KVNO extra. Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2012 VERORDNUNGSMANAGEMENT

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1 KVNO extra Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2012 VERORDNUNGSMANAGEMENT Arzneimittel 2013

2 Kontakt Machen Sie bei Unsicherheiten von unserem Beratungsangebot Gebrauch, bevor Sie eine Verordnung ausstellen. Die Mitarbeiterinnen der Abteilung Pharmakotherapieberatung sowie die Beratende Ärztin und der Beratende Apotheker der KV Nordrhein unterstützen Sie bei Fragen zu Arznei-, Verband- oder Heilmittelverordnungen: Pharmakotherapieberatung Telefon: (0211) Telefax: (0211) Mail: Leiter der Abteilung Pharmakotherapieberatung: Dr. Holger Neye, Berat. Apotheker Tel. (0211) Cristina Deibert, Berat. Ärztin Tel. (0211) Selini Armen Tel. (0211) Christine Brückner Tel. (0211) Angelika Graw Tel. (0211) Claudia Höhnen Tel. (0211) Marika Röhse Tel. (0211) Petra Stienen Tel. (0211) Impressum Herausgeber: Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr Düsseldorf Anschrift der Redaktion: Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Düsseldorf Telefon Telefax Redaktion@kvno.de Bilder: Fotolia, KV Nordrhein 2

3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Ansprechpartner 02 Editorial 04 Allgemeines (Häufige Fragen) 05 Bei fiktiv zugelassenen Arzneimitteln droht Regress 10 Verordnung von Kontrazeptiva 12 Freie Heilfürsorge der Polizei 13 Off-Label-Use 14 Tipps zur Verordnung von enteraler Ernährung 16 Verordnung von parenteraler Ernährung 18 Parenterale Ernährung: Vertrag mit der Barmer GEK 20 Parenterale Ernährung Portal Care Solution 21 Übersicht der Arzneimittel-Richtlinie (Anlagen: Wo finde ich was?) 22 Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) 23 Anlage III (Übersicht über Verordnungseinschränkungen und ausschlüsse) 28 Anlage V (Medizinprodukte) 58 VIN Newsletter 72 3

4 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln auf einem Kassenrezept wird durch Gesetze, Richtlinien und zahlreiche Bestimmungen geregelt. Es ist schwer hierbei den Überblick zu behalten. Mit unseren jährlich erscheinenden Sonderheften zu den Arznei- und Heilmittelvereinbarungen informieren wir Sie aktuell über die Regelungen auf Landesebene. Mit weiteren Heften zum Verordnungsmanagement wollen wir Informationen zur Verordnung von Arzneimittel, Heilmitteln, Sprechstundenbedarf und zu Regelungen bei Arznei- und Heilmittelprüfungen und Regressen zur Verfügung stellen. Das erste dieser vier Sonderhefte geht auf die Regelungen bei der Verordnung von Arzneimitteln ein. Wir stellen die Arzneimittel-Richtlinie ausführlich dar und greifen häufige Fragen aus unserer täglichen Beratung auf. Die Sonderhefte erscheinen ausschließlich online, damit wir aktuelle Änderungen einpflegen können und um Ihnen beispielsweise die Suche nach Stichworten zu erleichtern. Wir hoffen Sie und besonders Ihr Praxisteam bei allgemeinen und speziellen Fragen mit diesen Broschüren zu unterstützen. Zusätzliche Auskünfte erhalten Sie während unserer Servicezeiten von Ihrer Pharmakotherapieberatung und den Serviceteams der KV Nordrhein. Mit kollegialen Grüßen Dr. med. Peter Potthoff Vorsitzender des Vorstandes Bernhard Brautmeier Vorstand 4

5 Allgemeines Arzneimittel: Keine Diagnosen auf Muster 16 Bei Verordnungen von Arzneimitteln (z. B. bei OTC- Präparate) fordern Apotheken oder Firmen häufig Ärzte auf, die Diagnosen auf dem Rezept zu vermerken. Dies sieht die Vordruckvereinbarung nur für die Verordnung von Hilfsmitteln vor. Hier ist eindeutig festzustellen, dass bei der Verordnung von Arzneimitteln die Dokumentation und Diagnose in die Karteikarte gehören und nicht auf das Rezept (Muster 16). Genehmigungen von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkassen Die Verordnung liegt von Arzneimitteln liegt allein in der Verantwortung des Vertragsarztes. Die Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse ist unzulässig. So ist es in 29 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) und 15 Ärzte-Ersatzkassen (EKV) geregelt. Privatverordnung nun auf ein Kassenrezept umschreiben lassen möchte oder die Apotheke aus Abrechnungsgründen ein neues Rezept von Ihnen verlangt. Abgabe eines Wunscharzneimittels gegen Mehrkostenregelung Patienten können in der Apotheke im Rahmen der Mehrkostenregelung ein anderes Arzneimittel verlangen, als der Apotheker abgeben müsste. So kann der Patient beispielsweise ein wirkstoffgleiches Wunschpräparat einer anderen Firma verlangen. Die Mehrkosten sind dabei vom Patienten zu tragen. Nach der neusten Vereinbarung zwischen Krankenkassen und Apothekerverband bezahlt der Patient zunächst den vollen Betrag des Wunschpräparates. Der Apotheker trägt auf dem Rezept eine Sonder-Pharmazentralnummer (PZN) und als Preis null Euro ein. Über die Sonder-PZN können die Hersteller- und Großhandelsabschläge den Kassen gutgeschrieben werden. Der Patient bekommt eine Kopie des Rezeptes und erhält bei seiner Krankenkasse den Betrag des ursprünglich verordneten Präparates, abzüglich weiterer Abschläge und einer Bearbeitungsgebühr. Rückwirkende Verordnung von Arzneimitteln Eine Arzneiverordnung darf vom Vertragsarzt nur ausgestellt werden, wenn er sich persönlich vom Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist ( 15 Bundesmantelvertrag). Beim Ausstellen des Kassenrezepts ist das aktuelle Datum anzugeben. Eine Rückdatierung des Rezepts ist nicht zulässig. Es besteht für Sie keinerlei Verpflichtung, Arzneimittel nachträglich auf einem Kassenrezept zu verordnen, z. B. weil der Patient sich das Mittel schon in der Apotheke besorgt hat und sich die 5

6 Bagatellarzneimittel Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verschreibungspflichtige Arzneimittel für die nachfolgenden Indikationen grundsätzlich nicht verordnungsfähig ( 13 AM-RL): Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten Dies gilt analog auch für die bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Arzneimittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt (ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der Polizei, siehe Seite 13). Mund- und Rachentherapeutika Ausnahme: Für die Therapie bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und die Behandlung nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich sind Mund- und Rachentherapeutika verordnungsfähig (ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der Polizei, siehe Seite 13). Abführmittel Abführmittel können nur bei Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden (ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der Polizei, siehe Seite 13). Arzneimittel gegen Reisekrankheit Von diesem Verordnungsausschluss nicht betroffen ist die Anwendung gegen Erbrechen bei der Tumortherapie und anderen Erkrankungen, wie z. B. Menièrescher Symptomkomplex (ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der Polizei, siehe Seite 13). Switching: Das Ausweichen von apothekenpflichtigen auf verschreibungspflichtige Präparate Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können nicht auf einem Kassenrezept verordnet werden. Nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für Arzneimittel, die in der OTC-Ausnahmeliste geregelt sind (s. Seite 23) besteht eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Wir möchten darauf hinweisen, dass im Falle einer Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, nicht auf verschreibungspflichtige Mittel ausgewichen werden soll, z. B. um den Patienten finanziell zu entlasten. Sofern nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (außerhalb der zugelassenen Ausnahmen der OTC- Ausnahmeliste) zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind, sind diese zu Lasten des Versicherten auf einem Privatrezept oder Grünem Rezept zu verordnen (wie z. B. Antihistaminika, Antimykotika). Ein Ausweichen auf verschreibungspflichtige Arzneimittel kann in diesen Fällen unwirtschaftlich sein ( 12 Abs. 11 der AM-RL). Das bedeutet, dass in erster Linie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Patienten auf grünem Rezept verordnet werden sollen. Anzumerken ist, dass im Falle der Verordnung eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf einem grünen Rezept dies für alle Beteiligten (Arzt, Krankenkasse, Patient) die günstigste Variante darstellen kann, da die Kosten der Präparate zum größten Teil unter der Zuzahlung liegen. 6

7 verschreibungspflichtig ACC 200 Generika Brausetabl. 20 Stk. ab 12,02 Ciclopirox 1 % Creme 20 g ab 14,52 Loperamid 10 St. ab 11,98 apothekenpflichtig ACC akut 200 Brausetabl. 20 Stk. ab 5,20 Selergo 1 % Creme 20 g (Wirkst. Ciclopirox) ab 7,97 Loperamid akut 10 St. ab 2,36 Beschriftung des Personalienfeldes zeilen und spaltengerecht zu sein. In Ambulanzen werden vereinzelt die gängigen Patientenaufkleber benutzt. Das ist nicht zulässig. Die Aufkleber könnten gefälscht oder getauscht werden und sind nicht maschinenlesbar. (Preise Lauer-Taxe Stand: Januar 2013) Anthroposophische und Homöopathische Arzneimittel Für die in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführten Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Für Kinder und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen können diese nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden ( 12 Abs. 6 AM- RL). Die Verordnung von Komplexhomöopathika auf einem Kassenrezept wird nach Auskunft des GKV- Spitzenverbandes jedoch als unwirtschaftlich angesehen. Mittel gegen Kopflausbefall Apothekenpflichtige Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter und apothekenpflichtige Arzneimittel, die zur Behandlung von Kopflausbefall zugelassen sind, dürfen bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkasse) hat eine sog. "Positivliste" (Anl. V der AM-RL) für Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter festgelegt. Die dort gelisteten Läusemittel, Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter, sowie auch apothekenpflichtige Arzneimittel, wie z. B. Infectopedicul, Pedimitex und auch Permethrin biomo wären in den oben genannten Fällen zu Lasten der Kasse verordnungsfähig. Anlage V der AM-RL (Medizinprodukte) Keine Aufkleber auf dem Rezept Beim Ausfüllen von Arzneimittelrezepten verwenden Sie bitte keine Aufkleber. Die Beschriftung der Rezepte muss dauerhaft sein. Nach den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung hat die 7

8 Medikation während einer stationären Rehabilitation Alle Medikationen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rehabilitations-maßnahme stehen, sind von der Rehabilitationsklinik zu stellen. Alle weiteren Medikamente, die der Patient zusätzlich benötigt, sind im Vorfeld auf einem Kassenrezept durch den behandelnden niedergelassenen Arzt zu verordnen. Zu beachten ist, dass eine Arzneimittelverordnung nur nach Arzt- Patienten-Kontakt und nicht aufgrund einer Ferndiagnose möglich ist. Wird der Patient nach dem Krankenhausaufenthalt direkt in eine Rehabilitation übergeleitet, so muss der Patient am Ort der Rehabilitationseinrichtung einen niedergelassenen Arzt aufsuchen. Wichtig: In Einzelfällen kann ein gesonderter Vertrag zwischen der Rehabilitationsklinik und der Krankenkasse bestehen, der die pauschalen Vergütungen der Reha-Medikation durch die Klinik nicht vorsieht. Ansprechpartner ist hier die zuständige Krankenkasse. Medikation während eines vollstationären Aufenthaltes Das Krankenhaus ist verpflichtet, die medikamentöse Versorgung des Patienten während des gesamten vollstationären Aufenthaltes sicherzustellen. Dies betrifft sowohl die Medikation für die zur Einweisung führende Erkrankung als auch die Medikation für alle anderen bestehenden Erkrankungen. Die Kosten für sämtliche während des Krankenhaus-aufenthaltes benötigten Arzneimittel sind in den Tages- bzw. Fallpauschalen enthalten. Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht. Die Dialyse wird in einer ambulanten Dialyseeinrichtung durchgeführt. Hierzu zählt auch die Verordnung von Erythropoietin im Zusammenhang mit der Dialyse. Therapieempfehlungen aus dem Krankenhaus Jeder Niedergelassene kennt es: Die Therapieempfehlung, die ein Patient bei seiner Entlassung aus dem Krankenhaus erhält, ist nicht verpflichtend und teilweise nicht umzusetzen. Häufig entspricht die vorgeschlagene Arzneimittel-Therapie nicht den gesetzlichen Vorgaben für niedergelassen Ärzte. Deshalb hier, Zulassungsstatus des empfohlenen Arzneimittels prüfen, ggf. Verordnungseinschränkungen bzw. ausschlüsse gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie beachten. Therapiehinweise sind rechtlich bindend Wann ist der Einsatz neuer oder teurer Präparate wirtschaftlich? Diese Frage beantwortet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regelmäßig in seinen Therapiehinweisen (Anlage IV der Arzneimittel- Richtlinie). Anlage IV der AM-RL (Therapiehinweise) Dialyse Eine Ausnahme besteht nach dem Krankenhausentgeldgesetz für die Dialyse. Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein 8

9 Verbandmittel Gemäß 31 des Sozialgesetzbuches V haben Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln, auch wenn diese nicht apothekenund nicht verschreibungspflichtig und in der Regel als Medizinprodukte im Handel sind. Verbandmittel sind Produkte, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeiten aufzusaugen. Dies sind z. B. Wund- und Heftpflaster, Kompressen, Mittel zur feuchten Wundversorgung. Die Verordnung ist auf den Namen der Patienten auf dem Muster 16 vorzunehmen. Die Kosten für die Verbandmittel fließen in voller Höhe in das Richtgrößenvolumen Arzneimittel der Praxis ein. Apotheker darf Rezept-Kopie nur nach Rücksprache beliefern Kassenrezepte mit dem Vermerk oder Stempel Duplikat, Kopie, Zweitschrift weisen die Krankenkassen als nicht abrechnungsfähig zurück. Denn beliefert werden dürfen nur Originale. Apotheken, die Kopien beliefern, riskieren, dass die Kasse dies beanstandet unter Umständen droht gar ein Verfahren wegen der Abgabe eines verschreibungs-pflichtigen Arzneimittels ohne ärztliche Verordnung. Von Duplikaten, Kopien oder Zweitschriften sind Wiederholungsverordnungen zu unterscheiden, die ein Vertragsarzt ausstellt, wenn der Patient ein nicht eingelöstes Rezept verliert. In diesem Fall kann der Arzt eine so genannte Wiederholungsverordnung ausstellen, also ein Rezept mit Vermerk wie Original vom Patienten verloren. Das reicht, um Probleme beim Einlösen des Rezeptes in der Apotheke zu verhindern. Kein Vorrat für längeren Auslandsaufenthalt An Vertragsärzte wird häufig der Wunsch herangetragen, Arzneimittel für einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt zu verordnen. Eine derartige Verordnung ist jedoch nicht zulässig. Nach Paragraf 16 des Sozialgesetzbuchs V ruht nämlich der Anspruch auf Leistungen für gesetzlich Versicherte, wenn sie sich im Ausland aufhalten. Die Arzneimittelverordnung für einen kurzfristigen Urlaub im Ausland ist hingegen zulässig. Eine Abgrenzung, wie lange ein Auslandsaufenthalt sein darf, um noch zu Kassenlasten versorgt zu werden, kann im Einzelfall allerdings schwierig sein, da es hierzu keine eindeutigen Festlegungen gibt. Keinesfalls mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehen Fälle, in denen der Auslandsaufenthalt nicht den Charakter einer Reise oder eines Urlaubs hat und die Patienten für einen längeren Zeitraum im Ausland leben. Verordnungen für beispielsweise ein halbes Jahr oder länger sind auch mit dem Zusatz Urlaubsbedarf nicht zulässig und können zu Regressforderungen der jeweiligen Krankenkasse führen. Die Verordnung eines Quartalsbedarfs ist im Praxisalltag üblich. Hierdurch sollten sich in der Regel keine Probleme ergeben, da Sie nicht prüfen können, ob sich der Patient bis zur Abholung eines Folgerezeptes im Ausland aufhält oder nicht. Nicht zuletzt auch wegen der Gefahr akuter Erkrankungen während eines Auslandsaufenthaltes sollte sich ein Versicherter rechtzeitig bei seiner Kasse erkundigen, welchen Leistungsanspruch er im jeweiligen Reiseland hat und was seinerseits zu unternehmen ist, um auch bei einem Auslandsaufenthalt ausreichend mit Medikamenten versorgt zu sein. 9

10 Bei fiktiv zugelassenen Arzneimitteln droht Regress Wer fiktiv zugelassene Arzneimittel verordnet, riskiert bei einigen Krankenkassen Regressanträge. Die Arzneimittel sind zwar im Handel, es besteht jedoch keine Erstattungspflicht für die Krankenkassen. In ihren Anträgen beziehen sich die Kassen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2005, wonach für Wobe Mugos keine Pflicht zur Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung bestand, weil es sich um ein fiktiv zugelassenes Arzneimittel handelte (Az. B 1 KR 6/04 R - BSGE 95, 132). Aktuelle Anträge richten sich gegen Verordnungen von AHP-Filmtabletten (Oxaceprol) bei entzündlichen, degenerativen Gelenkerkrankungen und Pentalong (Pentaerythitryl tetranitrat) bei Angina pectoris. Die jeweiligen Fertigarzneimittel sind in der Verordnungssoftware nicht gesondert gekennzeichnet. Eine Liste der fiktiv zugelassenen Arzneimittel stellte das Bundesgesundheitsministerium der KV Sachsen zur Verfügung (siehe unten). Bitte beachten Sie, dass nur die gelisteten Präparate nicht verordnungsfähig zu Lasten der GKV sind. Andere Fertigarzneimittel mit gleichem Wirkstoff oder zum Teil anderen Handelsnamen sind weiterhin zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig.. Was heißt fiktiv zugelassen? Fertigarzneimittel, die bereits vor 1978 im Markt waren, galten mit Inkrafttreten des Arzneimittel-gesetzes von 1976 als fiktiv zugelassen um weiterhin verkehrsfähig zu bleiben. Sie sollten sich bis 2005 einer Nachzulassung unterziehen und den Nachweis von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erbringen. Doch dazu kam es nicht in allen Fällen. Einzelne fiktiv zugelassene Präparate sind ohne Nachzulassung noch immer im Handel. Zum Teil verzögern laufende Gerichtsverfahren. Fiktiv zugelassene Arzneimittel (Stand Juli 2013) A AHP 200 ALVALIN ARHAMA TINKTUR N AUREOMYCIN AUGENSALBE AUREOMYCIN SALBE C CYSTO-MYACYNE N D DIAMOX DIAMOX PARENTERAL H HYLASE DESSAU 1500 IE I INIMUR CREME INIMUR DRAGEES INIMUR KOMBIPACK INIMUR VAGINALSTAEBCHEN J JONOSTERIL BAS MIT GLUCOSE 10

11 M MYOSON DIRECT MYOSON INJEKTIONSLÖSUNG N NACOM 250 MG/25 MG TABLETTEN O OEKOLP OVULA 0,03 MG P PAVERIWERN PENTALONG 50MG PENTALONG 80MG PERlTRAST 300 PERlTRAST 300-COMP PRESOMEN 28/ 0,3 MG PROCOMIL 5 MG T TENUATE RETARD TEPILTA SUSPENSION IN BEUTELN TEPILTA SUSPENSION IN FLASCHEN TRENTAL Infusionslösungskonzentrat V VAGANTIN Y YOHIMBIN SPIEGEL Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (Stand ), arznei-telegramm (04 und 06/2012) 11

12 Verordnung von Kontrazeptiva (Anspruch auf Arzneimittel zur Konzeptionsverhütung) Gemäß B Punkt 13 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen und Ärzte zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (vormals Sonstige Hilfen -Richtlinien) fallen die Kosten für im Rahmen dieser Richtlinie verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie deren Applikation nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausgenommen hiervon sind verordnungspflichtige Mittel zur Empfängnisregelung [hormonelle Antikonzeptiva und Interzeptiva (postkoitale Antikonzeptiva Pille danach ), Intrauterinpessare] bei Versicherten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch Das bedeutet: Eine Verordnung von verordnungspflichtigen Mitteln zur Empfängnisverhütung ist zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich bei Patientinnen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr möglich ( 24a SGB V). Das 20. Lebensjahr endet einen Tag vor dem 20. Geburtstag. Verordnungsmenge und zeitraum Es ist möglich, sofern medizinisch vertretbar, die Verordnung von Arzneimitteln zur Empfängnisverhütung für einen Zeitraum von 6 Monaten auszustellen. Verordnung von Kontrazeptiva über das 20. Lebensjahr hinaus Die Verordnung von empfängnisverhütenden Mitteln ist über das 20. Lebensjahr hinaus nur möglich, wenn die Verhütung einer Schwangerschaft im Rahmen einer Krankenbehandlung medizinisch indiziert ist, um von der Versicherten die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des körperlichen oder geistig-seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden. Dies wäre der Fall, wenn aufgrund einer Erkrankung Arzneimittel benötigt werden, die eine embryonale Schädigung befürchten lassen. In diesem Fall besteht für die gesetzlichen Krankenkassen die Verpflichtung, die Kosten für die Verhütungsmittel zu übernehmen bzw. zu erstatten. (BSG-Urteil vom Az.: 3 RK 18/88). Gleiches gilt bei Behinderten. Auch bei Behinderten übernehmen die Krankenkassen die Kosten ausschließlich, wenn die Patientin aus medizinischen Gründen nicht schwanger werden darf. Die Behinderung allein ist lediglich ein ethischer, jedoch kein medizinischer Grund. Verordnung von Kontrazeptiva kurz vor Vollendung des 20. Lebensjahres Bei der Verordnung der Pille kurz vor dem 20. Geburtstag zu Lasten der GKV wird eine Verordnung einer 1-Monatspackung toleriert. Bitte achten Sie darauf, dass die verordnete Packungsgröße nicht mehr als einen Monat über den Zeitraum der Verordnungsfähigkeit hinaus reicht. Evtl. könnte die Krankenkasse in diesem Fall eine Rückforderung stellen. Verordnung von Kontrazeptiva für andere Indikationen und nicht zur Konzeptionsverhütung Kontrazeptiva können auch für andere Indikationen, wie krankhafte Androgenisierungserscheinungen, z. B. Akne (ausgeprägte Form), leichtere Form von Hirsutismus, oder auch androgenetische Alopezie oder auch Dysmenorrhoe, Zyklusstörungen, Endometriose, und nicht nur zur Konzeptionsverhütung zugelassen sein. 12

13 Die Verordnung von Kontrazeptiva bei diesen genannten Indikationen kann nur erfolgen, wenn die eingesetzten Arzneimittel dafür zugelassen sind und die Behandlung der Erkrankung im Vordergrund steht. Freie Heilfürsorge der Polizei NRW Für die Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen gilt seit eine neue Verordnung über die freie Heilfürsorge. Den Vertrag der freien Heilfürsorge der Polizei finden Sie unter Vertrag der freien Heilfürsorge der Polizei Es gelten bei den Polizisten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) wie bei den gesetzlich krankenversicherten Patienten mit einigen Ausnahmen, wie z. B. Zuzahlungen oder Kostenbeteiligungen fallen für Polizeibeamte NRW weiterhin nicht an (Medikamentenzuzahlung entfallen). Arzneimittel: Heilfürsorgeberechtigte haben über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel aus den Anwendungsgebieten: Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten Mund- u. Rachentherapeutika Abführmittel und Arzneimittel gegen Reisekrankheit. Sehhilfen: Anspruch besteht über das 18. Lebensjahr hinaus im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung; eine Kostenübernahme für Brillenfassungen ist ausgeschlossen. Die ärztliche Behandlung zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten ist zukünftig nicht mehr nur den Polizeiärzten vorbehalten, sondern ist auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der freien Heilfürsorge möglich. Impfungen sowie Leistungen und Mittel zur Empfängnisregelung (Pille), Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch und zur Reproduktionsmedizin können hingegen nicht zu Lasten der freien Heilfürsorge der Polizei NRW erbracht, beziehungsweise verordnet werden. Apothekenpflichtige, also nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, dürfen zu Lasten der Polizei NRW nicht verordnet werden. Ausnahmen bestehen nur bei schwerwiegenden Erkrankungen und werden in der OTC- Ausnahmeliste (Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie) geregelt. Ebenso gelten die Verordnungseinschränkungen nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie. 13

14 Off-Label Verordnung von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung Für die Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse müssen die Präparate in der jeweiligen Indikation in Deutschland zugelassen sein. Die Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der GKV außerhalb der Zulassung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Diese Ausnahmen werden in der Arzneimittel-Richtlinie oder durch die Rechtsprechung geregelt. Anlage VI: Off-Label-Use Arzneimittel-Richtlinie Expertengremien beim BMG legen fest, welche Arzneimittel außerhalb der Zulassung zu Lasten der GKV verordnet werden können. Hierzu gibt es derzeit sechs positive und zehn negative Entscheidungen, die in der Arzneimittel-Richtlinie in Anlage VI veröffentlicht wurden (Stand Juni 2012). Soweit das Medikament nicht in der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie gelistet ist, sollte der Arzt bevor er das Präparat Off-Label auf Kassenrezept verschreibt, zur Vermeidung eines späteren Arzneikostenregresses prüfen, ob die von der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen hierfür vorliegen. BSG-Urteil von 2002 In einem Grundsatzurteil zum Off-Label-Use von Arzneimitteln legte das Bundessozialgericht 2002 drei Kriterien fest, nach denen eine Arzneimittelverordnung außerhalb der Zulassung zu Lasten der GKV möglich ist. Es liegt eine schwerwiegende (lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende) Erkrankung vor. Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie steht nicht zur Verfügung. Aufgrund der Datenlage besteht die begründete Aussicht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. Nordrhein Wenn der Arzt Bedenken haben muss, dass es sich um eine zulässige Off-Label-Verordnung handelt, gibt das Bundessozialgericht die Empfehlung ab, dem Patienten ein Privatrezept auszustellen und es diesem zu überlassen, sich bei der Krankenkasse um Erstattung der Kosten zu bemühen. In den besonderen Fällen eines medizinisch-fachlich umstrittenen Off-Label-Use von Arzneimitteln kann der Arzt auch zunächst selbst bei der Krankenkasse deren Auffassung als Kostenträger einholen und im Ablehnungsfall dem Patienten ein Privatrezept ausstellen. Nikolausbeschluss In seinem Urteil vom 06. Dezember 2005 ergänzte das Bundesverfassungsgericht die Kriterien für den Off-Label-Use bei notstandsähnlichen Situationen bei lebensbedrohlichen oder tödlichen Erkrankungen, ohne die oben genannten Kriterien zu beanstanden: Es handelt sich um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung. Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung steht nicht zur Verfügung. Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Wenn die Voraussetzungen des Nikolausbeschlusses erfüllt sind, erteilt die Krankenkasse vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn diese vom Versicherten oder vom behandelnden Arzt/Leistungserbringer beantragt wird. Dadurch wird die Abrechnungsmöglichkeit festgestellt. Dies wurde mit dem Versorgungsstrukturgesetz seit dem in 2 Abs. 1a SGB V geregelt. 14

15 Fazit Für die Verordnung von Arzneimitteln außerhalb der Zulassung und zu Lasten der GKV gelten entweder die Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie in sehr eingeschränkten Indikationen oder die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen. Wenn der Arzt Bedenken haben muss, dass es sich um eine zulässige Off-Label- Verschreibung handelt, ist die Verordnung auf einem Privatrezept zu empfehlen. In den besonderen Fällen eines medizinisch-fachlich umstrittenen Off-Label- Use und in den Sonderfällen des Nikolausbeschlusses kann der Arzt auch zunächst selbst bei der Krankenkasse deren Auffassung als Kostenträger einholen. Eine weitere Voraussetzung für den Off-Label-Use des Arzneimittels zu Lasten der Krankenkasse ist, dass der Patient weder in eine klinische Prüfung, noch in ein Härtefallprogramm (Compassionate Use) zu dem Arzneimittel eingeschlossen werden kann. Evidenzbasierte Patienteninformationen sollten enthalten: Informationen zum natürlichen Verlauf der Erkrankung (Beschwerdebild und Prognose der Erkrankung ohne Intervention), vollständige Nennung aller Optionen, gegebenenfalls einschließlich der Möglichkeit, auf eine Intervention (vorerst) zu verzichten, Wahrscheinlichkeiten für Erfolg, Nichterfolg und Schaden zu den anstehenden medizinischen Interventionen, patientenrelevanter Zielparameter, das Fehlen von Evidenz, für diagnostische Maßnahmen: Daten zu möglichen falsch-positiven und falsch-negativen Ergebnissen. (vergleiche: Lenz et al.: Entscheidungshilfe für Patienten, dä 4. Juni 2012) Aufklärung des Patienten Mit der Verordnung eines Arzneimittels im Off- Label-Use ist auch das Haftungsrisiko größer. Somit sollte der Patient auf jeden Fall umfassend über das übliche Maß hinaus über die Risiken des Off-Label-Use aufgeklärt werden und die Aufklärung zumindest auch schriftlich dokumentiert werden. Einen einheitlichen Vordruck für die Aufklärung des Patienten gibt es nicht. 15

16 Tipps zur Verordnung enteraler Ernährung Die medizinische Notwendigkeit, enterale Ernährung zu verordnen schränkt die Arzneimittel- Richtlinie ( 18 bis 26) ein. Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Sie kann auf einem Kassenrezept (Muster 16) nur bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung verordnet werden und auch nur dann, wenn die Verbesserung der Ernährungssituation durch ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen nicht zu erreichen ist. Ein geringer Body Maß Index ist allein keine ausreichende Indikation für eine enterale Ernährung, es kommt auch auf den Krankheits- und Gewichtsverlauf an. 27XXXXX00 Dr. M. Muster Hausärztin Dorfstraße Bad Musterdorf Verordnen Sie Sondennahrung als Standard Sondennahrung normalkalorisch oder hochkalorisch mit Angabe zur Menge. Verordnen Sie Trinknahrung als Standard Trinknahrung normalkalorisch oder hochkalorisch mit Angabe zur Menge. Vor der Verordnung sollte von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnde Arzt geprüft werden, ob die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation geeignet sind, eine ausreichende normale Ernährung auch ohne Einsatz von enteraler Ernährung zu gewährleisten, um diese gegebenenfalls zu veranlassen: Bei unzureichender Energiezufuhr ist eine kalorische Anreicherung der Nahrung mit Hilfe natürlicher Lebensmittel (z. B. Butter, Sahne, Vollmilch, Fruchtsäfte, Öle, Nahrungsmittel mit hoher Energie- und Nährstoffdichte) sowie ein erweitertes Nahrungsangebot mit kalorien- und nährstoffreichen Zwischenmahlzeiten zu veranlassen. Restriktive Diäten sind zu überprüfen. Bei Schluckstörungen ist auf eine geeignete Lagerung der Patientin oder des Patienten sowie eine angemessene Konsistenz der Nahrung zu achten und die Verordnung von Heilmitteln (Anbahnung und Förderung des Schluckvorgangs als Teil der Stimm-, Sprechund Sprachbehandlung [Logopädie] oder sensomotorisch-perzeptive Behandlung zur Verbesserung der Mund- und Essmotorik als Teil der Ergotherapie) zu prüfen. Verordnete Medikamente sind unter dem Gesichtspunkt negativer Effekte auf den Appetit und den Ernährungszustand kritisch zu überprüfen. Es sind geeignete pflegerische Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Trinkmenge zu veranlassen. Kaustörungen sind durch Mundpflege, Mundhygiene, notwendige Zahnbehandlungen oder -sanierungen und soweit erforderlich funktionsfähige Zahnprothesen zu beheben. 16

17 Motorische Probleme beim Zerkleinern der Nahrung sind, soweit erforderlich, durch die Verordnung von ergotherapeutischem Esstraining und entsprechende Versorgung mit geeignetem Besteck zu beheben. Bei Beeinträchtigungen der geistigen und psychischen Gesundheit stehen insbesondere die Zuwendung beim Essen mit Aufforderung zum Essen sowie geduldiges Anreichen der Nahrung im Mittelpunkt. Soziale Maßnahmen können erste Priorität haben, hierzu gehört die Beratung der Angehörigen, das Organisieren von Besuchsdiensten, Unterstützung beim Einkauf und, soweit erforderlich, die Lieferung von vorbereiteten Produkten. Die Kosten für die enterale Ernährung fließen in die Richtgröße für Arzneimittel ein. Als Praxisbesonderheit gelten in Nordrhein nur bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen. Bitte kennzeichnen Sie die Verordnung mit der Symbolnummer Verordnungsfähige Produkte: Standardprodukte Darunter fallen bilanzierte Diäten (gem. 31 SGB V), die als einzige Nahrungsquelle geeignet sind: Elementardiäten (Trinknahrung) Sondennahrung. Spezialprodukte Produkte mit Anpassung für Niereninsuffiziente, altersadaptierte Produkte für Säuglinge und Kleinkinder, Elementardiäten (so genannte Trinknahrung) mit hochhydrolysierten Eiweißen oder Aminosäuremischungen für Säuglinge und Kleinkinder mit Kuhmilcheiweißallergie oder Patientinnen und Patienten mit multiplen Nahrungs-mittelallergien, niedermolekulare oder speziell mit mittelkettigen Triglyzeriden (MCT-Fette) angereicherte Produkte bei Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Fettverwertungsstörungen oder Malassimilitationssyndromen (z. B. Kurzdarmsyndrom, AIDSassoziierten Diarrhöen, Mukoviszidose), defektspezifische Aminosäuremischungen (auch fett- und kohlenhydrathaltige Produkte) für Patientinnen und Patienten mit Phenylketonurie oder weiteren angeborenen Enzymdefekten, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden, spezielle Produkte für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit seltenen angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- oder Fettstoffwechsel (je nach Krankheitsbild auch kohlenhydrat- oder fettfreie Einzelsupplemente) sowie für weitere definierte diätpflichtige Erkrankungen und ketogene Diäten für Patientinnen und Patienten mit Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt. 17

18 Nicht verordnungsfähige Spezialprodukte: Die Verordnung von krankheitsadaptierten Spezialprodukte ist ausgeschlossen, soweit es sich um Produkte handelt, die speziell für die Indikationen angeboten werden: chronische Herz-Kreislauf oder Ateminsuffizienz, Dekubitusprophylaxe oder behandlung, Diabetes mellitus, Geriatrie, Stützung des Immunsystems, Tumorpatienten. Parenterale Ernährung was tun? Parenterale Ernährung ist teuer dabei gibt es Sparpotenziale. Um weiterhin genug Mittel für Innovationen zu haben, ist es wichtig, die Sparpotenziale auszuschöpfen, ohne die Therapie zu verschlechtern. Die folgende Information soll Sie dabei unterstützen. Sie beruht auf einem Text der Kassenärztlichen Vereinigung und der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe. Eine totale parenterale Ernährung (TPE) eines Patienten ist in der Regel nur bei den folgenden Indikationen und nur in den Fällen indiziert, in denen eine enterale Ernährung nicht mehr möglich und eine teilweise parenterale Ernährung nicht ausreichend ist: gestörte Nahrungspassage (zum Beispiel Magentumor, Striktur) Kurzdarmsyndrom bei einer Dünndarmrestlänge < 200 cm und entsprechender Symptomatik (Diarrhoe, Dehydratation etc.) Strahlenenteritis normaler Ernährungszustand, wenn mehr als sieben Tage keine enterale Nahrungsaufnahme möglich ist Gleichwohl wird häufig eine TPE vorgeschlagen, obwohl eine teilweise parenterale Ernährung ausreichend oder eine ausschließlich enterale Ernährung möglich wäre. Die Verordnung bzw. Weiterführung einer solchen Therapie nach einem Krankenhausaufenthalt kommt im niedergelassenen Bereich selten vor. Ist dies jedoch der Fall, ergeben sich häufig viele Fragen: Wie bestimme ich den Nährstoffbedarf des Patienten? Welche Fertigprodukte decken den Bedarf und sind wirtschaftlich? Wie muss die parenterale Ernährung verordnet werden? Wo bekomme ich kurzfristig herstellerunabhängige Unterstützung in diesem Spezialgebiet? Wie vermeide ich übermäßige Ausgaben und damit einen Regress? 18

19 Ein unübersichtlicher Markt Besonders die wirtschaftliche Verordnung einer parenteralen Ernährung kann für den niedergelassenen Arzt ein Problem darstellen. Die Palette von Fertigprodukten ist breit und unübersichtlich. Zudem gibt es große Preisunterschiede unter vergleichbaren Produkten. So können die Tagestherapiekosten pro parenteraler Infusion zwischen etwa 100 und 500 Euro schwanken. Das Beispiel der TPE mit Fertigarzneimitteln zeigt, dass sogar bei unterschiedlicher Kombination von Produkten eines Herstellers die Gesamtkosten pro Beutel erheblich schwanken können. Einige Hersteller von entsprechenden Produkten bieten einen Service rund um die parenterale Ernährung an. Häufig werden dabei hochpreisige Infusionsregime als Rezeptur unter Verwendung der firmeneigenen Produkte offeriert. Die Zusammensetzung der parenteralen Ernährung erscheint dabei meist höchst individuell an den Patienten angepasst. In der Regel gibt es für eine individuelle Rezeptur keine klinische Notwendigkeit. Die Individualrezeptur wird erkennbar an der Verordnung der Einzelkomponenten wie Glucose-, Aminosäure- und Fettlösungen sowie der Elektrolyte. Die Beispiele für alternative Regime aus Fertigarzneimitteln weichen inhaltlich nur geringfügig (ca. fünf Prozent) von der Individualrezeptur ab. Bei vorgefertigten Infusionsplänen, die einem behandelnden Arzt zur Verordnung bzw. Weiterverordnung vorgelegt werden, ist daher Vorsicht geboten! Das Gleiche gilt auch für vorgeschlagene Komplettversorgungen. Faustregeln zum Sparen Lassen Sie sich die Kosten eines vorgefertigten Infusionsplanes vor der Unterzeichnung darlegen. Für ca. 150 Euro pro Tag ist im Regelfall eine komplette parenterale Ernährungslösung (exklusive Hilfsmittel) erhältlich. Im Zweifel sollten zunächst die Versorgung des Patienten kurzfristig sichergestellt und gleichzeitig Informationen zu Alternativen und Kosten eingeholt werden. Die Kombination von Fertigarzneimitteln, wie Zwei-Kammer-Beuteln mit Fettlösungen, ist im Regelfall eine wirtschaftliche Lösung. Die Verordnung als Rezeptur mit einer individuellen Zusammensetzung aus Einzelkomponenten ist kostspielig und im Regelfall nicht notwendig Bei noch vorhandener Restaktivität des Magen-Darm-Traktes: die Dauer der Therapie sollte bei nicht-chronischen Erkrankungen so kurz wie möglich gehalten werden. enterale Ernährung (das heißt Normalkost, Trinknahrung oder Sondennahrung) sollte im Regelfall parallel zur parenteralen Ernährung aufrechterhalten werden. Risiken einer TPE Im Übrigen ist die Durchführung einer TPE nicht ohne Risiko. Voraussetzung für eine geringe Komplikationsrate bei der TPE ist eine intensive Schulung des Patienten bzw. des betreuenden Angehörigen oder Pflegedienstes in der aseptischen Handhabung der Infusionssysteme. 19

20 Risiken sind Kathetersepis mit Todesfall. Im Durchschnitt erfolgt eine Kathetersepsis in 100 Kathetertagen. Zwölf Prozent der Todesfälle unter TPE werden auf katheterassoziierte Komplikationen zurückgeführt. Kritische Tätigkeiten mit Kontaminationsgefahr sind vor allem das Aufziehen von Spüllösungen, das Mischen und Zuspritzen von Multivitaminlösungen, das Konnektieren und Diskonnektieren der Infusionssysteme an die verschiedenen zentralen Anschlüsse. Leberverfettung und Cholestase durch Glucose-Monotherapie und Sparen bei der Zufuhr von Fetten (empfohlen mindestens 30 Prozent des gesamten Energiebedarfs). Gerade vermeintlich günstige Anbieter sparen häufig an den kostspieligen Fett-Lösungen. Erhöhtes Sepsisrisiko durch unangemessene Energieaufnahme (Overfeeding) von Kohlenhydraten und Fetten. Dies gilt ebenso für die enterale Ernährung. Spontanfrakturen von Wirbeln und Rippen durch Langzeit-Heparingabe zur Spülung des Kathetersystems. Dies gilt heute als obsolet. Eine Katheter Okklusion ist mit 1: Infusionstagen sehr selten. Parenterale Ernährung: Vertrag mit der Barmer GEK Parenterale Ernährung ist oft teuer. Besonders bei der Erstversorgung nach Entlassung aus der Klinik handelt es sich meist um sehr teure, individuell hergestellte parenterale Ernährung bzw. Fertigbeutel. Um die Patienten bei gleicher Qualität zu versorgen, hat die KV Nordrhein mit der Barmer GEK einen Vertrag über parenterale Ernährung geschlossen. Durch den Bezug über günstige Anbieter, geht mit der Vereinbarung eine deutliche Entlastung der Richtgrößen bzw. des Arzneiverordnungsvolumens einher. Dabei bleibt die Versorgungsqualität erhalten. Der Vertrag regelt folgende Bereiche: Ernährungsinfusionen als Fertigarzneimittel Ernährungsinfusionen als Individualzubereitungen und enterale Flüssignahrung gemäß der Arzneimittel-Richtlinie. Ziel ist, die bisher individuell zubereiteten parenteralen Ernährungslösungen durch gleichwertige parenterale Fertigarzneimittel zu ersetzen. Außerdem sollen Patienten wenn möglich von parenteraler auf enterale bzw. orale Flüssignahrung mit Diätetika oder auf normale krankheitsangepasste Ernährung ohne Individualrezeptierung umgestellt werden. Bei der Barmer GEK steht als Ansprechpartnerin Frau Dr. Michaela Sauerbier unter Tel.: (08 00) oder (02 11) zur Verfügung. Der zusätzliche Aufwand für die Verwaltung und Koordinierung bei Umstellung eines Patienten wird mit 75 bis 90 Euro je Quartal und Patient vergütet. Diese Vereinbarung hat Gültigkeit für alle Barmer GEK- Versicherten ab dem 18. Lebensjahr. Die Vergütung wird auch gezahlt, wenn die Individualrezeptierung (Compounding) aufgrund einer neuen Preiskalkulation der Apotheke oder des Pharmaherstellers preiswerter sein sollte als vergleichbare wirtschaftliche Fertigarzneimittel. Artikel: Vertrag mit der Barmer GEK incl. Anlagen 20

21 Parenterale Ernährung einfach und effektiv verordnen - und vor Regressen geschützt bleiben Der BKK-Landesverband NORDWEST und die DAK bieten Ärzten die Möglichkeit, parenterale Ernährung über das Portal CareSolution auszuwählen. Ärzte können zum Beispiel nach Kriterien, wie Alter, Gewicht und Nährstoffbedarf, die passenden Fertigarzneimittel bestimmen. Das von der CARENOBLE Gesellschaft für Gesundheitsökonomie entwickelte Portal CareSolution bietet zudem herstellerunabhängige Preisvergleiche, sodass das wirtschaftlichste Präparat leicht auszuwählen ist. CareSolution funktioniert so ähnlich wie bekannte Preisportale für Reisen oder Autos. In ersten Tests sanken die Therapiekosten je Patient von auf Euro. Mithilfe dieses Systems können die Ärzte in Nordrhein mit einigen Klicks die beste Variante für ihre Patienten finden, die zugleich auch die wirtschaftlichste ist. Über das Portal werden unsere Patienten bundesweit optimal versorgt, sagt Petra Wensing-Schmitz vom BKK- Landesverband NORDWEST. Ärzte erreichen das System jederzeit über eine passwortgeschützte Verbindung. Durch die Verordnung mit CareSolution werden die Ärzte vor Regressen geschützt und das Budget entlastet. Wir freuen uns, den Kolleginnen und Kollegen ein Instrument an die Hand geben zu können, das das Verordnen vereinfacht und vor Regressansprüchen der Kassen schützt, sagt Dr. Peter Potthoff, Vorstand der KV Nordrhein. Das Versorgungsmanagement-System unterstützt Praxen zudem in komplexen Situationen. Es hilft, Infusionspläne zu erstellen, Arztbriefe zu verfassen und Rezepte auszustellen. Kurzum: CareSolution stellt die gesamte Ablauforganisation bereit: einfach, effektiv und transparent. Mehr Infos unter: 21

22 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Mit der Arzneimittel-Richtlinie regelt der Gemeinsame Bundesausschuss die Verordnung von Arzneimitteln mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Die Richtlinie wird mit Ihren Anlagen fortlaufend aktualisiert. Wo finde ich was? Anlage I: Anlage II: Anlage III: Anlage IV: Anlage V: OTC-Übersicht (Ausnahmeliste) Lifestyle Arzneimittel Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse Therapiehinweise Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte Anlage VI: Off-Label-Use Anlage VII: Aut idem Anlage VIII: Hinweise zu Analogpräparaten Anlage IX: Anlage X: Anlage XI: Festbetragsgruppenbildung Aktualisierung von Vergleichsgrößen aufgehoben Anlage XII: Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen Die vollständige Arzneimittel-Richtlinie einschließlich der Anlagen finden Sie unter in der Rubrik Richtlinien. Arzneimittel-Richtlinie incl. Anlagen 22

23 Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) Stand Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht). Die Vorschriften in 12 Abs. 1 bis 10 der Richtlinie in Verbindung mit dieser Anlage regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind. Insoweit finden die Vorschriften anderer Abschnitte der Arzneimittel-Richtlinie keine Anwendung. Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind: 1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiatsowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. 2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nicht-invasive oder invasive Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen. 3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden. 4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Illeumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm. 5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus). 6. Antihistaminika nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien, nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien, nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus, nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist. Nicht verordnungsfähig: Antihistaminika zur Behandlung des Heuschnupfens ohne die vorgenannten Symptome. 7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum. Nicht verordnungsfähig: Bei Hautmykosen und Vulvovaginalcandidosen. 8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Katheterisierung. 23

24 9. Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol). Diese Lösungen sind auch für Rezepturen mit Arzneistoffen (z. B. Zytostatika) verordnungsfähig. 10. unbesetzt 11. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose, nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen, bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. Cave: Präparate mit Dosiereinheiten unter 300 mg können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Erläuterung: Eine manifeste Osteoporose ist gekennzeichnet durch eine Fraktur ohne adäquates Trauma. 12. Calciumverbindungen als Monopräparate nur bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus, bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. Nicht verordnungsfähig: Bei Hypokalziämie anderer Genese oder als Kombination mit anderen Mineralstoffen. 13. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel. 14. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen. 15. Dinatriumcromoglycat (DNCG)-haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemischen Mastozytose. 16. E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin. Nicht verordnungsfähig: Zur Behandlung von Durchfallerkrankungen, auch antibiotikainduzierter Genese. 17. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie. Cave: Bei Schwangeren ist nach den Mutterschafts-Richtlinien eine Intervention ab einem Hb- Wert von 11,2 g/100 ml gerechtfertigt und damit Eisen-(II)-Verbindungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. 18. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen. Nicht verordnungsfähig: Zur Behandlung von Stuhlunregelmäßigkeiten. 24

25 19. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms. 20. Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis) nur zur Behandlung der Demenz. 21. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 % nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind. 22. unbesetzt. 23. Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. Nicht verordnungsfähig: bei schwangerschaftsbedingtem Iodidbedarf. 24. Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren. Nicht verordnungsfähig: bei normaler Wundbehandlung. 25. Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliaemie. 26. Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie. 27. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente. 28. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen. 29. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiumangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko. 30. unbesetzt. 31. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms. 32. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität. 33. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall. 25

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