Hierdurch werden die Gefährdung von Mitarbeitern und Umweltbelastungen minimiert. Revisionsstand: 4 Erstellt: Gabriele Dietz Freigegeben: Ralf Plumpe

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1 1. Zweck Diese Verfahrensanweisung regelt die wesentlichen Abläufe in dem Bereich Arbeitssicherheit in den teilnehmenden Betrieben der QM-Matrix-Zertifizierung. Die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz aller Beschäftigten. Hierdurch werden die Gefährdung von Mitarbeitern und Umweltbelastungen minimiert. 2. Geltungsbereich Teilnehmende Vertragspartner der QM-Matrix. 3. Begriffe BetrSichV BGV Flüssig- Brennbare keiten DGUV Vorschrift 2 Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFA) Gefahrstoffe GefStoffV H-Sätze P-Sätze Betriebssicherheitsverordnung; regelt die Anforderungen zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung, zur Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (ehemals VBG); gleichbedeutend für Unfallverhütungsvorschrift. Die Einstufung der brennbaren Flüssigkeiten erfolgt gemäß der GefStoffV nach Höhe des Flammpunkt (Fp). Fp < 23 C = hochentzündlich, FP < 23 C = leichtentzündlich, FP 23 C - 60 C = entzündlich. Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 2 ist die Fortschreibung der bisherigen BGV A2 und beschreibt als Unfallverhütungsvorschrift die Anforderungen an den Unternehmer zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung seines Unternehmens. Sie richtet sich an den Unternehmer, da er die Unfallverhütungsvorschrift umsetzen muss. Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister; Unterstützung des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsplätze. Produkte, die aufgrund Ihrer Eigenschaften (z.b. ätzend, giftig) oder ihres Zustandes (z.b. gasförmig, flüssig) besonderen Vorschriften beim Umgang unterliegen. Gefahrstoffverordnung; regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen sowie die Tätigkeiten mit diesen mit dem Ziel, den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Gefahrenhinweise (Hazard Statement) Sicherheitsratschläge (Precautionary Statement) Revisionsstand: 4 Erstellt: Gabriele Dietz Freigegeben: Ralf Plumpe Ersetzt Ausgaben , , Datum: Datum: Datum: _VA-Arbeitssicherheit Seite 1 von 5

2 4. Zuständigkeiten Aufgaben s. Kap. Verantwortlicher Turnus Delegation Organisation und Delegation der Arbeitssicherheits-Aufgaben * Bestellung Fachkraft für Arbeitssicherheit * Benennung Sicherheitsbeauftragter 5.1 GF - kontinuierlich GF - bei Bedarf GF - bei Bedarf Benennung Ersthelfer GF - bei Bedarf * Bestellung Betriebsarzt GF - bei Bedarf * Durchführung Arbeitsschutz- Ausschuss-Sitzung Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen Durchführung der BGV- Prüfungen Durchführung der Prüfungen gem. BetrSichV Gefährdungsbeurteilungen durchführen GF möglich bei Bedarf 5.3 GF möglich bei Bedarf 5.4 GF möglich bei Bedarf 5.5 GF möglich bei Bedarf GF möglich bei Bedarf Gefahrstoffverzeichnis erstellen GF möglich bei Bedarf Erstellung Ex-Schutz-Dokument GF möglich bei Bedarf * Beachtung von gesetzlichen Sonderregelungen wie Unternehmer- oder Branchenmodelle und Freistellungen von diversen Bestimmungen auf Grund von Betriebsgrößen, BG Vorgaben ect. 5. Beschreibung 5.1 Allgemeines Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, Schwachstellen zur Arbeitssicherheit umgehend dem zuständigen Bereichsverantwortlichen und/oder der Sicherheitsfachkraft bzw. dem Sicherheitsbeauftragten zu melden. Im Rahmen der Arbeitsplatzeinweisung werden die Mitarbeiter in die Vorschriften zur Handhabung von Werkzeugen und Maschinen sowie zum Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung eingewiesen. Die Geschäftsleitung ist für die Planung und Durchführung aller Maßnahmen im Sicherheitswesen verantwortlich. Sie leitet insbesondere entsprechende Maßnahmen zur Abstellung der Sicherheitsmängel ein. 10_VA-Arbeitssicherheit Seite 2 von 5

3 In diesem Rahmen sind von der Geschäftsleitung Regelungen zur Überwachung der Arbeitssicherheit und zur Beseitigung von Missständen bestimmt. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um Regelungen zu folgenden Bereichen: Sichere Gestaltung der Arbeitsplätze; Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit und Sicherheit von neu zu beschaffenden und vorhandenen Arbeitsmitteln, Einrichtungen und Geräten; Vorhandensein und Benutzung von Schutzausrüstungen; Unterweisungen, Schulungen und Sicherheitsbelehrungen, Information der Mitarbeiter; regelmäßige und außerordentliche Prüfungen; Hierzu sind von der Geschäftsleitung auf Basis der jeweiligen Gesetze und Verordnungen eine entsprechend qualifizierte Sicherheitsfachkraft und ein Betriebsarzt zu bestellen, die ihr beratend zur Seite stehen. Die Vertragsgestaltung von älteren Verträgen ist entsprechend zu prüfen und ggf. gemäß der DGUV Vorschrift2 anzupassen Fachkraft für Arbeitssicherheit Die Geschäftsleitung übernimmt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben alternativ die Aufgaben für die Arbeitssicherheit im Betrieb (Betreuungsmodelle der DGUV Vorschrift2) oder beauftragt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit der Durchführung/Koordination der anfallenden Aufgaben. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit steht allen Mitarbeitern als Ansprechpartner für Fragen der Arbeitssicherheit zur Verfügung. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden der Fachkraft für Arbeitssicherheit die gesetzlich geforderten Zeiten und die notwendigen Mittel zur bereitgestellt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist zuständig für: Regelmäßige Betriebsbegehungen und stichprobenartige Kontrollen; Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung von festgestellten arbeitssicherheitsrelevanten Schwachstellen; Erstellung von Anweisungen und Anleitungen zur Arbeitssicherheit; Sicherstellung der Einsehbarkeit und Zugriffsmöglichkeit für die Pflichtaushänge sowie weiteren für die Arbeitssicherheit relevanten Anleitungen und Anweisungen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss die Geschäftsleitung des Betriebes über Maßnahmen zur Schwachstellenbeseitigung informieren, sobald ihr diese zur Kenntnis kommen. Dies geschieht entweder im Rahmen von Betriebsbegehungen oder bei Mitteilungen durch Mitarbeiter Sicherheitsbeauftragter Die Geschäftsleitung ernennt (sofern auf Grund gesetzlicher Vorgaben erforderlich) eine ausreichende Anzahl an verantwortungsbewussten, erfahrenen Mitarbeitern ohne Führungsfunktion zu Sicherheitsbeauftragten. Der Sicherheitsbeauftragte hat detaillierte Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort. Damit unterstützt er die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Bindeglied zu den jeweiligen Arbeitsplätzen und Mitarbeitern. Er beobachtet die Arbeitsplätze und das Arbeitsumfeld, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und ausrüstungen vorhanden sind und soll kollegial auf die Mitarbeiter einwirken. Diesen steht der Sicherheitsbeauftragte ebenfalls als Ansprechpartner für Fragen bzgl. der Arbeitssicherheit zur Verfügung Ersthelfer Im Betrieb ist eine für die Betriebsgröße ausreichende Anzahl an Ersthelfern benannt und entsprechend geschult. Eine mitarbeiterbezogene Übersicht über die notwendigen und die durchgeführten Ausbildungen und Nachschulungen der Ersthelfer liegt bei der Geschäftsleitung. 10_VA-Arbeitssicherheit Seite 3 von 5

4 5.1.4 Betriebsarzt Der Betriebsarzt ist zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung zu den schriftlich bekannt gegeben Terminen im Unternehmen anwesend. Er koordiniert die geforderten Untersuchungen in Abstimmung mit der Geschäftsleitung Arbeitsschutz-Ausschuss Sofern aufgrund der gesetzlichen Vorgaben erforderlich gibt es einen Arbeitsschutz- Ausschuss, der die Aufgabe hat, über die Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und Lösungsvorschläge zu erarbeiten und sich wie folgt zusammensetzt: Mitglied der Geschäftsführung oder ein Beauftragter Zwei Mitglieder des Betriebsrats (sofern vorhanden) Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragte Betriebsarzt 5.2 Vorgehensweise bei Arbeitsunfällen Im Fall eines Arbeitsunfalls werden unverzüglich sofern erforderliche Maßnahmen durch die Ersthelfer durchgeführt. Jeder Unfall wird im Verbandbuch dokumentiert. Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über Zeit, Ort und Hergang des Unfalls, Art und Umfang der Verletzung, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die Namen des Verletzten, der Zeugen und der Erste-Hilfe- Leistenden und werden fünf Jahre archiviert. Bei meldepflichtigen Unfällen (Ausfallzeit größer drei Werktage) werden die Geschäftsleitung, der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft informiert. Der Unfall ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft zu melden. 5.3 Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen Die Koordination und die Durchführung der Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen erfolgt durch die Geschäftsleitung in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Geschäftsleitung hält die Prüftermine nach und beauftragt die Prüfungen oder führt diese eigenverantwortlich durch. 5.4 BGV-Prüfungen Prüfpflichtige Geräte und Anlagen sowie ortsveränderliche elektrische Geräte werden regelmäßig entsprechend den jeweiligen Vorschriften geprüft. 5.5 Betriebssicherheitsverordnung Neben den vorgeschriebenen BGV-Prüfungen werden die Prüffristen für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen festgelegt und die Prüfung durch eine befähigte Person beauftragt. Diesbezügliche Einrichtungen sind dokumentiert und in einem Arbeitsmittelverzeichnis aufgelistet Gefährdungsbeurteilung / Gefahrstoffverzeichnis / Explosionsschutzdokument Nach 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und nach 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie nach 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. Alle drei geforderten Gefährdungsbeurteilungen können in einem Dokument zusammengefasst werden. Alle im Betrieb vorkommenden Gefahrstoffe sind zu ermitteln und in einem Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen. Auf Grundlage des Gefahrstoffverzeichnisses sind die betrieblichen Arbeitsbereiche in Schutzstufen einzuteilen. 10_VA-Arbeitssicherheit Seite 4 von 5

5 Für Arbeiten mit Explosionsgefahr (z.b. im Bereich der Lackiererei, Batterieladeraum) wird durch die Geschäftsleitung ein Explosionsschutzdokument gemäß den gesetzlichen Vorgaben erstellt. 6. Mitgeltende Unterlagen Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsmittelverzeichnis, Gefahrstoffverzeichnis, Ex-Schutzdokumentation, Unfallstatistik, Berichte von Externen (Behörde, Dienstleister) und Umsetzungsverfolgung, Unterweisungsnachweise, Schulungsnachweise / Qualifikationen beauftragter Personen (Sicherheitsbeauftragter, Ersthelfer). 7. Anlagen keine 10_VA-Arbeitssicherheit Seite 5 von 5

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