Die einzelnen Bände des Münchener Kommentars zum StGB
|
|
- Gert Hochberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die einzelnen Bände des Münchener Kommentars zum StGB Band Vorsitzender Richter am BayObLG und am OLG a.d. Professor Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg Band b Vorsitzender Richter am BayObLG und am OLG a.d. Professor Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg Band g Richter am BGH a.d. Dr. Klaus Miebach Band Richter am BGH Professor Dr. Günther M. Sander Band Bandredakteure: Professor Dr. Roland Hefendehl Rechtsanwalt Dr. Olaf Hohmann Band 6 JGG Nebenstrafrecht I Bandredakteure: Professor Dr. Otto Lagodny Richter am BGH a.d. Dr. Klaus Miebach Band 7 Nebenstrafrecht II Bandredakteure: Professor Dr. Wolfgang Joecks Professor Dr. Roland Schmitz Band 8 Nebenstrafrecht III Völkerstrafgesetzbuch Professor Dr. Otto Lagodny
2 Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band b StGB Professor Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.d. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.d. Honorarprofessor an der Universität Regensburg, Rechtsanwalt 2. Auflage Verlag C. H. Beck München 2012
3 Die Bearbeiter des zweiten Bandes Gerhard Athing Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe a.d. Dr. Jan Bockemühl Rechtsanwalt in Regensburg Dr. Kirstin Drenkhahn Professorin an der Freien Universität Berlin Gerhard van Gemmeren Vorsitzender Richter am Landgericht Kleve Dr. Karl-Heinz Groß Ministerialdirigent a.d., Wiesbaden Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht in München a.d. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.d. Honorarprofessor an der Universität Regensburg, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Joecks Professor an der Universität Greifswald Stefan Maier Vorsitzender Richter am Landgericht Ravensburg Dr. Klaus Miebach Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe a.d. Dr. Wolfgang Mitsch Professor an der Universität Potsdam Dr. Christine Morgenstern Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Greifswald Dr. Henning Radtke Professor an der Universität Hannover Richter am Oberlandesgericht Celle Thomas Ullenbruch Richter am Amtsgericht Emmendingen Dr. Herbert Veh Präsident des Landgerichts Augsburg
4 Im Einzelnen haben bearbeitet: Vor 38 ff., 38 43a Dr. Henning Radtke Gerhard Athing 45 45b Dr. Henning Radtke Dr. Klaus Miebach Anhang zu 46, 46a Stefan Maier Vor 52 ff., Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg Vor 56 ff., Dr. Karl-Heinz Groß Gerhard van Gemmeren Thomas Ullenbruch/ Dr. Kirstin Drenkhahn/ Dr. Christine Morgenstern 66a Thomas Ullenbruch/ Dr. Christine Morgenstern 66b Thomas Ullenbruch/ Dr. Kirstin Drenkhahn Stefan Maier 67a 67d Dr. Herbert Veh 67e 68g Dr. Karl-Heinz Groß 69 69b Gerhard Athing Dr. Jan Bockemühl Vor 73 ff., 73 76a Dr. Wolfgang Joecks Vor 77 ff., 77 79b Dr. Wolfgang Mitsch Sachregister Helene Hechtl
5 Vorwort zur 2. Auflage Seit Drucklegung der ersten Auflage vor mehr als acht Jahren war neben einigen Gesetzesänderungen insbesondere die neue Literatur und inzwischen ergangene Rechtsprechung einzuarbeiten. Ganz aktuell hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011, das intensiv eingearbeitet wurde, in die Kommentierungen Eingang gefunden. Aus dem Kreis der Autoren des ersten Bandes, der in der 2. Auflage die Erläuterungen zu den b StGB umfasst, ist Herr Dr. Ulrich Franke ausgeschieden. Verlag und Herausgeber möchten sich für die erfolgreiche Zusammenarbeit bedanken. Sowohl die Zielsetzung als auch die grundlegende Konzeption des Münchener Kommentars zum StGB haben sich bewährt und werden in der zweiten Auflage unverändert beibehalten. Band 2 des Münchener Kommentars zum StGB liegt ein Rechts- und Literaturstand vom 1. Oktober 2011 zugrunde, wobei an vielen Stellen neuere Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt werden konnte. Die Kommentierung der 66, 66a und 66b berücksichtigt den Stand der Diskussion bis Ende Dezember Dem jetzt vorgelegten Band 2 werden in Kürze die Bände 4, 5 und 6 folgen. Die zweite Auflage wird voraussichtlich mit den im Winter 2012 erscheinenden Bänden 7 und 8 abgeschlossen sein. Jeder Band enthält ein Abkürzungs- und Literaturverzeichnis sowie ein ausführliches Sachregister. Im März 2012 Herausgeber, Bandredakteur und Verlag
6 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage Mit den sechs Bänden zum materiellen Strafrecht wird nunmehr eine in der seit langem erfolgreichen Reihe der Münchener Kommentare bestehende Lücke geschlossen. Im Mittelpunkt der Kommentierung stehen die Vorschriften des Strafgesetzbuches, das in den letzten Jahren durch zahlreiche Reformgesetze geändert worden ist und auch weiterhin von Reformvorschlägen begleitet wird. Dabei wird die gerade in den letzten Jahren rege Tätigkeit des Gesetzgebers als Chance begriffen, altes Fallmaterial und ausgetragene oder nicht mehr praxisrelevante Streitstände auszusondern und stattdessen die modernen strafrechtlichen Entwicklungen darzustellen. Erstmalig wird ein Großkommentar darüber hinaus auch umfassend die in der Praxis immer bedeutsamer werdenden Bestimmungen des so genannten Nebenstrafrechts erläutern. Der Münchener Kommentar zum materiellen Strafrecht wendet sich vor allem an Richter, Staats- und Amtsanwälte, Strafverteidiger und alle strafrechtlichen Praktiker. Entsprechend dieser Ausrichtung steht das Bestreben im Vordergrund, auf der Basis der präzise zusammengefassten neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung und zuverlässigen Wiedergabe der wesentlichen Literatur stets klare und praxisnahe Lösungsvorschläge und Entscheidungshilfen anzubieten. Der Aufbau der Darstellung folgt grundsätzlich einer in allen sechs Bänden einheitlichen Struktur, um die Nutzung des Kommentars zu erleichtern. Die Erläuterung beginnt regelmäßig mit der Erörterung des Zwecks und der Rechtsnatur der Norm. Auf deren Entstehungsgeschichte wird nur dort vertieft eingegangen, wo sie für die Auslegung und das Verständnis der Vorschrift bedeutsam ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen werden jeweils vom Wortlaut ausgehend erläutert. Bei Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches und anderen Deliktstatbeständen folgen Ausführungen zu besonders relevanten Fragen aus den Bereichen des Allgemeinen Teils, der Rechtsfolgen und des Prozessrechts, die bei der Anwendung dieser Vorschriften regelmäßig von Bedeutung sind. Gegebenenfalls wird ergänzend auf Aspekte des internationalen, insbesondere europäischen Rechts eingegangen. Wegen seiner auf die Praxis bezogenen Ausrichtung auf wissenschaftlichem Fundament haben die Herausgeber der Zielsetzung des Kommentars entsprechend ein Richter und ein Hochschullehrer und der Verlag besonderen Wert darauf gelegt, anerkannte Hochschullehrer und berufserfahrene Praktiker als Autoren zu gewinnen, die in ihren Beiträgen theoretische Ideen und praktische Notwendigkeiten harmonisch miteinander verknüpfen. Im April 2003 Herausgeber und Verlag
7 Inhaltsverzeichnis Seite Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XXXVII Strafgesetzbuch (StGB) Allgemeiner Teil Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat Erster Titel. Strafen Freiheitsstrafe Vorbemerkung zu den 38 ff Dauer der Freiheitsstrafe Bemessung der Freiheitsstrafe Geldstrafe 40 Verhängung in Tagessätzen Geldstrafe neben Freiheitsstrafe Zahlungserleichterungen Ersatzfreiheitsstrafe Vermögensstrafe 43a Verhängung der Vermögensstrafe Nebenstrafe 44 Fahrverbot Nebenfolgen 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts a Eintritt und Berechnung des Verlustes b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten Zweiter Titel. Strafbemessung 46 Grundsätze der Strafzumessung Anhang zu 46. Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, mit dem Zeitablauf verbundene Strafzumessungsverfahren a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen (weggefallen) Besondere gesetzliche Milderungsgründe Zusammentreffen von Milderungsgründen Anrechnung Dritter Titel. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen Vorbemerkung zu den 52 ff Tateinheit Tatmehrheit Bildung der Gesamtstrafe IX
8 Inhaltsverzeichnis Seite 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe Vierter Titel. Strafaussetzung zur Bewährung Vorbemerkung zu den 56 ff Strafaussetzung a Bewährungszeit b Auflagen c Weisungen d Bewährungshilfe e Nachträgliche Entscheidungen f Widerruf der Strafaussetzung g Straferlaß Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe Gesamtstrafe und Strafaussetzung Fünfter Titel. Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe Vorbemerkung zu den 59 ff Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung 61 Übersicht Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Freiheitsentziehende Maßregeln 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (weggefallen) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Reihenfolge der Vollstreckung a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel b Aussetzung zugleich mit der Anordnung c Späterer Beginn der Unterbringung d Dauer der Unterbringung e Überprüfung f Mehrfache Anordnung der Maßregel g Widerruf der Aussetzung h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention Führungsaufsicht Vorbemerkung zu den 68 ff Voraussetzungen der Führungsaufsicht a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz b Weisungen X
9 Inhaltsverzeichnis Seite 68c Dauer der Führungsaufsicht d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung Entziehung der Fahrerlaubnis 69 Entziehung der Fahrerlaubnis a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis Berufsverbot 70 Anordnung des Berufsverbots a Aussetzung des Berufsverbots b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots Gemeinsame Vorschriften 71 Selbständige Anordnung Verbindung von Maßregeln Siebenter Titel. Verfall und Einziehung Vorbemerkung zu den 73 ff Voraussetzungen des Verfalls a Verfall des Wertersatzes b Schätzung c Härtevorschrift d Erweiterter Verfall e Wirkung des Verfalls Voraussetzungen der Einziehung a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit c Einziehung des Wertersatzes d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung e Wirkung der Einziehung f Entschädigung Sondervorschrift für Organe und Vertreter Gemeinsame Vorschriften 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes a Selbständige Anordnung Vierter Abschnitt. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen Vorbemerkung zu den 77 ff Antragsberechtigte a Antrag des Dienstvorgesetzten b Antragsfrist c Wechselseitig begangene Taten d Zurücknahme des Antrags e Ermächtigung und Strafverlangen XI
10 Inhaltsverzeichnis Seite Fünfter Abschnitt. Verjährung Erster Titel. Verfolgungsverjährung Vorbemerkung zu den 78 ff Verjährungsfrist a Beginn b Ruhen c Unterbrechung Zweiter Titel. Vollstreckungsverjährung 79 Verjährungsfrist a Ruhen b Verlängerung Sachregister
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 2: 38-79b StGB
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 2: 38-79b StGB von Gerhard Athing, Dr. Jan Bockemühl, Gerhard van Gemmeren, Dr. Karl-Heinz Groß, Prof. Dr. Bernd von Heintschel- Heinegg, Prof. Dr. Wolfgang
MehrMünchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. Herausgegeben von. Band 1 1 37 StGB
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Herausgegeben von Dr. Wolfgang Joecks Professor an der Universität Greifswald Dr. Klaus Miebach Richter am Bundesgerichtshof a.d. Band 1 1 37 StGB Die einzelnen
MehrMünchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 2: 38-79b StGB
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 2: 38-79b StGB Bearbeitet von Prof. Dr. Wolfgang Joecks, Dr. Klaus Miebach, Prof. Dr. Jan Bockemühl, Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Gerhard Gemmeren, Dr.
MehrMünchener Kommentar zum Strafgesetzbuch
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 6 JGG (Auszug) Nebenstrafrecht I Strafvorschriften aus: AMG BtMG GÜG TPG TFG GenTG TierSchG BNatSchG VereinsG VersammlG Bandredakteure: Professor Dr. Otto Lagodny
MehrMünchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 7: Nebenstrafrecht II
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 7: Nebenstrafrecht II von Prof. Dr. Wolfgang Joecks, Dr. Klaus Miebach, Prof. Dr. Wolfgang Joecks, Prof. Dr. Roland Schmitz, Prof. Dr. Karsten Altenhain,
MehrMünchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 1: 1-37 StGB
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 1: 1-37 StGB Bearbeitet von Prof. Dr. Wolfgang Joecks, Dr. Klaus Miebach, Prof. Dr. Bernd Heintschel-Heinegg, Prof. Dr. Kai Ambos, Prof. Dr. Gunnar Duttge,
MehrGeldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht
Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht Rechtshistorische Entwicklung und gegenwärtige Rechtslage im Vergleich Von Maciej Tvlafolepszy Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis
MehrJugendstrafrecht für Erwachsene?
Hannes Budelmann Jugendstrafrecht für Erwachsene? Zur Anwendbarkeit von Jugendstraf recht auf sich zum Verfahrenszeitpunkt im Erwachsenenalter befindliche Personen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
MehrVielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.
Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette
MehrInhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9
Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der
MehrAnonymisierungskonzept zur Erstellung standardisierter Off-Site-Files der Strafverfolgungsstatistik fortlaufend ab dem Jahr 1995
Standort Saarbrücken Im Statistischen Amt Saarland 27. April 2010 Anonymisierungskonzept zur Erstellung standardisierter Off-Site-Files der Strafverfolgungsstatistik fortlaufend ab dem Jahr 1995 (EVAS
MehrGeschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015
Landgericht Waldshut-Tiengen 9. Dezember 2014 Präsidium E 320 a Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Das Präsidium beschließt folgende Geschäftsverteilung für das Jahr 2015: Anhängige Verfahren Grundsätzlich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß
MehrRechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt Rechtspflege Strafverfolgung I.2 Lange Reihen über verurteilte Deutsche und Ausländer nach Art der Straftat, Altersklassen und Geschlecht ( ) Stand: 20.02.2015 Erscheinungsfolge:
MehrStudienkommentar StGB
Studienkommentar StGB - Strafgesetzbuch - von Prof. Dr. Wolfgang Joecks 9. Auflage Studienkommentar StGB Joecks schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung:
MehrMünchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 8: Nebenstrafrecht III, Völkerstrafgesetzbuch Joecks /
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 8: Nebenstrafrecht III, Völkerstrafgesetzbuch von Prof. Dr. Wolfgang Joecks, Dr. Klaus Miebach, Prof. Dr. Otto Lagodny, Prof. Dr. Kai Ambos, Dr. Wulf
Mehr5. N a c h t r a g. zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2015
3204 OLG M Geschäftsverteilung 2015 des Oberlandesgerichts München 5. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2015 I. Anlass zur Änderung der Geschäftsverteilung:
MehrA n k l a g e s c h r i f t
Aufbau Anklageschrift --------------------------------------------------------------- Staatsanwaltschaft Saarbrücken Aktenzeichen ( z.b. 33 Js 1223/05 ) Saarbrücken, den H a f t bzw. Unterbringung (falls
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jürgen Suhr und Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ersatzfreiheitsstrafen und ANTWORT
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung
Mehrbeck-shop.de Däubler/Bonin/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
Däubler/Bonin/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht Kommentar zu den 305 bis 310 BGB von Dr. Wolfgang Däubler Professor an der Universität Bremen Dr. Birger Bonin Richter
MehrStrafrecht im Assessorexamen
Strafrecht im Assessorexamen Eine Darstellung der wesentlichen Anforderungen an das materiell- und formellrechtliche Gutachten, die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift und das
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrAbkürzungsverzeichnis...XIII
Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Kapitel: Einleitung 1. Voraussetzungen für das Verhängen von Strafen... 2 I. Anlasstat... 2 II. Schuldprinzip... 2 2. Maßnahmen an Stelle von Strafen... 4 3. Welchem Zweck
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrDamit Sie jeden Fall auf die Reihe kriegen. Münchener Anwalts. Handbücher. Münchener Anwalts. Verlag C.H.BECK München und Frankfurt a. M.
Verlag C.H. BECK, Wilhelmstraße 9, 80801 München Verlag C.H.BECK München und Frankfurt a. M. Wilhelmstraße 9 80801 München Damit Sie jeden Fall auf die Reihe kriegen. Damit Sie jeden Fall auf die Reihe
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrMünchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 8: Nebenstrafrecht III, Völkerstrafgesetzbuch
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 8: Nebenstrafrecht III, Völkerstrafgesetzbuch Strafvorschriften aus: AufenthG, FreizügG, AsylVfG, WaffG, KrWaffG, SprengG, WStG, EGWStG Bearbeitet von
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrEntscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Urteil des Erstgerichts Das Landesgericht für Strafsachen Graz sprach am 17. Februar 2012 Hannes K
MehrEigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen
Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrSteuerstrafrecht Kommentar Fortsetzungsbezug
Steuerstrafrecht Kommentar Fortsetzungsbezug Ordnungswidrigkeitenrecht und Verfahrensrecht Kommentar zu den 369-412 AO 1977 von RAin Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch, RA Dr. Marko Matthes, Professor Dr.
MehrBand 58 VOB. Teile A und B. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen mit Vergabeverordnung (VgV) Herausgegeben von
Band 58 VOB Teile A und B Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen mit Vergabeverordnung (VgV) Herausgegeben von Prof. Dr. Klaus D. Kapellmann Rechtsanwalt in Mönchengladbach Prof. Dr. Burkhard Messerschmidt
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
Mehr1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.
Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.
Mehr316 StGB - Strafzumessung
316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
Mehrkörperliche, geistige oder charakterliche Mängel (zum letzteren BGHSt 5, S. 165ff)
Ungeeignetheit Prognose Zu erwarten sind auch in Zukunft rechtswidrige, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigende Straftaten 69 II Regelbeispiele des Eignungsmangels» 315c, 316, 142, 323a (in
MehrMustertexte zum Strafprozess
Mustertexte zum Strafprozess begründet von Dr. Dietrich Rahnf Leitender Oberstaatsanwalt neubearbeitet von Dr. Hans Christoph Schaefer Generalstaatsanwalt a. D. und Jochen Schroers Vizepräsident des Oberlandesgerichts
MehrImmobilienwertermittlungsverordnung: ImmoWertV
Gelbe Erläuterungsbücher Immobilienwertermittlungsverordnung: ImmoWertV von Dr. P. Zimmermann 1. Auflage Immobilienwertermittlungsverordnung: ImmoWertV Zimmermann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrBekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete
MehrBundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der
MehrRichtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -
Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
MehrPunkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?
Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.
Mehr20% aller überschuldeten Haushalte haben Schulden bei der Justiz
SCHULDEN BEI DER JUSTIZ 20% aller überschuldeten Haushalte haben Schulden bei der Justiz SCHULDEN BEI DER JUSTIZ Geldstrafen Geldauflagen Bußgelder Gerichtskosten Frage eine Teilnehmers Wie steht es mit
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrMünchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 4: StGB
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 4: 185-262 StGB von Dr. Klaus Miebach, Prof. Dr. Günter M. Sander, Prof. Dr. Karsten Altenhain, Jürgen Cierniak, Dr. Steffen Cramer, Jan Gericke, Dr.
MehrKosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung
Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Mai 2015 (4044-4- 13) 1 Die Durchführung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrGesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung
MehrKorruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08. Dezember 2010, Az. 2 Ws 347/10
Leitsatz: 313 Abs. 1 Satz 2 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft zwar Freispruch beantragt hatte, aufgrund eines vorausgegangenen Strafbefehlsverfahrens jedoch bereits ein konkreter
MehrDie Fahrerlaubnis erhalten und wieder erhalten
Die Fahrerlaubnis erhalten und wieder erhalten Inhaltsverzeichnis 1. Rechtlicher Hintergrund 2. Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis 3. Das Fahrverbot 4. Entzug der Fahrerlaubnis durch Gericht oder
MehrDas System strafrechtlicher Sanktionen. Prof. Dr. Felix Herzog
Das System strafrechtlicher Sanktionen System der strafrechtlichen Sanktionen Strafen, 38 ff. StGB Strafen sind Sanktionen, die - unter Berücksichtigung des Strafzwecks (Vergeltungsgedanke, Generalprävention,
MehrAbschnitt II: Das materielle Jugendstrafrecht
Abschnitt II: Das materielle Jugendstrafrecht 7: Das Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts formelles Rechtsfolgensystem I. Überblick Das formelle Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts weist eine
MehrEffet Utile als Auslegungsgrundsatz
Effet Utile als Auslegungsgrundsatz 1 Wortherkunft frz.: nützliche/praktische Wirkung 2 Bekannte Auslegungsgrundsätze - Auslegung nach dem Wortlaut - Historische Auslegung - Systematische Auslegung - Teleologische
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Mehr1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten?
MU Hörübungen zum Thema: Rechtsanwälte Beantworten Sie die Fragen: 1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? 2. Rechtsanwälte dürfen Fachanwaltsbezeichnungen auf ihre Briefbögen schreiben.
MehrDer neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg.
Der neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg. Dipl.-Ing. Thomas Egelhaaf, Leiter der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Fachtagung der Fachgruppe Feuerwehren-Hilfeleistung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrC++11 C++14 Kapitel Doppelseite Übungen Musterlösungen Anhang
Einleitung Dieses Buch wendet sich an jeden Leser, der die Programmiersprache C++ neu lernen oder vertiefen möchte, egal ob Anfänger oder fortgeschrittener C++-Programmierer. C++ ist eine weitgehend plattformunabhängige
MehrDer Täter-Opfer-Ausgleich
Der Täter-Opfer-Ausgleich Recht Methodik Falldokumentation von Dr. Johannes Kaspar o. Professor an der Universität Augsburg Eva Weiler Rechtsanwältin und Mediatorin in München Dr. Gunter Schlickum Rechtsanwalt
MehrInhaltsverzeichnis. I. Einleitender Versuch einer allgemeinen Definition von,.fairness" 21
Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Literaturverzeichnis 5 Inhaltsverzeichnis 9 A. Einfuhrung 15 B. Das fair-trial-prinzip 21 I. Einleitender Versuch einer allgemeinen Definition von,.fairness" 21 1. Sinngehalt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 4. August 2010 in der Beschwerdesache gegen
5 AR (VS) 23/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2010 in der Beschwerdesache gegen - Beschwerdegegner vertreten durch: Rechtsanwalt hier: Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrBGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern
BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Gas und
Mehr2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrVerbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.
2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)
MehrADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der (die Gesellschaft ) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 20. August 2015 um 9.30
MehrI T als Jugendschöffen \6 Y. wegen Ausspähens von Daten. Amtsgericht Düren. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. gegen geboren am wohnhaft I.
\6 Y 1 0 Ls-806 Js 6441 10-27 51 10 Rechtskräft ig seit 1 0.1 2.201 O Düren, den13.12.2010 Müller, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Düren IM NAMEN DES VOLKES Urteil
MehrEingangsseite Umwelt-online
Mit dem Erwerb einer Lizenz haben Sie die Möglichkeit, sich ein auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Kataster zu erstellen. Die Funktionen dieses Rechtskataster wird nachstehend erläutert. Eingangsseite Umwelt-online
MehrSteffen Rittig (Autor) Grundlagen des Sanktionenrechts Ein Lernbuch für Studenten, Referendare und Polizeikommissar- Anwärter
Steffen Rittig (Autor) Grundlagen des Sanktionenrechts Ein Lernbuch für Studenten, Referendare und Polizeikommissar- Anwärter https://cuvillier.de/de/shop/publications/6170 Copyright: Cuvillier Verlag,
MehrGesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrEinführung in das Jugendstrafrecht
Einführung in das Jugendstrafrecht von Dr. Alexander Böhm em. Professor an der Universität Mainz Richter am Oberlandesgericht a. D. und Dr. Wolfgang Feuerhelm außerplanmäßiger Professor an der Universität
MehrGesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG)
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG) In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten
MehrMünchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 6: JGG (Auszug), Nebenstrafrecht I
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 6: JGG (Auszug), Nebenstrafrecht I Strafvorschriften aus: AMG, BtMG, GÜG, TPG, TFG, GenTG, TierSchG, BNatSchG, VereinsG, VersammlG Bearbeitet von Herausgegeben
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5034 Urteil Nr. 5/2011 vom 13. Januar 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 38 5 der durch den königlichen Erlass vom 16.
MehrLeseauszug DGQ-Band 14-26
Leseauszug DGQ-Band 14-26 Einleitung Dieser Band liefert einen Ansatz zur Einführung von Prozessmanagement in kleinen und mittleren Organisationen (KMO) 1. Die Erfolgskriterien für eine Einführung werden
MehrAktuelle Deckungsfragen in der Sachversicherung
Aktuelle Deckungsfragen in der Sachversicherung Dr. Stefan Spielmann Band 32 der Schriftenreihe VersicherungsForum (Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, Karlsruhe, 2009, X u. 256 S., DIN A 5, kart., 35,-,
Mehr