Versand von Gefahrgut im Postkanal Factsheet
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- Arwed Brodbeck
- vor 8 Jahren
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1 Versand von Gefahrgut im Postkanal Factsheet Letzte Anpassung: 1. Januar 2008 Grundsatz: Ohne Sonderbewilligung => kein Gefahrgutversand ins Ausland Stoffe und Gegenstände, die einer Gefahrgutklasse zugeordnet werden können, dürfen unabhängig von der Menge nicht im Postkanal ins Ausland versandt werden. In wenigen Ausnahmefällen dürfen gefährliche Güter in beschränkten Mengen gegen Einholung einer obligatorischen Sonderbewilligung in bestimmte Länder spediert werden. 1. Definition Wann gilt ein Stoff als Gefahrgut? Ein Stoff wird als Gefahrgut bezeichnet, wenn er klassifiziert ist. Man unterscheidet zwei Arten von Gefahrgut-Klassifizierungen: 1. UN-Klassifizierung 2. Klassifizierung nach ADR Die Klassifizierung eines Stoffes ist im Sicherheitsdatenblatt, das für jedes Gefahrgut existiert, ausgewiesen. Ist ein Stoff nachweislich nicht klassifiziert, gilt er nicht als Gefahrgut und kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Transport- und Einfuhrbeschränkungen im Postkanal befördert werden. Für bestimmte Waren (Waffen, Medikamente) sind zum Teil Ausfuhrbewilligungen erforderlich. Es ist Sache des Absenders, sich über die Ausfuhrbestimmungen zu informieren. Bezeichnungen wie Limited Quantities oder Begrenzte Mengen lassen immer auf ein Gefahrgut schliessen. Diese Mengenbezeichnungen stammen aus dem ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) und sind für die Beförderung im Postkanal vorderhand nicht von Bedeutung.
2 Liste häufig angefragter Stoffe oder Geräte: Gefahrgut Parfüm (auf Alkoholbasis) Feuerzeuge, Streichhölzer Gaskartuschen für Schlagrahmbläser Gaskartuschen für Mineralwasser Soda Stream / Soda Star / Club Soda usw. Batterien Magnetische Stoffe Brennpaste für Fonduerechaud Kartuschen für Campingkocher Feuerwerk / Munition Brennsprit Lampenpetrol, Benzin Gefüllte Sauerstoffflaschen (Tauchsport) Diese Liste ist nicht abschliessend. KEIN Gefahrgut Feuerwaffen ohne Munition Motoren ohne Treibstoff oder Schmierstoffe (Öle) Schweizer Taschenmesser, Messer, Scheren Alkoholische Getränke bis 40 Vol.-% Reinigungsmittel für den privaten Gebrauch Leere Behältnisse für Gefahrgut (Benzinkanister, Farbtöpfe) Leere Feuerzeuge (ohne Brennstoff) Camping-Gasbrenner (ohne Brennstoff) Obwohl nicht als Gefahrgut bezeichnet, ist vom Versand folgender Waren im Postkanal abzuraten: Kohlensäurehaltige oder gärende Flüssigkeiten (Limonaden, Bier, Fruchtsäfte). 2. Versand von Gefahrgut im Postkanal Jeder Versand von Gefahrgut muss von Swiss Post International schriftlich bewilligt werden. Sonderbewilligungen werden für einzelne Versände oder für ein ganzes Jahr erteilt. Wer ohne Sonderbewilligung Gefahrengut im Postkanal ins Ausland verschickt oder sich nicht an sämtliche in den Sonderbewilligungen festgehaltenen Bestimmungen hält, verstösst gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Postdienstleistungen der Schweizerischen Post und macht sich nach schweizerischem Recht strafbar. Für allfällige Schäden, die durch nicht regelkonforme Sendungen an Dritten verursacht werden, wird der Absender in jedem Fall haftbar gemacht. 2.1 Zulässiges Gefahrgut in Briefsendungen International Der Versand von Gefahrgut im Briefkanal ist nur in bestimmte Länder zulässig Stoffe der Klasse 7: radioaktive Stoffe Radioaktive Stoffe werden nur unter folgenden Bedingungen zum Transport zugelassen: Die Aktivität der radioaktiven Stoffe beträgt höchstens 10 Prozent der Werte, die von der IATA für den Luftverkehr zugelassen sind (siehe Reglement für die Beförderung gefährlicher Güter, Tabelle 10.5.A) Der Postversand erfolgt durch eigens dazu ermächtigte Absender in Länder, die die Einfuhr solcher Stoffe erlauben Wenn vor dem Versand eine erteilte Genehmigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes vorliegt
3 Kennzeichnung Auf der äusseren Verpackung: - Vermerk Matières radioactives; quantités admises au transport par la poste ( Radioaktive Stoffe. Zur Beförderung mit der Post bewilligte Menge ) - Deutlich sichtbar der Vermerk Rücksendung bei Unzustellbarkeit Auf der inneren Verpackung - Name und Adresse des Absenders - Inhalt der Sendung Begleitpapiere Der Sendung sind in jedem Fall eine Handelsrechnung und ein Sicherheitsdatenblatt beizulegen Stoffe der Klasse 6.2: verderbliche, krankheitserregende oder nicht krankheitserregende biologische Stoffe Verderbliche, krankheitserregende oder nicht krankheitserregende biologische Stoffe werden nur unter folgenden Bedingungen zum Transport zugelassen: - Für Sendungen, die von amtlich anerkannten Laboratorien aufgegeben sind und an amtlich anerkannte Laboratorien gesandt werden - Für Sendungen in Länder, die die Einfuhr solcher Stoffe zulassen Kennzeichnung Krankheitserregende, verderbliche Stoffe: Klebezettel Substance infectieuse en cas de dommage ou de fuite, avertir immédiatement les autorités de santé publique Nicht krankheitserregende, verderbliche Stoffe: Klebezettel Matières biologiques périssables Begleitpapiere Die Absendererklärung Attestation de l expéditeur pour matières dangereuses / Shipper s Declaration muss der Sendung im Doppel beiliegen. Der Sendung sind in jedem Fall auch noch eine Handelsrechnung und ein Sicherheitsdatenblatt beizulegen Versandart Der Versand erfolgt ausschliesslich in eingeschriebenen Briefpostsendungen PRIORITY.
4 2.2 Zulässiges Gefahrgut in Paketsendungen International (PostPac International) Gewisse Stoffe können in geringen Mengen im Paketpostkanal nach Deutschland, Österreich und Frankreich versandt werden Versandart Bestimmungsland Deutschland Österreich Frankreich Versandart PostPac International PRIORITY und ECONOMY PostPac International PRIORITY und ECONOMY PostPac International PRIORITY Der Versand in Briefsendungen oder als URGENT ist strikt verboten Kennzeichnung Die Sendung muss mit einem Zettel mit der UN-Nummer des versandten Produktes beschriftet werden. (Diese Kennzeichnung ist in einem auf die Spitze gestellten und von einer Linie eingefassten Quadrat mit den Aussenabmessungen von mindestens 10 x 10 cm anzubringen.) Begleitpapiere Der Frachtbrief ist auszufüllen. Die Inhaltsdeklaration ist sehr detailliert vorzunehmen, und der Vermerk Dangerous Goods muss angebracht werden. Es sind ebenfalls zwingend eine Handelsrechnung und ein Sicherheitsdatenblatt beizulegen. 2.3 Allgemeine Verpackungsvorschriften Die Verpackung sollte den Anforderungen eines ordentlichen Posttransportes genügen und dem Inhalt und der Menge angepasst sein. Die Verpackung soll in jedem Fall verhindern, dass der Inhalt des Pakets Personen gefährdet oder Einrichtungen oder andere Postsendungen beschmutzen oder beschädigen kann. Für alle Gefahrgüter gelten grundsätzlich folgende Vorschriften: - Die innere Verpackung muss unzerbrechlich, luft- und wasserdicht (Kunststoff- oder Metallbehälter, ev. auch Glas oder Porzellan) sein. Befindet sich mehr als eine Verpackungseinheit innerhalb der äusseren Verpackung, so muss darauf geachtet werden, dass die verschiedenen inneren Verpackungen einander nicht berühren. - Zwischen der inneren und der äusseren Verpackung muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, damit allenfalls auslaufende Substanz restlos aufgesaugt wird. - Die äussere Verpackung muss resistent genug sein, um starke Schocks zu absorbieren (Fall aus 1,20 m und 100 kg Stapeldruck) und somit durch äussere Einflüsse nicht zerstört werden kann. - Als Verpackungsmaterial eignen sich hierfür Holzkisten, Metallkanister, Aluminiumfässer. Kartonschachteln sind weniger geeignet.
5 3. Sonderbewilligungen Jeglicher Versand von Gefahrgut im Postkanal ist bewilligungspflichtig. Eine von Swiss Post International erteilte Sonderbewilligung definiert für die angefragten Stoffe: - Die Zulässigkeit je Bestimmungsland - Die zulässige Höchstmenge für den Versand - Die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung, Adressierung und Dokumentation der Sendung - Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung Es werden grundsätzlich nur Bewilligungen an juristische Personen erteilt, die ein ausgesprochenes Bedürfnis für den Versand von Gefahrgut nachweisen können. Es muss je Stoff, der versandt werden will, ein separates Gesuch eingereicht werden. Gesuche für die Erteilung einer Sonderbewilligung sind schriftlich an folgende Adresse zu richten: Die Schweizerische Post Swiss Post International Dangerous Goods Viktoriastrasse Bern oder Fax: Dem schriftlichen Gesuch sind vollständige (und gültige) Sicherheitsdatenblätter pro Stoff, dessen Versand bewilligt werden soll, beizulegen. Telefonische Auskünfte werden unter der Nummer erteilt. Sonderbewilligungen sind kostenfrei. Für den Postversand von Gefahrgut werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.
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