Satzung. des Fachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten. des Landes Niedersachsen e.v. 1 Name, Sitz und Zweck des Verbandes
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- Thomas Heidrich
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1 Satzung des Fachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.v. 1 Name, Sitz und Zweck des Verbandes 1.1 Der Verband führt den Namen "Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e. V." Er hat seinen Sitz in Stade und ist in das Vereinsregister beim AG Tostedt unter der Nummer VR eingetragen. 1.2 Er hat den ausschließlichen Zweck, seine Mitglieder bei der Ausführung der ihnen übertragenen standesamtlichen Aufgaben und Beurkundungstätigkeiten zu beraten, sie ausund fortzubilden und den Erfahrungsaustausch zu fördern, außerdem veranstaltet er Tagungen und Seminare. Damit verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Aus- und Fortbildung erfolgt im Auftrag des Niedersächsischen Ministers des Innern. Sie wird durch Fachberater vorgenommen, die der Vorstand prüft und beruft. 1.3 Der Verband arbeitet eng mit den Aufsichtsbehörden der Standesbeamtinnen und Standesbeamten und den Gerichten zusammen. 1.4 Der Verband ist Mitglied des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. (BDS). 2 Gemeinnützigkeit 2.1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.2 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine laufenden Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale
2 Vergütungen erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. 2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung/Leistungen begünstigt werden. Die Gewährung von gesetzlich oder durch Beschluss der Verbandsorgane festgelegten Entschädigungen bleibt unberührt. 3 Mitgliedschaft Mitglieder sind Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, Standesbeamte und Standesbeamtinnen sowie Standesamtssachbearbeiter/innen der Aufsichtsbehörden. 4 Ehrenmitgliedschaft Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder das Personenstandswesen besonders verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und zahlen keine Beiträge. 5 Beginn der Mitgliedschaft Die Aufnahme in den Verband soll schriftlich bei der zuständigen Kreisvertrauensperson beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist die Beschwerde an die Verbandsversammlung zulässig, die mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss durch den Vorstand. Der Ausschluss ist durch die Verbandsversammlung zu bestätigen. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres.
3 7 Mitgliedsbeitrag 7.1 Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch die Verbandsversammlung festgesetzt wird. 7.2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Organe des Fachverbandes sind: Vorstand Beirat Vertreterversammlung (Vertrauenspersonen) Verbandsversammlung 8 Organe des Verbandes 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus: Dem/der Vorsitzenden dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Schriftführer/in dem/der Kassenführer/in dem/der Landesfachberater/in dem/der stellvertretenden Landesfachberater/in einem/einer Beisitzer/in 10 Wahl des Vorstandes Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Verbandsversammlung kann vor Ablauf der Wahlzeit eine Neuwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder vornehmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist für den Rest dieser Zeit eine Neuwahl vorzunehmen. Bis zur Neuwahl kann der Vorstand einer geeigneten Person die Wahrnehmung des neu zu besetzenden Amtes übertragen.
4 11 Vertretung des Verbandes Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verband allein. 12 Schriftführer/in Der/die Schriftführer/in erledigt den Schriftwechsel im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden. Er/Sie führt die Protokolle. Diese Aufgabe kann der Vorstand einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. 13 Kassenführer/in, Kassenprüfer/in 13.1 Der/Die Kassenführer/in führt die Kassengeschäfte. Hierzu gehört auch die Rechnungslegung und die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages. Alle Einnahme- und Ausgabeanordnungen werden von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in erteilt Die Rechnungsprüfung nehmen zwei Kassenprüfer/innen vor. Sie werden von der Verbandsversammlung gewählt, die gleichzeitig zwei Vertreter/innen bestimmt. 14 Beirat 14.1 Der Beirat besteht aus den Bezirksvertrauenspersonen Der Vorstand zieht den Beirat zu seinen Sitzungen nach Bedarf hinzu, außerdem berät der Beirat den Vorstand in wichtigen finanziellen Angelegenheiten. Die Beiratsmitglieder haben dann volles Stimmrecht Ist eine Bezirksvertrauensperson Mitglied des Vorstandes, tritt an seine Stelle im Beirat sein Vertreter/seine Vertreterin.
5 15 Vertrauenspersonen Für die Gebiete der früheren Regierungsbezirke wird eine Bezirksvertrauensperson und eine Vertretung, für die kreisfreien Städte und die Landkreise werden Kreisvertrauenspersonen gewählt. Die kreisfreien Städte bilden mit einem benachbarten Landkreis einen Vertrauenskreis. Die Vertrauenspersonen werden von den Mitgliedern ihres Bezirkes oder Kreises gewählt. Sie unterstützen den Vorstand und sind Mittler zwischen den Verbandsorganen und den Mitgliedern. Zu Kreisvertrauenspersonen können nur aktive Standesbeamtinnen und Standesbeamte gewählt werden. Die Bezirksvertrauenspersonen bzw. Vertretungen sowie die Kreisvertrauenspersonen werden auf sechs Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. 16 Vertreterversammlung Der Vorstand und die Vertrauenspersonen bilden die Vertreterversammlung. Diese findet mindestens alle eineinhalb Jahre statt, wird vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit 17 Aufgaben der Vertreterversammlung Der Vertreterversammlung obliegen: Beratung des Rechnungs- und Kassenberichts des Vorstandes, Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen, vorläufige Entlastung des Vorstandes, Vorbereitung der Neuwahl des Vorstandes und einzelner Neuwahlen, Vorschlag für die Wahl der Kassenprüfer/innen, Beratung des Haushaltsvoranschlages, Vorbereitung von Satzungsänderungen Entscheidung über Berufung gegen Ausschluss aus dem Verband. 18 Verbandsversammlung 18.1 Der/Die Vorsitzende lädt die Verbandsversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich ein. Sie findet mindestens alle drei Jahre statt. Eine außerordentliche Verbandsversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt.
6 18.2 Anträge an die Verbandsversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Tagungstermin schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. 19 Aufgaben der Verbandsversammlung 19.1 Die Verbandsversammlung hat zu beschließen über: Festsetzung der Beiträge, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen, Ernennung von Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Verbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben Bis zur Beschlussfassung über den neuen Haushaltsvoranschlag gelten die Ansätze des Vorjahres. 20 Auflösung des Verbandes Der Verband kann nur durch Beschluss der Verbandsversammlung mit Zweidrittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die beabsichtigte Auflösung muss vorher auf die Tagesordnung zur Verbandsversammlung gestanden haben. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. (BDS) zu, der es entsprechend den bisherigen Zwecken des Verbandes zu verwenden hat. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder mit den in 48 bis 53 BGB aufgeführten Rechten und Pflichten. 21 Inkrafttreten der Satzung
7 Die von der Verbandsversammlung am in Melle beschlossene Satzung wird wirksam mit der Eintragung in das Vereinsregister. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 07. September 1996 außer Kraft. Melle, 09. September 2008 Eingetragen in das Vereinsregister Tostedt Nr. VR am
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