Vorlesung Polizeirecht
|
|
- Benedict Lang
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorlesung Polizeirecht Professor Dr. Christoph Enders Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel 24. April / 25
2 als allgemeine Grundlage der Gefahrenabwehr 2 / 25
3 3 / 25
4 Sachverhalt 4 / 25
5 Sachverhalt Sachverhalt In der sächsischen kreisangehörigen Gemeinde G betreibt der S e. V., ein eingetragener Verein, eine Grundschule mit Schulhof, der von einem ca. 1,5 m hohen Zaun umgeben ist. Während der großen Pausen spielen die Kinder häufig auf dem Hof Fußball. Nachdem im neuen Schuljahr einige Schüler an die Schule gewechselt haben, die den Pausenfußball besonders aktiv betreiben, häufen sich Vorfälle, bei denen bei den Nachbarn Scheiben zu Bruch gehen. 5 / 25
6 Sachverhalt Sachverhalt Dies will die Nachbarin N, die sich durch den ständigen Kinderlärm seit je gestört fühlt, nicht länger hinnehmen, schließlich wurde sie bei einem der letzten Scheibenkracher durch herumfliegende Glassplitter leicht verletzt. Sie wendet sich an den Bürgermeister B der Gemeinde G mit der Bitte, der Schule durch sverfügung dazu anzuhalten, das Ballspielen zu unterbinden. Auf Rückfrage weigert sich der Vorstand des Schulträgers, eine höhere Zaun oder ein Fangnetz zu errichten. Man könne die Kinder schließlich nicht wie Tiere einsperren. Außerdem haben man dafür kein Geld. Es genüge, wenn die Glasschäden durch die Versicherung des Vereins ersetzt werden, wie bisher immer geschehen. 6 / 25
7 Aufgabe Sachverhalt B fragt sich nun, auf welche Rechtsgrundlage er eine entsprechende Verfügung gegen den Schulträger stützen könnte. Aufgabe: Beantworten Sie die Frage des B. Geben Sie dabei eine kurze Begründung. Bearbeiten Sie die Aufgabe gemeinsam in Murmelgruppen bis zu vier Personen. 7 / 25
8 Tatbestandsmerkmale als allgemeine Grundlage der Gefahrenabwehr 8 / 25
9 14 Abs. 1 PVG und 3 Abs. 1 SächsPolG Tatbestandsmerkmale Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz vom 1. Juni Absatz 1 Die Polizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche oder bedroht wird. Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) 3 Absatz 1 Die Polizei kann innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche oder abzuwehren, soweit die Befugnisse der Polizei nicht besonders geregelt sind 9 / 25
10 Entscheidungen Tatbestandsmerkmale Bräunungsstudio BVerwGE 90, Gummischutzmittel BVerwGE 10, Laserdrom BVerwGE 115, und BVerwG GewArch 2007, / 25
11 Tatbestandsmerkmale Tatbestandsmerkmale 1. Betroffenheit eines polizeilichen Schutzgutes 2. (Konkrete) Gefahr für das Schutzgut 3. Fehlerfreie Ermessensausübung 11 / 25
12 Begriff der Schutz nur im Interesse 12 / 25
13 Begriff der Begriff der Schutz nur im Interesse Drei Elemente / Schutzkomponenten / Teilschutzgüter: Rechtsgüter des Einzelnen (Individualrechtsgüter) Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen und Veranstaltungen Unversehrtheit der Gesamtheit der Normen der objektiven Rechtsordnung 13 / 25
14 Schutz nur im Interesse Begriff der Schutz nur im Interesse Schutz nur im Interesse, vgl. 1 Abs. 1 Satz 1 SächsPolG Fallgruppen der Einschränkung des Schutzes mangels Interesses Subsidiaritätsprinzip ( 2 Abs. 2 SächsPolG) Freiwillige Selbstgefährdung Gefahrenabwehr im Aufgaben- und Kompetenzbereich anderer Hoheitsträger (insbes.: Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern) 14 / 25
15
16 Aufgabe Lösung 15 / 25
17 Aufgabe Repetitorbesprechung (nach Gromitsaris, JuS 1997, 49 53) Aufgabe: Beurteilen Sie in einem Rechtsgutachten die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Stadt Leipzig. Aufgabe Lösung 16 / 25
18 Lösung Aufgabe Lösung 1. Rechtsgrundlage, 3 Abs. 1 SächsPolG 2. Formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung (Zuständigkeit, Verfahren, Form) 3. Materielle Rechtsmäßigkeit der Untersagungsverfügung a) Gefährdung eines polizeirechtlichen Schutzgutes aa) Schutzgut: Öffentliche oder Öffentliche bb) Gefahr b) Verantwortlichkeit des Repetitors c) Ermessen 4. Ergebnis 17 / 25
19 18 / 25
20 Begriff der Verfassungskonforme Interpretation Neuere Tendenzen 19 / 25
21 Begriff der Begriff der Verfassungskonforme Interpretation Neuere Tendenzen Klassische Definition: Die Öffentliche umfasst die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens ist. 20 / 25
22 Verfassungskonforme Interpretation Begriff der Verfassungskonforme Interpretation Neuere Tendenzen Verfassungskonforme Interpretation: Beachtung einschränkender Voraussetzungen kein Moralschutz Vorrang des geschriebenen Rechts grundrechtskonforme Auslegung, insbesondere Beachtung spezifischer Freiheitsrechte Übrig bleiben nur Fälle mit aufdrängender Außenwirkung, Beispiel Nacktauftritt OVG Münster NJW 1997, / 25
23 Neuere Tendenzen Neuere Tendenzen zur Bestimmung der ungeschriebenen Verhaltensregeln, insbesondere Laserdrom und Reichskriegsflaggenfall (OVG Münster NJW 1994, ), aus den Grundrechten und aus der Menschenwürdegarantie Problematischer Zirkelschluss, vgl. Art. 2 Abs. 1 GG Begriff der Verfassungskonforme Interpretation Neuere Tendenzen 22 / 25
24 23 / 25
25 Zusammenfassung 3 Abs. 1 SächsPolG setzt eine Betroffenheit der oder der voraus. Der Begriff der umfasst drei Elemente, darunter die gesamte objektive Rechtsordnung, also alle geschriebenen Verhaltensregeln. Der Begriff der umfasst ungeschriebene Verhaltensregeln. Er bedarf der verfassungskonformen Interpretation. 24 / 25
26 Ausblick Vorlesung am 8. Mai 2013 III. Die Gefahr im Polizei- und srecht 25 / 25
Polizei- und Sicherheitsrecht
Polizei- und Sicherheitsrecht Professor Dr. Florian Becker donnerstags, 8:15-9:45 Uhr (LS1 - Klaus-Murmann-Hörsaal) Einführung 1. Praktische Beispiele a. Räumung nach Bombenfund b. Verbote von Waffen (Bergstraße)
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrVerwaltungsrecht I. 14. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 14. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Schutzgüter des Polizei- und Ordnungsrechts Die Generalklausel
MehrPolizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2
Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.
MehrFall 15: Hausbesetzung
Fall 15: Hausbesetzung Prozessual: Verwaltungsrechtsweg; Verpflichtungsklage; Allgemeinverfügung; Klagebefugnis bei Anspruch auf polizeiliches Einschreiten Materiell-rechtlich: Anspruch auf Einschreiten
MehrFall 1 (Sachverhalt)
Dr. Thomas Schmitz Eurofakultät Kaliningrad 2005 VERWALTUNGSRECHT II (BESONDERER TEIL) Fall 1 (Sachverhalt) In der Gesellschaft entbrennt eine Diskussion über die angeblich notwendige Wiederherstellung
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
Mehr1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche)
Prüfschema zur Zulässigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte 1 (Art. 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes
Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes 1. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art. 5 II GG Prüfungsschritte: 2. Jugend- und Ehrenschutz (JuSchG u.a.) Schranken der Kommunikationsgrundrechte
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht. Fallbesprechung am 7. Juni Sachverhalt
Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2005 Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht Fallbesprechung am 7. Juni 2005 Sachverhalt A ist ein großer Pferdenarr und hat deshalb von seiner Frau zum
MehrÖffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz. Unterrichtsbegleitendes Material. Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz
Unterrichtsbegleitendes Material Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz Seminar Einsatzrecht Abteilung AF 1 Fachliche Verantwortung aktualisiert (Monat/Jahr) 11 / 2015 BrOR Reinhard Winkler BrR Peter
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler
MehrÜbung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier
Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung
MehrPolizeirecht und Zitiergebot
Alexander Wuttke Polizeirecht und Zitiergebot Eine Untersuchung polizeirechtlicher Grundrechtsbeschränkungen im Lichte der Zitierklauseln der Landespolizeigesetze Verlag Dr. Kovac IX INHALTSVERZEICHNIS
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrVerwaltungsrecht I. 15. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 15. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Schutzgüter des Polizei- und Ordnungsrechts Die Generalklausel
Mehr4 Die Schutzgüter der Gefahrenabwehr: Die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 1. Warum ist der Begriff der Gefahrenabwehr unvollständig?
1 4 Die Schutzgüter der Gefahrenabwehr: Die öffentliche Sicherheit und Ordnung 1. Warum ist der Begriff der Gefahrenabwehr unvollständig? Weil man nicht weiß, um welche Art von Gefahren es sich handelt.
MehrEvakuierung. 8. Workshop Assistenzeinsätze und Unterstützungsleistungen, Wissenschaft & Forschung, Oktober 2015 Wien
Evakuierung 8. Workshop Assistenzeinsätze und Unterstützungsleistungen, Wissenschaft & Forschung, 14. - 15. Oktober 2015 Wien Workshop 10: Grenzüberschreitende großräumige Evakuierungsplanung am Beispiel
Mehr1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1
SöiGiafltswe^eBchBm Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1 A. Begriff des Polizei- und Sicherheitsrecht/Gesetzessystematik
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Sachverhalt Alkoholverbot Dank der stetig wachsenden
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 9: Wolf im Schafspelz Fall 8: Sachverhalt BVerfG Auflagen (1) Verbot der Kostüme, Pfeifen und Trommeln (2) Veranstaltungsort nur 800m entfernt
MehrPolizei- und Ordnungsrecht NRW Fragen, Seite 1
Fragen, Seite 1 Block 1: Systematische Fragen zum Polizei- und Ordnungsrecht 1. Welche Reihenfolge gilt für die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage für eine Ordnungsverfügung? 2. Welches sind die zur Gefahrenabwehr
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs
MehrKurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip :
Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip : 1. Bearbeitervermerk lesen 2. Sachverhalt lesen 3. Schlagwörter zuordnen 4. Problemschwerpunkte setzen 5. Gliederung 6. Ausfertigung 7. Positiv denken Obersatz:
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 JVA Saarbrücken, Lerchesflurweg 37 vgl. BVerfG,
MehrProbeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart
Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze zu Fall 3: WM-Jugend Prof. Dr. Christian Heckel, Vorsitzender
MehrÖffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Wintersemester 2015/16 Einführung 1. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für das Semester 1. Einführung I 2. Einführung II 3. Strukturprinzipien
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4
Lösung Fall 4 Zur ersten Frage A könnte in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt sein. I. Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG 1. Persönlich: Deutschengrundrecht Deutschengrundrecht,
MehrDer Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt.
Immer dieser Michel Grundfall: Michel besucht die 8. Klasse des Gymnasiums in Lönneberga im Bundesland H. Als er den Unterricht einmal durch den Einsatz von Knallfröschen stört, soll er durch Beschluss
MehrPolizei- und Ordnungsrecht in Hessen
Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen - Systematische Darstellung - von Dr. Wolfgang Pausch Regierungsoberrat und Günther Prillwitz Professor 2. Auflage, 1995 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
MehrExamensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August F. Polizeirecht. PD Dr.
PD Dr. Thorsten Siegel Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August 2012 F. Polizeirecht I. Ermächtigungsgrundlagen für polizeiliche Verfügungen SPolG oder
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg
MehrII. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.
A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung
MehrFall 2 (Sachverhalt)
Dr. Thomas Schmitz WS 2003/04 REPETITORIUM IM VERWALTUNGSRECHT II Fall 2 (Sachverhalt) Im Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsrecht wird das Schutzgut der "öffentlichen Ordnung" wieder eingeführt. Außerdem
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Verfassungsrechtliche Grundlagen 2. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Verfassungsrechtliche Grundlagen 2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
MehrPolizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VVPolG NRW)
1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441/SGV. NRW. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW.
MehrRechtliche Möglichkeiten einer Stadtverwaltung eine Killerspiel -Veranstaltung zu verbieten
Rechtliche Möglichkeiten einer Stadtverwaltung eine Killerspiel -Veranstaltung zu verbieten - Ausarbeitung - 2009 Deutscher Bundestag WD 3-3000 - 188/09 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
MehrProfessor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Kollektives Arbeitsrecht I. Grundrecht der Koalitionsfreiheit
Professor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001 Kollektives Arbeitsrecht I Grundrecht der Koalitionsfreiheit I. Grundrecht der Arbeitsverfassung Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur, wie sich unmittelbar
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Hooligans H aus Kiel ist ein mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrModul 06 - Polizei- und Ordnungsrecht I Modulabschließende Klausur Aufgabe: Zugelassene Hilfsmittel:
HWR Berlin SoSe 2016 Fachbereich 5 - Polizei und Sicherheitsmanagement Modul 06 - Polizei- und Ordnungsrecht I Modulabschließende Klausur Sachverhalt: Am Einsatztage erhalten Polizeikommissar E und Polizeioberkommissarin
MehrSachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden
Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte
MehrPolizeirecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht (007/SS 03)
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 2: Ein Toleranzerlass Polizeirecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht (007/SS 03) Sachverhalt: Der
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-
MehrVorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4
Lösung Fall 4 Zur ersten Frage A könnte in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs.1 GG) verletzt sein. I. Schutzbereich des Art. 8 Abs.1 GG 1. Persönlich: Deutschengrundrecht --> Deutschengrundrecht,
MehrRechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.
Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph
MehrAlkoholverbotsverordnungen in der Rechtspraxis
Valentin Köppert Alkoholverbotsverordnungen in der Rechtspraxis Eine Untersuchung über die rechtliche Zulässigkeit gefahrenabwehrrechtlicher Verordnungen zur Einschränkung oder zum Verbot des Alkoholkonsums
MehrInhaltsverzeichnis VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 7 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 13 VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR 19
VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 7 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 13 VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR 19 A. EINFÜHRUNG IN DIE MATERIE 23 I. Gesetzgebungskompetenz 23 II. Rechtsquellen in Brandenburg 24
MehrFall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.
Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung
MehrGefahrenabwehr und Gefahrerforschung durch den Grundeigentùmer
Wolfgang Mullensiefen Gefahrenabwehr und Gefahrerforschung durch den Grundeigentùmer Eine Untersuchung uber Reichweite und Grenzen der polizeirechtlichen Zustandsverantwortlichkeit im Falle von Boden-
Mehr3. erweiterte und überarbeitete Auflage 2012
3. erweiterte und überarbeitete Auflage 2012 Rechtsstand: Februar 2012 2012 Harald Wilhelm, Marion Böttcher, Hof Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung
MehrAbkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Erster Teil: Grundlagen... 31 A. Die Relevanz der Grundrechte für den Drittschutz... 31
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
MehrA. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Kontrolle der Exekutive durch den Bundestag I. Zitierrecht, Art. 43 I GG damit korrespondierend: Pflicht der Mitglieder der Bundesregierung,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 380/13 3 L 212/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt Leipzig vertreten
MehrInhalt. Erster Teil: Polizei- und Ordnungsrecht 7. Lektion 1: Grundlagen des Polizei und Ordnungsrechts 7
Verwaltungsrecht BT 1 Inhalt Erster Teil: Polizei- und Ordnungsrecht 7 Lektion 1: Grundlagen des Polizei und Ordnungsrechts 7 A. Gegenstand des POR 7 B. Gesetzliche Grundlagen 9 C. Aufgaben der Polizei-
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik. Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07)
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07) Sachverhalt Die Zahl der Einwohner der saarländischen Gemeinde
MehrVerwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 15, am 23.
15 E 211/12 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 15, am 23. Januar 2012 durch den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Vorsitzender,
MehrHessisches Polizeiund Ordnungsrecht
Hessisches Polizeiund Ordnungsrecht Systematische Darstellung examensrelevanten Wissens von Dr. Urs Kramer Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag Vorwort V Literaturverzeichnis XI Abkürzungsverzeichnis XII
MehrStaatliche Kriegsführung private Kampfmittelbeseitigung?
Fachtagung Kampfmittelbeseitigung am 27./28.02. 2012 in Bad Kissingen Staatliche Kriegsführung private Kampfmittelbeseitigung? Rechtsanwalt Wolfgang Baumann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Würzburg I.
Mehr» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)
60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrAuswirkungen einer Staatszielbestimmung Tierschutz" im Grundgesetz, insbesondere auf die Forschungsfreiheit
Clemens Christoph Hillmer Auswirkungen einer Staatszielbestimmung Tierschutz" im Grundgesetz, insbesondere auf die Forschungsfreiheit PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 9 vgl. Biermann, DVP 2005, 284 ff. Erfolgsaussichten der Klage des NPD-Kreisverbandes
Lösung Fall 9 vgl. Biermann, DVP 2005, 284 ff. Erfolgsaussichten der Klage des NPD-Kreisverbandes A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Mangels aufdrängender oder abdrängender
MehrDie Zuständigkeit der Rechnungshöfe für die Prüfung der Körperschaften des öffentlichen Rechts
Die Zuständigkeit der Rechnungshöfe für die Prüfung der Körperschaften des öffentlichen Rechts Von Dr. Franz Knöpfle Professor für Öffentliches Recht an der Universität Augsburg Carl Heymanns Verlag KG
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrAtomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung
AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrPolizei- und Ordnungsrecht in Hessen
Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen Systematische Darstellung von Dr. Dr. Wolfgang Pausch Regierungsdirektor 4., überarbeitete Auflage, 2005 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar
MehrProbeklausur. Öffentliches Recht (Rechts- und Juristenmanagement) Wintersemester 2015/2016. Hinweise zur Klausurbearbeitung
Fachgebiet Öffentliches Recht Professor Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Probeklausur Öffentliches Recht (Rechts- und Juristenmanagement) Wintersemester 2015/2016 Hinweise zur Klausurbearbeitung 1. Hilfsmitteletikette
MehrPolizei- und Ordnungsrecht der fünf neuen Bundesländer
Polizei- und Ordnungsrecht der fünf neuen Bundesländer Eine Einführung für Studium und Praxis von Dr. Anke Borsdorff Dozentin an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung VERLAG DEUTSCHE
MehrÜbungen Öffentliches Recht
Gruppen K-M, W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Frage 1 Formelle Prüfung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Mehr2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick. 2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick
2 Teil: Allgemeines Polizeireicht A Überblick 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht A Überblick I Begriff des Polizeirechts Kernkategorien: Gefahrenabwehr Beseitigung bereits eingetretener Störungen Ausdifferenzierung:
MehrA. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche
MehrI. Ermächtigungsgrundlage
I. Ermächtigungsgrundlage Zunächst ist zu prüfen, welche Vorschriften als Ermächtigungsgrundlage für das Abschleppen bzw. Versetzen des Fahrzeugs des B in Betracht kommen. - Sicherstellung gemäß Art. 25
MehrDas Grundrecht der Religions- und Gewissensfreiheit
Klaus Dieter Bayer Das Grundrecht der Religions- und Gewissensfreiheit Unter besonderer Berücksichtigung des Minderheitenschutzes *,. >, «Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
Mehra) Öffentliche Sicherheit und Ordnung A., 7 Rn 14 f.
Lösungsskizze A. Rechtmäßigkeit der Anordnung zum Weglegen des Plakates Die Anordnung zum Weglegen des Plakates ist rechtmäßig, wenn sie von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist und von ihr in formell
MehrKompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010
Kompetenzverteilung Bund/Kantone Vorlesung vom 30. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Grundsätzliche Regelung der Kompetenzausscheidung Überblick über die Kompetenzen des
MehrDas Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit
Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit Schutzpflicht und Schutzanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG von Georg Hermes JMnstiscne üesamtdiwiothek de, Technischen Hochschule Darmstadt C. F. Müller
MehrMeinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze
AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG
MehrDas Problem der Obdachlosigkeit als polizeiliche Aufgabe nach Art. 2 PAG
Das Problem der Obdachlosigkeit als polizeiliche Aufgabe nach Art. 2 PAG Einleitung Das Problem der Obdachlosigkeit ist vornehmlich im Bereich größerer Gemeinden hinreichend bekannt. Oberflächlich betrachtet,
MehrArten des Verwaltungsverfahrens
Arten des Verwaltungsverfahrens nicht-förml. Verfahren ( 10 ff. VwVfG) förmliches Verfahren ( 63 ff. VwVfG) Planfeststellungsbeschluss ( 72 ff. VwVfG) Folie V/1 Anhörung ( 28 VwVfG) Gelegenheit zur Äußerung
MehrDas Recht auf soziale Gesundheitsversorgung Unter besonderer Berücksichtigung des Artikel 9ICESCR
Christoph Steiner Das Recht auf soziale Gesundheitsversorgung Unter besonderer Berücksichtigung des Artikel 9ICESCR PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis 1. Teil 1 A.
MehrPolizei im Auslandseinsatz
Polizei im Auslandseinsatz INAUGURAL-DISSERTATION zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen vorgelegt von Adrian Mehler aus Waiblingen 2013 Köhler
MehrDie 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 32 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Staatsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 9. Auflage einfach l verständlich
Mehr