Leitfaden. der Spitzenverbände der Krankenkassen und des. Verbandes der privaten Krankenversicherung. zu Abrechnungsfragen
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1 Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen nach dem KHEntgG und der KFPV AOK-Bundesverband Bundesverband der Betriebskrankenkassen IKK-Bundesverband Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen Bundesknappschaft See-Krankenkasse Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Bonn, Essen, Bergisch-Gladbach, Kassel, Bochum, Hamburg, Siegburg, Köln, den
2 Abkürzungsverzeichnis Abb. Abs. BMGS bzw. DRG = Abbildung = Absatz = Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung = beziehungsweise = Diagnosis Related Groups f. = folgende i.v.m. Kap. KFPV KHEntgG KHG OGVD UGVD VD vgl. = in Verbindung mit = Kapitel = Krankenhausfallpauschalenverordnung = Krankenhausentgeltgesetz = Krankenhausfinanzierungsgesetz = obere Grenzverweildauer = untere Grenzverweildauer = Verweildauer = vergleiche SpiK Stand Seite 2 von 24
3 Beispielverzeichnis Beispiel 1: Berechnung der OGVD mit vorstationärer Behandlung Beispiel 2: Berechnung der OGVD mit vor- und nachstationärer Behandlung Beispiel 3: Berechnung der OGVD bei Beurlaubung Beispiel 4: Externe Verlegung eines Neugeborenen Beispiel 5: Berechnung der OGVD ohne vorstationäre Behandlung Beispiel 6: Abrechnung der Krankenhausleistung bei kurzer VD mit Abschlag Beispiel 7: Abrechnung der Krankenhausleistung bei Verlegung Beispiel 8: Berechnung der OGVD bei Wiederaufnahme wegen Komplikationen Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Verlegung innerhalb von 24 Stunden ohne Weiterverlegung Abbildung 2: Verlegung innerhalb von 24 Stunden mit Weiterverlegung Abbildung 3: Verlegung innerhalb von 24 Stunden und Weiterverlegung innerhalb von 24 Stunden Abbildung 4: Verlegung innerhalb von 24 Stunden und Rückverlegung SpiK Stand Seite 3 von 24
4 Abkürzungsverzeichnis Beispielverzeichnis Abbildungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Entgelte im G-DRG-System Entgelte in Weitere Entgelte ab 2004 und Abrechnungsbestimmungen Einstufungsstichtag Jahresüberlieger Belegungstage Behandlungstage Entgelte für vorstationäre Behandlungen Entgelte für nachstationäre Behandlungen Beurlaubung...11 Abrechnung: Neugeborene Fallzählung Fallzählung bei Abrechnung von Fallpauschalen Fallzählung bei Abrechnung tagesgleicher Pflegesätze ( 9 Abs. 2 Nr KFPV i. V. m. Fußnoten 11 und 11a zur Anlage 1 der BPflV) Obere Grenzverweildauer Untere Grenzverweildauer Verlegungen Abschlagsregelungen bei Verlegungen Verlegung innerhalb von 24 Stunden Rückverlegung in das erste Krankenhaus Verlegung innerhalb von 24 Stunden und Rückverlegung Verbringung Verlegungen zwischen Optionshäusern und Nicht-Optionshäusern Verlegungen zwischen dem Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes und der Psychiatrie, Psychosomatik oder Psychotherapie Verlegungen zwischen Haupt- und Belegabteilungen Verlegungsfallpauschalen Fahrkosten bei externer Verlegung Wiederaufnahme wegen Komplikationen in dasselbe Krankenhaus Zusatzentgelte Abrechnungsbestimmungen für sonstige Entgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG Sonstige Zuschläge Begleitperson...24 SpiK Stand Seite 4 von 24
5 1 Entgelte im G-DRG-System 1.1 Entgelte in 2003 DRG-Fallpauschalen Zuschlag bei Überschreiten der OGVD Zuschlag nach Überschreiten der OGVD im Rahmen der Zusammenarbeit ( 150,- pro Tag) Abschlag bei Nichterreichen der UGVD Abschlag bei Verlegungen Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen Zusatzentgelte für Blutgerinnungsfaktoren und Dialysebehandlungen Tagesgleiche Pflegesätze und Fallpauschalen nach 6 Abs. 1 KHEntgG für Leistungen, die noch nicht durch die Fallpauschalen und Zusatzentgelte erfasst werden (nur bis Ende 2004) Qualitätssicherungszuschläge DRG-Systemzuschlag Investitionszuschläge für Krankenhäuser in den neuen Bundesländern 1.2 Weitere Entgelte ab 2004 und 2005 Ausbildungszuschlag Zuschlag für Begleitpersonen Sicherstellungszuschlag Abschlag bei Nichtbeteiligung an der Notfallversorgung Entgelte nach 6 Abs. 2 KHEntgG für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden SpiK Stand Seite 5 von 24
6 2 Abrechnungsbestimmungen 2.1 Einstufungsstichtag Für Art und Höhe der abzurechnenden Fallpauschale oder des Zusatzentgeltes ist der Tag der Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich. Ist bei der Gruppierung eines Behandlungsfalles auch das Alter der behandelten Person zu berücksichtigen, ist das Alter am Tag der Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich ( 1 Abs. 5 KFPV). 2.2 Jahresüberlieger DRG-Fallpauschalen sind nur für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2003 abzurechnen. Bei Aufnahmen vor diesem Zeitpunkt sind die bisher geltenden Entgelte abzurechnen. Für den Fall, dass sich die Vereinbarung oder Genehmigung des Krankenhausbudgets und des krankenhausindividuellen Basisfallwerts verzögert, gilt die Regelung für den entsprechend späteren Zeitpunkt ( 1 Abs. 7 KFPV). Diese Regelung gilt auch für Überlieger zum Jahre SpiK Stand Seite 6 von 24
7 2.3 Belegungstage Maßgeblich für die Ermittlung der VD ist die Zahl der Belegungstage. Belegungstage sind der Aufnahmetag zur voll- oder teilstationären Behandlung sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus. Demnach werden vor- und nachstationäre Behandlungstage bei der Verweildauerermittlung nicht mehr berücksichtigt 1. Wird ein Patient am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag ( 1 Abs. 6 KFPV). Beispiel 1: Berechnung der OGVD mit vorstationärer Behandlung DRG D09Z, vorstationäre Behandlungen am und , stationäre Aufnahme , Entlassung , 1. Tag mit Zuschlag : 16 Datum Leistung Behandlungstage 2 Belegungstage Abrechnung Vorstationäre Behandlung Vorstationäre Behandlung Aufnahme HNO HNO HNO HNO HNO HNO HNO D09Z HNO Entgelt ab OGVD HNO Entgelt ab OGVD Entlassung 1 Ausnahme: Prüfung, ob nachstationäre Behandlungen neben einer Fallpauschale abgerechnet werden können (vgl. Kapitel 2.4) und Wiederaufnahme wegen Komplikationen (vgl. Kapitel 2.13) 2 Dient nur zur Prüfung der Abrechenbarkeit nachstationärer Pauschalen. SpiK Stand Seite 7 von 24
8 Abrechnung: Bei Entlassung am ist für zwei Tage ein Entgelt nach Überschreiten der OGVD abzurechnen. Da nur die stationären Belegungstage gezählt werden, wäre bei Entlassung am die OGVD noch nicht überschritten, weil der Entlassungstag nicht mitgezählt wird. 2.4 Behandlungstage Nur bei der Prüfung, ob nachstationäre Behandlungen neben einer Fallpauschale abgerechnet werden können, werden vor- und nachstationäre Behandlungstage berücksichtigt (8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG) 3. 3 Ausnahme: Wiederaufnahme wegen Komplikationen (vgl. Kapitel 2.13) SpiK Stand Seite 8 von 24
9 Beispiel 2: Berechnung der OGVD mit vor- und nachstationärer Behandlung DRG D09Z, vorstationäre Behandlungen am und , stationäre Aufnahme , Entlassung , nachstationäre Behandlung am und , 1. Tag mit Zuschlag: 16 Datum Leistung Behandlungstage 4 Belegungstage Abrechnung Vorstationäre Behandlung Vorstationäre Behandlung Aufnahme HNO HNO HNO HNO HNO HNO D09Z Entlassung Nachstationäre Behandlung Nachstationäre Behandlung Nachstationäre Pauschale 18 Nachstationäre Pauschale Abrechnung: Die Summe der vor- und nachstationären Behandlungstage und der Belegungstage überschreitet mit der nachstationären Behandlung am die OGVD der DRG- Fallpauschale. Daher sind nachstationäre Behandlungen ab diesem Tag abzurechnen. Ein Entgelt ab Überschreiten der OGVD würde erst bei Entlassung am abgerechnet, da erst dann die VD von 16 Tagen erreicht wäre. 4 Dient nur zur Prüfung der Abrechenbarkeit nachstationärer Pauschalen. SpiK Stand Seite 9 von 24
10 2.5 Entgelte für vorstationäre Behandlungen Eine vorstationäre Behandlung ist neben der DRG-Fallpauschale nicht gesondert berechenbar. Erfolgt nach einer vorstationären Behandlung keine stationäre Aufnahme, wird die entsprechende Pauschale für vorstationäre Behandlung nach der Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach 115a Abs. 3 SGB V zwischen der DKG und den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgerechnet. 2.6 Entgelte für nachstationäre Behandlungen Eine nachstationäre Behandlung kann neben einer DRG-Fallauschale nur abgerechnet werden, sofern die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die OGVD der Fallpauschale übersteigt ( 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG; vgl. Beispiel 3). Hier werden die entsprechenden Pauschalen für nachstationäre Behandlungen nach der Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach 115a Abs. 3 SGB V abgerechnet. SpiK Stand Seite 10 von 24
11 2.7 Beurlaubung Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der OGVD auf der Rechnung auszuweisen ( 8 Abs. 5 KHEntgG). Reine Urlaubstage fließen nicht in die Grenzverweildauer-Berechung ein. Beispiel 3: Berechnung der OGVD bei Beurlaubung DRG E62C, Aufnahme , Entlassung , 1. Tag mit Zuschlag: 21 Datum Leistung Belegungstage Abrechnung Aufnahme Innere Innere Urlaubsantritt Urlaub Urlaubsende Innere Innere Innere Innere Innere 20 E62C Innere 21 Entgelt ab OGVD Innere 22 Entgelt ab OGVD Innere 23 Entgelt ab OGVD Entlassung Abrechnung: Die DRG E62C kann einmal abgerechnet werden. Der reine Urlaubstag wird in die Grenzverweildauer-Berechnung nicht einbezogen. Eine Überschreitung der OGVD liegt ab dem vor. Ab diesem Tag können zusätzlich zu der Fallpauschale die Entgelte nach Überschreiten der OGVD abgerechnet werden. SpiK Stand Seite 11 von 24
12 2.8 Neugeborene Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen. Im Fallpauschalen-Katalog ist für die DRG P01Z, P60A und P60B eine Mindestverweildauer von 24 Stunden ab Entbindung für die Fallpauschale vorgegeben. Wird diese nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten ( 1 Abs. 4 KFPV). Diese Mindestverweildauer darf nicht mit der UGVD nach 1 Abs. 2 Satz 2 KFPV verwechselt werden, bei deren Nichterreichen ein Abschlag von der Fallpauschale zu erheben ist. Werden Mutter und Kind gemeinsam entlassen oder extern verlegt, wird die Fallpauschale für das Neugeborene zusammen mit dem Entgelt für die Versorgung der Mutter in Rechnung gestellt. Leistungsrechtlich ist die Versorgung des Kindes dann der Krankenkasse der Mutter zuzuordnen. Werden Mutter und Neugeborenes an unterschiedlichen Tagen entlassen, wird die Fallpauschale für das Neugeborene der Krankenkasse in Rechnung gestellt, bei der das Kind versichert ist. Damit entfällt die bisherige Unterscheidung in krankes und gesundes Neugeborenes. Beispiel 4: Externe Verlegung eines Neugeborenen DRG O60D und DRG P01Z, Entbindung , Verlegung des Neugeborenen am , Entlassung der Mutter am Datum Leistung Belegungstage Mutter Belegungstage Kind Abrechnung Mutter Abrechnung Kind Entbindung 1 1 DRG P01Z Externe Verlegung des Neugeborenen > 24 Stunden Geburtshilfe Geburtshilfe 4 DRG O60D Entlassung der Mutter 2 Abrechnung und Fallzählung: Da das Neugeborene die Mindestverweildauer von 24 Stunden erreicht hat, wird für es die DRG P01Z abgerechnet. Für das Neugeborene wird ein eigener Fall gezählt. Dieser wird über die Krankenkasse abgerechnet, über die das Kind versichert ist, weil Mutter und Kind nicht gemeinsam entlassen wurden. SpiK Stand Seite 12 von 24
13 2.9 Fallzählung Fallzählung bei Abrechnung von Fallpauschalen Jede abgerechnete DRG-Fallpauschale zählt als ein Fall. Dies gilt auch für Neugeborene (Ausnahme: Nichterreichen der Mindestverweildauer, vgl. Kap. 2.8), voll- und teilstationäre Fallpauschalen, die mit nur einem Belegungstag ausgewiesen sind und fallbezogene Entgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG. Fälle mit nur vorstationärer Behandlung werden nicht als Fall gezählt. Bei Wiederaufnahmen wegen Komplikationen in dasselbe Krankenhaus und bei Rückverlegungen mit Fallzusammenführung nach externer Verlegung erfolgt keine neue Fallzählung Fallzählung bei Abrechnung tagesgleicher Pflegesätze ( 9 Abs. 2 Nr. 2 KFPV i. V. m. Fußnoten 11 und 11a zur Anlage 1 der BPflV) a) Vollstationäre Behandlung: Jeweils als ein Fall werden folgende Leistungsverläufe gezählt: Behandlungen mit internen Verlegungen (Ausnahme: interne Verlegung mit Wechsel des Rechtsbereichs vgl. Kap ), Unterbrechung der Behandlung durch Beurlaubung, Wiederaufnahme, wenn nur ein Wochenende zwischen ihr und der Entlassung liegt, Kombination von voll- und teilstationärer Behandlung, Kombination von vor-, voll- und nachstationärer Behandlung. b) Teilstationäre Behandlung: Patienten, die wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt werden, werden je Quartal als ein Fall gezählt. SpiK Stand Seite 13 von 24
14 2.10 Obere Grenzverweildauer Für die meisten DRG-Fallpauschalen ist eine OGVD berechnet worden. Im Fallpauschalen-Katalog ist der erste mit einem Zuschlag abzurechnende Tag (Wert der OGVD + 1) ausgewiesen. Ist die VD des Patienten länger als die OGVD, wird für den im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag und jeden weiteren Belegungstag ein belegungstagbezogenes Entgelt abgerechnet. Beispiel 5: Berechnung der OGVD ohne vorstationäre Behandlung DRG E62C, Aufnahme , Entlassung , erster Tag mit Zuschlag: 21 Datum Leistung Belegungstage Abrechnung Aufnahme Innere Innere Innere Innere 20 E62C Innere 21 Entgelt ab OGVD Innere 22 Entgelt ab OGVD Innere 23 Entgelt ab OGVD Innere 24 Entgelt ab OGVD Entlassung Berechnung: tatsächliche VD ( 1. Zuschlagstag 1 ) = Zahl der Zuschlagstage 24 ( 21 1 ) = 4 Zum gleichen Ergebnis führt ein vom BMGS vorgeschlagener Rechenweg. Im Fallpauschalenkatalog ist eine Bewertungsrelation pro Tag für die Ermittlung der Entgelte bei Überschreitung der OGVD ausgewiesen (Spalte 10). Das belegungstagbezogene Entgelt wird ermittelt, indem diese Bewertungsrelation mit dem krankenhausindividuellen Basisfallwert multipliziert wird. SpiK Stand Seite 14 von 24
15 2.11 Untere Grenzverweildauer Für die meisten DRG-Fallpauschalen ist eine UGVD berechnet worden. Im Fallpauschalen-Katalog ist der erste Tag mit Abschlag (Wert der UGVD minus 1) ausgewiesen. Ist der Patient bis zu diesem Tag oder kürzer im Krankenhaus, so ist pro Tag ein Abschlag von der Fallpauschale vorzunehmen. Beispiel 6: Abrechnung der Krankenhausleistung bei kurzer VD mit Abschlag B70A, Aufnahme , Entlassung , erster Tag mit Abschlag : 4 Datum Leistung Belegungstage Abrechnung Aufnahme Innere Innere Innere Entlassung B70A./. 2 Tage Abschlag Berechnung: ( 1. Abschlagstag + 1 ) tatsächliche VD = Zahl der Abschlagstage ( ) 3 = 2 Zum gleichen Ergebnis führt ein vom BMGS vorgeschlagener Rechenweg. Die Bewertungsrelation pro Tag bei Nichterreichen der UGVD ist im Fallpauschalenkatalog ausgewiesen. Der Abschlag pro Tag wird ermittelt, indem diese Bewertungsrelation mit dem krankenhausindividuellen Basisfallwert multipliziert wird. SpiK Stand Seite 15 von 24
16 2.12 Verlegungen Abschlagsregelungen bei Verlegungen Wird ein Patient extern zwischen zwei Krankenhäusern verlegt, rechnet jedes Krankenhaus eine eigene Fallpauschale ab ( 1 Abs. 1 KFPV). Wird die mittlere VD einer DRG- Fallpauschale unterschritten, ist im Verlegungsfalle ein Abschlag vorzunehmen. Dies betrifft sowohl die DRG-Fallpauschale des verlegenden als auch die des aufnehmenden Krankenhauses ( 2 Abs. 1f KFPV). Ziel ist es, ökonomisch motivierte Verlegungen zu vermeiden. Eine Verlegung liegt auch vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in ein anderes Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind. Die Regelungen bezüglich der Verlegungen gelten entsprechend für Verlegungen in oder aus ausländischen Krankenhäusern. Beispiel 7: Abrechnung der Krankenhausleistung bei Verlegung DRG D09Z, stationäre Aufnahme , Verlegung , mittlere VD 4 Tage. Datum Leistung Belegungstage Abrechnung Stationäre Aufnahme Verlegung DRG D09Z./. 1 Tag Abschlag Berechnung: ( mittlere VD tatsächliche VD) = Zahl der Abschlagstage ( 4 3 ) = 1 Im Fallpauschalenkatalog ist je Fallpauschale die Bewertungsrelation pro Tag für die Ermittlung der Abschläge bei Verlegungen ausgewiesen. Der Abschlag wird ermittelt, indem diese Bewertungsrelation mit dem krankenhausindividuellen Basisfallwert multipliziert wird. SpiK Stand Seite 16 von 24
17 Verlegung innerhalb von 24 Stunden Eine Ausnahme stellt die Verlegung innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme dar. Wird ein Patient innerhalb von 24 Stunden in ein anderes Krankenhaus verlegt, gilt für das abgebende Krankenhaus die Abschlagsregelung für Verlegungen. Beim aufnehmenden Krankenhaus wird dieser Fall gemäß 2 Abs. 2 KFPV nicht als Verlegungsfall betrachtet, sondern wie eine Erstaufnahme. Ist der Aufenthalt des Patienten im aufnehmenden Krankenhaus jedoch kürzer als die UGVD (vgl. Abb. 1) oder wird der Patient vor Erreichen der mittleren VD weiter verlegt (vgl. Abb. 2), werden die entsprechenden Abschläge von der DRG-Fallpauschale abgezogen ( 2 Abs 2 KFPV). Abbildung 1: Verlegung innerhalb von 24 Stunden ohne Weiterverlegung Krankenhaus A VD < 24 h Krankenhaus B Verlegungsabschlag bei Nichterreichen der mittleren VD Kein Verlegungsabschlag, sondern nur Abschlag bei Nichterreichen der UGVD Abbildung 2: Verlegung innerhalb von 24 Stunden mit Weiterverlegung Krankenhaus A VD < 24 h Krankenhaus B VD > 24 h Krankenhaus C Verlegungsabschlag bei Nichterreichen der mittleren VD Verlegungsabschlag bei Nichterreichen der mittleren VD wegen Weiterverlegung Verlegungsabschlag bei Nichterreichen der mittleren VD SpiK Stand Seite 17 von 24
18 Verlegt das zweite Krankenhaus ebenfalls innerhalb von 24 Stunden (vgl. Abb. 3), so gilt für das erste Krankenhaus die Regelung für Verlegungsabschläge ( 2 Abs. 1 KFPV); für das zweite Krankenhaus gilt ebenfalls die Regelung für Verlegungsabschläge ( 2 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KFPV). Das dritte Krankenhaus muss in diesem Fall keinen Verlegungsabschlag berechnen, sondern gegebenenfalls den Abschlag bei Nichterreichen der UGVD. Abbildung 3: Verlegung innerhalb von 24 Stunden und Weiterverlegung innerhalb von 24 Stunden Krankenhaus A VD < 24 h Krankenhaus B VD < 24 h Krankenhaus C Verlegungsabschlag bei Nichterreichen der mittleren VD Verlegungsabschlag bei Nichterreichen der mittleren VD Kein Verlegungsabschlag, sondern nur Abschlag bei Nichterreichen der UGVD Rückverlegung in das erste Krankenhaus Wird ein Patient in ein Krankenhaus zurück verlegt, in dem er zuvor bereits behandelt worden ist, ist der gesamte Aufenthalt in diesem Krankenhaus als ein Fall zu betrachten. Die Gruppierung erfolgt anhand der Daten aus beiden Aufenthalten. Für Art und Höhe der DRG-Fallpauschale ist das Aufnahmedatum des ersten Aufenthaltes maßgeblich. Für die Berechnung der Verweildauer werden die Belegungstage von beiden Aufenthalten berücksichtigt; die Verlegungs- und Entlassungstage werden in keinem Fall gezählt. Wird die mittlere VD nicht erreicht, ist ein Abschlag vorzunehmen. Wird die OGVD überschritten, werden die entsprechenden Entgelte zusätzlich abgerechnet. Bereits erstellte Rechnungen sind zu stornieren. SpiK Stand Seite 18 von 24
19 In wenigen Ausnahmefällen ist eine Neueinstufung nicht möglich, d. h. es ergibt sich keine gemeinsame DRG für beide Aufenthalte. In diesem Fall werden beide Fälle getrennt abgerechnet Verlegung innerhalb von 24 Stunden und Rückverlegung Hier gelten für das mittlere Krankenhaus analog die Regelungen zu Kap Wird ein Patient innerhalb von 24 Stunden aus einem Krankenhaus verlegt und wieder in dieses Krankenhaus zurück verlegt, müssen beide Krankenhäuser bei Nichterreichen der mittleren VD einen Verlegungsabschlag berechnen ( 2 Abs. 1 und 2 KFPV). Abbildung 4: Verlegung innerhalb von 24 Stunden und Rückverlegung Krankenhaus A VD < 24 h Krankenhaus B VD > 24 h Krankenhaus A Verlegungsabschlag bei Nichterreichen der mittleren VD Verlegungsabschlag bei Nichterreichen der mittleren VD SpiK Stand Seite 19 von 24
20 Verbringung Sofern eine Rückverlegung innerhalb von 24 Stunden erfolgt, ist grundsätzlich von einer Verbringung auszugehen. Da zu den Leistungen Dritter gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG auch Verbringungsleistungen zählen, bekommt die leistungserbringende Institution ihre erbrachten Leistungen vom auftraggebenden Krankenhaus vergütet. Eine Abrechnungsbeziehung zwischen der leistungserbringenden Institution und der leistungspflichtigen Krankenkasse kommt somit nicht zustande. Fahrkosten werden im Rahmen einer Verbringung nicht separat vergütet Verlegungen zwischen Optionshäusern und Nicht-Optionshäusern Wird ein Patient zwischen einem Optionshaus und einem Nicht-Optionshaus verlegt, gelten für das Optionshaus die allgemeinen Abschlagsregelungen bei Verlegungen. Eine Ausnahme stellt die Verlegung von einem Nicht-Optionshaus in ein Optionshaus im Rahmen einer Zusammenarbeit dar. Sofern die beteiligten Krankenhäuser im Jahr 2002 gemäß 14 Abs. 11 BPflV zusammen gearbeitet haben, kann das aufnehmende Krankenhaus keine DRG-Fallpauschale abrechnen. Vielmehr erhält es vom verlegenden Krankenhaus einen Teil des Erlöses für die Fallpauschalenleistung. Überschreitet der Patient im aufnehmenden Krankenhaus die OGVD, rechnet dieses Krankenhaus ab dem Tag der Überschreitung für jeden Belegungstag 150,- ab. Da die bisherige A-Fallpauschale Voraussetzung für die Abrechenbarkeit einer B- Fallpauschale ist, kann die B-Fallpauschale nicht abgerechnet werden, wenn aus einem Optionshaus verlegt wurde. Stattdessen werden tagesgleiche Pflegesätze abgerechnet. Wird ein Patient nach Abrechnung einer A-Fallpauschale aus einem Nicht-Optionshaus in ein Optionshaus verlegt, rechnet das Optionshaus eine DRG-Fallpauschale und keine B- Fallpauschale ab. SpiK Stand Seite 20 von 24
21 Verlegungen zwischen dem Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes und der Psychiatrie, Psychosomatik oder Psychotherapie Die Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes gelten nicht für psychiatrische, psychosomatische und psychotherapeutische Fachabteilungen. Diese Einrichtungen rechnen weiterhin nach der Bundespflegesatzverordnung ab. Wird ein Patient intern oder extern zwischen dem Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes und einer psychiatrischen oder psychosomatischen beziehungsweise psychotherapeutischen Abteilung verlegt, so gelten die allgemeinen Abschlagsregelungen bei Verlegungen für die abzurechnende DRG-Fallpauschale entsprechend. Handelt es sich um eine interne Verlegung, so werden die zwei Teilbereiche wie zwei eigenständige Krankenhäuser behandelt (Falltrennung). Die Vorschriften zur Rückverlegung gelten analog Verlegungen zwischen Haupt- und Belegabteilungen Für Belegpatienten wurden gesonderte DRG-Fallpauschalen kalkuliert, die im Teil b) der Anlage 1 des Fallpauschalen-Katalogs aufgelistet sind. Wird ein Patient sowohl in einer Haupt- als auch in einer Belegabteilung behandelt, richtet sich die Höhe der DRG- Fallpauschale (Bewertungsrelation) nach der Abteilung mit der höheren Zahl der Belegungstage. Bei gleicher Zahl der Belegungstage wird die Fallpauschale für die Hauptabteilung abgerechnet ( 1 Abs. 3 KFPV) Verlegungsfallpauschalen Fallpauschalen, die im Fallpauschalen-Katalog als Verlegungsfallpauschalen gekennzeichnet sind, werden bei Unterschreitung der mittleren VD nicht gekürzt ( 1 Abs. 1 KFPV). Für Verlegungsfallpauschalen wurde auch keine UGVD festgelegt, so dass sie grundsätzlich vollständig abgerechnet werden (Voraussetzung: die in der Beschreibung der DRG-Fallpauschalen verlangte Mindestverweildauer wurde erreicht; dies betrifft die DRG P01Z, P60A, P60B, vgl. Kap. 2.8 Neugeborene). SpiK Stand Seite 21 von 24
22 Fahrkosten bei externer Verlegung Laut 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse die entstehenden Fahrkosten bei Leistungen, die stationär erbracht werden. Bei der Abrechnung von Fallpauschalen zahlt die Krankenkasse die Fahrkosten in ein nachsorgendes Krankenhaus nur in Notfällen und bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus. Laut Begründung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass eine Verlegung, die auch aus wirtschaftlichem Interesse der beteiligten Krankenhäuser erfolgt, nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Krankenkassen mit Fahrkosten führt Wiederaufnahme wegen Komplikationen in dasselbe Krankenhaus Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine DRG-Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der OGVD dieser DRG-Fallpauschale kein zusätzliches Entgelt berechnet werden ( 8 Abs. 5 KHEntgG). Davon sind die Zusatzentgelte für Dialysebehandlungen und Blutgerinnungsfaktoren ausgenommen. Nach Überschreiten der OGVD werden belegungstagbezogene Entgelte abgerechnet, die sich aus der Höhe der zuerst abgerechneten DRG- Fallpauschale ergeben. Die erste stationäre Behandlung endet mit Abschluss der nachstationären Behandlung. Für die Ermittlung der Grenzverweildauer sind bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten stationären Behandlung (letzter Tag der nachstationären Behandlung) die Behandlungstage und ab diesem Tag die Kalendertage zur Grenzverweildauerermittlung heranzuziehen. SpiK Stand Seite 22 von 24
23 Beispiel 8: Berechnung der OGVD bei Wiederaufnahme wegen Komplikationen DRG B08B, vorstationäre Behandlungen am und , stationäre Aufnahme , Entlassung , nachstationäre Behandlung und , Wiederaufnahme , Entlassung , erster Tag mit zusätzlichem Entgelt: 20 Datum Leistung Berechnung der OGVD Ergebnis vorstationäre Behandlung vorstationäre Behandlung Aufnahme Chirurgie Chirurgie, Operation Chirurgie Chirurgie 8 DRG B08B Entlassung nachstationäre Behandlung nachstationäre Behandlung Wiederaufnahme Chirurgie Chirurgie Chirurgie Chirurgie Chirurgie Chirurgie Chirurgie Chirurgie 19 OGVD Chirurgie 20 Entgelt ab OGVD Entlassung SpiK Stand Seite 23 von 24
24 2.14 Zusatzentgelte Zusatzentgelte werden zusätzlich zu einer DRG-Fallpauschale berechnet. Zusatzentgelte für Bluterpräparate können für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren abgerechnet werden. Zusatzentgelte für Dialyse können zusätzlich zu einer DRG- Fallpauschale abgerechnet werden, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist; so ist z.b. zu den DRG L60A, L60B, L60C (Niereninsuffizienz) und L61Z (stationäre Dialyse) die Abrechnung eines Zusatzentgeltes für Dialyse nicht sachgerecht. Gemäß 4 KFPV sind die Zusatzentgelte in Höhe der für das Jahr 2002 festgelegten oder vereinbarten Entgelte abzurechnen Abrechnungsbestimmungen für sonstige Entgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG Vom DRG- Katalog und den genannten Zusatzentgelten sind nicht alle Leistungen erfasst worden. Für die nicht erfassten Leistungen müssen krankenhausindividuelle fall- oder tagesbezogene Entgelte vereinbart werden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen der Anlage 2 zur KFPV. Gemäß 8 KFPV haben diese Vereinbarungen auch die übrigen Regelungen des DRG-Katalogs zu enthalten. Daher sind bei der Abrechnung von Entgelten nach 6 Abs. 1 KHEntgG die krankenhausindividuellen Vereinbarungen zu berücksichtigen Sonstige Zuschläge Hinsichtlich der Zuschläge für Qualitätssicherung, des DRG-Systemzuschlages und der Investitionszuschläge für Krankenhäuser in den neuen Bundesländern wird auf die entsprechenden Hinweise der Spitzenverbände der Krankenkassen verwiesen Begleitperson Die Abrechnung eines zusätzlichen Entgeltes für die medizinisch notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson ist unzulässig. SpiK Stand Seite 24 von 24
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DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Alexianer Kliniken Landkreis Diepholz GmbH Klinik Diepholz berechnet ab dem
DRG-Entgelttarif 2015 und Unterrichtung der Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 und Unterrichtung der Patienten gemäß 8 KHEntgG Franziskus-Krankenhaus Budapester Straße 15-19 10787 Berlin : St. Georgsstift e.v. Klosterstraße 14 49832 Thuine Kreis Emsland Gültig
Empfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel
Empfehlung gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG für die Kalkulation von Zusatzentgelten des AOK-Bundesverbandes, Bonn des BKK Bundesverbandes, Essen des IKK-Bundesverbandes, Bergisch Gladbach des Bundesverbandes
Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags
Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,
Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2007 FPV 2007)
Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2007 (Fallpauschalenvereinbarung 2007 FPV 2007) zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband,
Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008)
Stand 21.09.2007 Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008) 1. Fallzählung bei Fallpauschalen für teilstationäre Leistungen Bei der Abrechnung
Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2006 FPV 2006)
13.09.2005 Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2006 (Fallpauschalenvereinbarung 2006 FPV 2006) zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren, in den letzten Wochen wurden von einzelnen Softwareherstellern Fragen zur Abrechnungssystematik im Optionsjahr 2003 an uns herangetragen. Im folgenden finden Sie die aus
Chefarztabrechnung und Krankenhausentgelt
Chefarztabrechnung und Krankenhausentgelt 23.11.04 Seit November 2004 liegt der vom Institut für Entgeltsysteme im Krankenhaus (InEK) ausgearbeitete Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2005 vor. Darin sind
V e r e i n b a r u n g. über. die Neufassung der Transplantationsentgelte für. Herz, Niere und Leber. zwischen
Stand: 21.11.2000 V e r e i n b a r u n g über die Neufassung der Transplantationsentgelte für Herz, Niere und Leber zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen, Siegburg dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband,
Akademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61250 Usingen Weilburger Str. 48 61352 Bad Homburg Zeppelinstr.
Akademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61250 Usingen Weilburger Str. 48 61352 Bad Homburg Zeppelinstr. 20 DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich
Anlage 1. zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau ggmbh. DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser
Anlage 1 zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau ggmbh DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Evangelisches Waldkrankenhaus Spandau Krankenhausbetrieb ggmbh berechnet ab
Rahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten in Verbindung mit 17c KHG
Rahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten in Verbindung mit 17c KHG PKV-relevante Änderungen infolge des Nachtrags vom 16.10.2014 zum 301-Verfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2015 Erläuterungen
Akademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61348 Bad Homburg Urseler Str. 33 61250 Usingen Hattsteiner Allee 1-5
Akademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61348 Bad Homburg Urseler Str. 33 61250 Usingen Hattsteiner Allee 1-5 DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich
Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
Stand Januar 2015 Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Universitätsklinikum Regensburg berechnet
Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)
Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV) Patricia Schilz/Dr. Michael Schmidt Das Optionsmodell 2003 Dr. Bernhard Rochell/PD Dr. Norbert Roeder DRG-Optionsstart 2003 Die Checkliste Redaktion
Durchführungshinweise
Rahmenvereinbarung Datenübertragung - Anlage 5 Durchführungshinweise 1 Durchführungshinweise 1 Hinweise zur Datenübertragung 1.1 Übertragungsfristen 1.2 Übertragung von Krankenhaus an Versicherungsunternehmen
Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015
Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ggmbh
Daten zum G-DRG-System Auswertung der Datenbereitstellung gem. 21 KHEntgG zum Zweck der Begleitforschung gem. 17b Abs. 8 KHG Datenjahr 2004 Inhaltsverzeichnis I. Erläuterungen Formale Grundlage Datengrundlage
DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Klinik Dinkelsbühl des Verbundklinikums Landkreis Ansbach berechnet ab dem 01.02.2013
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2015 verdeutlichen.
DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
Anlage 2 DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG undunterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Waiblinger Zentralklinik berechnet ab März 2014 folgende Entgelte: 1.
DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Kreiskrankenhaus St. Anna Höchstadt a. d. Aisch des Landkreises Erlangen-Höchstadt
DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH berechnet ab dem 01.01.2013 folgende
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
1 Kreisklinik Ebersberg gemeinnützige GmbH DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Kreisklinik Ebersberg gemeinnützige
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG die stadtklinik im diako Träger: Evangelische Diakonissenanstalt Augsburg berechnet
FALLPAUSCHALEN- VEREINBARUNG 2006 (FPV 2006)
FALLPAUSCHALEN- VEREINBARUNG 2006 (FPV 2006) VEREINBARUNG ZUM FALLPAUSCHALENSYSTEM FÜR KRANKENHÄUSER FÜR DAS JAHR 2006 INKL. FALLPAUSCHALEN-KATALOG G-DRG VERSION 2006 GEÄNDERTE FASSUNG VOM 29.09.2005 DEUTSCHE
Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh
Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh Die Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh, Rathsberger Str. 57, 91054 Erlangen (Gesellschafterin: Kongregation der St. Franziskusschwestern Vierzehnheiligen 8, 96231 Bad Staffelstein),
Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017
Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik
Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags 2015 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach
DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG die stadtklinik im diako Träger: Evangelische Diakonissenanstalt Augsburg berechnet
Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen
Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags 2016 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach 91 SGB V, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach
DRG-Kostenträgerrechnung
Jedes Krankenhaus braucht für DRG eine Kostenträgerrechnung. Für eine Kostenträgerrechnung setzen Literatur und Software-Hersteller jedoch zwingend eine Leistungserfassung bzw. Zeitaufschreibung für medizinische
Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln gemeinsam und einheitlich
Allgemeine Vertragsbedingungen und Informationen
Allgemeine Vertragsbedingungen und Informationen zu Pflegekosten- und Entgelttarifen Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Inhalt 3 Allgemeine Vertragsbedingungen
DRG-Entgelttarif (gültig ab )
1 DRG-Entgelttarif (gültig ab 01.01.2017) und Unterrichtung des Patienten gem. 8 Abs. 8 Krankenhausentgeltgesetz (KEntgG) I. Allgemeines Das Krankenhaus berechnet Fallpauschalen ( 7 KEntgG, vgl. dazu Abschnitt
Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009
Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen
DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Kreisklinik Trostberg der Kliniken Südostbayern AG berechnet ab dem 01.05.2015
Allgemeine Vertragsbedingungen und Informationen
Allgemeine Vertragsbedingungen und Informationen zu Pflegekosten- und Entgelttarifen Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Inhalt 3 Allgemeine Vertragsbedingungen
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Klinik Dinkelsbühl des ANregiomed berechnet ab dem 01.03.2016 folgende Entgelte:
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das der MediClin Herzzentrum Coswig MediClin GmbH und Co. KG berechnet ab dem 01.01.2016
PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV
PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n ab
Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach 2 KFPV 2004
Referat 216 Bonn, den 8. Juni 2004 Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach 2 KFPV 2004 Nach 2 KFPV 2004 sind Krankenhausaufenthalte unter bestimmten Voraussetzungen zusammenzufassen und
PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV
PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV Die Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke gemeinnützige GmbH berechnet ab dem 01.12.2016
Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2015 (VBE 2015)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2015 (VBE 2015) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen
Christophorus-Kliniken GmbH Coesfeld, Dülmen, Nottuln
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Krankenhaus Christophorus-Kliniken GmbH Coesfeld, Dülmen, Nottuln Südwall 22,
Vertrag 140 d SGB V (GKV-WSG-Fassung) 09.01.2008. Vereinbarung. zwischen. der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG),
Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem AOK-Bundesverband, dem BKK-Bundesverband,
Anlage 1 DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser
Anlage 1 DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG der Klinikum Chemnitz ggmbh vom 01.02.2016 I. Fallpauschalen (DRG) gem. 7 Abs.
Allgemeine Vertragsbedingungen ZPM_IN_Vertragsbedingungen_080101
1 Geltungsbereich Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der KLINIKUM MAGDEBURG gemeinnützigen GmbH in 39130 Magdeburg, Birkenallee 34 und den
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Sana-Klinik Nürnberg GmbH berechnet ab dem 01.11.2016 folgende Entgelte: 1.
Vereinbarung. über. zwischen. dem GKV-Spitzenverband, Berlin, sowie. dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v., Köln, gemeinsam.
Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß 17 d KHG (Psych- Entgeltsystem) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin,
DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Evangelische Zentrum für Altersmedizin Der Klinik Betriebsgesellschaft Am Weinberg
Klinik Öschelbronn Gemeinnützige GmbH
Anlage 1 Die DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Klinik Öschelbronn Gemeinnützige GmbH Centrum für Integrative Medizin und
DRG-Entgelttarif 2014
2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Kreiskrankenhaus Erbach Inhaltsverzeichnis 1. Fallpauschalen (DRGs) gemäß 7 Abs. 1 Ziff. 1 KHEntgG...3
Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von. Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG
16.09.2004 Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz-FPG)
Deutscher Bundestag Drucksache 14/6893 14. Wahlperiode 11. 09. 2001 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems
DRG Entgelt- und Pflegekostentarif
Stand: April 2015 DRG Entgelt- und Pflegekostentarif für die BDH-Klinik Elzach GmbH Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) Gültig ab 01.04.2015 1. Krankenhausbehandlung
DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n ab dem
DRG Entgelt- und Pflegekostentarif
DRG Entgelt- und Pflegekostentarif für die Kliniken Schmieder Gailingen, Allensbach, Konstanz Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) Unterrichtung des Patienten gemäß 14
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Inhaltsübersicht
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich Seite 2 2 Rechtsverhältnis Seite 2 3 Krankenhausleistungen Seite 2 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung Seite 3 5 Entgelt Seite 4 6
DRG-Entgelttarif 2016
DRG-Entgelttarif 2016 Stand 01.10.2016 Das Krankenhaus berechnet folgende Entgelte: 1. Fallpauschalen Auf der Grundlage des 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und der Regelungen im Krankenhausentgeltgesetz
DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG. Die Klinik Rothenburg o. d. T.
DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Klinik Rothenburg o. d. T. des ANregiomed berechnet ab dem 01.03.2016 folgende Entgelte:
Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der AOK-Bundesverband, K.d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö.
Vorblatt zur Wahlleistungsvereinbarung
Vorblatt zur Wahlleistungsvereinbarung Wichtige Informationen vor der Vereinbarung von Wahlleistungen Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient 1, Sie sind im Begriff, eine sogenannte Wahlleistungsvereinbarung
Rechnung. Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis. berechnet sich wie folgt:
Krankenhaus.. Anschrift IK-Nr. Frau/Herr Anschrift Datum Rechnung Sehr geehrte(r) Frau/Herr.., Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis berechnet sich wie folgt: Persönliche Daten:
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, in der Anlage erhalten Sie den Pflegekostentarif für 2015.
ANLAGE ZUM BEHANDLUNGSVERTRAG FÜR STATIONÄRE BEHANDLUNG Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und der BPflV und Unterrichtung des Patienten gem. 8 KHEntgG und 14 BPflV gültig
DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
Anlage 1 (Anlage 2 zur AVB) DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Krankenhaus Neuperlach der Landeshauptstadt München berechnet
Entgeltkatalog für das Universitätsklinikum Aachen
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, dieser Entgeltkatalog gibt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten und modalitäten der allgemeinen Krankenhausleistungen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005 1335 Verordnung zur Bestimmung vorläufiger Landes-Basisfallwerte im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für. das Klinikum Sindelfingen-Böblingen ggmbh die Kreiskliniken Calw ggmbh die Kreiskliniken Böblingen ggmbh
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für das Klinikum Sindelfingen-Böblingen ggmbh die Kreiskliniken Calw ggmbh die Kreiskliniken Böblingen ggmbh Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 1. Januar 2015. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R, Berlin, - einerseits -
Umsetzung der Kostenerstattung (Anlage 18) Vereinbarung gemäß 18 Abs. 5a BMV-Ä zur Umsetzung der Kostenerstattung und des Kostennachweises im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zuzahlung nach 28 Abs.
DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
Evangelisches Johannesstift Wichernkrankenhaus ggmbh Fachkrankenhaus für Innere Medizin, Geriatrie und Rehabilitation DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - gemeinnützige GmbH - mit den Krankenhäusern Zeisigwaldkliniken
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für die Krankenhaus Wermelskirchen GmbH
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für die Krankenhaus Wermelskirchen GmbH Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Rechtsverhältnis 3 Umfang der Krankenhausleistungen 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für die Katholisches Marien-Krankenhaus Lübeck gemeinnützige GmbH (nachfolgend Marien-Krankenhaus genannt) 1 Geltungsbereich Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart
LAKUMED Kliniken Stand: 2.1.2012
LAKUMED Kliniken Stand: 2.1.2012 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) das Landshuter Kommunalunternehmens für medizinische Versorgung La.KUMed (Krankenhausträger) für 1 Geltungsbereich Die AVB gelten,
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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Ev. Diakonissenkrankenhaus Leipzig gemeinnützige GmbH mit dem Ev. Diakonissenkrankenhaus Leipzig vom 01.01.2012 1 Geltungsbereich Die AVB gelten, soweit nichts
Allgemeine Vertragsbedingungen der Elbe-Elster Klinikum GmbH Krankenhäuser Elsterwerda, Finsterwalde, Herzberg
Allgemeine Vertragsbedingungen der Elbe-Elster Klinikum GmbH Krankenhäuser Elsterwerda, Finsterwalde, Herzberg Gültigkeit vom 22.4.2013 bis Widerruf 1 Geltungsbereich Die AVB gelten, soweit nicht anders
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für das Krankenhaus St. Barbara Schwandorf Steinberger Straße 24 92421 Schwandorf Träger: Barmherzige Brüder gemeinnützige Krankenhaus GmbH vom 01. Juli 2010 2 Inhaltsverzeichnis
Betrag in EUR (ab 01.01.02) Pflegesachleistung Pflegestufe I. 750,00 383,47 384,00 ( 36 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI) Pflegesachleistung Pflegestufe II
Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Währungsumstellung Deutsche Mark/Euro (DM/EUR) in Übergangsfällen in der Pflegeversicherung vom
98. JAHRGANG. Abteilungs- und periodengerechte Verteilung von DRG-Erlösen mit Hilfe der DDMI-Methode
das 4 Krankenhaus ISSN 0340-3602 98. JAHRGANG APRIL 2006 E 4321 Abteilungs- und periodengerechte Verteilung von DRG-Erlösen mit Hilfe der DDMI-Methode W. Kohlhammer GmbH, 70549 Stuttgart E 4321 Entgelt
Mit Urteil vom 12. Januar 2010 Az.: B 2 U 28/08 R hat
Rahmenvereinbarung über die Behandlung von Versicherten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung DGUV e.v., Berlin und dem Spitzenverband der
Wahlleistungsvereinbarung
Empfangsbekenntnis Ich habe jeweils eine Ausfertigung des Behandlungsvertrages des Krankenhausentgelttarifs und der Unterrichtung des Patienten nach 8 KHEntgG der Patienteninformation bei wahlärztlichen