Primary Health Care (PHC) Tätigkeitsprofil Gesundheits- und Krankenpflege

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1 Primary Health Care (PHC) Tätigkeitsprofil Gesundheits- und Krankenpflege Seite 1 / 9

2 Inhaltsverzeichnis Primary Health Care (PHC)... 1 Inhaltsverzeichnis... 2 Einleitung... 2 Kompetenzen der (Berufsgruppe einsetzen) Aufgabenbereich Fachspezifische Besonderheit Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich ( 14 GUKG) Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich ( 14 GUKG) Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich ( 16 GUKG) Spezielle Aufgaben der Berufsgruppe Palliative Care oder Cancer Nurses Wundmanagement Nurses Family Health Nurses Vorteile durch PHC... 9 ÜBER(Verband/Berufsgruppe)... 9 Einleitung Die Gesundheitssysteme in den westlichen Ländern stehen zunehmend vor großen Herausforderungen, welche mit demographischen und gesundheitsbezogenen Merkmalen der Bevölkerung sowie strukturellen Veränderungen der Versorgung im Zusammenhang stehen. (vgl. Primary Health Care: Ein Konzept zur Optimierung der Gesundheitsversorgung). Zudem steigt weltweit der Bedarf an Pflege. Die Gesundheits- und Krankenpflege leistet dabei einen essentiellen Beitrag zur Pflege und Betreuung von kranken und pflegebedürftigen Menschen und deren Familien. Seite 2 / 9

3 Kompetenzen der (Berufsgruppe einsetzen) 1. Aufgabenbereich Das Berufsbild der Gesundheits- und Krankenpflege ist wie folgt geregelt ( 11 GUKG): (1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten. (2) Er umfasst die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intraund extramuralen Bereich. (3) Die in Abs. 2. angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung. Der normierte Tätigkeitsbereich der Gesundheits- und Krankenpflege beruht auf den gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits- und Krankenpflegegesetztes (vgl. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GUKG 14-16) Dieser ist in drei Bereiche aufgeteilt: 1. eigenverantwortliche 2. mitverantwortliche und 3. interdisziplinäre Tätigkeitsbereich die nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden. 2. Fachspezifische Besonderheit Mit dem GuKG ist ein weitreichender Rahmen geschaffen, der die Tätigkeiten der Gesundheits- und Krankenpflege in ihrem Arbeitsfeld (inklusive PHC) beschreibt und weitreichende Kompetenzen einräumt. Spezielle auf den Primary Health Care Bereich lässt sich der gesetzliche Rahmen auf folgende Tätigkeitsbereiche übertragen: Direkte Pflege- und Betreuung Seite 3 / 9

4 Dieser Kernbereich der Pflege bezieht sich auf die körperbezogenen Pflege des pflegebedürftigen Menschen, wenn dieser es nicht mehr selber kann oder will aber auch auf die Befriedigung dessen psychosoziale Bedürfnisse durch Zuwendung. Information, Anleitung, Beratung Dies erfolgt auf der Ebene der konkreten Pflegesituation und wie Betroffenen mit ihrer Situation zurechtkommen und soll ihnen und ihren Familien (pflegende Angehörige) dabei helfen, mit der Erkrankung besser im Alltag zu Recht zu kommen. Z.B. durch regelmäßigen Kontakt zu Patienten mit chronischen Erkrankungen wie COPD, Diabetes Mellitus etc. Sicherung der Versorgungskontinuität Hierbei werden die Betroffenen unterstützt, in einem komplexen und fragmentierten Gesundheitssystem die Leistungen zu erhalten, die sie benötigen. Dies bezieht sich sowohl auf die verschiedenen Gesundheitsberufe als auch auf elementare Schnittstellen der verschiedenen Versorgungssektoren (z.b. ambulant/stationär). Pflegekräfte können in einem PHC das Case- und Caremanagement für komplexe pflegerische Fälle übernehmen.. Prävention und Gesundheitsförderung Verhaltens- und der Verhältnisänderungen tragen dazu bei, gesundheitliche Verschlechterungen hintanzuhalten oder nicht entstehen zu lassen. Prävention und Gesundheitsförderung kann sich auf die einzelne Person beziehen, aber auch darauf, Gesundheitsförderungsprojekte zu initiieren, zu planen, durchzuführen und zu evaluieren, vor allem wenn Pflege ihre Rolle als Mitglied der Public Health Community wahrnimmt. Auf individueller Ebene kann dies z.b. in Form von präventiven Hausbesuchen erfolgen, auf Gemeindeebene zum Teil durch Vorträge oder Schulungen zu verschiedenen pflegerelevanten Themen wie beispielsweise Leben mit dementieller Erkrankung in der Familie. Übernahme medizinischer Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung Die Pflegeperson könnte neben den bereits beschriebenen 15 GUKG Tätigkeiten auch darüber hinausgehende definierten Leistungen des medizinischen Sektors, wie z.b. die Weiterverordnung von Heil- oder Hilfsmittel, z.b. Inkontinenz-, Lagerungs- oder Wundversorgungsbedarf sowie nach Zusatzqualifikation die (Weiter)Verordnung von definierten Arzneimittel übernehmen. Dies ist in vielen anderen Ländern bereits gängige Praxis ist und wird derzeit im BMG diskutiert. 3. Detaillierte Tätigkeiten 3.1. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich ( 14 GUKG) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für die Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozess). die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege Seite 4 / 9

5 die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere: Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese), Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose), Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung), Durchführung der Pflegemaßnahmen, Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation), Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen, psychosoziale Betreuung, Dokumentation des Pflegeprozesses, Organisation der Pflege, Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß 3a bis 3c, Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und Mitwirkung an der Pflegeforschung. Sowie die eigenverantwortliche Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sofern ein Arzt nicht zur Verfügung steht ( 14 a GUKG) 3.2. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich ( 14 GUKG) (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung. (2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). (3) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen. (4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Seite 5 / 9

6 (5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere: Verabreichung von Arzneimitteln, Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen, Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen, Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren, Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung, Durchführung von Darmeinläufen und Legen von Magensonden. (6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen: 1. an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmender praktischen Ausbildung 2. an Schüler einer Schule für Gesundheits- - und Krankenpflege im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches, 3. an Rettungssanitäter Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter und 4. an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion. (7) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß 3b (Personenbetreuung) und 3c (persönliche Assistenz) weiter zu übertragen: 1. Verabreichung von Arzneimitteln, 2. Anlegen von Bandagen und Verbänden, 3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln, 4. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens, 5. einfache Wärme- und Lichtanwendungen Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich ( 16 GUKG) (1) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfasst jene Bereiche, die sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere Berufe des Gesundheitswesens 1 betreffen. Seite 6 / 9

7 (2) Im interdisziplinären Tätigkeitsbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege das Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen. (3) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere: 1. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, 2. Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung, 3. Gesundheitsberatung und 4. Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oderpsychischen Erkrankung. 1 1 Ärzte, Hebammen, gehobener medizinisch-technischer Dienst, Psychologen, Pflegehilfe, Sanitätsunteroffiziere (vgl. Seite 7 / 9

8 4. Spezielle Aufgaben der Berufsgruppe Um dem steigenden Bedarf an Primary Health Care zu decken und der Komplexität von Pflegesituationen Rechnung zu tragen ist eine Weiterentwicklung der Pflege über den beschriebenen Status Quo unumgänglich. International und auch hierzulande werden Pflegepersonen zu SpezialistInnen ausgebildet, die nach einschlägiger Ausbildung (idr. Master-Ebene) zu speziellen Aufgaben in der Pflege befähigt werden (ANP). Die ANP ist eine Person, die... bereits über die Ausbildung als Generalist/in für Gesundheits- und Krankenpflege und über eine vertiefte Ausbildung verfügt, die sie zur Übernahme erweiterter und vertiefter Aufgaben befähigt. (vgl. ÖGKV 2011) Beispielhaft sind dies im Bereich von Primary Health Care: 4.1. Palliative Care oder Cancer Nurses übernehmen erweiterte Maßnahmen im Rahmen der Schmerztherapie Wundmanagement Nurses übernehmen die selbständige Versorgung von chronischen Wunden nach primärer ärztlicher Anordnung Family Health Nurses übernehmen mit Bezug auf Case und Caremanagement, Gesundheitsförderung und Prävention erweiterte Unterstützungsleistung für Familien mit pflegerischen Aufgaben oder Beratung und Unterstützung von Schülern und Schülerinnen vor Ort an den Schulen, im Sinne einer School-Nurse Seite 8 / 9

9 5. Vorteile durch PHC Erläutern Sie fünf Punkte, die durch eine Umsetzung einer PHC Einheit ermöglich werden können: Durch eine Zusammenarbeit und Vernetzung verschiedener Gesundheitsberufe außerhalb des Krankenhauses kann eine umfassende Versorgung (medizinisch, therapeutisch und pflegerisch) gewährleistet werden. Durch den niederschwelligen Zugang von PatientInnen zu PHC könnten interdisziplinär frühzeitig Vorsorge- und Gesundheitförderungsprogamme initiiert werden. Bei der Versorgung von schwerkranken und sterbenden Menschen zuhause wäre eine abgestimmte medizinische und pflegerische Versorgung leichter zu gewährleisten. Bei Übernahme des Case und Caremanagements durch ein PHC würden sich die Ansprechpartner für Patient/innen und Angehörige reduzieren und das PHC als zentrale Anlaufstelle dienen. ÜBER(Verband/Berufsgruppe) Quelle: Am Plus Seite 9 / 9

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