Musterordnung zur internen Evaluation an Hochschulen in Niedersachsen

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1 Musterordnung zur internen Evaluation an Hochschulen in Niedersachsen Erarbeitet im MWK-Niedersachsen Leitung: Eckstein, Peter (MWK-Niedersachsen) Albowitz, Birgit (WK-Niedersachsen) Gutmann-Oks, Birgit (MWK-Niedersachsen) Küstermann, Anette (LfD-Niedersachsen) Noffke, Jürgen (TU Clausthal) Reich, Gert (Uni-Oldenburg) Wettern, Michael (TU Braunschweig) Wolters, Sebastian (MWK-Niedersachsen) Endfassung: Dezember 2003

2 2 Musterordnung zur internen Evaluation an Hochschulen in Niedersachsen 1 Geltungsbereich 1 Diese Ordnung regelt das Bewertungsverfahren und Verarbeiten der personenbezogenen Daten bei der internen Evaluation gemäß 5 NHG insbesondere in den Bereichen - Forschung, - Lehre (einschließlich Lehrangebot, Studienorganisation etc.), - Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. 2 Auf Grund dieser Ordnung können die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben werden ( 17 NHG). 2 Evaluation (1) Die Evaluationsverfahren (Bewertungen) dienen der Qualitätssicherung und -verbesserung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule. (2) Evaluationsergebnisse dienen der Vorbereitung von Entscheidungen - von hochschulinternen Organen und Gremien, - von Stellen mit Aufsichts- oder Steuerungsfunktionen, - zum Zweck der Ressourcenzuteilung einschließlich der Ausstattung von Fachbereichen und Fakultäten, Professuren und sonstigen Einrichtungen sowie der Rechenschaftslegung der Hochschule gegenüber der Öffentlichkeit. 3 Grundsätze (1) Mitglieder und Angehörige der Hochschule sind verpflichtet, zur Erfüllung der Hochschulaufgaben an der Evaluation mitzuwirken. (2) 1 Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei der Entwicklung von Verfahren und Instrumentarien zur internen Evaluation zu beteiligen. 2 Vor der Einführung derartiger Verfahren ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) 1 Zu Zwecken der Evaluation können folgende personenbezogene Daten, einschließlich der durch 17 Abs. 1 NHG festgelegten Daten, verarbeitet werden: - studienbezogene Daten - lehrbezogene Daten - Daten zum wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs - forschungsbezogene Daten. 2 Dies sind insbesondere die in der Anlage 1 erwähnten personenbezogenen Daten. (4) Personenbezogene Daten dürfen bei Evaluationsverfahren nur erhoben werden, soweit dies für den Evaluationszweck zwingend erforderlich ist. Das ist von den einzelnen Hochschulen festzulegen.

3 3 (5) Die für die Evaluation erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur weiterverarbeitet werden, soweit ein Gesetz, eine andere Rechtsvorschrift oder diese Ordnung dies vorsehen. (6) Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. (7) In anderen Verwaltungsverfahren auf der Grundlage des 17 Abs. 1 Satz 1 NHG erhobene und verarbeitete personenbezogene Daten dürfen für Zwecke der internen Evaluation in zwingend erforderlichem Umfang genutzt werden. (8) 1 Soweit in Gremien personenbezogene Daten behandelt werden, geschieht dies in nichtöffentlicher Sitzung. 2 Die Beteiligten sind auf das Datengeheimnis nach 5 NDSG sowie die Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände in 28, 29 NDSG besonders hin zu weisen A. 4 Erhebung (1) 1 Die interne Evaluation erstreckt sich auf Forschung, Studium und Lehre sowie die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. 2 Mit der Durchführung der internen Evaluation können Dritte beauftragt werden, dabei ist der Datenschutz gemäß 6 NDSG sicherzustellen. (2) 1 Bei der internen Evaluation ist das vom Präsidium* der Hochschule verabschiedete Verfahren nach Maßgabe dieser Ordnung und der vom Senat gebilligten Richtlinien zu verwenden. 2 Für die Organisation der internen Evaluation von Forschung sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sind die Dekanate der Fachbereiche und Fakultäten zuständig. (3) 1 Für die interne Evaluation von Studium und Lehre ist das von den Studienkommissionen der Fachbereiche sowie Fakultäten entwickelte und vom Senat der Hochschulen verabschiedete Instrumentarium zu verwenden. 2 Die Organisation der internen Evaluation von Studium und Lehre obliegt den jeweiligen Studiendekaninnen oder Studiendekanen der Fachbereiche und Fakultäten. (4) 1 Das Präsidium veranlasst regelmäßig am Ende eines jeden Semesters oder Trimesters interne Lehrevaluationen zur Begutachtung und Bewertung der Lehraufgaben. 2 Im Rahmen dieser Evaluation ist den Studierenden die Bewertung der Qualität der Lehrveranstaltungen zu ermöglichen. 3 Die Befragungen erstrecken sich auf alle im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Lehrveranstaltungen. 4 Die Anonymität der an dieser Evaluation beteiligten Studierenden ist zu wahren. (5) 1 Die zu Zwecken der Evaluation erhobenen Daten verbleiben nach ihrer Auswertung bei den Fachbereichen und Fakultäten. 2 Die Fortschreibung der Ergebnisse und die Einleitung von Maßnahmen obliegt den Fachbereichen und Fakultäten. 3 Für die Einhal- A Beispielsweise durch einen entsprechenden Hinweis in der Einladung. * Das ist von den einzelnen Hochschulen festzulegen.

4 4 tung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist die Dekanin oder der Dekan verantwortlich. 5 Verarbeitung (1) 1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Hochschule erfolgt u.a. durch Auswertung der erhobenen Daten. 2 Sie ist auf den vorab festgelegten Evaluationszweck zu beschränken. (2) 1 Die Hochschulen sind befugt, die nach dieser Ordnung zu Zwecken der internen Evaluation erhobenen personenbezogenen Daten an eine von Land und der Hochschule unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung zur externen Evaluation der Hochschule gemäß 5 Abs. 1 NHG weiterzuleiten. 2 Die Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich zur Auswertung von Evaluationsergebnissen im Rahmen der Zuständigkeit der empfangenden Stelle. 3 Diese hat die Zweckbindung der Daten zu beachten und darf die Daten nur mit Zustimmung der Hochschule und nur dann an eine andere Stelle weiterleiten, wenn diese ihrerseits Evaluationen auswerten. 4 Im Falle der Übermittlung von Daten ist die Herkunft der Daten durch Quellenangabe zu kennzeichnen. (3) Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind der Gegenstand der Evaluation, das angewendete Verfahren sowie die zu erhebenden Einzelangaben zu dokumentieren; die Dokumentation ist hochschulöffentlich zugänglich zu machen. (4) 1 Die Weitergabe von Ergebnissen der internen Evaluation, die personenbezogene Daten beinhalten, ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. 2 Ohne Einwilligung dürfen solche Evaluationsergebnisse nur weitergegeben werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. 3 Innerhalb der Hochschule ist die Weitergabe der Evaluationsergebnisse ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig, wenn es für das Erreichen des Evaluationszweckes zwingend erforderlich ist. (5) Zur Information der Öffentlichkeit sind ausschließlich anonymisierte Evaluationsergebnisse zu verwenden. 6 Löschung (1) Die nach dieser Ordnung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu vernichten, sobald ihre Kenntnisse zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der durchgeführten Evaluation nicht mehr erforderlich sind. (2) 1 Unabhängig davon ist spätestens ein Jahr nach der Erhebung von Evaluationsdaten zu prüfen, ob eine weitere Aufbewahrung der dafür erhobenen personenbezogenen Daten notwendig ist. 2 Die Prüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren. (3) Archivrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 7 In Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.

5 5 Anlage 1 Musterordnung zur internen Evaluation an Hochschulen in Niedersachsen Die Anlage führt beispielhaft personenbezogene Daten auf, die nach 4 der Musterordnung zur internen Evaluation an Hochschulen in Niedersachsen verarbeitet werden können. 1. Studienbezogene Daten: * Immatrikulationsdaten * Art des Hochschulzulassung (z.b. Hochschulauswahlverfahren) * Anzahl von Studierenden und Studienanfängern beziehungsweise -anfängerinnen eines Fachbereichs * Studium in und außerhalb der Regelstudienzeit * Verteilung der Studiendauern * Abbruchsquoten * Bestehen von Prüfungen * Examenszahlen, -ergebnisse und -quoten * Alter bei Studienbeginn und -abschluss dabei kann nach Studiengängen, Haupt- und Nebenfachstudierenden unterschieden werden; 2. Lehrbezogene Daten: * Vorbereitung von Lehrveranstaltungen * Qualität von Arbeitspapieren und -materialien * Einhaltung der Veranstaltungsgliederung * Qualität des Vortrags * aktive Einbeziehung von Studierenden * Prüfungsanforderungen * Prüferfolge * Teilnehmerzahl * Anzahl betreuter Studienabschlussarbeiten je Hochschullehrerin/Hochschullehrer * Studienbegleitung (Beratung, Betreuung) * Studienstruktur und -bedingungen * zeitliche Lage und Ort von Lehrveranstaltungen; 3. Daten zum Wissenschaftlichen Nachwuchs: * Anzahl von begonnenen und abgeschlossenen Promotionen * Alter von Doktoranden und Doktorandinnen bei Beginn und Abschluss der Promotionsphase * Studienabschluss vor Promotion * Anzahl betreuter Doktoranden und Doktorandinnen und abgeschlossener Promotionen je Hochschullehrerin/Hochschullehrer * Finanzierungsarten von Promotionsvorhaben * Angaben zur Betreuungsqualität

6 6 * entsprechende Angaben zu Habilitationen und zur Postdocphase * entsprechende Angaben zu gleichwertigen postgradualen künstlerischen Leistungen * Angaben zu einer Juniorprofessur 4. Forschungsbezogene Daten: * Zugeteilte Finanzmittel * Höhe, Herkunft und Zweckbindung von Drittmitteln * Publikationen * Gutachtertätigkeiten * Vorträge * Gastaufenthalte, wissenschaftliche Kooperationspartner * Herausgeberschaft von Zeitschriften und vergleichbarer Veröffentlichungen * Patente * Ausstellungen * Wettbewerbe * Preise * Beteiligung an Sonderforschungsbereichen und ähnlichen Forschungsverbünden * Leitungsfunktionen in Einrichtungen (Instituten, Kliniken);

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