Verantwortlichkeiten der Abfallwirtschaftsbeteiligten
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- Alexandra Raske
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1 NGS Umweltrecht Aktuell XIII Hannover, Verantwortlichkeiten der Abfallwirtschaftsbeteiligten Dr. Joachim Hagmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE
2 Übersicht Abgrenzung der unterschiedlichen Verantwortungsebenen Gesetzliche Definition der Abfallerzeuger- und Besitzereigenschaft Einzelfälle (insbesondere Arbeitnehmer- und Werkvertragsverhältnisse) Zeitliche Reichweite der Verantwortung 2
3 Verschiedene Ebenen der Haftung 1.) Ebene des Verwaltungsrechts Beteiligt: zuständige Behörde (idr untere Abfallwirtschaftsbehörde) sowie die nach dem Abfallrecht verantwortlichen Personen Maßgebliche Rechtsgrundlagen: KrWG und untergesetzliches Regelwerk 2.) Ebene des Zivilrechts Beteiligt: die Personen, die Verträge (z. B. Entsorgungsverträge oder Beförderungsverträge) abgeschlossen haben Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Zivilrechtliche Vorschriften (z. B. BGB, HGB), insbesondere die abgeschlossenen Verträge 3.) Ebene des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts Beteiligt: Strafverfolgungsbehörden (z. B. StA, Gerichte, Verwaltungsbehörden) sowie Personen, gegen die ermittelt wird Maßgebliche Rechtsvorschriften: Sanktionsrechtliche Vorschriften (z. B. StGB, StPO, OWiG, Sondervorschriften des KrWG) 3
4 Gesetzliche Begriffsdefinitionen Die abfallrechtlichen Pflichten treffen in der Regel den Abfallerzeuger und den Abfallbesitzer Abfallerzeuger ( 3 Abs. 8 KrWG): Jede natürliche oder juristische Person durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) angefallen sind, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt vorgenommen hat, die eine Veränderung der Beschaffenheit Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Abfallbesitzer ( 3 Abs. 9 KrWG): Jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. 4
5 Terminologie nach der NachwV Scheinbar abweichende Begrifflichkeiten ( 1 Abs. 1 Nr. 1 NachwV): Diese Verordnung gilt für 1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger) NachwV legt Oberbegriffe fest um Lesbarkeit der Verordnung zu erleichtern Abweichende Regelung der Begrifflichkeiten ist nicht beabsichtigt 5
6 Erzeugereigenschaft - Kausalität durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen 1. Materieller Anknüpfungspunkt: Eingreifen der Abfalleigenschaft ( 3 Abs. 1) 2. Tätigkeit : Handlungen oder auch Duldungen oder Unterlassungen? 3. Anforderungen sind an die Kausalität? Wortlaut: jede Tätigkeit würde ausreichen OVG Brandenburg: Anwendung der Unmittelbarkeitstheorie (OVG BB, , 11 B 5.05, Rn. 22) OVG NRW: Unmittelbarkeit = Wertende Betrachtung (OVG NRW, , 20 A 1181/10, Rn. 44 ff.); Indizien: Herrschaft über den Vorgang der Entstehung Risikosphäre (insbesondere bei Schadensereignissen) BVerwG: Zulassung der Revision gegen das Urteil des OVG NRW vom (BVerwG, , 7 B 7/12 (7 C 1/13)) 6
7 Abfallerzeuger - Vertragsverhältnisse Einzelfälle der Abfallerzeugereigenschaft: 1. Abfallerzeugereigenschaft in arbeitsrechtlichen Verhältnissen Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber Betriebs-/Niederlassungsleiter im Verhältnis zum Arbeitsgeber Geschäftsführer einer GmbH/Vorstand einer AG im Verhältnis zur Gesellschaft 2. Abfallerzeugereigenschaft in Werk-/Dienstverträgen z. B. Auftragnehmer (z. B. Handwerker) im Verhältnis zum Arbeitgeber Abfälle aus dem Organisationsbereich des AN (z. B. Verpackungen): AN = Abfallerzeuger (hm) Abfälle aus dem Organisationsbereich des AG (z. B. Bauschutt): umstritten! OVG NRW, , 20 A 222/10, Rn. 45: es entspricht in der Regel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, jedenfalls auch (!) den AG als Erzeuger anzusehen, weil er die Abfallentstehung mit Blick auf die Weisungsgebundenheit des AN beherrscht hat. BVerwG, , 7 B 44/12: Revision zugelassen (7 C 2/13) 7
8 Zweiterzeugereigenschaft Tätigkeit: Vorbehandlungen, Mischungen, sonstige Behandlungen Resultat: Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung Beschaffenheit: chemische bzw. physikalische Struktur Zusammensetzung: Stoffanteile im Falle des Vorliegens eines Gemischs Keine Abfallveränderung: ununterscheidbare Vermischung von Abfällen mit Abfällen gleicher Art (BVerwG, , 7 C 5/07, Rn. 22; OVG Brandenburg, , 11 B 5.05, Rn. 23; ähnlich (für Vermischung aus logistischen Gründen) VG Freiburg, , 2 K 2191/99, Rn. 23) 8
9 Abfallbesitzer Jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Besitzbegründungswille ist nicht erforderlich (BVerwG, , 7 C 82/87; BGH, , III ZW 12/84) Einzelfälle: Abfälle, die auf einem allgemein zugänglichen Grundstück liegen tatsächliche Sachherrschaft durch Arbeitsnehmer oder Organe juristischer Personen (Geschäftsführer, Vorstand) Abfallerfassung durch beauftragtes Unternehmen (z. B. Abfallerfassung in einem aufgestellten Container o.ä.) Insolvenz des Abfallbesitzers 9
10 Zeitliche Reichweite der Haftung - Erzeuger Abfallerzeuger: Vollständige Erfüllung der abfallrechtlichen Verpflichtungen Im Falle der eigenverantwortlichen Entsorgung: vollständige Durchführung der Entsorgungsmaßnahmen Im Falle der Überlassung an der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger: mit Überlassung der Abfälle an den öre Im Fall der Andienung oder Überlassung gefährlicher Abfälle nach landesrechtlichen Regelungen: mit ordnungsgemäßer Erfüllung der Vorgaben der Andienungs-/Überlassungsstelle 10
11 Zeitliche Reichweite der Haftung - Besitzer Abfallbesitzer: Urteil des BVerwG vom (7 C 5/07) Maßgeblich ist, ob der Abfallbesitzer einen Dritten mit der Entsorgung des Abfalls beauftragt hat und ihm in Erfüllung dieses Auftragsverhältnisses den Besitz an den Abfällen überträgt. Neuregelung in 22 KrWG: Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. 11
12 Haftungsbefreiung durch Übergabe Wird eine verantwortliche Person von der abfallrechtlichen Haftung frei, wenn sie die Abfälle an eine andere (beauftragte) Person übergibt? Abfallerzeuger Grundsätzlich kein Haftungsübergang Abfallerzeuger bleibt bis zum endgültigen Abschluss der Entsorgungsmaßnahme (Verwertung oder Beseitigung) für die ordnungsgemäße und schadlose bzw. allgemeinwohlverträgliche Entsorgung verantwortlich Dies gilt auch dann, wenn das beauftragte Unternehmen hinreichend sorgfältig ausgewählt wurde Abfallbesitzer Maßgeblich ist, ob der Abfallbesitzer Auftraggeber eines Entsorgungsvertrags mit dem nachgeschalteten Unternehmen ist (BVerwG, Urt. v C 5/07) Wenn ja, dann Fortbestand der Haftung (auch bei hinreichend sorgfältiger Auswahl des AN) Wenn nein, dann Erlöschen der Haftung (typisches Beispiel: Transportunternehmer, der nicht AG des Entsorgungsvertrags ist) 12
13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Joachim Hagmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Baumeister Rechtsanwälte Königsstraße Münster Tel.: 0251/ Fax: 0251/ Web: 13
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