K E K. Pressemitteilung 2/2012. Entscheidungen der KEK vom
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- Martha Kästner
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1 K E K Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Pressemitteilung 2/2012 Entscheidungen der KEK vom Geschäftsstelle Helene-Lange-Straße 18 a Potsdam Tel.: (03 31) Fax: (03 31) info@kek-online.de Zulassungsantrag Sport1+ / SPORT1 Zulassungsantrag 13th Street Universal / NBC Universal Global Networks Deutschland Beteiligungsveränderung / Volks.TV Verwaltung Sendezeit für unabhängige Dritte - Zulassung der News and Pictures Fernsehen & Co. KG (Begründung) Sendezeit für unabhängige Dritte - Zulassung der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm (Begründung) Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat entschieden, dass den folgenden Zulassungen und Beteiligungsveränderungen keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen: Zulassungsantrag SPORT1+ / SPORT1 Die SPORT1 hat bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) die Verlängerung der Zulassung für das bundesweite Sportspartenprogramm SPORT1+ beantragt. Das Programm wird über Kabel und IPTV verbreitet. Die Antragstellerin veranstaltet neben dem Programm SPORT1+ auch das bundesweite Spartenprogramm SPORT1 sowie mittelbar über die Sport1 Gaming das Pay-TV-Programm SPORT1 Livestream. Die Constantin Medien AG hält mittelbar sämtliche Anteile an der SPORT1 und der Constantin Sport Medien, die auf Grundlage einer Lizenz der BLM das Pay-TV- Programm LIGAtotal! veranstaltet. Gegenüber dem zuletzt genehmigten Stand der Beteiligungsverhältnisse bei der Constantin Media AG (vgl. Pressemitteilung 04/2011) gab es geringfügige Veränderungen der Stimmrechtsanteile der Aktionärin KF 15 & Co. KG sowie bei den in Eigen- und Streubesitz gehaltenen Aktien. Danach ergeben sich aktuell folgende Beteiligungsverhältnisse:
2 DWS Investment 8,3 6,5* Bernhard Burgener Streubesitz 3,4 38,6 Highlight Communications AG (Eigenbesitz: 2,4 %) 0,0* Constantin Medien AG (Eigenbesitz: 8,7 %; hauptsächlich über Highlight Communications AG gehalten) 47,3 62,4* 20,4* 7,4* 3,3* Streubesitz KF 15 & Co. KG Erwin V. Conradi Ruth Kirch Dr. Dieter Hahn Constantin Sport Holding LIGAtotal! Constantin Sport Medien SPORT1 SPORT1+ SPORT1 SPORT1 Livestream SPORT1 Gaming Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert *: von Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte Veranstalter Zulassungsantrag 13th Street Universal / NBC Universal Global Networks Deutschland Die NBC Universal Global Networks Deutschland ( NBC Networks ) hat bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) die Verlängerung der bis zum befristeten Zulassung für das Fernsehspartenprogramm 13th Street Universal beantragt. 13th Street Universal ist ein deutschsprachiges Pay-TV-Spartenprogramm, das vor allem Spielfilme, Fernsehserien und Kurzfilme aus den Genres Action, Krimi, Thriller und Mystery anbietet. Das Programm wird über Kabel und IPTV verbreitet. Die Antragstellerin veranstaltet neben 13th Street Universal auch das Programm SyFy Universal. Die Beteiligungsverhältnisse sind seit dem letzten genehmigten Stand (vgl. Pressemitteilung 04/2010) unverändert: 2
3 The Walt Disney Company, Inc. 42,1 (Z) Comcast Corporation General Electric Company, Inc. The Hearst Corporation 42,1 (Z) 51 NBC Holding, Inc. 49 A&E Television Networks, LLC (AETN) 15,8 NBC AE Holding, Inc. NBCUniversal Media, LLC, USA (Z) AETN Germany Holding LL.C. Universal Studios, Inc. The History Channel (Germany) Beteiligungs *: nicht auf Sendung History The Biography Channel Crime & Investigation Network* The History Channel (Germany) & Co. KG Veranstalter, dessen Programm der NBCUniversal Media zuzurechnen ist Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert The History Channel (Germany) Holdings Komplementärin E: Zurechnung aufgrund eines vergleichbaren Einflusses im Sinne von 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV (E) (E) 13th Street Universal SyFy Universal Studio Universal* NBC Universal Global Networks Deutschland (E) Kabel Deutschland Vertrieb & Service & Co. KG (Zurechnung weiterer, auf der Plattform veranstalteter Drittprogramme) Sky Deutschland Fernsehen & Co. KG (Zurechnung eigener und weiterer, auf der Plattform veranstalteter Drittprogramme) Beteiligungsveränderung / Volks.TV Verwaltung Die VOLKS.TV Verwaltung ( VOLKS.TV ) hat bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Veränderungen ihrer Beteiligungsverhältnisse angezeigt. Zuletzt waren die Infobonn Holding ( Infobonn ), Bonn, und die TT-Studios Medienberatungs- und -beteiligungs ( TT-Studios ), Hürth, je hälftig an der Veranstalterin beteiligt. Zu dem Gesellschafterkreis ist nunmehr die Omada Capital LP, 3
4 London/Großbritannien, im Rahmen einer zum durchgeführten Kapitalerhöhung hinzugetreten. Danach ergeben sich künftig folgende Beteiligungen am Stammkapital der Veranstalterin: Die Gesellschafter Infobonn und TT-Studios halten jeweils Anteile in Höhe von 49,998 %, die Omada Capital LP hält Anteile in Höhe von 0,004 %. Im Übrigen sind die Beteiligungsverhältnisse unverändert (vgl. Pressemitteilung 05/2011). Zudem hat die Veranstalterin mit der hinzutretenden Gesellschafterin aufgrund einer Kapitalgewährung eine Stimmbindungsvereinbarung geschlossen. Die Omada Capital LP ist eine Investment- und Finanzdienstleistungsgesellschaft. General Partner der Omada Capital LP ist die Omada Securitization Ltd. Geschäftsführer ( Managing Directors ) der Gesellschaft sind Shahram Shoraka und Peter Hellman. Sonstige medienrechtlich relevante Beteiligungen in Deutschland bestehen nach Angaben der Veranstalterin nicht. Die VOLKS.TV hält eine Lizenz der LfM zur Veranstaltung des Spartenprogramms V.TV mit Schwerpunkt auf Bildung und Unterhaltung. Das Programm ist bislang nicht auf Sendung. Helmut Keiser Infobonn Holding 49,998 45,8 Kuhlo Holding DFA NRW Holding DFA Verwaltungs DFA Regional TV Beteiligungs 51 TT-Studios Medienberatungsund beteiligungs Prof. Dr. Helmut Thoma 49,998 Stimmbindungsvereinbarung DFA Regional TV Baden-Württemberg Omada Capital LP 0, ,55 NRW TV NRW TV Fernsehen aus NRW & Co. KG bw family.tv bw.family.tv & Co. KG V.TV VOLKS.TV Verwaltung Programmveranstalter (bundesweit) Regionalprogrammveranstalter 4
5 Weitere Mitteilungen: Sendezeit für unabhängige Dritte Benehmensherstellung / Zulassung der News and Pictures Fernsehen & Co. KG (Begründung) Am hatte die KEK grundsätzliche rundfunkrechtliche Bedenken gegen die von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) vorgesehene vorläufige Zulassung der News and Pictures Fernsehen & Co. KG ( News and Pictures ) geäußert (vgl. Pressemitteilung 01/2012). Gemäß 31 Abs. 5 RStV müssen der ausgewählte Bewerber und der Hauptprogrammveranstalter vor der Zulassung eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Drittfensterprogramms schließen. Eine solche Vereinbarung ist zwischen der Sat.1 SatellitenFernsehen ( Sat.1 ) und der News and Pictures bislang nicht zustande gekommen. Zurzeit liegt lediglich ein Angebot der Sat.1 vor, welches gegenüber der bisherigen Vereinbarung deutliche Kürzungen bei der Finanzierung sowie weitere, für News and Pictures nachteilige Einschränkungen vorsieht. Die KEK hat die von der LMK gegen dieses Vertragsangebot vorgebrachten Bedenken zur Kenntnis genommen und bestätigt, dass zumindest Zweifel bestehen, ob auf dieser Grundlage eine ausreichende Finanzierung des Fensterprogrammveranstalters i. S. des 35 Abs. 5 Satz 2 RStV sichergestellt wird. Die LMK beabsichtigt, der News and Pictures eine vorläufige Zulassung unter Fortschreibung der bisherigen Vereinbarung mit der Sat.1 zu erteilen. Hiergegen bestehen rundfunkrechtlichen Bedenken. Das Verfahren zur Einräumung von Sendezeit an einen unabhängigen Dritten sieht vor der Erteilung der Zulassung eine vertragliche Verhandlungsphase zwischen dem Haupt- und Fensterprogrammveranstalter vor, wonach diese ihre Vertragsbedingungen - unter Berücksichtigung der Vorgaben des 31 Abs. 5 RStV - grundsätzlich privatautonom bestimmen sollen. Entsprechend regelt 31 Abs. 6 RStV, dass die Erteilung der Zulassung aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Veranstalter zu erfolgen hat. Ergänzend dazu konkretisiert die Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten über die Sendezeit für unabhängige Dritte nach 31 RStV ( Drittsendezeitrichtlinie ) das weitere Verfahren für den Fall, dass es zu keiner einvernehmlichen Regelung zwischen den Veranstaltern kommt. Über diese bindenden Vorgaben kann sich die LMK nicht hinwegsetzen. Ein solches Vorgehen steht nach Ansicht der KEK zudem im Widerspruch zu den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags. Sofern eine Vereinbarung gemäß 31 Abs. 5 RStV nicht zustande kommt, stellt die Rechtsfolge in 5
6 26 Abs. 5 Satz 3 RStV eine abschließende Regelung dar. Danach ist die LMK verpflichtet, das Scheitern der vielfaltssichernden Maßnahme festzustellen und dies der KEK mitzuteilen. Nach entsprechender Feststellung durch die KEK ist die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters zu widerrufen. Die KEK sieht in der Erteilung einer vorläufigen Zulassung entgegen der LMK auch kein milderes Mittel, welches durch Verhältnismäßigkeitserwägungen gedeckt ist. Zum einen erscheint bereits zweifelhaft, ob eine vorläufige Zulassung überhaupt ein milderes Mittel darstellt, weil eine solche die (weiteren) Vertragsverhandlungen erheblich negativ beeinflussen dürfte. Der vom Gesetzgeber durch den Ablauf der Lizenzperiode auch gegenüber News and Pictures bezweckte Verhandlungsdruck würde praktisch beseitigt und einseitig zulasten des Hauptprogrammveranstalters verschoben. Zum anderen ist aufgrund der noch bis zum gültigen Zulassung der News and Pictures ausreichend Zeit für weitere Vertragsverhandlungen gegeben, so dass derzeit seitens der LMK noch kein Handlungsbedarf besteht. Entscheidend ist, dass vor Ablauf der Lizenzperiode eine (neue) angemessene Vereinbarung zwischen den Veranstaltern abgeschlossen wird. Sendezeit für unabhängige Dritte Benehmensherstellung / Zulassung der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm (Begründung) Hinsichtlich der Zulassung der LMK der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm ( DCTP ) bestanden keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Pressemitteilung 01/2012). Der zwischen der Hauptprogrammveranstalterin Sat.1 SatellitenFernsehen ( Sat.1 ) und der DCTP geschlossene Vertrag entspricht den Vorgaben des 31 Abs. 5 RStV und ist somit nicht zu beanstanden. Potsdam, 29. März 2012 Informationen zu Beteiligungsverhältnissen, Zuschaueranteilen, medienrelevanten verwandten Märkten sowie zur KEK finden Sie im Internet unter 6
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