Thema. Urheber- und Medienrecht in der Kulturarbeit

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2 Thema Urheber- und Medienrecht in der Kulturarbeit

3 Inhalt Urheberrecht: Übersicht Umfang und Grenzen des Urheberrechts-und Leistungsschutzes Vermeidung von Fehlern beim Rechteerwerb Weitere medienrechtliche Probleme

4 Situationen Kulturarbeit Konzert, Theater, Kino, Vortrag, Disco Ausstellung, Kunsthappening, Installation Medienproduktion PR, Werbung: Plakate, Flyer, Web Handel / Merchandising / Onlineshop Rundfunk - Radio, Fernsehen Bibliotheken u. s. w.

5 IP und Kulturarbeit Urheberrechtsgesetz Persönlichkeits- und Bildnisrecht Marken, Titel, Namen, Domains Sonstiges: TMG, RundfunkR, Hausrecht etc.

6 Urheberrechtsgesetz Urheberrecht Verwandte Schutzrechte, u. a.: Ausübende Künstler Veranstalter! Lichtbildner Rundfunksendungen Filmproduzenten Tonträgerhersteller

7 Das Urheberrecht Urheberrecht Persönlichkeitsrecht Verwertungsrechte

8 Was ist geschützt? Texte, Musik (z. B. Noten, Darbietungen und Aufnahmen), Fotos, Filme, Choreographien

9 Was ist geschützt? Texte, Musik, Fotos, Filme Technische Darstellungen (u. a. Landkarten)

10 Was ist geschützt? Texte, Musik, Fotos, Filme Technische Darstellungen (u. a. Landkarten) Software, Datenbanken und Elemente davon

11 Inhalt Urheberrecht: Übersicht Umfang und Grenzen des Urheberrechts-und Leistungsschutzes Vermeidung von Fehlern beim Rechteerwerb Weitere medienrechtliche Probleme

12 Körperliche Verwertung (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht ( 16), 2. das Verbreitungsrecht ( 17), 3. das Ausstellungsrecht ( 18).

13 Foto: Fabio Di Lorenzo Öffentliche Wiedergabe (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19), 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a), 3. das Senderecht ( 20), 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ( 21), 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung ( 22). (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Nicht-öffentliche Wiedergaben sind stets frei!

14 Bearbeitungen Bearbeitungen (u. a. Übersetzung, Kürzung, Coverversion, Arrangement, Zuschnitt, Verfilmung, Romanfortsetzung) von urheberrechtlich geschützten Vorlagen dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet, teils auch hergestellt, werden freie Benutzung zustimmungsfrei, wenn ein Werk lediglich als Inspiration zur Schöpfung eines eigenen Werkes genutzt wird (äußerer Abstand) bzw. bei Satire (innerer Abstand).

15 Bearbeitung: Abgrenzung Näherungsformel: Wenn die Individualität des ursprünglichen Werkes noch durchschimmert und nicht gegenüber der Eigentümlichkeit der Neuschöpfung verblasst, spricht dies für Zustimmungspflicht Je höher die Individualität der Vorlage, desto schwieriger wird es sein, eine freie Bearbeitung zu erreichen

16 Schutzfristen Dauer des Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers: Werke von Urhebern, die vor 1941 verstorben sind, können 2011 beliebig verwendet werden (z. B. Blaues Pferd I von Franz Marc, gest. 1916, Gedichte von Ringelnatz gest. 1934, Musik von Gershwin gest. 1937) Rechte der Interpreten beachten (Musik)! Bei Leistungsschutzrechten teils kürzer: z. B. einfache Fotos: 50 Jahre nach dem Erscheinen, Darbietungen 50 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers Wissenschaftliche Ausgaben bei Noten: 25 Jahre

17 Schrankenregelungen Erleichterung der Nutzung für bestimmte privilegierte Zwecke aufgrund der Sozialbindung des Eigentums Eng auszulegen, da Einschränkung des Urheberrechtsschutzes erlaubt bedeutet nicht automatisch kostenlos

18 Foto: Eva Kröcher 50 Berichterstattung Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Medien, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Nutzung von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Beispiel: Fernseh- oder Zeitungsbericht über Ausstellungseröffnung

19 51 - Zitatrecht Werke dürfen zitiert werden sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk notwendig, keinesfalls nur zur Ausschmückung Zulässig ist Zitieren insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

20 52 Öffentliche Wiedergabe (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler ( 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. ( ) (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

21 53 - Privatkopie Bis zu ca. 7 Kopien dürfen für den privaten Gebrauch erstellt werden. digitale Privatkopien dürfen Dritte nicht entgeltlich vornehmen Eigener sonstiger Gebrauch z. B. für Archivzwecke, Prüfungen etc. zulässig i. d. R. keine Weiterverwendung zulässig Vergütung über Geräteabgabe etc. Niemals ganze Bücher oder Musiknoten

22 Prüfungsschema Notenkopieren (vereinfacht) ja Werk i. S. d. UrhG? nein Schutzfrist läuft noch (70 Jahre p. m. a.)? ja nein Schutz als wissenschaftliche Ausgabe (25 Jahre ab Erscheinen)? ja nein Liegt gesetzliche Ausnahme vor (insbes. 53 UrhG)? nein ja ja Geschäftliche Nutzung? ja Leistungsschutz nach UWG? nein Erlaubnis des Rechtsinhabers? nein ja nein KOPIEREN VERBOTEN KOPIEREN ERLAUBT

23 Noten kopieren Illegal sind selbst folgende Kopien: Arbeitskopien (Umblätterkopien, Einzeichnungen, Vergrößerungen) Kopien für Wettbewerbs-Jury Kopien bei Fehlen einzelner Stimmen im Chor Lösung in der Praxis: Musikverlage überwiegend kooperativ bei vorheriger Anfrage, Arbeitskopien von Originalen werden i. d. R. geduldet Für Nicht-öffentliche Wiedergaben dürfen selbst illegal hergestellte Kopien verwendet werden

24 58 - Ausstellungskataloge Werbung für öffentliche Ausstellungen, Ausstellungskataloge vergütungsfrei zulässig, sofern zur Förderung der Veranstaltung notwendig Nutzung öffentlich ausgestellter oder zum öffentlichen Verkauf bestimmter Werke der bildenden Künste oder Fotografie Kataloge zulässig, solange im Rahmen der Ausstellung verkauft, Grenze: eigenständiger Erwerbszweck (Bildbände oder Merchandising mit Postkarten, Repliken, T-Shirts usw.) Vorsicht: Fotografenrechte sind nicht privilegiert

25 59 - Panoramafreiheit

26 59 - Panoramafreiheit Fotos von urheberrechtlich noch geschützten Werken der Baukunst dürfen ohne Zustimmung des Architekten verwendet werden, wenn sie von öffentlich zugänglichen Plätzen aufgenommen wurden. Gilt nur für Werke, die dauerhaft öffentlich ausgestellt werden (z. B. nicht der verhüllte Reichstag) Gilt nur für die Außenansicht

27 Leistungsschutzrechte Ähnlich ausgestaltet wie Urheberrecht Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte Schranken Im Kulturbereich vor allem: Ausübende Künstler: Schutz der Darbietung (Aufnahme, Entstellung) Schutz des Veranstalters Rechte des Sendeunternehmens Tonträger- und Filmproduzenten Schutzgegenstand: Darbietung / Aufnahme Übertragung der Interpretenrechte an Veranstalter

28 Inhalt Urheberrecht: Übersicht Umfang und Grenzen des Urheberrechts-und Leistungsschutzes Vermeidung von Fehlern beim Rechteerwerb Weitere medienrechtliche Probleme

29 Material-/Rechtsquellen Vom Urheber selbst (Fotograf, Texter, Designer, Komponist ) Bild- und Medienagenturen Verwertungsgesellschaften (GEMA) Sonstige Quellen (Internet )

30 Praxis Darf ich im Internet gefundenes Material frei verwenden?

31 Verwertungsgesellschaften GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbh VG-Wort Verwertungsgesellschaft Wort - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung VG Bild - Kunst Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst VG Musikedition Verwertungsgesellschaft - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbh VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbh VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbh GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbh AGICOA Urheberrechtschutz Gesellschaft mbh VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbh VG TWF Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH

32 Verwertungsgesellschaften Musik: nur Anmeldung bei der GEMA notwendig, diese übernimmt Inkasso auch für GVL bei Tonträgernutzung Meldepflicht 7 Tage vor Beginn / Mitgliedschaft Verschiedene Tarife (Jahres-, Einzelmeldung), abhängig von Genre, Veranstaltungsort etc. Musikfolge GEMA-Vermutung / GEMA-Aufschlag Kontrahierungszwang gegenüber Künstler und Nutzer Nur Vergütungsansprüche

33 Beispiel Musical Nutzungsrecht für musikalisch-dramatische Werke bei szenischer Aufführung nicht bei der GEMA, sondern beim Rechtsinhaber zu erwerben. Abgrenzung im Einzelfall schwierig Vorsicht: Möglicherweise Markenrechte notwendig Mehrere Rechtsinhaber Auslandsbezug

34 Pauschal-/Gesamtverträge Intensivnutzer können Pauschalverträge abschließen, min. 5 Veranstaltungen Je nach Anzahl der Konzerte 10%-50 % Nachlass Gesamtverträge bestehen mit vielen Organisationen (Liste unter gema.de) Nachlässe i. d. R. bis zu 20 % Pauschal- u. Gesamtvertragsnachlass können addiert werden

35 Beispiel Microstock Fallbeispiel Microstock Webseitenbetreiber kauft im Internet ein Foto für 10 mit garantiertem, räumlich und zeitlich unbegrenztem umfassendem Nutzungsrecht. Nach Einstellen des Fotos in die Webseite kommt dennoch eine Abmahnung von einem Anwalt. Wie kann das sein? Abwandlung: Wie ist der Fall, wenn eine Webagentur mit der Erstellung einer Website beauftragt wurde? Abwandlung II: Was ist, wenn die gekauften Bilder bearbeitet und dann erst (auf die zugelassene Art) verwendet werden?

36 Lösung Praxisbeispiel Fehlende Rechtseinräumung: Es ergibt sich, dass die Fotoagentur das Recht nicht wirksam vom Urheber erworben hatte Rechtegarantie im Vertrag hat keine Wirkung für die Allgemeinheit! Kein gutgläubiger Erwerb eines Nutzungsrechts möglich Urheber hat gegen Agentur und jeden weiteren Verwender urheberrechtliche Ansprüche Nutzer kann sich evtl. bei Agentur schadlos halten

37 Folgen für die Praxis Kontrollpflicht beim Nutzer: im Streitfall muß die Rechtekette zurück zum Urheber lückenlos nachgewiesen werden; dies ist oft schwierig Angebot sollte auf Vertrauenswürdigkeit geprüft werden Rückgriffsansprüche auf Agentur: diese sind erfahrungsgemäß entweder kulant, oder die Durchsetzung der Ansprüche ist sehr mühsam

38 Juristische Konsequenzen Unterlassungsanspruch (verschuldensunabhängig), ggf. einstweiliges Verfügungsverfahren oder Klage Auskunft hinsichtlich der erfolgten Nutzungen, Umsätze, Vertragspartner usw. Schadensersatz meist gemäß fiktiver Lizenzgebühr; bei Nichtnennung des Urhebers oft 100 % Aufschlag! Erstattung gesetzlicher Anwaltsgebühren

39 Schadensersatz bei Fotos Lizenzanalogie MFM-Bildhonorare

40 Fallen beim Rechteerwerb Erwerb von Nutzungsrechten erfolgt nahezu immer per Vertrag Große Vielfalt urheberrechtlicher Verträge; Beispiele: Verlagsverträge (Sachbuch, Belletristik, E-Publishing) Übersetzerverträge Film- und Fernsehverträge Sendevertrag Musikverlags- und Tonträgerverträge Software-Lizenzverträge Rundfunkurheberverträge Verträge über Werke der Baukunst Verträge über Lichtbilder Künstler- und Ausstellungsverträge Designverträge Merchandisingverträge Wahrnehmungsverträge Multimediawerke und Computerspiele

41 Erwerb des Nutzungsrechts Grundsatz bei Urheberrechtsverträgen ist 31 UrhG: 31 Einräumung von Nutzungsrechten (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. 35 bleibt unberührt. (4) (weggefallen) (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

42 Arten der Rechtseinräumung Im Urhebervertragsrecht verbleibt das Nutzungsrecht im Zweifel beim Urheber Fehlt eine Vereinbarung, so gilt die Zweckübertragungslehre aus 31 Abs. 5 UrhG mit entsprechendem Risiko Aus Verwertersicht ist daher eine transparente Rechtseinräumungsklausel zwingend notwendig! In der Regel müssen sämtliche erwünschten Nutzungsarten aufgezählt werden, da pauschale Einräumung aller erdenklichen Rechte nicht standhält

43 Beispiel für einfache Klausel Der Urheber überträgt dem Nutzer an den bezeichneten Werken zeitlich und räumlich unbeschränkt das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in beliebiger Form und Auflage

44 Fachjargon lizenzfrei (RF=royalty free) Bedeutet nicht vergütungsfrei Einmaliger Betrag für die Rechtseinräumung Abwandlung: SMRP (Micropayment) lizenzpflichtig (RM=rights managed) pro Verwendung wird eine von Art und Umfang sowie Zweck der Verwendung abhängige Lizenzgebühr vereinbart

45 Freie Lizenzen Beispiel: in Wikimedia Commons sind viele Fotos frei nutzbar Lizenzbedingungen müssen genau beachtet werden, sonst Urheberrechtsverletzung Übliche Lizenzen: Creative Commons / GNU Free Documentation License Meist Namensnennung notwendig

46 Inhalt Urheberrecht: Übersicht Umfang und Grenzen des Urheberrechts-und Leistungsschutzes Vermeidung von Fehlern beim Rechteerwerb Weitere medienrechtliche Probleme

47 Personenfotos Grundsatz: Nur mit Zustimmung der abgebildeten Person zulässig, 22 Satz 1 KUG Ausnahmen: Zeitgeschichte, Veranstaltungen, Plätze Gegenausnahme: bei berechtigtem Interesse des Betroffenen (Abwägung mit dessen Persönlichkeitsrecht) Zwei Rechte einzuholen: Urheberrecht beim Fotografen, Bildnisrecht beim Abgebildeten

48 Bildnisrecht: Ausnahmen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte Aber: bekannte Persönlichkeiten nicht per se in jeder Situation erfasst

49 Bildnisrecht: Ausnahmen Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit

50 Foto: Simon Müller Bildnisrecht: Ausnahmen Öffentliche Versammlungen, Aufzüge etc. Nicht: zufällige Ansammlungen Herausgreifen Einzelner unzulässig

51 Werbung mit Personenfotos verletzt grundsätzlich das berechtigte Interesse des Abgebildeten aber im Einzelfall Abwägung notwendig.

52 Internetrecht- Klassiker Anbieterkennzeichnung Haftung für Inhalte und Links Wann liegt Zu-Eigen-Machen Domain- und Markenrecht Vorsicht vor bekannten Begriffen! E-Commerce (z. B. Widerrufsrecht, AGB) Urheberrechtsverstöße im Internet

53 Internetrecht Soziale Netzwerke Facebook & Co. Reputation Management / Bewertungsportale Datenschutz Abmahngefahren

54 Wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit! Dr. Metzner Rechtsanwälte Weinmarkt Nürnberg Tel. (09 11) Tel. (09 11) Stubenlohstraße Erlangen Tel. ( ) Fax ( ) Web: kanzlei@kanzlei-metzner.de

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