Amtsblatt. des Landkreises Hof Jahrgang 2015 INHALTSVERZEICHNIS. 28. September Nr. 11

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1 Amtsblatt des Landkreises Hof Jahrgang September 2015 Nr. 11 INHALTSVERZEICHNIS Nr Sitzung des Kreistages Hof Nr. 57 Vollzug des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) und des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Neuerlass der Verbandssatzung des Schulverbandes Bad Steben Nr. 58 Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Bad Steben (Verbandssatzung) Nr. 59 Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Karlsberggruppe, Stammbach, für das Haushaltsjahr 2015 Nr. 60 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Deutsch-Deutsches Museum Mödlareuth für das Haushaltsjahr 2015 Nr. 61 Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben des Standesamtes Lichtenberg auf die Stadt Naila nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) sowie über die Verteilung der Kosten Nr. 62 Aufgebot von Sparkassenbüchern Nr. 63 Aufgebot eines Sparkassenbuches Nr. 64 Aufgebot von Sparkassenbüchern Nr. 65 Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches Nr. 66 Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches Nr. 67 Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches Sitzung des Kreistages Hof Am Freitag, den 2. Oktober 2015, um 9.00 Uhr, findet im Sitzungssaal des Landratsamtes Hof die 6. Sitzung des Kreistages Hof statt. Die Tagesordnungspunkte im öffentlichen Teil der Sitzung lauten wie folgt: 1. Verleihung des Ehrenzeichens des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste im Ehrenamt an Herrn Alfred Popp aus Döhlau 2. Verleihung der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland an Frau Karin Wolowiec aus Rehau 57. Vollzug des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) und des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG); Neuerlass der Verbandssatzung des Schulverbandes Bad Steben Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Bad Steben hat in der Sitzung vom einen Neuerlass der Verbandssatzung beschlossen. Das Landratsamt Hof hat die vorgelegte Verbandssatzung mit Schreiben vom , Az. 2050/20-201, gemäß Art. 9 Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 BaySchFG i.v.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Gemäß Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.v.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KommZG wird der Wortlaut der Verbandssatzung amtlich bekannt gemacht. 3. Änderung des Grundlagenvertrags zwischen dem Landkreis Hof und dem Kreisjugendring Hof (Jugendarbeit) Hof, den Landratsamt Hof Berthold Bär Regierungsdirektor 39

2 58. Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Bad Steben (Verbandssatzung) Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Bad Steben (nachfolgend stets Schulverbandsversammlung genannt) erlässt auf Grund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, 633, BayRS UK), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686) i.v.m. Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, Art. 29 Satz 2, Art. 30 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 6 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, 1995 S. 98, BayRS I), zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 619) sowie Art. 20 a und Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS I), zuletzt geändert durch Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366) - folgende Satzung: 1 Name und Sitz des Schulverbandes (1) 1 Der Schulverband führt den Namen Schulverband Bad Steben. (2) 1 Der Schulverband hat seinen Sitz in Bad Steben. 2 Organe des Schulverbandes (1) 1 Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversammlung und der Schulverbandsvorsitzende. (2) 1 Mitglieder der Schulverbandsversammlung sind 1. der Schulverbandsvorsitzende, 2. eine durch Art. 9 Abs. 3 und 4 BaySchFG bestimmte Anzahl weiterer Mitglieder. (3) 1 Die Bestellung der Mitglieder der Schulverbandsversammlung nach Abs. 2 Nr. 2 geschieht durch Beschluss der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden unter Beachtung der Vorschriften des Art. 9 Abs. 3 und 4 BaySch- FG. (4) 1 Den Vorsitz in der Schulverbandsversammlung führt der Schulverbandsvorsitzende. 3 Kassengeschäfte 1 Die Kassengeschäfte des Schulverbandes werden von der Mitgliedsgemeinde Bad Steben geführt. 4 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung (1) 1 Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.v.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 KommZG). 2 Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung. 3 Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung ( 2 Abs. 3 und 4) übertragen werden. (2) 1 Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das sind die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG), haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.v.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG). 2 Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung. 5 Rechnungsprüfung 1 Die Jahresrechnung wird von der Schulverbandsversammlung umfassend geprüft, bevor sie zur Feststellung vorgelegt wird. 2 Der Schulverbandsvorsitzende und sein Stellvertreter nehmen an der Rechnungsprüfung nicht teil. 6 Ausscheiden von Mitgliedern 1 Scheidet in Folge der Veränderung des Schulsprengels ein Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Schulverband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied statt. 7 In-Kraft-Treten (1) 1 Diese Satzung tritt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. (2) 1 Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes (Verbandssatzung) vom 13. August 2007 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Hof vom , Az.: 2050/20-201, rechtsaufsichtlich genehmigt. Bad Steben, den Schulverband Bad Steben Bert Horn Schulverbandsvorsitzender 59. Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Karlsberggruppe, Stammbach, für das Haushaltsjahr 2015 Auf Grund der 20 ff der Verbandssatzung und der Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.v.m. Art. 63 ff der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) hat der Zweckverband folgende Haushaltssatzung erlassen, die hiermit gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 KommZG amtlich bekannt gemacht wird: I. 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt 40

3 im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 (1) Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben. (2) Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 Euro festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. II. Die Haushaltssatzung 2015 enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. III. Gemäß Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO liegt der Haushaltsplan 2015 vom Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hof während der allgemeinen Öffnungszeiten eine Woche lang im Rathaus des Marktes Stammbach öffentlich auf. Die Haushaltssatzung 2015 liegt gem. 4 BekV für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Einsichtnahme bereit. Stammbach, den Zwekverband zur Wasserversorgung der Karlsberggruppe Karl Philipp Ehrler Verbandsvorsitzender 60. Haushaltssatzung des Zweckverbandes Deutsch- Deutsches Museum Mödlareuth für das Haushaltsjahr 2015 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Deutsch- Deutsches Museum Mödlareuth hat in ihrer Sitzung am 1. April 2015 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Jahr 2015 beschlossen. Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes Deutsch-Deutsches Museum Mödlareuth für das Haushaltsjahr 2015 wurde durch die Regierung von Oberfranken im Oberfränkischen Amtsblatt Nr. 6/2015 vom 23. Juni 2015 amtlich bekannt gemacht. 61. Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben des Standesamtes Lichtenberg auf die Stadt Naila nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) sowie über die Verteilung der Kosten Vorbemerkung Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) können kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben des Standesamtes auf eine andere Gemeinde übertragen. Nach Auslegung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern - vgl. Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom lässt Art. 2 Abs. 2 AGPStG zwei Arten der Übertragung zu: Bei der so genannten großen Übertragung wird die sich im übertragenen Wirkungsbereich angesiedelte gemeindliche Aufgabe des Standesamtes der abgebenden Gemeinde in Gänze auf die aufnehmende Gemeinde übertragen. Die Beurkundungen werden in den Personenstandsregistern des aufnehmenden Standesamtes vorgenommen. Es wird zukünftig das Dienstsiegel des Standesamtes der aufnehmenden Gemeinde geführt. Die so genannte kleine Übertragung beinhaltet dagegen lediglich die Übertragung der Durchführung der Aufgabe des Standesamtes unter Beibehaltung des bisherigen Dienstsiegels. Die Personenstandsregister des übertragenden Standesamtes werden hier weitergeführt. Die Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg beabsichtigt, von der Möglichkeit der großen Übertragung Gebrauch zu machen und die Aufgabe des Standesamtes in diesem Rahmen zum auf die Stadt Naila zu übertragen. Die Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg, Marktplatz 12, Lichtenberg, vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden Dieter Gemeinhardt nachfolgend VGem Lichtenberg genannt und die Stadt Naila, Marktplatz 12, Naila, vertreten durch 1. Bürgermeister Frank Stumpf nachfolgend Stadt Naila genannt treffen folgende Vereinbarung: 41

4 1 Übertragung der Aufgaben des Standesamtes (1) Die VGem Lichtenberg überträgt die gemeindliche Aufgabe des Standesamtes im Wege der großen Übertragung (Art. 2 Abs. 2 AGPStG) auf die Stadt Naila. (2) Mit Datum der Wirksamkeit der Übertragung erfüllt die Stadt Naila die Aufgabe des Standesamtes für das Gebiet der VGem Lichtenberg. 2 Eheschließungen und Begründung von Lebenspartnerschaften durch Bürgermeister (1) Die Befugnis der zu Standesbeamten mit eingeschränktem Aufgabenbereich bestellten Bürgermeister/innen der Stadt Lichtenberg und der Gemeinde Issigau zur Vornahme von Eheschließungen und Lebenspartnerschaften bleibt unberührt. Für deren Bestellung bleibt weiterhin die VGem Lichtenberg zuständig. (2) Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften können wie bisher in den dafür vorgesehenen Trauräumen der Stadt Lichtenberg und der Gemeinde Issigau vorgenommen werden. 3 Übergabe der standesamtlichen Unterlagen (1) Die VGem Lichtenberg trägt dafür Sorge, dass das Standesamt Naila zum Datum der Wirksamkeit der Aufgabenübertragung auf die elektronisch geführten Register einschließlich der elektronisch geführten Suchverzeichnisse des Standesamtes Lichtenberg bearbeitend zugreifen kann. (2) Sie übergibt dem Standesamt Naila die noch nicht abgeschlossenen Personenstandsfälle, die zu führenden Personenstandsbücher, einschließlich der als Heiratseinträge fortzuführenden Familienbücher und der Übergangsregister, die Sammelakten - sofern sie nicht Archivgut geworden sind - sowie die Namensverzeichnisse, die Kirchenaustrittsvorgänge samt Namensverzeichnis sowie die Testamentskartei - wenn diese zum Übergabezeitpunkt noch vorhanden ist - so rechtzeitig, dass die Standesamtstätigkeit für den Bereich der VGem Lichtenberg nahtlos durch das Standesamt Naila fortgeführt werden kann. (3) Über die Übergabe wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von den dafür Bevollmächtigten beider Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Protokolls. 4 Verbleib der zu Archivgut gewordenen Personenstandsbücher Nach Ablauf der Fortführungsfristen werden die zu Archivgut gewordenen Personenstandsbücher sowie die dazugehörigen Sammelakten gegen Empfangsbekenntnis an die VGem Lichtenberg zurückgegeben. 5 Kostenbeteiligung (1) Die VGem Lichtenberg erstattet anteilig Ersatz für - Personalkosten Standesamt, - Sachkosten Standesamt, - zugehörige Verwaltungsgemeinkosten, - EDV-Kosten Standesamt. (2) Zur Abgeltung der Personal-, Sach- und Verwaltungsgemeinkosten erhält die Stadt Naila eine Kostenerstattung in Höhe von 2,42 Euro pro Einwohner der VGem Lichtenberg. (3) Für der Stadt Naila in Rechnung gestellten EDV-Kosten für den Bereich Standesamtswesen wird eine anteilige Kostenerstattung, basierend auf der Einwohnerzahl der VGem Lichtenberg, gezahlt. Ebenso wird mit dem von der Stadt Naila zu entrichtenden Fachverbandsbeitrag verfahren. (4) Zur Berücksichtigung von Kostensteigerungen erhöht sich jährlich, beginnend ab dem Jahr 2016, die Kostenerstattungspauschale nach Abs. 2 um 0,10 Euro pro Einwohner. (5) Als Einwohnerzahl für die Personal-, Sach- und Verwaltungsgemeinkosten sind die Zahlen des jeweiligen Vorvorjahres entsprechend den Veröffentlichungen des statistischen Landesamtes zugrunde zu legen. Für das Jahr 2015 sind somit die Einwohnerzahlen mit dem Stand zu berücksichtigen. (6) Für die Ermittlung der EDV-Kosten und des Fachverbandsbeitrages werden die in den entsprechenden Rechnungen und Bescheiden angegebenen Einwohnerzahlen zugrunde gelegt. (7) Eine Verrechnung der Kostenbeteiligung mit den eingenommenen Standesamtsgebühren findet nicht statt. (8) Die Stadt Naila leitet der VGem Lichtenberg jeweils zum eines Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Kostenabrechnung zu. Die Kostenbeteiligung der VGem Lichtenberg wird 4 Wochen nach Eingang der Kostenabrechnung fällig. (9) Diese Kostenregelung ist hinfällig, sobald das Staatsministerium des Innern von seiner Verordnungsermächtigung zur Regelung der Kostentragung nach Art. 9 Nr. 2 AGPStG Gebrauch gemacht hat. 6 Erhebliche Kostenänderungen, Investitionen im EDV- Bereich (1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung der Kostenbeteiligung zu verlangen, sofern sich die heute bekannten Voraussetzungen erheblich verändern sollten. Eine erhebliche Veränderung könnte sich beispielsweise dann ergeben, wenn eine personenstandsrelevante Einrichtung errichtet bzw. geschlossen wird oder neue gesetzliche Regelungen zu einer Aufgaben- und Kostenvermehrung oder -verringerung führen. 42

5 (2) Erforderliche Investitionen im EDV-Bereich des Standesamtes Naila werden durch die Stadt Naila im Benehmen mit der VGem Lichtenberg vorgenommen. 7 Übergangsregelungen (1) Die VGem Lichtenberg ist für die Begleichung aller dem Zeitraum bis zum zuzurechnenden EDV- Kosten und Beiträge für das Standesamt Lichtenberg zuständig. Die Stadt Naila ist für alle danach entstehenden Kosten verantwortlich. (2) Die VGem Lichtenberg hebt mit Wirkung vom noch bestehende Bestellungen von Standesbeamten - mit Ausnahme von Bestellungen der Standesbeamten mit eingeschränktem Aufgabenbereich - auf. (3) Die VGem Lichtenberg ist zuständig für die Rückgabe der Dienstsiegel des Standesamtes Lichtenberg an das Bayerische Hauptmünzamt. 8 Schriftformerfordernis, Ausfertigungen (1) Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (2) Diese Vereinbarung wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Die VGem Lichtenberg, die Stadt Naila sowie das Landratsamt Hof erhalten jeweils eine Ausfertigung. 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit dieser Vereinbarung insgesamt nicht berührt, wenn anzunehmen ist, dass die Beteiligten die Vereinbarung auch ohne die unwirksame Regelung geschlossen hätten. Unwirksame Bestimmungen sind im Sinne des Vereinbarungszweckes umzudeuten oder zu ergänzen. Das Gleiche gilt, wenn sich eine regelungsbedürftige Lücke herausstellt. 10 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer (1) Diese Vereinbarung tritt nach ihrer vorherigen ortsüblichen amtlichen Bekanntmachung durch die Vertragsparteien sowie nach ihrer vorherigen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Hof am in Kraft. (2) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Nach Art. 2 Abs. 3 AGPStG kann die Übertragung jederzeit mit qualifizierten Beschlüssen (Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der zuständigen Beschlussgremien) sowie mit Zustimmung des Landratsamtes Hof aufgehoben werden. Gegen den Willen der beiden Vertragparteien oder einer der Vertragsparteien kann die Übertragung durch Entscheidung des Landratsamtes Hof aufgehoben werden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Lichtenberg, den Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg Naila. den Dieter Gemeinhardt Gemeinschaftsvorsitzender Stadt Naila Frank Stumpf 1. Bürgermeister Zustimmung: Das Landratsamt Hof als untere Aufsichtsbehörde stimmt dieser Vereinbarung nach Art. 2 Abs. 4 AGPStG zu. Hof, den Landratsamt Hof Dr. Oliver Bär Landrat 62. Aufgebot von Sparkassenbüchern Mit Meldung vom wurde uns der Verlust der von der, Anstalt des öffentlichen Rechts, ausgestellten Sparkassenbücher Nr und Nr angezeigt. Der hat am das Aufgebotsverfahren für diese Sparkassenbücher beschlossen. Der Inhaber der Sparkassenbücher wird hiermit aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ab Erlass dieses Aufgebotes sein Recht unter Vorlage der Sparkassenbücher anzumelden, andernfalls werden die Sparkassenbücher für kraftlos erklärt (Art. 37 AGBGB). Hof, den

6 63. Aufgebot eines Sparkassenbuches Mit Meldung vom wurde uns der Verlust des von der, Anstalt des öffentlichen Rechts, ausgestellten Sparkassenbuches Nr angezeigt. Der hat am das Aufgebotsverfahren für dieses Sparkassenbuch beschlossen. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ab Erlass dieses Aufgebotes sein Recht unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden, andernfalls wird das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt (Art. 37 AGBGB). Hof, den Maurer 64. Aufgebot von Sparkassenbüchern Mit Meldung vom wurde uns der Verlust der von der, Anstalt des öffentlichen Rechts, ausgestellten Sparkassenbücher Nr , Nr , Nr und Nr angezeigt. Der hat am das Aufgebotsverfahren für diese Sparkassenbücher beschlossen. Der Inhaber der Sparkassenbücher wird hiermit aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ab Erlass dieses Aufgebotes sein Recht unter Vorlage der Sparkassenbücher anzumelden, andernfalls werden die Sparkassenbücher für kraftlos erklärt (Art. 37 AGBGB). Hof, den Maurer 65. Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches Der der hat mit Verfügung vom das von der, Anstalt des öffentlichen Rechts in Hof, ausgestellte Sparkassenbuch Nr für kraftlos erklärt, nachdem das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung dieses Sparkassenbuches durchgeführt worden ist und Rechte Dritter an dem Sparguthaben nicht geltend gemacht wurden. Hof, den Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches Der der hat mit Verfügung vom das von der, Anstalt des öffentlichen Rechts in Hof, ausgestellte Sparkassenbuch Nr für kraftlos erklärt, nachdem das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung dieses Sparkassenbuches durchgeführt worden ist und Rechte Dritter an dem Sparguthaben nicht geltend gemacht wurden. Hof, den Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches Der der hat mit Verfügung vom das von der, Anstalt des öffentlichen Rechts in Hof, ausgestellte Sparkassenbuch Nr für kraftlos erklärt, nachdem das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung dieses Sparkassenbuches durchgeführt worden ist und Rechte Dritter an dem Sparguthaben nicht geltend gemacht wurden. Hof, den Herausgeber und Druck: Öffnungszeiten: Zentrale: Konto der Kreiskasse: Landratsamt Hof Mo, Do Uhr Telefon: 09281/ 57-0 Schaumbergstraße 14 Di, Mi Uhr Telefax: 09281/ IBAN DE Hof Fr Uhr BIC BYLADEM1HOF

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