Rechtssicherheit von Webseiten. Referent: RA Christoph Göritz, Fachanwalt für ITRecht, GHI-Rechtsanwälte, Mannheim

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1 Rechtssicherheit von Webseiten Referent: RA Christoph Göritz, Fachanwalt für ITRecht, GHI-Rechtsanwälte, Mannheim

2 Übersicht: 1. Domainrecht 2. Rechtsdurchsetzung 3. Urheberrecht 4. Anbieterkennzeichnungspflichten 5. Datenschutz 6. Social Media 7. Fernabsatz / Verbraucherschutz 8. Sonstiges

3 Domainrecht - Registrierung der.de-domain bei der DENIC e.g. (.com/.net/.org TLD bei ICANN) - DENIC prüft kein materielles Recht - First come, first serve - Aussenhaftung : Die dort eingetragene Person

4 Domainrecht Problem: entgegen stehende Rechte - Namensrecht: Verwechslungsgefahr bei Gleichnamigkeit und Gattungsbegriffen; Namensschutz nach 12 BGB: insbesondere bei prominenten Namen - Marken / Unternehmenskennzeichen (?): Titelschutz nach 5 III MarkenG - Wettbewerbsrecht

5 Domainrecht Tendenz unproblematisch: - eigener Name ( - Fantasiebezeichnungen ( - Gattungsbegriffe (

6 Domainrecht Tendenz problematisch: - offensichtlich geschützte Begriffe ( - Städtenamen ( - Werknamen ( - Tippfehlerdomains (

7 Wettbewerbs R Persönl.R Rechtsverletzung UrhR Marken / Patente Datenschutz VerbraucherS

8 Typische Rechtsfolge bei Rechtsverletzungen: Abmahnung: Aufforderung, eine tatsächliche oder vermutete Rechtsverletzung zu unterlassen

9 Unterlassen, Beseitigung, Auskunft Abmahnung Schadensersatz, Abschöpfung, RA-Kosten Ggf. Einstweilige Verfügung : lediglich Glaubhaftmachung, kein Strengbeweis, keine Beteiligung; Dann: Hauptsacheverfahren (= ordentliches Gerichtsverfahren)

10 Urheberrecht Einschlägig bei: Verwendung von Bildern, Audio, Video Voraussetzung: Schöpfungshöhe : das Maß an Individualität (persönlicher geistiger Schöpfung) in einem Produkt geistiger Arbeit (

11 Urheberrecht Insbesondere relevant: Verwendung von Bildern und Texten 1. Überprüfen der Herkunft: bekannt / unbekannt? 2. Zustimmung des Urhebers? (ja: Vertrag / Lizenz (ausschließlich/einfach); nein: RSS / Framing?; konkludente Zustimmung durch Posting?) 3. Creative Commons-Lizenz 4. Schutzhöhe eigener Texte (z.b. Tweets)

12 Urheberrecht Verwertungsrechte liegen beim Urheber Vervielfältigung Bearbeitung Öffentliche Zugänglichmachung Urheberpersönlichkeitsrechte: Namensnennungsrecht Ggf. Verwertungsgesellschaften (Gema / VG Wort)

13 Urheberrecht OLG Köln, Urt. v , 15 U 107/09: Stellt ein Internet-Nutzer sein Foto auf der Internetseite einer InternetPlattform (hier:facebook) ein, so erklärt er damit zumindest konkludent seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen und muss mit den üblichen Nutzungshandlungen durch Dritte rechnen, wozu auch der Zugriff auf das Foto und dessen Anzeige in Personensuchmaschinen gehören, es sei denn, er macht von der ihm in den AGB eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen Gebrauch (opt-out-nutzung). Problem: Rechteinhaber = Facebook? So zumindest nach deren AGB... (wirksam? nicht entschieden)

14 Urheberrecht BGH, Urt. v I ZR 140/10 Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werks als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen. Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werks als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werks, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind.

15 Links - urheberrechtlich nicht relevant, da keine Vervielfältigung, bzw. kein öffentliches Zugänglichmachen (BGH Paperboy, 2003) - Ausnahme: Umgehung technischer Schutzmaßnahmen? ( Session ID ) - Links auf rechtswidrige Inhalte? ( Any DVD = Heise) Grds. Presse und Meinungsfreiheit - Problematisch: Link auf Download

16 Framing EuGH- Rechtsprechung zu Framing / Embedding*: Framing = zulässig, wenn insbesondere - Werk frei zugänglich - Werk nicht auf eigenen Server / Webseite kopiert wird - kein neues Publikum * - Vorlage BGH Die Realität, EuGH Svenson, (Presselinks) - EuGH Best Water, (Youtube-Video)

17 Allg. Persönlichkeitsrecht 22 KunstUrhG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

18 Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressum) Rechtsgrundlage: 5 TMG (nicht mehr TDG!) Typische Probleme: - Postfachadresse - unmittelbare Kontaktaufnahme ( , Fax, Telefon) - Register - Steuernummer / UstID Neu: Pflicht bei elektronischen DL ab Berufsrechtliche Regelungen - Darstellung als Bild? (.jpeg /.bmp) - Backstage / Scrollen / Pop-Up - Disclaimer / Urheberrecht / Datenschutz - aktuell: Impressum bei Facebook, 6 TMG?

19 Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressum) Verantwortlicher für redaktionell-journalistische Inhalte gem. 55 II RstV (früher TDG). Was ist redaktionell-journalistisch? Egal... Verantwortlicher gem. 55 II RstV: Markus Müller, Anschrift wie oben

20 Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressum) Kostenpflichtige Rufnummern im Impressum können wettbewerbswidrig sein OLG Frankfurt (Urteil vom ): potentielle Telefonkosten von 2,99 pro Minute sind geeignet, die Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme abzuhalten. Dies verstößt jedoch gegen die verbraucherpolitischen Zielen des 5 Telemediengesetzes; eine telefonische Kontaktmöglichkeit sei für den Verbraucher nicht mehr effizient eröffnet. Das Oberlandesgericht erblickte daher in der Angabe der kostenpflichtigen Rufnummer einen Wettbewerbsverstoß.

21 Datenschutz Welche Daten werden erhoben? Was geschieht mit den Daten? - Nur Daten aufnehmen, welche tatsächlich benötigt werden und zur Abwicklung des Geschäftes notwendig sind. - Vorhalten einer Datenschutzerklärung

22 Datenschutz Generelles Problem I: personenbezogene Daten? 3 BDSG: (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). 4 BDSG: (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

23 Datenschutz IP-Adresse = personenbezogen? HM: ja, uneinheitliche Rechtsprechung Ansprüche des Betroffenen: - Löschung - Auskunft - Mitwirkung - Identität der erhebenden Stelle - Verlauf der Daten IdR: jedenfalls Aufklärung per Datenschutzerklärung: Was machen wir mit den Daten?

24 Datenschutz Verwenden von Datenschutzerklärungen! - v.a. im Web ohnehin Pflicht nach 13 TMG - Wo? Räumlich in der Nähe der Datenerhebung - Was? Was mache ich mit den Daten? Achtung: Mit Urteil vom (3 U 26/12) hat das OLG Hamburg entschieden, dass 13 TMG eine Marktverhaltensregel im Sinne des 4 Nr. 11 UWG sei und demnach mangelhafte Datenschutzerklärungen wettbewerbswidrig sind

25 Social Media Sonderfall Social Media: - Verwendung / Bezeichnung des Dienstes - Beschreibung des Dienstes - Deaktivierungsmöglichkeiten ( No script / Opt-out) (fehlt Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit: UWG (+); LG Frankfurt, , Az.: 3-10 O 86/12)

26 Social Media: Facebook Like-Button Problematisch: - Einwilligung nach 4a BDSG / 13 II TMG durch Anmeldeprozedur beim Facebook-Nutzerkonto? Webseitenbetreiber? - Überraschende Klauseln nach 305c BGB - Verstoß gegen Datensicherheit 13 V TMG (Schutz der Daten vor Kenntnisnahme durch Dritte) - Kontrollzuständigkeit? (Niederlassung im Inland 1 V BDSG (-);Bundesdatenschutzbeauftragter (-) Lösung: - Anpassung des Datenschutzrechts? (wo? D / EU / USA?) - Anpassung von Facebook? - Deaktivierung?

27 Social Media: Google Analytics - Google hat ein browserübergreifendes Add-On zur Verfügung gestellt, mit welchem der Nutzung der Daten widersprochen werden kann. - Auf Aufforderung des Webseitenbetreibers (das muss dieser manuell eingeben) werden die letzten 8 Ziffern der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht, so dass eine Identifizierung des Users unmöglich ist. - oder (?): die IP-Masken Funktion aktiviert ist, damit nicht die vollständige IP-Adresse übertragen wird. - Mit den Webseitenbetreibern soll ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung entsprechend den Vorgaben des BDSG geschlossen werden (

28 Social Media: Google Analytics - die Datenschutzerklärung muss auf die Nutzung von Google Analytics und auf Modifikationsmöglichkeiten durch Browser-Erweiterungen hinweisen (Textbaustein von google selbst aktuell nicht mehr vorhanden?). - unrechtmäßig erhobene Daten müssen gelöscht werden. Mehr: nbetreiber_in_hamburg.pdf Verantwortlich für den datenschutzgerechten Einsatz des Tools sind und bleiben die Webseitenbetreiber selbst.

29 Social Media & Werbung 6 TMG (Telemediengesetz) Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. (2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

30 Social Media & Werbung Werbung / Marketing (per / Social Media) - Einwilligung nach BDSG - Einwilligung nach UWG (da ansonsten unzumutbare Belästigung, 7 UWG) Es sei denn: gesetzliche Ausnahme Form: - Datenschutz: opt-out (z.b. in AGB) - UWG: (double) opt-in

31 Social Media (intern) Thomas Hoeren empfiehlt Social Media Guidelines, in denen z.b. geregelt ist, dass Mitarbeiter nur unter ihrem wahren Namen und mit Verweis auf die Unternehmenszugehörigkeit entsprechende Facebook-Beiträge posten dürfen. Diesen Mitarbeitern steht dann auch einweiterer Spielraum zur Veröffentlichung von Texten zu; es lohnt sich nicht, sie auf positive Beiträge festzunageln. Hoeren, Deutscher Anwaltsspiegel vom , S. 9 Verhaltensregeln / Nettiquette : BITKOM Leitfaden Social Media Microsoft Social Media Guideline -

32 Sonstiges: Haftung Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht Betreiber von Webforen für dort eingestellte ehrverletzende Inhalte in der Verantwortung, sobald sie davon Kenntnis haben. Dies entschied der 6. Zivilsenat des obersten Gerichts am (Az. VI ZR 101/06). Wird durch einen Forenbeitrag ein Dritter in seinen Rechten verletzt, hat dieser demnach gegen den Forenanbieter Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Postings. Er wird also als so genannter "Störer" voll in die Haftung genommen. Dies gilt dem Urteil zufolge auch dann, wenn der eigentliche Urheber des rechtsverletzenden Inhalts bekannt ist.

33 Fernabsatz / Verbraucherschutz Beim Verkauf / Vertrieb von Ware oder Dienstleistungen: - Anbieterkennzeichnungspflichten - Verbraucherschutz ff BGB - Artikel 246 EGBGB - PangV - besondere Gesetze (BattV, Textilkennzeichnung etc.)

34 Fernabsatz / Verbraucherschutz Neuregelung ab dem (Umsetzung der VRRL 2011/83/EU) Schwerpunkte: - Einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen (europaweit). - Weitgehende vertragliche Informationspflichten für Verbraucherverträge - Neufassung des Rechts der Rückabwicklung bei Verbraucherverträgen (Widerrufserklärungen) - Einheitliche europäische Muster für Widerrufsbelehrungen - Verpflichtung des Händlers zur Bestätigung eines Vertrages - Übernahme der Kosten von Fracht-, Liefer-, Versand- und Rücksendungskosten durch Händler, sofern der Verbraucher nicht ordnungsgemäß informiert war

35 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 c BGB Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

36 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 d BGB Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

37 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 g BGB Widerrufsrecht Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß 355 zu. Umsetzung: Anlage 1 zu Art. 246A 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (= Muster Widerrufsbelehrung) + Anlage 2 (= Muster-Widerrufsformular) Ausnahme: Finanzdienstleistungen

38 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 i BGB Allgemeine Pflichten (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,...

39 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 i BGB Allgemeine Pflichten 2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

40 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 j BGB Besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern (1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. = Produktmerkmale, Mindestlaufzeit, Gesamtpreis, Versand- und Zusatzkosten

41 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 j BGB Besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

42 Fernabsatz / Verbraucherschutz 312 j BGB Button-Lösung - Bestellabschluss: zahlungspflichtig bestellen - alternativ: kaufen (*); kostenpflichtig bestellen, zahlungspflichtigen Vertrag schließen... - nicht: Anmeldung, weiter, bestellen *: andere Ansicht: AG Köln,

43 Fernabsatz / Verbraucherschutz Preisangabenverordnung (PangV): 1 (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

44 Fernabsatz / Verbraucherschutz Preisangabenverordnung (PangV): Problematisch: - Steuer / Zölle - Verpackungsgrößen - Versandkosten

45 Schluss Fragen? Fragen! Jederzeit gerne an: Das Skript dieses Vortrags finden Sie unter:

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