Im Namen des Volkes. Beschluss
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- Johannes Hofer
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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 BV 19/10 Verkündet am Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In Sachen Betriebsrat Xxx - Antragsteller/in und Beteiligte/r zu 1) - Verfahrensbevollmächtigter: Xxx und Xxx hat das Arbeitsgericht Cottbus, 6. Kammer, auf die mündliche Anhörung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Xxx sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Xxx und Frau Xxx für Recht erkannt: - Beteiligter zu 2) - 1. Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) an der Filiale Thiemcenter in Cottbus einen geeigneten Raum zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stellen. 2. Für den Fall, dass der Beteiligte zu 2) der Verpflichtung aus Ziffer 1. nicht nachkommt, wird ihm ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu Euro angedroht.
2 - 2 - Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Bereitstellung eines geeigneten Raumes zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten. Beteiligter zu 1) und Antragsteller ist der beim zu 2) beteiligten Arbeitgeber im Bezirk 267 im November 2009 erstmals gewählte fünfköpfige Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist ein europaweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit ca Mitarbeitern. Anfang 2010 beschäftigte der Beklagte im Bezirk 267 knapp 100 Arbeitnehmer in 22 Einzelfilialen, die sich wie folgt verteilten - Guben 4 Filialen - Forst 2 Filialen - Peitz 1 Filiale - Cottbus 8 Filialen - Drebkau 1 Filiale - Döbern 2 Filialen - Spremberg 4 Filialen. Das Betriebsratsbüro war zunächst in einem Zimmer in der Filiale Cottbus, Dostojewski-Straße, untergebracht. Der Arbeitgeber schloss die Filiale Cottbus, Dostojewski-Straße im Dezember Bereits im Vorfeld zur Schließung der Filiale stritten die Beteiligten über die zur Verfügungstellung eines anderen, geeigneten Büroraums. Der Betriebsrat schlug einen Raum in einem Bürohaus in der Calauer Straße 70 in Cottbus vor. Der Arbeitgeber wies dem Betriebsrat einen Raum in der Verkaufsstelle Guben, Klaus-Herrmann- Straße, zu. Der Betriebsrat lehnte diesen Raum, insbesondere aufgrund der nicht ausreichenden Erreichbarkeit, ab. Einen weiteren vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Raum in Cottbus am Stadtring, fünf Kilometer von der Filiale der Betriebsratsvorsitzenden entfernt, lehnte der Betriebsrat ebenfalls ab. Der Betriebsrat ist der Auffassung, der Arbeitgeber habe dem Betriebsrat einen geeigneten Raum zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten am Sitz des Betriebsrats, an der Filiale Thiemcenter in Cottbus zur Verfügung zu stellen. Dies ergebe sich aus dem Tarifvertrag zur Ergänzung des Tarifvertrages gemäß 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG
3 - 3 - zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom (TV). Der Betriebsrat habe seinen Sitz wirksam an der Filiale Thiemcenter in Cottbus bestimmt. Die vom Arbeitgeber zugewiesenen bzw. vorgeschlagenen Räumlichkeiten in Guben bzw. am Stadtring in Cottbus befänden sich nicht am Sitz des Betriebsrates und seien aus diesem Grunde ungeeignet. Der Betriebsrat stellt zuletzt folgende Anträge: 1. Dem Beteiligte zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller an der Filiale Thiemcenter in Cottbus einen geeigneten Raum zur Nutzung für die Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stellen, hilfsweise dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller einen geeigneten Raum zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stellen. 2. Für den Fall, dass der Beteiligte zu 2) der Verpflichtung aus Nr. 1 nicht nachkommt, wird ihm ein Zwangsgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, ersatzweise Zwangshaft angedroht. 3. Für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte zu 2) mit der Zuweisung des Raumes in der Verkaufsstelle Guben, Klaus-Herrmann-Straße und der Zuweisung des Raums in der Verkaufsstelle in Cottbus, Dostojewski-Straße den Anspruch des Antragstellers zur Überlassung eines geeigneten Betriebsratsbüros nicht erfüllte. Der Arbeitgeber beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, mit der Zuweisung eines Raums in der Verkaufsstelle Guben, Klaus-Herrmann-Straße, habe er den Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines geeigneten Betriebsratsbüros erfüllt. Der Arbeitgeber habe das Recht zu bestimmen, in welchen Räumlichkeiten das Betriebsratsbüro eingerichtet werde. Bei den zugewiesenen Räumlichkeiten handele es sich insoweit um geeignete Räumlichkeiten. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Betriebsrat in einer
4 - 4 - ordnungsgemäß anberaumten Sitzung einen wirksamen Beschluss hinsichtlich der Durchführung dieses Beschlussverfahrens unter Beauftragen des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hinsichtlich des Sitzes des Betriebsrats in der Filiale Thiemcenter Cottbus gefasst habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zuerkannten Anträge sind zulässig und begründet. Über die hilfsweise gestellten Anträge musste aus diesem Grunde keine Entscheidung ergehen. I. Gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden. Der Betriebsrat hat einen wirksamen Beschluss zur Verfahrenseinleitung und zur wirksamen Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gefasst. 1. Für die Verfahrenseinleitung und die Beauftragung eines Prozessvertreters ist ein wirksamer Betriebsratsbeschluss, der jedenfalls vor Abschluss der 1. Instanz gefasst werden muss, erforderlich. Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten und ein Prozessrechtsverhältnis kommt nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind als unzulässig abzuweisen (BAG vom ABR 17/02, Juris Rn. 49 mit weiteren Nachweisen; Däubler/Kittner/Klebe-Klebe BetrVG, 9. Auflage, Einleitung Rn. 177). 2. Die Kammer war davon überzeugt, dass ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens und zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats vorgelegen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den vom Betriebsrat mit Schriftsatz vom eingereichten Unterlagen. Nach diesen Unterlagen hat der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung beschlossen, den Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats mit der Einleitung des streitgegenständlichen Gerichtsverfahrens zu beauftragen. Dieser Beschluss ist in der ordnungsgemäß anberaumten Betriebsratssitzung vom vom Betriebsrat nochmals bestätigt worden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der Wirksamkeit der Beschlüsse des Betriebsrats zweifeln lassen. Der Arbeitgeber hat insoweit auch keine Tatsachen vorgetragen, die gegen eine Wirksamkeit der getroffenen Beschlüsse sprechen könnten. Er hat die Wirksamkeit lediglich mit Nichtwissen bestritten.
5 - 5 - II. Der Betriebsrat hat gemäß 40 BetrVG in Verbindung mit Ziffer 2.1 TV einen Anspruch darauf, an der Filiale Thiemcenter in Cottbus einen geeigneten Raum zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten, zur Verfügung gestellt zu bekommen. Nach 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Ob die Räume dem Betriebsrat zur ständigen Benutzung überlassen werden oder ihm nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung stehen, bestimmt sich ebenso wie die Frage nach Zahl und Größe der bereitzustellenden Räume nach dem Geschäftsbedürfnis des Betriebsrats, die ihrerseits wieder von der Art, Größe und Umfang des Betriebs abhängt (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 24. Auflage, 40 Rn. 108; LAG Schleswig-Holstein vom TaBV 14/07, Juris Rn. 23). Die Tarifvertragsparteien haben in Ziffer 2 TV den Sachaufwand des Betriebsrates hinsichtlich der zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten näher konkretisiert. Hiernach bestimmt der Betriebsrat seinen Sitz an einer Verkaufsstelle oder Filiale des Bezirkes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Vorrang haben die Verkaufsstellen oder Filialen am Sitz des Betriebsratsvorsitzenden oder stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden (Ziffer 2.1 Abs. 1 TV). Der Arbeitgeber stellt am Sitz des Betriebsrates einen verschließbaren Schrank, einen Schreibtisch mit Sitzgelegenheit sowie die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen sachlichen Mittel im Sinne des 40 BetrVG zur Verfügung (Ziffer 2.1 Abs. 2 TV). Zu den für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Sachmittel gehören zwei Telefone mit Amtsleitung (Ziffer 2.1 Abs. 3 TV). In den Verkaufsstellen des Betriebsratsvorsitzenden und stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden sind Telefone installiert, die sicherstellen, dass diese Telefonapparate von allen Verkaufsstellen angerufen werden können (Ziffer 2.3 TV). Die Bezirksleitung stellt dem Betriebsrat im Bezirk eine geeignete Tagungsmöglichkeit zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen zur Verfügung (Ziffer 2.3 TV). Die überlassenen Räume müssen funktionsgerecht sein, d. h. beheizbar, beleuchtbar und mit dem erforderlichen Mobiliar in einer Weise ausgestattet sein, wie es dem vergleichbaren betrieblichen Standart entspricht. Räume die nicht den Vorschriften der Arbeitstättenverordnung entsprechen, sind nicht geeignet (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 24. Auflage, 40 Rn. 109).
6 Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze war dem Antrag des Betriebsrats stattzugeben. Der Betriebsrat hat wirksam seinen Sitz an der Filiale Thiemcenter in Cottbus begründet. Nach den tarifvertraglichen Regelungen sind ihm am Sitz geeignete Räumlichkeiten zur Nutzung für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen. Die Zuweisung von Räumlichkeiten in Guben oder aber fünf Kilometer von der Filiale Thiemcenter in Cottbus entfernt am Stadtring erfüllt diesen Anspruch nicht. a) Der Betriebsrat hat wirksam seinen Sitz an der Filiale Thiemcenter in Cottbus bestimmt. Nach der tarifvertraglichen Regelung in Ziffer 2.1 Abs. 1 TV oblag es alleine dem Betriebsrat, seinen Sitz zu bestimmen. Dieses Recht hat der Betriebsrat wirksam mit Beschluss vom und Beschluss vom ausgeübt. Aufgrund der vom Betriebsrat eingereichten Unterlagen zu den Sitzungen vom und , nämlich der jeweiligen Einladung, der jeweiligen Beschlüsse, der jeweiligen Anwesenheitsliste und des jeweiligen Sitzungsprotokolls, konnte die formelle Wirksamkeit der Beschlüsse durch die Kammer festgestellt werden. Der Arbeitgeber hat insoweit auch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse sprechen könnten. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschlussfassung hat er sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt. Der Betriebsrat hat sein Recht über den Sitz auch nicht dadurch verwirkt, dass er mehrmals über seinen Sitz bestimmt hat. Aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich nur an eine örtliche Sitzbestimmung durch den Betriebsrat. Der Betriebsrat hat bestimmt, dass sein Sitz an der Filiale Thiemcenter in Cottbus sein soll. Eine anderweitige Sitzbestimmung ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden. Dahin stehen kann, ob der Betriebsrat konkludent seinen Sitz am bisherigen Betriebsratsbüro in der Filiale Dostojewski-Straße Cottbus bestimmt hat oder nicht. Die Filiale Cottbus, Dostojewski-Straße, ist unstreitig geschlossen worden, so dass es, selbst wenn es eine entsprechende Sitzbestimmung gegeben haben sollte, einer neuen Sitzbestimmung bedurfte. b) Mit der Sitzbestimmung in der Verkaufsfiliale Thiemcenter in Cottbus hatte der Betriebsrat gemäß Ziffer 2.1 Abs. 2 und 3 TV einen Anspruch auf zur Verfügungstellung eines Raumes am Sitz in der Filiale Thiemcenter Cottbus mit einem
7 - 7 - verschließbaren Schrank, einem Schreibtisch mit Sitzgelegenheit sowie die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen sachlichen Mittel im Sinne des 40 BetrVG. Zu diesen erforderlichen Sachmitteln gehören unter anderem zwei Telefone mit Amtsleitungen. c) Der Arbeitgeber hat diesen Anspruch nicht durch die Zuweisung von Räumlichkeiten in der Verkaufsstelle Guben, Klaus-Herrmann-Straße oder ein Büro am Stadtring in Cottbus, fünf Kilometer entfernt von der Filiale Thiemcenter Cottbus, erfüllen können. Beide Räumlichkeiten befinden sich nicht an der Filiale Thiemcenter Cottbus. Ein Büroraum befindet sich am Sitz des Betriebsrates, wenn er noch der Verkaufsstelle oder Filiale der Sitzbestimmung zugeordnet werden kann. Es ist nach Auffassung der Kammer insoweit nicht erforderlich, dass sich die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten innerhalb der Filiale oder Verkaufsstelle befinden. Es genügt das zur Verfügungstellen von Räumlichkeiten in der näheren Umgebung der Verkaufsstelle oder Filiale. Die Kammer geht davon aus, dass Räumlichkeiten in einer Entfernung von ein bis zwei Kilometern noch der jeweiligen Filiale zugeordnet werden können und sich damit noch an der betreffenden Verkaufsstelle oder Filiale befinden. Die Kammer orientiert sich dabei an den Entfernungen, die üblicherweise zu Fuß noch zurückgelegt werden können. Die Zuweisung eines weiter entfernt liegenden Raumes könnte nur das allerletzte Mittel sein, wenn alle anderen Möglichkeiten - auch das Anmieten geeigneter Räumlichkeiten in der Nähe - unmöglich oder unzumutbar wären. Die in Aussicht gestellten Büros am Stadtring und in Guben sind erheblich weiter entfernt von der Filiale Thiemcenter in Cottbus. Sie lassen sich nicht mehr dem Sitz des Betriebsrates zuordnen. Der Arbeitgeber geht insoweit zu Unrecht davon aus, dass er im gesamten Bezirk dem Betriebsrat Räumlichkeiten zuweisen kann. Zwar ist es richtig, dass der Arbeitgeber darüber bestimmen darf, welche Räumlichkeit er dem Betriebsrat zuweist. Dieses Bestimmungsrecht des Arbeitgebers wird durch den Tarifvertrag jedoch insoweit beschränkt, als eine Zuweisung der Räumlichkeit für die laufenden Geschäfte mit Schrank, Schreibtisch und zwei Telefone mit Amtsleitungen am Sitz und nicht im Bezirk zu erfolgen hat. Die Tarifvertragsparteien haben dabei genau unterschieden zwischen dem Betriebsratsbüro für die laufenden Geschäfte am Sitz des Betriebsrats und dem zur Verfügungstellung einer geeigneten Tagungsmöglichkeit zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen im Bezirk. Der Betriebsrat begehrt mit seinen zuletzt bestellten Anträgen, die von den Tarifvertragsparteien am Sitz des Betriebsrats vorgesehenen Räumlichkeiten. Dies hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom und im Anhörungstermin vom
8 nochmals klargestellt. Diese sachlichen Mittel sind am Sitz des Betriebsrats und nicht im Bezirk dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass in unmittelbarer Nähe der Filiale Thiemcenter solche geeigneten Räume nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht zu zumutbaren Bedingungen angemietet werden könnten. III. Über die Hilfsanträge hatte keine Entscheidung zu ergehen, da bereits dem Hauptantrag stattgegeben worden ist. IV. Antragsgemäß konnte dem Arbeitgeber für den Fall, dass er der Verpflichtung zur Verfügungstellung eines geeigneten Raumes zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten nicht nachkommt, ein Ordnungsgeld bis zu Euro angedroht werden. Die Anordnung und damit auch die Androhung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber ist dagegen grundsätzlich unzulässig. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen können die Ordnungsmittel zur Durchsetzung allgemeiner Ansprüche des Betriebsrats nicht strenger als der im 23 Abs. 3 BetrVG geregelte Rahmen sein. Das schließt die Verhängung von Ordnungshaft oder ein Euro übersteigendes Ordnungsgeld aus (BAG vom ABR 71/09, Juris; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 24. Auflage, 23 Rn. 110). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 2) Beschwerde eingelegt werden. Für den Beteiligten zu 1) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde ist beim Landesarbeitsgericht Brandenburg, Zeppelinstr. 136, Potsdam einzulegen.
9 - 9 - Die Beschwerdeschrift muss von einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an ihre/seine Stelle können auch Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind; Mitglieder von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen können sich auch durch Vertreterinnen und Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Die Beschwerde kann auch durch Bevollmächtigte unterzeichnet sein, die als Angestellte juristischer Personen handeln, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung stehen. Voraussetzung ist dann aber, dass die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und dass die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Anteile der juristischen Person müssen dabei nicht notwendig im wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes stehen, dem die Partei angehört. Es ist ausreichend, wenn sie einem anderen Verband oder Zusammenschluss mit vergleichbarer Ausrichtung angehören. Die Beschwerdeschrift muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Landesarbeitsgericht Brandenburg eingegangen sein, bei fehlender oder fehlerhafter Beschlusszustellung spätestens fünf Monate nach Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Zustellung durch Niederlegung bei der Post die Frist bereits mit der Niederlegung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses in gleicher Form schriftlich zu begründen. Die Begründungsfrist beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung. Hinweis der Geschäftsstelle: Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze mit zwei weiteren Abschriften bzw. Kopien zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einzureichen, insgesamt also fünffach Mittelstädt
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