Palais Hopp Goethestraße Kassel vertreten durch Gerrit Bamberger (Geschäftsführer) und Jörg Heckmann (Geschäftsführer)

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1 Zwischen Palais Hopp Goethestraße Kassel vertreten durch Gerrit Bamberger (Geschäftsführer) und Jörg Heckmann (Geschäftsführer) im folgenden Kultureinrichtung genannt und der Studierendenschaft der Universität Kassel vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss, Nora-Platiel-Straße Kassel im folgenden AStA genannt wird folgender geschlossen: Vertrag Präambel Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen über den hohen Stellenwert, welchen ein umfangreiches und hochwertiges Kulturangebot besitzt. Um es Studierenden der Universität Kassel zu ermöglichen, das kulturelle Angebot zu nutzen, hat die Studierendenschaft der Universität Kassel beschlossen ein Kulturticket zu schaffen. 1 Gegenstand (1) Durch die Vereinbarung erhalten Studierende das Recht gemäß den nachfolgenden Bedingungen kostenlose Eintrittskarten der Einrichtung zu bestellen: (2) Die Karten können in einem Zeitraum von einer Woche vor der jeweiligen Veranstaltung an der Kasse abgeholt werden. Überschreitet die Zahl der im Rahmen dieser Vereinbarung bestellten Karten die Zahl 10, so steht es der Einrichtung frei, weitere verfügbare Karten erst zwei Tage vor der jeweiligen Veranstaltung herauszugeben. Bei Verfügbarkeit sind Karten auch an der Abendkasse erhältlich. (3) Die Studierenden müssen für die Abholung einer Karte ihr Kulturticket sowie ihren Personalausweis vorzeigen.

2 (4) Studierende des Studiengangs Substainanble International Agriculture und Studierende, die ausschließlich in einem Fernstudiengang ohne Präsenzpflicht im jeweiligen Semester eingeschrieben sind ( Fernstudierende ), sind von dieser Vereinbarung ausgenommen. (5) Das Kulturticket ist jeweils im kompletten, von der Universität bekanntgegebenen Semester (6 Monate) sowie mit einem Monat Vorlauf vor dem Semesterbeginn, also a. im Sommersemester für sieben Monate vom 01. März bis zum 30. September und b. im Wintersemester für sieben Monate vom 01. September bis 31. März für beliebig viele Veranstaltungen gültig, bei denen Restkarten verfügbar sind, gültig. 2 Ausnahmeregelungen (1) Ausgenommen vom Kulturticket sind folgende Veranstaltungen: a. Gastspiele b. Geschlossene Veranstaltungen c. Veranstaltungen an Samstagen, sowie vor Feiertagen (1) Die Vertragspartner sind angehalten barrierefreie Angebote für Studierende bereit zu stellen. 3 Erstattung (1) Der AStA kann auf begründeten Antrag der oder des Studierenden in folgenden Fällen auf den Erwerb eines Kulturtickets verzichten: a. Bei Studierenden, die sich aufgrund ihres Studiums mindestens drei Monate des Semesters im Ausland aufhalten b. Bei Studierenden, die sich aufgrund eines Praktikums mindestens drei Monate des Semesters außerhalb des Landkreises Kassel aufhalten c. Bei Studierenden, die promovieren oder nach Bestätigung des Prüfungsamtes die Voraussetzungen zur Anmeldung der Abschlussprüfung erfüllt haben, sofern sie keine Präsenzpflicht haben und sich ihr Wohnsitz sowie der tatsächliche Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Kulturtickets befindet d. Bei Studierenden, die Nachweislich ein Urlaubssemester antreten Die Nachweise zu den Punkten a. bis d. sind von Seiten der Studierenden bis spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn dem AStA anzuzeigen.

3 (2) Der AStA hat im Falle der Rückerstattung eines Beitragsanteils auf Grund von Abs. 1 die Studierenden auf den Entfall des Kulturtickets hinzuweisen und einen entsprechenden Vermerk in der als Kulturticket geltenden Urkunde anzubringen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass bei einem von der Hochschule ausgestellten Studienausweis als Chipkarte ( 5 Abs. 2 der hessischen Immatrikulationsverordnung) der Texteindruck durch die Hochschulverwaltung gelöscht wird. (3) Der AStA stellt die Anzahl der auf Grundlage des Abs. 1 von der Abnahmepflicht ausgenommenen Studierenden fest, teilt diese der Einrichtung mit und bewahrt die hierzu geführten Unterlagen drei Jahre auf. Als Kulturticket gilt 4 Kulturticket a. Der von der Hochschule ausgestellte Studienausweis mit einer Kennzeichnung, dass es sich um das Kulturticket handelt in Verbindung mit i.dem amtlichen Personalausweis ii.dem Reisepass iii.dem deutschen Führerschein mit Bild iv.dem internationalen Führerschein mit Bild v.dem Internationalen Studierendenausweis (ISIC) oder b. Sobald dieser eingeführt wird, der von der Hochschule ausgestellte Studienausweis als Chipkarte ( 5 Abs. 2 der Hessischen Immatrikulationsverordnung), sofern dieser ein Lichtbild der Karteninhaberin oder des Karteninhabers aufweist. Weißt die Chipkarte kein Lichtbild auf, so ist ein Zusatzausweis gemäß Punkt a vorzulegen. 5 Preis des Kulturtickets Der Preis des Kulturtickets beträgt pro Semester 0,15 Euro je Studierenden 6 Abrechnung und Zahlungsmodalitäten (1) Der Gesamtpreis des Kulturtickets für die Kultureinrichtung für das jeweilige Semester ergibt sich aus der Multiplikation der a. Anzahl der Studierenden zum Stichtag im Semester (07. Juni im Sommersemester bzw. 07. Dezember im Wintersemester) b. Zuzüglich der Studierenden, die durch die Hochschule im Vorsemester nach dem Stichtag zugelassen wurden, sowie

4 c. Abzüglich der in 2 Abs. 1 aufgeführten und in diesem Semester abzurechnenden Personengruppen Mit dem nach 5 festgelegten Preis je Studierenden. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen seitens des AStA unter dem Stichwort Kulturticket AStA Universität Kassel sowie Nennung des Semesters auf das Konto Studio Lev e.v. bei der Kasseler Sparkasse (BIC: HELADEF1KAS) zu überweisen (IBAN: DE ). (2) In Vorbereitung der Abrechnung versendet der AStA einen Meldebogen nach Anlage 1. Der AStA hat diesen mit den von der Hochschulverwaltung bestätigten Angaben über die Anzahl der immatrikulierten Studierenden zum Stichtag (07 Juni im Sommersemester bzw. 07. Dezember im Wintersemester) und mit Angaben nach Abs. 1 Buchst. b) und c) spätestens bis zum 15. Juni im Sommersemester bzw. 15. Dezember im Wintersemester an die Einrichtung zurückzusenden. (3) Der Gesamtpreis wird von der Einrichtung durch Stellung der Abschlussrechnung mit einem Zahlungsziel von zwei Wochen im Sommersemester frühestens zum 01. August und im Wintersemester frühestens zum 01. Februar fällig gestellt. Die Abschlussrechnung ist dem AStA durch die Einrichtung per eingeschriebenen Brief zu übersenden. 7 Evaluation Die Einrichtung ist verpflichtet eine Statistik über die Nutzung des Angebots der Einrichtung durch die Studierenden zu erstellen. Diese muss dem AStA zum 28. Februar (Wintersemester) und zum 30. September (Sommersemester) eines Jahres übermittelt werden. 8 Kündigung (1) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Erklärung per eingeschriebenen Brief (2) Der Vertrag kann ordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Semesterbeginn gekündigt werden. (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des 314 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Vertrag mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines gekündigt werden. Führt die Kündigung aus wichtigem Grund zur Vertragsbeendigung während eines von der Hochschule bekannt gegebenen Semesters, erfolgt eine anteilige Abrechnung. Jeder Monat dieses Semesters, in dem das Kulturticket genutzt werden konnte wird in Höhe von einem Sechstel des ermittelten Gesamtpreises berücksichtigt. Bei Kündigung zu Beginn eines Semesters entfällt auch die vorgezogene Nutzungsmöglichkeit nach 1 Ab. 5.

5 (4) Im Falle der Kündigung oder Beendigung erfolgt die Abrechnung von Beträgen nach 6 spätestens vierzehn Tage nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Im Rahmen dieser Abrechnung werden außerdem die noch nicht abgerechneten Erstattungen nach 3 ausgeglichen. 9 Vereinbarungsänderungen Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel. 10 Wirksamkeit der Vereinbarung (Salvatorische Klausel) Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit und solange eine einzelne Festlegung zu den zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Rechtsgrundsätzen im Widerspruch steht, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung bzw. eine andere zu vereinbarende Regelung, die mit dem mit der sonstigen Regelung angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gerichtsstand ist Kassel. 11 Gerichtsstand 12 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Studierendenparlaments und der notwendigen Beitragsgenehmigung durch das zuständige Mitglied der Hochschulleitung. zum 01. Oktober 2016 in Kraft. Kassel, den Palais Hopp Gerrit Bamberger Jörg Heckmann (Geschäftsführer) (Geschäftsführer)

6 . Chris Bauer Mark Bienkowsky (1. Vorsitzende) (stellvertr. Vorsitzende). Anlagen: (1) Meldebogen Anlage 1 Einrichtung Zum Kulturticketvertrag des und der Einrichtung vom XX.XX.20XX Nora-Platiel-Str Kassel Einrichtung Straße/Nr. PLZ/Ort Meldebogen Für das Sommersemester/ Wintersemester.(Jahr). Anzahl der Studierenden In dem Semester waren immatrikuliert: Abzgl. Fernstudierende ( 1 Abs. 4): Abzgl. Erstattungen ( 2 Abs. 1 a bis d): Maßgebliche Zahl der Studierenden für die Schlussrechnung: Hinweis: Dieser Meldebogen ist für ein Wintersemester bis spätestens 15. Dezember für ein Sommersemester bis spätestens 15. Juni zurückzusenden ( 5 Abs. 5). Liegt der Meldebogen der Einrichtung bis dahin nicht vor, ist die Einrichtung berechtigt, die Schlussrechnung des jeweiligen Semesters auf Grundlage einer Schätzung vorzunehmen. Ansprechpartner bei Rückfragen (bei Änderungen bitte anpassen): Name:

7 Tel./Fax.: Mit freundlichen Grüßen Universität

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