Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?

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1 Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße Augsburg Übungsklausur vom Lösungsvorschlag Teil I Frage 1: Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen? A) Anspruch aus 433 I BGB entstanden? KV (+) B) Erloschen gem. 275 I BGB? Def.: Dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung durch den Schuldner trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit. I. Unmöglichkeit bei Gattungsschuld? P.: U schuldete eine nur der Gattung nach bestimmte Sache?: Fraglich ist, ob eine Unmöglichkeit deshalb ausscheidet, weil der bestellte Wein lediglich durch allgemeine bzw. gemeinschaftliche Merkmale (Typ, Sorte, Jahrgang etc.) gekennzeichnet ist und somit eine Gattungsschuld ist. P.: Solange aus der Gattung geleistet werden kann, solange also nicht die gesamte Gattung untergegangen ist bzw. bei Vorratsschulden der gesamte Vorrat untergegangen ist, würde durch den Untergang einer Sache aus der Gattung keine Unmöglichkeit folgen. Vorliegend hat V noch von 2

2 Flaschen desselben Weins im Keller theoretisch könnte er somit aus diesem Vorrat noch 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs übergeben und übereignen. Konkretisierung gem. 243 II BGB Zu prüfen bleibt, ob aus der Gattungsschuld durch Konkretisierung gem. 243 II BGB eine Stückschuld wurde und sich die Schuld damit auf die zerbrochenen 36 Flaschen beschränkt. Vss.: Auswahl und Aussonderung von Sachen mittlerer Art und Güte; das seinerseits erforderlich getan 1. Auswahl und Aussonderung von Sachen mittlerer Art und Güte Auswahl und Aussonderung (+) Durchschnittsqualität der ausgewählten Flaschen (+) 2. Das seinerseits erforderlich getan Abhängig von der Art der Schuld - Gesetzl. Regelfall: 269 BGB = Holschuld - Hier: Bringschuld vereinbart, d.h. Erfüllungsort (= Leistungsort) und Erfolgsort sind beide beim Gläubiger und Konkretisierung tritt ein, wenn Angebot der Sache am Wohnsitz des Gläubigers in Annahmeverzug ( 293 ff. BGB) begründender Weise Hier: Tatsächliches Angebot (+) (Realakt; 294 BGB) der richtigen Leistung am richtigen Ort somit hat V das seinerseits Erforderliche gem. 243 II getan 3. Zwischenergebnis: Konkretisierung (+) Beschränkung der Schuld somit auf eben diese 36 Flaschen (+) Diese kann niemand mehr übergeben und übereignen somit Unmöglichkeit (+) und Anspruch gem. 275 I BGB erloschen C) Ergebnis: K kann die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs von V nicht verlangen. 2

3 Frage 2: Angenommen, V muss nicht erneut liefern: Kann V von K trotzdem die Zahlung von 360,- für die 36 Flaschen Wein verlangen? A) Anspruch aus 433 II BGB entstanden? KV (+) B) Erloschen gem. 326 I HS 1 BGB? Vss.: Gegenseitiger Vertrag, Unmöglichkeit der LEISTUNG, KEINE Anspruchserhaltung oder systematische Ausnahme I. Gegenseitiger Vertrag (+) = KV 275 I BGB der Leistung Unmöglichkeit der zum Zahlungsanspruch im Synallagma stehenden Leistung (Übergabe und Übereignung) (+) s.o. I Anspruchserhaltung gem. Abs. II oder systematische Ausnahme? II 1 Alt. 1 BGB (-) II 1 Alt. 2 BGB? Vss.: Vom Schuldner V nicht zu vertretende Unmöglichkeit während Annahmeverzug des Gläubigers K a) Nichtvertretenmüssen der Unmöglichkeit durch Schuldner V aa) Grundsatz 276 BGB: Vertretenmüssen von Vorsatz und Fahrlässigkeit Indem V mit zerbrechlicher Ware seine Geschwindigkeit nicht ausreichend an die Straßenverhältnisse angepasst hat, hat er die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht gelassen und mithin leicht bis mittel fahrlässig i.s.v. 276 II BGB gehandelt bb) Milderer Haftungsmaßstab gem. 300 I BGB? Beschränkung des Haftungsmaßstabs für V auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit falls sich K im Annahmeverzug 293 ff BGB befindet, Vss.: Leistungsberechtigung, Leistungsvermögen, Angebot des Schuldners 3

4 aaa) Leistungsberechtigung des Schuldners V Fälligkeit, 271 BGB (+) Leistungsberechtigung (+) bbb) Leistungsvermögen (+) 297 BGB (-) ccc) Angebot (+) Hier: Tatsächliches Angebot, s.o., 294 BGB (+) ddd) Zwischenergebnis: Da die Vss. des Annahmeverzugs vorliegen, gilt der mildere Haftungsmaßstab gem. 300 I BGB, so dass der Schuldner V nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Da er leicht bis höchstens mittel fahrlässig (vgl. SV: Normale, kurze Unaufmerksamkeit ) handelte, muss der Schuldner V den Umstand, der zur Unmöglichkeit führte, nicht vertreten. b) Annahmeverzug (+), s.o. 3. Ergebnis: Die vom Schuldner V nicht zu vertretende Unmöglichkeit trat während des Annahmeverzugs des Gläubigers K ein. Somit greift die Anspruchserhaltungsnorm gem. 326 II 1 Alt.2 BGB. IV. Endergebnis: V kann von K die Zahlung von 360,- für die 36 Flaschen Wein verlangen. Teil II Frage: Welche Schadensersatzansprüche hat V gegen U? A) Anspruch V gegen U auf Schadensersatz i.h.v ,- (Reparaturkosten) aus 437 Nr. 3 Var. 2, 280 Abs. 1, 3, 281 I 1 BGB? I. Schuldverhältnis i.s.v. 280 Abs. 1 S. 1 BGB = Wirksamer KV (+) Pflichtverletzung i.s.v. 280 Abs. 1 S. 1 BGB = Sachmangel bei Gefahrübergang? 4

5 1. Sachmangel gem. 434 BGB: a) Def.: Für den Käufer negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit b) Mangel i.s.v. 434 Abs. 1 S. 1 BGB (-), keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung c) Mangel i.s.v. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB (-), keine vertraglich vereinbarte Verwendung der Sache d) Mangel i.s.v. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (+): aa) Gewöhnliche Verwendung einer Bewässerungsanlage beinhaltet, dass die Anlage im gesamten Einsatzradius eine gleichmäßige Bewässerung gewährleistet bb) Dies ist bei Bewässerungsanlagen üblich. cc) V durfte das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch erwarten. 2. Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs a) Gefahrübergang gem. 446 S. 1 BGB (+), da Übergabe erfolgt b) Vorliegen bereits zu diesem Zeitpunkt (+), da laut SV Fehler bereits bei der Herstellung I Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB: a) Voraussetzungen des Vertretenmüssens sind grds. in 276 BGB geregelt b) Dem SV lassen sich keine Anhaltspunkte für vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des U entnehmen c) Vertretenmüssen wird aber nach 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Solange U sich nicht exkulpiert, ist vom Vertretenmüssen des U auszugehen IV. Voraussetzungen von 280 Abs. 3, 281 BGB Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung i.s.v. 281 Abs. 1 S. 1 BGB: a) V setzt U eine zweiwöchige Frist zur Reparatur der Anlage b) Diese Frist ist angemessen, U hätte ausreichend Zeit gehabt, die Reparatur der Anlage durchzuführen. c) U blieb jedoch untätig, die Frist ist erfolglos verstrichen V. Ersatz des kausalen Schadens nach 249 ff. BGB a) Kausaler Schaden i.h.v. 2000,- (+) 5

6 b) Grundsatz der Naturalrestitution nach 249 Abs. 1 BGB: U muss die Bewässerungsanlage des V in den hypothetischen Zustand ohne das schädigende Ereignis (=Sachmangel) versetzen. Demnach muss eigentlich U selbst die Reparatur vornehmen. c) 249 Abs. 2 BGB ist hier nicht anwendbar, da der Sachmangel keine Sachbeschädigung durch U (Verletzung des Integritätsinteresses) beinhaltet. d) Jedoch ist in den Fällen von BGB jeweils 251 Abs. 1 BGB einschlägig: Die Existenz eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung macht den ursprünglichen Erfüllungsanspruch (hier den Anspruch auf Nacherfüllung) rechtlich unmöglich. Demnach kann V von U nach 251 Abs. 1 BGB ohne Fristsetzung Schadensersatz in Geld verlangen. VI. Ergebnis: Der Anspruch des V vs. U auf Schadensersatz in Geld ihv ,- (Reparaturkosten) aus 437 Nr. 3 Var. 2, 280 I, III, 281 BGB besteht. B) Anspruch V gegen U auf Ersatz der Mietkosten ihv. 350,- aus 280 Abs. 1, 2, 286 BGB I. Schuldverhältnis i.s.v. 280 Abs. 1 S. 1 BGB = Kaufvertrag, s.o. Pflichtverletzung i.s.v. 280 Abs. 1 S. 1 BGB = Leistungsverzögerung I Schuldnerverzug nach 286 BGB: 1. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf die Leistung (+) 2. Mahnung oder Entbehrlichkeit a) Eine Mahnung des V i.s.v. 286 Abs. 1 S. 1 BGB (= endgültige und eindeutige Aufforderung zur Zahlung) liegt nicht vor. b) Die Mahnung ist jedoch entbehrlich i.s.v. 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da mit dem Liefertermin am Morgen des für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. 3. Vertretenmüssen des Verzugs wird nach 286 Abs. 4 BGB vermutet. U müsste sich exkulpieren, was nach den Informationen des SV nicht geschehen ist. IV. Ersatz des kausalen Schadens, 249 ff. Bei V ist durch die notwendige Anmietung der Ersatz-Bewässerungsanlage ein Vermögensschaden i.h.v. 350,- entstanden. Diesen muss U nach 249 Abs. 1 (falls der Bearbeiter darauf abstellt, dass die Mietkosten von V noch nicht beglichen wurden und die Naturalrestitution in der Befreiung von der Verbindlichkeit liegt) oder nach 251 Abs. 1 (falls der Bearbeiter davon ausgeht, dass die Mietkosten bereits von V beglichen wurden) BGB ersetzen. 6

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