Aktuelle Information Non-Profit-Organisationen - Sonderausgabe 1/2012 -

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1 Aktuelle Information Non-Profit-Organisationen - Sonderausgabe 1/ Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GEG -) Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, diese Sonderausgabe der Aktuellen Information Non-Profit-Organisationen widmet sich dem vor wenigen Tagen veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (sog. Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz ; abgekürzt: GEG). Das Bundesfinanzministerium hat diesen Entwurf mit dem Bearbeitungsstand vom , 15:19 Uhr bekannt gemacht. Derzeit findet darüber eine intensive Diskussion in den betroffenen Verbänden und Einrichtungen statt. Das Gemeinnützigkeitsrecht unterliegt seit längerem einem ständigen Wandel. Dazu trägt nicht nur der Gesetzgeber bei, sondern auch die Finanzverwaltung, welche vielfältige Detailregelungen zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften im sog. Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO - getroffen hat, der einer ständigen Überarbeitung unterzogen wird, zuletzt in umfassender Form durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom und aktuell und punktuell durch ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Über diesen Anwendungserlass hinaus werden seit einiger Zeit eine fast unübersehbare Zahl von Verfügungen verschiedener Finanzbehörden bekannt gemacht, vor wenigen Tagen z. B. durch die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster (mit Schreiben vom am ) zu der Frage, ob es gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist, dass eine gemeinnützige Einrichtung zeitnah zu verwendende Mittel zur Ausstattung einer neu zu gründenden gemeinnützigen GmbH (ggmbh) bzw. zur Anschaffung von Anteilen an einer ggmbh einsetzt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird hierzu die Auffassung vertreten, dass der Erwerb der Anteile an einer Kapitalgesellschaft unter Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt, die Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Auch lasse die Vorschrift des 58 Nr. 2 AO, nach der eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecke zuwenden darf, die Anschaffung von Anteilen an einer ggmbh nicht zu. Einzelne Regelungen der Finanzverwaltung finden sich im GEG als (geplante) Gesetzesbestimmungen wieder, was nicht weiter verwundert, weil der Entwurf des GEG vom Bundesfinanzministerium konzipiert worden ist.

2 Das geplante GEG soll dazu beitragen, das zivilrechtliche Engagement durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts zu erleichtern. Dadurch soll es den betroffenen steuerbegünstigten Organisationen und den bei ihnen (ehrenamtlich) Tätigen ermöglicht werden, ihre gesamtgesellschaftlich wichtige Aufgabe noch besser wahrzunehmen als dies bei den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen (offensichtlich) möglich ist. Das Bundesministerium der Finanzen möchte mit dem geplanten GEG eine (erhöhte) Rechts- und Planungssicherheit für steuerbegünstigte Einrichtungen herstellen, Verfahrenserleichterungen für die Mittelverwendung schaffen, Optionen zur Rücklagenbildung und zur Vermögenszuführung eröffnen, die Haftung für ehrenamtlich Tätige (weiter) entschärfen und schließlich die gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamtes erhöhen. Es bleibt abzuwarten, ob es dem Gesetzgeber mit den geplanten Gesetzesänderungen tatsächlich gelingen wird, seine beschriebenen vielfältigen Ziele - zumindest teilweise - zu erreichen. Erfahrungen mit vergleichbaren Gesetzesinitiativen, z.b. durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom , lassen berechtigte Zweifel daran zu, dass dieses durchaus ambitionierte Vorhaben gelingen wird. Im Rahmen dieser Aktuellen Information werden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - wichtige im Rahmen des GEG geplante Gesetzesänderungen vorgestellt. Dabei kann angesichts des beschränkten Umfangs, der für diese Erläuterungen zur Verfügung steht, bei den einzelnen geplanten Gesetzesänderungen keine umfassende Darstellung der in der Praxis derzeit diskutierten bzw. strittigen Fragestellungen erfolgen, wofür wir um Ihr Verständnis bitten. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Aktuellen Information Non-Profit-Organisationen nur um allgemeine Informationen handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Beratung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Haben Sie Fragen oder brauchen Sie weitere Informationen zu den vorstehenden Ausführungen bzw. zu anderen Fragestellungen für Non-Profit-Einrichtungen (und andere Einrichtungen mit sozialen Zielsetzungen), sprechen Sie uns bitte an. Wir sind gerne für Sie da. Sie erreichen uns telefonisch unter , per FAX unter Herausgeber: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Im Zollhafen Köln

3 Einzelheiten zum geplanten Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GEG - 1. Allgemeines Das GEG sieht Änderungen vor zum einen in der Abgabenordnung (AO), konkret im dort in 52 bis 68 AO verankerten Gemeinnützigkeitsrecht, und zum anderen im Einkommensteuerrecht, und zwar insbesondere bei den Regelungen zur Haftung von ehrenamtlich Tätigen sowie bei der sog. Ehrenamtspauschale. Den Bürgerinnen und Bürgern sollen Erleichterungen bei der Rechtsanwendung eröffnet werden durch vereinfachte Nachweise der wirtschaftlichen Notlage, durch die Einführung eines Abzugsbetrages für Ehegatten bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung sowie durch Erhöhungen der Übungseiterpauschale sowie der Ehrenamtspauschale. Steuerbegünstigte Körperschaften erfahren Erleichterungen bei der Berücksichtigung von gezahlten Unterhaltsleistungen und Unterhaltsansprüchen bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Notlage von Personen, die durch mildtätige Körperschaften unterstützt werden sollen. Durch die Vereinfachung von Nachweispflichten, wenn mildtätige Körperschaften Leistungen an Empfänger bestimmter Sozialleistungen erbringen sowie durch die Anhebung der Freibeträge bei der Übungsleiterpauschale und bei der Ehrenamtspauschale. Das Bundesfinanzministerium weist im Rahmen des Gesetzesentwurfes ausdrücklich darauf hin, dass durch das GEG keine neuen Informationspflichten für betroffene steuerbegünstigte Einrichtungen bzw. für Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Allerdings werden auch keine derzeit bestehenden Informationspflichten abgeschafft. 2. Einkommensteuerliche Änderungen (nebst Folgeänderungen im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht) Die sog. Übungsleiterpauschale ( 3 Nr. 26 Satz 1 EStG) wird zum von derzeit 2.100,-- jährlich auf 2.400,-- jährlich erhöht; die sog. Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26a Satz 1 EStG) von derzeit 500,-- jährlich auf 720,-- jährlich. Nach der Gesetzesbegründung führen die Erhöhungen der beiden Pauschalen zu einer Verringerung des sog. Erfüllungsaufwands für ehrenamtlich Tätige, da die höheren Einnahmen weder der Steuernoch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das Bundesministerium der Finanzen geht davon aus, dass ca. 1 Mio. Bürgerinnen und Bürger davon profitieren werden mit einer Zeitersparnis von jeweils rd. 10 Minuten. Im Bereich des Spendenrechts ( 10b EStG) wird die Regelung des 10b Abs. 1a EStG, welche nur Stiftungen betrifft, wie folgt neu gefasst - die unterstrichenen Passagen sollen durch das GEG ergänzt werden -:

4 Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen den (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von zwei Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung sind nicht nach Satz 1 abzugsfähig. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 10d Absatz 4 gilt entsprechend. Für Ehegatten hat die beabsichtigte Ergänzung des 10b Abs. 1a Satz 1 EStG zur Folge, das bei Spenden in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung, also in den sog. Vermögensstock der Stiftung, nicht mehr nachgewiesen werden muss, dass die Spende aus dem gemeinsamen Vermögen bzw. aus dem Vermögen jedes Ehegatten geleistet wurde. Die Spenden beider Ehegatten können künftig also aus dem Vermögen (nur) eines Ehegatten kommen, was zur Folge hat, dass ein Ehegatte de facto die Spendenabzugsmöglichkeit seines Ehepartners bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (mit) nutzen kann. Bei einer sog. Verbrauchsstiftung ist das Vermögen zum Verbrauch bestimmt, so dass eine solche Stiftung kein zu erhaltendes Vermögen besitzen kann. Die mit 10b Abs. 1a EStG verfolgte Absicht des Gesetzgebers, Stiftungen die Möglichkeit zu eröffnen, das zugewandte Kapital auf längere Sicht hin für eine bessere Basis zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erhalten, um dadurch eine Steigerung der Erträge aus der Vermögensverwaltung zu erreichen, geht bei Verbrauchsstiftungen grundsätzlich ins Leere. Deshalb beabsichtigt der Gesetzgeber, klarzustellen, dass Verbrauchsstiftungen keine Zuwendungen im Sinne des 10b Abs. 1a EStG erhalten können. Für die Gewerbesteuer sollen die Änderungen in 10b Abs. 1a EStG (für Ehegatten bzw. für die Verbrauchsstiftung) gleichfalls gelten; dies ergibt sich aus vorgesehenen, wortgleichen Änderungen bzw. Ergänzungen in 9 Nr. 5 GewStG. Auch die Vorschrift des 10b Abs. 3 EStG, welche die sog. Sachzuwendungen zum Gegenstand hat, soll in Satz 2 geändert werden, und zwar wie folgt - die unterstrichene Passage soll durch das GEG an die Stelle der durchgestrichene Passage gesetzt werden -: Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem bei der Entnahme angesetzten Wert und der auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Besteuerung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde.

5 Mit dieser geplanten Formulierung soll klargestellt werden, dass bei der Zuwendung eines Wirtschaftsguts, das unmittelbar davor aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde, bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe auch die auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist. Die Umsatzsteuer ist ein eigenständiger Bestandteil der Zuwendungshöhe. Schließlich plant der Gesetzgeber eine Änderung in 10b Abs. 4 Satz 2 EStG bei der sog. Spendenhaftung, und zwar wie folgt: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Die - auf den ersten Blick scheinbar unbedeutende - Streichung des Wortes wer hat materiell zur Folge, dass bei einer zweckfremden Verwendung künftig nur noch derjenige haftet, wer eine solche zweckfremde Verwendung vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat. Bei einer zweckfremden Verwendung soll also nicht mehr (quasi automatisch) eine Haftung eintreten. Die angesprochene Änderung in 10b Abs. 4 Satz 2 EStG wird ab 2013 materiell auch im Bereich der Körperschaftsteuer (in 9 Abs. 2 Satz 2 KStG) bzw. im Bereich der Gewerbesteuer ( 3 Nr. 5 GewStG) vollzogen; auch in diesen Vorschriften soll an den relevanten Stellen das Wort wer gestrichen werden. 3. Änderungen in der Abgabenordnung bzw. im (eigentlichen) Gemeinnützigkeitsrecht Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der AO ( 52 bis 68 AO) sollen an mehren Stellen ergänzt bzw. geändert werden, konkret in 53 AO ( Mildtätige Zwecke ), 55 AO ( Selbstlosigkeit ), 58 AO ( Steuerlich unschädliche Betätigungen ), 60 AO ( Anforderungen an die Satzung ), 63 AO ( Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung ) und 67a AO ( Sportliche Veranstaltungen ) - die zuletzt genannte Vorschrift wird nachfolgend nicht weiter thematisiert; die in 67a AO bisher mit festgelegte sog. Zweckbetriebsgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen als Zweckbetrieb soll auf erhöht werden -. Außerdem sollen zwei neue Vorschriften geschaffen werden, und zwar 60a AO ( Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ) und 62 AO ( Rücklagen und Vermögensverwendung ). In 53 Nr. 2 AO - dort ist die sog. wirtschaftliche Bedürftigkeit im Zusammenhang mit mildtätigen Zwecken geregelt - sollen die Sätze 5 und 6 wie folgt neu formuliert werden - die unterstrichenen Passagen sollen durch das GEG an die Stelle der durchgestrichenen Passagen gesetzt werden -: Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind Unterhaltsansprüche bei dem Unterhaltsberechtigten und tatsächlich gezahlte Unterhaltsleistungen bei dem Unterhaltsverpflichteten. Die wirtschaftliche Notlage ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach 27a

6 des Bundesversorgungsgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft führt den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen für den Unterstützungszeitraum maßgeblichen Leistungsbescheides oder der Bestätigung des Sozialleistungsträgers. Durch die geänderte Formulierung soll zum einen deutlich gemacht werden, dass Barunterhalt und Naturalunterhalt im Verfahren zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation gleichgestellt werden. Außerdem soll dadurch die Prüfung, ob die unterstützte Person ohne die Unterhaltsleistungen einen Anspruch auf Sozialleistungen hätte, ebenso entfallen wie die Prüfung, auf welche Höhe sich dieser Anspruch belaufen würde. Schließlich soll der erhebliche Aufwand, der für mildtätige Einrichtungen mit der Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage der unterstützten Person verbunden ist, dadurch minimiert werden, dass auf die Prüfung einer anderen amtlichen Stelle abgestellt wird. Ist die wirtschaftliche Situation der unterstützten Person bereits festgestellt, bedarf es künftig keiner zusätzlichen Kontrolle seitens der mildtätigen Organisation. In 55 AO ( Selbstlosigkeit ) ergibt sich eine durchaus wichtige Änderung bei der gesetzlichen Vorgabe der satzungsmäßigen Mittelverwendung. Nach 55 Abs. 1 Nr. 5 muss eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Eine zeitnahe Mittelverwendung in diesem Sinne ist gemäß 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO derzeit gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Durch das GEG soll der Zeitraum der (noch) zeitnahen Mittelverwendung um ein Jahr verlängert werden, indem der Satzteil in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr ersetzt wird durch den Satzteil in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderoder Wirtschaftsjahren. Diese geplante zeitliche Erweiterung soll (ab 2013) den Handlungsdruck von steuerbegünstigten Körperschaften vermindern und eine größere Flexibilität in der Planung des Mitteleinsatzes schaffen. Bedeutsam für die Praxis dürften die Änderungen in 58 AO ( Steuerlich unschädliche Betätigungen ) sein, die im Zusammenhang mit der Einführung von 62 AO ( Rücklagen und Vermögensverwendung ) stehen. Die bisher in 58 Nr. 6 und Nr. 7 AO geregelten (gemeinnützigkeitsrechtlichen) Rücklagenbildungen werden künftig in 62 AO geregelt; gleichermaßen die Regelungen zur Vermögensverwendung in 58 Nr. 11 und Nr. 12 AO. Alle vier genannten Nummern des 58 AO werden aufgehoben; an die Stelle von 58 Nr. 11 und Nr. 12 AO soll (als neue Nr. 9) folgende Regelung treten, die sich an der derzeit noch in 58 Nr. 7 Buchst. b AO befindlichen Regelung orientiert, ohne allerdings die derzeitige Regelung inhaltlich vollständig zu übernehmen: Eine Körperschaft kann Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des Zuflusses verwenden. Dieser Erwerb mindert die Höhe der Rücklage nach 62 Absatz 1 Nr. 3.

7 Derzeit darf eine steuerbegünstigte Körperschaft für den vorstehenden Zweck Mittel auch ansammeln, um sie z. B. im Folgejahr zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zu verwenden; dies sieht 58 Nr. 9 AO n. F. nicht mehr vor. Allerdings kann ab 2013 hierfür eine Rücklage (im Sinne des 62 Abs. 1 Nr. 4 AO) gebildet werden, worauf nachfolgend noch einzugehen ist. 62 AO ( Rücklagen und Verwendung ) soll mit folgendem Wortlaut ab dem Tag der Verkündigung des Gesetzes gelten: (1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise 1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen; 2. einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Erlangung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung für das zu ersetzende Wirtschaftsgut. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen; 3. der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden; 4. in eine Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der Rücklage nach Nummer 3 mindert. (2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb des Zeitraums nach 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden. (3) Eine Körperschaft kann folgende Mittel ihrem Vermögen zuführen: 1. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat; 2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind; 3. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden; 4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören. (4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahr Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach 14 ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.

8 Der Gesetzgeber möchte die Verortung der Vorschriften zur Rücklagenbildung und der Zuführung von Mitteln zum Vermögen in 62 AO gesetzessystematisch (noch) deutlich(er) machen, dass derartige Mittelthesaurierungen Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung darstellen, für die es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf. Damit will das Bundesfinanzministerium sicher auch deutlich machen, dass Beachtung des Gebotes der satzungsmäßigen und zeitnahen Mittelverwendung sowie der Grenzen der (steuerlichen) Rücklagenbildung mehr denn je von den Finanzbehörden überprüft werden wird. Abweichend von den bisherigen Regelungen in 58 AO wird in 62 Abs. 1 Nr. 2 AO die Rücklage für Ersatzinvestitionen in Höhe der Absetzungen für Abnutzungen - sog. Wiederbeschaffungsrücklage - ausdrücklich genannt; im derzeit maßgeblichen Anwendungserlass zur AO in der Fassung eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom wird eine solche Abschreibungsorientierte Wiederbeschaffungsrücklage (noch) für unzulässig erklärt. Bei den bisher in 58 Nr. 7 Buchst. a AO geregelten sog. freien Rücklagen ist künftig ein Vortrag des nicht ausgeschöpften Volumens auf zwei Jahre zulässig. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, Mittel zu konzentrieren und die Leistungsfähigkeit einer steuerbegünstigten Körperschaft bedarfsgerecht und langfristig nachhaltig zu sichern. Der Zeitraum, in dem die (gemeinnützigkeitsrechtliche) Rücklagenbildung zu erfolgen hat, soll in 62 Abs. 2 erstmals gesetzlich definiert werden durch den Verweis auf die zeitliche Regelung in 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO, auf die schon hingewiesen worden ist. Demnach muss die Rücklagenbildung im Jahr des Zuflusses oder in den beiden folgenden Jahren erfolgen. Die in 62 Abs. 4 AO vorgesehene Bestimmung, dass eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahr Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach 14 ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen kann, ändert die derzeitige Regelung in 58 Nr. 12 AO in der Weise, dass der Zeitraum der Vermögenszuführung um ein Jahr erweitert wird. In 63 AO ( Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung ) soll Abs. 4 Satz 1 geändert und durch eine zweiten Satz wie folgt ergänzt werden: Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen des 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Diese Frist soll zwei Kalenderjahre nicht überschreiten. Die Fristsetzung zur Mittelverwendung war bisher gesetzlich nicht geregelt und im konkreten Einzelfall mit der zuständigen Finanzbehörde häufig verhandelbar. Diese Möglichkeit wird künftig entfallen.

9 Außerdem wird in 63 AO ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt: (5) Körperschaften im Sinne des 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des 50 Absatz 1 der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung nur ausstellen, 1. wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheides nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder 2. wenn die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach 60a Absatz 1 nicht länger als zwei Kalenderjahre zurückliegt und bisher keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Die Bestimmungen des 63 Abs. 5 AO sollen die Rechtssicherheit sowohl für den Aussteller einer Zuwendungsbestätigung als auch für den Spender selbst erhöhen. Denn durch die gesetzliche Regelung soll sichergestellt werden, dass nur diejenigen steuerbegünstigten Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen können, die in regelmäßigem Zeitabstand die Voraussetzungen für ihre Steuerbegünstigung durch das Finanzamt überprüfen lassen. Völlig neu sind schließlich die geplanten Regelungen in 60a AO zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, mit denen eines neuen Verfahren zur Überprüfung der Frage, ob die Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, geschaffen wird. Die Bindungswirkung der Feststellungen gemäß 60a AO n. F. soll Rechtssicherheit schaffen. Die bisher (seit langem genutzte) sog. vorläufige Bescheinigung wird abgeschafft; an deren Stelle tritt die in 60a AO geregelte gesonderte Feststellung, die im Übrigen - anders als die sog. vorläufige Bescheinigung - ein Verwaltungsakt ist, der mit Rechtsmittel angefochten werden kann. Diese gesonderte Feststellung ist auch von Bedeutung für die in 63 Abs. 5 AO künftig geregelte Zulässigkeit von Zuwendungsbestätigungen, auf die schon hingewiesen wurde, und zwar in den Fällen, in denen (noch) kein Körperschaftsteuerbescheid oder Freistellungsbescheid erteilt worden ist. 60a AO soll (mit Wirkung ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes) folgenden Wortlaut erhalten: (1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die eine Zuwendung (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an die Körperschaft erbringen, bindend. (2) Die Feststellung erfolgt 1. auf Antrag der Körperschaft oder 2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.

10 (3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden. (4) Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststellung erheblich sind, eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. (5) Materielle Fehler der Feststellung können mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Festsetzung folgenden Kalenderjahr beseitigt werden. Hierbei ist 176 entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Kalenderjahre, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen. Die in 60a Abs. 1 AO angesprochene Bindungswirkung betrifft sowohl das Besteuerungsverfahren der Körperschaft als auch das Besteuerungsverfahren eines Spenders. Durch die Formulierung in 60a Abs. 2 Nr. 1 AO soll deutlich gemacht werden, dass eine Körperschaft auch außerhalb des Veranlagungsverfahrens die Möglichkeit hat, feststellen zu lassen, dass ihre Satzung den Anforderungen der AO entspricht.

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