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1 23 Durchführungsbestimmungen zur Anhang I der ESF-Förderbroschüre des Freistaats Thüringen 2007 bis 2013 Durchführungsbestimmungen (DB) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der Weiterbildung, des lebenslangen Lernens sowie der Qualifizierungsberatung ( Weiterbildungsrichtlinie ) Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der beruflichen Erstausbildung ( Ausbildungsrichtlinie ) Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung praxisnaher Berufsorientierung und vorbereitung ( Berufsvorbereitungsrichtlinie ) EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds

2 24 A Zuwendungsfähige Ausgaben 1 Lehr- und Fachpersonal Das einzusetzende Lehr-, pädagogische und Fachpersonal muss nachweisbar über die geeigneten Qualifikationen für das jeweilige Einsatzfeld in den Einzelprojekten verfügen. Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt eindeutig beurteilt werden können. Dabei ist nur die konkrete Tätigkeit in dem geförderten Projekt und nicht etwa die allgemeine Stellung des Beschäftigten im Unternehmen maßgeblich. Die geleisteten Unterrichts- bzw. Arbeitsstunden sind durch Klassenbücher bzw. andere geeignete Tätigkeitsnachweise zu dokumentieren. 1.1 Bezüge für festangestelltes Personal Festangestelltes Personal steht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Antragsteller. Die Bezüge werden auf der Basis des jeweiligen Vollzeitäquivalents der Arbeitsstunden pro Jahr berechnet. Im Antrag sind die für das Projekt geplanten Stunden anzugeben. Ausgaben für Teilzeitbeschäftigte werden bezogen auf ihre regelmäßige Arbeitszeit zeitanteilig berücksichtigt. Folgende Funktionen, Personal-Teilnehmer- Relationen und Eingruppierungen können in Abhängigkeit vom tatsächlichen fachlichen Bedarf gefördert werden: 1 Sozialpädagoge für 24 Teilnehmer bis zu E 11 TV-L 1 Koordinator für 30 Teilnehmer bis zu E 10 TV-L 1 Dozent für 10 Teilnehmer bis zu E 13 TV-L 1 Praxisanleiter für 8 Teilnehmer bis zu E 10 TV-L Die auf das Projekt entfallenden Ausgaben können beispielsweise auf Grundlage der folgenden Formel ermittelt werden: Zahl der für das Jahreseinkommen auf das Projekt Projekt effektiv zu X = entfallende leistenden Stunden jährlich durchschnittlich Ausgaben zu leistende Stunden pro Vollzeitstelle Soweit im Folgenden Personal-Teilnehmer-Relationen genannt werden, handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte zu Beginn des Projekts, die im Projektverlauf durch Teilnehmerfluktuation abweichen können. Grundlage für die Abrechnung ist die tatsächliche Teilnehmerzahl zum Projektbeginn. Erst wenn sich die Zahl der Teilnehmer gegenüber dem Projektbeginn um mehr als 20 v. H. verringert, kann die Förderung im Ermessen der Bewilligungsbehörde anteilig reduziert bzw. das Projekt abgebrochen werden. Nachbesetzungen sind soweit fachlich vertretbar möglich und erwünscht.

3 Sozialpädagogen sollen vorrangig festangestelltes Personal sein; sie müssen über einen anerkannten Abschluss gemäß 3 des Thüringer Gesetzes über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (ThürSozAnerkG) vom 20. Juli 2005 (GVBl. S. 296) oder über einen Abschluss als Diplompädagoge verfügen, mindestens aber über nachweisbare mehrjährige sozialpädagogische Erfahrungen. Die Notwendigkeit des Einsatzes eines Sozialpädagogen ist zu begründen, seine Qualifikation ist nachzuweisen. Jahressonderzahlungen an gefördertes Personal werden zeitanteilig gemäß der monatlichen Verweildauer im Projekt und unabhängig von einem Stichtag der Auszahlung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt, wenn der Nachweis der Zahlung für das abzurechnende Jahr erbracht wird. In den Ausgabenerklärungen können nur tatsächlich erfolgte Auszahlungen berücksichtigt werden. Überstunden sind nicht förderfähig. Dasselbe gilt für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Kraftfahrzeugs als Gehaltsbestandteil. 1.2 Bezüge für Honorarkräfte Honorarkräfte sind nicht in den Dienstbetrieb des Zuwendungsempfängers eingebunden, von ihm wirtschaftlich unabhängig und nicht weisungsgebunden, d. h. beispielsweise freiberuflich oder nebenberuflich tätige Dozenten. Beim Einsatz von Honorarkräften sollten vorrangig Dozenten aus dem Freistaat Thüringen berücksichtigt werden. Die Honorarsätze sind entsprechend der Qualifikation und den Einsatzinhalten der Dozenten zu staffeln. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist in jedem Fall zu beachten. Honorare an festangestelltes Personal sind nicht zuwendungsfähig. Dem Zuwendungsempfänger obliegt es, den Nachweis des Status der eingesetzten Honorardozenten (Selbstständiger, Haupterwerb, Nebenerwerb) sowie ggf. die Genehmigung der Nebentätigkeit zu prüfen und in den Antragsunterlagen zu benennen. Für Honorarkräfte gelten in Abhängigkeit von der Tätigkeit grundsätzlich folgende Höchstsätze: 25 Sozialpädagogen, Koordinatoren, Praxisanleiter mit Meisterprüfung: Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung voraussetzen: Wissenschaftliche Lehrtätigkeit 33,00 /Stunde 37,00 /Stunde 39,00 /Stunde In begründeten Fällen sind erhöhte Beträge möglich. Mit dem Honorar sind die Vorbereitungs-, Reise- und Nachbereitungsausgaben abgegolten. Die als Orientierungswerte für festangestelltes Personal aufgeführten Personal- Teilnehmerschlüssel gelten für Honorarkräfte analog. 1.3 Sozialabgaben für festangestelltes Personal Förderfähig sind die Arbeitgeberbeiträge der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Umlagen U1 und U2. Je nach Krankenkasse können für die Sozialabgaben insgesamt pauschal 20 v. H. bis 22 v. H. des Bruttogehalts beantragt werden zuzüglich der Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Die exakte Abrechnung im Verwendungsnachweis bleibt davon unberührt.

4 Arbeitgeberbeiträge zu Direktversicherungen und betrieblicher Altersvorsorge sind im Gegensatz zu Gehaltsumwandlungen nicht förderfähig Ausgaben für Projektteilnehmer 2.1 Leistungen an Teilnehmer Eine Förderung von Unterhaltsgeldern für Teilnehmer aus Mitteln des ESF ist ausgeschlossen. Berufsbegleitende Weiterbildungsprojekte In Weiterbildungsprojekten, bei denen die Teilnehmer arbeitsvertraglich gebunden oder selbstständig sind, werden Fahrtausgaben für den täglichen Arbeitsweg nicht erstattet. 2.2 Sozialabgaben Sozialabgaben werden analog zu Ziffer 1.3 gefördert. 2.3 Tägliche Fahrten zur Bildungsstätte Abhängig von den regionalen Gegebenheiten sind Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel oder für die Nutzung des eigenen PKW förderfähig. Der Nachweis der Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel erfolgt über Listen, aus denen die monatlichen Ausgaben (z. B für Monatskarten) hervorgehen. Die Teilnehmer quittieren mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Leistung. Diese Liste wird als Originalbeleg anerkannt, weitere Nachweise sind nicht erforderlich. Für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte mit einem Kraftfahrzeug werden 0,15 für jeden gefahrenen vollen Kilometer als Auslagenersatz gewährt. 2.4 Ausgaben für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung bei externen Lehrgängen Im Rahmen des Projektes vorgesehene auswärtige Lehrgänge oder vergleichbare Veranstaltungen müssen der Zielsetzung des Projekts entsprechen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die Ausgaben der Teilnehmer für Fahrten im Zusammenhang mit auswärtigen Lehrgängen werden nach dem Thüringer Reisekostengesetz gefördert. Grundsätzlich sollen die Projektteilnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Der Nachweis der Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel für die Teilnehmer erfolgt über Listen, aus denen die monatlichen Ausgaben (z. B. für Monatskarten) hervorgehen. Die Teilnehmer quittieren mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Leistung. Diese Liste wird als Originalbeleg anerkannt, weitere Nachweise sind nicht erforderlich. Abhängig von den regionalen Gegebenheiten ist die Nutzung des eigenen PKW zulässig. Maximal wird dann eine Wegstreckenentschädigung als Auslagenersatz in Höhe von 0,15 pro gefahrenem Kilometer gewährt. Die Ausgaben für die Unterkunft können in begründeten Ausnahmefällen in angemessener Höhe auf entsprechenden Nachweis gefördert werden. Die maximale Höhe ist definiert durch die Verwaltungsvorschriften (VV) zu 7 des ThürRKG.

5 27 Regelung für Auslandsaufenthalte Fahrtausgaben Ausgaben für die An- und Abreise nach der wirtschaftlichsten Variante werden vollständig übernommen. Ausgaben für Heimfahrten werden erst nach einer Aufenthaltsdauer von acht Wochen gefördert. Pendelausgaben, d. h. Ausgaben für Fahrten von der Unterkunft zum Aufenthaltsort, werden auf Nachweis übernommen. Unterbringung In begründeten Ausnahmefällen werden für die Unterbringung in der Regel bis zu 100,00 pro Woche (sieben Tage) auf Nachweis gefördert. Für die Verpflegung wird eine Pauschale in Höhe von 70,00 pro Woche gewährt. 2.5 Ausgaben für Kinderbetreuung Förderfähig sind die notwendigen und tatsächlich entstehenden Ausgaben (ohne Verpflegungsausgaben) für Kinderbetreuung in staatlich anerkannter Betreuung. In begründeten Ausnahmefällen kann für eine erforderliche private Kinderbetreuung eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet werden. Für die Nachweisführung hierzu ist ein Beleg der Betreuungsperson über die Ausgaben erforderlich. 3 Sachausgaben 3.1 Geringwertige Wirtschaftsgüter / Verbrauchsmaterialien Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, selbstständig nutzbare, abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen. Zu den Verbrauchsgütern gehören z. B. Büromaterial für Projektteilnehmende, Lehr- und Lernmaterial. 3.2 Abschreibungen, Miete und Leasing für projektbezogene Ausstattungsgegenstände / Betriebsausstattung Abschreibung Für die Abschreibung ist die Förderhöhe für Wirtschaftsgüter in analoger Anwendung nach den Bestimmungen der Absetzung für Abnutzung (AfA) auf der Basis von Stunden pro Jahr und der konkreten Projekteinsatzzeit zu ermitteln. Es gilt die AfA-Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für lineare Abschreibung. Eine von der AfA-Tabelle abweichende Nutzungsdauer ist bei der Antragstellung zu begründen. Bezogen auf die Anschaffung von Software kann eine kürzere Nutzungsdauer beispielsweise bei den Projekten begründet sein, die die Vermittlung von Kenntnissen notwendiger spezieller Software beinhalten. Eine Anerkennung einer gegenüber der AfA-Tabelle des BMF kürzeren Nutzungsdauer ist ansonsten nur möglich, wenn diese vom Finanzamt bestätigt wurde. Gegenstände, deren Anschaffungswert den in Ziffer 3.1 genannten Betrag ohne Umsatzsteuer übersteigt, sind zu inventarisieren!

6 28 Eine Abschreibungsförderung von Grund und Boden ist ausgeschlossen Miete von Gegenständen Förderfähig sind die tatsächlichen, projektbezogenen Mietausgaben in angemessener Höhe. Hierzu muss der Antragsteller drei Vergleichsangebote vorlegen. Der evtl. Einsatz von gemieteten Kraftfahrzeugen ist wirtschaftlich zu begründen Leasing Leasing ist bis zur Obergrenze der linearen Abschreibung der Ausstattungsgegenstände förderfähig. Mehrausgaben werden von den zuschussfähigen Ausgaben in Abzug gebracht. 3.3 Ausgaben für Miete und Nebenkosten für Gebäude - Miete für Schulungsräume Die gemieteten Flächen müssen in Bezug auf die Anzahl der Teilnehmer und den Projektumfang angemessen sein. Mietanteile für Parkplatzflächen, Umzäunungen, Bepflanzungen werden nicht berücksichtigt. - Ausgaben für eigene Schulungsräume Ausgaben für eigene Schulungsräume und deren Inventar, die im Projektzeitraum entstehen und projektanteilig in Beziehung auf die Jahresauslastung gesetzt werden, können anerkannt werden. Der Mietzins und die Mietnebenkosten werden zeitanteilig und projektbezogen nach dem tatsächlichen Preis gemäß Mietvertrag berechnet und in der Regel bis zur Höhe der ortsüblichen Miete gefördert. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der Mietspiegel für Gewerbeflächen heranzuziehen. Sofern kein Mietspiegel existiert, sind drei repräsentative Vergleichsangebote vorzulegen. Der Träger ist verpflichtet, den Mietvertrag entsprechend den Bescheidauflagen der GFAW vorzulegen. Die Verkehrsfläche ist entsprechend den für das Projekt genehmigten Räumlichkeiten anteilig förderfähig, sofern sie angemessen ist. Mietnebenkosten Tatsächlich entstehende Ausgaben für Heizung, Wasser, Strom etc. sind projektbezogen, d. h. anteilig, förderfähig. 3.4 Steuern, Versicherungen, sonstige Sachausgaben Förderfähig sind nur die Beiträge der zur Durchführung des Projekts notwendigen Versicherungen. Dazu gehören u. a. die Betriebshaftpflicht-, Gebäude- und Teilnehmerhaftpflichtversicherung. Im Einzelfall können nach Erforderlichkeit für das Projekt eine Elektronik- und Maschinenversicherung sowie die Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalten gefördert werden. Nicht förderfähig sind die Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Dienstfahrzeuge. Zu den sonstigen förderfähigen Sachausgaben zählen beispielsweise Ausgaben für Kommunikationsmittel, wie Telefon, Porto und Internetgebühren.

7 Ausgaben für projektbezogene Reisen des geförderten Personals Förderfähig sind nur Fahrtausgaben, die zur Erreichung des Projektziels erforderlich sind. Der Projektbezug von Fahrten ist anhand eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Für Strecken, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wurden, werden die entstandenen, notwendigen Fahrausgaben bis zu den Ausgaben der niedrigsten Klasse erstattet. Für Strecken, die mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt wurden, beträgt die Wegstreckenentschädigung als Auslagenersatz 0,15 je gefahrenem Kilometer. Soweit nach 5 Thüringer Reisekostengesetz (ThürRKG) zulässig, können 0,30 gewährt werden. Dies gilt regelmäßig für Qualifizierungsberater, Sozialpädagogen, Regionalcoaches, Lehrstellenberater und die geförderten Mitarbeiter der Verbünde. Darüber hinausgehende Ausgaben für Kraftfahrzeuge (z. B. AfA, Miete, Leasing, Steuern, Versicherungen, Reparaturen, Benzin) können nicht geltend gemacht werden. Die Benutzung eines Taxis oder eines Mietwagens ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Begründung ist auf dem entsprechenden Beleg zu vermerken. 3.6 Ausgaben für Leistungen externer Einrichtungen Die Zuwendung darf nur teilweise zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an externe Einrichtungen weitergegeben werden. Soweit eine Vergabe von Leistungen an Dritte, beispielsweise in Form von Werk-, Dienstleistungs- oder Lieferverträgen, erforderlich ist, sind das Vergaberecht einschließlich der einschlägigen Landesrichtlinien (Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Vergabemittelstandsrichtlinie) strikt einzuhalten. Förderfähig sind z. B. Ausgaben für das Erlangen des Schweißerpasses, Ausgaben für gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen wie beim Gesundheitspass, Gebühren für vorgeschriebene Impfungen und externe Lehrgangsteile. 4 Indirekte Ausgaben Sofern keine Abrechnung in Form der gewährten Pauschale erfolgt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Die Verwaltungsausgaben des Zuwendungsempfängers können bis zu 20 v. H. der Ausgaben für Festangestellte incl. SV und Honorarkräfte (Nr. 1 der DB) betragen. Sie sind getrennt nach Verwaltungspersonal- und sachausgaben zu untersetzen. Personalausgaben für Geschäftsführer, Vereinsvorstände und Verwaltungspersonal können darin zum Ansatz gebracht werden, sofern eine konkrete Tätigkeit im Projekt vorliegt und die jeweilige Richtlinie es gestattet. Förderfähig ist ein Geschäftsführer bis zur Vergütungsgruppe E 13 TV-L und eine Verwaltungskraft bis zur Entgeltgruppe E 9 TV-L. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu Nr analog für Sachausgaben, die dem Verwaltungspersonal im Rahmen der Projektverwaltung entstehen. Alle indirekten Ausgaben sind im Verwendungsnachweis durch projektbezogene Belege nachzuweisen.

8 Förderfähig sind tatsächlich entstehende Ausgaben für die Anmietung je eines Raums von bis zu 30 m² für den Geschäftsführer (nur im Fall der Verbundförderung) und von bis zu 20 m² für die Verwaltungskraft, Ausgaben für Büromaterial, Ausgaben für die Nachwerbung von Teilnehmern (d. h. Ausgaben, die nach Projektbeginn anfallen), anteilige Ausgaben für Telefon, Porto und Internet, Ausgaben für projektbezogenes Dokumentations- und Publikationsmaterial sowie Ausgaben für Steuern, vorgeschriebene Versicherungen im Bereich der Verwaltung inklusive Abgaben an die Berufsgenossenschaft für das Verwaltungspersonal und den Geschäftsführer (nur im Fall der Verbundförderung). Die Umsatzsteuer ist nur dann förderfähig, wenn sie beim Antragsteller tatsächlich anfällt, d. h. nicht in den Fällen, in denen der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 30 B Zu beachtende Abweichungen bei einzelnen Richtlinien 1. Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung praxisnaher Berufsorientierung und -vorbereitung ( Berufsvorbereitungsrichtlinie ) Der o. a. Schlüssel wird bei der Benachteiligtenförderung im Rahmen dieser Richtlinie grundsätzlich wie folgt geregelt: 1 Sozialpädagoge für 18 Teilnehmer bis zu E 11 TV-L 1 Dozent für Theorie für 12 Teilnehmer bis zu E 13 TV-L 1 Praxisanleiter für 8 Teilnehmer bis zu E 10 TV-L 2. Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der Weiterbildung, des lebenslangen Lernens sowie der Qualifizierungsberatung ( Weiterbildungsrichtlinie ) Für den Dozenten-Teilnehmerschlüssel im Rahmen der Weiterbildung gilt: In sachlich begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde günstigere Personal-Teilnehmer- Relationen zulassen. So kann bei kleinen und mittleren Unternehmen das Verhältnis auf 1:10 für den Theorieteil und bei Sprachlehrgängen auf 1:8 verringert werden. Die letztgenannte Relation gilt auch für Praxisanleiter. Zuwendungsfähige Ausgaben bei der Förderung von Ausbildungs- und Qualifizierungsberatern sind ebenfalls die mit der Projektdurchführung entstehenden indirekten Ausgaben beim Zuwendungsempfänger, die auch mit den Pauschalen abgerechnet werden können. Anteile des Geschäftsführergehaltes des Projektträgers sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig.

9 Förderung von Projekten der beruflichen Weiterbildung mit transnationalem und interregionalem Bezug gem. Ziffer 2.3 der Weiterbildungs-Richtlinie im Rahmen des ESF-OP Zur kontinuierlichen Gewährleistung von Information, Beratung, Personalaustausch, Vermittlung und Qualifizierung im Kontext europaweiter Verbesserung von Bildung und Beschäftigung können gemäß ESF-OP spezifische Einrichtungen zur Bedarfsdeckung in Thüringen gefördert werden. Diese Einrichtungen sollen u. a. dazu dienen die Information und Beratung von Einzelpersonen, Unternehmen und Interessengruppen zur Inanspruchnahme transnationaler und interregionaler Förderprogramme in der Region sicherzustellen, Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von transnationalen Projektanträgen und deren Projektdurchführung zu leisten, den Personalaustausch und die Verbesserung der Mobilität durch Zusammenarbeit mit Partnerregionen zu fördern, bei der Qualifizierung von Arbeitnehmern für die Tätigkeiten mit transnationalem Bezug mitzuwirken, KMU bei der Verbesserung ihrer internationalen Handlungskompetenzen und Marktfähigkeit zu unterstützen, über Wissens- und Erfahrungstransfer Innovationen und neue arbeitsmarktpolitische Handlungsoptionen zu erschließen, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Qualifizierungsträgern und Hochschulen sowie Wirtschafts- und Sozialpartnern im Kontext transnationaler und interregionaler Aktivitäten zu fördern. Die spezifischen Einrichtungen können als Projekte gem. Ziffer 2.3 der Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung, des lebenslangen Lernens sowie der Qualifizierungsberatung gefördert werden. Um eine bedarfsgerechte Struktur von Einrichtungen zu erreichen, stimmt die GFAW die Entscheidung mit dem Referat Berufliche Bildung und Qualifizierung und der Verwaltungsbehörde ESF im TMWTA ab. Unter die Personlausgaben für Ausbilder lt. Ziffer der Richtlinie fallen für diesen Fördertatbestand alle Ausgaben für das Personal, das im Rahmen der Projektumsetzung der spezifischen Einrichtungen tätig ist Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/ oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der beruflichen Erstausbildung ( Ausbildungsrichtlinie ) a) Verbundausbildung - Geschäftsstellen Die Untergrenze für die Geschäftsstellenförderung liegt bei 401 zu betreuenden betrieblichen Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen. Es werden max. 75 v. H. der förderfähigen tatsächlichen Gesamtausgaben gefördert, mindestens 25 v. H. sind durch den Zuwendungsempfänger als Eigenanteil zu tragen.

10 Büroausstattungen können geleast werden. Leasing ist bis zur Obergrenze der linearen Abschreibung der Ausstattungsgegenstände förderfähig. Mehrausgaben werden von den zuschussfähigen Ausgaben in Abzug gebracht. 32 Personalausgaben Die Förderobergrenze richtet sich nach den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Anzahl der Auszubildenden Förderfähige Personalstellen Förderobergrenzen Geschäftsführer/in 2 Sachbearbeiter/innen max. Entg.-Gr. E 13 TV-L max. Entg.-Gr. E 9 TV-L Geschäftsführer/in 3 Sachbearbeiter/innen max. Entg.-Gr. E 13 TV-L max. Entg.-Gr. E 9 TV-L Für jeweils 300 weitere betriebliche Auszubildende kann die Anzahl der förderfähigen Personalausgaben um eine Stelle nach max. Entgeltgruppe E 9 TV-L erhöht werden. b) Ausbildungsplatzförderung besonderer Zielgruppen Insolvenzlehrlinge betriebliche Ausbildung Abweichend zu Nr der Richtlinie, reicht die Vorlage von vom Zuwendungsempfänger zu bestätigenden Kopien der Originalbelege zur Ausbildungsvergütung. Insolvenzlehrlinge - Zuwendungen an außerbetriebliche Bildungseinrichtungen Die Personalausgaben für Ausbilder werden in der Regel bis zur Entgeltgruppe E 9 TV-L bezuschusst. Die förderfähige monatliche Ausbildungsvergütung wird erweitert um 233 im 4. Ausbildungsjahr. Schwervermittelbare Jugendliche Auszahlungs-, und Verwendungsnachweisverfahren orientieren sich an Insolvenzlehrlingen betriebliche Ausbildung. Die Auszahlung erfolgt frühestens nach einer max. Probezeit von vier Monaten mit der Bestätigung des Fortbestandes des Ausbildungsverhältnisses. Anteile des Geschäftsführergehaltes des Projektträgers sind im Rahmen dieses Fördertatbestandes nicht förderfähig!

11 Lohnkostenzuschüsse an Unternehmer werden auf der Basis der Verordnung (VO) EG Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) bzw. der während der Geltungsdauer der Richtlinie erlassenen Nachfolgeregelungen in der jeweils gültigen Fassung gefördert. Diese DB treten zum 1. Januar 2009 in Kraft. 33 Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit Referat 26 Berufliche Bildung und Qualifizierung

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