1/97. Januar. DeutscherAnwaltVerein. Vormerken! 49. Deutscher Anwaltstag 1997 Frankfurt am Main. 7. ± 10. Mai Aus dem Inhalt
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- Gerda Gerber
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1 G DeutscherAnwatVerein Aus dem Inhat Vormerken! 49. Deutscher Anwatstag 1997 Frankfurt am Main 7. ± 10. Mai /97 Januar Aufsåtze Haftungsbeschrånkungen durch AGB (Reiff) 3 Anwatshaftung und EG-Verbraucherschutzrichtinie (Stobbe) 16 Teekommunikation in Kanzeien (Horner) 19 Aus der Arbeit des DAV Verfassungsrechtsausschuû zur Gerichtsberichterstattung 26 Auûergerichtiche Streitschichtung 33 Satzungsversammung 34 Mitteiungen Die europåische Anwatsvereinigung DACH 38 Rechtsprechung AG Brake u. a.: Zur Anwendbarkeit von 84 Abs. 2 BRAGO 43 LG Kobenz: ¹Mitwirkungª an der Eredigung 45 LG Krefed / AG Fçrstenfedbruck: Erstattung der verausagten Aktenversendungspauschae 47 LAG Kæn: Zusteung an vomachtosen Anwat 51
2 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 Januar 1997 b 1/97 Inhatsverzeichnis 1 Zum Jahreswechse 1996/ 97 Von Rechtsanwat Feix Busse, Bonn Präsident des Deutschen Anwatvereins Dokumentation 34 Satzungsversammung Berin 1996 (2. Sitzung) Von Rechtsanwat Dr. Peter Hamacher, Kön Aufsätze 3 Die neuen berufsrechtichen Bestimmungen über Haftungsbeschränkungen durch AGB Von Professor Dr. Peter Reiff, Bonn 16 Die Beschränkung der Anwatshaftung nach 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO und die EG-Verbraucherschutzrichtinie Von Rechtsanwat und Notar Dr. Urich Stobbe, Hannover 19 Teekommunikationseinrichtung in Kanzeien Technisch-funktionae und wirtschaftiche Überegungen Von Rechtsanwat Erhard Horner, Essingen Aus der Arbeit des DAV 26 Verfassungsrechtsausschuß: Gerichtsberichtserstattung Steungnahme des Verfassungsrechtsausschusses zu der Verfassungsbeschwerde n-tv Nachrichtenfernsehen 1 BvR 2623 /95 30 Pressemitteiungen des DAV 31 PR-Referat 32 Deutsche Anwatakademie: Das Gosarer Agrarrechtsseminar 1996 Von Rechtsanwat und Notar Dr. Heinrich Wihem Rinck, Rotenburg (Wümme) 33 Außergerichtiche Streitschichtung: Mediation für Juristen Von Rechtsanwätin Heidemarie Haack-Schmah, Bonn 33 Aufruf des AKB-Ausschusses 33 AG der Fachanwäte für Arbeitsrecht Mitteiungen 36 Haftpfichtfragen: Arbeitsrecht Von Rechtsanwätin Antje Jungk, Aianz Versicherungs-AG, München 38 Ausand: DACH eine europäische Anwatvereinigung stet sich vor 39 Juristen aus Ost und West: 7. Leipziger Juristentage 1996 Von Assessor Günter Lange, Hatern 41 Gosse: Rechtsberatung beim Cappuccino Kostenose Juristen-Tips machen Café in Santa Monica zur Godgrube Von Sike Titte, Canoga Park, USA Rechtsprechung (Übersicht und Leitsätze siehe Seite II) 42 Gebührenrecht 46 Streitwert, Kosten, Erstattung 49 Prozeßrecht 52 Impressum Auf dem Umschag DAV-Service DAV-Informationen Internet-Aktue Seite IV Seite VI, VIII, XV Seite XX Das Anwatsbatt ist auf technisch chorfreiem Recycingpapier gedruckt.
3 VI 4 Aus der Arbeit des DAV Lesen Sie in diesem Heft auf Seite 26 bis 35: Verfassungsrechtsausschuß zur Gerichtsberichtserstattung / Pressemitteiungen / PR-Referat / Anwatsakademie: Agrarrechtsseminar 1996 / Mediation für Juristen / AG Arbeitsrecht Gebührenrecht in AGS Nr. 1/ 97 * 9 OVG Münster: Streitwert in numerus-causus- Verfahren zum Streitwert im einstweiigen Rechtsschutzverfahren 9 OLG Düssedorf: Verkehrsanwatskosten einer ausändischen Partei 9 KG: Wirkung der Konkurseröffnung auf das Kostenfestsetzungsverfahren 9 OLG Hamm: Kosten einer Bahncard 9 OLG Kön: Streitwert einer Wandungskage * Anwatsgebühren spezia (AGS) erscheint monatich auf zwöf Seiten im Deutschen Anwatverag und wird hrsg. von RA Madert in Verbindung mit dem Gebührenrechtsausschuß des Deutschen Anwatvereins unter ständiger Mitarbeit von RA Dr. Chemnitz und VRiKG a. D. von Eicken und der Schrifteitung des Anwatsbattes. Nähere Informationen und ein Probeabonnement erhaten Sie vom Deutschen Anwatverag in Bonn, Lengsdorfer Hauptstr. 75, Te / ARGE Baurecht im DAV Frühjahrstagung und Mitgiederversammung 1997 Die 9. Baurechtstagung und die Mitgiederversammung 1997 der ARGE Baurecht findet im März 1997 (voraussichtich am 7./8. oder 14./15. März) entweder in Wiesbaden oder in Frankfurt a. M. statt. Die genauen Daten der Veranstatungen und die Tagesordnung werden den Mitgiedern der ARGE Baurecht in einem Sonder-Rundschreiben mitgeteit. Anmedeunteragen und Auskünfte: Veranstatungsbüro der ARGE Baurecht, Deutsche AnwatAkademie, Eerstraße 48, Bonn, Teefon / , Fax / Münchner Steuerfachtagung 1997 Am 19. und 20. März 1997 findet in München die 36. Münchner Steuerfachtagung statt. Auf dieser bestens ausgewiesenen Veranstatung werden fogende Themen behandet: Steuerrecht im Umbruch; Harte Nüsse und Rosinen im neuen Erbschaftssteuerrecht; Bundesrichter zu aktueen Fragen der Steuerrechtsprechung; Aktuee Fragen der Personengeseschaften; Internationaes Steuerrecht: Erbschaftssteuerpanung. Die Tagung findet im Park Hiton Hote München statt. Es gibt auch ein ansprechendes Rahmenprogramm. Weitere Informationen und Anmedung: Münchner Steuerfachtagung e. V., Ronde Neuwittesbach 8, München, Teefon 089 / , Teefax 0 89 / AG Verkehrsrecht im DAV Fortbidungsveranstatungen Februar und März 1997 Datum/Ort: Thema: Referent: Datum/Ort: Thema: Referent: 22. Februar 1997, Hagen 8. März 1997, Düssedorf Leasing und Drittfinanzierung von Kraftfahrzeuge Probeme bei verschiedenen Vertragsgestatungen, insbesondere bei der Schadensreguierung RA Dr. jur. Kurt Reinking, Kön 1. März 1997, Neubrandenburg 8. März 1997, Hannover Versicherungsrechtiche Probeme in der Kraftfahrzeugversicherung Haftpfichtrecht Kaskoversicherung RA Dr. Hubert van Bühren, Kön Datum/Ort: 22. Februar 1997, Odenburg 15. März 1997, Bad Hersfed Thema: Das Versicherungsvertragsrecht aus der Praxis für die Praxis Referenten: Richter am OLG Hemut Münstermann, Kön/Aachen Datum/Ort: Thema Referentin: Gebühren: 8. März 1997, Homburg/Saar Die Verkehrsrechtsschutzversicherung und gebührenrechtiche Probeme in der tägichen Praxis RAin Erna-Maria Eichner, ADAC-Rechtsschutzversicherung, München 150, DM für Mitgieder der Arbeitsgemeinschaft, 250, DM für Nichtmitgieder Sonderveranstatungen: Datum/Ort: 15. bis 16. Februar 1997, Nürnberg 22. bis 23. Februar 1997, Berin Thema: Vertiefungskurs Verkehrsrecht für junge Koegen und Referendare Referenten: Nürnberg: RA Hoger Rochow, Hamburg RAuN Urich Ziegert, Lüneburg Berin: RAuN Afred Feischmann, Hanau RA Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg/Saar Gebühren: 150, DM für Referendare, 250, DM für Rechtsanwäte Anmedungen (schriftich) und weitere Informationen: Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht Veranstatungsorganisation Hirschmannstr. 7, Rheinbach Teefon: / , Teefax: / (Fortsetzung auf Seite VIII)
4 VIII 4 (Fortsetzung von Seite VI) Steuerfragen Lohnsteuerkarte 1997: Zah der Kinderfreibeträge weiterhin wichtig Obwoh auch im nächsten Jahr monatich anstee des steuerichen Kinderfreibetrages genere ein Kinderged gewährt wird, ist es wichtig, daß in der Lohnsteuerkarte 1997 die Zah der Kinderfreibeträge vermerkt ist. Denn beim Soidaritätszuschag und bei der Kirchensteuer wird weiterhin ein auf voraussichtich DM angehobener Kinderfreibetrag berücksichtigt. Darauf hat der Bund der Steuerzaher hingewiesen. Arbeitnehmer, die in diesen Wochen von ihrer Gemeinde die Lohnsteuerkarte 1997 zugestet bekommen, soten daher insbesondere darauf achten, daß für ae steuerich zu berücksichtigen Kinder ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1997 vermerkt ist. Kinder unter 18 Jahren Bei Kindern unter 18 Jahren vermerken die Gemeinden wie bisher den Kinderfreibetrag bzw. die Zah der Kinderfreibeträge automatisch auf der Lohnsteuerkarte. Bei Kindern über 18 Jahren können die Etern in bestimmten Fäen den Vermerk des Kinderfreibetrages beantragen. Der Antrag ist wie bisher beim Finanzamt zu steen. Bei diesen Kindern werden Einkünfte und Bezüge der Kinder angerechnet. So wird kein Kinderfreibetrag mehr bescheinigt, wenn ein Kind jährich Einkünfte und Bezüge von mindestens DM hat. Kinder zwischen 18 und 27 Jahren Für Kinder zwischen 18 und 27 Jahren wird ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt, wenn die Kinder 9 für einen Beruf ausgebidet werden, 9 eine Berufsausbidung manges Ausbidungspatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, 9 sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbidungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden oder 9 ein freiwiiges soziaes oder ökoogisches Jahr eisten. Für Kinder zwischen 18 und 21 Jahren erhaten die Etern einen Kinderfreibetrag vermerkt, wenn die Kinder arbeitsos sind und der Arbeitsvermittung im Inand zur Verfügung stehen. Wird die Berufsausbidung durch Grundwehrdienst, Zividienst oder Arbeit as Entwickungshefer unterbrochen, dann gibt es für die Zeit keinen Kinderfreibetrag mehr. Statt dessen erhöht sich die Atersgrenze von 21 bzw. 27 Jahren um diesen Zeitraum. Die Verängerung der Atersgrenze ist aerdings auf die Dauer des Grundwehrdienstes bzw. des gesetzichen Zividienstes begrenzt. Für Kinder, die wegen einer körperichen, geistigen oder seeischen Behinderung außerstande sind, sich seber zu unterhaten, kann die Eintragung eines Kinderfreibetrages wie bisher ohne eine Atersgrenze beantragt werden. Schießich ist auch daran zu denken, daß für über 18 Jahre ate Kinder, die noch in der Ausbidung sind, das Kinderged beantragt werden muß. (Mitgeteit vom Bund der Steuerzaher) Lesen 56fach schne? Ein Erfahrungsbericht Die Steigerung des Lesetempos auf mindestens das Zehnfache bei präzisem Textverständnis dieses Versprechen entdeckte ich vor einigen Jahren in einem ängeren Artike über Leseoptimierung im Anwatsbatt (5/91). Auf Anfrage versorgte mich der Anbieter, eine Praxis Michemann in Windeck/Sieg, feißig mit Informationen über ein entsprechendes Training, das eine erhebiche Investition für mich bedeutet hätte. Beim Schriftmateria war auch der Vorabdruck eines Artikes, der dann im Oktober 1994 ebenfas im Anwatsbatt erschien. Er gab mir den Anstoß, genauer zu prüfen, wurde doch der hohe Preis damit begründet, daß es sich bei dem Training um eine intensive Einzeberatung hande.* Nur so würde sich das Ergebnis auch tatsächich einsteen. Ich wurde gebeten, meine Erfahrungen niederzuschreiben; gewünscht wurde von der Redaktion mein Bericht kurz und bündig. Versuche eines Autodidakten Der mehrjährige Entscheidungsprozeß war bestimmt von meiner Überzeugung, daß ich mir auch ohne Trainer das Schne-Lesen würde beibringen können, woraufhin ich viees mit stets neuen Anäufen probierte. So nutzte ich einen USA-Aufenthat, mir The Eveyn Wood Seven-Day Speed Reading and Learning Program (1994 Barnes & Nobe Books) zu besorgen, um damit das Trainingshonorar einzusparen. Aber sämtiche Versuche, ob mit Büchern, Disketten oder sonstwie, brachten außer füchtigem Diagonaesen keine für einen Juristen verwertbaren Leseergebnisse. Kooperation mit intensivem Feedback Nach einem mehrstündigen Gespräch in Windeck, wo ich bohrende Fragen stete, nahm ich dann am 17. Oktober 1994 die Arbeit mit dem Trainerehepaar Michemann auf, die am 13. Januar 1995 endete. Dazwischen agen weitere Treffen in Windeck, eine berufich und privat bedingte Zwangspause von vier Wochen sowie das Üben an Massen von Lesestoff etzteres aerdings zumeist nur jeweis wenige Minuten, nicht einma tägich. Das Training vozog sich, trotz meiner angestrengten berufichen Lage und dadurch verursachten Zeitmanges, in einem gut funktionierenden Rückkoppungssystem: Den Übungssequenzen daheim fogten, kurzfristig, Auswertungen und Instruktionen, zum Beispie in verabredeten Teefonterminen, in denen stets beide Trainer zur Verfügung standen. Auch Gespräche in ihrer Praxis konnten innerhab weniger Tage vereinbart werden. * Der Kurs Schne-Lesen-Training wurde 1995 für DM, der Kurs Lesen-Management für 9660 DM angeboten. (Fortsetzung auf Seite XV)
5 Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Ludwig Koch Dr. Wofgang Schiefer Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Bonn, Adenaueraee 106 Jahrgang 47 Januar 1997 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Zum Jahreswechse 1996/1997 Rechtsanwat Feix Busse, Bonn, Präsident des DeutschenAnwatVereins Liebe Koeginnen und Koegen, das abgeaufene Jahr 1996 wird in die Annaen der deutschen Anwatschaft eingehen. Am haben die 88 von der Koegenschaft gewähten Mitgieder der Satzungsversammung bei der Bundesrechtsanwatskammer die Berufsordnung verabschiedet. Sie haben damit den voräufigen Schußstrich unter die 1987 vom Bundesverfassungsgericht ausgeöste Berufsrechtsdiskussion gezogen. Wer Inhat und Art und Weise dieser Diskussion Revue passieren äßt, hat ein pastisches Bid der Befindichkeit der deutschen Anwatschaft vor Augen. Interessengegensätze zwischen at und jung, zwischen Etabierten und Berufsanfängern, zwischen Stadt und Land, zwischen großen und keinen Sozietäten und Einzeanwäten, zwischen Speziaisten und Generaisten, zwischen mehr beratend und mehr forensisch tätigen Koegen traten zum Tei geradezu eruptiv zu Tage. Uns wurde bewußt, daß das Berufsbid der Rechtsanwäte begonnen hat, sich in eine Mehrzah mögicher Berufsbider aufzuösen. Die Frage stand an, ob und wie sich eine so beschaffene Rechtsanwatschaft noch mit den nötigen Mehrheiten auf eine einheitiche Berufsordnung würde einigen können. Die Beschüsse der Satzungsversammung haben gezeigt, daß dies mögich war. Die Berufsordnung ist mit 78 von 88 Stimmen, aso mit überwätigender Mehrheit verabschiedet worden. Das war mögich, wei aseits die Bereitschaft zu Kompromissen bestand, aber auch dazu, den inzwischen eingetretenen Entwickungen reaistisch ins Auge zu sehen und ihnen Rechnung zu tragen. Die der Vertrauenssteung des Anwats entsprechende Strenge in Fragen der Verschwiegenheit, des Verbots widerstreitender Interessen sowie des Umgangs mit fremden Vermögenswerten wurde bewahrt und konkretisiert. Durch die Ausgestatung der Fachanwatschaften und deren Ausweitung auf das Famiienrecht und das Strafrecht sowie durch die Einführung von Fortbidungspfichten wurde Vorsorge dafür getroffen, daß die Anwatschaft auch in Zukunft der sachkundige Berater des rechtsuchenden Pubikums beiben wird. Die Regeungen zur Angabe von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten sowie zur informationsorientierten Werbung bedeuten einen großen Schritt nach vorn. Sie bieten dem Rechtsuchenden bessere Orientierungsmögichkeiten und größere Transparenz. Sie bieten dem Anwat bessere Mögichkeiten, Speziaisierungen zu verdeutichen und mit ihnen auf sich aufmerksam zu machen. Die Satzungsversammung hat sich dazu bekannt und dies eineitend in der Berufsordnung auch festgehaten, daß ein freier Beruf auf freie Berufsausübung angeegt ist. Sie hat auf den rechtich ohnehin fragwürdigen Versuch verzichtet, durch eine angebiche Konkretisierung des Sachichkeitsgebots Regeungen zu schaffen, die dazu hätten mißbraucht werden können, dem Anwat bei seiner Berufsausübung unangemessene Beschränkungen aufzueregen. Die Beratungen in der Satzungsversammung haben diejenigen wideregt, die von einer unversöhnichen Zerspitterung der Anwatschaft in ein Lager der Vereine und ein Lager der Rechtsanwatskammern ausgegangen sind. Zu keiner Zeit hat sich bei den Beratungen in der Satzungsversammung ein Lagerdenken breitgemacht. Die gewähten Vertreter der Anwatschaft haben sich erkennbar ausschießich an ihrer eigenen Überzeugung orientiert. Es war ein großer Gewinn, daß sich die gewähten Mitgieder der Satzungsversammung und die mit beratender Stimme mitwirkenden Kammerpräsidenten persönich kennenernen konnten und schne Vertrauen zueinander gefunden haben. Hierzu hat die besonnene und koegiae Leitung der Versammung durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwatskammer, Herrn Koegen Dr. Haas, vie beigetragen, dem ich auch an dieser Stee nochmas meinen Dank dafür sagen möchte. Ich hoffe, daß wir 1997 die Diskussion um die Rechtsanwatsgeseschaft mbh zu Ende führen können. Die Rechtsprechung hat bekanntich unseren seit Jahren vertretenen Standpunkt bestätigt, daß die Rechtsanwats-GmbH
6 2 schon nach getendem Recht zuässig ist. Verschiedene Rechtsanwats-GmbH s sind bereits in das Handesregister eingetragen worden. Der DAV hat von Anfang an gefordert, über die Bestimmungen des GmbHG hinaus weitere berufsrechtiche Vorschriften zu erassen, die sichersteen, daß in der Rechtsanwatsgeseschaft mehrheitich nur Rechtsanwäte tätig sein können und daß Dritte weder direkt noch indirekt am Kapita oder am Ertrag beteiigt sein dürfen. Hierzu haben wir einen Gesetzentwurf vorgeegt. Zu unserem großen Bedauern hat sich die Hauptversammung der Bundesrechtsanwatskammer zunächst gegen eine soche Gesetzesinitiative ausgesprochen. Unsere Warnung, daß sich damit bei den Neuzuassungen von Rechtsanwatsgeseschaften ein uniebsamer Widwuchs entwicken könnte, fand kein Gehör. Die Bundesrechtsanwatskammer hat auf ihrer etzten Hauptversammung ihren abweichenden Standpunkt aufgegeben. Sie schießt sich nunmehr im wesentichen unseren Vorschägen an. Mit Nachdruck treten wir aerdings Bestrebungen aus dem Bereich der Poitik entgegen, bei der Rechtsanwatsgeseschaft neben der Haftung der Geseschaft sebst auch eine unbeschränkte Haftung des Handenden einzuführen. Dies wäre nicht nur eine beispieose Durchbrechung des Prinzips der beschränkten Haftung bei GmbH und AG, sondern auch eine vöig unangemessene Benachteiigung der Rechtsanwäte gegenüber den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Ich bitte Sie ae, bei jeder sich ergebenden Geegenheit deutich zu machen, daß die Forderung nach einer unbeschränkten Handendenhaftung nicht zu rechtfertigen ist und vom rechtssuchenden Pubikum auch nicht erwartet wird. Der Gesetzgeber sote sich viemehr entschießen, auch bei der Partnerschaftsgeseschaft die Handendenhaftung ersatzos zu streichen werden wir uns verstärkt mit Fragen der Juristenausbidung zu beschäftigen haben. Die Anwatschaft wird Jahr für Jahr mit einer übergroßen Zah von Absoventen des zweiten juristischen Staatsexamens überfutet, die auf den Anwatsberuf nicht oder jedenfas nur unzureichend vorbereitet sind. Hier ist dringend Abhife geboten, wenn die Quaität der deutschen Anwatschaft nicht gefährdet werden so. Da der Staat nicht bereit ist, die Referendarausbidung in erster Linie an dem Anwatsberuf auszurichten, den etwa 75 % aer Referendare später ergreifen (müssen), beibt nur der Ausweg, die Ausbidungsgänge aufzuspaten. Wir fordern eine gesonderte anwatsbezogene Juristenausbidung, die mit einem Anwatsexamen abschießt. Sicherich werden vom Anwat dabei erhöhte Anstrengungen bei der Ausbidung der ihm anvertrauten Referendare erwartet. Umgekehrt kann die Referendarausbidung so umstrukturiert werden, daß der Referendar normaerweise über eine ängere Zeit hinweg wirkich nütziche Arbeit eisten und so die Ausbidungsbemühungen honorieren kann. AnwB 1/97 Aufsätze Leider müssen wir uns immer aufs Neue mit Rechtspfegeentastungsmaßnahmen auseinandersetzen, von denen wir annehmen, daß sie nicht entasten, sondern zumeist sogar kontraproduktiv wirken werden. Das 1996 verabschiedete Gesetz zur Änderung der Verwatungsgerichtsordnung ist ein Beispie dafür. Der Gesetzgeber hat die Novee gegen das einheige Votum des Bundes Deutscher Verwatungsrichter, der Bundesrechtsanwatskammer und des DAV erassen. Der Rechtsschutz des Bürgers wurde verkürzt, die erstrebte Verfahrensvereinfachung wird nicht eintreten. Für 1997 stehen die Beratungen über ein Rechtspfegeentastungsgesetz II ins Haus. Beratungsgegenstand sind Vorschäge, die der Bundestag in den etzten Jahren schon mehrfach verworfen hat, die die Länder aber immer aufs Neue in der Erwartung voregen, scheibchenweise doch noch zum Zie zu kommen. Der abehnenden Hatung des Bundestages wird damit der Respekt verweigert, den der Gesetzgeber in einem demokratischen Rechtsstaat von jederman erwarten muß. Die deutsche Anwatschaft wird dem mit Nachdruck entgegentreten. Über Einzeheiten werden wir Sie rechtzeitig informieren. Gegenstand der Gesetzesvorschäge wird aber auch die Frage sein, ob bei Zivirechtsstreitigkeiten bis zum Gegenstandswert von DM 1.000,00 der Weg zu den Gerichten erst zuässig sein so, wenn ein davoriegender Schichtungsversuch gescheitert ist. Außergerichtiche Konfiktbeiegung gewinnt für die anwatiche Tätigkeit Jahr für Jahr mehr an Bedeutung. Streitschichtung gehört zu den zentraen Aufgaben des Anwats von heute. Daher erheben wir die Forderung, daß ein obigatorisches Schichtungsverfahren nur unter Mitwirkung der Rechtsanwatschaft abgewicket werden kann. Wie dies im einzenen angepackt werden könnte, woen wir auf dem bevorstehenden Anwatstag im Mai 1997 in Frankfurt erörtern. Uns steht aso wieder ein arbeitsreiches Jahr bevor, in dem viee Entscheidungen gefät werden, die für die Zukunft der deutschen Anwatschaft von großer Bedeutung sind. Wir werden die Probeme um so besser bewätigen, je mehr Sie uns bei unserer Arbeit unterstützen. Darum bitte ich Sie. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen aen ein erfogreiches und mögichst sorgenfreies Jahr Mit koegiaen Grüßen Feix Busse
7 AnwB 1/97 3 Aufsätze Die neuen berufsrechtichen Bestimmungen über Haftungsbeschränkungen durch AGB Mode für die Zukunft oder Ausaufmode? Professor Dr. Peter Reiff, Bonn I. Eineitung und Gang der Untersuchung Das Recht der Freien Berufe ist im Umbruch 1. Dieser Befund, der keiner Eräuterung bedarf, betrifft auch das Haftungsrecht, wie drei im Jahre 1994 neu in die Bundesrechtsanwatsordnung, in das Steuerberatungsgesetz und in die Wirtschaftsprüferordnung eingefügte Vorschriften beegen 2. Die 51a BRAO 3, 67a StBerG 4 und 54a WPO 5, ae mit der amtichen Überschrift Vertragiche Begrenzung von Ersatzansprüchen, enthaten nahezu identische Regeungen 6. Nach ihrem Abs. 1 kann der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Freiberufer bestehenden Vertragsverhätnis auf Ersatz eines fahrässig verursachten Schadens beschränkt werden entweder durch schriftiche Vereinbarung im Einzefa bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (Nr. 1) oder durch vorformuierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (Nr. 2), wobei die zweite Mögichkeit für Rechtsanwäte aerdings auf die Fäe einfacher Fahrässigkeit beschränkt ist. Die Absätze 2 regen mit Unterschieden im Detai die Mögichkeit, bei einer Sozietät die persöniche Haftung auf die Freiberufer zu konzentrieren, die das Mandat tatsächich bearbeiten 7. Ausweisich der Materiaien räumte der Gesetzgeber den Rechtsanwäten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die vertragiche Haftungsbeschränkung ein, damit sie ihr mögicherweise existenzgefährdendes Risiko kakuieren und in vertretbaren Grenzen haten können 8. Sein erkärtes Zie war es, mit den neuen Bestimmungen die bisang auf diesem Gebiet vorherrschende Rechtsunsicherheit zu beseitigen 9 und gegenüber dem aten Rechtszustand die Haftungsbeschränkung zu ereichtern 10. Ob der Gesetzgeber sein Zie erreicht hat, ist umstritten. So hät Werber die genannten Vorschriften für sachgerechte Konkretisierungen vorhandener Ansätze aus Rechtsprechung und Lehre und erkennt ihnen Modecharakter für andere Expertenberufe, insbesondere für Versicherungsmaker, zu 11. Demgegenüber meint Graf von Westphaen, sie stünden im Widerspruch zur EG-Verbraucherschutzrichtinie 12. Auf sie gestützte Haftungsbeschränkungen seien nichtig. Der Gesetzgeber sei verpfichtet, die Vorschriften zu ändern 13. Trifft diese Einschätzung zu, so hätte sie mögicherweise sehr weitreichende Konsequenzen. Rechtsanwäte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer könnten die persöniche Haftung gegenüber ihren Mandanten, soweit sie Verbraucher im Sinn der EG-Verbraucherschutzrichtinie sind, woh weder jetzt noch in Zukunft wirksam vertragich beschränken. Verbraucher in diesem Sinn sind ae Mandanten, die den Rat des jeweiigen Freiberufers nicht für ihr Unternehmen oder ihre sebständige berufiche Tätigkeit suchen 14. Das vom Gesetzgeber anerkannte, häufig existenzgefährdende Haftungsrisiko der Freiberufer träfe diese daher je nach Zuschnitt ihrer Kiente in vieen oder sogar in den meisten Fäen mit voer Wucht. Woen sie dieses Risiko nicht tragen, so biebe ihnen wegen der Unmögichkeit, ihre Haftung vertragich zu beschränken, nur die institutionee Haftungsbeschränkung der GmbH; ein Weg, der den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in Form der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgeseschaften seit angem offen steht 15, der aber nach dem aufsehenerregenden Beschuß des Bayerischen Obersten Landgerichts vom zur Zuässigkeit der Rechtsanwats-GmbH 16 auch für Rechtsanwäte gangbar sein so 17. Sote sich diese Ansicht des Gerichts endgütig durchsetzen 18, so hat die Auffassung von Graf von Westphaen, die 51a BRAO, 67a StBerG und 54a WPO seien unwirksam, mit anderen Worten die ogische Konsequenz, der GmbH as Kooperationsform für Rechtsanwäte zu einem massenhaftem Durchbruch in der Praxis zu verhefen 19. Anders as woh auch von den meisten Befürwortern der Rechtsanwats-GmbH gedacht, würden nicht nur große Anwatsgeseschaften, die im interprofessioneen und internationaen Wettbewerb stehen, diese Rechtsform wähen 20, viemehr würden auch keinere Sozietäten mit oka und sachich eng begrenztem Wirkungskreis in die GmbH nachgerade gedrängt, zuma wegen der fehenden gesetzichen Regeung der Rechtsanwats-GmbH anders as bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgeseschaften kein zeit- und kostenaufwendiges Anerkennungsverfahren durchaufen werden muß. Dieses für manchen sicherich unerfreuiche Szenario hat freiich drei Voraussetzungen, die zugeich den weiteren Gang der Untersuchung bestimmen. Hierbei wird die fogende Terminoogie verwandt 21 : Vertragiche Haftungsbeschränkung ist der Oberbegriff. Er umfaßt sowoh den Haftungsausschuß, aso den unter bestimmten Vorausset- 1 Vg. nur Damm, FS Brandner (1996) S. 31 m.w.n. 2 Hensser JZ 1994 S. 178, 187 sieht in ihnen eine fast schon as revoutionär einzustufende Neuerung. 3 Eingefügt durch Gesetz v BGB. I S Durch dassebe Gesetz wurde die Patentanwatsordnung um 45a ergänzt, der für Patentanwäte eine identische Regeung enthät. 4 Eingefügt durch Gesetz v , BGB I S Eingefügt durch Gesetz v , BGB. I S Vg. die Synopse der drei Regeungen bei Mittesteiner, Beihefter zu DStR 1994, Heft 42, S Die Probeme dieser Haftungskonzentrationsmögichkeiten, bei denen namentich das Verhätnis zu 8 Abs. 2 PartGG umstritten ist, beiben einer eigenen Untersuchung vorbehaten. 8 So BT-Drucks. 12/4993 S. 32 zu 51a BRAO und 12/5685 S. 29 zu 54a WPO. Ähnich 12/6753 S. 18 f. zu 67a StBerG. 9 Vg. BT-Drucks. 12/6753 S. 19: gesicherte Rechtsbasis. 10 BT-Drucks. 12/4993 S Werber, VersR 1996 S. 917, 918 und 924. Hensser, FS Vieregge (1995) S. 377 wi die noch nachhinkenden Berufsrechte den drei Vorschriften angeichen. 12 Richtinie 93/13/EWG des Rates v über mißbräuchiche Kausen in Verbraucherverträgen AB EG Nr. L 95 v , S. 29. Zur Entstehungsgeschichte Mickitz ZEuP 1993 S. 522 f. 13 Graf von Westphaen, ZIP 1995, S. 546 ff. Nach Hirte, Berufshaftung (1995) S. 449 sind die neuen Regeungen jedenfas wenig überzeugend. 14 Vg. Art. 2 Nr. b der Richtinie (Fn. 12) und 24a AGBG, eingefügt durch das Umsetzungsgesetz vom , BGB. I S Vg. 49 ff. StBerG und 27 ff. WPO. 16 NJW 1995, 199. Bestätigt durch Beschuß v , ZIP 1996 S So etwa Hensser, ZIP 1994 S f., Sommer GmbHR 1995 S. 249 f. und Dauner-Lieb GmbHR 1995 S. 259 ff. Zweifend P. Schosser JZ 1995 S. 345 ff. A.A. vor aem Taupitz JZ 1994 S ff. und NJW 1995 S. 369 f. 18 Nach Damm, FS Brandner (1996) S. 50 ist der Zug zur Zuässigkeit der Freiberufer-GmbH im Prinzip nicht aufzuhaten. Ähnich Hensser DB 1995 S. 1549, Dies wäre auch insofern deikat, as das BayObLG (Fn. 16) unter 2. c) (3) der Gründe die Zuässigkeit der GmbH gerade mit dem Inkrafttreten des 51a BRAO begründete. 20 Paradigmatisch Dauner-Lieb, GmbHR 1995 S. 259, Im Anschuß an Erman/Battes, BGB 9. Auf. (1993) 276 Rdnr. 80.
8 4 zungen eingreifenden vöigen Ausschuß der Haftung, as auch die Haftungsbegrenzung, aso die Begrenzung der Haftung insbesondere durch Festsetzung von Höchstbeträgen. Erste Voraussetzung ist, daß es Rechtsanwäten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ohne die genannten Vorschriften rechtich oder tatsächich unmögich ist, ihre Haftung wirksam vertragich zu beschränken. Zu untersuchen ist aso zunächst (unter II.) die Rechtsage vor Inkrafttreten der neuen Regeungen. Zweite Voraussetzung ist, daß die 51a BRAO, 67a StBerG und 54a WPO, äßt man die EG-Verbraucherschutzrichtinie zunächst außer acht, es den betroffenen Freiberufern ermögichen, ihr Haftungsrisiko in vertretbaren Grenzen zu haten. Unter III. ist aso die Rechtsage nach Inkrafttreten dieser Vorschriften zu untersuchen. Dritte Voraussetzung ist schießich, daß die EG- Verbraucherschutzrichtinie tatsächich die ihr von Graf von Westphaen beigeegten Auswirkungen auf die genannten Vorschriften hat. Zu anaysieren sind aso unter IV. Inhat und Reichweite der Verbraucherschutzrichtinie, soweit sie die neuen berufsrechtichen Bestimmungen betrifft. II. Die Rechtsage vor Inkrafttreten der neuen Regeungen Der Gesetzgeber ging bei Schaffung der 51a BRAO, 67a StBerG und 54a WPO davon aus, daß die betroffenen Freiberufer bisher kaum zureichende Mögichkeiten der Haftungsbeschränkung hätten 22. Diese Beschreibung der Probematik des status quo ante ist auf den ersten Bick ebenso überraschend wie der Versuch, dieses Probem speziagesetzich, im jeweiigen Berufsrecht, zu ösen. Schießich machen nicht nur Freiberufer bei der Erfüung ihrer vertragichen Verpfichtungen Feher, sondern auch gewerbiche Unternehmer, ja jeder Schudner. Sie ae sind daher den aus verschudeten Vertragsveretzungen resutierenden Haftungsrisiken ausgesetzt und haben ein vitaes Interesse an vertragichen Haftungsbeschränkungen. Die Frage, ob soche Freizeichnungsvereinbarungen zuässig sind, ist aso genereer Natur und fogich im bürgerichen Vertragsrecht zu okaisieren. Und dort, genauer: in 276 Abs. 2 BGB, findet sich auch die der genannten Einschätzung des Gesetzgebers scheinbar diametra zuwideraufende Antwort. 1. Individuee Vereinbarungen Dem 276 Abs. 2 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schudner nicht im voraus erasen werden kann, äßt sich nämich im Umkehrschuß entnehmen, daß der vöige Haftungsausschuß (und damit erst recht die Haftungsbegrenzung) für einfache und grobe Fahrässigkeit grundsätzich zuässig ist 23. Freiich ist nicht jede individue vereinbarte Haftungsbeschränkung, die sich innerhab des von 276 Abs. 2 BGB eröffneten Rahmens bewegt, wirksam. Es findet sich eine Reihe gesetzicher Verbote 24 ; zudem können soche Vereinbarungen im extremen Einzefa wegen Verstoßes gegen 138 oder 242 BGB unwirksam sein 25. Geichwoh äßt sich as erstes Zwischenergebnis festhaten, daß es dem Schudner genere rechtich eraubt ist, sich von seiner Haftung für schudhafte Vertragsveretzungen in weitem Umfang freizuzeichnen. Dies git auch für Rechtsanwäte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Zwar untersagte ihnen das vor 1994 getende Berufsrecht 26 vöige Haftungsausschüsse und eraubte Haftungsbegrenzungen nur oberhab der Mindestversicherungssumme 27. Der hiervon unberührte Spieraum war AnwB 1/97 Aufsätze aber noch so groß, daß mit einigem Recht davon gesprochen wurde, die permissive Hatung des Gesetzes gegenüber Freizeichnungen schieße auch die freien Berufe ein 28. Die rechtiche Zuässigkeit weitreichender Haftungsbeschränkungen bedeutet jedoch noch nicht, daß sie tatsächich mögich sind. Nach 276 Abs. 2 BGB zuässig sind so weitreichende Haftungsbeschränkungen nämich nur, wenn sie auf individueen Freizeichnungsvereinbarungen beruhen, wei erst das Aushanden des Vertrages die beiderseitigen Interessen mit hinreichender Wahrscheinichkeit zu einem subjektiven Ausgeich bringt 29. Soche individueen Freizeichnungsvereinbarungen sind indes nur seten zu reaisieren. Einma deshab, wei sie auf den Vertragspartner abschreckend wirken und damit den unternehmerischen Erfog insgesamt gefährden können; ein Argument, das für jede Branche unterschiedich schwer wiegt, insgesamt aber in der Literatur zu sehr im Vordergrund steht 30. Vor aem sind individue ausgehandete Freizeichnungen nämich deshab nur beschränkt mögich, wei sie von einem gewerbichen oder freiberufichen Unternehmer mit wirtschaftich vertretbarem Zeit- und Kostenaufwand aenfas im besonders geagerten Einzefa getroffen werden können, nicht jedoch im Massengeschäft, dem immer wiederkehrenden Regefa 31. Für soche Normafäe scheidet aso eine auf 276 Abs. 2 BGB gestützte Haftungsbeschränkung faktisch aus. 2. Vorformuierte Vertragsbedingungen Wi der Unternehmer vertragiche Haftungsbeschränkungen auch im Massengeschäft vereinbaren, so kann er dies ratione nur, wenn er von ihm geichförmig vorformuierte, seinen Kunden gestete Vertragsbedingungen verwendet 32. Für sie git das AGB-Gesetz. Ob der Inhat socher vorformuierten Freizeichnungskausen zuässig ist, richtet sich aso nicht nach 276 Abs. 2 BGB, sondern 22 So BT-Drucks. 12/4993 S. 32. Ähnich 12/6753 S. 19 und 12/5685 S Vg. nur Staudinger/Löwisch, 13. Bearbeitung (1995) 276 Rdnr Aufzähung bei Staudinger/Löwisch aao Rdnr. 99. Die Vorschriften werden für Freiberufer nicht praktisch. Für Wirtschaftsprüfer enthät 323 Abs. 4 HGB ein gesetziches Verbot, die von Abs. 2 gesetzich auf DM begrenzte Haftung bei Pfichtprüfungen vertragich zu beschränken. 25 Staudinger/Löwisch aao Rdnr. 101 und Soerge/M. Wof, 12. Auf. (1990) 276 Rdnr Die Streitfrage, ob der Verstoß gegen Standesrecht (Berufsrecht) regemäßig oder nur in bestimmten Ausnahmefäen die zivirechtiche Unwirksamkeit zur Foge hat (vg. Deutsch VersR 1974 S. 301, 303; Taupitz NJW 1989 S. 2871, 2872; Wof/Horn/Lindacher AGB-Gesetz, 3. Auf. (1994) 9 Rdnr. R 1) ist im Rahmen der voriegenden Untersuchung unerhebich, wei auch im zweiten Fa ein Freiberufer auf Dauer keine Haftungsbeschränkung gegen das für ihn getende Berufsrecht vereinbaren kann. 27 Vg. etwa für Rechtsanwäte Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwats, 4. Auf. (1992) S. 148 f. und Lingenberg/Humme, Kommentar zu den Grundsätzen anwatichen Standesrechts (1981) Anm. 2, 2a und 2b zu 49 Richtinien. Insoweit, aso für individue ausgehandete Vereinbarungen, hat sich etztich durch die Neuregeungen 1994 nichts geändert; die Verbote ergeben sich nunmehr e contrario aus deren Abs. 1 Nr Deutsch, VersR 1974 S. 301, Vg. nur Wof/Horn/Lindacher aao (Fn. 26) Eineitung Rdnr. 3 und 4 sowie Frey, ZIP 1993 S. 572, Paradigmatisch etwa Hensser, JZ 1994 S. 178, 186; von der Horst, DStR 1995 S. 2027, 2028 sowie Werber, VersR 1996 S. 917, Ähnich wie hier etwa Bunte, BB 1981 S. 1064, Dies trifft nicht nur für den Verwender, sondern auch für die andere Vertragspartei zu, auch für Privateute; eindringich hierzu Kötz in: Transportrecht und Gesetz über Agemeine Geschäftsbedingungen (1987) S. 8 ff. 32 Aus diesem Grund wird die auf Verbraucherverträge beschränkte Ausdehnung des 1 AGBG ( für eine Viezah von Verträgen vorformuiert ) durch Art. 3 Richtinie (Fn. 12) und den neuen 24a Nr. 2 AGBG ( nur zur einmaigen Verwendung vorformuiert ) keine große praktische Bedeutung erangen; in diesem Sinn Umer, EuZW 1993 S. 337, 342 f. und Wof/Horn/Lindacher, aao (Fn. 26) RiLi Art. 3 Rdnr. 19; a.a. Graf von Westphaen, ZIP 1995, S. 546.
9 AnwB 1/97 5 Aufsätze nach dem vie strengeren Maßstab der Inhatskontroe gemäß den 9, 11 Nr AGBG. Nach dem Grundtatbestand des 11 Nr. 7 AGBG ist jeder Haftungsausschuß und jede Haftungsbegrenzung für Schäden, die auf einer vorsätzichen oder grob fahrässigen Vertragsveretzung 33 des Verwenders oder seiner Erfüungsgehifen beruhen, unwirksam. Die Haftung für grobes Verschuden ist aso absout AGB-fest. Dies bedeutet indessen nicht, daß die Haftung für eichte Fahrässigkeit ohne weiteres ausgeschossen werden könnte; 11 Nr. 7 AGBG sichert dem Kunden des Verwenders viemehr nur einen Mindesthaftungsmaßstab 34.So ist nach 11 Nr. 8b AGBG im Fa von Verzug und Unmögichkeit eine Kause unwirksam, durch die der Schadensersatzanspruch ausgeschossen (oder entgegen Nr. 7 beschränkt) wird Nr. 8b AGBG untersagt aso den Haftungsausschuß auch bei eichter Fahrässigkeit. Vor aem aber können Freizeichnungskausen, die nach 11 Nr. 7 oder 8 AGBG zuässig sind, nach der Generakause des 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sein, wei sie den Kunden des Verwenders entgegen Treu und Gauben unangemessen benachteiigen. Eine unangemessene Benachteiigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH regemäßig anzunehmen, wenn die Haftung für die eicht fahrässige Veretzung wesenticher Vertragspfichten, der sogenannten Kardinapfichten, beschränkt werden so 36. Kardinapfichten sind nach h.m. soche Pfichten, deren Einschränkung zur Aushöhung wesenticher vertragicher Rechte und Pfichten führt und deshab die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet 37. Auch wenn sich über den Inhat dieses as Leerforme gebrandmarkten Begriffs 38 keine agemein konsentierten Ergebnisse feststeen assen, ist doch festzuhaten, daß er sehr weit reicht. Nach der Auffassung des BGH gehören hierher ae im Synaagma stehenden Haupteistungspfichten, aber auch soche Nebenpfichten, die der eigentichen Leistung vorgeagert sind und deren Veretzung mit hoher Wahrscheinichkeit zu einer Leistungsstörung führen muß, wei ihre Erfüung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermögicht, zudem ae Pfichten, deren Veretzung die naheiegende Gefahr besonders großer Schäden des Vertragspartners insbesondere an Leib oder Leben mit sich bringen 39. Schießich für die voriegende Untersuchung besonders bedeutsam soen auch die Pfichten darunter faen, für deren Erfüung eine besondere Sachkunde des Schudners erforderich ist, so daß die Vertrauenserwartung des Kunden ihre Wesentichkeit und damit ihre Unabdingbarkeit durch AGB begründen 40. Für ae diese kardinaen Pfichten ist nach Ansicht des BGH und der h.l. bei eicht fahrässiger Veretzung der vöige Haftungsausschuß durch AGB nicht mögich. Zuässig ist nur eine Haftungsbegrenzung auf den vorhersehbaren Schaden 41 ; ein schiernder Begriff, von dem unkar ist, inwieweit er sich von dem adäquat verursachten Schaden, der ohnehin die Grenze der Ersatzpficht markiert, unterscheidet 42. Es ist daher as zweites Zwischenergebnis festzuhaten, daß der freizeichnungswiige Unternehmer auf ganz beträchtiche Schwierigkeiten stößt. Der grundsätzich weitreichenden Zuässigkeit von vertragichen Haftungsbeschränkungen stehen nämich nur sehr eng begrenzte tatsächiche Reaisierungsmögichkeiten gegenüber. 3. Besonderheiten der betroffenen Freiberufer Der Ausgangspunkt des Gesetzgebers bei Schaffung der neuen 51a BRAO, 67a StBerG und 54a WPO, die betroffenen Freiberufer hätten bisher kaum zureichende Mögichkeiten der Haftungsbeschränkung erweist sich mithin entgegen erstem Anschein auf den zweiten Bick as durchaus pausibe. Auch deshab, wei bei den betroffenen Berufen die freizeichnungsfesten Kardinapfichten in besonderem Maße vorherrschen. Nahezu ae Schäden, von denen sich die Rechtsanwäte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer freizeichnen woen, resutieren nämich aus der Veretzung socher Pfichten, die nur bei Voriegen besonderer Sachkunde erfübar sind, die aso eine herausragende Vertrauenserwartung der Kunden hervorrufen und die fogich as wesentiche Vertragspfichten nicht durch AGB abbedungen werden können 43. Für die genannten Freien Berufe ist es mithin wegen der bekannten Rechtsprechung des BGH zu den Kardinapfichten ohne die neuen berufsrechtichen Bestimmungen über Haftungsbeschränkungen durch AGB genere unmögich, ihre Haftung auszuschießen, auch wenn sie nur auf eichter oder eichtester Fahrässigkeit beruht. Mögich ist ihnen nur die Haftungsbeschränkung auf den vorhersehbaren Schaden, wobei diese Grenzziehung unkar ist und jedenfas nicht ohne weiteres mit den berufsrechtichen Mindestversicherungssummen deckungsgeich sein dürfte 44.Zu konstatieren ist aso für Rechtsanwäte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ein gegenüber der Gesamtheit aer Unternehmer noch gesteigerter Bedarf nach zureichenden Mögichkeiten der Haftungsbeschränkung. Der zutreffende Ausgangspunkt des Gesetzgebers, der besondere Bedarf der betroffenen Freiberufer nach Haftungsbeschränkungsmögichkeiten, erkärt aein noch nicht hinreichend, warum der Gesetzgeber versucht hat, das generee Probem nur partie, nämich nur für Rechtsanwäte, 33 Gemeint ist Pfichtveretzung im Rahmen eines Vertrages, geichgütig ob es sich zusätzich auch um gesetziche Pfichten handet; so Wof/Horn/Lindacher, aao (Fn. 26) 11 Nr. 7 Rdnr Vg. nur Erman/Hefermeh aao (Fn. 21) 11 Nr. 7 Rdnr. 1 und Wof/Horn/ Lindacher aao (Fn. 26) 11 Nr. 7 Rdnrn. 2 und Umstritten ist, ob diese Norm anaog auf die PVV anzuwenden ist, so Umer/ Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Auf. (1993) 11 Nr. 8 Rdnr. 11 und Wof/ Horn/Lindacher aao (Fn. 26) 11 Nr. 8 Rdnr. 6, oder nicht, so Erman/Hefermeh aao (Fn. 21) 11 Nr. 8 Rdnr. 3, ae m.w.n. 36 Vg. nur BGH, , ZIP 1994 S. 461, 465 ( Daihatsu ) und , ZIP 1993 S. 46, 47 ( Baustoffberatungs-Zentrum ). Eingehend zur Rechtsprechung Pauusch, DWiR 1992 S. 182, 185 f. 37 Vg. nur BGHZ 71, 226, 228 f. und Wof/Horn/Lindacher aao (Fn. 26) 11 Nr.7Rdnr.29m.w.N. 38 So Koer, ZIP 1986 S Pastisch Kötz aao (Fn. 31) S. 21 f.: Begriff der Kardinapficht hat für den Juristen diesebe Funktion wie die Laterne für den Betrunkenen: Er hät sich an ihr fest, aber daß sie ihn ereuchtet, kann man nicht sagen. 39 Vg. nur Pauusch, DWiR 1992 S. 182, 187 f. mit vieen Rechtsprechungsnachweisen. 40 Eingehend Graf von Westphaen, WM 1983 S. 974, 977 f. Vg. auch Brandner, ZIP 1984 S. 1186, 1190 und Pauusch, DWiR 1992 S. 182, BGH, , ZIP 1993 S. 46, 48 m.w.n. Aus der Literatur etwa Brandner, ZIP 1984 S. 1186, 1190; Paandt/Heinrichs, 55. Auf. (1996) 9 AGBG Rdnr. 48; Umer/Brandner/Hensen, aao (Fn. 35) 11 Nr. 7 Rdnrn. 29 und 35; Werber, VersR 1996 S. 917, 920 sowie Wof/Horn/Lindacher, aao (Fn. 26) 11 Nr. 7 Rdnr Vg. nur Umer/Brandner/Hensen, aao (Fn. 35) 11 Nr. 7 Rdnr. 27 und 35 einerseits und Graf von Westphaen, ZIP 1995 S. 545, 546 andererseits. 43 Eingehend Graf von Westphaen/Schäfer, Vertragsrecht und AGB-Kausewerke, Stand: 1993, Rechtsanwäte Rdnrn. 62 ff.; Steuerberater Rdnr. 53; Wirtschaftsprüfer Rdnrn 30 ff. Vg. weiter Graf von Westphaen, WM 1983 S. 977 und ZIP 1995 S. 546 f.; Pauusch, DWiR 1992 S. 182, 188; Umer/Brandner/ Hensen, aao (Fn. 35) Anh Rdnr. 563 und Wof/Horn/Lindacher, aao (Fn. 26) 9 Rdnr. R So mit Detaiunterschieden Brandner, ZIP 1984 S. 1186, 1191; Bunte, BB 1981 S. 1064, 1066 und NJW 1981 S. 2657, 2658 f.; Hartstang, AnwB 1982 S. 509, 512; Umer/Brandner/Hensen, aao (Fn. 35) Anh Rdnrn. 563, 684 und 954; Wof/Horn/Lindacher, aao (Fn. 26) 9 Rdnr. R 7; Graf von Westphaen/Schäfer, aao (Fn. 43) Rechtsanwäte Rdnrn. 71 ff., 75. So auch Fuchs, BB 1992 S. 1217, 1224 für ae Unternehmer.
10 6 Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, zu ösen. Der Gesetzgeber begründet sein Vorgehen mit Besonderheiten dieser Freien Berufe, die Grund, Höhe und Abwäzbarkeit der Haftung betreffen. Danach tragen Rechtsanwäte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ein besonders hohes Haftungsrisiko. Dem Grunde nach, wei die Rechtsprechung sehr strenge, ständig steigende, bis an die Grenze der Gefährdungshaftung heranreichende Sorgfatsanforderungen an sie stet 45, deren Veretzung sie ersatzpfichtig macht; der Höhe nach, wei die von ihnen zu ersetzenden Schäden naturgemäß häufig sehr hoch sind. Anders as gewerbiche Unternehmer können zudem Rechtsanwäte und Steuerberater das Risiko nicht über den Preis für ihre Diensteistung wirtschaftich auf die Kunden abwäzen. Einerseits ist nämich die Honorarhöhe durch das Gebührenrecht weitgehend zwingend vorgeschrieben, andererseits sind die zu ersetzenden Schäden nicht durch den für die Gebührenhöhe maßgebenden Gegenstandswert begrenzt, sondern können diesen um ein Viefaches übersteigen 46. Auch der Abwäzung auf Haftpfichtversicherer sind Grenzen gesetzt. Zwar sind Rechtsanwäte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gesetzich verpfichtet, eine Berufshaftpfichtversicherung zu nehmen 47. Ab einer bestimmten Höhe der Versicherungssumme sind indes die Versicherungsprämien wirtschaftich nicht mehr tragbar 48. As Ergebnis der Untersuchung der Rechtsage vor dem Inkrafttreten der neuen berufsrechtichen Regeungen über Haftungsbeschränkungen durch AGB ist festzuhaten: Den Rechtsanwäten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern war es vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen faktisch nicht mögich, ihre Haftung wirksam zu beschränken. Eine soche Haftungsbeschränkungsmögichkeit wäre aber wegen der genannten Eigentümichkeiten dieser Berufe für sie in besonderem Maße geboten. III. Die neuen berufsrechtichen Normen über vertragiche Haftungsbeschränkungen Zu untersuchen ist nunmehr, ob der Gesetzgeber mit den neuen berufsrechtichen Vorschriften über die vertragiche Begrenzung von Ersatzansprüchen sein sebstgestecktes Zie erreicht hat, nämich den Rechtsanwäten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die Mitte an die Hand zu geben, ihre teiweise existenzgefährdenden Haftungsrisiken in vertretbaren Grenzen zu haten. 1. Schriftiche Vereinbarung im Einzefa Nach Absatz 1 Nr. 1 der 51a BRAO, 67a StBerG und 54a WPO kann der Freiberufer den Anspruch seines Auftraggebers auf Ersatz eines fahrässig verursachten Schadens durch schriftiche Vereinbarung im Einzefa auf die Höhe der Mindestversicherungssumme, aso auf derzeit , DM 49, beschränken. Diese Vorschriften regen den bisang aein von 276 Abs. 2 BGB erfaßten Bereich der Individuavereinbarung, während das AGB-Gesetz insoweit nicht zu beachten ist. Schriftiche Vereinbarungen im Einzefa sind nämich keine AGB, wei es an der Voraussetzung der Vorformuierung für eine Viezah von Verträgen feht 50. Vergichen mit 276 Abs. 2 BGB bedeutet die Regeung in Abs. 1 Nr. 1 der neuen Vorschriften eine Beschneidung der Haftungsbeschränkungsmögichkeiten, denn sie untersagt den vöigen Haftungsausschuß und eraubt die Haftungsbegrenzung nur oberhab der Mindestversicherungssumme. Vergeicht man sie indes mit dem aten AnwB 1/97 Aufsätze Rechtszustand, so erkennt man, daß sie im wesentichen eine Konsoidierung und Bestätigung der bisherigen, teiweise untergesetzichen berufsrechtichen Regeungen zur Foge hat 51. Sie bringt mithin inhatich wenig Neues und wirft deshab auch keine neuen Probeme auf. Die Kommentariteratur behandet diese Regeung daher kaum. Zu Recht, vor aem deshab, wei individuee Freizeichnungsvereinbarungen aus den genannten Gründen auch in Zukunft in der Praxis sehr seten sein werden. 2. Vorformuierte Vertragsbedingungen Die Masse der Freizeichnungsvereinbarungen erfogt durch AGB. Es ist daher kar, daß von den neuen berufsrechtichen Vorschriften über die vertragiche Begrenzung von Ersatzansprüchen die Regeungen im Mittepunkt des Interesses stehen, die die Haftungsfreizeichnung durch vorformuierte Vertragsbedingungen betreffen. Insoweit bestimmen die Abs. 1 Nr. 2 der 51a BRAO, 67a StBerG und 54a WPO, daß der Freiberufer den Anspruch seines Auftraggebers auf Ersatz eines fahrässig verursachten Schadens durch vorformuierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, aso auf derzeit , DM, beschränken kann, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Ledigich für Rechtsanwäte ist diese Mögichkeit auf Fäe einfacher Fahrässigkeit beschränkt ( 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Vergeicht man diese Neuregeungen mit dem Inhat der aten, teiweise untergesetzichen berufsrechtichen Vorschriften, so deutet aes darauf hin, daß sie dem gesteckten Zie des Gesetzgebers entsprechend nicht nur den aten Rechtszustand bestätigen und konsoidieren, sondern die Mögichkeiten der Haftungsbegrenzungsvereinbarungen für Rechtsanwäte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entscheidend verbessern. Bisang war es wie gesehen für diese Freiberufer nicht mögich, ihre Haftung effektiv zu begrenzen, wei nach der Rechtsprechung des BGH zu den Kardinapfichten jede summenmäßige Haftungsbegrenzung durch AGB auf weniger as den vorhersehbaren Schaden Gefahr ief, nach 9 AGBG unwirksam zu sein. Nach den neuen Regeungen hingegen so die AGB-Haftungsbegrenzung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, aso auf , DM, genere zuässig sein, wenn insoweit tatsächich Versicherungsschutz besteht. Zugunsten der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen der Beschränkung des 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO auf Fäe einfacher Fahrässigkeit jedoch nicht zugunsten der Rechtsanwäte so außerdem 11 Nr. 7 AGBG suspendiert werden: Entgegen dieser Vorschrift, die Haftungsbeschränkungen durch AGB für Schäden aufgrund grob fahrässiger Vertragsveretzung grundsätzich für unwirksam erkärt, kann nach 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG, 54a Abs. 1 Nr In diesem Sinn etwa Borgmann/Haug, Anwatshaftung, 3. Auf. 1995, VIII Rdnr. 33 (S. 260); Hensser, JZ 1994 S. 178 ff; Hübner, NJW 1989 S. 5, 8; Keine-Cosack, BRAO, 2. Auf. 1996, 51a Rdnr. 1. Ebenso BT-Drucks. 12/ 4993 S. 32; 12/5685 S. 29 und 12/6753 S Vg. hierzu die BRAGO und die StBGebVO sowie Hensser, JZ 1992 S. 697, 707 f. Ebenso BT-Drucks. 12/4993 S Vg. 51 BRAO, 67 StBerG und 54 WPO. 48 So BT-Drucks. 12/4993 S. 32; 12/6753 S. 19 und 12/5685 S. 29. Nach Hensser, JZ 1994 S. 178, 187 können sich keinere Kanzeien eine Versicherungssumme von 2 Mio. DM kaum eisten. 49 Vg. 51 Abs. 4 BRAO, 52 Abs. 1 DVStB und 54 Abs. 1 WPO. 50 Zu Art. 3 Richtinie (Fn. 12) und dem neuen 24a Nr. 2 AGBG vg. oben Fn Ähnich (zu 67a StBerG) von der Horst, DStR 1995 S. 2027, Unkar Feuerich/Braun, BRAO, 3. Auf. 1995, 51a Rdnr. 4.
11 AnwB 1/97 7 Aufsätze WPO die Haftung durch vorformuierte Vertragsbedingungen auch für soche Schäden begrenzt werden, die der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer grob fahrässig herbeigeführt hat 52. Geichwoh ist zweifehaft, ob die 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO, 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG und 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO die Situation der Rechtsanwäte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wirkich entscheidend verbessern. Dies ist nur dann der Fa, wenn auf diese Vorschriften gestützte und ihnen inhatich vo entsprechende Haftungsfreizeichnungsvereinbarungen kontrofest sind, wenn sie aso nicht von den Gerichten bei einer Inhatskontroe nach dem AGB-Gesetz as unwirksam verworfen werden können. Kontrofest sind auf die neuen berufsrechtichen Regeungen gestützte Haftungsfreizeichnungsvereinbarungen jedenfas dann, wenn sie der gerichtichen Inhatskontroe nach den 9 11 AGBG nicht unteriegen. a. Kontrofreiheit nach 8 AGBG Die Kontrofreiheit könnte sich aus den in 8 AGBG normierten Schranken der Inhatskontroe ergeben. Danach geten die 9-11 nur für Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regeungen vereinbart werden. Kontrofrei sind aso zwei Sachverhate 53. Erstens Kauseinhate, die in einem marktwirtschaftichen System ihrer Art nach grundsätzich nicht der Regeung durch Rechtsvorschriften unteriegen, aso etwa Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen 54. Hierunter faen Haftungsfreizeichnungsvereinbarungen ganz offensichtich nicht. Kontrofrei sind zweitens auch sogenannte dekaratorische Kausen, die die Rechtsvorschriften edigich wiederhoen, ohne sie zu ergänzen oder zu verändern, und deren Inhat deshab auch ohne AGB im Vertrag geten würde. Eine gerichtiche Inhatskontroe wäre hier sinnos, da nach 6 Abs. 2 AGBG die identische gesetziche Regeung an die Stee der für unwirksam erkärten Kause treten würde 55. Nur soche Kausen faen mit anderen Worten as dekaratorische Kausen unter 8 AGBG, bei denen Regeungsidentität mit dem Gesetz besteht 56. Haftungsbeschränkungsvereinbarungen sind, auch wenn sie sich auf die neuen berufsrechtichen Regeungen stützen und ihnen inhatich vo entsprechen, keine dekaratorischen Kausen in diesem Sinne. Werden soche Haftungsbeschränkungen nämich nicht oder nicht wirksam vereinbart, so tritt an ihre Stee das dispositive Gesetzesrecht, und das heißt die unbeschränkte Haftung des Freiberufers auch für eichteste Fahrässigkeit. Soche Kausen ergänzen mithin die gesetziche Regeung und unteriegen deshab nach dem Wortaut des 8 AGBG der Inhatskontroe gemäß 9-11 AGBG. b. Kontrofreiheit eraubnisnormausfüender Kausen Geichwoh sind Haftungsfreizeichnungskausen von Freiberufern kontrofest, wenn sie nach Sinn und Zweck des 8 AGBG nicht der Inhatskontroe unterworfen werden dürfen. Dies könnte deshab der Fa sein, wei die Rechtsanwäte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die soche Kausen verwenden, nur von einer gesetzichen Eraubnis Gebrauch machen. Zu untersuchen ist aso, ob AGB kontrofest sind, wenn ihr Inhat zwar nicht wie bei den dekaratorischen Kausen auch ohne Vereinbarung kraft Gesetzes git, sie aber nur einen vom Gesetz ausdrückich eingeräumten Gestatungsspieraum ausfüen. aa. Meinungsstand Die Frage, ob soche sogenannten eraubnisnormausfüenden Kausen der Inhatskontroe gemäß 9-11 AGBG unteriegen oder nicht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum uneinheitich beantwortet. Der BGH 57 und die woh herrschende Lehre 58 haten soche AGB für ausnahmsos kontrofähig. Demgegenüber geht eine starke Strömung in der Literatur davon aus, daß eraubnisnormausfüende AGB-Kausen kontrofest sein können 59. Heftig umstritten ist innerhab dieser Ansicht freiich, weche Voraussetzungen eine Eraubnisnorm erfüen muß, um auf sie gestützte Kausen der Inhatskontroe nach dem AGB-Gesetz zu entziehen. Das Spektrum der an eine soche Eraubnisnorm gesteten Anforderungen reicht von Regeungen, die die Voraussetzungen und Grenzen der eraubten Abweichung tatbestandich kar fixieren und die zudem sinnvo nur durch AGB und nicht durch Individuavereinbarungen ausgenutzt werden können 60, über Vorschriften, die nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes erassen wurden und die eine Abweichung gerade durch AGB erauben 61, bis hin zu Normen, aus denen sich eindeutig ergibt, daß die Inhatskontroe nach dem AGB-Gesetz ausgeschossen sein so 62. bb. Kritische Anayse Der herrschenden Ansicht, die freiich ausnahmsos vor Inkrafttreten der neuen berufsrechtichen Vorschriften formuiert wurde, ist nicht zu fogen. Ihre Aussage, Eraubnisnormen könnten niemas die Inhatskontroe nach dem AGB-Gesetz ausschießen, kann in ihrer Rigorosität nicht richtig sein, wei die Bindung an das Gesetz dem Richter verbietet, bestimmte AGB inhatich zu kontroieren, wenn der Gesetzgeber dies eindeutig ausschießen wote. Um ein extremes Beispie zu biden: Hätte der Gesetzgeber dem ersten Absatz der 51a BRAO, 67a StBerG und 54a WPO einen Satz 2 angefügt, wonach eine Inhatskontroe gemäß 9-11 AGBG bei vorformuierten Vertragsbedingungen entsprechend der Nr. 2 des Satzes 1 ausgeschossen 52 Ebenso etwa Busse, DStR 1995 S. 660, 662; von der Horst, DStR 1995 S. 2027, 2030; Mittesteiner, Beihefter zu DStR 1994, Heft 37, S. 31; ae zu 67a StBerG und Hensser JZ 1994 S. 178, 187 zu 51b Abs. 1 Regierungsentwurf der BRAO-Novee. A.A. Werber, VersR 1996 S. 917, 921, der aber die insoweit eindeutigen Gesetzgebungsmateriaien nicht heranzieht. Vg. dazu Busse, aao S. 661 und unten im Text bei Fn Zur Bipoarität des 8 AGBG vg. Baums, Sonderbeiage Nr. 2 zu WM 1987 S. 9; Soerge/Stein, BGB 12. Auf. 1991, 8 AGBG Rdnr. 1; Umer/Brandner/Hensen aao (Fn. 35) 8 Rdnr Vg. nur Umer/Brandner/Hensen aao (Fn. 35) 8 AGBG Rdnrn. 8 ff. sowie Joost, ZIP 1996 S ff. 55 Vg. nur BGHZ 91, 55, 57; 106, 42, 45; 106, 259, 263 sowie Wof/Horn/Lindacher aao (Fn. 26) 8 Rdnr So Zoer, BB 1984 S BGHZ 100, 157, 179 (zu 651h Abs. 1 BGB) und 106, 42, 45 f. (zu 20 Hypothekenbankgesetz). 58 So etwa Erman/Hefermeh a.a.o (Fn. 21) 8 Rdnr. 4; Soerge/Stein aao (Fn. 53) 8 Rdnr. 18; MünchKomm/Kötz BGB 3. Auf. (1993) 8 AGBG Rdnr. 2; Trinkner/Wofer BB 1987 S. 425, 427 f; Taupitz, JuS 1989 S. 520, 524; Hansen, BB 1984 S. 2418, Vg. auch Zoer, BB 1987 S. 421, 422 bei und in Fn. 10 sowie S. 1137, 1139 und Löwe, NJW 1987 S. 937, 938, nach denen das getende Recht keine speziee Eraubnisnorm kennt. 59 Etwa Baums, aao S. 9; Bruchner, WM 1987 S. 449, 456; Canaris, NJW 1987 S. 609, 611 ff. und 2407, 2408 f.; Dya-Krebs, Schranken der Inhatskontroe (1990) S. 89 ff., 97; Kohosser, ZIP 1986 S. 1429, 1437 f.; Niebing, ZIP 1987 S. 1433, 1434 f. und ders., Die Schranken der Inhatskontroe (1988) S. 42 f.; Paandt/Heinrichs, a.a.o (Fn. 41) 8 Rdnr. 8; Umer/Brandner/Hensen, a.a.o (Fn. 35) 8 Rdnr. 34; M. Wof, EWiR 1987 S. 635; Wof/Horn/Lindacher, aao (Fn. 26) 8 Rdnr. 25 f. 60 Etwa Canaris, aao. 61 Etwa Dya-Krebs, aao. 62 Etwa Wof/Horn/Lindacher aao.
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