Programm 3. Einheit. Erlöschen der Schuld Änderungen des Schuldverhältnisses

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1 Programm 3. Einheit Erlöschen der Schuld Änderungen des Schuldverhältnisses

2 Erlöschen der Schuld Erfüllung Gerichtliche Hinterlegung Leistung an Zahlungs Statt Aufrechnung (Kompensation) Vereinigung (Konfusion) Verzicht (Entsagung/Erlass) Zeitablauf Kündigung Tod Insolvenz

3 Erfüllung Kein Rechtsgeschäft 1412 ABGB: vertragsgemäße Leistung 1413 ABGB: Annahme des Geschuldeten Keine Pflicht des Gläubigers zur Annahme von Teilleistungen ( 1415 S 1 ABGB) Ausnahme für Teilleistungen durch Banküberweisung?

4 Erfüllung Erfüllung durch einen Geschäftsunfähigen: 1421 S 2, 1433 ABGB Erfüllung an einen Geschäftsunfähigen: schuldbefreiend nur unter Voraussetzungen des 1424 S 2 ABGB Erfüllung durch einen Dritten: 1423 ABGB Erfüllung an einen Dritten: 1424 S 1 ABGB

5 Mehrere Schulden Tilgungsreihenfolge ( 1415 f) Primär nach Vereinbarung Erklärung des Schuldners Zuerst Zinsen, dann Kapital (aa Teil der Lehre & Rsp) Zuerst eingeforderte oder zumindest fällige Kapitalschulden Früher fällige Kapitalschulden zuerst Subsidiär: beschwerlichste Schuld zuerst Ultima ratio: alle Schulden verhältnismäßig

6 Pflichten des Gläubigers Ausstellen einer Quittung ( 1426) Rückgabe des Schuldscheins ( 1428) Vermutung der Erfüllung durch den Schuldner

7 Gerichtliche Hinterlegung ( 1425 ABGB) Schuldbefreiende Wirkung Gründe für Hinterlegung: Person des Gläubigers unbekannt Gläubiger abwesend/verweigert Annahme Sonstige wichtige Gründe Zuständigkeit: sachlich Bezirksgerichte, örtlich Gericht des Erfüllungsortes Verständigung des Gläubigers ggf. Bestellung eines Verwahrers

8 Gerichtliche Hinterlegung ( 1425 ABGB) Rechtsfolgen: Übergang der Gefahr auf den Gläubiger Eigentumsübergang: nach ha erst mit Ausfolgung der Sache Ausfolgung kann an Bedingungen geknüpft werden, zb Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung Unternehmergeschäft: 373 Abs 1 UGB

9 Leistung an Zahlungs Statt ( 1414 ABGB) Schuldner erbringt andere Leistung als ursprünglich vereinbart schuldbefreiende Wirkung Rechtsnatur: Erfüllungsvertrag oder Novation? Nähe zum Realvertrag entgeltliches Geschäft

10 Leistung zahlungshalber Einverständnis beider Vertragsteile Erlöschen der Verbindlichkeit nur, soweit Befriedigung aus Ersatzleistung Auslegung: Leistung an Zahlungs Statt oder zahlungshalber? körperliche Sachen izw an Zahlungs Statt Forderungen izw zahlungshalber

11 Beispiel A schuldet B 200. Um seine Verbindlichkeit zu erfüllen, zediert A an B eine Forderung in Höhe von 200, die A gegen C zusteht. B kann von C jedoch nur 100 erlangen. Leistung an Zahlungs Statt: A ist von seiner Schuld befreit, B hat nur GWL 1397 ff Leistung zahlungshalber: B kann die restlichen 100 noch von A verlangen

12 Aufrechnung (Kompensation) Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung ohne Leistungsaustausch Beispiel: A und B schulden sich gegenseitig 100 : A B

13 Zwecke der Aufrechnung Befreiungszweck Befriedigungszweck Verrechnungszweck Sicherungszweck Terminologie: A rechnet mit seiner Forderung (= Gegenforderung) gegen die Forderung der B (= Hauptforderung) auf.

14 Aufrechnung ( 1438 ff ABGB) Durch Vertrag Gegenseitigkeit Durch einseitige Willenserklärung Gegenseitigkeit Gleichartigkeit Richtigkeit Fälligkeit Aufrechnungserklärung

15 Gegenseitigkeit Jeder ist zugleich Schuldner und Gläubiger des jeweils anderen Rechtsgrund/Schuldverhältnis irrelevant Keine Aufrechnung mit/gegen Forderungen Dritter/gegen Dritte Ausnahmen: Zession, Vertrag zugunsten Dritter

16 Gleichartigkeit Gegenstand der Forderung muss gleich sein Insb Geldschulden Gattungsschulden gleicher Art und Güte Höhe muss nicht gleich sein

17 Richtigkeit 1439 S 1 ABGB Gültigkeit: Wirksam entstanden Unbedingt Klagbar Besonderheit bei Naturalobligationen: keine Aufrechnung mit einer Naturalobligation! Aufrechnung gegen Naturalobligation möglich

18 Beispiel A schuldet B aus einer Wette 100 B schuldet A aus einem Kaufvertrag 100 Wer kann aufrechnen? A kann gegen Bs Forderung aus der Wette aufrechnen B kann nicht mit seiner Forderung aus der Wette aufrechnen!

19 Fälligkeit 1439 S 1 ABGB Fälligkeit beider Forderungen Keine Aufrechnung bei Stundung Keine Aufrechnung bei Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages

20 Aufrechnungserklärung Wortlaut 1438: [ ] welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt. Gesetzgeber wollte automatische Aufrechnung ha: dennoch Aufrechnungserklärung erforderlich Gestaltungsrecht

21 Aufrechnungsvertrag Einzige Voraussetzung: Gegenseitigkeit Aufrechnung mit Forderung gegen einen Dritten?

22 Aufrechnungsverbote 1440 S 2 ABGB Nur einseitige Wirkung: nur Aufrechnung gegen Herausgabeansprüche ausgeschlossen Rsp: Aufrechnung ausgeschlossen bei Vertrauensbruch 1441 S 2 ABGB: Aufrechnung gegen Forderungen des Staates nur bei Zuständigkeit derselben Staatskasse

23 Aufrechnungsverbote Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen ( 293 Abs 3 EO) 1442 ABGB: bei Mehrfachzession keine Aufrechnung mit Forderungen gegen Zwischeninhaber Vertragliche Aufrechnungsverbote allgemein zulässig Verbraucher: 6 Abs 1 Z 8 KSchG

24 Wirkung der Aufrechnung Beide Forderungen erlöschen ( 1438) strsp/überwiegende Lehre: Rückwirkung auf Zeitpunkt, in dem sich beide Forderungen zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstanden Verjährte Forderungen uu aufrechenbar, obwohl nicht mehr richtig isd 1439 Übrige Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung erforderlich

25 Kontokorrent UGB Vereinbarung auch zw Verbrauchern möglich Gesamtabrechnung am Ende der Periode : Tilgung aller gegenseitigen Forderungen durch Aufrechnung Überschuss = Saldo = konstitutives Schuldanerkenntnis

26 Vereinigung (Konfusion) 1445 ABGB Vereinigung von Schuldner- und Gläubigerposition in einer Person Ausnahmen: Gläubiger beerbt Schuldner, Nachlassseparation ( 812) Verhältnisse von ganz verschiedener Art 1446 ABGB: verbücherte Rechte

27 Verzicht/Entsagung/Erlass 1444 ABGB Verbraucher: 6 Abs 1 Z 6, 7, 9, 14 KSchG Entgeltlich oder unentgeltlich Verfügungsgeschäft Titel zb Streitbereinigung, Schenkung Zustimmung des Schuldners Formfreiheit 937 ABGB

28 Zeitablauf/Kündigung Zeitablauf: 1449 ABGB Ordentliche Kündigung: unbefristete Dauerschuldverhältnisse an Termin & Frist gebunden Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund Erweiterte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucher: 15 KSchG

29 Tod ( 1448 ABGB) Ansprüche/Verbindlichkeiten grundsätzlich vererblich Ausnahmen: Höchstpersönliche Verbindlichkeiten zb Dienstvertrag, Auftrag ( 1022 ABGB), Werkvertrag über künstlerische Leistung Tod des Gläubigers: zb Auftrag ( 1022) Unterhaltsansprüche mit Tod des Berechtigten

30 Fall B schuldet A aus einem Darlehen 700, die seit fällig sind. Am erklärt A, dass er B die Schuld erlassen wolle, weil er so ein guter Freund sei. Daraufhin meint B, dass es ihm lieber sei, mit einer Forderung von 1000 aufzurechnen, die er gegen A aus einem Kaufvertrag hat und die am gerade fällig geworden ist. Wie ist die Rechtslage?

31 Fall Der 13-jährige A verkauft sein gebrauchtes iphone an den 18-jährigen B und verlangt dafür 400. B gibt ihm das Geld und A geht damit nach Hause. Auf dem Weg trifft er seine Klassenkameradin C, die ihn überredet, ihr das Geld nur kurz zu leihen; sie werde schon gut darauf aufpassen. Kurz darauf meldet sich As Vater bei B und erkundigt sich nach den 400. Wie ist die Rechtslage?

32 3. Einheit - Programm Erlöschen der Schuld Änderungen des Schuldverhältnisses

33 Überblick: Änderungen im Schuldverhältnis Inhaltliche Änderungen Novation Schuldänderung Vergleich Anerkenntnis Personelle Änderungen Zession Schuldübernahme Vertragsübernahme

34 Novation 1376 ff ABGB Änderung von Hauptgegenstand oder Rechtsgrund Begründung einer neuen Verbindlichkeit Erlöschen der alten Verbindlichkeit

35 Novation Einwendungen gegen alte Forderung nach ha aufrecht Sanierung gewisser Einwendungen, zb wegen Mangelhaftigkeit Sicherheiten erlöschen ( 1378 ABGB) Keine Verschlechterung der Rechtsposition der Sicherungsgeber

36 Novation Animus novandi der Vertragsparteien Absicht, die alte durch eine neue Verbindlichkeit zu ersetzen Zweifelsregel 1379 letzter Satz ABGB: Im Zweifel keine Novation, wenn alte und neue Vereinbarung nebeneinander wohl bestehen können

37 Schuldänderung Änderungen von Nebenbestimmungen eines Schuldverhältnisses zb Erfüllungsort, -modalitäten, geschuldete Menge, Zinsen, Rücktrittsrecht, Konventionalstrafe 1379 ABGB Schuldverhältnis bleibt aufrecht Sicherheiten bleiben aufrecht

38 Vergleich 1380 ff ABGB Streitige oder zweifelhafte Rechte neu festlegen Nachgeben beider Seiten 1380 ABGB: Neuerungsvertrag Uneinigkeit der Parteien über Entstehung, Umfang oder Bestand eines Rechts

39 Vergleich: Rechtsfolgen Konstitutive Wirkung Bereinigungswirkung Neuer Rechtsgrund Einwendungen gegen bisherige Forderung ausgeschlossen 1390 ABGB: Sicherungen bestehen weiter! Zweiseitig verbindlicher, entgeltlicher Vertrag

40 Vergleich: Rechtsfolgen Beschränkte Anfechtbarkeit 1387 ABGB: spätere Klärung der Streitfrage durch Beweise irrelevant Keine Irrtumsanfechtung bzgl Elementen des streitigen Sachverhalts vgl 1385 ABGB Keine laesio enormis ( 1386 ABGB)

41 Vergleich: Rechtsfolgen Willensmängel, die trotzdem geltend gemacht werden können: Erklärungsirrtum beim Abschluss des Vergleichs List Drohung Wucher Wegfall der Vergleichsgrundlage (Geschäftsgrundlage)

42 Vergleich: Reichweite 1389 S 1 ABGB: nur vom Vergleich erfasste Punkte Generalvergleich zulässig Verheimlichte und unvorhersehbare Rechte nicht erfasst ( 1389 S 2 ABGB) Rsp zum Vergleich bei Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses

43 Vergleich ABGB: unzulässige Vergleiche Insb Streit über Gültigkeit einer Ehe Gerichtlicher Vergleich ( 204 ZPO): sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale Wirkungen (Prozessbeendigung)

44 Anerkenntnis Streitiges oder zweifelhaftes Recht durch einseitiges Nachgeben des Schuldners festgelegt Unterart des Vergleiches, 1380 ff ABGB analog Willenserklärung des Schuldners Konstitutive Wirkung Streitbereinigung als Verpflichtungsgrund

45 Deklaratives Anerkenntnis Wissenserklärung des Schuldners Recht muss nicht streitig/zweifelhaft gewesen sein Kein neuer Verpflichtungsgrund Durch Beweise widerlegbar Unterbrechung der Verjährung schon durch deklaratives Anerkenntnis ( 1497 ABGB)

46 Fall B hat gerade seinen Arbeitsplatz verloren und befindet sich in einer finanziellen Notlage. Daher überweist ihm sein großzügiger Freund A insgesamt 2000 und meint dazu, dass er das Geld nicht unbedingt zurück braucht. Ein Jahr später ruft B bei A an, um ihm von seiner neuen Stelle zu erzählen. Dabei kommen sie auf die 2000 zu sprechen und dass B sie nun doch gern zurückzahlen würde, womit A einverstanden ist. Wider Erwarten zahlt B doch nicht, sondern erklärt auf Anfrage des A erstaunt, dass er davon ausgegangen sei, dass dieser ihm das Geld geschenkt habe.

47 3. Einheit - Programm Erlöschen der Schuld Änderungen des Schuldverhältnisses

48 Überblick: Änderungen im Schuldverhältnis Inhaltliche Änderungen Novation Schuldänderung Vergleich Anerkenntnis Personelle Änderungen Zession Schuldübernahme Vertragsübernahme

49 Personelle Änderungen im Schuldverhältnis Zession: Wechsel des Gläubigers Schuldübernahme: Wechsel des Schuldners Vertragsübernahme: Übergang des gesamten Rechtsverhältnisses

50 Zession 1392 ff ABGB Änderung der Rechtszuständigkeit Beteiligte: Altgläubiger/Zedent Neugläubiger/Zessionar Schuldner/debitor cessus/zessus Schuld inhaltlich unverändert ( 1394 ABGB) Schuldnerschutz

51 Abtretbare Rechte 1393 ABGB: alle veräußerlichen Rechte Ausnahme: höchstpersönliche Rechte Gesetzliche Abtretungsverbote, zb 1070, 1071, 1074 ABGB, 42 Abs 2 MRG, 293 Abs 2 EO Gestaltungsrechte? Sachenrechte nicht abtretbar Lohn-/Gehaltsforderungen: 12 KSchG

52 Vertragliche Zessionsverbote Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, dass Forderung nicht abgetreten werden darf Nach ha zulässig Wirkung umstritten: absolute oder relative Wirkung?

53 1396a ABGB Anwendungsbereich: Geldforderungen aus zweiseitigen Unternehmergeschäften Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen: im Einzelnen ausgehandelt nicht gröblich benachteiligend für den Gläubiger (Inhaltskontrolle)

54 1396a ABGB Verletzung macht schadenersatzpflichtig Nur relative Wirkung Verbotswidrige Zession gültig Schuldbefreiende Leistung ab Verständigung nur noch an den Zessionar Ausnahme: leichte Fahrlässigkeit des Schuldners Rechte des Schuldners: 1396a Abs 2

55 Rechtsgeschäftliche Zession Titel/Verpflichtungsgeschäft: zb Kauf, Schenkung, Sicherungsabrede Modus/Verfügungsgeschäft: grundsätzlich formfrei Häufig zeitliches Zusammenfallen Formerfordernisse des Titelgeschäfts beachtlich

56 Sicherungszession Eigennützige Treuhand: volle Rechtszuständigkeit im Außenverhältnis obligatorische Bindung im Innenverhältnis Analoge Anwendung pfandrechtlicher Publizitätsvorschriften ( 452 ABGB) Publizitätsakt Drittschuldnerverständigung Buchvermerk

57 Verständigung des Schuldners Zession auch ohne Verständigung wirksam Verschlechterungsverbot zugunsten des Schuldners ( 1394 ABGB) Gutglaubensschutz des Schuldners vor Verständigung ( 1395 S 2 ABGB) Nach Verständigung: schuldbefreiende Leistung nur noch an den Zessionar Putativzession

58

59 Verhältnis Schuldner Zessionar Schuldnerschutz, Verschlechterungsverbot Einwendungen aus dem Verhältnis zum Zedenten: 1396 S 1 ABGB Einwendungen aus Valutaverhältnis: nur bzgl Gültigkeit der Zession Einwendungen aus Verhältnis zum Zessionar: zb Aufrechnung, Stundung 1396 S 2 ABGB: strittig konstitutives oder deklaratives Anerkenntnis?

60 Verhältnis Zedent Zessionar Übergang sämtlicher Nebenrechte Strittig: automatischer Übergang des Pfandrechts oder Publizitätsakt? Rsp differenziert: Publizität nur bei rechtsgeschäftlicher Zession erforderlich

61 Gewährleistung ( 1397 ff) 922 ff subsidiär anwendbar 1397 S 2: Zedent haftet für Richtigkeit Einbringlichkeit Behelfe: insb Verbesserung, Preisminderung, Wandlung Beschränkung der Haftung auf Höhe des Entgelts

62 Mehrfache Zession A zediert seine Forderung gegen B zuerst an X, danach an Y und dann an Z. Wem steht die Forderung zu? Antwort: X 430, 442 S 3 ABGB (nemo plus iuris ).

63 Gutgläubiger Forderungserwerb? Nicht möglich Schuldnerschutz 367 nicht anwendbar Ausnahmen: Scheinzession ( 916 Abs 2 ABGB) Getilgte, aber noch im Grundbuch eingetragene Hypothekarforderungen Wertpapierrecht

64 Mehrfache Zession A zediert seine Forderung gegen B zuerst an X, danach an Y und dann an Z. B wird von der Zession an Z verständigt. Lösung: X erwirbt die Forderung, aber B kann an Z schuldbefreiend zahlen ( 1395 S 2). X hat gegen Z einen Verwendungsanspruch ( 1041).

65 Sonderformen Stille Zession: ohne Verständigung des Schuldners Globalzession: Abtretung einer Vielzahl von Forderungen Mantelzession: nur Verpflichtungsgeschäft über künftige Zessionen Inkassozession: nur zur Eintreibung der Forderung(en) Factoring

66 Factoring Abtretung von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen im Rahmen eines Geschäftsbetriebs Vgl 1 Abs 1 Z 16 BWG Zessionar = Factor Ausgestaltung: Forderungskauf, Inkassozession Delkredereübernahme: echtes Factoring

67 Gesetzliche Zession Legalzession, cessio legis 1358 ABGB: Haftung für materiell fremde Schuld Übergang automatisch im Zeitpunkt der Leistung Versicherungsrecht: 332 ASVG, 67 VersVG

68 Notwendige Zession 1422 ABGB, cessio necessaria Dritter, der fremde Schuld bezahlt, ohne dafür zu haften Einlösung durch empfangsbedürftige Willenserklärung 1423 ABGB: Gläubiger muss Zahlung & Einlösung nur zustimmen, wenn mit Einwilligung des Schuldners

69 Gesetzliche/notwendige Zession GWL eingeschränkt 1423 S 1 ABGB: Zedent haftet nur bei Betrug für Richtigkeit und Einbringlichkeit Uneingeschränkte GWL-Pflicht, wenn Zession im Interesse/auf Betreiben des Gläubigers Einwendungen des Schuldners wie bei rechtsgeschäftlicher Zession siehe jedoch 1361

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