VERORDNUNG? Umsetzung der MDR/IVDR in der Praxis. TÜV Süd, München. Silja du Mont

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1 VIGILANZ, MELDUNGEN WAS ÄNDERT SICH DURCH DIE EU VERORDNUNG? Umsetzung der MDR/IVDR in der Praxis TÜV Süd, München Silja du Mont

2 INHALT Gesetzliche Grundlagen für klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten Definitionen : SAE, AE, Vorkommnisse Meldefristen und Meldewege Verfahren der Behörden CAPAs

3 Gesetzliche Grundlagen für klinische Prüfungen mit Medizinprodukten (Gesetzliche) Grundlage MPG 20 23b MPKPV Medizinproduktegesetz Verordnung über die klinische Prüfung mit Medizinprodukten MPSV Mdii Medizinproduktesicherheits Verordnung dkt ih hit d DIN EN ISO ICH GCP Guideline MEDDEV (Rev. 3) Harmonisierte Norm zur klinischen Prüfung Gute klinische Praxis Leitlinie zur guten klinischen Praxis, grundsätzlicher Standard in klinischen Prüfungen, Grundlagefür ISO EU Leitlinie für die klinische Prüfung von Medizinprodukten MDR EU Mdi Medical ldevices Regulation (bh (ab Herbst 2017?)

4 MPG MEDIZINPRODUKTEGESETZ Allgemeine und besondere Voraussetzungen zur klinischen Prüfung 22 a-c Verfahren bei der Ethik-Kommission und der Bundesoberbehörde, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigungen oder der zustimmenden Bewertung, Änderungen 23 Durchführung der klinischen Prüfung 23a Meldungen über Beendigung oder Abbruch von klinischen i Prüfungen 23b Ausnahmen zur klinischen Prüfung 24 Leistungsbewertungsprüfung

5 MPKPV VERORDNUNG ÜBER KLINISCHE PRÜFUNGEN VON MEDIZINPRODUKTEN 3 Verfahren zur Antragstellung bei klinischen Prüfungen bei Bundesoberbehörde und Ethik-Kommissionen 5 Bewertungsverfahren 6 Genehmigungsverfahren 7 Verfahren bei klinischen Prüfungen von MP mit geringem Sicherheitsrisiko 9 Anforderungen an den Prüfer 10 Durchführung der klinischen Prüfung 11 Überwachung

6 MPSV MEDIZINPRODUKTE-SICHERHEITSPLAN-VERORDNUNG regelt die Verfahren zur Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken im Verkehr oder in Betrieb befindlicher Medizinprodukte. Klinische Prüfungen betreffend: Definiert AEs und SAEs im Rahmen von klinischen Prüfungen Regelt Meldepflichten für SAEs und AEs Regelt Umgang g mit sicherheitsrelevanten Umständen, die Probanden, Anwender oder Dritte beinträchtigen können

7 DIN EN ISO 14155:2012 Norm für die Durchführung klinischer Prüfungen mit Medizinprodukten beschreibt Anforderungen an Planung, Methodik und Qualitätssicherung in der klinischen Prüfung stimmt im wesentlichen mit der ICH-GCP-Richtlinie überein, die als Grundlage dient, z.t. etwas detaillierter als ICH-GCP-Guideline

8 MDR EU REGULATION ON MEDICAL DEVICES Neue EU Verordnung über Medizinprodukte Ersetzt t die nationale Gesetzgebung nach Inkraftsetzung t In Kraft treten wird nicht vor Herbst 2017 erwartet

9 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN SAE 2 Nr.5 MPSV : Begriffsbestimmungen SAE..jedes in einer genehmigungspflichtigen g g g klinischen Prüfung oder einer genehmigungspflichtigen Leistungsbewertungsprüfung auftretende ungewollte Ereignis, das unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Probanden, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte ohne zu berücksichtigen, ob das Ereignis vom Medizinprodukt verursacht wurde; dies gilt auch für SAEs in einer klinischen Prüfung für die eine Befreiung von der Genehmigungspflicht nach 20 Absatz 1 Satz 2 MPG erteilt wurde

10 DEFINITIONEN SAE 2 MPSV DIN ISO MDR Tod Tod Tod oder schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes: lebensbedrohliche Erkrankung oder Verschlechterung schweren Gesundheitsbeeinträchtigung: lebensbedrohliche Erkrankung oder Schädigung Schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versuchsperson: Lebensbedrohliche Erkrankung oder Schädigung dauernde Beeinträchtigung einer Körperstruktur oder funktion Dauerhafter Körperschaden oder einer dauerhaften Beeinträchtigung i der Körperfunktion

11 DEFINITIONEN SAE 2 MPSV DIN ISO MDR eine stationäre Behandlung Krankenhausaufnahme stationäre Behandlung oder oder die Verlängerung einer Verlängerung einer stationären Behandlung stationären Behandlung eine medizinische oder chirurgische Intervention zur Verhinderung einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung oder eines bleibenden Körperschadens oder einer dauerhaften Beeinträchtigung einer Körperfunktion medizinischer oder chirurgischer Eingriff Medizinische oder chirurgische Intervention zur Verhinderung einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung oder eines dauerhaften Körperschadens oder einer dauerhaften Beeinträchtigung der Körperfunktion Eine chronische Erkrankung nach sich ihzieht iht

12 DEFINITIONEN SAE 2 MPSV DIN ISO MDR Zur Schädigung eines Fetus, zum Fetaltod, einer kongenitalen Fehlbildung oder einem Geburtsschaden führte Zur Schädigung des Fetus, zum Fetaltod oder einer kongenitalen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder einem Geburtsschaden

13 MELDUNG VON SAES MELDEFRISTEN SAEs sind zu melden in klinischen Prüfungen, die genehmigungspflichtig sind nach 20 MPG von der Genehmigung befreit wurden nach 7 MPKPV Besonderheit: Hier müssen die SAEs auch gleichzeitig als Vorkommisse gemeldet werden, da das Prüfprodukt schon ein CE-Kennzeichen besitzt angezeigt wurden (Beginn der Prüfung vor dem ) in Deutschland und im Ausland durchgeführt werden Keine SAE im Sinne der MPSV sind Ereignisse aus (dann ggf. Vorkommnisse) klinischen Prüfungen nach 23b mit CE-gekennzeichneten Medizinprodukten abgeschlossenen klinische Prüfungen

14 MELDUNG VON SAES Ein SAE liegt vor, wenn ein Proband, ein Anwender oder eine andere Person geschädigt wird muss keinen Produktbezug haben kann verursacht sein durch das MP oder sein Zubehör die Prozedur (z.b. Implantation, Anwendung) oder sonstiges (z.b. Grunderkrankung, beigefügte Arzneimittel)

15 MELDUNG VON SAES - AKTUELL WANN IST WAS IST ZU MELDEN? 3 MPSV : Meldepflichten (1) Der Verantwortliche nach 5 MPG hat Vorkommnisse, die in Deutschland aufgetreten sind, sowie in Deutschland durchgeführte Rückrufe der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. In anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgetretene Vorkommnisse und durchgeführte Rückrufe hat er den dort zuständigen Behörden zu melden (5) Der Prüfer oder der Hauptprüfer hat dem Sponsor jedes schwerwiegende unerwünschte Ereignis zu melden. (6) Der Sponsor hat schwerwiegende unerwünschte Ereignisse der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Dies gilt auch, wenn sie außerhalb von Deutschland aufgetreten sind. Wird eine klinische Prüfung auch in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, hat der Sponsor den dort zuständigen Behörden ebenfalls Meldung über in Deutschland aufgetretene schwerwiegende unerwünschte Ereignisse zu erstatten

16 MELDUNG VON SAES NEUE MPSV WANN IST WAS IST ZU MELDEN? 3 MPSV : Änderungen neue MPSV Entwurf Absatz 4 wird aufgehoben, dadurch werden bisherige Absätze 5,6 und 7 zu Absätzen 4,5 und 6. Neuer Absatz 7 wird eingefügt: (7) Der Verantwortliche nach 5 des MPG kann seine Verpflichtung zur Meldung von Vorkommnissen nach Absatz 1 durch eine Meldung nach Absatz 5 erfüllen, dies ist in der Meldung kenntlich zu machen zukünftig entfällt jeweils eine eigene Meldung nach Absatz 1 und (altem) Absatz 6 Alle Meldungen nach 3 (mit Ausnahme der Meldung des Prüfers oder des Hauptprüfers an den Sponsor!) erfolgen elektronisch und maschinenlesbar mit verbindlichen Formblättern (bisher nur Meldungen nach Abs. 1 und 6)

17 MELDUNG VON SAES NEUE MDR WANN IST WAS IST ZU MELDEN? Der Prüfer oder der Hauptprüfer hat dem Sponsor jedes schwerwiegende unerwünschte Ereignis zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen, das Date of Awareness muss dokumentiert werden Meldung muss auf dem Meldeformular der Bundesoberbehörde erfolgen Die Zuordnung der klinischen Prüfung muss klar ersichtlich sein, ggf. Eudamed Nummer als Kennzeichen der klinischen Prüfung angeben

18 MELDUNG VON SAES NEUE MDR WANN IST WAS IST ZU MELDEN? Artikel 59 Abs.1: Aufzeichnungen und Berichten von AEs Der Sponsor soll vollständig aufzeichnen: a) AEs die gemäß Prüfplan kritisch für die Bewertung des Ergebnisses sein können b) SAEs c) Vorkommnisse die zu einem SAE geführt haben könnten, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen worden wären oder die Umstönde weniger glücklich gewesen wären d) Neue Erkenntnisse/Mängel die in Zusammenhang mit einem der Punkteb a-c stehen

19 MELDUNG VON SAES NEUE MDR WANN IST WAS IST ZU MELDEN? Artikel 59 Abs.2: Aufzeichnungen und Berichten von AEs Der Sponsor soll allen Mitgliedsstaaten, die an der klinischen Prüfung beteiligt sind, ohne Verzögerung folgendes melden: a) Ein SAE wenn ein kausaler Zusammenhang mit dem Prüfprodukt, dem Vergleichsprodukt oder der Prozedur möglich ist b) Vorkommnisse die zu einem SAE geführt haben könnten, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen worden wären oder die Umstönde weniger glücklich gewesen wären c) Neue e Erkenntnisse/Mängel die in Zusammenhang mit einem der Punkteb a-b stehen Das Zeitfenster t für die Meldungen soll sich nach der schwere des Events richten Auch SAEs oder Vorkommnisse aus Drittstaaten, die zu SAEs geführt haben könnten, sollen gemeldet werden.

20 MELDUNG VON SAES AE Begriffsbestimmung DIN ISO alle bei Versuchspersonen, dem Anwender oder bei anderen Personen auftretenden Unerwünschten medizinischen Ereignisse Unbeabsichtigte Erkrankungen oder Verletzungen oder Unerwünschte klinische Diagnosen (einschließlich abnormer Laborergebnisse) Egal ob diese in Verbindung mit dem Prüfprodukt stehen oder nicht (gilt nicht ih bia bei Anwendern oder dritten di Personen) Eingeschlossen sind Ereignisse im Zusammenhang mit dem Prüfprodukt oder dem Vergleichsprodukt oder dem betreffenden Verfahren.

21 BEWERTUNG VON SAES VERFAHREN BEI DER BUNDESOBERBEHÖRDE Die Bundesoberbehörde führt eine Bewertung von Risiken und SAE- Meldungen durch ( 8-13 MPSV) Die Bundesoberbehörde informiert die zuständige Landesbehörde über Eingehende Meldungen von SAEs sowie Über den Abschluss und das Ergebnis der durchgeführten Risikobewertung ( 20 Abs.1 Nr.2 MPSV) ggf. Aufforderung zur Vor Ort Kontrolle durch die Landesbehörde ( 28 MPG Verfahren zum Schutze vor Risiken)

22 MELDUNG VON SAES AUFGABEN DER LANDESBEHÖRDE Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung von eigenverantwortlichen Maßnahmen nach 15 MPSV Trifft alle erforderlichen Maßnahmen gegen den Sponsor und die Durchführenden, soweit diese keine (erforderlichen) eigenverantwortlichen Maßnahmen durchführen oder die Maßnahmen nicht ausreichend sind Der Sponsor und die Durchführenden sind zur Mitwirkung an den erforderlichen Maßnahmen verpflichtet ( 16 MPSV)

23 BEWERTUNG VON SAES VERFAHREN NACH DER NEUEN MDR Artikel 59: Bewertung der SAEs und Vorkommnisse unter Federführung des koordinierenden Mitgliedstaates durch die beteiligten Mitgliedstaaten Festlegung ob klinische Prüfung beendet, unterbrochen, vorrübergehend gestoppt oder geändert werden muss Die Mitgliedsstaaten sollen weiter das Recht behalten, eine eigene Bewertung der SAEs vorzunehmen und Maßnahmen einzuleiten, die in Einklang mit der EU- Regulation stehen Artikel 60: Die Kommission kann Verordnungen/ Rechtsakte erlassen zur Regelung Harmonisierter elektronischer Meldeformulare für SAEs und Vorkommnissen Meldefristen für die Meldung von SAEs und Vorkommnissen, die die schwere des Events berücksichtigen

24 KORREKTIVE MASSNAHMEN CAPAS Der Sponsor und die Durchführenden haben alle für die Risikobewertung erforderlichen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen ( 12 Abs. 2 MPSV) Alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen unverzüglich zu ergreifen ( 14a Abs. 1 MPSV)

25 KORREKTIVE MASSNAHMEN CAPAS CAPA = Corrective Action, Preventive Action Tätigkeiten zur Beseitigung eines Fehlers, Mangels oder unerwünschten Zustandes und seiner Ursachen Systematische Untersuchung von Abweichungen um ein wiederholtes Auftreten zu verhindern (corrective Action) ein Auftreten bereits im Vorfeld zu verhinden (Risikoanalyse, preventive Action) Kontinuierliche Qualitätsverbesserung

26 KORREKTIVE MASSNAHMEN CAPAs CAPA = Corrective Action, Preventive Action Identifikation des Fehlers Risikoanalyse Ggf. Sofortmaßnahmen festlegen Ursachenanalyse Abschließende Beurteilung der Fehleranalyse Festlegung eines Maßnahmenplans Umsetzung des Maßnahmenplans und Kontrolle der Umsetzung

27 Haben Sie noch Fragen?

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