Gemeinde Röthenbach (Allgäu)

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1 Gemeinde Röthenbach (Allgäu) Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gemeindegebiet der Gemeinde Röthenbach (Hundesteuersatzung) Rechtsstand: Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlässt die Gemeinde Röthenbach folgende Hundesteuersatzung: 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften; Steuerpflicht 1 Steuergegenstand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Aufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr 2 Steuerpflicht; Haftung (1) Steuerpflichtiger ist, wer die Steuer schuldet oder für diese haftet. (2) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Hundehalter ist, a) wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt, einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. b) Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeinde Röthenbach oder der Verwaltungsgemeinschaft Röthenbach gemeldet und bei einer von dort bestimmten Stelle oder beim Tierschutzverein Lindau (Bodensee) e.v. abgegeben wird. c) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder den Hund probeweise oder zum Anlernen hält.

2 (4) Wird der Hund bzw. die Hunde nicht von natürlichen Personen gehalten, so regelt sich die Erfüllung der steuerlichen Pflichten nach 34 Abgabenordnung (AO). (5) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner. 3 Entstehen sowie Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht und beginnt a) bei während des Jahres aufgenommenen Hunden mit dem Ersten des Folgemonats, in welchem der Hund aufgenommen und vier Monate alt wurde; b) bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, mit dem Ersten des Folgemonats, in welchem der Hund vier Monate alt wurde; c) bei Hunden, die in Pflege oder Verwahrung genommen wurden oder die auf Probe oder zum Anlernen gehalten werden, mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist; d) bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats; e) im Übrigen mit Beginn des Jahres. (2) Die Steuerpflicht endet a) bei Wegzug des Hundehalters aus dem Gemeindegebiet mit dem Tag der tatsächlichen Aufgabe des Wohnsitzes bzw. Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes; b) mit Ablauf des Tages, an dem der Hund nachweislich veräußert oder tierärztlich eingeschläfert wurde; c) im Übrigen mit Ablauf des Tages, an welchem die Beendigung einer Hundehaltung für einen verendeten, getöteten oder abhanden gekommenen Hund bei der Gemeinde Röthenbach oder der Verwaltungsgemeinschaft Röthenbach angezeigt wird; gleiches gilt in Fällen von b), sofern ein glaubhafter Nachweis nicht erbracht wird. (3) Tritt an die Stelle eines bisher steuerpflichtig gehaltenen Hundes ersatzweise ein anderer Hund, entsteht insoweit für das laufende Steuerjahr keine weitere Steuerpflicht. (4) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

3 2. Abschnitt Besteuerungszeitraum, Steuersatz, Anrechnung, Fälligkeit 4 Steuermaßstab; Steuersatz (1) Die Hundesteuer beträgt jährlich a) für das nicht genehmigungspflichtige Halten von Hunden - für den ersten Hund 40,-- EURO - für den zweiten Hund 80,-- EURO - für jeden weiteren Hund 80,-- EURO b) für das genehmigungspflichtige Halten eines Kampfhundes im Sinne der Vorschriften des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) 500,00 EURO je Kampfhund. (2) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres von demselben Halter bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die dort entrichtete Steuer auf die Hundesteuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung festzusetzen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 4a Kampfhund (1) Kampfhunde im Sinne von 4 Abs. 2 und 9 sind Hunde, bei denen aufgrund Rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG (BayRS I), zuletzt geändert durch 9 des Gesetzes vom GVBl. S. 140). (2) Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität vom (GVBl. S. 513) wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet: Alano, American Bulldog, American Staffordshir Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasilerio, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rhodesian Ridgeback, Perro de Presa Canario (Dog Canario), Perro de Presa Mallorquin, Pit-Bull, Rottweiler, Staffordshir Bullterrier, Tosa-Inn. (3) Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

4 5 Fälligkeit Bei erstmaligem Eintritt in die Steuerpflicht wird die Hundesteuer einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides und in den darauffolgenden Jahren, entsprechend Art. 12 KAG ohne Bescheiderteilung, jeweils zum 20. Januar fällig. (1) Steuerfrei ist das Halten von 3. Abschnitt Steuervergünstigungen 6 Steuerfreiheit 1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben; 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen; 3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "ag" oder "H", unentbehrlich sind; 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind; 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. Aufzeichnungen über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und soweit möglich seinen Besitzer sind der Gemeinde Maierhöfen oder der Verwaltungsgemeinschaft Röthenbach auf Verlangen vorzulegen; 6. Hunden, welche die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst nachweislich zur Verfügung stehen; 7. Hunden in Tierhandlungen 8. Hunden, die aus öffentlich anerkannten Tierheimen aufgenommen werden, im Aufnahmejahr und Folgejahr. (2) Maßgebend für die Gewährung der Steuerbefreiung nach Abs. 1 Ziff. 3, 5, und 6 sind die Verhältnisse zu Jahresbeginn; die Steuerbefreiung muss bis spätestens zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Gemeinde Röthenbach oder der Verwaltungsgemeinschaft Röthenbach schriftlich beantragt werden. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt für die Gewährung der Steuerbefreiung maßgebend, welche gleichzeitig mit der Hundeanmeldung zu beantragen ist. (3) Das Entfallen der Steuerbefreiungsgründe ist unaufgefordert binnen zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses der Gemeinde Röthenbach oder der Verwaltungsgemeinschaft Röthenbach schriftlich mitzuteilen.

5 7 Steuerermäßigungen (1) Der Steuerbetrag nach 4 Abs. 1 Buchstabe a) wird um die Hälfte ermäßigt für Für Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines mit gültigen Jagderlaubnisschein ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn diese die Brauchbarkeitsprüfung nach den einschlägigen Bestimmungen des Jagdgesetzes und deren Verordnungen in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgelegt haben. (2) Maßgebend für die Gewährung der Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres; die Vergünstigung muss bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres der Gemeinde Grünenbach oder der Verwaltungsgemeinschaft Röthenbach schriftlich beantragt werden. Tritt die Steuerpflicht erst im Laufe des Jahres ein, so ist dieser Zeitpunkt für die Gewährung der Vergünstigung maßgebend, welche gleichzeitig mit der Hundeanmeldung zu beantragen ist. (3) Das Entfallen eines Ermäßigungsgrundes ist der Gemeinde Röthenbach oder der Verwaltungsgemeinschaft Röthenbach binnen zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. 8 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. 6 Nr. 7 bleibt unberührt. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach 4. 9 Die Steuerbefreiungen nach 6 sowie die Steuervergünstigungen nach den 7 und 8 gelten nicht für Kampfhunde. 4. Abschnitt Sicherung und Überwachung der Steuerpflicht 10 An- und Abmeldung der Hundehaltung (1) Die Hundehalter sind verpflichtet, a) einen mindestens vier Monate alten Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder

6 b) in den Fällen des 3 Abs. 1 Buchstabe b) innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund vier Monate alt geworden ist oder c) in den Fällen des 3 Abs. 1 Buchstabe c) innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist oder d) in den Fällen des 3 Abs. 1 Buchstabe d) innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats bei der Gemeinde Grünenbach oder der Verwaltungsgemeinschaft Röthenbach unter Angabe von Name und Anschrift des Halters, ggf. Vorbesitzers, Zeitpunkt der Inbesitznahme sowie Rasse, Alter, Fellfarbe, eventuelle Tätowierungen sowie Geschlecht des Hundes schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. (2) Die Aufgabe der Hundehaltung hat innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Röthenbach oder der Verwaltungsgemeinschaft Röthenbach zu erfolgen. Die Tatsachen, die zur Aufgabe der Hundehaltung führten sind dabei glaubhaft zu machen. Bei späterer Anzeige der Beendigung einer Hundehaltung gilt als Aufgabetag der Tag, an welchem die Anzeige darüber bei der Gemeinde Röthenbach oder der Verwaltungsgemeinschaft Röthenbach eingegangen ist. 11 Hundesteuerzeichen (1) Die Gemeinde Grünenbach erteilt bei Anmeldung der Hundehaltung für jeden Hund ein Hundesteuerzeichen, welches bei Aufgabe und Abmeldung der Hundehaltung zurückgegeben werden soll. Bei Verlust oder Unkenntlichkeit des erteilten Hundesteuerzeichens wird dem Halter auf Antrag ein neues Zeichen gegen Kostenersatz zugeteilt. (2) Hunde dürfen außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit dem am Halsband deutlich sichtbar befestigten Hundezeichen ausgeführt werden. (3) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Röthenbach das Hundesteuerzeichen auf Verlangen vorzuzeigen. 12 Steuerüberwachung Zur Überprüfung der Hundehaltungen und zur allgemeinen Aufnahme des Hundebestandes kann die Gemeinde Röthenbach a) Kontrollen durchführen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3a KAG i. V. m. 88 AO); b) Auskünfte von Beteiligten und anderen Personen einholen. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten selbst nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3a KAG i. V. m. 93 AO).

7 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig entgegen a) 6 Abs. 3 bzw. 7 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; b) 8 Abs. 1 und 2 den Beginn oder die Beendigung der Hundehaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; c) 9 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne befestigtes Hundesteuerzeichen umherlaufen lässt, auch wenn der Hund dabei an der Leine geführt wird; d) 9 Abs. 3 das Hundesteuerzeichen auf Verlangen eines Beauftragten der Gemeinde Röthenbach nicht vorzeigt. (2) Die Art. 14 bis 16 Kommunalabgabengesetz in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. 14 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom , zuletzt überarbeitet am , über die Erhebung einer Hundesteuer im Gemeindegebiet außer Kraft. Röthenbach (Allgäu), den Schädler Erster Bürgermeister

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