Thema. Urheber- und Medienrecht in der Kulturarbeit
|
|
- Walter Falk
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Thema Urheber- und Medienrecht in der Kulturarbeit
3 Inhalt Urheberrecht: Übersicht Umfang und Grenzen des Urheberrechts-und Leistungsschutzes Vermeidung von Fehlern beim Rechteerwerb Weitere medienrechtliche Probleme
4 Situationen Kulturarbeit Konzert, Theater, Kino, Vortrag, Disco Ausstellung, Kunsthappening, Installation Medienproduktion PR, Werbung: Plakate, Flyer, Web Handel / Merchandising / Onlineshop Rundfunk - Radio, Fernsehen Bibliotheken u. s. w.
5 IP und Kulturarbeit Urheberrechtsgesetz Persönlichkeits- und Bildnisrecht Marken, Titel, Namen, Domains Sonstiges: TMG, RundfunkR, Hausrecht etc.
6 Urheberrechtsgesetz Urheberrecht Verwandte Schutzrechte, u. a.: Ausübende Künstler Veranstalter! Lichtbildner Rundfunksendungen Filmproduzenten Tonträgerhersteller
7 Das Urheberrecht Urheberrecht Persönlichkeitsrecht Verwertungsrechte
8 Was ist geschützt? Texte, Musik (z. B. Noten, Darbietungen und Aufnahmen), Fotos, Filme, Choreographien
9 Was ist geschützt? Texte, Musik, Fotos, Filme Technische Darstellungen (u. a. Landkarten)
10 Was ist geschützt? Texte, Musik, Fotos, Filme Technische Darstellungen (u. a. Landkarten) Software, Datenbanken und Elemente davon
11 Inhalt Urheberrecht: Übersicht Umfang und Grenzen des Urheberrechts-und Leistungsschutzes Vermeidung von Fehlern beim Rechteerwerb Weitere medienrechtliche Probleme
12 Körperliche Verwertung (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht ( 16), 2. das Verbreitungsrecht ( 17), 3. das Ausstellungsrecht ( 18).
13 Foto: Fabio Di Lorenzo Öffentliche Wiedergabe (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19), 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a), 3. das Senderecht ( 20), 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ( 21), 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung ( 22). (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Nicht-öffentliche Wiedergaben sind stets frei!
14 Bearbeitungen Bearbeitungen (u. a. Übersetzung, Kürzung, Coverversion, Arrangement, Zuschnitt, Verfilmung, Romanfortsetzung) von urheberrechtlich geschützten Vorlagen dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet, teils auch hergestellt, werden freie Benutzung zustimmungsfrei, wenn ein Werk lediglich als Inspiration zur Schöpfung eines eigenen Werkes genutzt wird (äußerer Abstand) bzw. bei Satire (innerer Abstand).
15 Bearbeitung: Abgrenzung Näherungsformel: Wenn die Individualität des ursprünglichen Werkes noch durchschimmert und nicht gegenüber der Eigentümlichkeit der Neuschöpfung verblasst, spricht dies für Zustimmungspflicht Je höher die Individualität der Vorlage, desto schwieriger wird es sein, eine freie Bearbeitung zu erreichen
16 Schutzfristen Dauer des Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers: Werke von Urhebern, die vor 1941 verstorben sind, können 2011 beliebig verwendet werden (z. B. Blaues Pferd I von Franz Marc, gest. 1916, Gedichte von Ringelnatz gest. 1934, Musik von Gershwin gest. 1937) Rechte der Interpreten beachten (Musik)! Bei Leistungsschutzrechten teils kürzer: z. B. einfache Fotos: 50 Jahre nach dem Erscheinen, Darbietungen 50 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers Wissenschaftliche Ausgaben bei Noten: 25 Jahre
17 Schrankenregelungen Erleichterung der Nutzung für bestimmte privilegierte Zwecke aufgrund der Sozialbindung des Eigentums Eng auszulegen, da Einschränkung des Urheberrechtsschutzes erlaubt bedeutet nicht automatisch kostenlos
18 Foto: Eva Kröcher 50 Berichterstattung Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Medien, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Nutzung von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Beispiel: Fernseh- oder Zeitungsbericht über Ausstellungseröffnung
19 51 - Zitatrecht Werke dürfen zitiert werden sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk notwendig, keinesfalls nur zur Ausschmückung Zulässig ist Zitieren insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
20 52 Öffentliche Wiedergabe (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler ( 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. ( ) (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
21 53 - Privatkopie Bis zu ca. 7 Kopien dürfen für den privaten Gebrauch erstellt werden. digitale Privatkopien dürfen Dritte nicht entgeltlich vornehmen Eigener sonstiger Gebrauch z. B. für Archivzwecke, Prüfungen etc. zulässig i. d. R. keine Weiterverwendung zulässig Vergütung über Geräteabgabe etc. Niemals ganze Bücher oder Musiknoten
22 Prüfungsschema Notenkopieren (vereinfacht) ja Werk i. S. d. UrhG? nein Schutzfrist läuft noch (70 Jahre p. m. a.)? ja nein Schutz als wissenschaftliche Ausgabe (25 Jahre ab Erscheinen)? ja nein Liegt gesetzliche Ausnahme vor (insbes. 53 UrhG)? nein ja ja Geschäftliche Nutzung? ja Leistungsschutz nach UWG? nein Erlaubnis des Rechtsinhabers? nein ja nein KOPIEREN VERBOTEN KOPIEREN ERLAUBT
23 Noten kopieren Illegal sind selbst folgende Kopien: Arbeitskopien (Umblätterkopien, Einzeichnungen, Vergrößerungen) Kopien für Wettbewerbs-Jury Kopien bei Fehlen einzelner Stimmen im Chor Lösung in der Praxis: Musikverlage überwiegend kooperativ bei vorheriger Anfrage, Arbeitskopien von Originalen werden i. d. R. geduldet Für Nicht-öffentliche Wiedergaben dürfen selbst illegal hergestellte Kopien verwendet werden
24 58 - Ausstellungskataloge Werbung für öffentliche Ausstellungen, Ausstellungskataloge vergütungsfrei zulässig, sofern zur Förderung der Veranstaltung notwendig Nutzung öffentlich ausgestellter oder zum öffentlichen Verkauf bestimmter Werke der bildenden Künste oder Fotografie Kataloge zulässig, solange im Rahmen der Ausstellung verkauft, Grenze: eigenständiger Erwerbszweck (Bildbände oder Merchandising mit Postkarten, Repliken, T-Shirts usw.) Vorsicht: Fotografenrechte sind nicht privilegiert
25 59 - Panoramafreiheit
26 59 - Panoramafreiheit Fotos von urheberrechtlich noch geschützten Werken der Baukunst dürfen ohne Zustimmung des Architekten verwendet werden, wenn sie von öffentlich zugänglichen Plätzen aufgenommen wurden. Gilt nur für Werke, die dauerhaft öffentlich ausgestellt werden (z. B. nicht der verhüllte Reichstag) Gilt nur für die Außenansicht
27 Leistungsschutzrechte Ähnlich ausgestaltet wie Urheberrecht Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte Schranken Im Kulturbereich vor allem: Ausübende Künstler: Schutz der Darbietung (Aufnahme, Entstellung) Schutz des Veranstalters Rechte des Sendeunternehmens Tonträger- und Filmproduzenten Schutzgegenstand: Darbietung / Aufnahme Übertragung der Interpretenrechte an Veranstalter
28 Inhalt Urheberrecht: Übersicht Umfang und Grenzen des Urheberrechts-und Leistungsschutzes Vermeidung von Fehlern beim Rechteerwerb Weitere medienrechtliche Probleme
29 Material-/Rechtsquellen Vom Urheber selbst (Fotograf, Texter, Designer, Komponist ) Bild- und Medienagenturen Verwertungsgesellschaften (GEMA) Sonstige Quellen (Internet )
30 Praxis Darf ich im Internet gefundenes Material frei verwenden?
31 Verwertungsgesellschaften GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbh VG-Wort Verwertungsgesellschaft Wort - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung VG Bild - Kunst Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst VG Musikedition Verwertungsgesellschaft - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbh VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbh VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbh GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbh AGICOA Urheberrechtschutz Gesellschaft mbh VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbh VG TWF Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH
32 Verwertungsgesellschaften Musik: nur Anmeldung bei der GEMA notwendig, diese übernimmt Inkasso auch für GVL bei Tonträgernutzung Meldepflicht 7 Tage vor Beginn / Mitgliedschaft Verschiedene Tarife (Jahres-, Einzelmeldung), abhängig von Genre, Veranstaltungsort etc. Musikfolge GEMA-Vermutung / GEMA-Aufschlag Kontrahierungszwang gegenüber Künstler und Nutzer Nur Vergütungsansprüche
33 Beispiel Musical Nutzungsrecht für musikalisch-dramatische Werke bei szenischer Aufführung nicht bei der GEMA, sondern beim Rechtsinhaber zu erwerben. Abgrenzung im Einzelfall schwierig Vorsicht: Möglicherweise Markenrechte notwendig Mehrere Rechtsinhaber Auslandsbezug
34 Pauschal-/Gesamtverträge Intensivnutzer können Pauschalverträge abschließen, min. 5 Veranstaltungen Je nach Anzahl der Konzerte 10%-50 % Nachlass Gesamtverträge bestehen mit vielen Organisationen (Liste unter gema.de) Nachlässe i. d. R. bis zu 20 % Pauschal- u. Gesamtvertragsnachlass können addiert werden
35 Beispiel Microstock Fallbeispiel Microstock Webseitenbetreiber kauft im Internet ein Foto für 10 mit garantiertem, räumlich und zeitlich unbegrenztem umfassendem Nutzungsrecht. Nach Einstellen des Fotos in die Webseite kommt dennoch eine Abmahnung von einem Anwalt. Wie kann das sein? Abwandlung: Wie ist der Fall, wenn eine Webagentur mit der Erstellung einer Website beauftragt wurde? Abwandlung II: Was ist, wenn die gekauften Bilder bearbeitet und dann erst (auf die zugelassene Art) verwendet werden?
36 Lösung Praxisbeispiel Fehlende Rechtseinräumung: Es ergibt sich, dass die Fotoagentur das Recht nicht wirksam vom Urheber erworben hatte Rechtegarantie im Vertrag hat keine Wirkung für die Allgemeinheit! Kein gutgläubiger Erwerb eines Nutzungsrechts möglich Urheber hat gegen Agentur und jeden weiteren Verwender urheberrechtliche Ansprüche Nutzer kann sich evtl. bei Agentur schadlos halten
37 Folgen für die Praxis Kontrollpflicht beim Nutzer: im Streitfall muß die Rechtekette zurück zum Urheber lückenlos nachgewiesen werden; dies ist oft schwierig Angebot sollte auf Vertrauenswürdigkeit geprüft werden Rückgriffsansprüche auf Agentur: diese sind erfahrungsgemäß entweder kulant, oder die Durchsetzung der Ansprüche ist sehr mühsam
38 Juristische Konsequenzen Unterlassungsanspruch (verschuldensunabhängig), ggf. einstweiliges Verfügungsverfahren oder Klage Auskunft hinsichtlich der erfolgten Nutzungen, Umsätze, Vertragspartner usw. Schadensersatz meist gemäß fiktiver Lizenzgebühr; bei Nichtnennung des Urhebers oft 100 % Aufschlag! Erstattung gesetzlicher Anwaltsgebühren
39 Schadensersatz bei Fotos Lizenzanalogie MFM-Bildhonorare
40 Fallen beim Rechteerwerb Erwerb von Nutzungsrechten erfolgt nahezu immer per Vertrag Große Vielfalt urheberrechtlicher Verträge; Beispiele: Verlagsverträge (Sachbuch, Belletristik, E-Publishing) Übersetzerverträge Film- und Fernsehverträge Sendevertrag Musikverlags- und Tonträgerverträge Software-Lizenzverträge Rundfunkurheberverträge Verträge über Werke der Baukunst Verträge über Lichtbilder Künstler- und Ausstellungsverträge Designverträge Merchandisingverträge Wahrnehmungsverträge Multimediawerke und Computerspiele
41 Erwerb des Nutzungsrechts Grundsatz bei Urheberrechtsverträgen ist 31 UrhG: 31 Einräumung von Nutzungsrechten (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. 35 bleibt unberührt. (4) (weggefallen) (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
42 Arten der Rechtseinräumung Im Urhebervertragsrecht verbleibt das Nutzungsrecht im Zweifel beim Urheber Fehlt eine Vereinbarung, so gilt die Zweckübertragungslehre aus 31 Abs. 5 UrhG mit entsprechendem Risiko Aus Verwertersicht ist daher eine transparente Rechtseinräumungsklausel zwingend notwendig! In der Regel müssen sämtliche erwünschten Nutzungsarten aufgezählt werden, da pauschale Einräumung aller erdenklichen Rechte nicht standhält
43 Beispiel für einfache Klausel Der Urheber überträgt dem Nutzer an den bezeichneten Werken zeitlich und räumlich unbeschränkt das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in beliebiger Form und Auflage
44 Fachjargon lizenzfrei (RF=royalty free) Bedeutet nicht vergütungsfrei Einmaliger Betrag für die Rechtseinräumung Abwandlung: SMRP (Micropayment) lizenzpflichtig (RM=rights managed) pro Verwendung wird eine von Art und Umfang sowie Zweck der Verwendung abhängige Lizenzgebühr vereinbart
45 Freie Lizenzen Beispiel: in Wikimedia Commons sind viele Fotos frei nutzbar Lizenzbedingungen müssen genau beachtet werden, sonst Urheberrechtsverletzung Übliche Lizenzen: Creative Commons / GNU Free Documentation License Meist Namensnennung notwendig
46 Inhalt Urheberrecht: Übersicht Umfang und Grenzen des Urheberrechts-und Leistungsschutzes Vermeidung von Fehlern beim Rechteerwerb Weitere medienrechtliche Probleme
47 Personenfotos Grundsatz: Nur mit Zustimmung der abgebildeten Person zulässig, 22 Satz 1 KUG Ausnahmen: Zeitgeschichte, Veranstaltungen, Plätze Gegenausnahme: bei berechtigtem Interesse des Betroffenen (Abwägung mit dessen Persönlichkeitsrecht) Zwei Rechte einzuholen: Urheberrecht beim Fotografen, Bildnisrecht beim Abgebildeten
48 Bildnisrecht: Ausnahmen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte Aber: bekannte Persönlichkeiten nicht per se in jeder Situation erfasst
49 Bildnisrecht: Ausnahmen Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
50 Foto: Simon Müller Bildnisrecht: Ausnahmen Öffentliche Versammlungen, Aufzüge etc. Nicht: zufällige Ansammlungen Herausgreifen Einzelner unzulässig
51 Werbung mit Personenfotos verletzt grundsätzlich das berechtigte Interesse des Abgebildeten aber im Einzelfall Abwägung notwendig.
52 Internetrecht- Klassiker Anbieterkennzeichnung Haftung für Inhalte und Links Wann liegt Zu-Eigen-Machen Domain- und Markenrecht Vorsicht vor bekannten Begriffen! E-Commerce (z. B. Widerrufsrecht, AGB) Urheberrechtsverstöße im Internet
53 Internetrecht Soziale Netzwerke Facebook & Co. Reputation Management / Bewertungsportale Datenschutz Abmahngefahren
54 Wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit! Dr. Metzner Rechtsanwälte Weinmarkt Nürnberg Tel. (09 11) Tel. (09 11) Stubenlohstraße Erlangen Tel. ( ) Fax ( ) Web: kanzlei@kanzlei-metzner.de
Nutzungsrechte von Texten und Bildern für Internet und Publikationen
Nutzungsrechte von Texten und Bildern für Internet und Publikationen Dr. Michael Metzner Bamberg, 10.11.2010 Übersicht I. Gegenstände der Lizenzierung II. Fallbeispiel Microstock III. Besonderheiten bei
MehrEin kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere
Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was
MehrUrheberrecht im Internet
Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de
MehrInternet- und Urheberrecht
Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht
Mehr52a: Lehre und Forschung in Gefahr?
52a: Lehre und Forschung in Gefahr? Wie sieht eine Hochschule ohne 52a UrhG aus? Dipl.-Phys. Thomas Severiens Mathematisches Institut Universität Osnabrück Was ist eigentlich 52a? 52a Öffentliche Zugänglichmachung
MehrUrheberrecht und Internet. - Rechtsfragen -
Urheberrecht und Internet - Rechtsfragen - Thomas Hochstein Urheberrecht und Internet Folie 0 Podiumsdiskussion CCCS Stuttgart 12.01.2006 Urheberrecht I Schutzgegenstand
MehrUrheberrecht im Internet
Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem
MehrUrheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen
Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung
MehrGeistiges Eigentum im Internet
Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum
MehrRechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1
Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Urheber- & Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht
MehrMarkenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin
Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des
MehrUrheber- und Leistungsschutzrechte Teil II
Der Urheber Nach 7 UrhG ist der Schöpfer des Werkes der Urheber. Als Urheber kommen nach dem deutschen Urheberrecht nur natürliche Personen in Betracht. Dies ist z. B. in den USA anders, dort können auch
MehrMedienrecht. Datenschutz Urheberrecht
Medienrecht Datenschutz Urheberrecht Problemaufriss/Gefahrenlage Unterscheidung Printmedium Internet Gefahren im Internet ungleich höher Datenschutz Personenbezogene Daten Betrifft Mitarbeiter, Gemeindemitglied,
MehrAktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke
Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung
MehrWelche Rechte brauche ich?
Welche Rechte brauche ich? - Herstellungsrecht / Synch Right - Urheber / Verlag - Leistungsschutzrecht / Master Right - Interpret / Label - Aufführungs- und Vervielfältigunsgrechte - Verwertungsgesellschaft
MehrUrhG Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Abschnitt 6. Schranken des Urheberrechts
44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens
MehrBegriff des Urheberrechts
Begriff des Urheberrechts Die Entstehung des Urheberrechts Urheberrecht Fragen und Antworten zum Urheberrecht Urheberrecht: Recht am geistigen Schaffen geregelt im Urheberrechtsgesetz (UrhG) (Gesetz über
Mehrwww.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006
www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik
MehrRecht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des
MehrImmaterialgüterrecht
Inhalte einer Webseite hier: Schutz der geistigen Leistung BGB beruht auf den Erwerb von Sache Regeln des BGB lassen sich daher nicht auf Informationen anwenden Urheberrecht füllt die Lücke auch Regeln
MehrAllgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial
Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Stand 24.07.2015 Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der M&L Appenweier Frische GmbH (nachstehend Verkäufer genannt)
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrDie Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:
Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited
MehrTauschbörsen File Sharing Netze
1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu
Mehr17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen
17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts
MehrDie Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht
Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)
MehrPauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen
Vertrag über Fotokopien VtgFotokop 96-6 Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vom 11./19.
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
MehrDie GEMA und das Urheberrecht in Schulen. Referent Martin W. Vierrath GEMA Bezirksdirektion Stuttgart
Die GEMA und das Urheberrecht in Schulen Referent Martin W. Vierrath GEMA Bezirksdirektion Stuttgart A. Informationen zur GEMA B. Gesetzliche Grundlagen zum Urheberrecht C. Pauschalvertrag zwischen Bundesverband
MehrRetrodigitalisierung und elektronische Archive
Retrodigitalisierung und elektronische Archive Juristische Aspekte Gabriele Beger Retrodigitalisierung Juristische Definitionen zur Digitalisierung von analogen und vergleichbaren Werkstücken a) Urheberrechtsschutz/
MehrApplikationen & Recht. iphone Developer-Konferenz Köln - 02.12.2010. Dr. Thomas Sassenberg LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Applikationen & Recht iphone Developer-Konferenz Köln - 02.12.2010 Dr. Thomas Sassenberg LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 1 60 Minuten typische Rechtsfragen die Idee was nun? Apple und Flash
MehrVideoaufnahmen von Vorlesungen
Videoaufnahmen von Vorlesungen Hannes Obex Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Institut für Informations, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Übersicht I. Einleitung
MehrOpen Content-Lizenzen für digitale Lernmaterialien
Open Content-Lizenzen für digitale Lernmaterialien von RA Dr. Till Jaeger Integriertes Wissensmanagement an Hochschulen, Hagen, 22. Februar 2007 Agenda 1. Was ist Open Content, Open Access? 2. Das Open
MehrMedienrecht und Schule. Alles was Recht ist! Was ist in der Schule erlaubt? Dies ist keine Rechtsberatung, nur Information
Medienrecht und Schule Alles was Recht ist! Was ist in der Schule erlaubt? Dies ist keine Rechtsberatung, nur Information Öffentliche Wiedergabe 52 (1). Für die Wiedergabe ist eine Vergütung zu zahlen.
MehrDas Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern
Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger
Mehrim Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und
L I Z E N Z V E R T R A G abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen Name: E-Mail Kontoverbindung: oder Band: bestehend aus den Interpreten: 1).. 6). 2). 7)... 3). 8). 4). 9). 5). 10) die Band vertreten
MehrWorkshop 6 Youtube, Saarclip und Co. - Was es bei der Erstellung von Video-Clips zu beachten gibt.
Workshop 6 Youtube, Saarclip und Co. - Was es bei der Erstellung von Video-Clips zu beachten gibt. Simone Schnipp, freie Medienpädagogik für die Landesmedienanstalt Saarland Simmione@web.de Die Landesmedienanstalt
MehrImmaterialgüterrecht. Dirk Seichter
Immaterialgüterrecht im Museum Einführungsbeispiel A möchte eine Ausstellung zum Thema Mount Everest veranstalten. Die Kernidee ist, das Panorama so darzustellen, dass die Besucher an bestimmten Punkten
Mehrwesentliche Rechtsgrundlage für Webseiten, Newsletter, Foren etc.: insbesondere: Informationspflichten ( 5,6) und Datenschutz ( 11 ff.
Vereine im Internet - Homepage, Facebook, Twitter & Co. Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Internetrecht wesentliche Rechtsgrundlage für Betreiber (Diensteanbieter) von Webseiten, Newsletter, Foren
MehrWorkshop - GEMAinfo. Stand: November 2014
Workshop - GEMAinfo Was macht die GEMA und auf welcher Grundlage? Welche Rechte haben Urheber? Wann ist ein Lizenzerwerb notwendig? Gibt es auch GEMA-freie Musik? Die GEMA Tarifreform Welche Nachlässe
MehrWebauftritt und Urheberrecht
Webauftritt und Urheberrecht RA und Notar, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Hanns-Christian Heyn, Essen Einleitung: Stellung des Urheberrechts bei Websites Domain: Inhalte: Marketing Kunde
MehrSocial Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze
Social Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze und immer wieder grüßt der Abmahnanwalt! Referent: Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter Rechtsanwalt
MehrIT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN?
IT Recht Urheberrecht JA oder NEIN? Das ewige Streitthema über die Daseinsberechtigung des UrhG! von Michael Klement Berlin, 21.05.2013 Beuth Hochschule für Technik Berlin University of Applied Sciences
MehrRechtsfragen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Rechtsanwalt Peter Wiechmann Saulheim
Rechtsfragen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Rechtsanwalt Peter Wiechmann Saulheim Welche Rechte sind zu beachten? Persönlichkeitsrechte Das Recht, in Ruhe gelassen zu werden Urheberrechte Rechte
MehrIst eine neue "Open Museum License" notwendig?
Ist eine neue "Open Museum License" notwendig? Prof. Dr. Thomas Wilmer Direktor Institut für Informationsrecht Hochschule Darmstadt Studiengangsleiter Internationales Lizenzrecht LL.M. 1 Der Weg zur Open
MehrFotorecht. Herzlich willkommen
Herzlich willkommen 1 Urheberrecht Der Urheberrechtsschutz entsteht im Moment der Erschaffung des Werkes, eine formale Registrierung o.ä. ist nicht erforderlich bei Fotografie im Moment der Belichtung
MehrUrheberrecht Schutzdauer und Übertragbarkeit. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 5. Vorlesung 22.05.2007
Urheberrecht Schutzdauer und Übertragbarkeit Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 5. Vorlesung 22.05.2007 Schutzdauer Rechtsfolge des Schutzdauerablaufs Nach Ablauf ist entsprechender Schutzgegenstand gemeinfrei,
MehrNutzungsrechte bei Musikdigitalisaten
Nutzungsrechte bei Musikdigitalisaten Hanns-Peter Frentz bpk Bildagentur für Kunst, Kultur und Geschichte Berlin Urheberrecht Das Urheberrecht an Werken der Musik erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.
MehrUrheberrecht und Nutzung von Fotos. Jan B. Heidicker Vortrag Feb. 2015 - Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Urheberrecht und Nutzung von Fotos Jan B. Heidicker Vortrag Feb. 2015 - Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Agenda Kurzer Überblick der einschlägigen Vorschriften Wann
MehrQuellen prüfen und angeben
1 1. Woher hast du das? Beispiel: Du nutzt das Internet zur Informationssuche und kopierst Online-Inhalte in deine eigenen Texte, Referate oder Facharbeiten. Dann ist es notwendig, dass du dich mit Quellenkritik
MehrVorlesung Medienrecht 23. März 2015
Vorlesung Medienrecht 23. März 2015 Was ist Medienrecht? Es gibt verschiedene Definitionen für Medienrecht. Nach einer weiten Definition ist Medienrecht die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Arbeit
MehrVortragsunterlagen - Fotorecht
- Fotorecht Tim M. Hoesmann, Rechtsanwalt Anton-Saefkow-Str. 70 10407 Berlin Telefon: 030 23 27 09 83 mail@presserecht-aktuell.de Internet: facebook.com/hoesmann xing.com/profile/timm_hoesmann twitter.com/medienrechtler
MehrAuszug aus dem Urheberrechtsgesetz
Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz Fortbildung Datenschutz und Urheberrecht 2 Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie
MehrLangzeitarchivierung bei Datenträgern. Was wir dürfen und was wir dürfen sollten
Langzeitarchivierung bei Datenträgern Was wir dürfen und was wir dürfen sollten http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/deed.en http://commons.wikimedia.org/wiki/file:compact_disc.jpg By Arun Kulshreshtha
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrRechte und Pflichten im Internet
Rechte und Pflichten im Internet Workshop Kirchenkreis Moers 15.11.2012 Ralf Peter Reimann * http://about.me/ralpe * http://theonet.de 16.11.2012 1 Einleitung Keine juristische Beratung, sondern Erfahrungen
MehrUrheberrecht im Fokus der PR
Urheberrecht im Fokus der PR Elektronische Pressespiegel Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten 1 Urheberrecht = Das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem
MehrWas ist Open Source Software und wem gehört sie?
Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und
MehrKopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen
Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich
MehrGeistiges Eigentum der Promovenden - Dissertation und kumulative Promotion
Geistiges Eigentum der Promovenden - Dissertation und kumulative Promotion Ass. jur. Jost Lechte, LL.M. jost.lechte@uni-bielefeld.de Die Dissertation als Promotionsleistung selbständig erstellte, schriftliche
MehrUrheber-, Patent- und Lizenzvertragsrecht
Urheber-, Patent- und Lizenzvertragsrecht 28. Oktober 2003 Berlin Einführung Sicherung von Rechten Urheber- und Patentrecht Lizenzierung Arbeits- und Subunternehmerverhältnisse Folie: 2 Inhalte und Referenten
MehrGEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce
MehrWolfgang Lorentz Kunst hat Recht (e) Praktischer Leitfaden zum Urheberrecht für Bildende Künstler und Künstlerinnen, Aussteller, Galeristen,
Wolfgang Lorentz Kunst hat Recht (e) Praktischer Leitfaden zum Urheberrecht für Bildende Künstler und Künstlerinnen, Aussteller, Galeristen, Auftraggeber und Juristen Wolfgang Lorentz Kunst hat Recht(e)
MehrSound Branding in Recht und Praxis
MC-Berlin, 21. Februar 2012 Rechtsanwalt Raphael Gaßmann 1 21.02.12 www.advokat.de Teil 1: Urheberrecht - Urheber- und Leistungsschutzrechte - Schutzfähigkeit - Nutzungsrechte, Rechteerwerb - Rechtsfolgen
MehrAnlegen eines Facebook-Profils (Privat-Profil) für BuchhändlerInnen und andere -- Stand Mai 2011
Anlegen eines Facebook-Profils (Privat-Profil) für BuchhändlerInnen und andere -- Stand Mai 2011 Stefanie Leo www.buecherkinder.de 1 Schritt 1 Diese Seite erscheint wenn Sie www.facebook.com anklicken.
MehrKollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet. Timm Lausen Matr.-Nr 903498
Kollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet Timm Lausen Matr.-Nr 903498 Wo kann es zu urheberrechtlichen Problemen im Internet kommen? Das Internet wird von vielen Nutzern als rechtsfreier
MehrHandreichung zu Schultheateraufführungen
Handreichung zu Schultheateraufführungen Inhalt 1. Einführung 1 2. Ziel der Handreichung 2 3. Urheberrechtliche Rahmenbedingungen 2 4. Was gilt innerhalb der Klasse oder während des Theaterunterrichts
MehrÜberblick. Einführung IT- Vertragsrecht 16.04.15. Begriffsklärung. So<wareentwicklungsprakAkum WS 2014/15 DBS/PMS
Einführung IT- Vertragsrecht So
MehrInformationsblatt zur Eigenpräsentation von GEMA-Mitgliedern
Informationsblatt zur Eigenpräsentation von GEMA-Mitgliedern Das Wichtigste in Kürze Die GEMA unterstützt ihre Mitglieder bei der Präsentation eigener Werke auf der persönlichen Homepage. Mit diesem Mitglieder-Service
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Einführung 3. 2 Ein Foto entsteht Ein Überblick über die Rechte bei der Personen- und Sachfotografie 9
Inhaltsverzeichnis 1 Einführung 3 2 Ein Foto entsteht Ein Überblick über die Rechte bei der Personen- und Sachfotografie 9 2.1 Personenaufnahmen... 9 2.1.1 Die Entstehung des Rechts am eigenen Bild...10
MehrDigitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind
Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind Forum Law Group Hamburg@work 18.Dezember 2012 BELS Institut für Geistiges Eigentum, Recht und Wirtschaft in der Informationsgesellschaft,
MehrDie Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.
Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,
MehrRisiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 -
Risiken im Netz - Bonner Unternehmertage 2014 - Referent: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Folie 1 Übersicht 1. Impressum und kein
MehrWechselbereitschaft von. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014. www.putzundpartner.de 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG
Wechselbereitschaft von Stromkunden 2014 Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG Telefon: +49 (0)40 35 08 14-0 Seite Telefax: 0 +49 (0)40 35 08 14-80
MehrPR und Recht. Christian Weihe Rechtsanwalt/Justiziar
PR und Recht Christian Weihe Rechtsanwalt/Justiziar Inhalt 1. Warum rechtliche Kenntnisse? 2. Verwendung fremder Inhalte 3. Erwerb der Rechte 4. Verwendung von Fotos 5. Anbieterkennzeichnung Impressum
MehrVortragsunterlagen Urheberrecht
Urheberrecht Tim M. Hoesmann, Rechtsanwalt Anton-Saefkow-Str. 70 10407 Berlin Telefon: 030 23 27 09 83 mail@presserecht-aktuell.de Internet: facebook.com/hoesmann xing.com/profile/timm_hoesmann twitter.com/medienrechtler
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrFoto- und Bildrecht. Fotografien in der digitalen Welt immer wichtiger Bilder bleiben besser im Gedächtnis als Texte Bilder haben eine Wert
Foto- und Bildrecht Fotografien in der digitalen Welt immer wichtiger Bilder bleiben besser im Gedächtnis als Texte Bilder haben eine Wert zwei Abschnitte Rechte Dritter Rechte an der Fotografie 1 Rechte
MehrÜbersicht. Rechtsschutz von Software und Datenbanken; Lizenzverträge. Rechtsschutz von Software und Datenbanken
Rechtsschutz von Software und Datenbanken; Lizenzverträge Workshop Urheberrecht und Multimedia 3. April 2002 Übersicht Rechtsschutz von Software und Datenbanken Hinweise zur Gestaltung von Lizenzverträgen
MehrGEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-AV DT-H 3 für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires auf audiovisuellen Datenträgern
MehrRecht für Medienberufe
Clemens Kaesler Recht für Medienberufe Kompaktes Wissen zu allen rechtstypischen Fragen JL ~~lrti'cl~sii'~
MehrEinleitung. - Begriff Softwarelizenzen - Gängige Softwarelizenzmodelle
Softwarelizenzen 1 Inhaltsübersicht - Gängige Softwarelizenzmodelle - Rechtlicher Hintergrund: Computerprogramme und Urheberrecht - Vertragsgestaltung - Lizenzmanagement 2 Einleitung - Begriff Softwarelizenzen
MehrWas darf auf die Homepage?
Was darf auf die Homepage? Urheber- und Persönlichkeitsrecht in konkreten Beispielsfällen Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M. Kanzlei Wilde & Beuger/Köln I. Urheberrecht und Markenrecht
MehrLandesschulamt und Lehrkräfteakademie. A. Urheberrecht Was ist das?
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Handreichung zur öffentlichen Zugänglichmachung von Werken für Zwecke des Unterrichts gemäß 52a UrhG - Abgrenzung zwischen Schulen und Studienseminaren A. Urheberrecht
MehrThema 3: Verwendung von Texten
PASCH-net und das Urheberrecht Thema 3: Verwendung von Texten Texte sind zwar nicht immer, aber meistens durch das Urheberrecht geschützt. Nur ganz kurze Texte, die zum Beispiel ausschließlich aus einfachen
Mehr28. April 2014 Radio Orange. 1 Lizenz cc by 4.0. Joachim Losehand. Einführung ins Urheberrecht
1 Einführung 2 Grundlagen Urheberrecht & copyright 3 Immaterialgüterrecht 1) Urheberrecht (copyright) 2) Markenrecht 3) Patentrecht 4 Immaterialgüterrecht 1) Urheberrecht (copyright) 2) Markenrecht 3)
MehrPatente, Schutzrechte, Kennzeichen
Patente, Schutzrechte, Kennzeichen Workshop - Technologieunternehmen im Rechtsstreit - Berlin, 9. Juni 2004 Berlin Übersicht Schutzrechte Urheberrechte, Datenbanken Patente, Gebrauchsmuster Kennzeichenrechte
MehrKollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich
Kollektive Rechtewahrnehmung: freiwillig und gesetzlich Dr. Robert Staats - VG WORT GRUR Jahrestagung am 25. September 2014 in Düsseldorf Fachausschuss Urheber- und Verlagsrecht Einleitung Freiwillige
MehrBITTE RECHT ORDENTLICH
BITTE RECHT ORDENTLICH Urheberrecht und Datenschutz in Seminarumgebung und Schule Urheberrecht und Datenschutz in Seminarumgebung und Schule von Leonardo Quintero steht unter einer Creative Commons Namensnennung
MehrWenn Sie kein in seinen Rechten verletzter Inhaber von Schutzrechten sind, melden Sie rechteverletzende Artikel bitte unserem Sicherheitsteam:
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich rechteverletzender Angebote von unserem Marktplatz bemühen. Sollten Sie Inhaber gewerblicher Schutzrechte (z.b. Patente,
MehrOpen Source Software als rechtliches Konzept
Open Source Software als rechtliches Konzept Mit einem Seitenblick auf die Sonderregelung des URG für Schulen Dr. Christian Laux, LL.M. 1 Urheberrecht Was ist geschützt? Werke der Literatur und Kunst Schutzvoraussetzung:
MehrPRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN
PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN Lizenzen für Medienbeobachtung EIN SERVICE DES VERBANDES ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN WAS IST DAS PDN-SYSTEM? Das Presse Dokumentations Nutzungs-System (PDN-System) wurde
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrDas Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.
Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz
MehrRechtliche Aspekte des Crowdsourcing
Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing Aktuelle Regelungen, Grenzüberschreitungen, Haftung und Gewährleistung Deliana Bungard Rechtliche Einordnung des Begriffs Crowdsourcing = Eingehen von Rechtsbeziehungen
MehrFacebook & Recht. Workshop im Rahmen der Nuernberg Web Week 2013 26.10.2013 NUEWW 26.10.2013. Veit Reichert
Facebook & Recht Workshop im Rahmen der Nuernberg Web Week 2013 26.10.2013 Veit Reichert Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Kaiserstr. 13 60311
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrZwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,
Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
Mehr