Schalltechnisches Gutachten

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1 Schalltechnisches Gutachten im Rahmen der Verfahren zur Erweiterung des bestehenden Jibi-Marktes in Lippstadt-Esbeck sowie zur Entwicklung einer Wohnbebauung Pottgüter-Merschweg auf der westlich an den Jibi-Markt angrenzenden Freifläche Auftraggeber(in): Budde / Terlutter / Westermilies GbR Wilhelm-Busch-Straße Verl Bearbeitung: Herr Dipl.-Phys. Brokopf / Fr Tel.: ( ) Tel.: ( ) Mail: info@akus-online.de oder Fax: ( ) Web: Ort/Datum: Bielefeld, den Auftragsnummer: BLP (Exemplar 5 von 5 1. Ausfertigung) Kunden-Nr.: Berichtsumfang: 29 Seiten Text, 5 Anlagen AKUS GmbH Jöllenbecker Straße Bielefeld-Jöllenbeck Tel / Fax / info@akus-online.de Geschäftsführer: Klaus Brokopf, Ina Friedrich Handelsregister: Amtsgericht Bielefeld, HRB Bankverbindung: Sparkasse Herford, BLZ Kto

2 Seite 2 von 29 Inhaltsverzeichnis Kapitel Text Seite 1. Allgemeines und Aufgabenstellung 3 2. Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen 4 3. Gewerbelärm Geräusch-Emissionen Geräusch-Immissionen Spitzenpegel Anlagen bezogener KFZ-Verkehr auf öffentlichen Straßen KFZ-Verkehr Geräusch-Emissionen Geräusch-Immissionen, Diskussion der Ergebnisse Qualität der Prognose Zusammenfassung 29 Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3, Blatt 1: Anlage 3, Blatt 2: Anlage 4: Anlage 5, Blatt 1: Anlage 5, Blatt 2: Übersicht Akustisches Computermodell: Lageplan Geräusch-Immissionen / Erweiterter Jibi-Markt / Tag / 1.OG Geräusch-Immissionen / Erweiterter Jibi-Markt / Nacht / 1.OG Detailergebnisse der Ausbreitungsberechnungen Geräusch-Immissionen / Verkehr / Tag / 1.OG Geräusch-Immissionen / Verkehr / Nacht / 1.OG Das vorliegende Gutachten darf nur vollständig vervielfältigt werden. Auszugskopien bedürfen unserer Zustimmung.

3 Seite 3 von Allgemeines und Aufgabenstellung Der im Ortsteil Esbeck in Lippstadt gelegene Jibi-Markt soll erweitert werden. Dabei ist vorgesehen, zum Einen die Verkaufsfläche des Jibi-Marktes zu vergrößern und zum Anderen ein Fachmarkt-Gebäude zu errichten und zu betreiben. Zudem soll der Kundenparkplatz vergrößert werden. Weiterhin ist geplant, auf der westlich des Jibi-Marktes angrenzenden Freifläche eine Wohnbebauung zu entwickeln. Anlage 1 zeigt die Örtlichkeiten. Für die eben beschriebenen Vorhaben sind bauplanungs- und genehmigungsrechtliche Verfahren erforderlich, in denen u.a. der Aspekt des Geräusch-Immissionsschutzes in den Blick zu nehmen ist. Dabei ist einerseits der vom zukünftig erweiterten Markt-Betrieb ausgehende Gewerbelärm an vorhandener und geplanter Wohnbebauung zu betrachten und andererseits der Verkehrslärm von KFZ auf öffentlichen Straßen auf der geplanten Wohnbaufläche zu untersuchen. Entsprechend dem schalltechnischen Regel- und Verordnungswerk wird diese Untersuchung differenziert nach Gewerbe- und öffentlichem Verkehrslärm durchgeführt.

4 Seite 4 von Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen / 1/ TA Lärm "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" 6. AVwV vom zum BImSchG Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesministerium des Inneren, 49. Jahrgang, ISSN am / 2/ DIN ISO 9613 Teil 2 "Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien" Allgemeines Berechnungsverfahren Ausgabe / 3/ DIN EN "Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften Teil 4: Schallübertragung von Räumen ins Freie, Ausgabe April 2001 / 4/ VDI 2720 Blatt 1 "Schallschutz durch Abschirmung im Freien" Ausgabe März 1997 / 5/ "Parkplatzlärmstudie" Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen Schriftenreihe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt 6. überarbeitete Auflage - August 2007 / 6/ "Technischer Bericht zur Untersuchung der LKW- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen" Schriftenreihe der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, Umweltplanung Arbeits- und Umweltschutz, Heft 192, Jahrgang 1995

5 Seite 5 von 29 / 7/ "Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräusch-Emissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Umwelt und Geologie, Lärmschutz in Hessen, Heft 3 / 8/ "Schalltechnische Hinweise für die Aufstellung von Wertstoffcontainern (Wertstoffsammelstellen)" Bayerisches Landesamt für Umweltschutz vom Januar 1993, Nr. 2/ /91 / 9/ DIN Teil 1 "Schallschutz im Städtebau Berechnungsverfahren Ausgabe Juli 2002 /10/ BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinrichtungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bek. vom (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. /11/ BauGB Baugesetzbuch in der Fassung der Bek. vom (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist. /12/ BauNVO Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom (BGBl. I S. 132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 466)

6 Seite 6 von 29 /13/ RLS - 90 "Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen" Der Bundesminister für Verkehr - Abteilung Straßenbau - Ausgabe 1990 /14/ 16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom 12. Juni 1990, Bundesgesetzblatt, S /15/ Fickert/ Fieseler Baunutzungsverordnung Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften 11. Auflage /16/ DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" - Anforderungen und Nachweise Ausgabe November 1989, einschließlich Beiblätter

7 Seite 7 von Gewerbelärm 3.1 Geräusch-Emissionen Ausgangsgröße für schalltechnische Berechnungen sind die Schall-Leistungspegel L WA. Bei den Schall-Leistungspegeln handelt es sich um schalltechnische Kenngrößen von Betrieben, Anlagenteilen, KFZ etc. für die Stärke ihrer Schallquellen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Einwirkdauer (z.b. Betriebszeit) ergeben sich aus den Schall-Leistungspegeln die sogenannten Schall-Leistungs-Beurteilungs-pegel L WAr. Bei kontinuierlich über den gesamten Beurteilungszeitraum betriebenen Anlagen sind Schall-Leistungspegel und Schall-Leistungs-Beurteilungspegel identisch. Die Schall-Leistungs-Beurteilungspegel werden in einem dreidimensionalen akustischen Computermodell sogenannten Punkt-, Linien- und Flächenschallquellen als Emissionspegel zugeordnet. Diesen Schallquellen werden weitere schalltechnische Eigenschaften wie etwa eine gerichtete Abstrahlung zugeordnet, sofern dieses geboten ist. In dem Computermodell werden ferner die Betriebsgebäude, Wohnhäuser, Immissionsorte etc. berücksichtigt. Mit diesem Computermodell werden Schallausbreitungsberechnungen auf die Immissionsorte durchgeführt. Anlage 2 zeigt einen Plot des Computermodells in Draufsicht. Gemäß TA Lärm werden die Beurteilungszeiträume tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) betrachtet, wobei nachts die volle Stunde mit den höchsten zu erwartenden Beurteilungspegeln, die sogenannte ungünstigste Nachtstunde, maßgeblich ist. Weiterhin ist gemäß TA Lärm für Immissionsorte mit WA 1) -Schutzrechten die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in den sogenannten Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit durch einen Zuschlag in Höhe von + 6 db(a) zu berücksichtigen. Als Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gelten an Werktagen die Zeiten von 06:00 bis 07:00 Uhr sowie von 20:00 bis 22:00 Uhr ) WA = Allgemeines Wohngebiet. Wir unterstellen dabei, dass die geplante Wohnbebauung als WA festgesetzt werden soll und dass die vorhandene Wohnbebauung größtenteils als WA zu betrachten ist.

8 Seite 8 von 29 Die nachfolgenden Angaben zu den Geräusch relevanten Betriebsabläufen basieren auf Angaben der Jibi Handel GmbH & Co. Der Jibi-Markt wird tagsüber betrieben. Geräusch relevante Tätigkeiten finden mit den rund um die Uhr betriebenen Kälteanlagen auch nachts statt. Folgende Betriebsvorgänge stellen die dominierenden Geräuschquellen dar: Nutzung des Parkplatzes: Gemäß der in / 5/ dargestellten Systematik sind bei einer Verkaufsfläche von ca m 2 des erweiterten Jibi-Marktes bis zu ca Kunden-PWK-Bewegungen pro Tag zu erwarten. Wir gehen von zusätzlich 500 Kunden-PKW-Bewegungen für die geplanten Fachmärkte aus. Dabei haben wir einen Gleichzeitigkeitsfaktor von ca. 25% berücksichtigt; d.h., ca. 25% der Fachmarkt-Kunden sind auch Jibi-Kunden. Auf Grund der beabsichtigten Öffnungszeiten (08:00 Uhr bis 21:00 Uhr) wird es nachts zu keinen PKW-Bewegungen auf dem Parkplatz durch Kunden oder Mitarbeiter kommen. Warenanlieferung: Es ist von folgenden täglichen Anliefervorgängen auszugehen: o Jibi-Markt: o Backshop: o Fachmärkte: 1 Brot-Anlieferung, 1 Fleischanlieferung, 1 Anlieferung Trockensortiment, 1 Anlieferung Molkerei / Obst / Gemüse. 2 Anlieferungen, 2 Anlieferungen. Einkaufswagen (Zusammenschieben): Am Jibi-Markt befinden sich zwei Sammelstellen für Einkaufswagen.

9 Seite 9 von 29 Nachfolgend werden die relevanten Geräuschquellen mit den jeweiligen Schall-Leistungs-Beurteilungspegeln benannt. Anlage 2 zeigt die Lage dieser Quellen. Die Angaben bedeuten db(a) je Quelle; mit dem Begriff Nacht ist die ungünstigste Nachtstunde gemäß TA Lärm gemeint. Flächenschallquelle F1: Tag: L WAr = 62,7 db(a)/m 2 Nacht: - Parkplatz mit ca. 115 Stellplätzen und ca PKW-Bewegungen; davon ca. 200 Bewegungen zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr und somit in der Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit. Pegel ermittelt gemäß / 5/ mit Zuschlag für Impulshaltigkeit: K I = 4 db(a), Zuschlag für die Parkplatzart bei Asphalt bzw. bei nicht gefastem Pflaster: K PA = 3 db(a), Zuschlag für die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: K R = 6 db(a). Linienschallquelle L1: Tag: L WAr = 60,7 db(a)/m Nacht: - Rangieren zur/von der Anlieferung Jibi-Markt sowie Muldenentsorgung mit 5 LKW tags, davon 2 LKW in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Schall-Leistungspegel je Rangiervorgang: L WA = 99 db(a), Einwirkdauer je LKW je Rangiervorgang: t = 2 Minuten, Zuschlag für die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: K R = 6 db(a).

10 Seite 10 von 29 Linienschallquelle L2: Tag: L WAr = 56,8 db(a)/m Nacht: - Anlieferung Back-Shop. 2 LKW rangieren. Davon 1 LKW in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Schall-Leistungspegel: L WA = 99 db(a), Einwirkdauer je LKW: t = 1 Minute, Zuschlag für die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: K R = 6 db(a). Linienschallquelle L3: Tag: L WAr = 53,8 db(a)/m Nacht: L WAr - Rangieren zur / von der Anlieferung Fachmärkte mit 2 LKW tags. Schall-Leistungspegel: L WA = 99 db(a), Einwirkdauer je LKW: t = 2 Minuten. Punktschallquelle P1: Tag: L WAr = 86,2 db(a) Nacht: - Anlieferung Jibi-Markt. Entladen. Anzahl der Paletten: n = 1, davon in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: n = 1, Anzahl der Rollcontainer: n = 24, davon in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: n = 7, Schall-Leistungspegel, normiert auf 1 h je Vorgang: Entladen Palettenhubwagen leer: L WA,1h = 84,9 db(a), Entladen Palettenhubwagen voll: L WA,1h = 75,9 db(a), Entladen Rollcontainer leer: L WA,1h = 77,8 db(a), Entladen Rollcontainer voll: L WA,1h = 77,4 db(a), Zuschlag für die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: K R = 6 db(a).

11 Seite 11 von 29 Punktschallquelle P2: Tag: L WAr = 87,9 db(a) Nacht: - LKW-Kühlung. Anlieferung Jibi-Markt während der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Schall-Leistungspegel: L WA = 100 db(a), Einwirkdauer: t = 15 Minuten, Zuschlag für die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: K R = 6 db(a). Punktschallquelle P3: Tag: L WAr = 75,6 db(a) Nacht: - Fleischanlieferung. Entladen. 5 Rollcontainer. Schall-Leistungspegel, normiert auf 1 h je Vorgang: Entladen Rollcontainer leer: L WA,1h = 77,8 db(a), Entladen Rollcontainer voll: L WA,1h = 77,4 db(a). Punktschallquelle P4: Tag: L WAr = 81,9 db(a) Nacht: - LKW-Kühlung Fleischanlieferung. Schall-Leistungspegel: L WA = 100 db(a), Einwirkdauer: t = 15 Minuten. Punktschallquelle P5: Tag: L WAr = 71,0 db(a) Nacht: L WAr = 71,0 db(a) Verflüssiger der Kälteanlagen. Mittlerer Schall-Leistungspegel: L WA = 71 db(a), Einwirkdauer: t = 100%.

12 Seite 12 von 29 Punktschallquelle P6: Tag: L WAr = 88,8 db(a) Nacht: - Müllentsorgung; Wechsel eines Stahlabrollcontainers außerhalb der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Pegel ermittelt gemäß / 8/. Punktschallquelle P7: Tag: L WAr = 82,6 db(a) Nacht: - Anlieferung Backshop. Anzahl der Rollcontainer: n = 10, davon in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: n = 5, Schall-Leistungspegel, normiert auf 1 h je Vorgang: Entladen Rollcontainer leer: L WA,1h = 77,8 db(a), Entladen Rollcontainer voll: L WA,1h = 77,4 db(a), Zuschlag für die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: K R = 6 db(a). Punktschallquellen P8/P8A: Tag: L WAr = 88,7 db(a) Nacht: - Einkaufswagen-Sammelstellen. Anzahl der Vorgänge: n = 1.200, davon in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: n = 100, Schall-Leistungspegel, normiert auf 1 h je Vorgang: L WA,1h = 72 db(a), Zuschlag für die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: K R = 6 db(a).

13 Seite 13 von 29 Punktschallquelle P9: Tag: L WAr = 80,4 db(a) Nacht: - Anlieferung Fachmärkte. Anzahl der Rollcontainer: n = 15, Schall-Leistungspegel, normiert auf 1 h je Vorgang: Entladen Rollcontainer leer: L WA,1h = 77,8 db(a), Entladen Rollcontainer voll: L WA,1h = 77,4 db(a).

14 Seite 14 von Geräusch-Immissionen Unter Zugrundelegen der vorgenannten Ausgangsdaten werden EDV-gestützte Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Dieses geschieht unter Berücksichtigung der Pegelkorrekturen für die Entfernung, Luftabsorption, Topographie, Reflexionen und Boden- und Meteorologiedämpfung sowie für die Schallabschirmung von Hochbauten und sonstigen Hindernissen. Das beschriebene Rechenmodell führt zu Immissionsschallpegeln, die den energetischen Mittelwerten bei leichtem Mitwind entsprechen. Anlage 3 zeigt die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen in grafischer Form. In der nachfolgenden Tabelle 1 werden die Beurteilungspegel numerisch für die in Anlage 2 dargestellten Immissionsorte I1 bis I5 dargestellt. Dabei ordnen wir den Immissionsorten I1 und I2/I2A Immissionsrichtwerte in Höhe von 60 / 45 db(a) tags / nachts und den Immissionsorten I3 bis I5 Immissionsrichtwerte in Höhe von 55 / 40 db(a) tags / nachts zu. Die höheren Richtwerte werden angewandt für Immissionsorte in Mischgebieten bzw. Gemengelagen; die niedrigeren Richtwerte für Immissionsorte in allgemeinen Wohngebieten. Anlage 4 zeigt die Detailergebnisse der Ausbreitungsberechnungen für alle Immissionsorte.

15 Seite 15 von 29 Tabelle 1: Beurteilungspegel für die jeweils am stärksten belastete Geschossebene; auf ganze db(a) gerundet Immissionsort Beurteilungspegel in db(a) Immissionsrichtwert in db(a) Tag Nacht Tag Nacht I I I2A I I I Wie die vorstehend dokumentierten Ergebnisse zeigen, werden die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten eingehalten. Der grafischen Ergebnisdarstellung in Anlage 3 kann für die geplante Wohnbaufläche die Lage der WA- Isophonen von 55 db(a) tags und 40 db(a) nachts entnommen werden. Verbleibt die geplante Wohnbebauung westlich dieser Tages-Isophone, werden die Immissionsrichtwerte für WA eingehalten. Nachts liegen die Pegel auf der gesamten Planfläche bei < 35 db(a). Der Vollständigkeit halber merken wir an, dass nach unseren Vor-Ort-Kenntnissen keine relevante Vorbelastung durch den Gewerbelärm weiterer Betriebe vorherrscht.

16 Seite 16 von Spitzenpegel Die zulässigen Spitzenpegel sind gemäß / 1/ definiert als Tages-Richtwerte plus 30 db(a) sowie als Nacht- Richtwerte plus 20 db(a). Die für die einzelnen Immissionsorte anzunehmenden Richtwerte sind diejenigen für allgemeine Wohngebiete (WA) und für Mischgebiete (MI) oder gleichgestellte Gebiete. Damit lauten die zulässigen Spitzenpegel bei WA-Schutzrechten L max, zul = 85/60 db(a) tags/nachts, und bei MI-Schutzrechten L max, zul = 90/65 db(a) tags/nachts. Relevante Spitzen-Schall-Leistungspegel sind auf den Parkplätzen, durch LKW und im Bereich der Waren- Anlieferung zu erwarten: Parkplätze Türenschlagen nur tags: L WA,max = 100 db(a), Anlieferung Backshop - nur tags: L WA,max = 110 db(a), Waren-Anlieferung - nur tags: L WA,max = 120 db(a), LKW-Betriebsbremse - nur tags: L WA,max = 106 db(a). Die zulässigen Spitzenpegel werden in folgenden Entfernungen eingehalten: WA MI Parkplätze: X 2,5 m, X 1,5 m; Anlieferung Backshop: X 7,5 m, X 4,0 m; Waren-Anlieferung: X 22 m, X 12 m; LKW: X 4,5 m, X 2,5 m. Die genannten Mindestentfernungen werden eingehalten, so dass sich die Spitzenpegelsituation als unkritisch darstellt.

17 Seite 17 von Anlagen bezogener KFZ-Verkehr auf öffentlichen Straßen In Punkt 7.4 der TA Lärm heißt es u.a.: Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Eine Erhöhung der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 db(a) am Tage sind angesichts der bestehenden Verkehrslärm-Situation nicht zu erwarten. Somit sind keine weitergehenden Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich.

18 Seite 18 von KFZ-Verkehr 4.1 Geräusch-Immissionen Auf die Geräusch-Belastung durch KFZ-Verkehr haben die folgenden Parameter den wesentlichen Einfluss: Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) in KFZ/24 h als Jahresmittelwert, LKW-Anteil (p) in %, tags und nachts, Geschwindigkeit (v) in km/h der KFZ, Straßenoberfläche (D StrO ) in db(a), nach Tabelle 4 /13/, Steigung (D Stg ) in db(a), nach /13/ (wird vom EDV-Programm automatisch aus den Daten für die Topografie ermittelt), ggf. Zuschläge (K) für lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen, nach /13/. Die Daten bzgl. der Verkehrsmengen stammen aus den amtlichen Zählungen Sie werden von uns pauschal um 20% erhöht, damit sie angesichts zu erwartender Verkehrsmengensteigerungen auch mittelfristig Bestand haben können. Nachfolgend nun die verwendeten Parameter:

19 Seite 19 von 29 Paderborner Straße (L 636): DTV: KFZ/24 h, p T : 4,1 %, P N : 5,1 %, v: 50 km/h, D StrO : 0 db(a). Merschweg (K 52): DTV: KFZ/24 h, p T : 1,6 %, P N : 2,0 %, v: 50 km/h, 100/80 km/h - PKW/LKW außerhalb geschlossener Ortslage, D StrO : 0 db(a). Gemäß /13/ werden aus den vorgenannten Daten die Emissionspegel L m,e der Verkehrswege berechnet. Der Emissionspegel L m,e ist der Mittelungspegel, der sich in 25 m Abstand von der Mitte der nächstgelegenen Fahrbahn und in 4 m Höhe über Straßenniveau bei ungehinderter Schallausbreitung ergibt. Tabelle 4: Emissionspegel L m,e Straße L m,e tagsüber in db(a) L m,e nachts in db(a) Paderborner Straße L ,2 52,9 Merschweg K 52 v = 50 km/h 53,2 44,7 Merschweg K 52 v = 100/80 km/h 58,9 50,3

20 Seite 20 von Geräusch-Immissionen, Diskussion der Ergebnisse Unter Zugrundelegen der vorgenannten Ausgangsdaten werden EDV-gestützte Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt. Dieses geschieht unter Berücksichtigung der Pegelkorrekturen für die Entfernung, Luftabsorption, Boden- und Meteorologiedämpfung, Topografie und ggf. Abschirmung durch Gebäude und Hindernisse. Das beschriebene Rechenmodell führt zu Immissionsschallpegeln, die den energetischen Mittelwerten bei leichtem Mitwind entsprechen. Zur besseren Anschauung werden die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen grafisch in Anlage 5 für die Ebene des 1. Oberschosses dargestellt. Wir erhalten folgende Ergebnisse für das Plangebiet: Tag (Anlage 5, Blatt 1): 66 db(a) an der Paderborner Straße bis 48 db(a) im südwestlichen Bereich des Plangebietes. Nacht (Anlage 5, Blatt 2): 60 db(a) an der Paderborner Straße bis 41 db(a) im südwestlichen Bereich des Plangebietes.

21 Seite 21 von 29 Zur Wertung der ermittelten Verkehrs-Geräuschpegel: Für Planverfahren, in denen Quartiere in Nachbarschaft zu Verkehrswegen entwickelt bzw. überplant werden, gibt es keine normativen Geräusch-Immissions-Grenzwerte. Im Rahmen des Abwägungsprozesses ist vielmehr zur Kenntnis zu nehmen, was an diesbezüglichem Regel- und Verordnungswerk vorhanden ist. Dabei handelt es sich zunächst um die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 der Norm DIN (Teil 1) / 9/ (das Beiblatt 1 ist kein Bestandteil der Norm). Diese Orientierungswerte betragen bei der Beurteilung von Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrswegen: Allgemeine Wohngebiete (WA): 55 / 45 db(a) tags / nachts, Mischgebiete (MI): 60 / 50 db(a) tags / nachts, Gewerbegebiete (GE): 65 / 55 db(a) tags / nachts. Es ist allgemein anerkannt, dass die Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN (Teil 1) als i- dealtypisch angesehen werden. Es ist weiterhin allgemein anerkannt, dass bei Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN die Geräuschpegel in den jeweiligen Baugebieten regelmäßig als zumutbar betrachtet werden können. Gleichzeitig gilt das in 50 BImSchG /10/ formulierte Trennungsgebot als eingehalten. Des Weiteren gibt es die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV /14/), die bei wesentlichen Änderungen bzw. dem Neubau von Verkehrswegen zwingend herangezogen werden muss. Die Grenzwerte dieser Verordnung betragen: Wohnen (WR / WA): 59 / 49 db(a) tags / nachts. Mischgebiete (MI) / Kerngebiete (MK): 64 / 54 db(a) tags / nachts, Gewerbegebiete (GE): 69 / 59 db(a) tags / nachts.

22 Seite 22 von 29 Bei Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV in den jeweiligen Baugebieten liegen gemäß 16. BImSchV keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG vor. Gesundes Wohnen und Arbeiten im Sinne des BauGB ist noch gegeben. Hinweis: In der 16. BImSchV wird bei Wohngebieten nicht zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten unterschieden. Für bestehende Situationen, d.h. sowohl die Verkehrswege als auch die immissionsempfindlichen Nutzungen sind vorhanden, sind die vorgenannten Orientierungs-/ Grenzwerte nicht anwendbar. Hier ist für Betreiber von öffentlichen Verkehrswegen erst bei Erreichen der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle ein Handlungsbedarf vorhanden. Diese Schwelle wurde durch den Bundesgerichtshof definiert. Sie beträgt für Wohngebiete 70/60 db(a) tags/nachts und für Dorf- bzw. Mischgebiete 72/62 db(a) tags/nachts (BGH, Urteil vom III ZR 204/86 NJW 1988, 900). Vor dem Hintergrund des bislang Dargestellten ergibt sich für die hier betrachtete Fläche Folgendes: Auf nur knapp der Hälfte des Plangebietes werden die idealtypischen Werte des Beiblattes 1 der DIN eingehalten.

23 Seite 23 von 29 Was bedeuten die oben genannten Ergebnisse für das Plangebiet? Gibt es in Bezug auf Lärm vom Grundsatz her einen Abwägungsspielraum? Ist für die Wohnbebauung gesundes Wohnen im Sinne des BauGB gewährleistet? Welche Lärmschutzmaßnahmen wären hierfür notwendig? Wir führen hierzu zunächst folgende grundsätzlichen Überlegungen durch: Angesichts der über den Orientierungswerten des Beiblattes 1 der DIN liegenden Lärmpegel im Plangebiet ist zunächst festzustellen, dass die Planfläche nicht ohne Weiteres für eine Wohnnutzung als ge-eignet erscheint, da ansonsten das in 50 BImSchG formulierte Trennungsgebot unverträglicher Nutzungen verletzt werden würde. Dieses Trennungsgebot besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Das Trennungsgebot ist jedoch vom Grundsatz her nicht unüberwindbar sofern gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des BauGB gegeben sind. Kann städtebaulich argumentiert werden, dass auch höher als idealtypisch belastete Flächen für diese Zwecke dienen müssen, kann dieses Trennungsgebot in der Abwägung überwunden werden. Dann ergäben sich Flächen mit gemessen an den Planungszielen - schädlichen Umwelteinwirkungen. Wenn diese schädlichen Umwelteinwirkungen jedoch nur belästigenden und keinen gefährdenden Charakter aufweisen, wäre gesundes Wohnen und Arbeiten im Sinne des BauGB gewährleistet. Dieses bedeutet, dass die Abwägung zu höheren Lärmwerten hin sich auf diejenigen Flächen beziehen (und beschränken) muss, die zwar höher als idealtypisch (Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005) belastet sind, auf denen jedoch die Grenze des gesunden Wohnens im Sinne des BauGB noch nicht überschritten wird. Ein derartiges Abwägungsergebnis kann sich nicht beliebig ergeben, sondern es ist in jedem Fall zu untersuchen, ob durch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen die Geräusch-Belastung im Plangebiet gemindert werden kann.

24 Seite 24 von 29 Bevor wir auf diese Maßnahmen eingehen, wollen wir kurz der Frage nachgehen, in welchem grundsätzlichen Rahmen der zulässige Abwägungsspielraum der planenden Gemeinde bei der Bewertung von Verkehrsgeräuschen liegt; mit anderen Worten: Bis hin zu welchen Pegeln ist gesundes Wohnen im Sinne des BauGB gegeben? Den Abwägungsspielraum stellen Fickert/ Fieseler /15/ in 1 Rn. 46 wie folgt dar: Für die gemeindliche Abwägung ergeben sich unter Berücksichtigung von 1 Abs. 5 BauGB (menschenwürdige Umwelt, Wohnbedürfnisse, Umweltschutz) und der u.a. aus 50 BImSchG herzuleitenden Zumutbarkeit bzw. Erheblichkeit von Belästigungen verschiedene Abwägungsspielräume: - Von der Erfüllung optimaler Immissionsschutzanforderungen (keine Belästigungen) bis an die Grenze noch unerheblicher = noch zumutbarer Belästigungen ohne rechtliche Folgen; - von der Überschreitung der immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze bis an die enteignungsrechtliche Unzumutbarkeitsgrenze bei gebotener teilweiser Zurückstellung des Immissionsschutzes unter Einsatz - soweit wie möglich - aktiver oder passiver Schutzmaßnahmen; - von der Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle unter weitgehender Zurückstellung des Immissionsschutzes zugunsten anderer Belange mit der Folge der Entschädigungsverpflichtung bis an die Gefahrengrenze. Die der Gemeinde entstehenden Kosten für Schutzmaßnahmen oder Entschädigungen müssen in die Abwägung eingestellt werden." [...] Aus Fickert/ Fieseler lässt sich somit schließen, dass vom Grundsatz her bis hin zu den Mischgebietswerten (der 16. BImSchV) die Belästigung noch zumutbar ist, da in Mischgebieten Wohnen ohne Einschränkungen möglich ist und damit den Anforderungen des BauGB nach gesunden Wohnverhältnissen entsprochen wird.

25 Seite 25 von 29 Weiterhin ergäben sich keine rechtlichen Folgen (siehe 1. Spiegelstrich des obigen Zitates). In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Für die Abwägung bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eine Orientierung. Werden die in 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen. ( BVerwG , 4 A = BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811) Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW äußert sich zur vorliegenden Thematik sehr dezidiert in seinem Urteil vom (Az: 7 D 129/07.NE) zu einem Verfahren, in dem der Verfasser der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung ebenfalls gutachterlich tätig war. Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN Schallschutz im Städtebau können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 db(a ) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Eine derartige planerische Konzeption wird in der DIN selbst als Möglichkeit näher dargestellt (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und kann daher als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden. Dies zeigt zugleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN als rechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr können für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen

26 Seite 26 von 29 Wir wollen jedoch nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Belang des Geräusch-Immissionsschutzes zwar abwägbar, jedoch nicht beliebig wegwägbar ist. Erst wenn Pegelminderungs-Maßnahmen (z.b. durch aktiven Schallschutz) nicht in Frage kommen können oder ausgereizt sind und städtebauliche Gründe zwingend für eine Wohnnutzung sprechen, ist das Trennungsgebot des 50 BImSchG überwindbar. Wir möchten auch nochmals anmerken, dass die Pegel, die höher als idealtypisch sind und unterhalb der gesundheitlichen Gefährdungsschwelle liegen, zwar grundsätzlich gesunden Wohnverhältnissen entsprechen, jedoch einen gemessen an den idealtypischen Pegeln belästigenden Charakter aufweisen. Nachdem wir oben den grundsätzlich möglichen Abwägungsspielraum der planenden Gemeinde in Bezug auf Verkehrslärm dargestellt haben, kommen wir auf das hier in Rede stehende Bauleitplanverfahren zurück. Nach unserer Auffassung kann im vorliegenden Fall aktiver Lärmschutz (Wall/Wand) entlang der Straßen keine städtebaulich verträgliche Lösung sein. Vielmehr empfehlen wir sofern hierfür ausreichende städtebauliche Gründe vorliegen durch hinreichenden Abstand der geplanten Wohnbebauung von den Straßen eine Wohnbebauung so zu positionieren, dass nur Flächen mit 64 / 54 db(a) tags / nachts mit Wohnhäusern belegt werden. Dieses wird sich auf Grund der ermittelten Gewerbelärm-Situation im Bereich Merschweg quasi automatisch ergeben. Damit läge die höchste Verkehrslärmbelastung auf dem MI-Niveau der 16. BImSchV. Da die Außenwohnbereiche i.d.r. nach Süden ausgerichtet werden dürften, würden die Wohngebäude ihren Außenwohnbereich so weit abschirmen, dass dort i.d.r. die idealtypischen WA-Werte eingehalten werden würden.

27 Seite 27 von 29 Bei Pegeln 64 / 54 db(a) tags / nachts liegen gesunde Wohnverhältnisse vor. Daher wäre nach unserer Auffassung kein besonderer passiver Schallschutz notwendig. Durch Verwendung üblicher Baumaterialien und bei Einhaltung der auf Grund der Wärmeschutzverordnung nötigen Baustandards, werden die Innen pegel im idealtypischen Bereich von 40 / 30 db(a) tags / nachts liegen. Anmerkung: Sollte sich im Rahmen des Abwägungsprozesses die Notwendigkeit einer Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen bzgl. des Straßenverkehrslärms ergeben, wären die diesbezüglichen schalltechnischen Berechnungen durch die Beauftragung abgedeckt.

28 Seite 28 von Qualität der Prognose Die den schalltechnischen Berechnungen zu Grunde liegenden Annahmen und Emissionspegel sind bewusst konservativ gewählt. Die Emissionsdaten entstammen im Wesentlichen Untersuchungen der Landesumweltämter bzw. Straßenbauverwaltung. Diese Daten liegen auf der sicheren Seite. Das verwendete Berechnungsprogramm LIMA der Ingenieurgesellschaft Stapelfeldt ist ein auch von den Landesumweltämtern anerkanntes Programm, das sich insbesondere durch die Bewältigung komplexer schalltechnischer Konstellationen auszeichnet. Die rechnerischen Prognose-Pegel fallen in der Regel, wie unsere langjährigen Erfahrungen zeigen, in der Größenordnung 1 db(a) bis 2 db(a) höher aus, als die nach Projektrealisierung messtechnisch erfassten Pegel.

29 Seite 29 von Zusammenfassung Der im Ortsteil Esbeck in Lippstadt gelegene Jibi-Markt soll erweitert werden. Dabei ist vorgesehen, zum Einen die Verkaufsfläche des Jibi-Marktes zu vergrößern und zum Anderen, ein Fachmarkt-Gebäude zu errichten und zu betreiben. Zudem soll der Kundenparkplatz vergrößert werden. Weiterhin ist geplant, auf der westlich des Jibi-Marktes angrenzenden Freifläche eine Wohnbebauung zu entwickeln. Die vorliegende schalltechnische Untersuchung ermittelt einerseits den vom zukünftig erweiterten Markt- Betrieb ausgehende Gewerbelärm an vorhandener und geplanter Wohnbebauung und andererseits den Verkehrslärm von KFZ auf öffentlichen Straßen auf der geplanten Wohnbaufläche und zeigt, dass der erweiterte Einzelhandel in Einklang mit den Schallschutzrechten der bestehenden und bei Einhaltung eines gewissen Abstandes auch mit denen der geplanten Wohnbebauung betrieben werden kann und dass auf dem absolut überwiegenden Teil der geplanten Wohnbaufläche gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des BauGB vorliegen. Allerdings werden nur auf knapp der Hälfte dieser Fläche die idealtypischen Pegel eingehalten, so dass festzustellen ist, dass auf der übrigen Teilfläche zwar gesunde Wohnverhältnisse vorherrschen, die dortigen Pegel jedoch gemessen am Planungsziel WA einen belästigenden Charakter aufweisen. gez. Der Sachverständige Dipl.-Phys. Brokopf (Digitale Version ohne Unterschrift gültig)

30 Anlage 1 BLP K 52 Geobasisdaten Land NRW, Bonn 2011 http.: Lippstadt / Verfahren zur Erweiterung des bestehenden Jibi-Marktes sowie zur Entwicklung einer Wohnbebauung Pottgüter - Merschweg im OT Esbeck - Übersichtsplan Maßstab ca 1:2.000

31 Lippstadt / Verfahren zur Erweiterung des bestehenden Jibi-Marktes sowie zur Entwicklung einer Wohnbebauung Pottgüter - Merschweg im OT Esbeck - Lageplan Anlage 2 BLP Maßstab ca 1: I5 I3 Merschweg Altes Feld I2 2 F1 L2 I2A Erweiterter Jibi-Markt I1 Merschweg - K 52 Fachmarkt-Gebäude v = 50 km/h v = 100/80 km/h Paderborner Straße - L 636 v = 50 km/h P8A I4 3 L1 P9 P8 P2 L3 P7 P4 P1 P3 P5 P6 Kapelle Altes Feld

32 Anlage 3, Blatt 1 BLP Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 35 db(a) <= 40 db(a) <= 45 db(a) <= 50 db(a) <= 55 db(a) <= 60 db(a) <= 65 db(a) <= 70 db(a) <= 75 db(a) <= 80 db(a) > 80 db(a) Lippstadt / Verfahren 'Erweiterung Jibi-Markt' und 'Wohnbebauung Pottgüter- Merschweg' Geräusch-Immissionen / Gewerbe / Tag / 1. OG M 1:1500

33 Anlage 3, Blatt 2 BLP Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 35 db(a) <= 40 db(a) <= 45 db(a) <= 50 db(a) <= 55 db(a) <= 60 db(a) <= 65 db(a) <= 70 db(a) <= 75 db(a) <= 80 db(a) > 80 db(a) Lippstadt / Verfahren 'Erweiterung Jibi-Markt' und 'Wohnbebauung Pottgüter- Merschweg' Geräusch-Immissionen / Gewerbe / Nacht / 1. OG M 1:1500

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40 Anlage 5, Blatt 1 BLP Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 35 db(a) <= 40 db(a) <= 45 db(a) <= 50 db(a) <= 55 db(a) <= 60 db(a) <= 65 db(a) <= 70 db(a) <= 75 db(a) <= 80 db(a) > 80 db(a) Lippstadt / Verfahren 'Erweiterung Jibi-Markt' und 'Wohnbebauung Pottgüter- Merschweg' Geräusch-Immissionen / Verkehr / Tag / 1. OG M 1:1500

41 Anlage 5, Blatt 2 BLP Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 35 db(a) <= 40 db(a) <= 45 db(a) <= 50 db(a) <= 55 db(a) <= 60 db(a) <= 65 db(a) <= 70 db(a) <= 75 db(a) <= 80 db(a) > 80 db(a) Lippstadt / Verfahren 'Erweiterung Jibi-Markt' und 'Wohnbebauung Pottgüter- Merschweg' Geräusch-Immissionen / Verkehr / Nacht / 1. OG M 1:1500

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