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1 Eismann und Partner Steuerberatungsgesellschaft Gablonzer Straße Weidenberg Telefon 09278/ Telefax 09278/ Augustusburger Straße Chemnitz Telefon 0371/ Telefax 0371/ Lessingweg Bayreuth Telefon 0921/ Telefax 0921/ Veldensteiner Straße Pegnitz Telefon 09241/97 20 Telefax 09241/ EISMANN Rechtsanwälte Lessingweg Bayreuth Telefon 0921/ Telefax 0921/ info@eismann-bayreuth.de AKTUELLE INFORMATIONEN Dipl. - Kfm. Bernd Eismann Dipl. - Kfm. Rüdiger Eismann Benjamin H. Eismann Dipl. - Ing. (agr.) Matthias Bär Dipl. - Kfm. Karl-Martin Popp Wirtschaftsprüfer Steuerberater Steuerberater Rechtsanwalt Steuerberater Steuerberater Rechtsbeistand AUS DEM INHALT 2/2007 IN EIGENER SACHE Seite 1 Wir stellen uns vor: Kanzlei EISMANN Rechtsanwälte BETRIEBSFÜHRUNG Seite 2-3 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer - Zuschüsse durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) -Archivierung Anforderungen erfüllt? Pfändungsschutz der Altersvorsorge von Selbstständigen Neuregelung ab Reform der Erbschaftsteuer RECHTSPRECHUNG Seite 4-5 Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe und Rücklage nach 7 g Verweis auf Tarifvertrag - vermeiden Sie teuere Fehler! Überstundenvergütung an GmbH-Gesellschafter Verfassungswidrigkeit der Entfernungspauschale 1%-Regelung auch für Lastkraftwagen? Besteuerung privater Kfz-Nutzung trotz Nutzungsverbot? BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG Seite 6-7 Vorsicht bei befristeten Mitarbeiterverträgen Kundenbindungsprogramme und Lohnsteuer So erfüllen Arbeitnehmer die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Prüfmethoden des Finanzamtes Das Führen eines Fahrtenbuches ist zeitraubend und aufwendig - im Einzelfall aber sehr lohnend.

2 IN EIGENER SACHE Wir stellen uns vor: Die Kanzlei EISMANN Rechtsanwälte, Ihr kompetenter Partner in allen rechtlichen Fragen. EISMANN Rechtsanwälte ist die zivilrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei mit dem Blick für das Wesentliche. Sowohl hohe juristische Fachkompetenz als auch Individualität der Beratung sind für uns selbstverständlich. Kompetente Rechtsberatung bedeutet für uns, nicht nur Sachverhalte juristisch zu interpretieren, sondern vielmehr, Chancen aufzuzeigen. Wir verstehen uns als moderner Dienstleister, welcher mit Ihnen Ihre Situation sorgfältig individuell und detailliert analysiert und anschließend gemeinsam mit Ihnen ein erfolgsorientiertes Lösungskonzept erarbeitet. Der sich national und international schnell vermehrende Rechtstoff, seine Komplexität einerseits und seine Spezialität andererseits haben dazu geführt, dass jeder unserer Rechtsanwälte Fachgebiete gewählt hat, auf denen er vorrangig tätig ist. Soweit erforderlich, arbeiten unsere Rechtsanwälte mit den Kooperationspartnern Eismann und Partner Steuerberatungsgesellschaft und Dipl. - Kfm. Bernd Eismann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fachübergreifend zusammen. Herr Rechtsanwalt Benjamin H. Eismann: Herr Rechtsanwalt Steffen Kunert: Frau Rechtsanwältin Christa Kuhn: - Wirtschaftsrecht - Arbeitsrecht - Handels- und Gesellschaftsrecht - Kapitalanlagerecht - Erbrecht - Familienrecht - Verbraucherrecht - Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht - Forderungsmanagement - Schadensregulierung - Transportrecht - privates Bau- und Immobilienrecht Im Sekretariat stehen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwaltsfachangestellten Frau Andrea Müller und Frau Alwine Schicker zur Verfügung. Unser Beraterteam freut sich darauf, auch Ihnen behilflich zu sein. Andrea Müller Alwine Schicker Aus der Komplexität und Dynamik von Gesetzgebung und Rechtsprechung ergeben sich zwangsläufig ständig Änderungen, sodass für die in der Mandanteninformation enthaltenen Beiträge keine Haftung übernommen werden kann. Die nachfolgenden Beiträge sollen vielmehr als Grundlageninformation für ein gemeinsames Gespräch dienen. Denn konkrete Beratungsempfehlungen stimmen wir immer auf Ihre persönlichen Verhältnisse ab. 1 2/2007

3 BETRIEBSFÜHRUNG Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Zuschüsse durch die Bundesagentur für Arbeit Die Fördermaßnahmen der BA zur Eingliederung älterer Arbeitnehmer wurden mit Wirkung ab 1. Mai 2007 nachgebessert. Folgende Programme stehen zur Verfügung: 1. Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer Anspruchsberechtigt: Arbeitslose Arbeitnehmer über 50 Jahre Zeitraum der Förderung: Max. 2 Jahre Förderung: Zuschuss zum Nettoentgelt in Höhe der Differenz zum früheren Entgelt sowie Beitragsaufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Der Antrag auf Entgeltsicherung ist vom Arbeitnehmer vor Aufnahme der neuen, schlechter bezahlten Beschäftigung zu stellen. 2. Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer Auch der Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer wurde modifiziert. Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer über 50 Jahre, der zuvor arbeitslos war, einstellen, können einen Eingliederungszuschuss zwischen 30 % und 50 % des monatlichen Lohns für max. 3 Jahre erhalten. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer über 55 Jahre kann die Förderung bis zu 96 Monate betragen. Wir empfehlen Ihnen, vor Einstellung älterer Arbeitnehmer die Fördermöglichkeiten zu überprüfen und die aktuellen Förderbestimmungen bei der Agentur für Arbeit nachzufragen, da wir die umfangreichen Regelungen im Einzelnen hier nicht darstellen können. -Archivierung - Anforderungen erfüllt? s sind schnell versendet und empfangen. Für sie gelten aber die selben gesetzlichen Anforderungen wie für alle Geschäfts- und Handelsbriefe, insbesondere die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Doch in vielen Unternehmen fehlen die organisatorischen Regelungen und technischen Voraussetzungen für die richtige Archivierung. Diese betrifft insbesondere die Veränderbarkeit: Es muss sichergestellt sein, dass Dokumente nachträglich nicht geändert oder manipuliert werden können. Zugriff: Bei Bedarf müssen die Dokumente schnell verfügbar sein. Zuordnung Es muss klar sein, welchem Geschäftsvorfall oder Projekt ein Dokument zugeordnet ist. Aufbewahrung: Alle Dokumente müssen solange aufbewahrt werden, wie es die Gesetze fordern. Die steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften haben in der Praxis die größte Bedeutung, insbesondere bei Betriebsprüfungen. Wer den Anforderungen nicht nachkommt, kann wegen Verletzung der Besteuerungsgrundlagen belangt werden. > weiter auf Seite 3 2/2007 2

4 BETRIEBSFÜHRUNG > Fortsetzung von Seite 2 Wichtig: Die Speicherung der s im Ordner Gesendete Objekte reicht nicht aus. Diese Ordner sind unsortiert und werden oft nach einiger Zeit gelöscht, ohne die Aufbewahrungsfristen einzuhalten. Daher müssen alle s rechtzeitig und richtig archiviert werden. Prüfen Sie daher die Praxis in Ihrem Betrieb. Probleme ergeben sich oft, wenn neue Software angeschafft wird. Was sind Geschäftsbriefe oder Handelsbriefe? Aufbewahrungspflichtig sind Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Korrespondenz zu Projektabwicklung, Rechnungen, Stornierungen oder Kündigungen. Nicht aufbewahrungspflichtig sind Werbesendungen, Prospekte und Angebote, die zu keinem Geschäftsabschluss geführt haben. Für Rechnungen per gelten besondere Vorschriften hinsichtlich des Vorsteuerabzuges: Hierzu ist erforderlich, dass - die Rechnung per eine qualifizierte elektronische Signatur aufweisen muss und - revisionssicher archiviert werden muss. D. h., dass die Dokumentation der Signaturprüfung, der Signaturprüfschlüssel und das Zertifikat gleichzeitig aufbewahrt werden müssen. Pfändungsschutz der Altersvorsorge von Selbstständigen Neuregelung ab Die Lücken im bisherigen Recht: Während bei Arbeitnehmern in Abhängigkeit von der Anzahl der unterhaltsbedürftigen Angehörigen durch die gesetzlichen sog. Pfändungsfreigrenzen das Existenzminimum zum großen Teil gesichert ist, bestand für Selbstständige, die ihre Alterversorgung überwiegend allein und privat finanzieren, bislang kein wirksamer Pfändungsschutz. Bislang waren auch die Rücklagen für den Lebensabend dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt. Auf diesen Missstand hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich reagiert und auch den Pfändungsschutz der Altersvorsorge von Selbstständigen geregelt. Pfändungsschutz wird nunmehr bei Altersrenten gewährt und zwar sowohl für die laufenden Leistungen, als auch für das angesparte Vorsorgevermögen. Der Gesetzgeber ist mit seinem Bemühen, den Insolvenz- und Pfändungsschutz der Selbstständigen zu verbessern, jedoch lange nicht am Ziel angekommen, denn die Absicherung Selbstständiger für das Alter ist wesentlich vielschichtiger. Einige legen ihr Geld beispielsweise in Immobilien an, andere in Wertpapieren. Da für diese Vermögenswerte kein Pfändungsschutz besteht, ist der Gesetzgeber weiterhin aufgefordert, den Pfändungsschutz zu verbessern. Reform der Erbschaftsteuer In einem gemeinsamen Entschließungsantrag haben die Spitzen von UNION und SPD die Grundzüge der geplanten Erbschaftsteuerreform festgeschrieben. Das Vererben von Häusern und Wohneigentum, dass der Erblasser selbst nutzt, soll auch künftig privilegiert sein. Die steuerliche Belastung größerer vererbter Vermögen soll hingegen im Prinzip 3 2/2007 der Leistungsfähigkeit des Erben neu bestimmt werden. Die Koalition will auch an dem geplanten Wegfall der Erbschaftsteuer bei der Übertragung von Unternehmen festhalten, wenn die Erben den Betrieb 10 Jahre fortsetzen. Die Regierungskoalition hat hier aber nur die wesentlichen Eckpunkte festgelegt. Der Weg bis zum ausformulierten Gesetz ist noch lang. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen in unseren aktuellen Informationen auf dem Laufenden halten. Weiterhin gilt auch hier unser Rat, vor geplanten Vermögensübertragungen fachkundigen Rat hinsichtlich der zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Konsequenzen einzuholen.

5 RECHTSPRECHUNG Betriebsveräußerung / Betriebsaufgabe und Rücklage nach 7g Nach 7 g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können kleinere und mittlere Unternehmen für die künftige Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter den dort bezeichneten Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage (sog. Ansparrücklage) bilden. Diese Rücklage muss spätestens bis zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend wieder aufgelöst werden. Bei einer Betriebsveräußerung oder aufgabe sind die gebildeten Rücklagen gewinnerhöhend aufzulösen. Es war strittig, ob der dabei entstehende Gewinn zum Veräußerungsgewinn rechnet. Nach den neuesten Entscheidungen erhöht die dann zwingend gebotene Auflösung der Ansparrücklage grundsätzlich nicht den letzten, der Regelungsbesteuerung unterliegenden laufenden Gewinn, sondern den einkommensteuerbegünstigten und nicht mit Gewerbesteuer belasteten Betriebsveräußerungsoder Betriebsaufgabegewinn. Das hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 20. Dezember 2006 (X R 31/03 und X R 42/04) entschieden. Zu beachten ist aber, dass der Unternehmer eine steuermindernde Ansparrücklage von vorneherein gar nicht bilden darf, wenn er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses beim Finanzamt den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben. aus: Der Betrieb Heft 50 v Erfolgt die Aufstellung und Abgabe des Jahresabschlusses erst nach Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, kann eine Rücklage nach 7 g EStG ebenfalls nicht gebildet werden. Überstundenvergütung an GmbH-Gesellschafter Wie bisher sind Überstundenvergütungen an einen Gesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig Geschäftsführer dieser GmbH ist, steuerlich nicht anzuerkennen. Dies hat zur Folge, dass Überstundenvergütungen und/oder Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen sind. Dies hat der BFH in einem Urteil vom erneut bestätigt. Verfassungswidrigkeit der Entfernungspauschale Ab wird der steuerliche Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeit für die ersten 20 km ausgeschlossen. Die Neuregelung der Entfernungspauschale verstößt nach Auffassung des FG Saarland gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 GG. Auch das FG Niedersachsen hat in einem Beschluss vom festgestellt, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob die Neuregelung der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist. Im Moment hat diese Frage hauptsächlich Einfluss auf die Eintragung von Freibeträgen auf Lohnsteuerkarten. Die endgültige Entscheidung muss das Bundesverfassungsgericht bzw. der BFH treffen. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung, ob der Eintrag eines Freibetrages für die ersten 20 Entfernungskilometer auf der Lohnsteuerkarte auf Grund der Finanzgerichtsurteile durchgeführt wird, liegt zwischenzeitlich vor. Das Finanzministerium hält an seiner Rechtsauffassung fest und gewährt keine Aussetzung der Vollziehung. Es bleibt zu hoffen, dass die angerufenen Gerichte zur Herstellung der Rechtssicherheit möglichst bald eine Entscheidung treffen. 2/2007 4

6 RECHTSPRECHUNG 1%-Regelung auch für Lastkraftwagen? Kein Ende bei der Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Privatnutzung von Kraftfahrzeugen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein ist in einem Urteil entgegen allgemeiner Rechtsauffassung und dem geltenden BMF-Schreiben zum Ergebnis gekommen, dass auch bei Fahrzeugen, die nach Straßenverkehrsrecht oder Kraftfahrzeugsteuerrecht als Lastkraftwagen einzustufen sind, eine private Nutzung möglich ist, die dann auch nach der sog. 1%- Regelung versteuert werden müsste. In dem betreffenden Urteil hat es das Finanzgericht auch unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um einen zweisitzigen Kastenwagen mit einem fensterlosen Aufbau, der mit Materialschränken sowie Werkzeug ausgestattet war, handelte; dies führte zur Klassifizierung Lastkraftwagen im Kfz-Brief. Auch die auffällige Lackierung und Beschriftung des Fahrzeuges waren für die Entscheidung nicht relevant, da diese nach Auffassung der Richter eine Privatnutzung nicht ausschließen würden. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben; es ist zu hoffen, dass der BFH in einer letztinstanzlichen Entscheidung das Urteil des Finanzgerichts revidiert. Besteuerung privater Kfz-Nutzung trotz Nutzungsverbot? Diese Frage wird immer wieder bei Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts aufgeworfen. Die Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer begründet keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug weder zur privaten Nutzung noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird. Aber wie soll man das dem Finanzamt nachweisen? Die Finanzverwaltung verlangt nicht nur ein Verbot, sondern auch den Nachweis, dass eine Privatnutzung des Dienstwagens so gut wie ausgeschlossen werden kann. Die bloße Behauptung oder die Regelung im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht privat nutzt bzw. nutzen darf, kann den Ansatz der sog. 1%-Regelung nicht verhindern. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom zu dieser Frage Stellung genommen und Folgendes festgestellt: Den Nachweis der Privatnutzung eines Firmenwagens muss das Finanzamt führen; es gilt jedoch die Regel des sog. Anscheinbe- 5 2/2007 weises aus den Erfahrungssätzen des Finanzamts, wonach eine private Mitbenutzung stattfindet. Der BFH sieht zu Gunsten der Steuerpflichtigen jedoch folgende Möglichkeiten, diesen Beweis zu erschüttern und zwar durch - den Nachweis im Arbeitsvertrag oder einer Dienstwagenrichtlinie, dass die Privatnutzung verboten ist. und - den Nachweis, dass Sie als Arbeitgeber Kontrollmaßnahmen zur Überwachung des Nutzungsverbotes ergreifen und bei Verstößen gegen das Gebot arbeitsrechtliche Schritte einleiten. Die Überwachung kann entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder die Verpflichtung, das Firmenfahrzeug nach Dienstschluss wieder auf dem Firmengelände abzustellen, geführt werden. Die effektivste Methode zur Überwachung des Verbotes ist zweifellos die Kontrolle mittels eines Fahrtenbuches. Die Aufzeichnungen sollten zeitnah geführt werden und vom Vorgesetzten auf Plausibilität stichprobenartig geprüft werden. Ist die Privatnutzung des Dienstwagens den Mitarbeitern erlaubt und im Vergleich zur betrieblichen Fahrleistung gering, ist es nach wie vor sinnvoll, die Dokumentation der privaten Nutzung durch ein Fahrtenbuch in Erwägung zu ziehen. Im Einzelfall ist sowohl beim Arbeitnehmer durch verminderten Abzug von Lohnsteuerund Sozialversicherungsbeiträgen, als auch bei Ihnen als Arbeitgeber durch verminderte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung eine Kostenminderung möglich.

7 BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG Vorsicht bei befristeten Mitarbeiterverträgen Als Arbeitgeber können Sie Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund befristet für maximal zwei Jahre einstellen und innerhalb dieser zwei Jahre den Vertrag höchstens dreimal verlängern. Wenn aber anlässlich der Verlängerung andere Bestandteile des Vertrages geändert werden, wird dieser unwirksam. Folge: Aus dem befristeten wird ungewollt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Änderungssperre soll den Arbeitnehmer eigentlich davor schützen, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit für ihn nachteiligen Bedingungen verknüpft wird, aber der Grundsatz gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes auch, wenn der neue Vertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung enthält, z. B. eine Gehaltserhöhung. Soll ein befristet angestellter Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung erhalten, sollte dies während des laufenden Vertragsverhältnisses geschehen. Der höhere Lohn kann dann in ein neues befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden, ohne dass ungewollt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Kundenbindungsprogramme und Lohnsteuer Kundenbindungsprogramme erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Übersehen wird oft, dass derartige Programme auch Folgen für die Lohnsteuer haben. Beim Kundenbindungsprogramm Payback z. B. werden für jeden Einkauf Punkte gutgeschrieben, die in Sachprämien oder als Barzahlung gutgeschrieben werden. Tanken Arbeitnehmer über die Karte des Arbeitgebers, werden Ihnen dabei Payback-Punkte auf Ihrem privaten Payback-Konto gutgeschrieben, über das Sie anschließend Prämien oder Geld erhalten. Wie ist die lohnsteuerliche Behandlung? Steuerpflichtiger Arbeitslohn für die auf dem privaten Konto gutgeschriebenen Punkte entsteht, wenn sie beim Tanken für berufliche Fahrten gewährt wurden. Da generell die Auszahlung der Prämie möglich ist, kommt der Freibetrag in Höhe von 90,00 pro Monat nicht in Betracht. Der Vorteil ist bereits zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Kundenkonto als steuerund sozialversicherungsbeitragspflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen. Anders sieht es beim Bahn-Bonus- Programm aus. Werden die auf dienstlichen Fahrten gesammelten Punkte für private Zwecke verwendet, liegt zwar ebenfalls Arbeitslohn vor; für den Bahnbonus kann aber der Freibetrag für Sachprämien in Höhe von 1.080,00 pro Jahr in Anspruch genommen werden. Der Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall erst bei der Inanspruchnahme der Bonuspunkte vor. Sollten Sie sich unsicher sein, ob von Ihnen in Anspruch genommene Kundenbindungsprogramme bei der Lohnabrechnung Ihrer Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, stehen wir Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung. 2/2007 6

8 BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG So erfüllen Arbeitnehmer die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Nur ordnungsgemäße Aufzeichnungen erfüllen die strengen Vorgaben der Finanzverwaltung. Beanstandet das Finanzamt die Einträge im Fahrtenbuch, wird die private Nutzung pauschal nach der sog. 1%-Regelung versteuert. Dann war nicht nur die Arbeit eines ganzen Jahres umsonst, es werden meist auch noch höhere Steuern und Sozialabgaben fällig. Folgende Mindestangaben fordert die Finanzverwaltung: - Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich oder beruflich veranlassten Fahrt. - Reiseziel, Reisezweck, Route bei Umwegen und aufgesuchte Geschäftspartner -Motiv der dienstlichen Fahrt, wie beispielweise Kundenbesuch. - Ortsangabe, aus der sich der aufgesuchte Geschäftspartner zweifelsfrei ergibt. -Enthält eine dienstliche Fahrt auch private Ziele, ist der Kilometerstand vor und nach der privaten Unterbrechung aufzuzeichnen. - Für Privatfahrten genügen jeweils die Kilometerangaben. - Bei Fahrten zwischen Wohnung und Ar- Datum km-stand km-stand Reiseziel Zweck Reiseroute Beginn Ende (Kunden, Firmen) bei Umwegen Arbeitsstätte und zurück Privatfahrt München u. Meyer & zurück Co. KG beitsstätte reicht jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. - Abkürzungen im Fahrtenbuch sind für häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke erlaubt, wenn sie selbsterklärend sind. Vermeiden Sie folgende häufigen Fehler: -Aufzeichnungen mit Hilfe von Excel: Da der eingegebene Datenbestand nachträglich verändert werden kann, werden diese Aufzeichnungen vom Finanzamt nicht anerkannt. - Gerundete Kilometerangaben machen das Fahrtenbuch fehlerhaft! Kleinere Fehler bei der Fahrtenbuchführung: Noch nicht endgütig entschieden ist, ob das Finanzamt ein Fahrtenbuch bei nur kleineren Mängeln nicht anerkennen darf. Bisher konnten die Fahrtenbuchaufzeichnungen verworfen werden, wenn z. B. -nur eine Fahrt nicht aufgezeichnet worden ist oder -die Kilometerangaben im Fahrtenbuch nicht mit den Daten in den Werkstattrechnungen übereinstimmten. Das Verfahren ist noch beim BFH anhängig. Auf der sicheren Seite sind Sie jedoch nur bei vollständigen Aufzeichnungen. Das Führen eines Fahrtenbuches ist zeitraubend und aufwendig - im Einzelfall aber sehr lohnend Wird das Fahrtenbuch im Nachhinein nicht anerkannt, hat dies vor allem bei einem hohen beruflichen Anteil negative Folgen: Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt seinen ,00 teueren Dienstwagen zu 20 % für Freizeit und Urlaub sowie für die Fahrt zur 10 km entfernten Arbeitsstätte. An Jahreskosten fallen 8.000,00 an, sodass sich Kosten von 0,35 /km ergeben. Berechnung Fahrtenbuch Nicht abziehbare Kfz-Kosten (20 % x 8.000,00 ) 1.600,00 Nicht abziehbare Kosten Wohnung Arbeitsstätte 7 2/2007 Prüfmethoden des Finanzamtes Ob ein Fahrtenbuch zeitnah geführt wurde oder ob die Eintragungen nachträglich vorgenommen wurden, überprüft das Finanzamt z. B. durch -den Vergleich der Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit den Kilometerangaben auf Werkstattrechnungen, -Angaben im Fahrtenbuch während des Urlaubs, -durch Vergleich von Ort und Uhrzeit von Tankrechnungen mit den entsprechenden Eintragungen im Fahrtenbuch, -durch einen Vergleich von Ort und Zeitpunkt von Bußgeldbescheiden (z. B. Falschparkens, Geschwindigkeitsüberschreitung etc.) mit dem Fahrtenbuch (220 Tage x 0,35 /km x 10 km x 2 (hin- und zurück) 1.540,00 Geldwerter Vorteil insg. pro Jahr 3.140,00 Wegen unvollständiger Angaben wird das Fahrtenbuch nicht anerkannt, es wird die 1%- Methode angewandt. Berechnung 1%-Methode Privatanteil (1 % x x 12) 7.200,00 Fahrten Wohnung Arbeitsstätte (0,03 % x x 10 x 12) 2.160,00 Geldwerter Vorteil insgesamt pro Jahr 9.360,00 Auf Grund der fehlerhaften Fahrtenbuchführung muss der Arbeitnehmer jährlich einen um 6.220,00 (9.360,00./ ,00 ) höheren geldwerten Vorteil versteuern. Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 25 % erhöht sich die Steuerbelastung einschl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag um ca ,00. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung erhöhen sich entsprechend (im Beispiel ca ,00 ) ein guter Grund auch für Sie als Arbeitgeber auf die korrekte Führung des Fahrtenbuches Ihrer Arbeitnehmer zu achten! Selbstverständlich gelten die obigen Ausführungen auch für das Führen eines Fahrtenbuches von Unternehmern.

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