Im Namen des Volkes. Beschluss

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Im Namen des Volkes. Beschluss"

Transkript

1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 BV 19/10 Verkündet am Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In Sachen Betriebsrat Xxx - Antragsteller/in und Beteiligte/r zu 1) - Verfahrensbevollmächtigter: Xxx und Xxx hat das Arbeitsgericht Cottbus, 6. Kammer, auf die mündliche Anhörung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Xxx sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Xxx und Frau Xxx für Recht erkannt: - Beteiligter zu 2) - 1. Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) an der Filiale Thiemcenter in Cottbus einen geeigneten Raum zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stellen. 2. Für den Fall, dass der Beteiligte zu 2) der Verpflichtung aus Ziffer 1. nicht nachkommt, wird ihm ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu Euro angedroht.

2 - 2 - Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Bereitstellung eines geeigneten Raumes zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten. Beteiligter zu 1) und Antragsteller ist der beim zu 2) beteiligten Arbeitgeber im Bezirk 267 im November 2009 erstmals gewählte fünfköpfige Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist ein europaweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit ca Mitarbeitern. Anfang 2010 beschäftigte der Beklagte im Bezirk 267 knapp 100 Arbeitnehmer in 22 Einzelfilialen, die sich wie folgt verteilten - Guben 4 Filialen - Forst 2 Filialen - Peitz 1 Filiale - Cottbus 8 Filialen - Drebkau 1 Filiale - Döbern 2 Filialen - Spremberg 4 Filialen. Das Betriebsratsbüro war zunächst in einem Zimmer in der Filiale Cottbus, Dostojewski-Straße, untergebracht. Der Arbeitgeber schloss die Filiale Cottbus, Dostojewski-Straße im Dezember Bereits im Vorfeld zur Schließung der Filiale stritten die Beteiligten über die zur Verfügungstellung eines anderen, geeigneten Büroraums. Der Betriebsrat schlug einen Raum in einem Bürohaus in der Calauer Straße 70 in Cottbus vor. Der Arbeitgeber wies dem Betriebsrat einen Raum in der Verkaufsstelle Guben, Klaus-Herrmann- Straße, zu. Der Betriebsrat lehnte diesen Raum, insbesondere aufgrund der nicht ausreichenden Erreichbarkeit, ab. Einen weiteren vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Raum in Cottbus am Stadtring, fünf Kilometer von der Filiale der Betriebsratsvorsitzenden entfernt, lehnte der Betriebsrat ebenfalls ab. Der Betriebsrat ist der Auffassung, der Arbeitgeber habe dem Betriebsrat einen geeigneten Raum zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten am Sitz des Betriebsrats, an der Filiale Thiemcenter in Cottbus zur Verfügung zu stellen. Dies ergebe sich aus dem Tarifvertrag zur Ergänzung des Tarifvertrages gemäß 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG

3 - 3 - zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom (TV). Der Betriebsrat habe seinen Sitz wirksam an der Filiale Thiemcenter in Cottbus bestimmt. Die vom Arbeitgeber zugewiesenen bzw. vorgeschlagenen Räumlichkeiten in Guben bzw. am Stadtring in Cottbus befänden sich nicht am Sitz des Betriebsrates und seien aus diesem Grunde ungeeignet. Der Betriebsrat stellt zuletzt folgende Anträge: 1. Dem Beteiligte zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller an der Filiale Thiemcenter in Cottbus einen geeigneten Raum zur Nutzung für die Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stellen, hilfsweise dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller einen geeigneten Raum zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stellen. 2. Für den Fall, dass der Beteiligte zu 2) der Verpflichtung aus Nr. 1 nicht nachkommt, wird ihm ein Zwangsgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, ersatzweise Zwangshaft angedroht. 3. Für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte zu 2) mit der Zuweisung des Raumes in der Verkaufsstelle Guben, Klaus-Herrmann-Straße und der Zuweisung des Raums in der Verkaufsstelle in Cottbus, Dostojewski-Straße den Anspruch des Antragstellers zur Überlassung eines geeigneten Betriebsratsbüros nicht erfüllte. Der Arbeitgeber beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, mit der Zuweisung eines Raums in der Verkaufsstelle Guben, Klaus-Herrmann-Straße, habe er den Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines geeigneten Betriebsratsbüros erfüllt. Der Arbeitgeber habe das Recht zu bestimmen, in welchen Räumlichkeiten das Betriebsratsbüro eingerichtet werde. Bei den zugewiesenen Räumlichkeiten handele es sich insoweit um geeignete Räumlichkeiten. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Betriebsrat in einer

4 - 4 - ordnungsgemäß anberaumten Sitzung einen wirksamen Beschluss hinsichtlich der Durchführung dieses Beschlussverfahrens unter Beauftragen des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hinsichtlich des Sitzes des Betriebsrats in der Filiale Thiemcenter Cottbus gefasst habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zuerkannten Anträge sind zulässig und begründet. Über die hilfsweise gestellten Anträge musste aus diesem Grunde keine Entscheidung ergehen. I. Gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden. Der Betriebsrat hat einen wirksamen Beschluss zur Verfahrenseinleitung und zur wirksamen Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gefasst. 1. Für die Verfahrenseinleitung und die Beauftragung eines Prozessvertreters ist ein wirksamer Betriebsratsbeschluss, der jedenfalls vor Abschluss der 1. Instanz gefasst werden muss, erforderlich. Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten und ein Prozessrechtsverhältnis kommt nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind als unzulässig abzuweisen (BAG vom ABR 17/02, Juris Rn. 49 mit weiteren Nachweisen; Däubler/Kittner/Klebe-Klebe BetrVG, 9. Auflage, Einleitung Rn. 177). 2. Die Kammer war davon überzeugt, dass ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens und zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats vorgelegen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den vom Betriebsrat mit Schriftsatz vom eingereichten Unterlagen. Nach diesen Unterlagen hat der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung beschlossen, den Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats mit der Einleitung des streitgegenständlichen Gerichtsverfahrens zu beauftragen. Dieser Beschluss ist in der ordnungsgemäß anberaumten Betriebsratssitzung vom vom Betriebsrat nochmals bestätigt worden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der Wirksamkeit der Beschlüsse des Betriebsrats zweifeln lassen. Der Arbeitgeber hat insoweit auch keine Tatsachen vorgetragen, die gegen eine Wirksamkeit der getroffenen Beschlüsse sprechen könnten. Er hat die Wirksamkeit lediglich mit Nichtwissen bestritten.

5 - 5 - II. Der Betriebsrat hat gemäß 40 BetrVG in Verbindung mit Ziffer 2.1 TV einen Anspruch darauf, an der Filiale Thiemcenter in Cottbus einen geeigneten Raum zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten, zur Verfügung gestellt zu bekommen. Nach 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Ob die Räume dem Betriebsrat zur ständigen Benutzung überlassen werden oder ihm nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung stehen, bestimmt sich ebenso wie die Frage nach Zahl und Größe der bereitzustellenden Räume nach dem Geschäftsbedürfnis des Betriebsrats, die ihrerseits wieder von der Art, Größe und Umfang des Betriebs abhängt (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 24. Auflage, 40 Rn. 108; LAG Schleswig-Holstein vom TaBV 14/07, Juris Rn. 23). Die Tarifvertragsparteien haben in Ziffer 2 TV den Sachaufwand des Betriebsrates hinsichtlich der zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten näher konkretisiert. Hiernach bestimmt der Betriebsrat seinen Sitz an einer Verkaufsstelle oder Filiale des Bezirkes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Vorrang haben die Verkaufsstellen oder Filialen am Sitz des Betriebsratsvorsitzenden oder stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden (Ziffer 2.1 Abs. 1 TV). Der Arbeitgeber stellt am Sitz des Betriebsrates einen verschließbaren Schrank, einen Schreibtisch mit Sitzgelegenheit sowie die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen sachlichen Mittel im Sinne des 40 BetrVG zur Verfügung (Ziffer 2.1 Abs. 2 TV). Zu den für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Sachmittel gehören zwei Telefone mit Amtsleitung (Ziffer 2.1 Abs. 3 TV). In den Verkaufsstellen des Betriebsratsvorsitzenden und stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden sind Telefone installiert, die sicherstellen, dass diese Telefonapparate von allen Verkaufsstellen angerufen werden können (Ziffer 2.3 TV). Die Bezirksleitung stellt dem Betriebsrat im Bezirk eine geeignete Tagungsmöglichkeit zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen zur Verfügung (Ziffer 2.3 TV). Die überlassenen Räume müssen funktionsgerecht sein, d. h. beheizbar, beleuchtbar und mit dem erforderlichen Mobiliar in einer Weise ausgestattet sein, wie es dem vergleichbaren betrieblichen Standart entspricht. Räume die nicht den Vorschriften der Arbeitstättenverordnung entsprechen, sind nicht geeignet (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 24. Auflage, 40 Rn. 109).

6 Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze war dem Antrag des Betriebsrats stattzugeben. Der Betriebsrat hat wirksam seinen Sitz an der Filiale Thiemcenter in Cottbus begründet. Nach den tarifvertraglichen Regelungen sind ihm am Sitz geeignete Räumlichkeiten zur Nutzung für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen. Die Zuweisung von Räumlichkeiten in Guben oder aber fünf Kilometer von der Filiale Thiemcenter in Cottbus entfernt am Stadtring erfüllt diesen Anspruch nicht. a) Der Betriebsrat hat wirksam seinen Sitz an der Filiale Thiemcenter in Cottbus bestimmt. Nach der tarifvertraglichen Regelung in Ziffer 2.1 Abs. 1 TV oblag es alleine dem Betriebsrat, seinen Sitz zu bestimmen. Dieses Recht hat der Betriebsrat wirksam mit Beschluss vom und Beschluss vom ausgeübt. Aufgrund der vom Betriebsrat eingereichten Unterlagen zu den Sitzungen vom und , nämlich der jeweiligen Einladung, der jeweiligen Beschlüsse, der jeweiligen Anwesenheitsliste und des jeweiligen Sitzungsprotokolls, konnte die formelle Wirksamkeit der Beschlüsse durch die Kammer festgestellt werden. Der Arbeitgeber hat insoweit auch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse sprechen könnten. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschlussfassung hat er sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt. Der Betriebsrat hat sein Recht über den Sitz auch nicht dadurch verwirkt, dass er mehrmals über seinen Sitz bestimmt hat. Aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich nur an eine örtliche Sitzbestimmung durch den Betriebsrat. Der Betriebsrat hat bestimmt, dass sein Sitz an der Filiale Thiemcenter in Cottbus sein soll. Eine anderweitige Sitzbestimmung ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden. Dahin stehen kann, ob der Betriebsrat konkludent seinen Sitz am bisherigen Betriebsratsbüro in der Filiale Dostojewski-Straße Cottbus bestimmt hat oder nicht. Die Filiale Cottbus, Dostojewski-Straße, ist unstreitig geschlossen worden, so dass es, selbst wenn es eine entsprechende Sitzbestimmung gegeben haben sollte, einer neuen Sitzbestimmung bedurfte. b) Mit der Sitzbestimmung in der Verkaufsfiliale Thiemcenter in Cottbus hatte der Betriebsrat gemäß Ziffer 2.1 Abs. 2 und 3 TV einen Anspruch auf zur Verfügungstellung eines Raumes am Sitz in der Filiale Thiemcenter Cottbus mit einem

7 - 7 - verschließbaren Schrank, einem Schreibtisch mit Sitzgelegenheit sowie die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen sachlichen Mittel im Sinne des 40 BetrVG. Zu diesen erforderlichen Sachmitteln gehören unter anderem zwei Telefone mit Amtsleitungen. c) Der Arbeitgeber hat diesen Anspruch nicht durch die Zuweisung von Räumlichkeiten in der Verkaufsstelle Guben, Klaus-Herrmann-Straße oder ein Büro am Stadtring in Cottbus, fünf Kilometer entfernt von der Filiale Thiemcenter Cottbus, erfüllen können. Beide Räumlichkeiten befinden sich nicht an der Filiale Thiemcenter Cottbus. Ein Büroraum befindet sich am Sitz des Betriebsrates, wenn er noch der Verkaufsstelle oder Filiale der Sitzbestimmung zugeordnet werden kann. Es ist nach Auffassung der Kammer insoweit nicht erforderlich, dass sich die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten innerhalb der Filiale oder Verkaufsstelle befinden. Es genügt das zur Verfügungstellen von Räumlichkeiten in der näheren Umgebung der Verkaufsstelle oder Filiale. Die Kammer geht davon aus, dass Räumlichkeiten in einer Entfernung von ein bis zwei Kilometern noch der jeweiligen Filiale zugeordnet werden können und sich damit noch an der betreffenden Verkaufsstelle oder Filiale befinden. Die Kammer orientiert sich dabei an den Entfernungen, die üblicherweise zu Fuß noch zurückgelegt werden können. Die Zuweisung eines weiter entfernt liegenden Raumes könnte nur das allerletzte Mittel sein, wenn alle anderen Möglichkeiten - auch das Anmieten geeigneter Räumlichkeiten in der Nähe - unmöglich oder unzumutbar wären. Die in Aussicht gestellten Büros am Stadtring und in Guben sind erheblich weiter entfernt von der Filiale Thiemcenter in Cottbus. Sie lassen sich nicht mehr dem Sitz des Betriebsrates zuordnen. Der Arbeitgeber geht insoweit zu Unrecht davon aus, dass er im gesamten Bezirk dem Betriebsrat Räumlichkeiten zuweisen kann. Zwar ist es richtig, dass der Arbeitgeber darüber bestimmen darf, welche Räumlichkeit er dem Betriebsrat zuweist. Dieses Bestimmungsrecht des Arbeitgebers wird durch den Tarifvertrag jedoch insoweit beschränkt, als eine Zuweisung der Räumlichkeit für die laufenden Geschäfte mit Schrank, Schreibtisch und zwei Telefone mit Amtsleitungen am Sitz und nicht im Bezirk zu erfolgen hat. Die Tarifvertragsparteien haben dabei genau unterschieden zwischen dem Betriebsratsbüro für die laufenden Geschäfte am Sitz des Betriebsrats und dem zur Verfügungstellung einer geeigneten Tagungsmöglichkeit zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen im Bezirk. Der Betriebsrat begehrt mit seinen zuletzt bestellten Anträgen, die von den Tarifvertragsparteien am Sitz des Betriebsrats vorgesehenen Räumlichkeiten. Dies hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom und im Anhörungstermin vom

8 nochmals klargestellt. Diese sachlichen Mittel sind am Sitz des Betriebsrats und nicht im Bezirk dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass in unmittelbarer Nähe der Filiale Thiemcenter solche geeigneten Räume nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht zu zumutbaren Bedingungen angemietet werden könnten. III. Über die Hilfsanträge hatte keine Entscheidung zu ergehen, da bereits dem Hauptantrag stattgegeben worden ist. IV. Antragsgemäß konnte dem Arbeitgeber für den Fall, dass er der Verpflichtung zur Verfügungstellung eines geeigneten Raumes zur Nutzung für Betriebsratstätigkeiten nicht nachkommt, ein Ordnungsgeld bis zu Euro angedroht werden. Die Anordnung und damit auch die Androhung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber ist dagegen grundsätzlich unzulässig. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen können die Ordnungsmittel zur Durchsetzung allgemeiner Ansprüche des Betriebsrats nicht strenger als der im 23 Abs. 3 BetrVG geregelte Rahmen sein. Das schließt die Verhängung von Ordnungshaft oder ein Euro übersteigendes Ordnungsgeld aus (BAG vom ABR 71/09, Juris; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 24. Auflage, 23 Rn. 110). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 2) Beschwerde eingelegt werden. Für den Beteiligten zu 1) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde ist beim Landesarbeitsgericht Brandenburg, Zeppelinstr. 136, Potsdam einzulegen.

9 - 9 - Die Beschwerdeschrift muss von einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an ihre/seine Stelle können auch Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind; Mitglieder von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen können sich auch durch Vertreterinnen und Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Die Beschwerde kann auch durch Bevollmächtigte unterzeichnet sein, die als Angestellte juristischer Personen handeln, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung stehen. Voraussetzung ist dann aber, dass die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und dass die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Anteile der juristischen Person müssen dabei nicht notwendig im wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes stehen, dem die Partei angehört. Es ist ausreichend, wenn sie einem anderen Verband oder Zusammenschluss mit vergleichbarer Ausrichtung angehören. Die Beschwerdeschrift muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Landesarbeitsgericht Brandenburg eingegangen sein, bei fehlender oder fehlerhafter Beschlusszustellung spätestens fünf Monate nach Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Zustellung durch Niederlegung bei der Post die Frist bereits mit der Niederlegung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses in gleicher Form schriftlich zu begründen. Die Begründungsfrist beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung. Hinweis der Geschäftsstelle: Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze mit zwei weiteren Abschriften bzw. Kopien zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einzureichen, insgesamt also fünffach Mittelstädt

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 BV 7/07 Verkündet am: 26.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 1 Ca 998/06 Verkündet am: 01.02.2007, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 BV 46/09 Verkündet am 09.02.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 BV 11/11 Verkündet am 16.02.2011 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen -

2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen - 12 TaBV 44/04 4 BV 25/03 Arbeitsgericht Solingen Verkündet am 29. September 2004 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

Mehr

Arbeitsgericht München BESCHLUSS

Arbeitsgericht München BESCHLUSS Verkündet am: 16.03.2017 D. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. Firma S.gGmbH P-Straße, M-Stadt Verfahrensbevollmächtigte/r:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Geschäftsnummer: 13 TaBV 23/99 4 BV 26/99 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 19.08.1999 Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlußverfahren

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte - 5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 11 TaBV 33/03 2 BV 2/03 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 18. Mai 2006 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1133/09 Verkündet am 16.03.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1626/09 Verkündet am 02.06.2010 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 BV 65/10 Verkündet am 23.02.2011 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren unter

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen. xxx Verfügungsbeklagte

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen. xxx Verfügungsbeklagte Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ga 13/08 Verkündet am: 21.08.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 TaBV 54/03 5 BV 6/03 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A... Verfahrensbevollmächtigte:... g e g e n 2. B... Verfahrensbevollmächtigte:...

Mehr

Beschluss: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom wird zurückgewiesen.

Beschluss: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom wird zurückgewiesen. 2 BV 34/15 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 13.06.2017 Rechtsvorschriften: 29 Absatz 2 Satz 6, 25 Absatz 2 BetrVG Orientierungshilfe: Fasst der Gesamtbetriebsrat nicht vor einer rechtsfehlerfreien Prozessentscheidung

Mehr

Ausfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner - C. Str. 1, F.,

Ausfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner - C. Str. 1, F., 13 Ta 203/11 6 Ca 1532/10 Arbeitsgericht Essen Ausfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren N. X., Q. hang 52, F., - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach 78 a Abs. 4 BetrVG

Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach 78 a Abs. 4 BetrVG Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach 78 a Abs. 4 BetrVG BetrVG 40 Abs. 1, 65 Abs. 1, 78, 78 a, 23 Abs. 1, 103 Abs. 2 Der Arbeitgeber

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 89/09 Verkündet am 05.05.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

ÜrI~w-1 Zu. /l 0, 2600 Ieh

ÜrI~w-1 Zu. /l 0, 2600 Ieh / q0 Jo9lf Ar~eitsgericht GeschZ. (bitte immer angeben) 4 Ca 37199/99 Berlin. Mandant hat Abschrift. Verkündet am 28.02.2000 ~;ke~7~ als tjr'kundsbeamte/r der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Anerkenntnis-Teilurteil

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

Beschluss. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 BV 3/01. Verkündet am Im Namen des Volkes. In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

Beschluss. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 BV 3/01. Verkündet am Im Namen des Volkes. In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 BV 3/01 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 15.04.2005 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit

Mehr

Beschluss: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen. Gründe:

Beschluss: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen. Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 94/14 1 Ca 1174/13 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 07.01.2016 Rechtsvorschriften: 115 Absatz 3 ZPO Leitsatz: Erhält der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess eine

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2046/07 Verkündet am: 24.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Urteil: Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Urteil: Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.02.2017 Rechtsvorschriften: 3 Anlage 5 AVR Orientierungshilfe: Eine Arbeitsbefreiung nach 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage

Mehr

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 319/16 6 Ca 3148/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 06.02.2017 Rechtsvorschriften: 34 TVöD, 14 TVÜ-VKA Orientierungshilfe: Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 04/10 Verkündet am 23.04.2010 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung 12 BV 66/13 Verkündet am 19.8.2013 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1.

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Arbeitsgericht Weiden BESCHLUSS

Arbeitsgericht Weiden BESCHLUSS 5 BV 30/11 Verkündet am: 20.03.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Weiden Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der Firma K Gesellschaft

Mehr

BESCHLUSS. 2. Die sofortige Beschwerde vom wird zurückgewiesen.

BESCHLUSS. 2. Die sofortige Beschwerde vom wird zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 27/13 3 Ca 1540/09 (Arbeitsgericht Bayreuth) Datum: 15.04.2013 Rechtsvorschriften: 812 Abs. 1 BGB Leitsatz: Schließen die Parteien im Berufungsverfahren einen Vergleich,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. Verfahrensbevollmächtigter: Arbeitgeberverband W. e.v.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. Verfahrensbevollmächtigter: Arbeitgeberverband W. e.v. Geschäftsnummer: 15 TaBV 50/02 5 BV 22/02 ArbG Solingen Verkündet am: 21.11.2002 Milles Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Im Namen des Volkes. Schlussurteil

Im Namen des Volkes. Schlussurteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1399//08 Verkündet am 07.10.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Schlussurteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. des Herrn H. J., H. B. 5, O., - Kläger und Beschwerdeführer -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. des Herrn H. J., H. B. 5, O., - Kläger und Beschwerdeführer - 5 Ta 307/16 4 Ca 1588/14 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren des Herrn H. J., H. B. 5, O., Prozessbevollmächtigter: - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Mehr

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) -

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - L E I T S Ä T Z E zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 05.09.2008 - Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 5 TaBV 35/14 2 BV 45/13 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 26.06.2014 gez. Ullmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 33/01

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 33/01 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 27.11.2002, Az.: 7 ABR 33/01 Betriebsrat: Die Mitglieder müssen für alle direkt erreichbar sein Sind die Betriebsstätten eines Unternehmens weit von einander entfernt, so

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - 9 TaBV 54/07 15 BV 238/06 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 26. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

Mehr

BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...

BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 12.05.2006 11 BV 13/05 ArbG Chemnitz BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch

Mehr

beglaubigte Abschrift Verkündet am: Arbeitsgericht lserloh Im Namen des Volke Urteil

beglaubigte Abschrift Verkündet am: Arbeitsgericht lserloh Im Namen des Volke Urteil 15.07.2016-11:01 02371 8255 99 ArbG Iserlohn s. Z/8 Aktenzeichen beglaubigte Abschrift Verkündet am: 12.07.2016 Arbeitsgericht lserloh Im Namen des Volke Urteil Wissenbach, RBe als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 537/09 Verkündet am 09.09.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - ) Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Mehr

Abschrift. ARBEITSGERICHT NEUNKIRCHEN Beschluss

Abschrift. ARBEITSGERICHT NEUNKIRCHEN Beschluss Abschrift 3 BV 11/15 verkündet: 17.12.2015 ARBEITSGERICHT NEUNKIRCHEN Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten Schwerbehindertenvertretung der Fa....vertr. d. d. Schwerbehindertenvertreter

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 BV 12/07 Verkündet am: 19.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung 6 TaBV 37/08 6 BV 90/07 (Regensburg) Verkündet am: 11. August 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 1. BR der T. GmbH In

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1350/06 Verkündet am: 07.11.2006 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Kläger

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Beschluss. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen

Beschluss. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1749/07 Beschluss In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx gegen xxx, Beklagte Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxx hat

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. I. u. a., G.straße 51, X.,

- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. I. u. a., G.straße 51, X., 11 TaBV 79/04 4 BV 45/04 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 16. Dezember 2004 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter

Mehr

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 5 BV 22/09 (ArbG Kempten) Verkündet am: 25.02.2010 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. Betriebsrat der Firma

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 TaBV 113/08 4a BV 387/08 (ArbG München) Verkündet am: 04.03.2009 Kliesch, ROS Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren Betriebsrat

Mehr

Rechtsvorschriften: 14 TzBfG, 11 MTV für die Chemische Industrie; 99 BetrVG

Rechtsvorschriften: 14 TzBfG, 11 MTV für die Chemische Industrie; 99 BetrVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 368/14 7 Ca 1493/13 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 17.12.2014 Rechtsvorschriften: 14 TzBfG, 11 MTV für die Chemische Industrie; 99 BetrVG Leitsatz:

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte -

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte - 13 Ca 8310/07 3 Verkündet am 06. Mai 2008 Leidheuser als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e

Mehr

Landesarbeitsgericht Köln, 5 TaBV 28/09

Landesarbeitsgericht Köln, 5 TaBV 28/09 1 von 6 30.04.2010 07:41 Landesarbeitsgericht Köln, 5 TaBV 28/09 Datum: 08.02.2010 Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Spruchkörper: 5. Kammer Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 5 TaBV 28/09 Vorinstanz:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

B e s c h l u s s im schriftlichen Verfahren gem. 61 Abs. 5 Satz 6 MVG.EKD. Mitarbeitervertretungssache wegen Eingruppierung.

B e s c h l u s s im schriftlichen Verfahren gem. 61 Abs. 5 Satz 6 MVG.EKD. Mitarbeitervertretungssache wegen Eingruppierung. - 2 M 62/09 - B e s c h l u s s im schriftlichen Verfahren gem. 61 Abs. 5 Satz 6 MVG.EKD Mitarbeitervertretungssache wegen Eingruppierung. Antragstellerin: Die Dienststellenleitung xxx Antragsgegnerin:

Mehr

Die Konstituierung des Betriebsrats

Die Konstituierung des Betriebsrats Die Konstituierung des Betriebsrats Einberufung zur ersten Sitzung des neugewählten Betriebsrats 15 Leitung der konstituierenden Sitzung 16 Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 8 Ca 1632/07 Verkündet am 16.10.2008 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Arbeitsgericht Nürnberg

Arbeitsgericht Nürnberg Arbeitsgericht Nürnberg Aktenzeichen: 3 Ca 9646/04 A In dem Rechtsstreit A - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Änderungskündigung erlässt das

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. W. Str. 44, L.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. W. Str. 44, L., 15 Ta 608/04 5 Ca 690/04 Arbeitsgericht Wuppertal LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen des Herrn F. E., D. str. 48, I., - Kläger und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

Beschluss vom 12. Oktober 2017

Beschluss vom 12. Oktober 2017 Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten Evangelische Landeskirche und Diakonie in Württemberg 1 AS 27/2016 D Beschluss vom 12. Oktober 2017 In der mitarbeitervertretungsrechtlichen

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 8 (9) TaBV 53/04 5 BV 50/04 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 14. Dezember 2004 Lauff Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.

Mehr

Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz und

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 483/09 Verkündet am 14.08.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen

Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen 1. Nach 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen

Mehr

Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx

Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx http://www.soliserv.de präsentiert diese Vereinbarung Geschäftsordnung des Betriebsrats der Xxx Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 06. Mai 2002 gemäß 36 BetrVG folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2073/07 Verkündet am: 17.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

EINLEITUNG: unzulässig sind.

EINLEITUNG: unzulässig sind. Februar 2011 Seite: 25 LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 17 TaBV 12/10 Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung der Neutralitätspflicht im Arbeitskampf durch Betriebsrat EINLEITUNG:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 25/05

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 25/05 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 18.01.2006, Az.: 7 ABR 25/05 Betriebsrat: Für wirksamen Beschluss müssen alle Mitglieder geladen werden Erforderliche Kosten des Betriebsrats für einen Rechtsanwalt sind

Mehr