Elektronisches Arbeitshandbuch

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1 Elektronisches Arbeitshandbuch Stand: Vereinbarung nach 4 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel über die Angaben auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Zwischen der ZESAR - Zentralen Stelle für die Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH für die Kostenträger in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (nachstehend ZESAR genannt), dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. (nachstehend PKV-Verband genannt) und dem Deutschen Apothekerverband e.v., (nachstehend DAV genannt) wird folgende Vereinbarung geschlossen: auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 1 von 15

2 Präambel Nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2262, 2275) besteht ein gesetzlicher Anspruch der privaten Krankenversicherungsunternehmen, der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (nachstehend Beihilfeträger genannt) sowie der sonstigen Träger von Kosten in Krankheitsfällen, die diese im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und nach 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen wird (nachstehend sonstige Träger genannt), auf Gewährung von Abschlägen entsprechend 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V nach dem Anteil der Kostentragung. Nach 4 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabattG) haben die Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln neben dem Abgabepreis die Pharmazentralnummer, das Abgabedatum und das Apothekenkennzeichen bei Eignung des Verordnungsblattes in maschinenlesbarer Form auf dieses zu übertragen. Zur Regelung näherer Einzelheiten wird die nachfolgende Vereinbarung geschlossen: 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Bestimmung der nach 4 Satz 1 AM- RabattG durch die Apotheke auf das geeignete Verordnungsblatt in maschinenlesbarer Form zu übertragenden Angaben. (2) Die Vereinbarung regelt weiterhin die Einzelheiten der Übertragung der Angaben nach Absatz 1, soweit insbesondere die Vorderseite des Verordnungsblattes nicht geeignet ist, diese Angaben in maschinenlesbarer Form auf das Verordnungsblatt zu übertragen. (3) 17 Absatz 6 Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt. auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 2 von 15

3 2 Geltungsbereich der Vereinbarung (1) Die Vereinbarung hat Rechtswirkung für - die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung, - die Beihilfeträger und von diesen beauftragte Beihilfestellen, die eine Kooperationsvereinbarung mit ZESAR 1 im Sinne der Anlage 3 dieser Vereinbarung abgeschlossen haben - sowie die Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln, für die Abschläge nach 1 Satz 1 AMRabattG zu gewähren sind, an Personen, die diese nicht im Wege der Sachleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. (1) Diese Vereinbarung gilt auch bei der Abgabe von Arzneimitteln, die der Abschlagspflicht nach 1 Satz 1 AMRabattG unterliegen, an Personen, die diese nicht im Wege der Sachleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, für sonstige Träger, wenn sie dieser Vereinbarung beitreten. Der Beitritt ist von den sonstigen Trägern, die keine Kooperationsvereinbarung mit ZESAR abgeschlossen haben, uneingeschränkt und schriftlich gegenüber ZESAR zu erklären. Beitrittserklärungen müssen neben der Erklärung des Beitritts folgende Angaben enthalten: Name des sonstigen Trägers Anschrift des sonstigen Trägers Institutionskennzeichen des sonstigen Trägers, soweit vorhanden Der Beitritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats widerrufen werden. Der Widerruf bedarf der Schriftform und hat gegenüber ZESAR zu erfolgen. ZESAR informiert den DAV unverzüglich über einen erfolgten Beitritt sowie über einen Widerruf. 1 Nach 2 AMRabattG bilden die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und die Beihilfeträger bei dem Verband der privaten Krankenversicherung eine zentrale Stelle, die mit dem Einzug der Rabatte beauftragt wird. Diese zentrale Stelle ZESAR vertritt PKV und Beihilfeträger bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern. Diese Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlich sind. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die vorliegende und sonstige Vereinbarungen, die die technische Umsetzung der Ansprüche zum Gegenstand haben. auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 3 von 15

4 3 Geeignetes Verordnungsblatt Das in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung bestimmte Arzneiverordnungsblatt Muster PKV (blaues Verordnungsblatt) ist grundsätzlich das geeignete Arzneiverordnungsblatt gemäß 4 Satz 1 AMRabattG. 4 Übertragung der Angaben auf das Verordnungsblatt (1) Die Apotheke ist verpflichtet, bei der Abgabe von Arzneimitteln, für die Abschläge nach 1 Satz 1 AMRabattG zu gewähren sind, an Personen, die diese nicht im Wege der Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, auf das Verordnungsblatt im Sinne der Anlage 1 folgende Angaben in maschinenlesbarer Form zu übertragen: Abgabepreis des Arzneimittels Pharmazentralnummer des Arzneimittels und Faktor Abgabedatum Apothekenkennzeichen (2) Soweit ein anderes als das nach Anlage 1 bestimmte Arzneiverordnungsblatt in der Apotheke vorgelegt wird, ist die Apotheke verpflichtet, die Angaben nach Absatz 1 auf die Rückseite des Verordnungsblattes maschinenlesbar zu übertragen. Soweit die Apotheke diese Angaben nach Satz 1 maschinenlesbar überträgt, ist sie verpflichtet, die Kennzeichnung nach 17 Absatz 6 Nr. 1 und 2 Apothekenbetriebsordnung auf der Rückseite des Verordnungsblattes vorzunehmen. (3) Die Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit ergeben sich aus Anlage 2 dieser Vereinbarung. auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 4 von 15

5 5 Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 16. Mai 2011 in Kraft. Sie kann erstmals zum 31. Dezember 2012 von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Übrigen gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Diese Bestimmungen gelten nur für Arzneiverordnungsblätter, die nach Inkrafttreten der Vereinbarung in der Apotheke vorgelegt werden. (3) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, eine Neuregelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Berlin, den für ZESAR für den PKV-Verband für den DAV auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 5 von 15

6 Anlage 1 PKV-Muster auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 6 von 15

7 Anlage 2 1. Umrandungen der Felder Die äußeren Umrandungen der Felder des Verordnungsblattes nach Anlage 1 sind einzuhalten (Beispiel: Die Pharmazentralnummer muss innerhalb der äußeren Umrandung des Feldes Arzneimittel-/Hilfsmittel-/Heilmittel-Nr. gedruckt werden). Innerhalb der Felder dürfen die Ziffern nicht einzeln positioniert werden. 2. Zeilenabstände Es sind gleichmäßige maschinelle Zeilenabstände einzuhalten, soweit das Verordnungsblatt dies zulässt. Manuelle Zeilenvorschübe sind zu vermeiden. 3. Schriftarten Empfohlen werden OCR-Schriften. Zulässig sind aber auch alle anderen gängigen Schriften (z. B. Courier), jedoch ohne Serifen, keine Kursiv- und Proportionalschriften, nicht der Schrifttyp Script und keine Schriften mit manueller Schnelldruckeinstellung oder Fettdruck. 4. Schriftgröße Mind. 2,5 mm, empfohlen 10 pt. Vergrößerungen sind zu vermeiden. Werden sie dennoch verwendet, müssen die Proportionen der jeweiligen Schrift unbedingt eingehalten werden. 5. Schreibdichte, Zeichenabstände Konstant 10 oder 12 Zeichen pro Zoll (cpi). Für Beträge im Feld Taxe ab Euro 1000 ausnahmsweise 15 cpi. Blanks (Leerzeichen) bzw. Sonderzeichen müssen im gleichen Abstand wie Ziffern gedruckt werden. Der Abstand zwischen den Zeichen muss doppelte Strichstärke haben (0,8-1,0 mm). Die Zeichen dürfen sich nicht berühren. Die einzelnen Felder müssen mindestens durch ein Leerzeichen getrennt sein. Keine Zeichenkomprimierung ( condensed ). 6. Farben, Druckkontrast, Farbbandwechsel Auf der Vorderseite-und Rückseite des Verordnungsblattes sind schwarze Farben zu verwenden. Andere Farben sind unzulässig. Beim Aufdruck soll ein Druckkontrast von mindestens 55 % PCS erreicht werden. Hierzu ist das Farbband rechtzeitig auszuwechseln, wenn visuell die Far- auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 7 von 15

8 be als schwarz nicht erkannt wird. Der PCS-Wert ergibt sich nach folgender Formel: Papierreflexion - Farbreflexion: Papierreflexion x Kennzeichnung im Feld Apotheken-Nummer Der Eintrag hat im Feld Apotheken-Nummer zu erfolgen. 8. Pharmazentralnummer Die Pharmazentralnummer ist stets siebenstellig zu drucken (Beispiel: ). 9. Darstellung von Geldbeträgen Geldbeträge sind wie folgt darzustellen: im Feld Gesamt-Brutto mit Komma, bei Beträgen über tausend Euro ohne Punkt, nicht vornullen (Beispiel: 114,93 bzw. 7345,32); ein ganzzahliger Betrag ist nach dem Komma mit zwei Nullen für die Eurocent aufzufüllen (Beispiel: 97,00 Euro), in den Einzeltaxfeldern ohne Komma und ohne Punkt (Beispiel: 1795 für 17,95 bzw für 1.344,88 Euro, nicht vornullen; ganzzahlige Beträge werden mit zwei Nullen für die Eurocent aufgefüllt (Beispiel: 2200), 10. Abgabedatum Das Abgabedatum in der Apotheke ist als TTMMJJ ohne Trennpunkte an geeigneter Stelle aufzudrucken. 11. Eintragung bei mehr als drei verordneten Mitteln Hat der Arzt mehr als drei Mittel verordnet, so sollen das Arzneimittelkennzeichen, Faktor und Taxbetrag auf der Rückseite aufgebracht werden. 12. Verordnungsblätter, die nicht der Anlage 1 entsprechen Verordnungsblätter, die nicht der Anlage 1 entsprechen, sind auf der Rückseite zu bedrucken. 13. Angaben zur Apotheke, Apothekenstempel Wenn Angaben der Apotheke, wie z. B. Name, Anschrift, gedruckt werden, sind sie in der letzten Zeile des blauen Verordnungsfeldes zu positionieren. Dabei darf das Formularkennzeichen nicht überschrieben werden. Werden Name und Anschrift der Apotheke nicht gedruckt, ist der Apothekenstempel auf der Rückseite des Verordnungsblattes aufzubringen. auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 8 von 15

9 14. Druckerpositionierungskennzeichen Es ist ein Druckerpositionierungskennzeichen aufzudrucken. Als Druckerpositionierungskennzeichen ist das Zeichen + zu verwenden. Das Kennzeichen ist im Feld Apothekennummer vor und nach dem siebenstelligen Institutionskennzeichen der Apotheke ohne trennende Leerzeichen aufzudrucken. 15. Bedruckungsreihenfolge der Pharmazentralnummern Die Pharmazentralnummern sollen von der Apotheke in der Reihenfolge der Verordnung des Arztes aufgedruckt werden. 16. Bedruckung des (Mengen-) Faktorfeldes In das (Mengen-) Faktorfeld ist numerisch die Zahl der abzurechnenden Mittel einzutragen. auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 9 von 15

10 Anlage 3 Vereinbarung zwischen der ZESAR - Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH, Gustav-Heinemann-Ufer 74 C, Köln, (im Folgenden: ZESAR) und (im Folgenden: Kunde) Präambel Die pharmazeutischen Unternehmen haben nach 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (BGBl vom I S. 2262, 2275) den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. ZESAR ist die zentrale Stelle zum Einzug der Rabatte im Sinne des 2 dieses Gesetzes. Die nachfolgende Vereinbarung regelt den Einzug der Rabatte durch ZESAR für den Kunden. 1 Beauftragung 1. Der Kunde beauftragt ZESAR, die Abschläge nach Maßgabe des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel einzuziehen. 2. Der Kunde verpflichtet sich, ZESAR ein ausgefülltes Datenstammblatt gemäß Anlage 1 zu übermitteln. Änderungen der angegebenen Daten sind ZESAR unverzüglich mitzuteilen. 3. Der Kunde verpflichtet sich, für den Einzug der Abschläge Datensätze ausschließlich nach dem in Anlage 2 beschriebenen Format zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung des Datensatzes gilt als Anweisung des Kunden, den entsprechenden Abschlag einzuziehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, personenbezogene Daten der Bezieher von Arzneimitteln an ZESAR zu übermitteln. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten zur Durchführung einer Prüfung durch einen Treuhänder gemäß 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel bleibt hiervon unberührt, dabei ist sicherzustellen, dass ausschließlich der Treuhänder Kenntnis von den personenbezogenen Daten erlangt. auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 10 von 15

11 4. Der Kunde verpflichtet sich, Datensätze nur für Arzneimittel einzureichen, für die er nach Maßgabe von 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel einen Anspruch auf Abschläge hat. 2 Leistungen von ZESAR 1. ZESAR verpflichtet sich, die vom Kunden unter Verwendung des in Anlage 2 beschriebenen Datensatzes begründeten Abschläge gemäß 2 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel im Namen und auf Rechnung des Kunden auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Die eingezogenen Abschläge hält ZESAR getrennt von ihrem Vermögen. Abschläge, die nicht oder nicht vollständig unter Verwendung des in Anlage 2 beschriebenen Datensatzes begründet werden, können von ZESAR nicht eingezogen werden. 2. Die Beauftragung umfasst die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung des Kunden ggfs. einschließlich eines Mahnschreibens. Eine weitergehende gerichtliche Geltendmachung oder Durchsetzung der Forderung und die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nicht umfasst. 3. ZESAR prüft die Plausibilität der vom Kunden nach Maßgabe von Anlage 2 übermittelten Datensätze auf allgemeine Merkmale hin. Die Prüfung erfolgt unter Nutzung der ABDATA-Datenbank; sie erstreckt sich nicht auf die Prüfung, ob der Kunde tatsächlich Aufwendungen für das Arzneimittel erstattet hat. Weiterhin nutzt ZESAR die ABDATA-Datenbank zur Berechnung der Abschlagsbeträge. 3 Vergütung 1. ZESAR erhält eine Vergütung in Höhe von 0,0819 Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer für jede Pharmazentralnummer (PZN) eines Arzneimittels, die mit einem identischen Produktidentifikationsmerkmal (Produkt-ID) einer abschlagsberechtigten Stelle im Datensatz entsprechend Anlage 2 verbunden ist und, für die der Kunde ZESAR mit dem Einzug des Abschlags beauftragt. Die Vergütung wird fällig mit Einreichung des entsprechenden Datensatzes durch den Kunden bei ZESAR; sie wird gestundet bis zu sechs Wochen, nachdem ZESAR die Rabattforderungen gegenüber dem abschlagsverpflichteten pharmazeutischen Hersteller geltend gemacht hat. Die Vergütung wird auch fällig, wenn der Kunde ZESAR Daten für ein nicht rabattfähiges Arzneimittel oder für ein Arzneimittel, bei dem der Rabatt unter der Transaktionsgebühr liegt, übermittelt. 2. Die an die ZESAR zu entrichtende Vergütung kann von ZESAR mit an den Kunden weiterzuleitenden Abschlägen nach Fälligkeit der Vergütung auch vor auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 11 von 15

12 Ablauf der Stundungsfrist nach Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz verrechnet werden. Ansonsten wird sie von ZESAR gesondert in Rechnung gestellt. 4 Weiterleitung der Abschläge 1. ZESAR leitet die von den pharmazeutischen Unternehmen für den Kunden gezahlten Abschläge an den Kunden weiter. 2. Die Weiterleitung erfolgt in der Regel monatlich. Bei einem regelmäßigen monatlichen Abschlagsvolumen je Kunden in Höhe von mindestens 1 Million Euro erfolgt die Weiterleitung zweimal im Monat. Solange ein Betrag von 200,00 Euro nicht überschritten wird, erfolgt die Weiterleitung zum Jahresende. Ist die Zuordnung der von einem pharmazeutischen Unternehmen gezahlten Abschläge auf einzelne Kunden aufgrund fehlender Angaben des pharmazeutischen Unternehmens nicht möglich, behält sich ZESAR vor, die betroffene Abschlagszahlung bis zur Klärung der Zuordnung zurückzuhalten. In diesem Fall verlängert sich die Frist nach 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz um den zur Klärung der Zuordnung notwendigen Zeitraum. 3. ZESAR erteilt bei Weiterleitung der Abschläge eine detaillierte Aufstellung über die für den Kunden eingezogenen Abschläge sowie eine Abrechnung über ihre Vergütung nach 3. 5 Dauer der Vereinbarung 1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Kündigung dieser Vereinbarung ist für jede Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende möglich. 3. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 6 Vergütungsänderung 1. ZESAR arbeitet nach dem Kostendeckungsprinzip. Die Kosten für die Tätigkeit von ZESAR werden auf der Grundlage eines im Voraus aufgestellten Wirtschaftsplanes über die pauschale Vergütung nach einheitlichen Maßstäben auf die Kunden verteilt. Etwaige sich bei ZESAR ergebende Überdeckungen oder Unterdeckungen sollen satzungsgemäß innerhalb von drei Geschäftsjahren jeweils durch eine Anpassung der pauschalen Vergütung ausgeglichen werden. Ein Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter ist ausgeschlossen. 2. ZESAR ist nach billigem Ermessen im Sinne von 315 BGB berechtigt, die Vergütung nach 3 unter Beachtung der Grundsätze nach Ziffer 1 zu erhöhen bzw. zu vermindern, soweit dies infolge von Kostenänderungen, insbesondere bei den Personalkosten und Investitions- bzw. Betriebskosten der IT oder in- auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 12 von 15

13 folge einer Änderung der Menge der eingereichten Datensätze, für die die ZESAR im Kundenauftrag Abschläge einzieht, erforderlich bzw. möglich ist. 3. Eine Vergütungsanpassung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat im Voraus in Textform mitgeteilt und dann zum jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam. 7 Änderungen des Datensatzes und der Datenübermittlung 1. ZESAR ist nach billigem Ermessen im Sinne von 315 BGB berechtigt, den in Anlage 2 beschriebenen Datensatz sowie die Art und Weise der Datenübermittlung zu ändern, soweit dies aufgrund von Anforderungen der pharmazeutischen Unternehmen oder aus technischen Gründen erforderlich oder zur Senkung des Aufwands bei ZESAR zweckmäßig ist. 2. Eine Änderung wird dem Kunden mit einer Ankündigungsfrist von 6 Monaten, im Voraus in Textform mitgeteilt und dann zum jeweils angegebenen Monatsbeginn wirksam. In begründeten Ausnahmefällen kann ZESAR die Ankündigungsfrist auf 2 Monate verkürzen; jeder Ausnahmefall ist von ZESAR in Textform gegenüber dem Kunden zu begründen. 8 Vertragsänderungen, Widerspruchsrecht 1. ZESAR ist berechtigt, die vertraglichen Regelungen einseitig abzuändern, wenn dies zum Beispiel aus Gründen zu ändernder technischer Abläufe oder Anforderungen (s. hierzu auch 7), neuer oder geänderter Vereinbarungen mit den Verbänden der pharmazeutischen Unternehmen oder den Apothekerverbänden erforderlich ist. Vorgesehene Vertragsänderungen sind dem Kunden mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens 3 Monate vor der beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunktes, ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. Der Änderungszeitpunkt ist immer auf den Ersten eines Kalendermonats zu legen. Die Vertragsänderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Mitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge hat ZESAR den Kunden im Anschreiben gesondert hinweisen. 2. Ziffer 1 gilt nicht für die Änderungen nach 6 und 7 9 Haftung ZESAR haftet für Schäden irgendwelcher Art unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet ZESAR nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen. Sofern ZESAR wegen fahrlässigen Verhaltens haftet, ist die Haftung grundsätzlich auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen ZESAR nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typi- auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 13 von 15

14 scherweise rechnen musste. Vorstehende Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten nicht, soweit ZESAR eine Garantie übernommen hat, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich ZESAR zur Vertragserfüllung bedient. 10 Vertraulichkeit und Datenschutz 1. ZESAR verpflichtet sich, alle nicht allgemein bekannten Angelegenheiten des Kunden (nachfolgend: vertrauliche Informationen ), insbesondere dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unbefristet streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht, soweit ZESAR nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen verpflichtet ist, bestimmte vertrauliche Informationen Dritten zugänglich zu machen. 2. ZESAR verpflichtet sich, sämtliche Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bedient, schriftlich zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz zu verpflichten. ZESAR weist dies auf Verlangen des Kunden nach. 3. Aufgrund dieser Vereinbarung erhobene kundenbezogene Daten werden von ZESAR ausschließlich verarbeitet, soweit dies zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich ist. Zu Statistikzwecken darf ZESAR die aufgrund dieser Vereinbarung erhobenen Daten im Hinblick auf den Kunden anonymisieren. Es ist dabei sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten oder bestimmbaren Kunden zugeordnet werden können. ZESAR darf die derart anonymisierten Daten für statistische Zwecke weiterverarbeiten. In keinem Fall ist ZESAR berechtigt, kundenbezogene oder kundenbeziehbare Daten an Dritte, insbesondere an andere Kunden, zu übermitteln des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 11 Schlussbestimmung 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand dieser Kooperationsvereinbarung ist Köln. Es gilt deutsches Recht. 2. Die gegenwärtige oder künftige Ungültigkeit einer Bestimmung dieses Vertrages hat auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle der ungültigen Bestimmung ist eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu vereinbaren, und zwar diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung, die den mit der ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck weitestmöglich erreicht; beruht die Ungültigkeit der Bestimmung auf einem in ihr angegebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so tritt an die Stelle dieses Maßes das Maß, das gerade noch gesetzlich zulässig ist. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 14 von 15

15 ergibt. Einer Vertragslücke steht es gleich, wenn eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse sinnlos geworden oder als überholt anzusehen ist oder undurchführbar ist. Die Regelungen nach Satz 1 bis 4 haben Vorrang vor nachgiebigen Rechtsvorschriften (Ort, Datum) (Ort, Datum) Für Zesar: Für den Kunden: auf dem Verordnungsblatt im Rahmen der Abgabe von Arzneimitteln Seite 15 von 15

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