Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg 2010 Seminarprogramm Berlin
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- Pamela Krüger
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1 Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg 2010 Seminarprogramm Berlin I Vertiefungsseminar 14 Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht RA Ronald Schmidt Haupt Rechtsanwälte I
2 Einführung und Abgrenzung Instrumentarien zur Regelung des Leistungsschutzes: Urheberrecht Geschmacksmusterrecht Marken- und Kennzeichenrechte Technische Schutzrechte Patentrecht Gebrauchsmusterrecht Wettbewerbsrecht (UWG und GWB) I 3 Urheberrecht Rechtsgrundlagen (1) Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) Aktuelle Änderungen des UrhG: Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom zur Umsetzung der EG-Richtlinie vom (sog. Erster Korb) Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft trat am in Kraft (sog. Zweiter Korb) Änderungen aufgrund der Durchsetzungsrichtlinie 2008 I 4
3 Urheberrecht Rechtsgrundlagen (2) Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG) Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWG( UrhWG) Richtlinien der EU Internationale Vereinbarungen I 5 Nach dem UrhG geschützte Leistungen Beispiele Sprachwerke in Form von Texten oder Vorträgen Werke der Musik Werke der bildenden Kunst Werke der angewandten Kunst (eingeschränkt) nkt) Werke der Fotografie und Lichtbilder Filmwerke und Laufbilder Sammelwerke Datenbankwerke und Datenbanken Programme der Datenverarbeitung (Software) I 6
4 Berechtigte u. a. Urheber Autoren Komponisten Bildende KünstlerK Gestalter Programmierer Leistungsschutzberechtigte Sendeunternehmen Ausübende KünstlerK Datenbankhersteller I 7 Schrankenregelungen Beispiele Schulfunksendungen Zitate Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare Berichterstattung über Tagesereignisse Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch I 8
5 Vertragsgestaltung Kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten Sachliche und ggf. örtliche Regelung der Verwertungshandlungen Einfache oder ausschließliche Nutzungsrechtseinräumung Umfang der Rechteübertragung anhand des Grundsatzes der Zweckübertragung Die Übertragung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten wurde mit dem Zweiten Korb möglich I 9 Checkliste Urheberrecht (1) Handelt es sich um ein Werk bzw. eine nach dem UrhG geschützte Leistung? Ist das Werk bzw. die Leistung noch geschützt? Wer ist Urheber bzw. Inhaber des verwandten Schutzrechts? Kann die Rechteinhaberschaft nachgewiesen werden? Ist die Namensnennung ordnungsgemäß vorgenommen worden? Welches Recht wurde ausgeübt? I 10
6 Checkliste Urheberrecht (2) Kann die Rechteeinräumung/-übertragung in einer Rechtekette lückenlos nachgewiesen werden? Wurden einfache oder ausschließliche Rechte eingeräumt? Wurden die Rechte zeitlich oder örtlich beschränkt? Ist die Nutzung aufgrund der Erschöpfung oder einer Schrankenregelung zulässig? Wurde der Urheber angemessen vergütet? Ist der Anspruch verjährt? I 11 Schutzgegenstände nde und Normen im Namens-, Marken- und Kennzeichenrecht Namen ( ( 12 BGB) Firma ( ( 17, 37 HGB) Unternehmenskennzeichen ( ( 5 Abs. 2 MarkenG) Werktitel ( ( 5 Abs. 3 MarkenG, UrhG) Marken (MarkenG) Gemeinschaftsmarke (GemeinschaftsmarkenVO( GemeinschaftsmarkenVO) Internationale Registrierungen (MMA/PMMA) I 12
7 Schutz des Namens nach 12 BGB Namen ist äußeres Kennzeichen natürlicher und juristischer Personen sowie nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen Bei Namensfunktion und Unterscheidungskraft sind geschützt Vor- und Familiennamen Abkürzungen, Schlagwörter, Künstlernamen Geschäftsbezeichnungen Pseudonym bei Verkehrsgeltung Schutz gegen Namensleugnung und Namensanmaßung I 13 Schutz der Firma nach dem HGB (1) Firma ist Name des Kaufmanns unter dem sein Geschäft betrieben wird Parteibezeichnung in Klageschrift Abgrenzung von Unternehmenskennzeichen (MarkenG), die auch von Nichtkaufleuten geführt werden können Zwangsname kraft Gesetz Entstehen mit Aufnahme der Benutzung Erlöschen mit dem Ende der Benutzung I 14
8 Schutz der Firma nach dem HGB (2) Arten von Firmen einfache oder zusammengesetzte Firma originäre oder abgeleitete bzw. fortgeführte Firma Personen-, Sach- oder Mischfirma Einzel- oder Gesellschaftsfirma Haftung bei Fortführung der Firma Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Schutz gegen unberechtigten Gebrauch I 15 Schutz der Unternehmenskennzeichen (1) Unternehmenskennzeichen sind bei Benutzung im geschäftlichen Verkehr Namen, Firmen oder besondere Bezeichnungen eines Unternehmens Geschäftsabzeichen z. B. Logos sonstige betriebliche Unterscheidungszeichen z. B. Erscheinungsbild der Arbeitskleidung Inhaber ist derjenige, der es als Hinweis auf sein Geschäft benutzt I 16
9 Schutz der Unternehmenskennzeichen (2) Ausschließlichkeitsrecht des Inhabers Verwechslungsschutz Dritte dürfen kein verwechslungsfähiges Zeichen benutzen Bekanntheitsschutz untersagt Dritten bei einer im Inland bekannten geschäftlichen Bezeichnung, deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen I 17 Werktitelschutz nach dem Urheberrechtsgesetz Qualifizierung der Werkbezeichnung als persönliche geistige Schöpfung erforderlich (selten) nach dem Markengesetz geschützt als Werktitel sind geschäftliche Bezeichnungen für r Druckschriften, Filmwerke, Tonwerke oder vergleichbare Werke I 18
10 Werktitelschutz nach dem Markengesetz Werktitel sind werkidentifizierende Unterscheidungszeichen Beginn des Werktitelschutzes mit Aufnahme (ggf. Titelschutzanzeige), Erlöschen des Schutzes mit Aufgabe der tatsächlichen Benutzung Titelrecht ist nur mit dem Recht am Werk übertragbar Titelinhaber hat ausschließliches Recht an der Bezeichnung I 19 Begrifflichkeit der Marke Möglichkeit der Wettbewerber Waren und Dienstleistungen durch Kennzeichen von den konkurrierenden Angeboten zu unterscheiden I 20
11 Arten von Marken nach dem Entstehungstatbestand Registermarke Benutzungsmarke Notorietätsmarke I 21 Arten von Marken nach der Erscheinungsform Wortmarken Bildmarken, Wort-/Bildmarken dreidimensionale Marken Hörzeichen Farbmarken (strittig) Kombinationsmarken I 22
12 Anmeldung einer Marke (1) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Anmeldeformulare und Informationen unter Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen anhand der Internationalen Klassifikation für die Eintragung von Marken (Nizzaer Klassifikation) Anmeldegebühr Euro 300,00 bis zu drei Klassen Klassengebühr Euro 100,00 für jede ab der vierten Klasse I 23 Anmeldung einer Marke (2) Zuvor Durchführung einer Kennzeichenrecherche Bei einer Bildmarke sind der Anmeldung vier Abbildungen der Marke beizufügen Die Hörmarke ist in visuell darstellbarer Form, in Notenschrift oder als Sonagramm, abzugeben (strittig) I 24
13 Schutz gegen Markenrechtsverletzungen Verwechslungsschutz Bestimmung der Verwechslungsgefahr anhand Nähe der Angebote Zeichennähe und Kennzeichnungskraft Bekanntheitsschutz Ansprüche Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz Vernichtung und Beschlagnahme I 25 Checkliste Kennzeichenrecht allgemein Was wird bezeichnet und welches Recht ist dementsprechend betroffen? Wer ist berechtigt? Welche Prioritäten bestehen? Welche Ansprüche werden geltend gemacht (Auskunft, Unterlassung, Schadensersatz)? I 26
14 Checkliste Markenkollision Soll im Widerspruchsverfahren (Frist), Verfügungsverfahren (Dringlichkeit) oder im Klageweg vorgegangen werden? Wer soll in Anspruch genommen werden (z.b. Anbieter, Hersteller, verschiedene Vertriebsstufen)? Greift die Einrede der Nichtbenutzung? Liegt eine privilegierte beschreibende Angabe oder eine Erschöpfung vor? Ist der Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung sinnvoll? Liegen Löschungsgründe vor? I 27 Wettbewerbsrecht geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Das UWG schützt: - Mitbewerber - Verbraucher sowie - sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. I 28
15 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. I 29 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen Ausnutzung einer Zwangslage oder der geschäftlichen Unerfahrenheit Rufschädigung gezielte Behinderung Nachahmung fremder Angebote bei vermeidbarer Herkunftstäuschung irreführende geschäftliche Handlungen unsachliche vergleichende Werbung im Anhang des UWG genannte Handlungen I 30
16 Rechtsfolgen unlauterer geschäftlicher Handlungen Beseitigung und Unterlassung Schadensersatz Erstattung der Kosten im Falle einer berechtigten Abmahnung Gewinnabschöpfung Verjährung der Ansprüche in sechs Monaten Sachliche Zuständigkeit der Landgerichte I 31 Kontakt in Berlin Wettbewerbsbüro in der IBB Kontakt in Brandenburg Koordinationsbüro in der ILB Adresse: Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg Wettbewerbsbüro in der Investitionsbank Berlin Bundesallee 210 (Eingang Regensburger Straße) Berlin Hotline: 030 / Fax: 030 / Online: Mail: info@b-p-w.de Adresse: Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg Koordinationsbüro in der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) Steinstraße Potsdam Hotline: 0331 / Fax: 0331 / Online: Mail: businessplan@ilb.de I
17 Die Deutschen Gründer- und Unternehmertage 2010 finden statt am 29. und 30. Oktober 2010 in der STATION-Berlin. Alle Informationen unter I
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