Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) SoSe 2013
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1 Universität Potsdam Juristische Fakultät Arbeitsbereich Wirtschaftsprivatrecht für Nichtjuristen Dr. Dr. H. Fiebig Name: Matr.-Nr.: Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) SoSe 2013 Bearbeitungszeit: Gesamtpunktzahl: 180 Minuten 200 Punkte Teil I (Zivilrecht I) Bearbeitungshinweise: Beantworten Sie mit entsprechender Rechtsbegründung ( ) unter Nutzung Ihres eigenen BGB knapp und treffend (stichpunktartig!) die gestellten Fragen. Beschränken Sie sich dabei ausschließlich auf die vorgegebenen Zeilen. (Bitte erst überlegen, dann schreiben!) 1. Der 6-jährige K bekommt von seinem Onkel (O) heimlich 20 Euro Taschengeld geschenkt. Hocherfreut kauft K mit diesem Geld, ohne dass die Eltern des K davon erfahren, beim Händler H für 20 Euro einen Fußball, mit dem er sogleich auf dem Fußballplatz hinter dem Laden spielt. a) Wird K Eigentümer der 20 Euro, ohne dass seine Eltern von der Schenkung erfahren? [10] Nein, gem. 929 S. 1 BGB: Übergabe (+) [Realakt; K bekommt das Geld und geht damit einkaufen] Berechtigung seitens des O zur dinglichen Einigung und Übergabe (+) [vgl. 903 BGB] Einigung (-) [K ist als 6-jähriger Minderjähriger gem. 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig, d.h., dass seine Willenserklärung zwecks Zustandekommens des abstrakten dinglichen Vertrages mit seinem Onkel gem. 105 I BGB nichtig ist. Zwischen K und O kommt demzufolge ein solcher Vertrag gar nicht zustande.] b) Erzielen K und H auf der Grundlage wirksamer Willenserklärungen einen Vertragsschluss? [10] Zustandekommen eines Kaufvertrages aufgrund übereinstimmender wirksamer WE beider (-) [ WE des K gem. 433 II BGB nicht wirksam, da der Gesetzgeber die WE eines Minderjährigen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres gem. 104 Nr. 1, 105 I BGB als nichtig erklärt; WE des H gem. 433 I BGB aus der Sicht des 131 I BGB nicht wirksam, da die Erklärung des H nur gegenüber dem (nicht empfangszuständigen) K abgegeben wird. Der erforderliche Zugang der WE bei den Eltern des K ist lt. Sachverhalt nicht erfolgt.] c) Ist K Eigentümer des Fußballs geworden? [10] Nein, gem. 929 S. 1 BGB: Übergabe (+) [Realakt; K bekommt den Fußball und sielt damit auf dem Fußballplatz] Berechtigung seitens des H zur dinglichen Einigung und Übergabe (+) [vgl. 903 BGB] Einigung (-) [K ist als 6-jähriger Minderjähriger gem. 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig, d.h., dass seine WE zwecks Zustandekommens des abstrakten dinglichen Vertrages mit H gem. 105 I BGB nichtig ist. Zwischen K und H kommt demzufolge ein solcher Vertrag gar nicht zustande.]
2 2 d) Könnte H von K den Fußball aus sachenrechtlicher bzw. schuldrechtlicher Sicht wieder zurückverlangen? [20] Ja, gem. 985, 986 BGB: H nach wie vor Eigentümer des Fußballs [vgl. Lösung unter c)] K unberechtigter Besitzer [vgl. Lösung unter b)] Ja, gem. 812 I S. 1 Alt. 1 BGB, weil: K etwas erlangt [unberechtigten Besitz am Fußball] durch Leistung des H [H übergibt dem K den Fußball] auf Kosten des H [H verliert unmittelbaren Besitz am Fußball] ohne rechtlichen Grund [ohne wirksamen Kaufvertrag - siehe oben unter b) -] 2. Dem Käufer K, der sich eine Waschmaschine über das Internet zum Preis von 500 Euro beim Händler H gekauft hat, wird die Waschmaschine geliefert und auf der beiliegenden Rechnung ausdrücklich vermerkt: Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bleibt der Händler H Eigentümer der gelieferten Ware.. K, der niemals vor hatte, die Waschmaschine auch tatsächlich zu bezahlen, verkauft und übergibt selbige für 400 Euro ohne entsprechende Kaufbelege (Rechnung und Quittung der Bezahlung) an den ahnungslosen A, der davon ausgeht, dass dem K die neue, original verpackte Waschmaschine auch tatsächlich gehört. Erwirbt der ahnungslose A das Eigentum an der Waschmaschine? [20] a) Eigentumserwerb gem. 929 S. 1 BGB? dingliche Einigung zwischen K und A: 1. Zustandekommen des abstrakten dinglichen Vertrages (Einigung): - WE des A [ Ich will Eigentum an der Waschmaschine erlangen] (+) - WE des K [ Ich will Dich zum Eigentümer der Waschmaschine machen ] (+) Der abstrakte dingliche Vertrag (Einigung) kommt zustande. 2. Wirksamkeit des zustandegekommenen abstrakten dinglichen Vertrages? Berechtigung des K zur Eigentumsübertragung (-) [H Eigentümer der Waschmaschine aufgrund des Eigentumsvorbehalts gem. 449 I BGB und der noch nicht erfolgten Kaufpreiszahlung; keine Erlaubnis zur Übereignung erteilt] Der zustande gekommene abstrakte dingliche Vertrag ist nicht wirksam. Übergabe (+); Berechtigung zur Übergabe (-) b) Eigentumserwerb gem. 932 BGB? 1. Einigung und Übergabe i.s.d. 929 S. 1 BGB (siehe unter a) (+) 2. K = nichtberechtigter Veräußerer, aber berechtigter Besitzer (kein Abhandenkommen gem. 935 I BGB - wirksamer Kaufvertrag zwischen H und K -) (+) 3. A = gutgläubig? (zwar ahnungslos, aber: grob fahrlässiges Handeln i.s.d. 932 II BGB, da er sich keine Kauf- und Zahlungsbelege von K zeigen lässt) (-) Ergebnis: A wird nicht Eigentümer der ihm von K übergebenen Waschmaschine.
3 3 Teil II (Zivilrecht II) Bearbeitungshinweise: Lösen Sie gutachterlich (in Kurzform) den nachfolgenden Sachverhalt! Sachverhalt: Bauherr B benötigt zur Wärmedämmung seines Hauses Isoliermaterial. Deshalb fährt er am 10. Juni 2013 zum Baustoffhändler H, um sich das Material zu besorgen. Dort sagt ihm der bei H angestellte Verkäufer V, dass er Glück habe, denn in dieser Woche werde Isoliermaterial gerade zum Sonderpreis angeboten. B zögert nicht lange und kauft über den angestellten Verkäufer V das Isoliermaterial zum Sonderpreis in Höhe von Euro. Man vereinbart die Abholung der Ware durch B vom Lager des H zum 14. Juni Am 14. Juni 2013 wurde das von B gekaufte Isoliermaterial wie vereinbart zur Abholung im Lager des H bereitgestellt. B konnte diesen Termin zur Abholung jedoch leider nicht wahrnehmen, da er an diesem Tag unvorhergesehen vom Chef seiner Arbeitsstelle den Auftrag erhielt, eine wichtige Dienstfahrt anzutreten. Erst am 17. Juni 2013 meldet sich B telefonisch beim Baustoffhändler H, um nachzufragen, ob er am Nachmittag die bestellte Ware abholen könne. Dort teilte ihm der Verkäufer V mit, dass in der Nacht zum 17. Juni 2013 im Lager ein Brand ausgebrochen sei, der das zur Abholung bereitgestellte Isoliermaterial vernichtete. Wenn B weiterhin an entsprechendem Isoliermaterial interessiert sei, müsse er erneut einen Vertrag schließen. Dann könnte der Kauf aber nicht mehr zum Sonderpreis, sondern nur noch zum regulären Preis in Höhe von Euro erfolgen. Zunächst müsse der B aber erst einmal das vernichtete Isoliermaterial wie vereinbart zum Preis in Höhe von Euro voll bezahlen. Als Brandursache stellte die ermittelnde Polizei unter anderem ein Fehlverhalten des bei H beschäftigten Lagerarbeiters L fest. Dieses für den nächtlichen Brand und die damit zusammenhängende Vernichtung sämtlichen Isoliermaterials mitursächliche Fehlverhalten des L wurde jedoch lediglich als leicht fahrlässig eingestuft. Da ansonsten kein weiteres Verschulden seitens des H und seiner Mitarbeiter als Ursache des Brandes festgestellt werden konnte, leistete die Versicherung sogleich per Überweisung auf das Firmenkonto des H für den Warenwertverlust Ersatz in Höhe von Euro. Beantworten Sie gutachterlich folgende Fragen: 1. Kann B von H nach wie vor den Verkauf von Isoliermaterial zum Sonderpreis in Höhe von Euro verlangen oder müsste tatsächlich ein neuer Kaufvertrag zum regulären Preis in Höhe von Euro geschlossen werden? [50] 2. Kann H von B im Anschluss an die erfolgte Versicherungsleistung erfolgreich die Bezahlung des verbrannten Postens Isoliermaterial in Höhe von Euro verlangen? [50] Lösung zu 1.) Möglicherweise kann B von H den Verkauf von Isoliermaterial zum Sonderpreis in Höhe von Euro gem. 433 I BGB verlangen. I. Anspruch entstanden? Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB 1. Zustandekommen des Kaufvertrages: Willensübereinkunft zwischen B und H? WE des B i.s.d. 433 II BGB (+) ( Ich verpflichte mich, Isoliermaterial von H abzunehmen und Euro zu bezahlen ) WE des V für H i.s.d. 433 I BGB gem. 164 I BGB? ( Ich V erkläre, dass sich H verpflichtet, dem B für Euro Isoliermaterial zu übergeben und dem B das Eigentum an der übergebenen Ware zu verschaffen. )
4 4 eigene WE des V (+) Offenkundigkeit der Stellvertretung (+) [V agiert gegenüber B als angestellter Verkäufer des H] Zwischen B und H kommt ein Kaufvertrag gem. 433 BGB zustande. 2. Wirksamkeit des zustande gekommenen Kaufvertrages: Handeln des V im Rahmen der ihm zugeordneten Vertretungsmacht (+) [angestellter Verkäufer = rechtsgeschäftlicher Vertreter (Vollmacht zum Verkauf)] Der zwischen B und H zustande gekommene Kaufvertrag ist wirksam. Der Anspruch ist entstanden. II. Anspruch nicht untergegangen? [rechtsvernichtende Einwendungen des H?] Anspruch untergegangen gem. 275 I BGB? Voraussetzung: echte Unmöglichkeit = Leistungsbefreiung des H - Lieferung von Isoliermaterial = Gattungsschuld (vereinbarter Sonderpreis beinhaltet hier auch keine Beschränkung auf einen bestimmten Vorrat) - Unmöglichkeit bei Gattungsschulden: Beschaffungsrisiko gem. 276 I S. 1 BGB Unmöglichkeit erst, wenn Gattung vollständig untergegangen ist möglicherweise Umwandlung der Gattungsschuld in eine Stückschuld (Konkretisierung) - gem. 243 II BGB: wenn H das seinerseits Erforderliche getan hat (hier: Holschuld = Leistungsort beim Sachleistungsschuldner H) - letztmalige Leistungshandlung des H besteht darin, die abzuholende Ware zum vereinbarten Termin (14. Juni 2013) auszusondern und zur Abholung bereitzustellen - Leistungsverpflichtung des H beschränkt sich nur noch auf die ausgesonderte und zur Abholung bereitgestellte Ware - vollständige Vernichtung dieser ausgesonderten und zur Abholung bereitgestellten Ware = echte Unmöglichkeit gem. 275 I BGB H wird von seiner Leistungspflicht befreit. Anspruch untergegangen gem. 275 I BGB. Der Anspruch ist untergegangen. Ergebnis: B kann von H nicht den Verkauf von Isoliermaterial gem. 433 I BGB zum Sonderpreis in Höhe von Euro verlangen, da H von seiner Leistungsverpflichtung gem. 275 I BGB befreit wird. Wenn B nach wie vor Isoliermaterial von H haben will, müsste tatsächlich ein neuer Kaufvertrag zum regulären Preis in Höhe von Euro geschlossen werden. Lösung zu 2.) Möglicherweise kann H von B die Bezahlung des verbrannten Postens Isoliermaterial gem. 433 II BGB verlangen. I. Anspruch entstanden? Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB [vgl. Ausführungen unter 1.)] (+) Der Anspruch ist entstanden. II. Anspruch nicht untergegangen? [rechtsvernichtende Einwendungen des B?] Anspruch untergegangen gemäß 326 I BGB? 1. gegenseitiger Vertrag [Kaufvertrag] (+) 2. Unmöglichkeit der Pflicht aus 433 I BGB gem. 275 BGB [vgl. unter 1.)] (+) 3. kein Fall des 326 II BGB (Übergang der Preisgefahr auf B!)?
5 5 326 II S. 1 Alt. 1 BGB? B hat Unmöglichkeit zu vertreten? (-) kein Fall des 326 II S. 1 Alt. 1 BGB (+) 326 II S. 1 Alt. 2 BGB? (1) B im Annahmeverzug gem. 293 BGB? 1.) ordnungsgemäßes Angebot des V? (+) [hier: kalendermäßig bestimmte Mitwirkungshandlung des B (Abholung) 296 BGB - sowohl tatsächliches ( 294 BGB) als auch wörtliches Angebot ( 295 BGB) entbehrlich -] 2.) Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des H gem. 297 BGB [Bereitstellung der Ware] (+) 3.) nicht rechtzeitige Handlung des B (Abholung) (+) B im Annahmeverzug (+) (2) H hat Unmöglichkeit nicht zu vertreten? eigenes schuldhaftes Handeln des H (-) 278 BGB: Zuordnung des Handelns des W? [L = Erfüllungsgehilfe des H (+)] leicht fahrlässiges Handeln des L wird H zugeordnet aber: 300 I BGB: keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit H hat Unmöglichkeit nicht zu vertreten (+) kein Fall des 326 II S. 1 Alt. 2 BGB (-) Anspruch untergegangen gemäß 326 I BGB? (-) Anspruch (teilweise) erloschen gem. 389 BGB? 1. B muss gem. 388 BGB Aufrechnung erklären [wird er natürlich machen] (+) 2. Aufrechnungslage gem. 387 BGB? Gegenseitigkeit der Forderungen? (+) [H: Anspruch gegenüber B auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB; B: Anspruch gegenüber H auf Herausgabe der Versicherungsleistung gem. 285 I BGB] Gleichartigkeit der Forderungen [Geld]? (+) Bestehen und Erfüllbarkeit der Hauptforderung? [Forderung des Aufrechnungsgegners (hier: H), gegen die aufgerechnet wird (hier: )] (+) Fälligkeit und Vollwirksamkeit der Gegenforderung? [Forderung des Aufrechnenden (hier: B), mit der er aufrechnet (hier: )] (+) 3. Zulässigkeit der Aufrechnung (+) [weder vertraglicher noch gesetzlicher 393 f. BGB Ausschluss] Anspruch (teilweise) erloschen gem. 389 BGB (+) Der Anspruch ist in Höhe von Euro untergegangen. III. (verbleibender) Anspruch durchsetzbar? (+) [B kann keine rechtshemmenden Einreden (z.b. Verjährung) vorbringen.] Ergebnis: B ist auf der Grundlage seines Anspruchs auf Herausgabe der durch H erlangten Versicherungsleistung in Höhe von Euro gem. 285 I BGB und der daraus resultierenden Aufrechnungslage gem. 387, 389 BGB betreffs des verbrannten Postens Isoliermaterial nur noch verpflichtet, den vereinbarten Sonderpreis in Höhe von Euro gem. 433 II, 326 II S. 1 Alt. 2 BGB unter Abzug dieser Euro also lediglich Euro zu leisten.
6 6 Teil III (Zivilrecht III) Bearbeitungshinweise: Lösen Sie gutachterlich (in Kurzform) den nachfolgenden Sachverhalt! Sachverhalt: In das Maler-Unternehmen Meyer und Lehmann OHG wird die Ehefrau des Gesellschafters Lehmann (L), Pauline Lehmann (P), angestellt. Ein halbes Jahr später erteilt ihr der Ehemann L mündlich Prokura, ohne dass L diesbezüglich mit dem Gesellschafter Meyer (M), der sich gerade auf einer Urlaubsreise befindet, eine entsprechende Absprache getroffen hatte. Als M aus dem Urlaub zurückkehrte, konnte er es nicht fassen, dass P in seiner Abwesenheit namens der OHG ein Darlehen über bei der Bank (B) mit einem Zins in Höhe von 6 % p.a. aufgenommen hat. Prüfen Sie, ob zwischen der Meyer und Lehmann OHG und B ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist. [30] A: Zustandekommen eines Darlehensvertrages gem. 488 BGB zwischen OHG und B? Willensübereinkunft? a) WE im Namen der Bank (B) (+) b) WE im Namen der OHG gem. 164 I BGB? 1. eigene WE der P (+) 2. Offenkundigkeit der Stellvertretung (+) WE im Namen der OHG gem. 164 I BGB (+) Darlehensvertrag zwischen OHG und B ist zustande gekommen. B: Wirksamkeit des zustande gekommenen Darlehensvertrages? 3. Vertretungsmacht? (a) gesetzliche Vertretungsmacht? (-) (b) rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht? Prokura gem HGB? aa) wirksame Prokuraerteilung gem. 48 HGB? (1) kaufmännisches Unternehmen? (+) [OHG] (2) persönliche Erteilung durch Geschäftsinhaber oder gesetzlichen Vertreter (+) [L gem. 125 I HGB als gesetzlicher Vertreter der OHG einzelvertretungsbefugt] (3) ausdrückliche Erklärung (+) [Prokura!] (4) Handelsregistereintragung ( 53 I HGB)? (-) [unschädlich; nur deklaratorische Wirkung] bb) Umfang Vertretungsbefugnis gem. 49 HGB? (+) [Darlehensaufnahme = im Rahmen einer Prokura möglich] Vertretungsmacht (+) Zustandegekommener Darlehensvertrag zwischen OHG und B ist wirksam. Ergebnis: Zwischen der OHG und der Bank (B) ist ein wirksamer Darlehensvertrag über mit einem Zins in Höhe von 6 % p.a. zustande gekommen.
Bachelor-Zweitfachstudiengang Recht der Wirtschaft Abschlussklausur zum Pflichtmodul 1 (P 1) SoSe 2012
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