Spätaussiedler, familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (hier: verneint), keine Unmöglichkeit oder

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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Normenketten: 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG 15 Abs. 1 BVFG 6 BVFG 15 Abs. 2 BVFG Orientierungsatz: Spätaussiedler; familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (hier: verneint); keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der familiären Sprachvermittlung Schlagworte: Spätaussiedler, familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (hier: verneint), keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der familiären Sprachvermittlung Tenor I.Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach 15 Abs. 1 BVFG. 2 Sie wurde am 25. September 1950 in Nowosibirsk geboren. Ihren Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 13. Juli 1992 ab und bestätigte diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember Zwar stamme die Klägerin von deutschen Volkszugehörigen (beide Eltern) ab, ihr seien aber die nach 6 BVFG a.f. erforderlichen bestätigenden Merkmale nicht vermittelt worden. So habe sie insbesondere selbst angegeben, dass sie die deutsche Sprache überhaupt nicht beherrsche. Sie wurde daraufhin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen (Einbeziehungsbescheid vom und Zweitbescheid vom ). 3 Am 11. Juni 2000 reiste die Klägerin mit ihrem russischen Ehemann und ihrem Sohn in das Bundesgebiet ein. Den Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler lehnte das Zentrale Ausgleichsamt Bayern mit Bescheid vom 15. Juli 2002 ab und erteilte ihr eine Bescheinigung nach 15 Abs. 2 BVFG. 4 Die gegen die ablehnende Entscheidung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2004 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten (zum damaligen Zeitpunkt der Freistaat Bayern) zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach 15 Abs. 1 BVFG. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Deutschkenntnisse der Klägerin zum Zeitpunkt der

2 Ausreise nicht ausreichten, um ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen, und dass der Klägerin die deutsche Sprache auch nicht bis zu ihrer Selbständigkeit familiär vermittelt wurde ( 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG). Das Gericht sei auch nicht der Auffassung, dass der Klägerin eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Zwar habe eine Vermittlung der deutschen Sprache durch die Eltern während des Zeitraums, in dem diese unter Kommandaturaufsicht standen (bis ), nicht erwartet werden können. Nach 1955 sei schrittweise der Gebrauch der deutschen Sprache zumindest innerhalb der Familie allerdings wieder möglich und auch zumutbar gewesen. Bis zum Erreichen der Selbständigkeit seien damit noch weitere 13 Jahre verblieben, um der Klägerin die deutsche Sprache zu vermitteln. II. 5 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. dargelegt wurden ( 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 6 Mit dem Zulassungsantrag wird geltend gemacht, dass der Schluss des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie im Zeitpunkt ihrer Einreise ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache geführt habe, fehlerhaft sei. Da das Urteil ausschließlich darauf gründe, sei von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils auszugehen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anhörung der Klägerin, die mit einem Formblatt Sprachtest überschrieben sei, eine öffentliche Urkunde sei und deshalb nur durch den Beweis der Unrichtigkeit widerlegt werden könne. Das Verwaltungsgericht hätte den Zeugenaussagen mehr Gewicht beimessen müssen. Der Sprachtest entspreche nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 7 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 8 6 Abs. 2 BVFG (in der Fassung vom BGBl I S. 2266) setzt für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht nur voraus, dass im Zeitpunkt der Aussiedlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden kann. Es wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, auf familiärer Vermittlung beruht. Dabei genügt es, wenn eine Mitursächlichkeit der familiär vermittelten Kenntnisse, die auch damals mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben mussten, - noch oder wieder - im Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden kann (vgl. BVerwG vom NVwZ 2007, 1087; vom BVerwGE 119, 6). 9 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin die deutsche Sprache nicht bis zu ihrer Selbständigkeit familiär vermittelt wurde, hat die Klägerin mit dem Zulassungsantrag aber nicht ausdrücklich angegriffen. Es wurde hingegen zu Unrecht angenommen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ausschließlich darauf gestützt habe, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einreise ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht habe führen können. Bei den Ausführungen im Zulassungsantrag zu der Frage, ob mit der Klägerin im Zeitpunkt der Einreise ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache möglich gewesen ist, wird allerdings auch auf den Schluss des Verwaltungsgerichts eingegangen, dass die deutsche Sprache in der Familie der Klägerin bis zu ihrer Selbständigkeit und auch darüber hinaus offensichtlich nahezu nicht gepflegt bzw. jedenfalls den Kindern nicht weiter vermittelt wurde. Der Senat berücksichtigt dieses Vorbringen unter Zurückstellung von Bedenken gegen das Darlegungserfordernis gemäß 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO auch für die Frage, ob eine familiäre

3 Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 10 Durchgreifende Einwendungen gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit diesem Vorbringen jedoch nicht geltend gemacht. Das Sprachvermögen der Klägerin bei der Ausreise ist für die Frage der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse nicht entscheidend. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie gegen die Annahmen des Gerichts immer angegeben habe, dass sie mit ihrer Mutter auch Deutsch gesprochen habe, genügt dieser pauschale Einwand nicht, um die einzelnen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur familiären Sprachvermittlung ernsthaft in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hatte die fehlende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache zum einen aus den Eindrücken bei der Zeugenvernehmung der Schwester der Klägerin, die mit dieser aufgewachsen ist und bereits im Dezember 1996 in das Bundesgebiet eingereist ist, geschlossen. Es hatte hier festgestellt, dass diese den Fragen des Gerichts nur schwer habe folgen können, sich mit der Klägerin ausschließlich auf Russisch verständigt und die Klägerin ihr die Fragen teilweise auf Russisch übersetzt habe. Weiter hat das Gericht der Zeugeneinvernahme der Schwester und den Angaben der Klägerin entnommen, dass sich die familiären Deutschkenntnisse der Klägerin in ihrer Kinder- und Jugendzeit allenfalls auf einzelne Wörter sowie deutsche Gebete bezogen. Substantiierte Einwendungen hiergegen wurden nicht vorgetragen. Wie sich im Übrigen aus dem Aufnahmeverfahren ergibt, hat die Klägerin über diese Sprachfragmente hinaus erst anlässlich der Ausreise Deutsch gelernt (vgl. den vom Verwaltungsgericht zitierten Brief der Klägerin vom Lernen der deutschen Sprache im Deutschen Kulturzentrum). Ob sie diese erlernten Sprachkenntnisse dazu befähigten, im Ausreisezeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, kann dahingestellt bleiben. 11 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 12 Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungs-antrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tat-sachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit ent-scheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klä-rungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. 13 In dem Zulassungsantrag wurde bereits keine konkrete, klärungsbedürftige Frage formuliert. Soweit auf eine dem Zulassungsantrag nicht beigefügte Entscheidung des OVG Niedersachsen Bezug genommen wird (in Juris unter dem genannten Aktenzeichen und Entscheidungsdatum nicht abrufbar), wird insoweit nur der Gesetzeswortlaut des 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG wiedergegeben. Soweit in dem letzten Satz der Zulassungsbegründung ausgeführt wird, dass zu klären sei, ob unter dem vom Verwaltungsgericht weiterhin festgestellten Umständen die Fiktionsregelung gelten könne, wird ebenfalls keine konkrete und insbesondere auch keine verallgemeinerungsfähige Frage formuliert. 14 Da der Bevollmächtigte der Klägerin bei seinen Ausführungen im Zulassungsantrag der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache trotz der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet möglich und zumutbar gewesen wäre, widerspricht, versteht der Senat diese Ausführungen auch als das Geltendmachung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. BVerfG vom NJW 2009, 3642). Diese bestehen jedoch aus den dargelegten Gründen nicht.

4 15 Nach Auffassung der Klägerin soll es für die Fiktion des 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG ausreichen, dass die Familie der Klägerin aus Deutschland verschleppt worden sei. 16 Für diese dem Wortlaut des 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG nicht entsprechende Auslegung ergeben sich auch keine Hinweise aus den vom Bevollmächtigten der Klägerin genannten Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen. Die Entscheidungen vom 14. Februar 1968 (BVerfGE 23, 98) und vom 15. April 1980 (BVerfGE 54, 53) sind zur deutschen Staatsangehörigkeit von Personen ergangen, die vom nationalsozialistischen Staat aus rassenideologischen Gründen ausgebürgert worden sind. Die in Absatz 2 Satz 1 auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 29. Mai 2004 zitierte Aussage des Bundesverfassungsgerichts, mit der wohl ein Bezug zu Maßnahmen der früheren Sowjetunion hergestellt werden sollte, ergibt sich nicht aus den genannten Entscheidungen. Insoweit wird das Zitat weder bezeichnet noch dargelegt, in welchem Zusammenhang die zitierte Aussage getroffen worden sein soll. 17 Soweit die Klägerin vorträgt, dass es absurd sei, dass sie nach 1964 Deutsch hätte lernen können, hat dies das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass nach 1955 schrittweise der Gebrauch der deutschen Sprache zumindest innerhalb der Familie wieder möglich und auch zumutbar gewesen ist. Bis zum Erreichen der Selbständigkeit seien noch weitere 13 Jahre geblieben, um der Klägerin die deutsche Sprache zu vermitteln. 18 Gegen die Möglichkeit der familiären Sprachvermittlung nach Ende der Kommandaturaufsicht werden substantiierte Einwendungen nicht vorgetragen. So wird lediglich pauschal geltend gemacht, dass dort, wo die Klägerin gelebt habe, es weder deutsche Schulklassen gegeben habe noch irgendwelche Zeitungen und auch keinen Unterricht. Die Schwester der Klägerin hatte hingegen als Zeugin angegeben, dass nach ihrer Erinnerung 1958 auch Deutsch wieder als Unterrichtssprache angeboten worden sei, wenn es auch von den deutschen Volkszugehörigen nicht als Unterrichtsfach gewählt habe werden können. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass nach den Angaben der Klägerin und der Zeugin man mit Verwandten, die ebenfalls deutsche Volkszugehörige waren, Kontakt pflegen konnte und ihre Eltern mit diesen auch Deutsch gesprochen haben und dass Nachbarskinder 1963 in Nowosibirsk sehr gut Deutsch sprechen konnten, da ihre Eltern nur Deutsch gesprochen hätten, setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Es wird stattdessen als offenkundige Tatsache geltend gemacht, dass von den Russen verschleppte Deutsche besonders schlecht behandelt worden seien und es damit den Eltern der Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, die deutsche Sprache zu vermitteln. Damit werden aber die konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die Eltern der Klägerin mit Verwandten auch Deutsch gesprochen haben und dass auch in Nowosibirsk bereits vor 1964 von deutschen Volkszugehörigen Deutsch gesprochen werden konnte, nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die schwierige Lage der Familie, als die Eltern der Klägerin unter Kommandaturaufsicht standen, hat das Verwaltungsgericht angemessen berücksichtigt. Aus der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 (BVerwGE 119, 188) ergibt sich auch nicht, dass die Deutschen bis Mitte 1964 als vogelfrei galten. Ausführungen dazu, ob einer von einer deutschen Volkszugehörigen abstammenden Klägerin während eines gewissen Zeitraums in Armenien ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zumutbar war, enthält die Entscheidung gerade nicht. 19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 72 Nr. 1 GKG, 13 Abs. 1 GKG a. F. in Verbindung mit der Empfehlung in Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Januar 1996 (DVBl 1996, 606).

5 20 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 21 Grau Beck Koehl

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