HWK: Dienstleistungszentrum

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1 Herzlich Willkommen zur Info -Runde Betriebsnachfolge erfolgreich planen Samstag, 28. April 2007 Gründermesse Saarmesse

2 Dipl.-Kfm. Albert EBERHARDT Unternehmensberater der Handwerkskammer des Saarlandes (HWK) HWK-Gründerlotse im SOG-Saarland

3 Themen einer Betriebsübergabe betriebswirtschaftliche Aspekte steuerliche Aspekte arbeitsrechtliche Aspekte (juristische Angelegenheiten)

4 Ziel der Übergabe Erhaltung des Unternehmens Sicherung der Substanz Einkommensquelle für Unternehmer und seine Familie

5 3 Themenkomplexe Nachfolgeproblematik mögliche Modelle der Übergabe Sicherung der Altersversorgung

6 Nachfolger aus der Familie Nachfolger festlegen rechtliche Voraussetzungen prüfen den Nachfolger auf die Übergabe durch Weiterbildung vorbereiten finanzielle Voraussetzungen schaffen die Übergabe erbrechtlich absichern Besuch Existenzgründungslehrgang

7 Nachfolger außerhalb der Familie Suche nach geeignetem Mitarbeiter im Unternehmen Suche nach geeignetem Existenzgründungswilligem durch Betriebsbörse Suche durch eigene Anzeige in Tageszeitungen, Fachzeitschriften über Innungen/Verbände

8 Übergabemöglichkeiten im Überblick Endgültig: Teilweise: - entgeltliche Veräußerung des Betriebes - unentgeltliche Veräußerung des Betriebes - Verpachtung des Betriebes - Beteiligung des Nachfolgers

9 Entgeltliche Veräußerung Vorteile für Übergeber Kaufpreis steht sofort zur freien Verfügung unabhängig vom unternehmerischen Geschick unabhängig von finanziellen Verhältnissen

10 Entgeltliche Veräußerung Vorteile für Übernehmer klare Eigentumsverhältnisse freie Verfügbarkeit Finanzierung mit öffentlichen Mitteln

11 Entgeltliche Veräußerung Problem: Unternehmenswert Lösung: Beratung durch HWK

12 Exkurs: Unternehmensbewertung Ermittlung des Substanzwertes Ermittlung des Ertragswertes Unterschiedliche Bewertungsverfahren Stuttgarter Verfahren betriebswirtschaftliche Verfahren

13 Unentgeltliche Betriebsübertragung Vorteile für Übergeber keine Aufdeckung stiller Reserven einfache, kostengünstige Form

14 Unentgeltliche Betriebsübertragung Vorteile für Übernehmer i.d.r. kein Kapitalbedarf reibungslose Fortführung

15 Verpachtung des Betriebes Übergeber bleibt Eigentümer des Betriebes laufende Einnahmen i.d.r. keine Finanzierungsprobleme des Nachfolgers Risiko: wirtschaftliche Abhängigkeit vom Übernehmer Gefährdung der Altersversorgung

16 Tätige Beteiligung des Nachfolgers schrittweise Heranführung an Geschäftsführung, Kunden, Lieferanten usw. Aneignung von Managementkompetenz Übertragung von Verantwortung und Kompetenz für Teilbereiche des Unternehmens Hineinwachsen in die Unternehmensführung Vorbereitung der finanziellen Basis Problem: Generationskonflikt

17 Sicherung der Altersversorgung des Übergebers Erstellung einer persönlichen Versorgungsbilanz Berücksichtigung einer evtl. Versorgungslücke bei Übergabekonzeption

18 Zielvorstellungen: 1. Ihr Lebenswerk - Ihr Betrieb - soll sich in geeigneten Händen befinden 2. Das von Ihnen erarbeitete Vermögen soll auch nach der Betriebsübergabe gesichert sein

19 Zielvorstellungen: 3. Ihre Altersversorgung soll nach der Betriebsübergabe langfristig und ausreichend gesichert sein 4. Die Steuerbelastung durch die Betriebsübergabe soll so niedrig wie möglich sein 5. Die Arbeitsplätze der Mitarbeiter sollen erhalten bleiben

20 Steuerliche Gestaltungsund Gefahrenpunkte bei der Betriebsübergabe

21 Was ist Gegenstand der Betriebsübergabe? Jeder Betrieb ist anders, auch wenn dieselbe Branche vorliegt (Rechtsform, eigene oder gemietete Räume, Kundenart etc.) Mit jeder Betriebsübergabe sind Bewertungsfragen zu beantworten; Grundfragen, die weiterhelfen (beim Veräußerer gilt dies analog) Was kaufe ich? Was kaufe ich nicht? Welche Alternativen habe ich?

22 Analyse des Falles Räumlichkeiten (kaufen, mieten etc.) Maschinen (Art, Alter, technischer Zustand etc.) Vorräte, Auftragsbestand (Gängigkeit etc.) Kundenforderungen (Übernahme?) Verbindlichkeiten Gewinn- und Verlustrechnung (Ehegattenarbeitsverträge etc.) Markt, Wettbewerb, Chancen und Risiken Arbeitnehmer (Zahl, Alter, Qualifikation etc.)

23 Beispiel: Grundfrage Werden mögliche steuerliche Veräußerungsfreibeträge des Veräußerers genutzt? Fall Schreinermeister Fleißig (63 Jahre) will seine Schreinerei aus Altersgründen auf seinen einzigen Sohn Kreativ übertragen. Da Fleißig eine gute Rente beziehen wird, gedenkt Fleißig, seinen Betrieb seinem Sohn schenken.

24 Ausgangslage Der Sohn tritt steuerlich in die Fußstapfen des Vaters Der Sohn führt steuerlich die Buchwerte des Vaters fort Grundsätzlich keine besonderen steuerlichen Auswirkungen (Schenkungsteuer spielt im Beispiel keine Rolle)

25 Gestaltung Sohn Kreativ war auf einem Steuerseminar und bietet seinem Vater freiwillig einen Kaufpreis in Höhe des Veräußerungsfreibetrages (Vater) von an. Der Kaufpreis betrifft Mehrwerte in den Maschinen. Der Veräußerungspreis führt aufgrund des Freibetrages beim Vater nicht zu einer Besteuerung

26 Sohn hat aufgrund des Kaufpreises Mehrabschreibungen bzgl. der Maschinen Steuerliche Folge: x 35 % = (Steuersatz 35 % bei Kreativ geschätzt) Der Sohn hat in unserem Beispiel die berechtigte Erwartung, dass der gezahlte Kaufpreis sein Erbe bzw. seine Geschenke erhöhen werden.

27 Steuerliche Gefahrenpunkte bei der Betriebsübergabe Abgrenzung Für einen Erwerber können sich Haftungstatbestände ergeben, die durch den Übergeber begründet sind (nicht bezahlte Steuern etc.) Diese Gebiete sollen hier nicht betrachtet werden. Unbewusste Realisierung stiller Reserven. Diese kann beim Veräußerer wahre Alpträume auslösen.

28 Schreinermeister Ehrvoll veräußert aus Altersgründen seine Schreinerei (Einzelunternehmen) an Jungmeister Kraftvoll. Die Schreinerei wird seit 2 Generationen in guter Innenstadtlage von Saarlouis geführt. Da das Anwesen für einen Jungmeister zu teuer ist, hat sich Ehrvoll entschieden, alles bzgl. seiner Schreinerei bis auf das betrieblich genutzte Anwesen an Kraftvoll zu veräußern. Das Anwesen wird von Kraftvoll zum einvernehmlichen Mietpreis gemietet. Nach einem aktuellen Gutachten hat das Anwesen einen Verkehrswert von 550 T. Der letzte Buchwert des Anwesens in seiner Steuerbilanz betrug 50 T.

29 Steuerwirkungen Durch den Verkauf der Schreinerei und das Zurückbehalten des Grundstückes erfolgt steuerlich eine Zwangsentnahme des Grundstücks. Buchgewinn Verkehrswert des Grundstücks 550 T Buchwert des Grundstücks 50 T Buchgewinn 500 T Steuer (25 % gesch.) 125 T Schreinermeister Ehrvoll muss 125 T ungeplante Steuern zahlen (dies kann seine Altersplanung zunichte machen)

30 Resultat Bei Betriebsübergängen ist stets die Gefahr von steuerlichen Entstrickungsvorgängen (unbewusste Realisierung von stillen Reserven) zu bedenken. Empfehlung Steuerliches Gutachten U.U. unter Abstimmung Finanzamt, damit keine steuerlichen Überraschungen auftreten

31 Ausgewählte arbeitsrechtliche Aspekte bei Übergabe des Betriebes

32 613 a Abs. 1 BGB Eintritt des Betriebsübernehmers in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Betriebsübernahme bestehenden Arbeitsverhältnissen. Gesetzlicher Arbeitgeberwechsel Übernahme der Arbeitsverhältnisse in dem Stand, in dem sie sich bei dem früheren Inhaber befunden haben.

33 a Übergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils Fall: Alt ist Schreiner und übergibt den Betrieb an Neu EuGH: Begriff der wirtschaftlichen Einheit Gesamtwürdigung Übergang Aktiva (Gebäude, Maschinen) Übergang immaterielle Aktiva (Name, Kunden, Lieferanten etc.) Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeit Produktionsbetrieb: Übernahme des technischen Produktionsapparates, auch wenn der Firmenname nicht fortgeführt wird. Handels- und Dienstleistungsbetrieb: Übernahme des Kundenstamms, der Kundenlisten, Geschäftsbeziehungen, Know How.

34 Abwandlung: Alt behält seinen PKW und eine Kreissäge zurück. Nicht erforderlich ist, dass alle Wirtschaftsgüter, die bisher zum Betrieb gehörten, vom Erwerber übernommen werden. Alt hat zwei Schreinereien. Er verkauft den Zweigbetrieb in Neunkirchen. Teilbetrieb: Organisatorisch selbstständiger Teil eines Betriebs.

35 Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft Inhaberwechsel aufgrund eines Rechtsgeschäftes Kauf/Verkauf Pacht Schenkung

36 Abgrenzungsfälle Veräußerung aller Anteile an einer GmbH ist kein Betriebsübergang bislang im eigenen Betrieb ausgeführte Arbeiten werden künftig fremd vergeben Betriebsstilllegung ist kein Betriebsübergang Übergang einzelner Maschinen ohne organisatorischen Zusammenhang ist kein Betriebsübergang

37 Unterrichtungsverpflichtung (seit ) Bisheriger und neuer Inhaber haben die von einen Betriebsübergang betroffenen AN schriftlich vor dem Übergang über folgende Punkte zu informieren: den tatsächlichen Zeitpunkt des Übergangs den Grund des Übergangs (Verkauf, Verpachtung usw.) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die AN: -Weitergeltung aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag

38 Noch Unterrichtungsverpflichtung: Kündigungsschutz Fortgelten von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen die in Aussicht genommen Maßnahmen, die den AN betreffen (Änderungskündigungen usw.) Praxishinweis - gleichlautende Erklärungen Übergeber/-nehmer - Unterrichtung spätestens einen Monat vor Betriebsübergang

39 Rechte des AN innerhalb einer Frist von einem Monat seit schriftlicher Unterrichtung dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen Widerspruch in Schriftform bei wirksamem Widerspruch: kein Übergang des Arbeitsverhältnisses, Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beim Veräußerer, mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit jedoch betriebsbedingte Kündigung

40 Folgen einer unterbliebenen oder unvollständigen Unterrichtung Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses über die Monatsfrist hinaus

41 Empfehlung aus der Beratungserfahrung unbedingte rechtliche Beratung vor Übergabe des Betriebes - bei einem Rechtsanwalt - bei der Rechtsberatung der HWK/Innungen/ Verbände

42 Unsere Empfehlungen für eine erfolgreiche Betriebsübergabe: Sorgen Sie dafür, dass Sie rechtzeitig die Betriebsübergabe einleiten Ihr Betrieb wirtschaftlich rentabel und wettbewerbsfähig ist und bleibt

43 Ihr Nachfolger rechtzeitig ausgewählt, vorbereitet und qualifiziert ist Ihre Altersversorgung gesichert ist eine Erbregelung betriebliche, gesellschaftsrechtliche und familiäre Aspekte berücksichtigt ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Übergabe vorhanden ist

44 Dazu wünsche ich Ihnen von Herzen Viel Erfolg! Ihr A. Eberhardt Referatsleiter Unternehmensberatung Handwerkskammer des Saarlandes

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