Über uns. hat im Rahmen des breit gefächerten Angebots schon zehntausenden SchülerInnen bei der Bewältigung schulischer Probleme nachhaltig geholfen.
|
|
- Stefanie Richter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Über uns Unsere Institutsgruppe ist seit 1991 im Bildungsbereich tätig und versteht sich als führender privater Anbieter schul- und universitätsergänzender Kurse und Seminare. Die 4 erfolgreichen Marken sind: hat im Rahmen des breit gefächerten Angebots schon zehntausenden SchülerInnen bei der Bewältigung schulischer Probleme nachhaltig geholfen. bereiten Studierende verschiedener Studienrichtungen auf die entscheidenden Prüfungen ihrer Studiengänge vor. bietet in der Erwachsenenbildung eine Vielzahl von Seminaren und Lehrgängen an. schließlich bietet jungen Menschen einen klar strukturierten und bewährten Weg, die Matura nachzuholen.
2 Was ermöglicht mir die Berufsreifeprüfung? Die Berufsreifeprüfung auch Berufsmatura genannt ist der normalen Matura gleichgestellt Sie berechtigt Sie zum Besuch von weiterführenden Ausbildungen, die eine Matura voraussetzen (Kollegs, Akademien, Fachhochschulen, Universitäten) und ist eine allgemeine berufsübergreifende Höherqualifizierung. Sie stellt vor allem für Personen mit Lehrabschluss und für Abgänger einer 3-jährigen Fachschule die optimale Möglichkeit dar, in möglichst kurzer Zeit zur Matura zu gelangen. Ab Herbst 2009 ist es erstmals für Abgänger einer HAK, HTL oder HBLA (Absolvierung von mind. 3 Jahren erforderlich + mind. 3 Jahre Berufstätigkeit) möglich, diese Art der Matura zu absolvieren. Voraussetzungen zur Zulassung zur BRP Lehrabschlussprüfung gemäß 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder Facharbeiterprüfung gemäß 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr.298/1990 oder mindestens dreijährige mittlere Schule (z.b. Handelsschule) oder erfolgreicher Abschluss des 3. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule (HAK, HLA, HTL) gemeinsam mit einer mindestens 3-jährigen Berufstätigkeit oder mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, ( Krankenpflege-Diplom ) oder mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961 oder Zeugnis 4. Semester einer Höheren Schule für Berufstätige oder Zeugnis 3. Klasse HL Lehrer- und Erzieherbildung mit 3-jähriger Berufstätigkeit oder mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder Meisterprüfung gemäß 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr 194 oder Befähigungsprüfung gemäß 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr 194 oder Dienstprüfung gemäß 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990 oder erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten. HeilmasseurInnen AbsolventInnen eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums AbsolventInnen eines Konservatoriums Antritt zur letzten Teilprüfung: nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres, erste Teilprüfungen aber schon mit 17 Jahren. II
3 7 Schritte zur Berufsreifeprüfung Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Schritt 6 Schritt 7 Habe ich ein Lehre erfolgreich abgeschlossen oder besitze ich ein Abschlusszeugnis einer mittleren Schule (Hasch, Fachschule,...) oder ein Diplom einer Krankenpflegeschule? Habe ich eine Meisterprüfung abgelegt oder eine Befähigungsprüfung? Kommen Sie zu unserer kostenlosen und unverbindlichen Beratung oder zu unseren Infoabenden. Habe ich genügend Zeit neben Beruf und Familie? Welcher Fachbereich ist für mich möglich? Muss ich überhaupt neben Deutsch, Englisch und Mathematik eine 4. Reifeprüfung ablegen? Besitze ich Sprachzertifikate, die mir eine Prüfung ersparen? Anmeldung zu den gewünschten Lehrgängen bei der Maturaschule Dr. Rampitsch Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung an unseren Partnerschulen Nach Ablegung der letzten Teilprüfungen wird das Gesamtzeugnis von der externen Prüfungsschule ausgestellt. III
4 Was wird bei der Berufsreifeprüfung geprüft? Die Berufsreifeprüfung verlangt 4 Teilprüfungen auf Maturaniveau: Deutsch, Mathematik, Englisch (lebende Fremdsprache) und einen Fachbereich Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit UND eine mündliche Prüfung Mathematik: eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit Englisch (bzw. lebende Fremdsprache): wahlweise eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit ODER eine mündliche Prüfung (Bei unseren Vorbereitungskursen wird auf die mündliche Variante vorbereitet.) Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld UND einer anschließenden mündlichen Prüfung über den Fachbereich mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau. An unseren Partnerschulen ist die schriftliche und mündliche Klausur abzulegen. Anstelle der schriftlichen Klausurarbeit kann auch eine projektorientierte Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes auf höherem Niveau) abgelegt werden. Wir bieten in unseren Lehrgängen derzeit folgende Fachbereiche an: Betriebswirtschaftlehre und Rechnungswesen Gesundheit und Soziales Der Fachbereich Der Fachbereich ergibt sich entweder aus dem erlernten Beruf (z.b. Lehrabschluss, Abschluss einer 3- jährigen Fachschule,...) oder aus dem Berufsfeld. Letzteres muss entweder vom Arbeitgeber bestätigt und/oder durch Kursbesuchsbestätigungen nachgewiesen werden. Bestimmte Berufsausbildungen ersetzen den Fachbereich (bestimmte Meisterprüfungen, Werkmeisterschule, dreijährige Fachakademie, Krankenpflegediplom etc.). IV
5 Unser Angebot Tageskurse: 2 Semester ( Deutsch 1 Semester, Mathe und Englisch und Fachbereich 2 Semester) Vom Stundenplan her ist es möglich, bei Tageskursen die komplette Berufsreifeprüfung in einem Jahr abzuschließen. Lassen Sie sich von uns beraten. Voraussetzung für den Einstieg in die Vorbereitungslehrgänge sind gute Unterstufen/Hauptschul- Kenntnisse. Kursbeginn: September bzw. Februar Die Lehrgänge für die Fachbereiche finden ausschließlich am frühen Abend statt. Beratung und Anmeldung Bevor Sie einen Kurs buchen, sollten Sie sich von uns ausführlich beraten lassen. Wir stehen Ihnen nach Terminvereinbarung kostenlos zur Verfügung. Checkliste für die Anmeldung Geburtsurkunde Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (Lehrabschlusszeugnis bzw. Zeugnis der 3-jährigen Fachschule o.ä.) Wahl der lebenden Fremdsprache und Angabe, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich erfolgen soll Angaben zum gewählten Fachbereich (Thema aus dem Berufsfeld einschließlich des fachlichen Umfeldes) evtl. Urkunde über Namenswechsel Nachweis für die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen Nachweis, wenn der Fachbereich nicht dem erlernten Beruf entspricht Zulassung zur BRP Sie stellen den Antrag auf Zulassung zur Berufsreifeprüfung direkt an unseren beiden Prüfungsschulen. Die Antragsformulare liegen bei uns auf und können gemeinsam mit uns ausgefüllt werden. Wir arbeiten mit nachstehenden Prüfschulen zusammen: Für den Fachbereich GESUNDHEIT UND SOZIALES: Für den Fachbereich RW/ BWL: Abendgymnasium Salzburg Abendakademie HAK II Salzburg Franz-Josephs-Kai 41 Johann-Brunauer-Str Salzburg 5020 Salzburg 0662/ / Prof. Mag. Walter STEINKOGLER Leitung Prof. Mag. KISS - Leitung V
6 Förderungen Für den Besuch bzw. Abschluss von BRP-Vorbereitungslehrgängen gibt es eine Vielzahl von Förderungen, die von unterschiedlichen Stellen abgewickelt werden und auf unterschiedliche Zielgruppen ausgerichtet sind. Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen - bundesweit einheitlich geregelten Förderungen, die BRP-Kandidat(inn)en in allen Regionen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten können, und - Förderungen der Länder bzw. regionaler Förderstellen, die nur Personen mit Wohnsitz im jeweiligen Bundesland bzw. in der jeweiligen Region beantragen können. In Einzelfällen können auf Grund der individuellen Lebensumstände auch andere Förderungen (zb besondere Förderungen für Wiedereinsteiger/innen, Weiterbildungsförderungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS), Projekte, die in einzelnen Unternehmen durchgeführt werden, etc.) zum Tragen kommen diese können an dieser Stelle jedoch nicht angeführt werden. Sämtliche der hier angeführten Förderungen und noch weitere können unter im Detail abgerufen werden. Dort finden Sie auch weitere Links zu Online-Formularen u.v.m. Bundesweit einheitliche Förderungen Begabtenförderung Lehrlinge und LehrabsolventInnen unter 35 Jahren, die nachweislich einen ausgezeichneten Erfolg erzielten, können nach Abschluss eines BRP-Lehrgangs bzw. der gesamten Berufsreifeprüfung um Mittel aus der Begabtenförderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und der Wirtschaftskammer ansuchen. IFA-Verein 1050 Wien, Rainergasse 38 Tel.: 01/ Gewerkschaften Für Gewerkschaftsmitglieder gibt es unterschiedliche Förderungen für die Ablegung der Berufsreifeprüfung. Die Förderungen werden im Nachhinein nach erfolgreichem Abschluss der einzelnen Lehrgänge - gewährt. Hinweise über die Förderhöhe und Antragstellung finden Sie unter bzw. auf den jeweiligen Internetseiten der Gewerkschaft. VI
7 BILDUNGSSCHECK DES LANDES SALZBURG Förderungsrichtlinie für den Bildungsscheck Förderungsvoraussetzungen (1) Ihr Hauptwohnsitz oder Ihre Arbeitsstätte muss sich im Bundesland Salzburg befinden. (2) Sie dürfen nicht über ein Studium bzw. einen Hochschulabschluss verfügen, d. h. AkademikerInnen sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen; es sei denn, Sie sind WiedereinsteigerIn. WiedereinsteigerInnen sind Personen, die nach einer familiär bedingten Unterbrechung (idr Geburt eines Kindes) den Wiedereinstieg oder nach einer familiär bedingten Verzögerung den Neueinstieg - in das Berufsleben anstreben. (3) Die Maßnahme muss der berufsorientierten Weiterbildung dienen, dh Qualifikationen vermitteln, die entweder unmittelbar im Berufsleben zur Anwendung gelangen oder Voraussetzung für eine angestrebte berufliche Veränderung (Um- oder Höherqualifizierung) sind. Gesundheitsorientierte Kurse (zb Massagekurs) sowie persönlichkeitsbildende Maßnahmen sind nur förderbar, wenn ein erkennbarer Zusammenhang zur ausgeübten (angestrebten) beruflichen Tätigkeit besteht. Im Zweifelsfall ersuchen wir um Begründung im Notizfeld zum Ansuchen. Allenfalls werden wir Sie nach der Prüfung des Ansuchens auffordern, die berufliche Relevanz der beantragten Förderung gesondert darzulegen. Der Erwerb von Führerscheinen der Klassen A und B ist ausnahmslos nicht förderbar. Studiengebühren sowie Kosten für Ausbildungen, die mit einem akademischen Titel (zb. Magister, Diplomingenieur, Master, etc.) abschließen, werden nicht ersetzt. (4) Das Förderungsansuchen muss innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Ausbildung bzw. innerhalb von 6 Monaten nach der positiven Absolvierung der Abschlussprüfung gestellt werden. Das Ansuchen ist auf elektronischem Weg einzubringen. (5) Die zu fördernde Bildungsmaßnahme muss in einer Einrichtung besucht werden ( Bildungsträger ), die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) die über den Qualitätsrahmen Ö-cert verfügt, bzw. die Kriterien dieses Qualitätsrahmens erfüllt, dies trifft auf folgende Qualitätsmanagement-Systeme zu: - ÖNORM EN ISO 9001:2008 (Österreichische Norm, Europäische Norm, International Organisation for Standardization), - EFQM (European Foundation for Quality Management), LQW (Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung), QVB (Qualitätsentwicklung im Verbund von Bildungseinrichtungen), - EduQua (Schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen), - OÖ-EBQS (Qualitätssiegel der Oberösterreichischen Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen), - CERT-NÖ (CERT-Niederösterreich, Zertifizierungsstelle für Aus- und Weiterbildungsanbieter Donau-Universität Krems ), - S-QS (Salzburger Qualitätssicherungs-Qualitätsentwicklungsverfahren), wien-cert (Qualitätszeichen für Wiener Bildungsträger, Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfond) b) die ein Produkt anbietet (wie etwa den ECDL), das von einem Dritten zertifiziert und international anerkannt ist, c) für die im Einzelfall eine Erklärung der Arbeitsgemeinschaft der Salzburger Erwachsenenbildung (ARGE-SEB) vorliegt, dass der Bildungsträger das S-QS (Salzburger Qualitätssicherungs- Qualitätsentwicklungsverfahren) nachweislich aufbaut. d) Ebenfalls gleichgestellt sind alle aufgrund von Bundes - oder Landesgesetzen eingerichteten (Fach-, Hoch-), Schulen und Akademien. VII
8 (6) Die zur Förderung eingereichten Kosten der Bildungsmaßnahme müssen Ihnen persönlich erwachsen sein. Dh. Kosten die Sie zb. weil Sie von einer anderen Stelle (AMS, Arbeitgeber, anderes Bundesland etc) hierfür eine finanzielle Unterstützung erhalten haben nicht wirtschaftlich selbst tragen, dürfen nicht geltend gemacht werden. (7) Förderbar sind ausschließlich Kurskosten, dh das an den Bildungsträger überwiesene Entgelt für die Kursteilnahme; nicht hingegen Fahrtkosten, Kosten für Lehrbücher und Unterrichtsmaterialien, Unterkunft, Prüfungsgebühren etc. (8) Das Land Salzburg stellt im Landeshaushalt 2012 einen Betrag von ,- für den Bildungsscheck zur Verfügung. Sollte dieser Betrag vorzeitig ausgeschöpft sein, erfolgen keine weiteren Förderungen mehr. Entscheidend für die Mittelvergabe ist dabei ausschließlich der Zeitpunkt des Einlangens des Förderungsansuchens. 2 Höhe der Förderung - Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der Ihnen erwachsenden Kurskosten, bis zu einem Höchstbetrag von 830,--. - Für die Vorbereitung und Ablegung der Werkmeister-, Meister- oder Befähigungsprüfung be- trägt der Höchstbetrag 1.000,-. - Für Lehrlinge beträgt der Höchstbetrag für die Förderung der Berufsreifeprüfung ebenfalls 1.000,-. - Personen über 50 Jahre, sowie Personen über 20 Jahre, welche über keine abgeschlossene Ausbildung bzw. nur über den Pflichtschulabschluss verfügen, erhalten 50% der Kurskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250,--. 3 Förderkonto: Im Zeitraum 2012 bis einschließlich 2015 stehen die oa. Förderbeträge pro FörderungsnehmerIn einmal zur Verfügung. Bis zur Ausschöpfung der angeführten Höchstbeträge können beliebig viele Förderansuchen eingebracht werden. 4 Untergrenze: Betragen die Ihnen persönlich erwachsenen Kosten einer Bildungsmaßnahme weniger als 200,-, erfolgt keine Förderung. Mehrere, in einem unmittelbaren Zusammenhang stehende Kurse (zb verschiedene Fächer im Rahmen der Berufsreifeprüfung) gelten dabei als eine Bildungsmaßnahme. 5 Förderungsentscheidung: Auf Gewährung dieser Förderung besteht kein Rechtanspruch. Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung über die Genehmigung bzw. Ablehnung Ihres Förderungsansuchens. 6 Auszahlung Die Förderung wird nach Absolvierung der Ausbildung und erfolgreichem Abschluss der geförderten Maßnahme bzw. nach Bestätigung der Teilnahme und der Bezahlung der Ausbildung (sofern nicht der Bildungsträger dem Land Salzburg diese bestätigt) im Nachhinein in einem Gesamtbetrag angewiesen. Senden Sie uns daher bitte nach Beendigung der geförderten Maßnahme unaufgefordert eine Kopie der Bestätigungen (sofern nicht der Bildungsträger diese direkt dem Land Salzburg bestätigt) zu, damit die Auszahlung veranlasst werden kann. 7 Meldepflicht bei Abbruch/Rückforderung Wird die geförderte Maßnahme vorzeitig abgebrochen, ist dies umgehend an uns zu melden. Wenn Sie binnen angemessener Frist keine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss der geförderten Maßnahme vorlegen, gilt das Ansuchen als zurückgezogen VIII
9 8 Verpflichtung Im Ansuchen ist verbindlich und unwiderruflich zu erklären, dass a) diese Förderungsrichtlinie anerkannt wird; b) die Angaben im Ansuchen richtig und vollständig sind und zur Kenntnis genommen wird, dass wissentlich unrichtige Angaben eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können; c) die Fördermittel, bei einer zweckwidrigen Verwendung oder der Nichtausführung der geförderten Tätigkeit bzw. des geförderten Vorhabens oder der Gewährung von Fördermitteln auf Grund unrichtiger Angaben, unverzüglich an das Land Salzburg zurückzuzahlen sind; d) sich der Förderungswerber verpflichtet den Organen des Landes Salzburg, insbesondere auch dem Salzburger Landesrechnungshof sowie Beauftragten der Förderungsstelle bzw. im Falle einer EU- Kofinanzierung Organen der Europäischen Kommission, die Einsichtnahme in die Gebarungsunterlagen zu gewähren, und einen entsprechenden Verwendungsnachweis rechtzeitig vorzulegen. e) im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.g.f, der automationsunterstützten Verarbeitung und dem automationsunterstützten Datenverkehr zugestimmt wird, sowie einer Veröffentlichung von Namen und Adresse, dem Verwendungszweck sowie der Höhe der Förderung im Subventionsbericht des Landes Salzburg und für Zwecke des EU- Berichtswesens zugestimmt wird. 9 Übergangsbestimmung Auf Förderungsansuchen, die sich auf vor dem begonnene Ausbildungen bei Bildungsträgern beziehen, und die Voraussetzungen des 1 Abs 5 dieser Förderungsrichtlinie nicht erfüllen, ist bei Einlangen des Ansuchens bis (entscheidend ist der Eingangsvermerk beim Amt der Salzburger Landesregierung) deren Vorgängerbestimmung (Punkt 5 der "Förderungsvoraussetzungen Bildungsscheck 2011") anzuwenden. IX
10 Anhang Entfall von Teilprüfungen Die Teilprüfung aus Englisch bzw. einer anderen lebenden Fremdsprache muss nicht abgelegt werden, wenn Sie untenstehendes Sprachzertifikat erworben haben: 1. Die Prüfung gemäß 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben: 1. Bereich Englisch: a) Certificate in Advanced English (CAE), b) Certificate of Proficiency in English (CPE), c) Business English Certificate (BEC), Niveau 3, d) Certificate in English for International Business and Trade (CEIBT), e) Vantage-Business English Certificate (BEC), f) TELC English, die dem Niveau B2 entsprechen, g) SLP Pru fungsbestaåntigung des Sprachinstitutes des Bundesheeres in der lebenden Fremdsprache Englisch mit dem Ergebnis von 2+/2+/2+/2+ bis zu 3/3/3/3, 2. Bereich Französisch: a) Diplôme de Français Professionnel (DFP) Affaires B2, b) Diplôme de Français des Affaires (DFA 2) B2, c) Diplôme d études en langue française (DELF) B2, 3. Bereich Italienisch: a) Certificato di Conoscenza della Lingua Italiana, Niveau 5, b) Certificato della Lingua Italiana Dante Alighieri Professionale 3 (CLIDA P3), c) Certificato della Lingua Italiana Dante Alighieri Professionale 5 (CLIDA P5), d) Certificato della Lingua Italiana Dante Alighieri Turistico-Commerciale (CLIDA TC), e) Progetto Lingua Italiana Dante Alighieri (PLIDA B2), f) Certificato di Lingua Italiana livello 3 (CELI 3), 4. Bereich Spanisch: Diplomas de Espanol como Lengua Extranjera, Nivel Intermedio (DELE B2). Die Teilprüfung aus dem Fachbereich entfällt für Personen, die eine der nachstehend aufgezählten Prüfungen abgelegt haben. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung BGBl. II Nr. 268/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 371/2005 (Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung) Auf Grund des 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 21/1998, 52/2000 und 91/2005, wird verordnet: 2. Die Prüfung gemäß 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben: 1. Abschlussprüfung an Werkmeisterschulen gemäß 59 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, 2. Abschlussprüfung an Bauhandwerkerschulen gemäß 59 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, 3. Diplomprüfung nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, gemäß der Ersten Krankenpflegeverordnung, BGBl. Nr. 634/1973, in der geltenden Fassung, und gemäß der Zweiten Krankenpflegeverordnung, BGBl. Nr. 73/1975, in der geltenden Fassung, sowie nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, in der geltenden Fassung, 4. Abschlussprüfung an einer nachstehend genannten Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Mindestausmaß von Unterrichtseinheiten geführt wird: BGBl. II - Ausgegeben am 1. Februar Nr. 39 a) Fachakademie für Angewandte Informatik, b) Fachakademie für Angewandte Informatik Schwerpunkt Software-Entwicklung, c) Fachakademie für Angewandte Informatik Schwerpunkt System-Administration, d) Fachakademie für Automatisierungstechnik, e) Fachakademie für Fertigungstechnik, X
11 f) Fachakademie für Fertigungstechnik/Produktionsmanagement, g) Fachakademie für Handel, h) Fachakademie für Hochbau, i) Fachakademie für Holzbau, Design, Technologie und Betriebsmanagement, j) Fachakademie für Holzwirtschaft und -technologie, k) Fachakademie für Innenausbau/Raumgestaltung, l) Fachakademie für Konstruktion und Produktdesign, m) Fachakademie für Marketing, n) Fachakademie für Marketing & Management, o) Fachakademie für Medieninformatik, p) Fachakademie für Medieninformatik und Mediendesign, q) Fachakademie für Rechnungswesen/Controlling, r) Fachakademie für Umweltschutz, 5. erfolgreiche Abschlussprüfung von vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde, 6. Lehrabschlussprüfung über einen vierjährigen Lehrberuf, sofern diese mit Auszeichnung beurteilt wurde und die Absolvierung der Prüfung auf höherem Niveau im Sinne des 3 Abs. 1 Z 4 des Berufsreifeprüfungsgesetzes bescheinigt wurde, 7. a. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975, b. Befähigungsprüfung für Erzieher an einer Bildungsanstalt für Erzieher gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975, c. Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975, 8. gewerbliche Meisterprüfung, a) die bis 30. Juni 1995 abgelegt worden ist, b) die nach dem 1. Juli 1995 gemeinsam mit der Unternehmerprüfung abgelegt worden ist, c) die nach dem 1. Juli 1995 abgelegt worden ist, - für Bäcker gemäß BGBl. Nr. 22/1981, - für Bildhauer gemäß BGBl. Nr. 74/1995, - für Binder gemäß BGBl. Nr. 180/1989, - für Blechblasinstrumentenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 973/1994, - für Bodenleger gemäß BGBl. Nr. 290/1994, - für Bootbauer gemäß BGBl. II Nr. 464/1999, - für Buchbinder gemäß BGBl. Nr. 193/1989, - für Bürokommunikationstechniker gemäß BGBl. Nr. 909/1994, - für Dachdecker gemäß BGBl. Nr. 96/1981, - für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger gemäß BGBl. Nr. 567/1989, - für Drechsler gemäß BGBl. Nr. 181/1989, - für Elektroniker und Elektromaschinenbauer gemäß BGBl. Nr. 910/1994, - für Fleischer gemäß BGBl. Nr. 11/1981 idf BGBl. Nr. 59/1989, - für Fotografen gemäß BGBl. Nr. 52/1994, - für Gärtner gemäß BGBl. Nr. 467/1993, - für Glaser gemäß BGBl. Nr. 321/1981, - für Glasschleifer gemäß BGBl. Nr. 322/1981, - für Gold- und Silberschmiede und Juweliere gemäß BGBl. Nr. 207/1987, - für Hafner gemäß BGBl. Nr. 272/1981, - für Harmonikamacher gemäß BGBl. Nr. 553/1993, - für Holzblasinstrumentenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 755/1994, - für Hörgeräteakustiker gemäß BGBl. II Nr. 501/1999, - für Kälteanlagentechniker gemäß BGBl. Nr. 908/1994, - für Karosseriebauer gemäß BGBl. Nr. 164/1981, - für Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer gemäß BGBl. II Nr. 70/1998 sowie gemäß BGBl. II Nr. 70/1998 idf BGBl. II Nr. 406/1998, - für Kartonagewarenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 685/1992, - für Keramiker gemäß BGBl. Nr. 271/1981, - für Klaviermacher gemäß BGBl. Nr. 552/1993, - für Kraftfahrzeugtechniker gemäß BGBl. Nr. 113/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 113/1996 idf BGBl. II Nr. 191/1998, - für Kunststeinerzeuger gemäß BGBl. Nr. 213/1982, - für Kunststoffverarbeiter gemäß BGBl. Nr. 289/1994, - für Kupferschmiede gemäß BGBl. Nr. 190/1981, - für Landmaschinentechniker gemäß BGBl. Nr. 756/1995, - für Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner gemäß BGBl. Nr. 146/1991, - für Lüftungsanlagenbauer gemäß BGBl. Nr. 854/1994, - für Maler und Anstreicher gemäß BGBl. Nr. 312/1984, - für Maschinen- und Fertigungstechniker gemäß BGBl. Nr. 907/1994, - für Modellbauer/Modelltischler gemäß BGBl. II Nr. 465/1999, - für Molker und Käser gemäß BGBl. Nr. 53/1994, - für Optiker gemäß BGBl. Nr. 114/1981, - für Orgelbauer gemäß BGBl. Nr. 675/1990, XI
12 - für Pflasterer gemäß BGBl. Nr. 71/1982, - für Platten- und Fliesenleger gemäß BGBl. Nr. 273/1981, - für Radio- und Videoelektroniker gemäß BGBl. Nr. 366/1995, - für Rauchfangkehrer gemäß BGBl. Nr. 328/1981, - für Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer gemäß BGBl. Nr. 147/1991, - für Schilderhersteller gemäß BGBl. Nr. 211/1981, - für Schlosser gemäß BGBl. Nr. 459/1995, - für Schmiede gemäß BGBl. Nr. 460/1995, - für Spengler gemäß BGBl. Nr. 191/1981, - für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 554/1993, - für Stukkateure und Trockenausbauer gemäß BGBl. Nr. 718/1993, - für Tapezierer und Bettwarenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 275/1984, - für Textilreiniger gemäß BGBl. Nr. 508/1989, - für Tischler gemäß BGBl. Nr. 182/1989, - für Tischler gemäß BGBl. II Nr. 463/1999, - für Vergolder und Staffierer gemäß BGBl. Nr. 267/1982, - für Wagner gemäß BGBl. Nr. 181/1989, - für Zentralheizungsbauer gemäß BGBl. Nr. 880/1984, d) die nach dem 1. Februar 2004 nach der gemäß 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004, erlassenen und im Internet kundgemachten Prüfungsordnung absolviert wurde, e) die nach der von der zuständigen Fachorganisation oder der Wirtschaftskammer Österreich gemäß den 21 und 22a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004, verordneten und im Internet kundgemachten Prüfungsordnung absolviert wurde und durch die Vorlage des Meisterprüfungszeugnisses in folgenden Handwerken nachgewiesen wird: - Augenoptik, - Bäcker, - Bandagisten, - Bildhauer, - Binder, - Blumenbinder (Floristen), - Bodenleger, - Bootbauer, - Buchbinder, - Dachdecker, - Damenkleidermacher, - Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, - Drechsler, - Fleischer, - Floristen, - Friseur und Perückenmacher (Stylist), - Gärtner, - Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung, - Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, - Gold- und Silberschmiede, - Gold-, Silber- und Metallschläger, - Hafner, - Heizungstechnik, - Herrenkleidermacher, - Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, - Hörgeräteakustik, - Kälte- und Klimatechnik, - Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, - Kartonagewarenerzeuger, - Keramiker, - Kommunikationselektronik, - Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung, - Kraftfahrzeugtechnik, - Kunststoffverarbeitung, - Kupferschmiede, - Kürschner, - Lackierer, - Landmaschinentechnik, - Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner, - Lüftungstechnik, - Maler und Anstreicher, - Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, - Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, - Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, - Mechatroniker für Medizingerätetechnik, - Metalldesign, - Modellbauer, - Musikinstrumentenerzeuger wie folgend XII
13 - Blechblasinstrumentenerzeuger, - Harmonikamacher, - Holzblasinstrumentenerzeuger, - Klaviermacher, - Orgelbauer, - Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger, - Oberflächentechnik, - Orthopädieschuhmacher, - Orthopädietechnik, - Pflasterer, - Platten- und Fliesenleger, - Rauchfangkehrer, - Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, - Schädlingsbekämpfung, - Schilderherstellung, - Schlosser, - Schmiede, - Schuhmacher, - Spengler, - Stukkateure und Trockenausbauer, - Tapezierer und Dekorateure, - Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler), - Tischler, - Uhrmacher, - Vergolder und Staffierer, - Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, - Zahntechniker, 8a. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung, und zwar: - Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung auf Grund der Burgenländischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51/1993, und der darauf basierenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft vom 9. April 1997, kundgemacht im Jahrgang 1997 des Landesamtsblattes für das Burgenland, 29. Stück, 458. Verlautbarung, in der Fassung der Novelle vom 31. Oktober 2003, kundgemacht im 73. Jahrgang, 44. Stück, 579. Verlautbarung, - Meisterprüfung auf Grund der Kärntner Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144, und der darauf basierenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 4. Dezember 1992 und vom 12. März 1996, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 5 vom 4. Februar 1993, Nr. 6 vom 11. Februar 1993, Nr. 7 vom 18. Februar 1993 und Nr. 15 vom 4. April 1996, alle in der Fassung der Novelle vom Juli 2002, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 28 vom 18. Juli 2002, bzw. der Prüfungsordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 7. Oktober 2005, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 40 vom 13. Oktober 2005, - Meisterprüfung auf Grund der Niederösterreichischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr , und der darauf basierenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom 25. Juni 1992 mit Genehmigung der Landesregierung vom 28. Juni 1993 in der Fassung der Novelle vom 25. Juni 2004 mit Genehmigung der Landesregierung vom 3. August 2004, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten Nr. 15/2004 vom 16. August 2004, - Meisterprüfung auf Grund des Oberösterreichischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 95, und der darauf basierenden Oberösterreichischen Land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung 1991 der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 27. August 1991, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 3. Jänner 1992, Folge 1, in der Fassung der Novelle vom 3. April 2002, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 3. September 2002, Folge 19, - Meisterprüfung auf Grund der Salzburger land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LFBAO 1991, LGBl. Nr. 69/1991, und der darauf basierenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf dem Gebiete der land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter- und Meisterausbildung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg vom 5. Juni 2002, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 20 vom 16. Juli 2002, - Meisterprüfung auf Grund des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, und der darauf basierenden Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 74/1997, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2002, - Meisterprüfung auf Grund des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, und der darauf basierenden Verordnung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer vom 25. Mai 2001, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden, kundgemacht im Boten für Tirol vom 25. Juli 2001, Stück 30, 182. Jahrgang/2001, Nr. 777, - Meisterprüfung in der Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Vorarlberger Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1992, und der darauf basierenden Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen XIII
14 Lehrlings- und Fachausbildungsstelle über die Facharbeiter- und Meisterprüfung in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 37/1995 in der Fassung der Novelle ABl. Nr. 12/2004, genehmigt vom Amt der Vorarlberger Landesregierung am 16. März 2004, kundgemacht im Amtsblatt für das Land Vorarlberg am 27. März 2004, - Meisterprüfung auf Grund der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. Nr. 35, und der darauf basierenden Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom 2. Juli 2003, mit der eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Land- und Forstwirtschaft festgelegt wird, genehmigt von der Wiener Landesregierung am 23. September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien am 9. Oktober 2003, Nr. 41/2003, S Befähigungsprüfung a) für - das Gewerbe der Baumeister gemäß BGBl. Nr. 294/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 294/1996 idf BGBl. II Nr. 435/1998, - das Gewerbe der Brunnenmeister gemäß BGBl. Nr. 294/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 294/1996 idf BGBl. II Nr. 435/1998, - das Gewerbe der Buchhalter gemäß BGBl. II Nr. 399/1999, - das Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller gemäß BGBl. Nr. 291/1994 sowie gemäß BGBl. II Nr. 46/2000, - das Gewerbe der Elektrotechniker gemäß BGBl. Nr. 972/1994, - das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gemäß BGBl. Nr. 78/1995, - das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker gemäß BGBl. Nr. 675/1976, gemäß BGBl. Nr. 675/1976 idf 548/1978 sowie gemäß BGBl. Nr. 675/1976 idf BGBl. Nr. 353/1989, - das Gewerbe der Reisebüros gemäß BGBl. II Nr. 95/1999 sowie gemäß BGBl. II Nr. 95/1999 idf BGBl. II Nr. 149/1999, - das Gewerbe der Reisebüros für eine unbeschränkte Konzession gemäß 1 der Verordnung BGBl. Nr. 129/1989, - das Gewerbe der Reisebüros für eine beschränkte Konzession gemäß 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 129/1989, - das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten gemäß BGBl. Nr. 233/1995, - das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen gemäß BGBl. Nr. 367/1978 sowie gemäß BGBl. Nr. 367/1978 idf BGBl. Nr. 353/1989, - das Gewerbe der Steinmetzmeister gemäß BGBl. Nr. 294/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 294/1996 idf BGBl. II Nr. 435/1998, - das Gewerbe der Technischen Büros gemäß BGBl. Nr. 725/1990, - das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gemäß BGBl. II Nr. 34/1998, - das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des 1 Abs. 1 Z 3 KGM) gemäß BGBl. II Nr. 284/1999, - das Gewerbe der Vulkaniseure gemäß BGBl. II Nr. 187/1998, - das Gewerbe der Werbeagentur gemäß BGBl. Nr. 331/1995 sowie gemäß BGBl. Nr. 331/1995 idf BGBl. Nr. 285/1996, - das Gewerbe der Werbeberater gemäß BGBl. Nr. 276/1978, - das Gewerbe der Werbungsmittler gemäß BGBl. Nr. 277/1978, - das Gewerbe der Zimmermeister gemäß BGBl. Nr. 294/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 294/1996 idf BGBl. II Nr. 435/1998, die nach der zum Zeitpunkt ihrer Absolvierung geltenden Prüfungsordnung (allenfalls mit der gemeinsam absolvierten Unternehmerprüfung) den Anforderungen des 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005, entspricht, b) die nach der von der zuständigen Fachorganisation oder der Wirtschaftskammer Österreich gemäß den 22 und 22a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004, verordneten und im Internet kundgemachten Prüfungsordnung absolviert wurde und durch die Vorlage des Befähigungsprüfungszeugnisses in folgenden Gewerben nachgewiesen wird: - Baumeister, - Bestattung, - Brunnenmeister, - Buchhaltung, - Drogisten, - Drucker und Druckformenherstellung, - Elektrotechnik, - Fotografen, - Fremdenführer, - Fußpflege, - Gas- und Sanitärtechnik, - Getreidemüller, - Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, - Kontaktlinsenoptik, - Kosmetik (Schönheitspflege), - Massage, - Milchtechnologie, - Sprengungsunternehmen, - Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher, - Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), - Unternehmensberater, - Vermögensberatung, - Vulkaniseur, - Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, - Zimmermeister, 9a. Befähigungsprüfung einschließlich abgelegter Unternehmerprüfung - für das Gewerbe der Arbeitsvermittler gemäß BGBl. Nr. 506/1996, - für das Gewerbe der Berufsdetektive gemäß BGBl. Nr. 10/1995, - für das Gewerbe der Bestatter gemäß BGBl. Nr. 236/1994, XIV
15 - für das Gewerbe der Drogisten gemäß BGBl. Nr. 712/1996, - für das Gewerbe der Fußpfleger gemäß BGBl. Nr. 30/1996, - für das Gewerbe der Inkassoinstitute gemäß BGBl. Nr. 490/1993, - für das Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspflege) gemäß BGBl. Nr. 29/1996, - für das gebundene Gewerbe der Masseure gemäß BGBl. Nr. 618/1993, - für das Waffengewerbe gemäß 10 der Verordnung BGBl. II Nr. 51/1998, 10. Fachprüfung "Steuerberater" gemäß BGBl. I Nr. 58/1999, 11. Fachprüfung "Selbständiger Buchhalter" gemäß BGBl. I Nr. 58/1999, 12. Fachprüfung "Wirtschaftsprüfer" gemäß BGBl. I Nr. 58/1999, 13. Bilanzbuchhalterprüfung gemäß a) 1 Z 1 der Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 399/1999, in der jeweils geltenden Fassung, oder b) 1 bis 23 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/ Diplomprüfung an Schulen für Sozialbetreuungsberufe mit Öffentlichkeitsrecht, die gemäß dem mit GZ BMBWK /0003-III/3a/2006 erlassenen und im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht, Kunst und Kultur und für Wissenschaft und Forschung im 5. Stück unter der Nr. 22/2007 kundgemachten Organisationsstatut geführt werden, 15. nachstehende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2009: a) Berufspilotenlizenz (Flugzeug), b) Linienpilotenlizenz (Flugzeug), c) Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), d) Linienpilotenlizenz (Hubschrauber), e) Luftfahrzeugwartschein I. Klasse, f) Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal. Nachtrag: Im Parlament gerade beschlossen ( ) 1. In 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 11, 12 und 13 angefügt: 11. erfolgreicher Abschluss eines gemäß 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium, 12. erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts- Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war, 13. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002. XV
16 Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung für alle von der Maturaschule Institut Dr. Rampitsch, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter MERA Bildungsholding GmbH, FN i (im folgenden kurz Maturaschule genannt) abgehaltenen Kurse und werden vom Kursteilnehmer/Erziehungsberechtigten durch Anmeldung zu einem Kurs anerkannt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenso für zukünftige bzw. weitere Kursanmeldungen, ohne dass es dafür einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, diese ergänzen oder aufheben bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2. Die angebotenen Kurse dienen der Vorbereitung auf die Berufsmatura. Die Maturaschule Dr. Rampitsch verpflichtet sich, fachlich und pädagogisch geschulte und geprüfte Lehrpersonen einzusetzen und den Unterricht in der entsprechenden Qualität und im entsprechenden Ausmaß anzubieten, die für die Zielerreichung erforderlich ist. Die Maturaschule Dr. Rampitsch bietet darüber hinaus den Studierenden eine über das Normalmaß hinausgehende entsprechende Beratung und Begleitung, 3. Die Kursanmeldung erfolgt entweder schriftlich oder persönlich in unserem Sekretariat. Zur Annahme der Kursanmeldung bedarf es keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung seitens der Maturaschule Dr. Rampitsch. Die Anmeldung gilt bei Einlangen als zugegangen. 4. Mit der Anmeldung ist gleichzeitig der Kursbeitrag auf das Konto der Maturaschule mit der Nr bei der ERSTE Bank (BLZ 20111) zugunsten von der Maturaschule einzuzahlen. Das Einlangen der Gutschrift über die vorgeschriebenen Kursbeiträge auf das Firmenkonto bzw. dessen Barzahlung im Sekretariat hat fristgerecht (vor Kursbeginn) zu erfolgen. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen, die den Kreditkosten der Maturaschule entsprechen, jedoch zumindest 5 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank mit Hinzurechnung von einer allfälligen Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe, in Rechnung gestellt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kursteilnehmer/Erziehungsberechtigte, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, die aufgrund verspäteter bzw. nicht erfolgter Bezahlung entstanden sind, zu übernehmen. Für eine monatliche Zahlung ist der Abschluss eines Einziehungsauftrages erforderlich. In diesem Fall sorgt der Kursteilnehmer/Erziehungsberechtigte für die erforderliche Deckung auf seinem Konto. Funktioniert die vereinbarte monatliche Zahlung nicht vertragsgemäß, wird der noch aushaftende Gesamtbetrag nach der zweiten erfolglosen Einziehung in Rechnung gestellt. Etwaige Bankspesen und der Verwaltungsaufwand, die aus der nicht möglich gewordenen Abbuchung entstanden sind, werden dem Kontoinhaber in Rechnung gestellt. 5. Die Abhaltung der Maturakurse hängt vom Erreichen der seitens der Maturaschule Dr. Rampitsch festgelegten Mindestteilnehmerzahl ab. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so behält sich die Maturaschule Dr. Rampitsch das Recht vor, den Kurs abzusagen. Dem Kursteilnehmer steht seinerseits das Recht zu, den Kurs durch eine entsprechende Aufzahlung bzw. Anpassung des Kursumfanges zu sichern. Kommt es weder zur Erreichung der Mindestteilnehmerzahl noch zur Leistung einer Aufzahlung, so gilt sinngemäß Punkt 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 6. Wird der Kurs seitens der Maturaschule abgesagt, die Anmeldung abgelehnt bzw. findet der Kurs aus irgendeinem anderen Grund nicht statt, so erhält der Kursteilnehmer den bereits bezahlten Kursbeitrag rückerstattet. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche seitens des Kursteilnehmers bestehen nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Personen verursacht wurden, für die die Maturaschule einzustehen hat. 7. Die Stornogebühr beträgt zwischen 20. Tag und einschließlich 8. Tag vor Kursbeginn 10 % der gesamten Kursgebühr (Lehrgangsgebühr). Bei einer Abmeldung innerhalb von 7 Tagen vor Kursbeginn werden 50% der Lehrgangsgebühr als Stornogebühr verrechnet. Bei Stornierung bis 21 Tage vor Kursbeginn ist keine Stornogebühr fällig. Bei Rücktritt am Tag des Kursbeginnes ist 100% der vereinbarten Kursgebühr fällig. In jedem Fall muss die Stornierung schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes, per Telefax oder erfolgen. Die Stornogebühr ist bei Rücktritt von Veranstaltungen, die sich über mehr als ein Semester strecken (z.b. Gesamtpaket), jedenfalls von jenem Betrag zu entrichten, der für die gesamte Dauer der Veranstaltung zu zahlen wäre. Eine Kündigung während des Lehrganges seitens des Kursteilnehmers ist nicht möglich. 8. Die Maturaschule behält sich das Recht vor, Änderungen vorzunehmen, wenn sich die rechtlichen Grundlagen oder die faktischen Gegebenheiten, auf welchen alle Vorgaben für die Kursgestaltung beruhen, geändert haben. Das betrifft den inhaltlichen Bereich der Kurse als auch die Anzahl der Unterrichtsstunden, die Kursgebühr und die Kurstermine. 9. Die Maturaschule haftet nicht für mitgebrachte Gegenstände wie insbesondere Kleidung, Wertgegenstände, Geld und Kursunterlagen. Die Kurs- und Institutsleitung haftet nicht für Schäden, die aus Handlungen gegen die Institutsordnung bzw. gegen Anordnungen der zuständigen Aufsichtspersonen entstehen. Die Institutsordnung wird den Teilnehmern in entsprechender Form mitgeteilt. 10. Ein Anspruch auf Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung besteht nur, wenn der dafür erforderliche Prozentsatz an Anwesenheit (mehr als 75% der festgelegten Kursstunden) gegeben ist und die Kursgebühr entsprechend den Vereinbarungen zur Gänze bezahlt ist. 11. Die Bekanntgabe der Daten im Zuge der Anmeldung erfolgt mit dem Einverständnis des Anmelders. Der Maturaschule ist es erlaubt, sie im Rahmen der Kursveranstaltungen und des Kursbetriebes automations- unterstützt zu verarbeiten und zu nutzen. 12. Stehen etwaige Gegenforderungen weder im rechtlichen Zusammenhang mit der Kursteilnahme noch wurden sie gerichtlich festgestellt bzw. wurden seitens der Maturaschule anerkannt, so wird das Recht sowohl der gerichtlichen als auch der außergerichtlichen Aufrechnung von Forderungen des Kursteilnehmers gegenüber der Maturaschule ausgeschlossen. Im Falle der Ungültigkeit oder der Nichtigkeit einzelner Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es zum Wegfall der betreffenden Bestimmungen, lassen aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. den Vertrag in allen übrigen Punkten unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch eine Regelung ersetzt, die den wegfallenden Regelungen sinngemäß so entspricht, wie dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Es gilt österreichisches Recht. XVI
Die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, wird wie folgt geändert:
1 von 7 %81'(6*(6(7=%/$77 )h5',(5(38%/,.g67(55(,&+ -DKUJDQJ $XVJHJHEHQDP1RYHPEHU 7HLO,, 9HURUGQXQJ bqghuxqj GHU 9HURUGQXQJ EHU GHQ (UVDW] YRQ 3U IXQJVJHELHWHQ GHU %HUXIVUHLIHSU IXQJ 9HURUGQXQJGHU%XQGHVPLQLVWHULQI
MehrListe der reglementierten Gewerbe
Liste der reglementierten Gewerbe Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe gemäß 94 der Gewerbeordnung 1994: 1. Arbeitsvermittlung 2. Augenoptik ( 3. Bäcker ( 4. Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Fassung vom 25.08.2014 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von
MehrKurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Index. Text. Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 268/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2016 Typ V /Artikel/Anlage 2 Inkrafttretensdatum 10.08.2016
MehrANTRAG UM ANERKENNUNG gemäß 373c GewO 1994
ANTRAG UM ANERKENNUNG gemäß 373c GewO 1994 zur Begründung einer Niederlassung in Österreich An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Abteilung I/5a Stubenring 1 1011 Wien Nachname, Vorname:.
MehrLISTE der reglementierten Gewerbe gemäß 94 der Gewerbeordnung 1994
LISTE der reglementierten Gewerbe gemäß 94 der Gewerbeordnung 1994 1 / 5 Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe gemäß 94 der Gewerbeordnung 1994: 1. Arbeitsvermittlung 2. Augenoptik ( 3. Bäcker (
MehrÜber uns. hat im Rahmen des breit gefächerten Angebots schon zehntausenden SchülerInnen bei der Bewältigung schulischer Probleme nachhaltig geholfen.
Über uns Unsere Institutsgruppe ist seit 1991 im Bildungsbereich tätig und versteht sich als führender privater Anbieter schul- und universitätsergänzender Kurse und Seminare. Die 4 erfolgreichen Marken
MehrANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH
ANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH ( 373a Abs.4 GewO 1994) Nachname, Vorname: geb. am:. Staatsangehörigkeit:. Betriebsanschrift:. Tel.:. Fax:. EMail: An das
MehrANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH
ANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH ( 373a Abs.4 GewO 1994) Name der Gesellschaft: Betriebsanschrift: Tel.: Fax: E-Mail: Verantwortlicher gesetzlicher Vertreter
MehrÜber uns. hat im Rahmen des breit gefächerten Angebots schon zehntausenden SchülerInnen bei der Bewältigung schulischer Probleme nachhaltig geholfen.
Über uns Unsere Institutsgruppe ist seit 1991 im Bildungsbereich tätig und versteht sich als führender privater Anbieter schul- und universitätsergänzender Kurse und Seminare. Die 4 erfolgreichen Marken
MehrÜber uns. hat im Rahmen des breit gefächerten Angebots schon zehntausenden SchülerInnen bei der Bewältigung schulischer Probleme nachhaltig geholfen.
Über uns Unsere Institutsgruppe ist seit 1991 im Bildungsbereich tätig und versteht sich als führender privater Anbieter schul- und universitätsergänzender Kurse und Seminare. Die 4 erfolgreichen Marken
MehrÜber uns. hat im Rahmen des breit gefächerten Angebots schon zehntausenden SchülerInnen bei der Bewältigung schulischer Probleme nachhaltig geholfen.
Über uns Unsere Institutsgruppe ist seit 1991 im Bildungsbereich tätig und versteht sich als führender privater Anbieter schul- und universitätsergänzender Kurse und Seminare. Die 4 erfolgreichen Marken
MehrÜber uns. hat im Rahmen des breit gefächerten Angebots schon zehntausenden SchülerInnen bei der Bewältigung schulischer Probleme nachhaltig geholfen.
Über uns Unsere Institutsgruppe ist seit 1991 im Bildungsbereich tätig und versteht sich als führender privater Anbieter schul- und universitätsergänzender Kurse und Seminare. Die 4 erfolgreichen Marken
MehrÜber uns. hat im Rahmen des breit gefächerten Angebots schon zehntausenden SchülerInnen bei der Bewältigung schulischer Probleme nachhaltig geholfen.
Über uns Unsere Institutsgruppe ist seit 1991 im Bildungsbereich tätig und versteht sich als führender privater Anbieter schul- und universitätsergänzender Kurse und Seminare. Die 4 erfolgreichen Marken
MehrMit uns schafftst du s! Unser Team sorgt für den Erfolg. Sandra MEIER. Leitung der Maturaschule Krems, Hollabrunn und Zwettl
Mit uns schafftst du s! Unser Team sorgt für den Erfolg Sandra MEIER Leitung der Maturaschule Krems, Hollabrunn und Zwettl Maria BLAUENSTEINER Sekretariat Dr. Josef RAMPITSCH Gründer und Mentor Studium
MehrMit uns schaffst du s! Linz, Scharitzerstraße 1, Tel.: 0732/ Was er mögli ch t mir die Berufsreifeprüfung?
Was er mögli ch t mir die Berufsreifeprüfung? Die Berufsreifeprüfung auch Berufsmatura genannt ist der normalen Matura gleichgestellt Sie berechtigt Sie zum Besuch von weiterführenden Ausbildungen, die
Mehr9025 Informationsveranstaltung Berufsreifeprüfung Maturaniveau als Karriere-Sprungbrett - Wir helfen Ihnen!
Wir informieren Sie ausführlich über die Berufsreifeprüfung (BRP) und wie Sie dieses Ziel mit unserer Hilfe schneller und leichter erreichen können. Sie haben ausreichend Zeit, Fragen zu stellen und Sie
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 30. Juni 2008 Teil II 225. Verordnung: EU/EWR - Anerkennungsverordnung 225. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
MehrVorbereitungslehrgänge Berufsreifeprüfung Gesundheit & Soziales
Vorbereitungslehrgänge Berufsreifeprüfung Gesundheit & Soziales Was kann ich mit der BRP tun? Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsreifeprüfung eröffnen sich neue Wege für Sie, sowohl in beruflicher
MehrANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH
ANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH ( 373a Abs.4 GewO 1994) Name der Gesellschaft: Betriebsanschrift:. Tel.:. Fax:. EMail: Verantwortlicher gesetzlicher Vertreter
MehrFörderungsrichtlinie für den Bildungsscheck 2015
DAS LAND IM INTERNET: www.salzburg.gv.at AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 1: WIRTSCHAFT, TOURISMUS UND GEMEINDEN POSTFACH 527, 5010 SALZBURG TEL (0662) 8042-0* FAX (0662) 8042-2160 MAIL post@salzburg.gv.at
MehrANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH
ANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH ( 373a Abs.4 GewO 1994) Name der Gesellschaft: Betriebsanschrift: Tel.: Fax: EMail: Verantwortlicher gesetzlicher Vertreter
MehrMit uns schaffst du s! Was er mögli ch t mir die Berufsreifeprüfung?
! Was er mögli ch t mir die Berufsreifeprüfung? Die Berufsreifeprüfung auch Berufsmatura genannt ist der normalen Matura gleichgestellt Sie berechtigt Sie zum Besuch von weiterführenden Ausbildungen, die
MehrUnser Team sorgt für den Erfolg
Unser Team sorgt für den Erfolg Hans Lobitzer Leiter der Maturaschule Studium für das Hauptschullehramt an der Pädagogischen Akademie. Arbeitet seit über 15 Jahren mit Jugendlichen und Erwachsenen. Unterrichts-
MehrHans LOBITZER Leitung der Maturaschule. Dr. Alexandra LA SPERANZA stv. Leiterin der Maturaschule Beratung, Organisation, Lernberatung und Motivation
Unser Team sorgt für den Erfolg Hans LOBITZER Leitung der Maturaschule Studium für das Hauptschullehramt an der Pädagogischen Akademie. Arbeitet seit über 15 Jahren mit Jugendlichen und Erwachsenen. Unterrichts-
MehrÜber uns. Mit uns schafftst du s!
Über uns Unsere Institutsgruppe ist seit 1991 im Bildungsbereich tätig und versteht sich als führender privater Anbieter schul- und universitätsergänzender Kurse und Seminare. Die 4 erfolgreichen Marken
MehrMit uns schafftst du s!
Unser Team sorgt für den Erfolg Hans LOBITZER Gesamtleitung Maturaschule und IFL Nachhilfe AUT Studium für das Hauptschullehramt an der Pädagogischen Akademie. Arbeitet seit über 20 Jahren mit Jugendlichen
MehrMit uns schafftst du s!
Unser Team sorgt für den Erfolg Hans LOBITZER Gesamtleitung Maturaschule und IFL Nachhilfe AUT Studium für das Hauptschullehramt an der Pädagogischen Akademie. Arbeitet seit über 20 Jahren mit Jugendlichen
MehrMit uns schafftst du s. Was ermöglicht mir di e Berufsreifepr üfung? Hotline Berufsreifeprüfung:
Was ermöglicht mir di e Berufsreifepr üfung? Die Berufsreifeprüfung auch Berufsmatura genannt ist der normalen Matura gleichgestellt Sie berechtigt Sie zum Besuch von weiterführenden Ausbildungen, die
MehrDer Weg zur. Meisterprüfung Befähigungsprüfung Unternehmerprüfung Ausbilderprüfung MEISTERPRÜFUNGSSTELLE VORARLBERG. wko.
Der Weg zur Meisterprüfung Befähigungsprüfung Unternehmerprüfung Ausbilderprüfung MEISTERPRÜFUNGSSTELLE VORARLBERG Qualifikation ist der Erfolgsfaktor der Zukunft! Die Ablegung der Meister- oder Befähigungsprüfung
MehrMit uns schafftst du s!
! Unser Team sorgt für den Erfolg Hans LOBITZER Gesamtleitung Maturaschule und IFL Nachhilfe AUT Studium für das Hauptschullehramt an der Pädagogischen Akademie. Arbeitet seit über 15 Jahren mit Jugendlichen
MehrHans LOBITZER Leitung der Maturaschule. Dr. Alexandra LA SPERANZA stv. Leiterin der Maturaschule Beratung, Organisation, Lernberatung und Motivation
Unser Team sorgt für den Erfolg Hans LOBITZER Leitung der Maturaschule Studium für das Hauptschullehramt an der Pädagogischen Akademie. Arbeitet seit über 15 Jahren mit Jugendlichen und Erwachsenen. Unterrichts-
MehrEU-DIPLOMANERKENNUNG. Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten. Informationsblatt
EU-DIPLOMANERKENNUNG Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten Informationsblatt Stand: 03.08.2017 1. Allgemeines Um die Ausübung der selbstständigen Tätigkeiten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten
MehrBEGRÜNDUNG EINER NIEDERLASSUNG IN ÖSTERREICH DURCH EU/EWR UNTERNEHMER ODER SCHWEIZER UNTERNEHMER GEWERBERECHTLICHE ASPEKTE
BEGRÜNDUNG EINER NIEDERLASSUNG IN ÖSTERREICH DURCH EU/EWR UNTERNEHMER ODER SCHWEIZER UNTERNEHMER GEWERBERECHTLICHE ASPEKTE Wenn ein EU/EWR ausländisches oder Schweizer Unternehmen systematisch und schwerpunktmäßig
MehrSalzburger Bildungsscheck Förderungsrichtlinie 2017
Salzburger Bildungsscheck Förderungsrichtlinie 2017 1 Zielsetzung Ziel dieser Förderaktion ist die Verbesserung der beruflichen Qualifizierung von Salzburger Arbeitnehmer/innen. Mit dem Salzburger Bildungsscheck
MehrBerufsreifeprüfung. Bildungsforum Österreich Gemeinnütziger Verein zur Begleitung und Unterstützung junger Menschen auf dem 2.
Berufsreifeprüfung Bildungsforum Österreich Gemeinnütziger www.matura.at www.berufsreifeprüfung.at Über uns Unsere Institutsgruppe ist seit 1991 im Bildungsbereich tätig und versteht sich als führender
MehrGewO 1994 Zugangsverordnungen
GewO 1994 Zugangsverordnungen Stand: Oktober 2012 In den 18 bis 22 GewO 1994 ist die Erbringung eines Nachweises der Befähigung für die Ausübung reglementierter Gewerbe normiert. Im Folgenden werden die
MehrTelefon: Telefax: Bürostunden: Montag - Donnerstag Uhr, Freitag 8-16 Uhr
Schulkanzlei: 1070 Wien 7, Neubaugasse 43 Telefon: 523 14 88 Telefax: 523 12 45 E-Mail: info@roland.at Internet: www.roland.at Berufsreifeprüfung Bürostunden: Montag - Donnerstag 8-18.30 Uhr, Freitag 8-16
MehrÜber uns. hat im Rahmen des breit gefächerten Angebots schon zehntausenden SchülerInnen bei der Bewältigung schulischer Probleme nachhaltig geholfen.
Über uns Unsere Institutsgruppe ist seit 1991 im Bildungsbereich tätig und versteht sich als führender privater Anbieter schul- und universitätsergänzender Kurse und Seminare. Die 4 erfolgreichen Marken
MehrTelefon: Telefax: Bürostunden: Montag - Donnerstag Uhr, Freitag 8-16 Uhr
Schulkanzlei: 1070 Wien 7, Neubaugasse 43 Telefon: 523 14 88 Telefax: 523 12 45 E-Mail: info@roland.at Internet: www.roland.at Berufsreifeprüfung Bürostunden: Montag - Donnerstag 8-18.30 Uhr, Freitag 8-16
MehrArbeitsunterlage. GewO 1994 Berufszugangs- Verordnungen. Dezember
Dezember Arbeitsunterlage 2008 Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß 18 GewO 1994 über die Zugangsvoraussetzungen für reglementierte Gewerbe isd 94 GewO 1994 in der Fassung BGBl.
MehrÜber weitere Zugangskriterien informieren wir Sie gerne bei einer persönlichen Bildungsberatung.
1 Berufsreifeprüfung Der Weg zu Studium und Karriere Seit 20 Jahren bieten die Volkshochschulen die Möglichkeit der Berufsreifeprüfung an. Die Berufsreifeprüfung (BRP) ist eine vollwertige Matura und berechtigt
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 28. September 1999 Teil II
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 28. September 1999 Teil II 361. Verordnung: Gleichhaltung von Lehrabschlußprüfungszeugnissen
MehrMEISTER- PRÜFUNGS- STELLE
MEISTER- PRÜFUNGS- STELLE» Vorarlberg Der Weg zur Meisterprüfung Befähigungsprüfung Unternehmerprüfung Ausbilderprüfung QUALIFIKATION IST DER ERFOLGSFAKTOR DER ZUKUNFT! Die Ablegung der Meister- oder Befähigungsprüfung
MehrANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH
ANZEIGE ÜBER DIE ERBRINGUNG GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH ( 373a Abs.4 GewO 1994) Nachname, Vorname: geb. am.: Staatsangehörigkeit: Betriebsanschrift: Tel.: Fax: E-Mail: An das Bundesministerium
MehrEWR-Anpassungsbestimmungen und Dienstleistungsverkehr über die Grenze
GewO 1994 EWR-Anpassungsbestimmungen und Dienstleistungsverkehr über die Grenze Stand: 18.01.2016 Inhalt 1. Allgemeines 2. Dienstleistungsfreiheit 3. Niederlassungsfreiheit 4. Europäischer Berufsausweis
MehrSparte Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung
Sparte Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung Allgemeine Fachgruppe des Gewerbes Bäcker Arbeiter: 4 1/3 Wochengrundlöhne Bau Bauhilfsgewerbe Brunnenmeister, Kunststeinerzeuger, Gerüstverleiher, Isolierer, Steinholz-
MehrLeitfaden für die Berufsreifeprüfung Berufsmatura Kursjahr 2015/2016. Änderungen und Druckfehler vorbehalten
Leitfaden für die Berufsreifeprüfung Berufsmatura Kursjahr 2015/2016 Änderungen und Druckfehler vorbehalten Sehr geehrte Interessentin! Sehr geehrter Interessent! Aus- und Weiterbildung, lebenslanges Lernen,
MehrÜber uns. hat im Rahmen des breit gefächerten Angebots schon zehntausenden SchülerInnen bei der Bewältigung schulischer Probleme nachhaltig geholfen.
Über uns Unsere Institutsgruppe ist seit 1991 im Bildungsbereich tätig und versteht sich als führender privater Anbieter schul- und universitätsergänzender Kurse und Seminare. Die 4 erfolgreichen Marken
MehrFÖRDERRICHTLINIEN Begabtenförderung Aktion 2012
FÖRDERRICHTLINIEN Begabtenförderung Aktion 2012 (Mai 2012) FÖRDERRICHTLINIEN Begabtenförderung Aktion 2012 1. FörderungswerberInnen LehrabsolventInnen unter 35 Jahren Die Begabtenförderung der gewerblichen
Mehr9025 Info-Treffen Berufsreifeprüfung Maturaniveau als Karriere-Sprungbrett - Wir helfen Ihnen!
Warum Sie diesen kostenlosen Informationsabend besuchen sollen: Wir informieren Sie ausführlich über die Berufsreifeprüfung (BRP) und wie Sie dieses Ziel mit unserer Hilfe schneller und leichter erreichen
MehrWINTERHANDWERKERBONUS
BURGENLÄNDISCHER WINTERHANDWERKERBONUS 2017 Gefordert und erreicht! Impressum: Wirtschaftskammer Burgenland, Robert-Graf-Platz 1, 7000 Eisenstadt, Sparte Gewerbe und Handwerk T 05 90 907-3111 W wko.at/bgld
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Berufsreifeprüfungsgesetz, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Berufsreifeprüfungsgesetz, Fassung vom 04.09.2012 Langtitel Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung StF: BGBl. I Nr. 68/1997 (NR: GP XX IA 459/A AB 752 S. 78. BR: AB 5477
MehrNeue Chancen mit der Berufsreifeprüfung
WIFI-Berufsmatura Neue Chancen mit der Berufsreifeprüfung WIFI Österreich Verleihen Sie Ihrer Karriere neuen Schwung Sie wollen Ihrer Karriere neuen Schwung verleihen, Führungsaufgaben übernehmen oder
MehrSTADTSCHULRAT FÜR WIEN
STADTSCHULRAT FÜR WIEN Zl. 000.079/11/2000 Datum: 4. September 2000 Novelle zum Berufsreifeprüfungsgesetz ERI : ERII : ERIIIB : An a l l e Schulen (mit Ausnahme der allgemein bildenden Pflichtschulen)
MehrSchalt einen Gang höher! Mit der Berufsreifeprüfung.
Schalt einen Gang höher! Mit der. Stand: Juni 2017 Inhalt 1 (Berufsmatura) im WIFI Seite 03 1.1 Was ist die BRP? Seite 03 1.2 Für wen ist die BRP? Seite 03 1.3 Was wird im Rahmen der BRP geprüft? Seite
MehrBundesrecht: Berufsreifeprüfung
Bundesrecht: Berufsreifeprüfung Langtitel Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (NR: GP XX IA 459/A AB 752 S. 78. BR: AB 5477 S. 628.) StF: BGBl. I Nr. 68/1997 Allgemeine Bestimmungen 1. (1) Personen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 11. September 1992 197. Stück 572. Verordnung: Studienförderung für Studierende
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 387 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1991 Ausgegeben am 26. Februar 1991 39. Stück 88. Verordnung: Änderung der Verordnung
MehrKundmachung der Bundesinnung der Mechatroniker vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994)
Kundmachung der Bundesinnung der Mechatroniker vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994) Verordnung der Bundesinnung der Mechatroniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Mechatroniker für Medizingerätetechnik
MehrHintergrundinformation Handwerkerbonus
1 von 16 Hintergrundinformation Handwerkerbonus Kurzinfo Was wird gefördert? Handwerkerleistungen bis zu einem Maximalbetrag von 3.000 pro Person und Objekt mit einem Förderungssatz von 20% - somit maximal
MehrRichtlinie Bildungsgeld update
Richtlinie Bildungsgeld update Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 18. Oktober 2016 1 Zielsetzung Ziel der Förderung ist, die berufliche Qualifikation von Arbeitskräften zu erhöhen, um damit den
MehrUnser Team sorgt für den Erfolg
Unser Team sorgt für den Erfolg Hans Lobitzer Leiter der Maturaschule Studium für das Hauptschullehramt an der Pädagogischen Akademie. Arbeitet seit über 15 Jahren mit Jugendlichen und Erwachsenen. Unterrichts-
Mehr» WEITERBILDUNG DIE WICHTIGSTEN WEITERBILDUNGS- FÖRDERUNGEN AUF EINEN BLICK FÖRDERSERVICE
» WEITERBILDUNG DIE WICHTIGSTEN WEITERBILDUNGS- FÖRDERUNGEN AUF EINEN BLICK FÖRDERSERVICE Inhalt Arbeitgeber bezahlt die Weiterbildung seiner Mitarbeiter Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (AMS)...
MehrBILDUNG JUGEND KONSUMENT. Berufsreifeprüfung. Hol das Beste für dich raus. Wir sind für Sie da
RA WW > BILDUNG CM PA RA WW > JUGEND CM PA RA WW > KONSUMENT CM PA RA WW Berufsreifeprüfung Hol das Beste für dich raus. Wir sind für Sie da »Viel Erfolg auf diesem anspruchsvollen Bildungsweg«AK Präsident
MehrWIFI-Berufsmatura. Neue Chancen mit der Berufsreifeprüfung
WIFI-Berufsmatura Neue Chancen mit der Berufsreifeprüfung WIFI Österreich VERLEIHEN SIE IHRER KARRIERE NEUEN SCHWUNG SIE WOLLEN IHRER KARRIERE NEUEN SCHWUNG VERLEIHEN, FÜHRUNGSAUFGABEN ÜBERNEHMEN ODER
MehrWIFI-Berufsmatura. Neue Chancen mit der Berufsreifeprüfung
WIFI-Berufsmatura Neue Chancen mit der Berufsreifeprüfung VERLEIHEN SIE IHRER KARRIERE NEUEN SCHWUNG SIE WOLLEN IHRER KARRIERE NEUEN SCHWUNG VERLEIHEN, FÜHRUNGSAUFGABEN ÜBERNEHMEN ODER EIN STUDIUM BEGINNEN?
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erwachsenenbildung bei der Samariterbund Burgenland Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erwachsenenbildung bei der Samariterbund Burgenland Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH Seite 1 Inhalt 1 Geltungsbereich, Änderungen... 2 2 Zustandekommen
Mehr7511 Immobilientreuhänder -Baurecht, Agrarrecht, etc.
Sie erhalten eine fachspezifische Weiterbildung und bereiten sich auf die Befähigungsprüfungen Im Immobilienmakler, -verwalter und Bauträger in den facheinschlägigen Rechtsbereichen vor. Die Inhalte: Grundverkehr
Mehr7415 Prüfungsvorbereitung Waffengewerbe
Laut Waffengewerbe 139 ist für folgende Tätigkeiten eine Gewerbeberechtigung erforderlich: 1. Hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition: a: Für die Erzeugung, Bearbeitung und
MehrSonderprogramm Fachabschlussbeihilfe
Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2015 1 Zielsetzung Ziel der Förderung ist, die Weiterbildung zur Fachkraft durch einen Fachabschluss zu unterstützen,
MehrBilDUNG. FREUDE INKLUSIVE. Dein Weg zur Matura. UND Lehre mit matura
BilDUNG. FREUDE INKLUSIVE. Dein Weg zur Matura berufsreifeprüfung UND Lehre mit matura Impressum Herausgeber und Medieninhaber: Berufsförderungsinstitut Österreich Kaunitzgasse 2 1060 Wien Tel.: 01/586
MehrMeister- und Befähigungsprüfungen
Meister- und Befähigungsprüfungen Bildungs- und Arbeitsmarktperspektive Mag. Christian Machalik 27. Jänner 2012 Kontext Positive Absolvierung der Meisterprüfung (bei freien Handwerken) und Befähigungsprüfung
MehrTelefon: 523 14 88. Telefax: 523 12 45. Bürostunden: Montag - Donnerstag 8-18.30 Uhr, Freitag 8-16 Uhr
Schulkanzlei: 1070 Wien 7, Neubaugasse 43 Telefon: 523 14 88 Telefax: 523 12 45 E-Mail: info@roland.at Internet: www.roland.at Berufsreifeprüfung Bürostunden: Montag - Donnerstag 8-18.30 Uhr, Freitag 8-16
MehrF ö r d e r r i c h t l i n i e
F ö r d e r r i c h t l i n i e z u r B e t r i e b s a n s i e d l u n g i n d e r A l t s t a d t v o n M u r a u Juli 2013 Präambel Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Murau beschloss am 4. Juli 2013
MehrDie Berufsreifeprüfung am BFI Tirol
Die Berufsreifeprüfung am BFI Ihr Weg zur Matura www.bfi-tirol.at Weiterbilden... Weiterkommen! Die Berufsreifeprüfung am BFI Inhaltsverzeichnis Wissenswertes über die Berufsreifeprüfung... 3-4 Was ist
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3387 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1990 Ausgegeben am 16. August 1990 214. Stück 535. Verordnung: Änderung der Verordnung
MehrMEISTERPRÜFUNGSSTELLE SALZBURG
MEISTERPRÜFUNGSSTELLE SALZBURG » MEISTERPRÜFUNG» BEFÄHIGUNGSPRÜFUNG» UNTERNEHMERPRÜFUNG» UNTERNEHMERFÜHRERSCHEIN» AUSBILDERPRÜFUNG Medieninhaber und Herausgeber: Meisterprüfungsstelle Wirtschaftskammer
MehrFachgruppen- und Berufszweigverzeichnis mit Anzahl der Mitglieder
0 Landesinnung Bau Fachgruppen- und Berufszweigverzeichnis Burgenland insgesamt 0 Baumeister 0 Maurermeister 9 0 Baumeister (Ausführung) 0 Erdbau, Deichgräber 0 Abbruchunternehmer 0 Erdbau (Teilgewerbe)
MehrKundmachung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994)
Kundmachung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994) Verordnung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher
MehrLEHRE UND MATURA AUS 2 MACH 1
LEHRE UND MATURA AUS 2 MACH 1 SEITE 2 SPEZIELL FÜR JUGENDLICHE IN WIEN LEHRLINGE UND JUGENDLICHE MIT AUSBILDUNGSVERTRAG KÖNNEN SICH JETZT LEICHTER PARALLEL ZUR LEHRE AUF DIE BERUFSREIFEPRÜFUNG VORBEREITEN.
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1999 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 21. August 1992 174. Stück 507. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
MehrDie STUDIENKOMMISSION DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE TIROL
Die STUDIENKOMMISSION DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE TIROL Verordnet gemäß 51 Abs 1 Hochschulgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 30/2006 i. d. F. BGBl. I Nr. 71/2008 u. 134/2008 und gemäß der Hochschul-Zulassungsverordnung,
MehrInformationsblatt zur Förderungsaktion
Informationsblatt zur Förderungsaktion Mit dem Handwerkerbonus erhalten Privatpersonen eine Förderung von bis zu 600 Euro für die Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung ihres Hauses oder ihrer Wohnung,
MehrKundmachung der Bundesinnung der Mechatroniker vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994)
Kundmachung der Bundesinnung der Mechatroniker vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994) Verordnung der Bundesinnung der Mechatroniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Mechatroniker für Elektromaschinenbau
MehrDoppelförderung? Nein, für diese erbrachten Leistungen dürften sonst keine Förderungen (beispielsweise von Landesseite) bezogen werden.
1 von 16 Hintergrundinformation Handwerkerbonus Kurzinfo Was wird gefördert? Handwerkerleistungen bis zu einem Maximalbetrag von 3.000 pro Person und Objekt mit einem Förderungssatz von 20% - somit maximal
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1980 Ausgegeben am 22. August 1980 144. Stück 378. Abkommen zwischen der Republik Österreich
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 28. Juli 2006 Teil II 281. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs- Ausbildungsverordnung GuK-BAV 281.
MehrInformationen zu Fördermöglichkeiten
Informationen zu Fördermöglichkeiten Auf den folgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Eckdaten zu Möglichkeiten der finanziellen Förderung Ihres Weiterbildungsbedarfs. Detaillierte Informationen entnehmen
MehrLEHRABSCHLUSS PRÜFUNG WICHTIGE INFOS ZUM ABSCHLUSS DER LEHRE
LEHRABSCHLUSS PRÜFUNG WICHTIGE INFOS ZUM ABSCHLUSS DER LEHRE SEITE 2 DIE LEHRABSCHLUSSPRUFUNG WER KANN DIE ZULASSUNG ZUR LEHRAB- SCHLUSSPRÜFUNG BEANTRAGEN UND WANN IST DIESER ANTRAG ZU STELLEN? DIE LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1989 Ausgegeben am 12. Mai 1989 88. Stück 2 1 4. Verordnung: Änderung der Verordnung über
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! Lehre mit Matura Lehre und Matura Berufsmatura BRP Berufsreifeprüfung Was ist die Berufsreifeprüfung? Die Berufsreifeprüfung ist eine vollwertige Matura und berechtigt uneingeschränkt
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
1/8 Allgemeine Geschäftsbedingungen 20.02.15 Präambel: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten die Vertraglichen Punkte zwischen den beiden Vertragspartnern klären. Die Firma Telberia e.u, vertreten
MehrE n t wur f A bt ei l un g 10/St a n d:
E n t wur f A bt ei l un g 10/St a n d: 14.11.2016 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom., mit der die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet
Mehr8727 Lehrgang für Fremdenführer
In Kooperation mit dem Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer Auf Grund des 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 26. März 1999 Teil II
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 26. März 1999 Teil II 95. Verordnung: Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
MehrVERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE
VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE 9200/6 0 Stammverordnung 51/761 976-05-31 Blatt 1-3 9200/6 1 1. Novelle 27/86 1986-02-18 Blatt 1 9200/6 1 0 Ausgegeben am 18. Februar
MehrAbschnitt I uneingeschränkte Gewerbliche Vermögensberatung
Kundmachung des Fachverbands Finanzdienstleister vom 30. März 2012 (gemäß 22a GewO 1994) http://www.wko.at/finanzdienstleister Verordnung 2/2012 des Fachverbands Finanzdienstleister über die Befähigungsprüfung
MehrStudienplan für den Universitätslehrgang Risiko- & Versicherungsmanagement
Studienplan für den Universitätslehrgang Risiko- & Versicherungsmanagement Aufgrund des 25 Abs 1 Z 10 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Mehr