Hat das klassische internationale Privatrecht im heutigen Europa noch einen Sinn?

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1 Hat das klassische internationale Privatrecht im heutigen Europa noch einen Sinn? Lukáš RYŠAVÝ - Dieser kurze Beitrag, den ich mit dem Titel Hat das klassische internationale Privatrecht im heutigen Europa noch einen Sinn? versehnt habe, setzt sich nicht zum Ziel, eine wissenschaftliche Abhandlung über das Internationale Privatrecht zu geben, sondern es handelt sich vielmehr um Überlegungen, die sich aus den neusten Entwicklungen und Tendenzen vor allem in der Tschechischen Republik ergeben. Gerade in diese Gesellschaft, wo sich an einem Tisch, an der ehemaligen österreichisch-mährischen Grenze zusammentreffen, scheint dieses Thema sehr gut zu passen, da wir uns des gemeinsamen Weges, den wir in der Geschichte geschritten sind, dann und wann wieder, zu verschiedenen Gelegenheiten, erinnern. 1 Nachdem sich unsere ge- wenigstens zum Teil, Gemeinsamkeiten im Rahmen des EU-Rechts. Drei Gründe führten mich dazu, dieses Thema zu wählen. ren wird an einer völlig neuen Gestaltung der wichtigsten Rechtsvorschrift 1 Internationale Konferenz auf das Thema Neues tschechisches Bürgerliches Gesetzbuch auf der Spur der Monarchie (Zusammenhänge und Fazite aus der Arbeit der Vorbereitungsgrup- 61

2 des Privatrechts gearbeitet. Das gegenwärtige bürgerliche Gesetzbuch, Nr. 64/1964 Slg., ist veraltet und in vielen Sachen seiner Zeit treu geblieben. Meine tschechischen Kollegen können nur bestätigen, dass eine Neugestaltung des Privatrechts in Tschechien enorm wichtig ist und trotz vieler Novellen konnten und können logische Ungenauigkeiten, wenn nicht sogar Fehler und unnötige Verdoppelungen, auf die ich in meinem Beitrag nicht eingehen - vermieden werden. Vielleicht gerade auf dem Gebiet des Privatrechts, da man durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches von Geburt an, das ganze Leben durch determiniert wird, klingt das bekannte schon gestern war es zu spät viel lauter als sonst wo. - teilzunehmen. Sie hatte so die Möglichkeit auch über Internet ihre Anmer- davon fast die Hälfte als grundlegend bezeichnet. 2 Die gleichen Erwägungen, die den tschechischen Gesetzgeber zur Reko- der den heutigen Bedingungen und Bedürfnissen nicht mehr entsprechende Schritt, dass man auch das Internationale Privatrecht auf eine bestimmte Art und Weise miteinbezogen hatte. Dazu sollte man aber vielleicht ergänzen, dass die Verbindung der tschechischen Grundnorm, des Gesetzes über das internationale Privat- und Prozessrecht nicht so eng ausfällt, wie das z.b. der Fall der deutschen Vorschrift ist, wo das Internationale Privatrecht im Rahmen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (aus dem Regelung der österreichischen viel näher, die auch in einem Sondergesetz - da enden auch aber alle Gemeinsamkeiten, die noch in der ersten Hälfte des 3 3 Vgl. dazu z. B. den Beitrag von prof. Posch in: International and Comparative Law Review, 62

3 Der dritte Grund hat sich dann den vorherigen vor kurzer Zeit angeschlossen und hängt mit der Änderung der Studium-Konzeption, die demnächst sollte. Frage, die man sich hinsichtlich der neuen Konzeption stellt, ist, wie bestimmte Rechtsgebiete gestaltet werden sollten, was der Inhalt sein sollte, worauf man sich aufgrund der Änderungen konzentrieren sollte und nicht zuletzt, ob bestimmte Rechtsgebiete im Studium wirklich so notwendig sind und als obligatorische Rechtsgebiete angesehen werden müssen. Dies also die drei Gründe niert als eine Zusammenfassung von Rechtsnormen, die privatrechtliche Beziehungen mit Auslandsberührung regeln (d.h. Beziehungen im Rahmen des - Subjekte und ihre Beziehungen (z.b. Verwaltungsorgane, Beteiligten oder andere Personen) regeln, die im Verlauf des Verfahrens im Rahmen der pri- prozessrechtlichen Teil. 4 und in den prozessrechtlichen Teil. Die wichtigste innerstaatliche Norm, die das Gebiet des internationalen Privatrechts in der Tschechischen Republik regelt, ist immer noch das schon oben erwähnte Gesetz Nr. 97/1963 der Gesetzessammlung, über das internationale Privat- und Prozessrecht. Anwendung dieser innerstaatlichen Grundvorschrift des internationalen Privatrechts (neben einzelnen Bestimmungen in mehreren Sondergesetzen) tat der Praxis, und tut es meistens auch heute nicht, keine große Schwierigkeiten. Dieses Gesetz wurde auch während seiner 45 jährigen Existenz nur 13x novelliert (und das ist eine Zahl, die man im Rahmen der tschechischen Gesetzgebung als sehr niedrig ansehen sollte). Dies sollte man jedoch nicht seiner Vollkommenheit oder schon zur Zeit der Entstehung seiner Überzeitlichkeit zuschreiben. Argument, das man leicht entgegenstellen kann, liegt aufgrund der Be- - 63

4 die grundlegende Rechtsquelle, sondern erst dann zur Anwendung kommt, wenn keine höhere Vorschrift oder andere Bestimmung zur Verfügung steht, derer Anwendung verbindlich wäre und das aus diesem Grund keine grundlegende Änderungen auch nicht notwendig waren. Dies ergibt sich nicht 5 und gleichlauteng aus dem Artikel 2 des IPR-Gesetzes, sondern seit dem Beitritt der Tschechischen der Tschechischen Republik führte man gerade in diesem Zusammenhang den Begriff Europäisches internationales Privatrecht ein, der kommunitäre Rechtsvorschriften für privatrechtliche Beziehungen mit Auslandsbezug umfasst. 6 - mit Auslandsbezug enorm wichtige Verordnungen tretten nämlich in Kraft. dende Recht ( Rom I ). 7 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ). 8 Daneben wird auch an 9 Die EU spielt eine viel stärkere Rolle auch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Union hat sich nämlich zum Ziel gesetzt einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Freizügigkeit gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Dazu erlässt die Gemeinschaft unter anderem die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen. Erwähnt seien hier beson- über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung 5 Verfassung vom , Gesetz Nr. 1/1993 Slg. in der Fassung der letzten Änderung Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betref- 64

5 von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( Brüssel I ) 10 und die Ver- Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und 11 Daneben wurden auch andere wichtige prozessrechtliche kommunitäre Rechtsvorschriften verabschiedet. 12 Von vielen, und wohl auch überwiegend, wird der Begriff IPR jedoch nur im engeren Sinne gefasst und verstanden, d.h. IPR als Recht, das vorsieht, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind, wenn es sich um Sachverhalte mit einer Beziehung zum Recht eines ausländischen Staates handelt. Die Aufgabe des IPR sollte also nur darin bestehen, aus den vielen, in der ganzen Welt geltenden Rechtsordnungen eine auszuwählen, die auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden ist. Mit der grundsätzlichen Gesamtänderung des Privatrechts entsteht jedoch auch die Notwendigkeit das Gesetz über das internationale Privat- und Prozessrecht durch neue, den Tendenzen und Entwicklungen gerechte Regelung zu ersetzen. Um jedoch dies tun zu können, muss man sich auf etwas stützen noch nicht fest steht, ob und in welcher Form es verabschiedet wird, sollte man auch das neue Gesetz über das internationale Privatrecht nicht vorzeitig nes Gesetzes erlangt. Diese Vorwürfe oder Bemerkungen zum neuen Gesetzesentwurf waren in dem Sinne zu hören, das es besser wäre das alte Gesetz zu novellieren als das neue zu ändern. Argumentiert war mit der Notwendigkeit der innerlichen, terminologischen Kohärenz beider Rechtsvorschriften, was man jedoch nur zum Teil als einen tragenden Grund verstehen kann, da das IPR zum gewissen Mase mit anderen Normen, Begriffen und Methoden als das bürgerliche Gesetzbuch arbeitet. Es wäre jetzt nutzlos, auf die einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs einzugehen. 13 Doch die Grundprinzipien auf denen der Entwurf steht, sind von Bedeutung. Auch weiterhin besteht die neue Regelung auf der Ein Den Gesetzesentwurf kann man z. B. unter 65

6 beziehung des internationalen Prozessrechts in das IPR. 14 Dies ist auch der Grund, warum IPR nicht in das neue bürgerliche Gesetzbuch eingegliedert - ischtlichkeit und Klarheit auf keinen Fall beitragen würde. Die enge Verbindung der prozessrechtlichen Normen mit den Kollisionsnormen und ihr gegenseitiger Zusammenhang erwiesen und erweisen sich auch weiterhin als wesentlichere und nützlichere Tatsache. Prozessrechtliche Bestimmungen bilden jedoch nicht einen selbständigen Teil, wie das in der gegenwärtigen Regelung der Fall ist, sondern sind gleich hinter jeden privatrechtlichen Sachverhalt eingegliedert. Neu, und dies ist wohl eine der bedeutendsten Änderungen, sind Verweise auf die Bestimmungen der EU-Vorschriften (vor al- tionale Vorschriften. Gerade hinsichtlich der Verordnungen könnte man sich fragen, in wie weit die Verweise auf das kommunitäre Recht in den Fussnoten mit der direkten Anwendung der Verordnungen im Einklang zu bringen sind und welche Stellungnahme zu diesem Punkt z.b. der EuGH nehmen würde. Daraus ist ersichtlich, dass im internationalem Rahmen immer mehr andere Vorschriften, seien es EU-Vorschriften oder völkerrechtliche Abkommen, zur Anwendung kommen als das innerstaatliche IPR-Gesetz (im prozessrechtlichen Teil vielleicht um so mehr). Fast man also den Begriff IPR eng, d.h. die einzige Aufgabe besteht darin, das anzuwendende Recht auszuwählen, ist die Frage nach dem Sinn eindeu- aufgrund der Nichtexistenz des IPR, nicht entscheiden kann, nach welchem Recht zu entscheiden ist und dies notwendig zu denegatio justitia führen würde. Fast man den Begriff IPR breit, d.h. neben dem kollisionsrechtlichen IPR zu beantworten, unabhängig davon, welchen Weg die Entwicklung der Gesetzgebung in der EU nimmt, unabhängig davon, wie viele internationale Abkommen geschlossen werden, die das Privatrecht gestalten. Auch wenn es die neue Entwicklung anders zeigen mag oder möchte, und obwohl die Beziehungen meistens in dem EU-Rahmen ablaufen, wird es ständig mehr Personen geben - und sei es auch nur potentiell -, die aus 14 66

7 im fremden Land heiraten wollen, ihre Zeugnisse und Urkunden im fremden Land anerkennen wollen lassen usw. Es wird immer Personen geben, keine Gedanken darüber machen, welche Folgen z.b. mit der nicht erfolgten Rechtswahl verbunden sind usw. Sinnlos wird IPR erst dann erscheinen, wenn es einheitliche privatrechtliche Kodexe gibt. Dies ist jedoch weltweit undenkbar und ausgeschlossen, und auch wenn dieser Gedanke Europaweit, bzw. EU-weit viel realistischer aussehen mag, muss man ihn hinsichtlich der Tendenzen zur Erweiterung, hinsichtlich der Uneinigkeit trotz Einigkeit auch hier in den Bereich der Aus all dem Gesagten kann man kein anderes Fazit ziehen als das, dass das klassische IPR seinen Sinn auch weiterhin behält. Auch wenn die Tendenzen der EU es dann und wann doch schaffen, das Privatrecht ganz zu regeln, bleibt für IPR trotzdem noch ein viel größerer Raum, wo seine Bestimmungen zur Anwendung kommen, weil international gleicht nicht europäisch. 67

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