Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 1. Quartal 2017

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1 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 1. Quartal 2017 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2017

2 Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis 02302, und Die Gebührenordnungsposition ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 02310, 02311, 02340, 02341, 02350, 02360, 18310, 18311, 18320, und Die Gebührenordnungsposition ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts Zusatzpauschale Behandlung eines Patienten mit mindestens einer der nachfolgend genannten Indikationen: - Rheumatoide Arthritis, - Seronegative Spondylarthritis, - Kollagenose, - Myositis, einmal im Behandlungsfall 22, Punkte Die Gebührenordnungsposition kann nur von Fachärzten für Orthopädie mit Schwerpunkt Rheumatologie bzw. Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung Orthopädische Rheumatologie berechnet werden. Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 18310, 18311, 18330, und Die Gebührenordnungsposition ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben den Gebührenordnungspositionen 31601, und bis Pathologische Gebührenordnungspositionen 19.1 Präambel 1. Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenordnungspositionen können ausschließlich von - Fachärzten für Pathologie, - Fachärzten für Neuropathologie, - Vertragsärzten, die gemäß Präambel zu ihren Kapiteln zur Abrechnung von Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels berechtigt sind, berechnet werden. Stand 1/2017, erstellt am Seite 345 von 1429

3 Für Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Neuropathologie gilt darüber hinaus zusätzlich für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4, dass diese ausschließlich von - Fachärzten für Pathologie mit Erwerb der Facharztbezeichnung nach 2003 oder mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung "Molekularpathologie", - Fachärzten für Neuropathologie mit Erwerb der Facharztbezeichnung nach 2003 oder mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung "Molekularpathologie", - Fachärzten für Pathologie, sofern diese nicht einer der beiden vorgenannten Gruppen angehören, bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen -, berechnet werden können. 2. Außer den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: 01210, 01212, 01214, 01216, 01218, 01416, 01418, 01435, 01620, 01621, 01733, 01743, bis 01758, 01826, 02100, 02101, und Außer den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: Gebührenordnungspositionen des Abschnitts sowie Gebührenordnungspositionen des Kapitels Die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 32819, 32820, 32825, und gilt für Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Neuropathologie mit der Berechtigung zum Führen der jeweiligen Arztbezeichnung als nachgewiesen. 5. Ein Organ bzw. Gewebe einheitlicher histologischer Struktur oder ein Organteil bzw. Gewebeteil unterschiedlich definierter histologischer Struktur oder unterschiedlich definierter Lokalisation wird nachfolgend als je ein Material bezeichnet. Histologische Untersuchungen eines Materials ohne topographische oder pathogenetische Beziehung zum Krankheitsprozess sind nicht 6. In den Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels sind die Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen bis enthalten. 7. Bei der Berechnung der zusätzlichen Gebührenordnungspositionen in den Nummern 2 und 3 sind die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß 135 Abs. 2 SGB V, die berufsrechtliche Verpflichtung zur grundsätzlichen Beschränkung auf das jeweilige Gebiet sowie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beachten. Stand 1/2017, erstellt am Seite 346 von 1429

4 8. Werden die in den Konsiliarpauschalen enthaltenen Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen und erbracht, sind für die Versendung bzw. den Transport die Kostenpauschalen nach den Nrn , 40122, und Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs- Screening gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus Pathologische Konsiliarpauschalen Konsiliarpauschale - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, - Entnahme von Material für histologische und zytologische Untersuchungen, - In Anhang 1 aufgeführte Leistungen, einmal im Behandlungsfall 6,74 64 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis Diagnostische Gebührenordnungspositionen Histologische oder zytologische Untersuchung eines Materials - Histologische Untersuchung oder - Zytologische Untersuchung - Aufbereitung 8,74 83 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist bei demselben Material nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01733, 01743, 01826, und Zytologische Untersuchung eines Materials - Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer Abstriche von Ektound/oder Endozervix oder - Zytologische Untersuchung von Urin auf Tumorzellen - Aufbereitung, - Untersuchung von Bürstenabstrichen 6,11 58 Punkte Stand 1/2017, erstellt am Seite 347 von 1429

5 Die Gebührenordnungsposition ist bei demselben Material nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01733, 01826, und Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 19310, und für die histologische oder zytologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung von Sonderverfahren - Anwendung eines histo- oder zytochemischen Sonderverfahrens (Nachweis von organischen und anorganischen Stoffen oder Enzymaktivitäten durch definierte chemische Reaktionen) und/oder - Anwendung eines optischen Sonderverfahrens (Morphometrie, Interferenz- oder Polarisationsmikroskopie), - Aufbereitung, je Material, höchstens fünfmal 5,37 51 Punkte Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition und für die histologische und/oder zytologische Sofortuntersuchung eines Materials während einer Operation (z. B. Schnellschnitt) 25, Punkte Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition für die Einbettung in Kunststoff zur Anwendung technischer Sonderverfahren (z. B. Semidünnschnitttechnik, Elektronenmikroskopie, Knochenuntersuchung ohne Entkalkung) 38, Punkte Histopathologische Untersuchung entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebs-Screenings gemäß 135 Abs. 2 SGB V 8,74 83 Punkte Die Gebührenordnungsposition kann bei demselben Material nur mit besonderer Begründung (z. B. Differenzialdiagnostik bei Lymphom) neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4 berechnet werden. Die Begründung ist einschließlich des ICD-10-Kodes für die betreffende Erkrankung bei der Abrechnung anzugeben. Die Gebührenordnungsposition ist bei demselben Material nicht neben der Gebührenordnungsposition Histologische oder zytologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung eines immunchemischen Sonderverfahrens - Histologische oder zytologische Untersuchung unter Anwendung eines immunhisto- oder immunzytochemischen Sonderverfahrens (Nachweis von antigenen Strukturen durch definierte 25, Punkte Stand 1/2017, erstellt am Seite 348 von 1429

6 immunchemische Reaktionen) unter Angabe der Art der antigenen Zielstruktur(en), - Aufbereitung, je Material, höchstens fünfmal Die Gebührenordnungsposition ist für Rezeptorennachweise nicht neben den Gebührenordnungspositionen und Immunhistochemischer und/oder immunzytochemischer Nachweis von Rezeptoren - Histologische oder zytologische Untersuchung zum immunhistochemischen und/oder immunzytochemischen Nachweis eines Rezeptors unter Angabe der Art des Rezeptors, - Aufbereitung, je Material, höchstens zweimal 37, Punkte Neben der Gebührenordnungsposition ist für Rezeptorennachweise die Gebührenordnungsposition nicht Immunhistochemischer Nachweis des HER2-Rezeptors - Histologische Untersuchung zum immunhistochemischen Nachweis des HER2-Rezeptors - Aufbereitung 55, Punkte Neben der Gebührenordnungsposition sind für den HER2- Rezeptor-Nachweis die Gebührenordnungspositionen und nicht Zytologische Untersuchung eines Materials mit DNA-Bestimmung - Densitometrische DNA-Bestimmung an mindestens 100 Zellkernen nach Spezialfärbung, - Auswertung und Dokumentation 30, Punkte Zytologische Untersuchung zur Diagnostik der hormonellen Funktion - Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer speziell gefärbter Abstriche zur Diagnostik der hormonellen Funktion 2,84 27 Punkte Stand 1/2017, erstellt am Seite 349 von 1429

7 Die Gebührenordnungsposition ist bei demselben Material nicht neben der Gebührenordnungsposition Histologisch-topographie-spezifische Bestimmung(en) und Identifizierung(en) der zu untersuchenden Zell- oder Gewebestruktur(en) an morphologischem Untersuchungsgut in Zusammenhang mit den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4 EBM - Mikrodissektion(en) unter mikroskopischer Kontrolle, - Korrelation der tumorgenetischen Ergebnisse mit der Vordiagnostik, - Erstellung einer Konsensusdiagnose - Entparaffinierung der Gewebeschnitte, - Individuelles Design spezifischer Primerpaare bzw. DNA- Sequenzen, - Makrodissektion(en) unter mikroskopischer Kontrolle, - Erstellung von Dünnschnitten bei formalinfixiertem, paraffineingebettetem Gewebe oder von Ausstrichen, - Gewebespezifischer Verdau 27, Punkte 19.4 In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen 1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4 EBM sind nur für eine in-vitro-diagnostik tumorgenetischer Veränderungen in neoplastisch veränderten Geweben und Organen Analysen freier Nukleinsäuren im Plasma sowie Genexpressionsanalysen mit Ausnahme der Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition sind nicht 2. Untersuchungen tumorgenetischer Veränderungen mittels zytound/oder molekulargenetischer Verfahren zur Indikationsstellung einer gezielten medikamentösen Behandlung sind ausschließlich nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts EBM 3. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen bis sowie bis setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung gemäß der Kodierung nach ICD-10-GM enthält, die Angabe der Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und des Multiplikators voraus. 4. Sofern eine Gebührenordnungsposition eine Mindestanforderung an die Nachweisgrenze beinhaltet, ist die Angabe auf das Ausgangsmaterial bezogen. 5. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen bis setzt die Angabe der zur Behandlung geplanten und/oder eingesetzten Arzneimittel voraus. 6. Untersuchungen, die zur Amplifikations-, Kontaminations- oder Identitätskontrolle eingesetzt werden, sind nicht gesondert 7. Untersuchungen zur Abklärung, ob konstitutionelle genetische Eigenschaften vorliegen, die die Wirkung eines Stand 1/2017, erstellt am Seite 350 von 1429

8 Arzneimittels beeinflussen können, sind nicht nach den Gebührenordnungspositionen dieses Abschnittes Pauschalen der in-vitro-diagnostik tumorgenetischer Veränderungen Grundpauschale tumorgenetische in-vitro-diagnostik - Überprüfung der Indikationsstellung, - Ärztliche Beurteilung und Befundung, - Prüfung der Indikationsstellung auf Grundlage zugesandter schriftlicher Unterlagen, - Konsultation des Überweisers zum Auftrag, einmal im Behandlungsfall 15, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschalen Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis 11212, 11230, bis und bis Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 19410, 19411, 19421, bis 19426, 19432, 19450, und für eine wissenschaftliche ärztliche Beurteilung komplexer krankheitsrelevanter tumorgenetischer Analysen im individuellen Kontext - Schriftlicher Befundbericht mit wissenschaftlich begründeter Beurteilung, einmal im Behandlungsfall 43, Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt die Kodierung nach ICD-10-GM unter Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit voraus Laborgrundpauschale Tumorgenetik - Probenvorbereitung, - Archivierung von Untersuchungsmaterial, - Vernichtung, einmal im Behandlungsfall 40, Punkte Die Gebührenordnungsposition unterliegt einer Staffelung je Arzt in Abhängigkeit von der im Quartal erbrachten Anzahl der Leistungen Stand 1/2017, erstellt am Seite 351 von 1429

9 gemäß der Gebührenordnungsposition Ab der Leistung wird die Gebührenordnungsposition mit 306 Punkten bewertet Aufarbeitung einer Gewebe- oder Organprobe - DNA- und/oder RNA-Extraktion, einmal je eingesandter Gewebe- oder Organprobe 24, Punkte beträgt 944 Punkte im Behandlungsfall Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches Gutachten zum Antrag des Versicherten auf Durchführung einer Mutationssuche nach der Gebührenordnungsposition Angaben zum Patienten, - Angabe der rechtfertigenden Indikation der beantragten Untersuchung, - Epikrise, insbesondere im Hinblick auf die Prüfbarkeit der rechtfertigenden Indikation, einschließlich Angabe der Diagnose gemäß ICD-10-GM und der histologischen sowie tumorgenetischen Vorbefunde, - Beschreibung des konkreten Untersuchungsumfangs mit tabellarischer Auflistung von - Genname(n) einschl. Angabe der kodierenden Sequenzlänge, - Gennummer(n) nach OMIM, - Anzahl und Bezeichnung der zu untersuchenden Exons und ggf. Introns, - Nachweise zu den Untersuchungsumfang begründenden Studien, - Bewertung der differentialdiagnostischen und -therapeutischen sowie der prognostischen Aussage der Untersuchung, einmal im Krankheitsfall 52, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen Molekularzytogenetische Charakterisierung chromosomaler Aberrationen an Inter- oder Metaphasen mittels in-situ- Hybridisierung oder Untersuchung auf Mikrodeletionen/- duplikationen - Auswertung von - mindestens dreißig Interphasekernen in Geweben oder mindestens einhundert Interphasekernen in Kulturen und/oder - drei Metaphasen, 54, Punkte Stand 1/2017, erstellt am Seite 352 von 1429

10 - Bilddokumentation von mindestens drei Zellen oder bei mehreren Zielsequenzen mindestens zwei Zellen je Zielsequenz, - Befundung unter Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature, - Vorbereitung und Aufbringen der Zellen auf Träger, je Zielsequenz Gezielte Untersuchung einer/eines krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden Translokation/Fusionsgens - Molekularzytogenetische Untersuchung der Translokation und Befundung unter Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature und/oder - Molekulargenetische Untersuchung unter Angabe des Fusionsgens, je Zielsequenz (Translokation/Fusionsgen) 90, Punkte beträgt Punkte im Behandlungsfall Gezielter Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden somatischen genomischen Punktmutation, Deletion oder Duplikation in kodierenden oder regulatorischen Sequenzen, je Zielsequenz 22, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, sofern die Mutation Bestandteil der Zielsequenz ist. Die Gebührenordnungsposition ist nur einmal je Mutationsstelle Der Höchstwert für die Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition beträgt Punkte im Behandlungsfall Mutationssuche zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden somatischen genomischen Mutation mit klinisch relevanten Eigenschaften in bis zu 20 Kilobasen kodierender Sequenz einschließlich zugehöriger regulatorischer Sequenzen - Nachweisgrenze für die Erfassung einer Mutation <= 10 %, - Bioinformatische Auswertung der erhobenen Sequenzdaten, - Sequenzierung nicht-kodierender genetischer Elemente, je vollendete 250 kodierende Basen 71, Punkte Stand 1/2017, erstellt am Seite 353 von 1429

11 Ab der 21. Leistung im Krankheitsfall wird die Gebührenordnungsposition mit 339 Punkten je vollendete 250 kodierende Basen bewertet. Die Mindestanforderung an die Nachweisgrenze ist spätestens ab dem 1. April 2017 zu erfüllen. Der Leistungsinhalt ist durch den Umfang der für die Fragestellung auszuwertenden kodierenden Sequenzlänge bestimmt, nicht durch die Sequenzlänge der Rohdaten beträgt Punkte im Behandlungsfall. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition Genehmigungspflichtige Mutationssuche zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden somatischen genomischen Mutation mit klinisch relevanten Eigenschaften in mehr als 20 Kilobasen kodierender Sequenz - Nachweisgrenze für die Erfassung der Mutation <= 10 %, - Bioinformatische Auswertung der erhobenen Sequenzdaten, - Sequenzierung nicht-kodierender genetischer Elemente, einmal im Krankheitsfall 3.228, Punkte Die Mindestanforderung an die Nachweisgrenze ist spätestens ab dem 1. April 2017 zu erfüllen. Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall sowie eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse vorliegt. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen und Untersuchung einer Mikrosatelliteninstabilität im Tumormaterial, einmal im Krankheitsfall 91, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition Indikationsbezogene Diagnostik hämatologischer Neoplasien 1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts können nur durch Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie sowie durch weitere Fachärzte, die an der "Onkologie-Vereinbarung" (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag- Ärzte) teilnehmen, veranlasst werden. 2. Ergänzend zu Nr. 1 können Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Neuropathologie eine Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition im Zusammenhang mit weiteren Stand 1/2017, erstellt am Seite 354 von 1429

12 Leistungen des Abschnitts 19.3 veranlassen oder erbringen und berechnen Affinitätsanreicherung neoplastischer Zellen mittels spezifischer Ligand-Zell-Interaktion (z. B. immunomagnetische Anreicherung), je Gewebe- oder Organprobe 29, Punkte beträgt 556 Punkte im Behandlungsfall. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition Anwendung eines Kulturverfahrens zur Anzucht von Zellen und Präparation der Zellkerne zu weiteren Analysen - Anlage von bis zu fünf Kulturen, - Aufbringen der Zellen auf Träger zur weiteren Analyse, - Wachstumsfaktoren, - Differenzierungsfaktoren, einmal je eingesandter Gewebe- oder Organprobe 95, Punkte beträgt Punkte im Behandlungsfall Bestimmung des Karyotyps mittels lichtmikroskopischer Bänderungsanalyse - G- und/oder R-Bänderungsanalyse, - Elektronische Bilddokumentation des Karyotyps von mindestens vier Metaphasen zuzüglich mindestens einer Metaphase pro aberrantem Klon, - Befundung des Karyotyps unter Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature, - Weitere Färbungen, einmal je eingesandter Gewebe- oder Organprobe 88, Punkte beträgt Punkte im Behandlungsfall B-Zell- oder T-Zell-Klonalitätsuntersuchung - Bestimmung der Größenverteilung der rearrangierten variablen T- Zell-Rezeptor- und/oder Immunglobulin-Region zum Nachweis einer Monoklonalität, einmal im Behandlungsfall 369, Punkte Stand 1/2017, erstellt am Seite 355 von 1429

13 19434 Chimärismusanalyse nach allogener Stammzelltransplantation - Quantifizierung des Empfängerzellanteils mit einer unteren Nachweisgrenze von mindestens 2 %, - Vergleichende Untersuchung von Spender- und Empfängermaterial vor Transplantation, sofern entsprechendes Material gewonnen wurde, dreimal im Behandlungsfall 121, Punkte Nachweis einer minimalen Resterkrankung bei hämatologischen Neoplasien - Quantifizierung einer Zielsequenz mit einer unteren Nachweisgrenze von mindestens 2 %, viermal im Behandlungsfall 141, Punkte Zuschlag zur Gebührenordnungsposition für die Quantifizierung patientenspezifischer rearrangierter TCR- oder IG- Regionen zum Nachweis klonaler Genumlagerungen 207, Punkte In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie 1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts EBM sind ausschließlich für zwingend erforderliche Untersuchungen auf klinisch relevante tumorgenetische Veränderungen mittels zytound/oder molekulargenetischer Verfahren zur Indikationsstellung einer gemäß jeweils gültiger Fachinformation einer für diese Indikation zugelassenen medikamentösen Behandlung Für die Untersuchung derselben Mutation sind die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts nicht nebeneinander Molekularzytogenetische Charakterisierung chromosomaler Aberrationen an Inter- oder Metaphasen mittels in-situ- Hybridisierung oder Untersuchung auf Mikrodeletionen/- duplikationen - Auswertung von - mindestens dreißig Interphasekernen in Geweben oder mindestens einhundert Interphasekernen in Kulturen und/oder - drei Metaphasen, - Bilddokumentation von mindestens drei Zellen oder bei mehreren Zielsequenzen mindestens zwei Zellen je Zielsequenz, - Befundung unter Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature, 54, Punkte Stand 1/2017, erstellt am Seite 356 von 1429

14 - Vorbereitung und Aufbringen der Zellen auf Träger, je Zielsequenz Gezielte Untersuchung einer somatischen genomischen Punktmutation, einer Deletion oder Duplikation in kodierenden oder regulatorischen Sequenzen, je Zielsequenz 22, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, sofern die Mutation Bestandteil der Zielsequenz ist. Die Gebührenordnungsposition ist nur einmal je Mutationsstelle Der Höchstwert für die Untersuchung nach der Gebührenordnungsposition beträgt Punkte im Behandlungsfall Gezielte Untersuchung einer/eines krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden Translokation/Fusionsgens - Molekularzytogenetische Untersuchung der Translokation und Befundung unter Verwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature und/oder - Molekulargenetische Untersuchung unter Angabe des Fusionsgens, je Zielsequenz (Translokation/Fusionsgen) 90, Punkte beträgt Punkte im Behandlungsfall Mutationssuche zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden somatischen genomischen Mutation mit klinisch relevanten Eigenschaften in bis zu 20 Kilobasen kodierender Sequenz einschließlich zugehöriger regulatorischer Sequenzen - Nachweisgrenze für die Erfassung einer Mutation<= 10 %, - Bioinformatische Auswertung der erhobenen Sequenzdaten, - Sequenzierung nicht-kodierender genetischer Elemente, je vollendete 250 kodierende Basen 71, Punkte Ab der 21. Leistung im Krankheitsfall wird die Gebührenordnungsposition mit 339 Punkten je vollendete 250 kodierende Basen bewertet. Die Mindestanforderung an die Nachweisgrenze ist spätestens ab dem 1. April 2017 zu erfüllen. Stand 1/2017, erstellt am Seite 357 von 1429

15 19453 beträgt Punkte im Behandlungsfall. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition Mutationssuche zum Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden somatischen genomischen Mutation mit klinisch relevanten Eigenschaften in mehr als 20 Kilobasen kodierender Sequenz einschließlich zugehöriger regulatorischer Sequenzen - Nachweisgrenze für die Erfassung einer Mutation <= 10 %, - Bioinformatische Auswertung der erhobenen Sequenzdaten, - Sequenzierung nicht-kodierender genetischer Elemente, einmal im Krankheitsfall 3.228, Punkte Die Mindestanforderung an die Nachweisgrenze ist spätestens ab dem 1. April 2017 zu erfüllen. Die Gebührenordnungsposition ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition Nachweis oder Ausschluss einer krankheitsrelevanten oder krankheitsauslösenden genetischen Veränderung menschlicher DNA zur Indikationsstellung einer gezielten medikamentösen Behandlung eines Platin-sensitiven Rezidivs eines high-grade serösen epithelialen Ovarialkarzinoms, Eileiterkarzinoms oder primären Peritonealkarzinoms, die laut Fachinformation obligat ist - Untersuchung auf genetische Veränderungen des BRCA1-Gens, - Untersuchung auf genetische Veränderungen des BRCA2-Gens, - Bioinformatische Auswertung einschließlich schriftlicher molekulargenetischer Interpretation, einmal im Krankheitsfall 20 Gebührenordnungspositionen der Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 2.068, Punkte 20.1 Präambel 1. Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenordnungspositionen können ausschließlich von Fachärzten für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (Phoniater und Pädaudiologen) berechnet werden. 2. Außer den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: bis 01102, Stand 1/2017, erstellt am Seite 358 von 1429

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