EMIR in a nutshell. von Stefan Heine, Marco Iezzi & Levent Özgelen

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1 von Stefan Heine, Marco Iezzi & Levent Özgelen In Folge der seit dem Jahr 2008 anhaltenden Finanz- und Staatsschuldenkrise, unter anderem ausgelöst durch den Zusammenbruch von Lehman Brothers, hatten sich die G 20-Staats- und Regierungschefs 2009 in Pittsburgh darauf verständigt, den globalen Markt für OTC-Derivate neuen, verschärften regulatorischen Anforderungen zu unterwerfen. In Europa wurden diese Vorgaben vor allem in der kurz unter EMIR (European Market Infrastructure Regulation) bekannten "Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister", sowie durch begleitende Umsetzungsmaßnahmen der europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden geregelt. Neben dem verpflichtenden Clearing standardisierter OTC- Derivate über zentrale Gegenparteien (CCP), müssen sämtliche Derivate den Aufsichtsbehörden über Transaktionsregister gemeldet werden. Zudem sind zahlreiche Vorgaben und Verfahren, sogenannte Risikominderungstechniken, einzuhalten, die die Markttransparenz erhöhen und systemische Risiken begrenzen sollen. Welche Marktteilnehmer sind betroffen? Betroffen sind insbesondere sogenannte Finanzielle Gegenparteien (Financial Counterparties, FC) gem. Artikel 2 EMIR. Dazu zählen vor allem in der EU zugelassene Kreditinstitute sowie Versicherer, Rückversicherer, OGAW bzw. alternative Investment Fonds sowie Versorgungssysteme. Daneben sind sogenannte Nicht-finanzielle Gegenparteien (Non-Financial Counterparties, NFC) gem. Artikel 2 EMIR betroffen, d.h. alle Unternehmen mit Sitz in der EU, die nicht Finanzielle Gegenpartei sind. Beispiele: AG, GmbH, OHG, KGaA, GbR. Für Kontrahenten, die weder Finanzielle Gegenpartei noch Nicht-finanzielle Gegenpartei gem. EMIR sind (Beispiel: natürliche Personen), ergeben sich keine Anforderungen aus EMIR. In Einzelfällen ist es schwierig, Nicht-finanzielle Gegenparteien von solchen Kontrahenten zu unterscheiden, die nicht den Anforderungen aus EMIR unterliegen. Ausschlaggebend ist hier, ob die betroffenen Geschäfte aus unternehmerischen Motiven getätigt werden. 1

2 Die betroffenen Marktteilnehmer unterliegen, abhängig von der eigenen Kontrahenten Kategorie sowie bestimmten Schwellenwerten, unterschiedlichen Verpflichtungen bzw. Ausnahmetatbeständen bzgl. einer Einhaltung der Clearingpflicht und der Risikominderungstechniken. Welche Produktgruppen sind betroffen? Die Vorschriften zur Clearingpflicht gelten für standardisierte OTC-Derivate. Dazu zählen insbesondere auf EUR, GBP und USD lautende Zinsswaps mit einer Laufzeit bis 50 Jahren. Die Risikominderungstechniken sind auf alle nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearten OTC-Derivate anzuwenden. Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister besteht für alle börslich und außerbörslich gehandelten Derivatekontrakte. Die Clearingpflicht: Anwendung, Ausnahmen und Zeitplan Finanzielle Gegenparteien und Nicht-finanzielle Gegenparteien, sofern deren Derivategeschäft einen bestimmten Schwellenwert überschreitet (NFC+), müssen zukünftig alle clearingpflichtigen OTC-Derivatekontrakte über eine sog. zentrale Gegenpartei (Central counterparty, CCP) clearen. Ausnahmen von der Clearingpflicht bestehen für sogenannte gruppeninterne Geschäfte, d.h. für OTC-Derivatekontrakte zwischen Gegenparteien, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören (z.b. der BVR- Sicherungseinrichtung) bzw. zwischen Konzernunternehmen, die in derselben Bilanz vollkonsolidiert werden. Zudem unterliegen Nicht-finanzielle Gegenparteien, deren Derivategeschäft unterhalb des Clearingschwellenwertes liegt (NFC), nicht der Clearingpflicht. Die Überwachung der Kontrahenten Kategorie obliegt dabei der Nichtfinanziellen Gegenpartei selbst. Die Regulatorischen Technischen Standards zur Clearingpflicht (RTS) von OTC-Zinsderivaten sind am in Kraft getreten. Hinsichtlich ihrer Anwendung gibt es ein mehrstufiges Phase-In in Abhängigkeit von der jeweiligen Kontrahenten Kategorie. Somit sind zunächst nur Marktteilnehmer der Kategorie 1 (Clearing Member, ab ) und anschließend Marktteilnehmer der Kategorie 2 (u.a. große Financial Counterparties ohne direkten Clearingzugang, ab ) clearingpflichtig. NFC+ werden i.d.r. erst drei Jahre nach Inkrafttreten der RTS clearingpflichtig. Frontloading Clearingpflichtige Marktteilnehmer werden zum sogenannten Frontloading (d.h. dem nachträglichen Clearing von bestimmten Geschäften) verpflichtet. Die Geschäfte müssen dabei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RTS bestimmte Mindest-Restlaufzeiten aufweisen. Ab wann ein Marktteilnehmer zum Frontloading verpflichtet ist, richtet sich nach seiner Kontrahentenkategorie. Näheres regelt Artikel 4 der RTS: 2

3 Bestimmte Geschäfte mit einer Restlaufzeit von mindestens 6 Monaten, die nach dem von Kontrahenten der Kategorie 1 (Clearing Member) abgeschlossen wurden, müssen spätestens am gecleart sein. Bestimmte Geschäfte mit einer Restlaufzeit von mind. 6 Monaten, die nach dem von Kontrahenten der Kategorie 2 (u.a. große Financial Counterparties ohne direkten Clearingzugang) abgeschlossen wurden, müssen spätestens am gecleart sein. Die Risikominderungstechniken Um die Markttransparenz zu erhöhen und systemische Risiken zu begrenzen, stellt EMIR erhöhte Anforderungen, sogenannte Risikominderungstechniken, auch an nicht clearingpflichtige OTC-Derivategeschäfte. Diese beinhalten folgende Einzelmaßnahmen. Tägliche Bewertung: Alle nicht über einen zentrale Gegenpartei geclearten OTC-Derivatekontrakte müssen täglich zu Marktpreisen bewertet werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist eine Modell-bewertung zulässig. Ausnahmen gelten für NFC unterhalb des Clearingschwellenwertes Rechtzeitige Bestätigung: Alle nicht über einen zentrale Gegenpartei geclearten OTC-Derivatekontrakte müssen innerhalb von bestimmten Fristen bestätigt werden. Hierbei gibt es unterschiedliche Vorgaben nach Kontrahentenkategorie und Produktklasse. Soweit möglich, soll die Bestätigung auf elektronischem Wege erfolgen. Regelmäßiger Portfolioabgleich: Alle nicht über einen zentrale Gegenpartei geclearten OTC-Derivategeschäfte müssen regelmäßig mit den jeweiligen Kontrahenten abgestimmt werden. Hierzu müssen die Kontrahenten eine entsprechende Vereinbarung treffen. 3

4 Streitbeilegung: Die Gegenparteien müssen vor dem Abschluss eines OTC- Derivatekontrakts detaillierte Verfahren und Prozesse in Bezug auf die Feststellung, Aufzeichnung und Überwachung von Streitigkeiten vereinbaren. Portfoliokomprimierung: Bei 500 oder mehr ausstehenden bilateralen OTC- Derivatekontrakten ist regelmäßig zu prüfen, ob eine Portfoliokomprimierung sinnvoll ist. Besicherungspflicht für nicht zentral-geclearte Derivate EMIR sieht gem. Art. 11 Abs. 3 vor, dass FC und NFC+ über Risikomanagementverfahren verfügen müssen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten vorschreiben. Die Vorschriften hierzu von BCBS/IOSCO, insbesondere die Pflicht zur Besicherung für nicht zentralgeclearte OTC-Derivate, wurden in Technischen Standards der Europäischen Aufsichtsbehörden umgesetzt. Der Beginn der Besicherungspflicht wurde mehrfach verschoben und wird nun voraussichtlich erst Mitte 2017 in mehreren jährlichen Phase-In-Stufen erfolgen. Transkationsregistermeldung Jeder Kontrahent derivativer Geschäfte unterliegt seit dem der Verpflichtung, bestimmte Daten an ein von der ESMA zugelassenes Transaktionsregister zu melden. Die Mindestanforderungen der zu meldenden Daten wurden von der ESMA festgelegt. Seit dem sind auch Marktwert(-veränderungen) und Informationen zur Besicherung eines Geschäfts zu melden (Valuation Updates, Collateral Updates). Die Meldung an ein Transaktionsregister hat innerhalb eines Tages nach Abschluss, Änderung oder Beendigung des Geschäfts an ein Transaktionsregister zu erfolgen ( T+1 ). Die Ausführung der Meldung an ein Transaktionsregister kann an den jeweils anderen Kontrahenten oder an eine nicht als Kontrahent beteiligte dritte Partei delegiert werden. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ist hierfür Voraussetzung. Die Meldepflicht selbst kann jedoch nicht delegiert werden. In 2015 mussten die Meldeparteien Anpassungen des Meldeverfahrens von Level 1- und Level 2-Anforderungen der ESMA vornehmen. Weitere umfangreiche Neuerungen des Regelwerks wurden der Europäischen Kommission als Technische Standards der ESMA (Review von Art. 9 EMIR) vorgelegt. Die Marktteilnehmer warten aktuell noch immer auf deren Inkrafttreten. Was ist ein LEI? Während der Impuls, einen Legal Entity Identifier (kurz: LEI) quasi als Nummernschild für die Teilnehmer an den internationalen Finanzmärkten zu schaffen, eindeutig aus der Regulierung der OTC-Derivatemärkte kam, handelt es sich dabei um eine weltweit eindeutige Identifizierung insbesondere für die an den Finanzmärkten tätigen juristischen Personen. Längst wird der LEI nicht mehr nur im Derivatehandel eingesetzt, sondern dient bereits z.b. bei Meldungen an nationale Behörden als Identifizierung. 4

5 Auch im Rahmen der Transaktionsregistermeldung ist jede meldepflichtige Partei verpflichtet, über einen gültigen LEI zu verfügen und sich über diesen eindeutig zu identifizieren. In Deutschland vergibt WM Datenservice den sogenannten GEI (General Entity Identifier) auf Antrag und gegen eine jährliche Gebühr. Daneben sind auch ausländische Identifier, wie z.b. der amerikanische GMEI (General Market Entity Identifier) sind ebenfalls unter EMIR verwendbar, sofern sie von einer offiziellen Vergabestelle, einer sogenannten Local Operating Unit (kurz: LOU) vergeben wurden. 5

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