Gemäß 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch G /7E G /9E G /7E G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, der XXXX, geb. XXXX, des XXXX, geb. XXXX, und des XXXX, geb. XXXX, alle StA.: Albanien, alle vertreten durch die XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom , Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Gemäß 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren. Die Anträge auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers werden als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Herr XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF 1), Frau XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF 2), die beiden minderjährigen Kinder XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF 3) und XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF 4), vertreten durch die BF 2, stellten am die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005). Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), dem BF 1 und der BF 2 zugestellt am , wurden die Seite 1 von 19

2 gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß 8 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ivm 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in nach Albanien gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit den am bei der belangten Behörde eingelangten und mit datierten Schriftsätzen erhoben die BF 1 bis BF 4 Beschwerden gegen die im Spruch angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und den Beschwerdeführern Asyl gemäß 3 AsylG zu gewähren, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen ( 66 Abs. 2 AVG, 28 Abs. 3 und 4 VwGVG); für den Fall der Abweisung obiger Beschwerdeanträge gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festzustellen, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Albanien zukomme; sowie festzustellen, dass die gem. 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. 55 AsylG vorliegen und den Beschwerdeführern daher gem. 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei; sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. 57 AsylG vorliegen und den Beschwerdeführern daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei. Weiters wurden die Anträge auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt. Die gegenständlichen Beschwerden, die Anträge auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und am der Gerichtsabteilung 302 zugewiesen. Am reichte die belangte Behörde die Abschiebeberichte nach, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführer am nach Albanien abgeschoben wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum christlichen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Die Beschwerdeführer reisten über Griechenland am in das österreichische Bundesgebiet ein, wo diese die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der BF 1 und die BF 2 sind miteinander verheiratet und leibliche Eltern der minderjährigen BF 3 und 4. Sowohl der BF 1 als auch die BF 2 weisen eine achtjährige Schulbildung auf. Der BF 1 und die BF 2 waren zuletzt als Verkäufer und Verkäuferin im Herkunftsstaat in der Lage ihren Unterhalt zu finanzieren. Der BF 1 und auch die BF 2 sind gesund und arbeitsfähig. Auch die BF 3 und 4 sind gesund. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befand sich bislang in Albanien. Die Großfamilie der Beschwerdeführer lebt in Albanien. Ein Bruder des BF 1 lebt in Italien, eine Schwester des BF 1 lebt in Griechenland. Ein Bruder der BF 2 lebt ebenso in Griechenland, ein weiterer in Großbritannien. Die Beschwerdeführer verfügen über keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Der BF1 und die BF2 sind in Österreich keiner Beschäftigung (auch nicht ehrenamtlich) nachgegangen und lebten von bis von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Seite 2 von 19

3 Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer wurden am nach Albanien rückgeführt. Sie lebten vor ihrer Ausreise aus Albanien in einer Mietwohnung, die ihnen auch nach der Ausreise aus Österreich wieder zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführer hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Als Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat wurden ausschließlich persönliche und wirtschaftliche Gründe angegeben, insbesondere die Furcht vor einem Racheakt durch den Ex-Schwager des BF 1 und der BF 2, sowie der Wunsch in Österreich friedlich zu leben, zu arbeiten und den BF 3 und 4 eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die staatlichen Institutionen in Albanien sind im Hinblick auf eine mögliche Bedrohung schutzfähig und schutzwillig. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes Zur Person der beschwerdeführenden Parteien: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen, zur Reisebewegung sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich Zum Vorbringen: Das Vorbringen des BF 1 und der BF 2 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf deren Angaben in den Erstbefragungen und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Wie sich aus den Erstbefragungen und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatten der BF 1 und die BF 2 ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurden der BF 1 und die BF 2 von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. In den Erstbefragungen am gaben der BF 1 und die BF 2 zum Grund für ihre Ausreise aus Albanien an, dass die Schwester der BF 2 von ihrem Ex-Mann ermordet worden sei und die BF 2 in der Schweiz als Zeugin gegen den Ex-Schwager aussagen hätte müssen. Aufgrund dieser Aussage befürchten der BF 1 und die Seite 3 von 19

4 BF 2, dass sich der Ex-Schwager an den BF 1 bis 4 rächen würde. Der Bruder des Ex-Schwagers habe seine Frau ermordet. Die BF 2 gab weiter an, dass sie über Facebook von ihrem Ex-Schwager bedroht worden sei und ihm Kontakte zu Personen zutraue, die ihm bei der Umsetzung seiner Drohungen helfen würden. In der Einvernahme am gab der BF 1 ergänzend an, dass er vor der gesamten Familie des Ex- Schwagers Angst habe, da diese sehr gewalttätig sei. Bisher hätte sich der Ex-Schwager ohne Kontakt nach außen im Gefängnis befunden, nun dürfe er aber wieder telefonieren. Der BF 1 selbst sei nie bedroht worden. Auch habe er sich deshalb nicht an die albanische Polizei gewandt. Auch die BF 2 gibt in der Einvernahme am an nie persönlich oder über Facebook vom Ex-Schwager bedroht worden zu sein. Die Drohungen seien gegen die Schwester des BF 2 gerichtet gewesen. Auch die BF 2 habe sich in dieser Angelegenheit nie an die Polizei gewandt. Insoweit in den Beschwerden behauptet wird, dass die belangte Behörde das Parteiengehör mangels wortwörtlicher Rückübersetzung verletzt hätte, ist einzuwenden, dass sowohl die Niederschriften über die Erstbefragungen als auch jene über die folgenden Einvernahmen vom BF 1 bzw. von der BF 2 eigenhändig unterzeichnet und damit nicht nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften sondern auch die Rückübersetzung bestätigt wurde. Der mit den Beschwerden vorgelegte Screenshot von Facebookeintragungen als Beweis für die Drohungen, die gegen die BF 2 und gegen ihre Familie ausgesprochen worden seien, trägt nicht zur Schlüssigkeit des Vorbringens der BF 1 und 2 bei. Sowohl der BF 1 als auch die BF 2 gaben an, dass sie aufgrund der Zeugenaussage der BF 2 gegen den Ex-Schwager im Mai 2015 von diesem bedroht worden seien bzw. Angst vor einem Racheakt durch den Ex-Schwager hätten. Die gegenständlichen Facebookeintragungen sind mit dem und dem datiert, stammen also aus einer Zeit lange vor der gerichtlichen Aussage der BF 2. Der Todestag der Schwester war der Auch ergeben sich aus der Übersetzung der Facebookeintragungen durch einen Dolmetscher keine Anhaltspunkte für Drohungen gegen die BF 1 bis BF 4. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF 1 und der BF 2 im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der BF 1 und die BF 2 im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande waren, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der BF 1 bis 4 gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF 1 und der BF 2 nicht gelungen sei, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an. Das Vorbringen des BF 1 und der BF 2 zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Albanien ist nicht als glaubhaft zu bewerten. Dabei ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Festzuhalten bleibt zudem, dass die BF 1 bis BF 4 in den Beschwerden der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten sind. Insoweit in den Beschwerden behauptet wird, dass die belangte Behörde das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in den Beschwerden nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden nicht richtig sei. Weiters lässt sich weder aus der Berichtslage zur Lage in Albanien noch aus den Beschwerden die Prognose stellen, dass die BF 1 bis BF 4 im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätten. Hinweise dafür, dass die BF 1 bis BF 4 im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien keinen zureichenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden erhalten würden, sind vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht gegeben. Dem Vorwurf, dass der Inhalt der Bescheide der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem BF 1 und der BF 2 ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Seite 4 von 19

5 Entscheidung leiten ließ, sind in den angefochtenen Bescheiden in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Die BF 3 und 4 brachten keine eigenen Fluchtgründe vor. Die Fluchtgründe der BF 2 gelten als Fluchtgründe des BF 3 und des BF 4. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat Albanien ausschließlich aus wirtschaftlichen und persönlichen Beweggründen verlassen haben, insbesondere auf Grund ihres Wunsches in Österreich friedlich zu leben und zu arbeiten und den BF 3 und 4 eine gute Ausbildung zu ermöglichen Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat dem BF 1 und der BF 2 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und diesen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführer sind in den gegenständlichen Beschwerden den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Die gegenständlichen - rechtzeitigen und zulässigen - Beschwerden richten sich in vollem Umfang gegen die angefochtenen Bescheide. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende 34 AsylG 2005 idgf lautet wie folgt: " 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten ( 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber Seite 5 von 19

6 einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. (2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 4. dieser nicht straffällig geworden ist; 5. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 6. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist ( 7). (3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 7. dieser nicht straffällig geworden ist; 8. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 9. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist ( 9) und 10. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 11. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 12. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind." Gemäß 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen ( 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Seite 6 von 19

7 Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt. Zu Spruchteil A): 3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide: Gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idf des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH , Zl. 99/01/0334; , Zl. 2000/01/0131; , Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH , Zl. 98/01/0370; , Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH , Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH , Zl. 94/20/0858; , Zl. 98/01/0224; , Zl. 98/01/0318; , Zl. 98/01/0370; , Zl. 99/01/0279 mwn; , Zl. 98/20/0233; , Zl. 2000/01/0131; , Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH , Zl. 98/01/0318; , Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH , Zl. 92/01/0792; , Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH , Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH , Zl. 94/18/0263; , Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH , Zl. 99/01/0256). Seite 7 von 19

8 Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH , Zl. 98/01/0370; , Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH , VwSlg A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung isd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH , Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände isd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH , Zl. 98/20/0399; , Zl. 99/01/0359) Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweisen sich die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet: Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführer vermochten nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Den Vorbringen der Beschwerdeführer war die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung dieses Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom , Zl. 90/01/0041) Auch wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführer der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnten diese keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass diese in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt seien, und konnten daher die von ihnen geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen sie gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun. Selbst wenn man von der Richtigkeit des behaupteten Sachverhaltes ausgehen und der Bedrohung durch den Ex- Schwager einen GFK-Konnex zu Grunde legen würde, wäre eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention auch nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, den Beschwerdeführern Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die albanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall der Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und sie nicht schützen könnte bzw. würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus den Vorbringen vor der belangten Behörde und in den Beschwerden, noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH , Zl. 99/20/0177; , Zl. 2006/01/0191). So haben die Beschwerdeführer auch in den Beschwerden nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, Seite 8 von 19

9 entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, diese vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Es ist auch darauf zu verweisen, dass der BF 1 und die BF 2 ausdrücklich das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates verneint haben. Zusammenfassend können die Beschwerdeführer somit der belangten Behörde nicht substantiiert entgegentreten, wenn diese von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Institutionen in Albanien ausgeht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide: Gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach 7 zu verbinden. Gemäß 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des 11 offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH , Zl. 95/18/0049; , Zl. 95/18/0530; , Zl. 95/18/1127; , ZI. 95/18/1291; , Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH , Zl. 93/18/0214). Seite 9 von 19

10 Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH , Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH , Zl. 98/01/0122; , Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH , Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zb VwGH , Zl. 95/21/0294; , Zl. 2000/20/0438; , Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH , Zl. 99/20/0465; , Zl. 99/20/0203; , Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH , Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH , Zl. 98/21/0427; , Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR , N. gg. Schweden, Zl /09, Rz 52ff; , Husseini gg. Schweden, Zl /09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR , D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl /96; , Bensaid, Zl /98; vgl. auch VwGH , Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zb. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK ivm. 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR , D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH , Zl. 2000/01/0443; , Zl. 2000/01/0453; , Zl. 2001/01/0164; , Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH , Zl. 2001/21/0137) Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die BF 1 bis BF 4 sind gesund und handelt es sich zudem beim BF1 und der BF2 um erwachsene arbeitsfähige Personen, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, wie schon vor deren Ausreise aus Albanien auch, für sich und den BF 3 sowie für den BF 4 ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem brachten der BF 1 und die BF 2 vor, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat wieder in ihrer Mietwohnung in Albanien leben zu können. Seite 10 von 19

11 Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den BF 1 bis BF 4 im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So brachten der BF1 und die BF2 vor, über mehrere Verwandte in Albanien zu verfügen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH , 2000/01/0443; , 2000/01/0453; , 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF 1 bis 4 in den Beschwerden den von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit sie durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF 1 bis BF 4 somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgf, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgf, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgf, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF 1 bis BF 4 als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide: Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Die BF 1 bis BF 4 wurden am nach Albanien rückgeführt und halten sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf. Es ist daher zu überprüfen, ob die Rückkehrentscheidung als aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war Gemäß 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 zurückgewiesen wird, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird Seite 11 von 19

12 und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem ( 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, eine Ausweisung gemäß 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß Seite 12 von 19

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