1. Einleitung Neu geschaffene UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs Aufgaben der Untersuchungskammer ( ) 9

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1 UEFA-KLUBLIZENZIERUNG UND FINANZIELLES FAIRPLAY Bulletin 2013 COMPLIANCE UND UNTERSUCHUNG TÄTIGKEITSBERICHT

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Neu geschaffene UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs FKKK: Untersuchungskammer und rechtsprechende Kammer Entscheidungsprozess der FKKK 7 3. Aufgaben der Untersuchungskammer ( ) Klublizenzierungsverfahren: Gewährleistung der Erfüllung der Klublizenzierungskriterien Teilnahmeberechtigung der Klubs an den UEFA-Klubwettbewerben Klub-Monitoring-Verfahren: Monitoring der überfälligen Verbindlichkeiten während der Spielzeit Sanfte Umsetzung der Break-even-Vorschrift Vorbereitung auf die Break-even-Vorschrift Teilnehmende Klubs Überblick über die Ergebnisse Hinweise der Untersuchungskammer zur Break-even-Vorschrift Ausblick Einreichung der Break-even-Informationen 29 03

3 Einleitung Seit Juni 2011 überwachte der UEFAFinanzkontrollausschuss für Klubs (FKAK) die erste im Rahmen des finanziellen Fairplays erweiterte Vorschrift betreffend überfällige Verbindlichkeiten gegenüber Fußballklubs, Arbeitnehmern und/oder Sozialversicherungen bzw. Steuerbehörden. In der Folge wurden alle 237 Klubs, die sich für die UEFAKlubwettbewerbe 2011/12 und 2012/13 qualifiziert hatten, zusätzlichen Beurteilungen unterzogen, nachdem sie eine Lizenz von ihren Lizenzgebern erhalten hatten. Zusätzlich hat der FKAK die korrekte Anwendung des Klublizenzierungsverfahrens während der Spielzeiten 2011/12 und 2012/13 in allen 53 UEFAMitgliedsverbänden überprüft. Dazu wurden Compliance Audits durch unabhängige Experten unter der Koordination und Aufsicht der UEFAAdministration durchgeführt. Der Beschluss des 36. UEFA-Kongresses im März 2012, den Status des FKAK zu ändern und an seiner Stelle die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs (FKKK) als UEFA-Rechtspflegeorgan einzusetzen, war ein weiterer wichtiger Schritt für die Anwendung 1. Einleitung des Klublizenzierungsverfahrens und des finanziellen Fairplays im europäischen Fußball. Angesichts der massiven Herausforderungen wurde die Schaffung eines Gremiums, das direkt Disziplinarmaßnahmen ergreifen kann, für die wirksame Anwendung des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay als zentral angesehen. Der Hauptzweck der zweiten Ausgabe dieses Bulletins besteht darin, die durchgeführten Complianceund Untersuchungstätigkeiten transparenter zu machen und die Klubs auf die Einführung der Hauptkomponente des finanziellen Fairplays, der Break-even-Vorschrift, vorzubereiten, die in der UEFA-Klubwettbewerbssaison 2013/14 beurteilt wird. Wir hoffen, dass dieses Bulletin einen nützlichen Einblick in die während der letzten Jahre durchgeführten Monitoring-Tätigkeiten bietet und dadurch zu den fortlaufenden Bemühungen der UEFA beiträgt, die Transparenz und die Good Governance im europäischen Fußball zu verbessern. Andrea Traverso Leiter Klublizenzierung und finanzielles Fairplay 05

4 Neu geschaffene UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs Am 30. Juni 2012 ernannte das UEFA-Exekutivkomitee die Mitglieder der UEFAFinanzkontrollkammer für Klubs (FKKK), die den UEFA-Finanzkontrollausschuss für Klubs (FKAK) ersetzt. Die Aufgaben des FKAK wurden von der Untersuchungskammer der FKKK übernommen. 2.1 FKKK: Untersuchungskammer und rechtsprechende Kammer Die FKKK besteht aus den folgenden beiden getrennten Kammern: Die Untersuchungskammer wird vom Untersuchungsleiter der FKKK geleitet und ist für die Untersuchungsphase der Verfahren zuständig. Die rechtsprechende Kammer wird vom Vorsitzenden der FKKK geleitet und ist für die Urteilsphase der Verfahren zuständig. Die beiden Vize-Vorsitzenden der FKKK sind Mitglieder der rechtsprechenden Kammer. Die derzeit insgesamt 13 Mitglieder der FKKK werden vom UEFA-Exekutivkomitee für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Um die Gewaltenteilung zu gewährleisten, kann ein Mitglied einer Kammer der FKKK nicht gleichzeitig Mitglied der anderen Kammer sein. 2. Neu geschaffene UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs Damit ihre vollständige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet ist, dürfen die Mitglieder der FKKK nicht gleichzeitig zu einem anderen Organ, Gremium, einer Kommission oder zu einer administrativen Einheit eines UEFAMitgliedsverbands, einer Liga oder eines einem UEFAMitgliedsverband angeschlossenen Klubs gehören. Ebenso dürfen sie nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs, Gremiums oder einer Kommission der UEFA sein. 2.2 Entscheidungsprozess der FKKK Die FKKK ist zuständig für die Entscheidung, ob: Lizenzgeber ihre im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay festgelegten Pflichten bzw. Klubs die dort definierten Kriterien erfüllen; Klubs die im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay definierten Klub-Monitoring-Vorschriften (Regeln zum finanziellen Fairplay) erfüllen; K lubs gemäß den jeweiligen Wettbewerbsreglementen zur Teilnahme an den UEFAKlubwettbewerben berechtigt sind. Der Untersuchungsleiter der Untersuchungskammer ist zuständig für die Ermittlung des Sachverhalts und die Erhebung der Beweise nach folgendem Vorgehen: 07

5 Die Untersuchungskammer eröffnet eine Untersuchung, im Verlauf derer alle Beweismittel berücksichtigt werden können. Die meisten Falldossiers bestehen allerdings aus den eingereichten Unterlagen der Klubs, zu denen gegebenenfalls ein durch unabhängige Prüfer unter der Aufsicht der UEFA-Administration durchgeführtes Compliance Audit dazukommt. Nach Abschluss der Untersuchungen entscheidet der Untersuchungsleiter der FKKK in Absprache mit den anderen Mitgliedern der Untersuchungskammer, ob das Verfahren eingestellt oder der Fall an die rechtsprechende Kammer verwiesen werden soll. rechtsprechende Kammer die Urteilsphase durch und trifft einen definitiven Entscheid. Dieser kann darin bestehen, das Verfahren einzustellen, Disziplinarmaßnahmen gegen den fehlbaren Klub zu erlassen oder die Teilnahme eines Klubs an den UEFA-Klubwettbewerben zu bewilligen bzw. zu verweigern. Gegen den definitiven Entscheid der rechtsprechenden Kammer kann ausschließlich vor dem Schiedsgericht des Sports (TAS) Berufung eingelegt werden. 3. Aufgaben der Untersuchungskammer ( ) Zur Vereinfachung wird in diesem Bulletin nachfolgend der Begriff Untersuchungskammer verwendet. Auf der Grundlage des vom Untersuchungsleiter der FKKK erhaltenen Falldossiers führt die 08 06

6 Aufgaben der Untersuchungskammer ( ) In der Periode bestand die Hauptaufgabe der Untersuchungskammer darin, sicherzustellen, dass die Lizenzgeber und Klubs ihre Verpflichtungen unter dem UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay erfüllten. Dazu hatte sie: dafür zu sorgen, dass die Lizenzgeber/Klubs die Klublizenzierungskriterien erfüllten; über Fälle im Zusammenhang mit der Teilnahmeberechtigung von Klubs an den UEFA-Klubwettbewerben zu entscheiden; und die überfälligen Verbindlichkeiten der Klubs, die an UEFA-Klubwettbewerben teilnahmen, zu überwachen Klublizenzierungsverfahren: Gewährleistung der Erfüllung der Klublizenzierungskriterien In den Spielzeiten 2011/12 und 2012/13 überwachte die Untersuchungskammer die korrekte Anwendung des Klublizenzierungsverfahrens in den 53 UEFA-Mitgliedsverbänden mittels Compliance Audits bei ausgewählten Lizenzgebern. Diese in Artikel 71 des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2012) definierten Compliance Audits wurden durch lokale unabhängige Prüfer (Deloitte und/oder PricewaterhouseCoopers) unter Koordination und Aufsicht der UEFA-Administration durchgeführt. Compliance Audits können als Teil des gesamten Überprüfungskonzepts zu einem beliebigen Zeitpunkt im Verlauf der Spielzeit durchgeführt werden. Sie konzentrieren sich auf die Überprüfung der im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay festgelegten sportlichen, personellen, administrativen, rechtlichen und finanziellen Kriterien. Kommt die Untersuchungskammer zum Entschluss, dass der Lizenzgeber und/oder der Klub die Klublizenzierungskriterien während der beurteilten Spielzeit nicht erfüllt hat, wird der betroffene Lizenzgeber und/oder Klub an die nächste zuständige Instanz verwiesen, die über geeignete Maßnahmen entscheidet Erfüllung der Klublizenzierungskriterien Spielzeit 2011/12 Während der Spielzeit 2011/12 überprüfte und beurteilte die Untersuchungskammer die folgenden acht Lizenzgeber: 2011/12 überprüfte Lizenzgeber Dänischer Fußballverband (DEN) Finnischer Fußballverband (FIN) Französischer Fußballverband (FRA) Italienischer Fußballverband (ITA) Polnischer Fußballverband (POL) Portugiesischer Fußballverband (POR) Serbischer Fußballverband (SRB) Ukrainischer Fußballverband (UKR) Die oben genannten Lizenzgeber durchliefen ein Compliance Audit, in dem geprüft wurde, ob die Lizenzerteilung an die an den UEFA- Klubwettbewerben 2011/12 teilnehmenden Klubs im Einklang mit dem UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2010) erfolgt war. In drei Sitzungen während der Spielzeit 2011/12 wurden diese acht Lizenzgeber und die entsprechenden 35 an den UEFA- Klubwettbewerben teilnehmenden Klubs von der Untersuchungskammer beurteilt und überprüft, mit den folgenden Ergebnissen: Für sechs Lizenzgeber wurde die Einhaltung des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay festgestellt (DEN, FIN, FRA, ITA, POR und UKR); ein Lizenzgeber (POL) wurde weiter überprüft und im folgenden Jahr einem erneuten Audit unterzogen; ein Lizenzgeber (SRB) wurde an die Kontrollund Disziplinarkammer der UEFA verwiesen, da die Untersuchungskammer zum Entschluss kam, dass das Klublizenzierungsverfahren nicht den Bestimmungen des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2010) entsprach. Im Mai 2012 wurde dieser Lizenzgeber von der Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA mit einer Geldstrafe belegt Erfüllung der Klublizenzierungskriterien Spielzeit 2012/13 Für die Spielzeit 2012/13 verlangte die Untersuchungskammer, dass Compliance Audits bei den folgenden sechs Lizenzgebern, die 23 Klubs repräsentieren, durchgeführt werden: 2012/13 überprüfte Lizenzgeber Englischer Fußballverband (ENG) Polnischer Fußballverband (POL) Israelischer Fußballverband (ISR) Königlicher Belgischer Fußball-Bund (BEL) Schwedischer Fußballverband (SWE) Lettischer Fußballverband (LVA) Alle Compliance Audits für die Spielzeit 2012/13 wurden zwischen November 2012 und Februar 2013 durchgeführt, welche zu folgenden Beschlüssen der Untersuchungskammer in 2013 führten: Für fünf Lizenzgeber wurde die Einhaltung des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay festgestellt (BEL, ENG, ISR, LVA und SWE); ein Lizenzgeber (POL) wurde an die rechtsprechende Kammer verwiesen, da die Untersuchungskammer zum Beschluss kam, dass der Lizenzgeber nicht gemäß dem UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2010) handelte. Im März 2013 wurde dieser Lizenzgeber von der rechtsprechenden Kammer mit einer Geldstrafe belegt

7 Aufgaben der Untersuchungskammer ( ) Erfüllung der Klublizenzierungskriterien Überblick 2009/10 bis 2012/13 Seit der Einsetzung des FKAK im September 2009 wurden insgesamt 39 Lizenzgeber und 137 Klubs einem Compliance Audit zur Klublizenzierung unterzogen. Die rückläufige Zahl der Lizenzgeber und Klubs, die 2012/13 einem Compliance Audit für die Klublizenzierung unterzogen wurden, wurde weitgehend durch zusätzliche gezielte Untersuchungen bei den von den Klubs eingereichten Erklärungen zu den überfälligen Verbindlichkeiten, die im Abschnitt 3.3 beschrieben werden, kompensiert. Anzahl durchgeführter Compliance Audits zur Klublizenzierung Durchgeführte Compliance Audits zur Klublizenzierung 2009/10 bis 2012/ / / / /13 Klubs (insgesamt 135) Lizenzgeber (insgesamt 39) 39 Lizenzgeber, die von der Untersuchungskammer einem Compliance Audit unterzogen wurden Compliance mit dem Klublizenzierungsverfahren Anleitung der Untersuchungskammer Die Untersuchungskammer macht die Lizenzgeber darauf aufmerksam, dass die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit von größter Wichtigkeit ist, bevor dem Klub eine Lizenz erteilt wird. Im UEFA- Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay wird ausdrücklich festgehalten, dass, wenn Risikoindikatoren nicht erfüllt werden, der Lizenzgeber [...] die Fortführungsfähigkeit des Klubs bis mindestens zum Ende der lizenzierten Spielzeit zu beurteilen [hat] (d.h. die Lizenz ist zu verweigern, wenn der Lizenzgeber auf der Grundlage der von ihm beurteilten Finanzinformationen zum Schluss gekommen ist, dass der Lizenzbewerber nicht bis mindestens zum Ende der lizenzierten Spielzeit zur Unternehmensfortführung in der Lage ist). Wenn daher ein Klub die Indikatoren 1 und 2 (gemäß Artikel 52 des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay) nicht erfüllt, hat er zukunftsbezogene Finanzinformationen zusammenzustellen und zu unterbreiten, um seine Fortführungsfähigkeit bis zum Ende der lizenzierten Spielzeit nachzuweisen. Entsprechend ist die Lizenz zu verweigern, wenn auf der Grundlage der eingereichten Finanzinformation Zweifel daran bestehen, dass der Klub seinen Betrieb weiterführen kann (d.h. die Fortführungsfähigkeit des Klubs ist fraglich). In dieser Hinsicht gibt die Untersuchungskammer die folgende Anleitung für die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit: Falls die zukunftsbezogenen Finanzinformationen des Klubs bis zum Ende der von der UEFA

8 Aufgaben der Untersuchungskammer ( ) Lizenz abgedeckten Periode bedeutende Kapitalzuflüsse aus der Investitionstätigkeit (Spielerverkäufe) oder der Finanzierungstätigkeit (Bankdarlehen, Darlehen von Aktionären oder Kapitalerhöhungen) zur Deckung des Liquiditätsbedarfs des Klubs aufweisen (d.h. der erwartete Kapitalflusssaldo am Ende der lizenzierten Spielzeit ist positiv), muss der Klub gegenüber dem Lizenzgeber hinreichend nachweisen, dass diese Finanztransaktionen erfolgten, bevor der Klub die Lizenz erhielt. Folgende Arten von finanziellen Verpflichtungen werden bei der Beurteilung der Fortführungsfähigkeit berücksichtigt: unterzeichnete Vereinbarungen über Bankdarlehen/ Kontokorrentkredite, abgeschlossene und einbezahlte Kapitalzuführungen, Bankgarantien und abgeschlossene Transfervereinbarungen. Ist der Klub mit ernsthaften Kapitalflussproblemen konfrontiert (d.h. der erwartete Kapitalflusssaldo am Ende der lizenzierten Spielzeit ist negativ), die nicht durch entsprechende finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Klub kompensiert werden, ist die Lizenz zu verweigern. Falls der Klub unrealistische und/oder unbegründete Prognosen vornimmt (z.b. steigende Einnahmen aufgrund der Teilnahme an der UEFA Champions League, obwohl sich der Klub nur für die UEFA Europa League qualifiziert hat) oder zweifelhafte Forderungen ausweist (z.b. Forderungen, die erst über die nächsten drei bis fünf Jahre fällig sind), sind die zukunftsbezogenen Finanzinformationen zu aktualisieren und der erwartete Kapitalflusssaldo am Ende der lizenzierten Spielzeit entsprechend anzupassen Teilnahmeberechtigung der Klubs an den UEFA-Klubwettbewerben Die Reglemente der UEFA-Klubwettbewerbe schreiben vor, dass ein Klub über eine vom zuständigen nationalen Organ in Übereinstimmung mit dem UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay ausgestellte Lizenz verfügen muss, um zur Teilnahme an den UEFA- Klubwettbewerben berechtigt zu sein. Falls auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen und Informationen Zweifel bestehen, ob ein Klub die Lizenz zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben zurecht erhalten hat, überweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an die Untersuchungskammer zum Entscheid. Daraufhin beginnt die Untersuchungskammer eine Untersuchung, um festzustellen, ob die Klublizenzierungskriterien zum Zeitpunkt des Lizenzentscheids durch den Lizenzgeber erfüllt wurden und ob der betroffene Klub für den entsprechenden UEFA-Klubwettbewerb zugelassen werden soll. Während der Periode wurden Untersuchungen zu den folgenden qualifizierten Klubs durchgeführt: FC Dnipro Dnipropetrovsk (UKR) und PAS Giannina FC (GRE). Zudem überprüfte die Untersuchungskammer auf Antrag des UEFA- Generalsekretärs auch Panathinaikos FC, der die griechische Meisterschaft direkt hinter PAS Giannina FC abgeschlossen hatte und daher letzteren in der UEFA Europa League hätte ersetzen können. Gestützt auf die Untersuchung, die mit Unterstützung von unabhängigen Prüfern durchgeführt wurde, kam die Untersuchungskammer zum Schluss, dass der Ukrainische Fußballverband dem FC Dnipro Dnipropetrovsk die Lizenz rechtmäßig erteilt hatte und dass der Klub daher zur Teilnahme an der UEFA Europa League 2013/14 berechtigt war. Im Fall der griechischen Klubs Giannina und Panathinaikos hingegen kam die Untersuchungskammer zum Schluss, dass zum Zeitpunkt des Lizenzentscheids beide die finanziellen Kriterien nicht erfüllten. Beide Fälle wurden an die rechtsprechende Kammer überwiesen, die beiden Klubs die Teilnahme an der UEFA Europa League 2013/14 verweigerte. In der Folge wurde der frei gewordene Platz in der UEFA Europa League dem Klub Skoda Xanthi FC vergeben, der die griechische Meisterschaft auf dem siebten Platz beendet hatte Klub-Monitoring-Verfahren: Monitoring der überfälligen Verbindlichkeiten während der Spielzeit Während die Untersuchungskammer künftig in erster Linie auf die Beurteilung der Break-even- Vorschrift ausgerichtet sein wird, bestand ihre Aufgabe ab Juni 2011 auch im Monitoring der erweiterten Vorschriften betreffend überfällige Verbindlichkeiten als ersten Schritt bei der Einführung der Regeln zum finanziellen Fairplay. So wurden die überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Fußballklubs, Arbeitnehmern und/oder Sozialversicherungen bzw. Steuerbehörden während der UEFA-Klubwettbewerbe überwacht. Zu diesem Zweck überprüfte die Untersuchungskammer die Erklärungen zu den überfälligen Verbindlichkeiten der 237 Klubs, die an den UEFA-Klubwettbewerben 2011/12 und 2012/13 teilnahmen. In der Praxis hatten diese 237 Klubs die entsprechenden Erklärungen zu den Verbindlichkeiten sowie spezifische Informationen zu ihren Transferaktivitäten über ihren Lizenzgeber der Untersuchungskammer vorzulegen. Nach einer ersten Prüfung der von den Klubs eingereichten Informationen zu den Verbindlichkeiten forderte die Untersuchungskammer die betreffenden Lizenzgeber und/oder Klubs auf, zusätzliche Informationen einzureichen (z.b. Transferverträge, Vereinbarungen über Zahlungsaufschübe oder Bankbelege), um die Einhaltung der erweiterten Vorschriften betreffend überfällige Verbindlichkeiten nachzuweisen. In mehreren Fällen verlangte die Untersuchungskammer nach eigenem Ermessen, Compliance Audits hinsichtlich der von den Klubs eingereichten Erklärungen zu den überfälligen Verbindlichkeiten vorzunehmen. Diese wurden durch vor Ort beauftragte unabhängige Prüfer unter der Aufsicht der UEFA-Administration zwischen August und Dezember am Hauptsitz der Lizenzgeber durchgeführt. Im Fokus standen die Überprüfung der Vollständigkeit und Korrektheit der von den Klubs eingereichten Erklärungen betreffend überfällige Verbindlichkeiten. Während der Spielzeiten 2011/12 und 2012/13 überprüfte und beurteilte die Untersuchungskammer die Ergebnisse von 11 Compliance Audits, die bei Klubs von sechs Lizenzgebern durchgeführt worden waren (BUL, ESP, GRE, POR, SRB, TUR). Die 14 15

9 Aufgaben der Untersuchungskammer ( ) EUR 57 Mio. Juni 2011: 31 Klubs im Sommer 2011 erneut überprüft. Zehn Klubs zur Sanktionierung überwiesen. Untersuchungskammer überprüfte und beurteilte anschließend die entsprechenden Prüfungsberichte über die tatsächlichen Feststellungen, zusammen mit den zuvor von den Klubs eingereichten Erklärungen zu den überfälligen Verbindlichkeiten. Seit Juni 2012 erfolgt die Einreichung der Informationen vollständig über die CL/FFP IT-Lösung, Überblick über die von 237 Klubs seit Juni 2011 ausgewiesenen überfälligen Verbindlichkeiten EUR 30 Mio. Juni 2012: 67 Klubs im Sommer 2012 erneut überprüft. Neun Klubs zur Sanktionierung überwiesen. die auf einer Plattform mit eingeschränktem Zugang und angemessenen Sicherheitsmaßnahmen läuft. Die Vertraulichkeit ist vollständig gewährleistet, da die Klubs nur Zugriff auf ihre eigenen Klubinformationen haben und der Zugriff der Lizenzgeber auf die eingegebenen Informationen der ihnen angeschlossenen Klubs beschränkt ist. Überblick über das Monitoring der überfälligen Verbindlichkeiten 2011/ teilnehmende Klubs im Juni 2011 kontrolliert 31 Klubs bis September 2011 untersucht EUR 9 Mio. Juni 2013: 31 Klubs im Sommer 2013 erneut überprüft Monitoring der überfälligen verbindlichkeiten Spielzeit 2011/12 Während der Spielzeit 2011/12 unterbreiteten insgesamt 237 Klubs die erforderlichen Informationen betreffend überfällige Verbindlichkeiten per 30. Juni Der Betrag der ausgewiesenen überfälligen Verbindlichkeiten betrug EUR 57 Mio. In der Folge wurden 31 Klubs aufgefordert, aktualisierte Informationen per 30. September 2011 einzureichen. Dieses Stichdatum ist im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay festgelegt, da es die neuen Transferverpflichtungen und -zahlungen des Sommer-Transferfensters berücksichtigt, in dem rund 80% der Transferaktivitäten der europäischen Klubs erfolgen. Daraus ergibt sich folgendes aktuelles Bild der Verbindlichkeiten der Klubs. Von den 31 erneut geprüften Klubs wurden zehn Klubs (AEK Athen (GRE), Besiktas Istanbul (TUR), Bursaspor (TUR), Roter Stern Belgrad (SRB), ZSKA Sofia (BUL), Gaziantepspor (TUR), Panathinaikos Athen (GRE), PAOK Thessaloniki (GRE), Partizan Belgrad (SRB) und NK Varazdin (CRO)) im Dezember 2011 an die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA überwiesen, da die Untersuchungskammer befand, dass diese die erweiterten Vorschriften betreffend überfällige Verbindlichkeiten gemäß UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2010) nicht eingehalten hatten. direkter Ausschluss vom nächsten UEFA- Klubwettbewerb, für den sich der Klub in den nächsten drei oder vier Spielzeiten qualifiziert; oder Ausschluss auf Bewährung vom nächsten UEFA-Klubwettbewerb, für den sich der Klub in den nächsten drei oder vier Spielzeiten qualifizieren würde, unter Vorbehalt gewisser bis März 2012 zu erfüllender Bedingungen (Begleichung vergangener und gegenwärtiger Verpflichtungen). Die Untersuchungskammer überwachte die Erfüllung dieser Bedingungen und kam zum Schluss, dass alle den Klubs auferlegten Bedingungen in der Folge erfüllt wurden, mit Ausnahme von AEK Athen, dessen Lizenzgeber zudem die Erteilung einer UEFA- Lizenz aus diesen Gründen verweigerte Monitoring der überfälligen verbindlichkeiten Spielzeit 2012/13 Während der Spielzeit 2012/13 reichten 237 an den UEFA-Klubwettbewerben teilnehmende Klubs die verlangten Informationen betreffend überfällige Verbindlichkeiten per 30. Juni 2012 über die IT- Lösung ein. Das zweite Jahr der Umsetzung der erweiterten Vorschriften betreffend überfällige Verbindlichkeiten zeigte einen deutlichen Rückgang der überfälligen Verbindlichkeiten per 30. Juni 2012 im Vergleich zur ersten Beurteilung im Juni 2011 (- 47 % bzw. EUR -27 Mio.). Zehn Klubs überwiesen und sanktioniert Im Februar 2012 belegte die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA die genannten Klubs mit einer Geldstrafe und verhängte die folgenden sportlichen Sanktionen: Nach der Sitzung der Untersuchungskammer im August 2012 wurden 67 Klubs aufgefordert, aktualisierte Informationen per 30. September 2012 einzureichen, da deren Informationen überfällige 16 17

10 Aufgaben der Untersuchungskammer ( ) Verbindlichkeiten aufzeigten oder weitere Untersuchungen erforderten. Von diesen 67 Klubs wurden gegen 23 vorsorgliche (sichernde) Maßnahmen erlassen: Die Auszahlung von UEFA-Spielprämien, auf welcher die Klubs aufgrund ihrer Teilnahme an den UEFA- Klubwettbewerben 2012/13 Anrecht hatten, wurde infolgedessen aufgrund wesentlicher überfälliger Verbindlichkeiten zurückbehalten. Von den 67 nochmals überprüften Klubs wurden neun Klubs (Arsenal Kiew (UKR), Dinamo Bukarest (ROU), Hajduk Split (CRO), Lech Poznan (POL), FC Malaga (ESP), NK Osijek (CRO), Partizan Belgrad (SRB), Rapid Bukarest (ROU) und FK Vojvodina (SRB)) im November 2012 an die rechtsprechende Kammer überwiesen, da die Untersuchungskammer befand, dass diese Klubs die erweiterten Vorschriften betreffend überfällige Verbindlichkeiten gemäß UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2012) nicht eingehalten hatten. Im Januar 2013 belegte die rechtsprechende Kammer die genannten Klubs (mit Ausnahme von Lech Poznan, dessen Fall eingestellt wurde) mit einer Geldstrafe und verhängte die folgenden sportlichen Sanktionen: direkter Ausschluss vom nächsten UEFA- Klubwettbewerb, für den sich der Klub in den nächsten drei oder vier Spielzeiten qualifiziert; oder Überblick über das Monitoring der überfälligen Verbindlichkeiten 2012/ teilnehmende Klubs im Juni 2012 kontrolliert 67 Klubs bis September 2012 untersucht 23 Klubs, deren Spielprämien vorläufig zurückbehalten wurden Neun Klubs überwiesen Acht Klubs sanktioniert Ausschluss auf Bewährung vom nächsten UEFA-Klubwettbewerb, für den sich der Klub in den nächsten drei/vier Spielzeiten qualifizieren würde, unter Vorbehalt gewisser bis März 2013 zu erfüllender Bedingungen. Die Untersuchungskammer überwachte die Erfüllung dieser Bedingungen und kam zum Beschluss, dass alle den Klubs auferlegten Bedingungen in der Folge erfüllt wurden, mit Ausnahme von Rapid Bukarest, dessen Lizenzgeber zudem die Erteilung einer UEFA-Lizenz aus diesen Gründen verweigerte Monitoring der überfälligen verbindlichkeiten Anleitung der Untersuchungskammer Nach der Überprüfung der Erklärungen zu den überfälligen Verbindlichkeiten der Klubs seit Juni 2011 macht die Untersuchungskammer die Klubs auf die folgenden Punkte aufmerksam: Nach eigenem Ermessen und/oder gestützt auf erhaltene Klagen kann die Untersuchungskammer verlangen, dass ein Compliance Audit der von den Klubs eingereichten Erklärungen durchgeführt wird. Werden die von einem Klub eingereichten Informationen als falsch oder irreführend betrachtet, da der Klub überfällige Beträge zu Unrecht als aufgeschoben oder strittig ausweist und/oder verheimlicht, wird der Fall automatisch an die rechtsprechende Kammer überwiesen, welche angemessene Maßnahmen trifft. Bei fünf der elf in den Spielzeiten 2011/12 und 2012/13 durchgeführten Compliance Audits wurde der Fall wegen falscher oder irreführender Informationen an das zuständige Organ überwiesen. Die Untersuchungskammer erwartet von den Klubs volle Transparenz sowie wahrheitsgemäße und sorgfältige Erklärungen. Daher betrachtet die Untersuchungskammer die Einreichung falscher oder ungenauer Informationen durch einen Klub als ein unannehmbares Verhalten, das harte Sanktionen nach sich zieht. Die Untersuchungskammer stellte in mehreren Fällen fest, dass die Interpretation von aufgeschobenen, überfälligen Verbindlichkeiten inkonsistent gehandhabt wurde. Insbesondere hebt die Untersuchungskammer hervor, dass, damit eine überfällige Verbindlichkeit rechtskräftig als aufgeschoben in Übereinstimmung mit Anhang VIII des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay gilt, der Schuldner eine Vereinbarung über einen Zahlungsaufschub vorschlagen muss, die durch den Gläubiger wiederum bis zum jeweiligen Termin (d.h. 30. Juni oder 30. September für das Monitoring-Verfahren) schriftlich akzeptiert worden sein muss. Die Untersuchungskammer überprüfte mehrere Fälle, in denen Vergütungen für Arbeitnehmer an ein Unternehmen ausbezahlt wurden, das Eigentümer der Bildrechte eines Spielers war. In dieser Hinsicht hebt die Untersuchungskammer hervor, dass Verträge über Bildrechte auch in den Geltungsbereich der Vorschrift betreffend keine überfälligen Verbindlichkeiten fallen (Artikel 50 und 66 des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2012)), wenn der Spieler der Endbegünstigte dieses Unternehmens ist

11 Sanfte Umsetzung der Break-even-Vorschrift 4.1. Vorbereitung auf die Break-even- Vorschrift Für die Umsetzung der Vorschriften zum finanziellen Fairplay war ein schrittweises Vorgehen geplant. Während die Vorschriften zu den überfälligen Verbindlichkeiten, wie oben beschrieben, bereits in Kraft getreten sind, wird die Break-even-Vorschrift erst ab Juli 2013 erstmalig beurteilt werden. Aus diesem Grund wurde eine sanfte Umsetzung der Break-even-Vorschrift von Januar bis Juni 2012 mit der freiwilligen Beteiligung von Klubs durchgeführt. Diese Testphase wurde als Lernplattform in Angriff genommen, von der alle wichtigen Interessenträger, einschließlich UEFA-Administration, teilnehmende Klubs, Lizenzgeber und Untersuchungskammer, profitieren konnten. Dank dieser sanften Umsetzungsphase konnten: die teilnehmenden Klubs und die betroffenen Lizenzgeber sich näher mit der Break-evenVorschrift und der CL/FFP IT-Lösung für die Erhebung der Finanzdaten der Klubs vertraut machen; 4. Sanfte Umsetzung der Break-even-Vorschrift Verbesserungen an der CL/FFP IT-Lösung und den Ergebnisberichten durchgeführt werden; und Verfahren getestet werden, um schnelle und effektive Datenübermittlung sicherzustellen. In einem ersten Schritt übergab jeder teilnehmende Klub Finanzdaten für die 2009 und 2010 endenden Berichtsperioden. Nach einer Überprüfung und Analyse der Finanzdaten von 2009 und 2010 durch 06 die Untersuchungskammer wurden einige Klubs aufgefordert, Finanzinformationen für die 2011 endende Berichtsperiode für weitere Analysen einzureichen. Außerdem wurden einige Klubs zu einem Treffen mit der Untersuchungskammer eingeladen, um ihre Strategie für die Einhaltung der Break-even-Vorschrift zu besprechen und aktuelle Informationen zu ihrer Finanzlage 2012 zu vorzulegen Teilnehmende Klubs Der Erfolg dieser sanften Umsetzung der Breakeven-Vorschrift hing von der Unterstützung und 21

12 Sanfte Umsetzung der Break-even-Vorschrift der Beteiligung der 38 weiter unten aufgeführten Klubs ab, deren freiwillige Mitwirkung von der Untersuchungskammer sehr geschätzt wurde. Ein zentraler Grundsatz war, dass die im Rahmen dieser sanften Umsetzung eingereichten Informationen bei der Analyse der unterbreiteten Informationen der Klubs für die volle Umsetzung der Break-even-Vorschrift ab Juli 2013 durch die Untersuchungskammer weder positiv noch negativ berücksichtigt werden Überblick über die Ergebnisse Die Überprüfung der Finanzzahlen für die 2009, 2010 und 2011 endenden Berichtsjahre (Berichtsperioden T-2, T-1 und T gemäß UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay) führte zu den folgenden Gesamtergebnissen für die 38 teilnehmenden Klubs: Überblick über die sanfte Umsetzung der Break-even-Vorschrift 38 an der sanften Umsetzung teilnehmende Klubs AUT Austria Wien GRE Olympiakos Piräus BEL RSC Anderlecht ITA Inter Mailand BEL Club Brügge ITA SSC Neapel BEL Standard Lüttich ITA AC Mailand DEN Odense BK ITA Udinese Calcio ENG FC Chelsea NED AZ Alkmaar ENG Manchester City NED PSV Eindhoven ENG Manchester United NOR Valerenga Fotball ENG Tottenham Hotspur POR Benfica Lissabon ESP FC Barcelona POR Sporting Lissabon ESP Real Madrid RUS ZSKA Moskau ESP FC Sevilla RUS Zenit St. Petersburg ESP FC Valencia SCO Celtic Glasgow FRA Girondins Bordeaux SUI BSC Young Boys FRA Olympique Lyon SWE IF Elfsborg FRA Olympique de Marseille TUR Galatasaray Istanbul GER Bayer Leverkusen TUR Trabzonspor GER FC Bayern München UKR Shakhtar Donezk Die acht Klubs, deren ausgewiesenes aggregiertes Break-even-Defizit über drei Jahre die maximale annehmbare Abweichung von EUR 45 Mio. überschritt, wurden zu einem Treffen mit der Untersuchungskammer geladen. Der Zweck dieses Treffens bestand darin, ein geeignetes Umfeld für einen positiven und offenen Informationsaustausch zu den folgenden Punkten zu gewährleisten: 38 teilnehmende Klubs 14 Klubs meldeten einen aggregierten Break-even-Überschuss 16 Klubs meldeten ein aggregiertes Break-even- Defizit zwischen EUR 5 Mio. und EUR 45 Mio. Acht Klubs verzeichneten ein aggregiertes Breakeven-Defizit von über EUR 45 Mio. Definition des für die Klublizenzierung und das finanzielle Fairplay verwendeten berichtenden Unternehmens und Berichtskreises; Analyse der aktuellen Strategie zur Einhaltung der Break-even-Vorschrift (einschließlich Beispiele konkreter Maßnahmen, die der Klub bereits umgesetzt hat); GER Borussia Dortmund GER FC Schalke 04 Präsentation der rechtlichen Konzernstruktur des Klubs bis hinauf zur obersten beherrschenden Partei (d.h. zum letztendlichen Mutterunternehmen und Eigentümer); Wichtigste variable Einnahmen und Ausgaben in den Prognosen des Klubs und hauptsächliche Risiken für den aktuellen Geschäftsplan des Klubs; 22 23

13 Sanfte Umsetzung der Break-even-Vorschrift Aktuelle Informationen zum Klub für das Finanzjahr 2012 sowie Prognosen für 2013 und 2014 (einschließlich Szenarien für den günstigsten, den wahrscheinlichsten und den ungünstigsten Fall). Die Untersuchungskammer fand diese sanfte Umsetzung der Break-even-Vorschrift und die Präsentationen der Klubs interessant und informativ im Hinblick auf die volle Beurteilung der Break-even- Vorschrift ab Juli Hinweise der Untersuchungskammer zur Break-even-Vorschrift Wie zu Beginn dieser Testphase vereinbart, gab die Untersuchungskammer jedem teilnehmenden Klub Feedback zu seinen eingereichten Daten sowie einige allgemeine Kommentare, die ihrer Ansicht nach alle Klubs betreffen und die im folgenden Abschnitt aufgeführt sind. Diese allgemeinen Kommentare beziehen sich auf verschiedene grundlegende Aspekte des Konzepts zum finanziellen Fairplay und sollten von allen Klubs im Geltungsbereich der Breakeven-Vorschrift zur Kenntnis genommen werden. Die folgenden Themen basieren auf der Beurteilung der im Rahmen der sanften Umsetzung eingereichten Daten. Es handelt sich nicht um eine vollständige Liste möglicher Fragen. Die in diesem Bulletin enthaltene Themenauswahl soll den Klubs Hinweise zur Art von Fragen geben, die in künftigen Jahren auftauchen könnten, unabhängig davon, ob die eingereichten Break-even-Daten eines Klubs einen Break-even-Überschuss oder ein Defizit innerhalb der festgelegten annehmbaren Abweichung aufweisen. Ab Juli 2013 kann die Untersuchungskammer die Durchführung eines Compliance-Besuchs verlangen, um die Korrektheit, die Vollständigkeit, das Bestehen oder den Vorfall gewisser Elemente der eingereichten Break-even-Informationen eines Klubs zu bestätigen. Solche Compliance-Besuche können in Form einer Überprüfung einzelner Salden oder eines vollen Audits einer Break-even-Anpassung erfolgen, um der Untersuchungskammer die erforderliche zusätzliche Sicherheit zu bieten Einbeziehung der zulässigen Anpassungen in die Break-even- Informationen Die Untersuchungskammer hat den Eindruck, dass die Klubs den obligatorischen und den zulässigen Anpassungen gemäß Artikel 58 des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2012), die in Anhang X dieses Reglements genauer erläutert werden, zu wenig Rechnung tragen. Es ist zu beachten, dass die zulässigen Anpassungen in allen Perioden wichtig sind, nicht nur in Perioden, in denen ein Klub ein Break-even-Defizit ausweist. Gemäß Artikel 60 Absatz 6 des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2012) darf ein Klub nachweisen, dass ein aggregiertes Break-even-Defizit durch einen Überschuss aus den beiden Berichtsperioden vor T-2 (d.h. Perioden T-3 und T-4 gemäß UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay) reduziert wird. Daher kann die Einbeziehung von Anpassungen ab Beginn des Prozesses sich für den Klub langfristig auszahlen. Die Untersuchungskammer macht die Klubs insbesondere auf die folgenden gegebenenfalls zulässigen Anpassungen der Ausgaben für die Nachwuchsförderung aufmerksam. Jeder Klub hat das Recht, seine relevanten Ausgaben um den Betrag zu reduzieren, der direkt den Trainings-, Ausbildungs- und Förderungsaktivitäten für Nachwuchsspieler zugeordnet werden kann. Es ist für alle Klubs von Nutzen, solche Ausgaben gegebenenfalls aus den eingereichten Break-even-Daten auszunehmen. Da alle Klubs ein Juniorenförderprogramm und mindestens vier Juniorenmannschaften haben müssen, fallen auch bei allen Klubs Kosten an, die von den relevanten Ausgaben ausgenommen werden können. Die angepasste Zahl ist um alle Einnahmen des Klubs (z.b. Subventionen und Sponsoring) zu bereinigen, die direkt der Nachwuchsförderung zugeordnet werden können Bestimmung von Geschäftsvorfällen mit verbundenen Parteien und entsprechende Zeitwert-Anpassungen Unabhängig davon, ob für Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien Anpassungen vorgenommen werden müssen, sind alle solchen Geschäftsvorfälle vom Klub in der CL/FFP IT-Lösung auszuweisen. Um Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien (d.h. Übertragung von Ressourcen, Dienstleistungen oder Verpflichtungen zwischen verbundenen Parteien) nachzuweisen, ist das Dokument Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien auszufüllen sowie die zusätzlichen Angaben für jeden Posten der Gewinnund Verlustrechnung, der einen Geschäftsvorfall mit verbundenen Parteien enthält. Diese sollten eine detaillierte Aufgliederung der Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien enthalten. Die wichtigsten Bedingungen, unter denen zwei Parteien als verbunden betrachtet werden, sind in Anhang X Teil E des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay aufgeführt. Diese Liste enthält klare Richtlinien, welche Klubs bei der Festlegung, ob eine verbundene Partei besteht oder nicht, befolgen sollen. Die Untersuchungskammer richtet ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf die Substanz der Transaktion und/oder Beziehung und nicht nur auf die Rechtsform. Für die Berechnung des Break-even-Ergebnisses muss jeder Klub den Zeitwert der Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien bestimmen. Falls der geschätzte Zeitwert vom erfassten Wert abweicht, sind die relevanten Einnahmen bzw. Ausgaben entsprechend anzupassen, um den Zeitwert der Geschäftsvorfälle zu zeigen (wobei zu berücksichtigen ist, dass bei den relevanten Einnahmen keine Anpassungen nach oben und bei den relevanten Ausgaben keine Anpassungen nach unten vorgenommen werden dürfen). Die relevanten Ausgaben für verbundene Parteien müssen erhöht werden, wenn diese Ausgaben entweder a) gar nicht oder b) zu einem niedrigeren Zeitwert berichtet wurden, da der Geschäftsvorfall mit einer verbundenen Partei erfolgte. Die Untersuchungskammer macht die Klubs spezifisch auf diese Tabellen aufmerksam, die eine Zusammenfassung der Belege für den Zeitwert des Geschäftsvorfalls mit verbundenen Parteien enthalten müssen. Insbesondere muss der Klub den Nachweis erbringen, dass die Geschäftsvorfälle auf der Grundlage von Geschäftsvorfällen zwischen unabhängigen Parteien erfolgt sind und daher keine Anpassung erfordern. Die Untersuchungskammer wird Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien auch in Zukunft 24 25

14 Sanfte Umsetzung der Break-even-Vorschrift aufmerksam prüfen und sich dabei insbesondere mit den Angaben und Anpassungen zu den im Folgenden aufgeführten Arten von Geschäftsvorfällen befassen, bei denen es sich typischerweise um Vereinbarungen zwischen verbundenen Parteien handelt: Sponsoringverträge, einschließlich Ausrüster-, Trikot- und Stadionsponsoring; Werbeverträge, einschließlich Banden- und andere Werbung am Spielfeldrand; Darlehensverträge, einschließlich zinsgünstige Darlehen; Stadionmietverträge; Verträge in Bezug auf Aktivitäten an Spieltagen. In dieser Hinsicht müssen die Klubs in Zukunft eine umfassende Beschreibung aller Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien einreichen, unabhängig davon, ob eine Anpassung erforderlich ist oder nicht Berichtskreis und Konsistenz der Berichterstattung Jeder Klub muss den geeigneten Berichtskreis für die Einreichung der Finanzinformationen im Zusammenhang mit der Break-even-Vorschrift bestimmen. Dabei ist es wichtig, dass die gewählte Struktur mit derjenigen übereinstimmt, die für die Klublizenzierung verwendet wurde, und dass sie alle relevanten in der rechtlichen Konzernstruktur enthaltenen Unternehmen gemäß Artikel 46bis des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2012) umfasst. Um eine vergleichende Analyse der Einnahmen und Ausgaben über mehrere Berichtsperioden hinweg zu ermöglichen, achtet die Untersuchungskammer besonders darauf, dass eine Berichtseinheit einen konsistenten Ansatz und eine einheitliche Methodologie für die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben verwenden muss, was auch von allen Rechnungslegungsgrundsätzen gefordert wird. So ist insbesondere der Personalaufwand als eigenständiger Ausgabenposten in den eingereichten Break-even-Daten zu führen. Solche Ausgaben dürfen nicht mit anderen Posten aggregiert werden. Gegebenenfalls muss der Personalaufwand angepasst werden, damit zum Beispiel auch die folgenden Elemente enthalten sind: an Spieler im Rahmen von Transferaktivitäten bezahlte Handgelder; und Bildrechte, die entweder direkt oder indirekt an Spieler bezahlt werden Einreichung von Finanzdaten für das Finanzjahr T Auslöser und Zeitplan Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c des UEFA- Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay besagt, dass der Lizenznehmer Break-even-Informationen für die Berichtsperiode T zusammenstellen und unterbreiten muss, falls er einen der in Artikel 62 Absatz 3 definierten Indikatoren nicht erfüllt hat: I. Fortführungsfähigkeit II. Negatives Eigenkapital III. Break-even-Ergebnis IV. Überfällige Verbindlichkeiten Alle Klubs müssen sich bewusst sein, dass die Nichterfüllung eines dieser Indikatoren automatisch zur Verpflichtung führt, im Oktober 2013 Finanzinformationen für die Berichtsperiode T einzureichen. Falls die im Oktober 2013 eingereichten Break-even- Informationen auf ungeprüften Jahresabschlüssen basieren (Klubs mit einem Jahresende zwischen 31. Juli und 31. Dezember), wird die Untersuchungskammer den Klub auffordern, bis zu einem neuen Datum Mitte März 2014 aktualisierte Break-even-Informationen einzureichen, die mit dem geprüften Jahresabschluss für die Berichtsperiode T abgestimmt sein müssen Übergangsbestimmungen Anhang XI Anhang XI des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2012) enthält weitere Faktoren, die im Hinblick auf die Monitoring-Vorschriften berücksichtigt werden können. Die Untersuchungskammer hält fest, dass diese Übergangsfaktoren zwar bei der Analyse der eingereichten Daten eines Klubs berücksichtigt werden können, dass es sich dabei aber nicht um Anpassungen am Break-even-Ergebnis eines Klubs handelt. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf Anhang XI Punkt 2 (Spieler, die vor dem 1. Juni 2010 unter Vertrag standen). Wenn ein Klub die in Anhang XI Punkt 2 (i) und (ii) festgelegten Bedingungen erfüllt, kann der Betrag der 2012 ausgewiesenen Gehälter von Spielern, die vor dem 1. Juni 2010 unter Vertrag standen, von der Untersuchungskammer berücksichtigt werden. Allerdings darf diese Zahl nicht verwendet werden, um den letztendlichen Break-even-Überschuss oder das Break-even-Defizit des Klubs zu verändern Klubstrategie und zukunftsbezogene Finanzinformationen Erfüllt ein Klub einen der in Artikel 62 Absatz 3 des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2012) definierten Indikatoren nicht, interessiert sich die Untersuchungskammer besonders für die zukunftsbezogenen Finanzinformationen dieses Klubs für die Periode T+1 sowie für seinen Geschäftsplan für T+2 und T+3 (wobei die Periode T die Berichtsperiode ist, die im Kalenderjahr endet, in dem die UEFA-Klubwettbewerbe beginnen)

15 Die Untersuchungskammer beurteilt die eingereichten Daten eines Klubs positiver, wenn er einen geplanten Break-even-Überschuss für T+1 aufweist. Allerdings ist festzuhalten, dass die eingereichten Daten ausführliche Angaben zu den Plänen des Klubs für die Erzielung eines Überschusses beinhalten müssen. Die Untersuchungskammer behält sich das Recht vor, jederzeit ergänzende Unterlagen anzufordern, um in ihrem Vertrauen gestärkt zu werden, dass die Prognosen auch realistisch sind. Ein längerfristiger Geschäftsplan, der die Perioden T+2 und T+3 umfasst, kann auch nötig sein, damit die Untersuchungskammer ein besseres Verständnis der Strategie des Klubs erhält. Weitere Erläuterungen zur Transferpolitik des Klubs können erforderlich sein, insbesondere zum Nettoergebnis aus Spielertransfers. Dieser Bereich hat zweifellos einen wesentlichen Einfluss auf die Fähigkeit des Klubs, die Break-even-Vorschrift einzuhalten. Die Untersuchungskammer möchte einen umfassenden Einblick in die Politik der Klubs in diesem Bereich gewinnen, um ihre Gesamtstrategie für die Einhaltung der Break-even-Vorschrift besser zu verstehen. Die Genauigkeit solcher zukunftsbezogener Finanzinformationen und Geschäftspläne wird von der Untersuchungskammer in späteren Jahren bei 28 der Überprüfung der eingereichten Finanzdaten eines Klubs berücksichtigt. Klubs mit konsistenten und präzisen Budgets werden positiv betrachtet Vollständige Eingaben in die CL/FFP IT-Lösung und Einreichung der Unterlagen Es ist wesentlich, dass jeder Klub die erforderlichen Finanzinformationen innerhalb der von der Untersuchungskammer bestimmten Frist und in der von der UEFA-Administration festgelegten Form und Art vollständig ausfüllt und unterbreitet und alle von der UEFA-Administration oder der Untersuchungskammer angeforderten Dokumente mitliefert. Jeder Klub hat zu gewährleisten, dass er die von der Finanzkontrollkammer für Klubs / UEFAAdministration sowie vom jeweiligen Lizenzgeber festgelegten Fristen einhält. Werden diese Fristen nicht eingehalten, wird der Klub als unkooperativ betrachtet. Sollte dieser Fall auftreten, wirft dies ein sehr ungünstiges Licht auf den Klub und diese Tatsache fließt als negativer Einflussfaktor in die Beurteilung der eingereichten Daten des Klubs durch die Untersuchungskammer ein. 5. Ausblick Einreichung der Breakeven-Informationen 06

16 Ausblick Einreichung der Break-even-Informationen Die vorangegangene Zusammenfassung der Arbeit der Untersuchungskammer während den Spielzeiten 2011/12 und 2012/13 zeigt ihre zentrale Rolle bei der Anwendung der Klublizenzierung in den UEFA- Mitgliedsverbänden sowie bei der Gewährleistung, dass die an UEFA-Klubwettbewerben teilnehmenden Klubs ihre Gläubiger (Klubs, Arbeitnehmer, Sozialversicherungen/Steuerbehörden) fristgerecht bezahlen. Eine der wichtigsten Aufgaben der Untersuchungskammer in der Spielzeit 2013/14 wird die Überwachung der vollständigen Umsetzung der Break-even-Regel sein, die nicht nur für die Untersuchungskammer, sondern auch für die Lizenzgeber und Klubs eine beträchtliche Herausforderung darstellt. Die UEFA ist sich bewusst, dass die Mitwirkung der Lizenzgeber und Klubs und die Schaffung guter Arbeitsbeziehungen von größter Bedeutung sind, um die mit allen relevanten Interessenträgern vereinbarten Ziele des finanziellen Fairplays zu erreichen. Die geltenden Fristen im Zusammenhang mit der Break-even-Vorschrift für die Spielzeit 2013/14 sind im Folgenden aufgeführt. Frist Einzureichende Informationen Betroffene Klubs 15. Juli Oktober März 2014 Break-even-Informationen basierend auf geprüften Daten für 2012 Break-even-Informationen basierend auf geprüften Daten für 2013 Break-even-Informationen basierend auf ungeprüften Daten für 2013 Aktualisierte Break-even- Informationen basierend auf geprüften Daten für 2013 Für die UEFA-Klubwettbewerbe 2013/14 zugelassene Klubs Klubs, die einen der Indikatoren nicht erfüllt haben (1) und deren Finanzjahr am oder vor dem 31. Juli endet Klubs, die einen der Indikatoren nicht erfüllt haben (1) und deren Finanzjahr nach dem 31. Juli endet Klubs, die einen der Indikatoren nicht erfüllt haben (1) und deren Finanzjahr nach dem 31. Juli endet (1) Indikatoren gemäß Definition in Artikel 62 Absatz 3 Die UEFA-Administration steht den Lizenzgebern und Klubs zur Verfügung, um sie bei der Einreichung der ausgefüllten Monitoring-Unterlagen zu unterstützen. Haftungsausschluss Dieses Bulletin wurde von der Abteilung Klublizenzierung und finanzielles Fairplay der UEFA verfasst. Sein Inhalt dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und es ist kein rechtlich verbindliches Dokument hinsichtlich der Kriterien für die von der Untersuchungskammer der Finanzkontrollkammer für Klubs durchgeführten Beurteilungen, hinsichtlich aktueller oder zukünftiger Disziplinarverfahren oder hinsichtlich der weiteren Schritte, die auf solche Verfahren folgen können. In diesen Fragen sind allein die entsprechenden UEFA-Reglemente anwendbar. 30

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