Alterssicherungspolitik in Europa im Vergleich. Dr. Herbert Rische. Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

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1 Alterssicherungspolitik in Europa im Vergleich Dr. Herbert Rische Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund 9. Aktuelles Presseseminar 29. und 30. Oktober 2013 in Würzburg Es gilt das gesprochene Wort! abrufbar unter

2 Seite 1 Meine sehr geehrten Damen und Herren, seit den 1990er Jahren werden in den meisten Ländern Europas weitreichende Rentenreformen durchgeführt. Wesentliche Ursache dieser Entwicklung ist der demografische Wandel. Die Reformen sollen vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und der niedrigen Geburtenraten die finanzielle Nachhaltigkeit der Rentensysteme sicherstellen. In den mittel- und osteuropäischen Staaten mussten die Rentensysteme zusätzlich in eine neue Wirtschaftsordnung überführt werden. Aktuell sind auch die Folgen der Schuldenkrise zu bewältigen, die wir erinnern uns als Banken- und Finanzkrise begonnen hat. Der Reformdruck hat sich dadurch vor allem für Staaten wie Griechenland, Spanien oder Italien erheblich erhöht. Ich möchte im Folgenden auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Alterssicherungspolitik der europäischen Staaten eingehen und die wichtigsten Reformpfade vorstellen. Daran schließt sich die Frage nach guten Praktiken in anderen Ländern und der Übertragbarkeit von Reformelementen auf das deutsche Rentensystem an. Europäische Rentensysteme im Vergleich Grundsätzlich gilt, dass die Ausgangsbedingungen für Rentenreformen in den europäischen Staaten zum Teil sehr unterschiedlich sind. Dies betrifft nicht nur die ökonomische, soziale und demografische Situation in den jeweiligen Ländern. Auch die Rentensysteme selbst weisen viele Unterschiede auf. Dies hat historische Gründe.

3 Seite 2 Traditionell lassen sich wenn man die staatlichen Säulen der Rentensysteme betrachtet in Europa zwei Grundmodelle unterscheiden, die verschiedene Wege der Alterssicherung verfolgen: Das nach Otto von Bismarck benannte Rentenmodell hat die über einkommensbezogene Beiträge finanzierte Sicherung des Lebensstandards zum Ziel und betont den Versicherungsaspekt der Altersvorsorge. Das Beveridge-Modell benannt nach dem britischen Ökonomen und Politiker William Henry Beveridge stellt eine steuerfinanzierte Grundsicherung für alle Staatsbürger im Alter bereit, um Altersarmut zu begegnen. Hier steht das Prinzip der Bedarfsdeckung im Vordergrund. Während sich das Beveridge-Modell ursprünglich vor allem in den nordeuropäischen Ländern sowie in Großbritannien und Irland etabliert hat, folgen die mitteleuropäischen Staaten und seit den 1990er Jahren auch einige osteuropäische Länder dem Bismarck- Modell. Für den Vergleich der Rentensysteme in Europa sind derartige Klassifizierungen allerdings nur bedingt tauglich, da es Mischformen gibt und sich die Schwerpunkte der Systeme im Zeitablauf auch verschieben. Außerdem haben viele Länder inzwischen Mehr-Säulen-Systeme eingeführt, so dass neben den staatlichen auch die betrieblichen und privaten Säulen der Alterssicherung zu betrachten sind. Entwicklungstrends in den nationalen Reformpolitiken Für den Vergleich der Alterssicherungspolitiken in Europa sind vor allem die konkreten Reformschritte von Interesse, die trotz der Vielfalt der Systeme und der Unterschiede im Detail viele Gemeinsamkeiten aufweisen. Bei den notwendigen Anpassungen der

4 Seite 3 Rentensysteme an die veränderten demografischen Rahmenbedingungen und die zum Teil drastischen krisenbedingten Einschnitte greifen die europäischen Länder auf vergleichbare Stellschrauben zur Neu- oder Nachjustierung ihrer Alterssicherungssysteme zurück. Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen So haben die meisten europäischen Staaten inzwischen die gesetzlichen Altersgrenzen angehoben bzw. Anhebungen mit zum Teil langen Übergangsfristen auf den Weg gebracht. In einigen Staaten wird das gesetzliche Rentenzugangsalter auf 65 Jahre erhöht, wie zum Beispiel in Ungarn, Litauen und Bulgarien. Eine Reihe von Staaten hebt die Altersgrenze auf 67 Jahre an, wie beispielsweise Deutschland, Italien, Dänemark, Polen und die Niederlande. Das Vereinigte Königreich und Irland haben eine Erhöhung auf 68 Jahre beschlossen. Die Beschäftigungsquoten Älterer werden dabei nicht berücksichtigt. In Schweden besteht ein flexibler Anspruch auf Altersrente zwischen 61 und 67 Jahren. Pro hinausgeschobenem Jahr nach dem 65. Lebensjahr erhöht sich dort die entgeltbezogene Altersrente durch verschiedene Faktoren. Umgekehrt wird die Rente bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr entsprechend gekürzt. In Finnland liegt das gesetzliche Rentenalter bei der einkommensbezogenen Rente in einem Korridor von 63 bis 68 Jahren. In Frankreich wird die gesetzliche Altersgrenze bis 2017 von derzeit 60,4 auf 62 Jahre erhöht. Voraussetzung für den Bezug einer vollen Rente ab der gesetzlichen Altersgrenze ist allerdings

5 Seite 4 eine bestimmte Versicherungszeit, die nach aktuellen Reformüberlegungen von 41,5 auf 43 Jahre angehoben werden soll. Wird diese Mindestversicherungszeit nicht erreicht, kann die volle Rente erst ab einem Alter von 65 bis 67 Jahren in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung des erforderlichen Versicherungszeitraums setzt daher Anreize, den Renteneintritt über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu verschieben. Sieben Länder Dänemark, Spanien, Italien, die Niederlande, Griechenland, Zypern und die Slowakei haben das gesetzliche Rentenalter an die steigende Lebenserwartung gekoppelt. So finden beispielsweise in Dänemark ab 2030 alle fünf Jahre Anpassungen der gesetzlichen Altersgrenze an die steigende Lebenserwartung statt. In den Niederlanden wird die Altersgrenze ab 2022 jedes Jahr entsprechend angepasst. In der Tschechischen Republik wird das gesetzliche Rentenzugangsalter für Männer von aktuell 62,5 Jahren je Geburtsjahrgang um zwei Monate angehoben. Für Frauen gelten übergangsweise unterschiedliche Anpassungsstufen. Die Altersgrenze von 67 Jahren wird einheitlich von Männern und Frauen des Geburtsjahrgangs 1977 erreicht. Auch für die nachfolgenden Geburtsjahrgänge wird die Altersgrenze jeweils um zwei Monate angehoben bislang ohne Obergrenze. Einschränkung der Frühverrentung Eine weitere Option in der Alterssicherungspolitik besteht darin, die Lücke zwischen dem tatsächlichen Renteneintrittsalter und der gesetzlichen Altersgrenze zu schließen. Den Schwerpunkt bilden

6 Seite 5 hier Maßnahmen zur Einschränkung bzw. Abschaffung der Frühverrentung. Einige Staaten haben in ihren Reformen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Invaliditätsrenten geändert und/oder die Zahl der für einen vorzeitigen Rentenbezug notwendigen Beitragsjahre angehoben. Wird die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen, führt dies in der Regel zu Abschlägen bei der Rentenhöhe. Umgekehrt werden über Zuschläge Anreize für ein Weiterarbeiten über die Altersgrenze hinaus gesetzt oder Rentenleistungen mit Arbeitseinkommen kombiniert. In diesem Zusammenhang spielen auch betriebliche Maßnahmen eine wichtige Rolle, die den Erwerbstätigen ein längeres Verbleiben im Erwerbsleben ermöglichen sollen. Stärkung des Versicherungsprinzips Viele Reformen haben das Versicherungsprinzip gestärkt, indem die Leistungsansprüche stärker an die Länge der Versicherungszeiten und die Höhe der Beiträge geknüpft wurden. So wird in einkommensbezogenen Systemen die Rente häufig nicht mehr aus den letzten Jahren oder einer bestimmten Zahl von besten Jahren, sondern wie in Deutschland aus dem gesamten Versicherungsverlauf berechnet zum Beispiel in Italien und Schweden. In anderen Ländern wurde die Zahl der berücksichtigten letzten oder besten Jahre verlängert. Zum Teil wurden auch, wie in Deutschland, die in der Rente angerechneten beitragsfreien Zeiten gekürzt.

7 Seite 6 Änderungen bei der Berechnung und Anpassung der Renten Zahlreiche Änderungen gab es ferner bei der Berechnung und der Anpassung der Renten. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat Nachhaltigkeitsfaktoren oder ähnliche Variablen eingeführt, beispielsweise Finnland und Schweden. So fließt im finnischen Rentensystem über einen Lebenserwartungs-Koeffizienten die Entwicklung der ferneren Lebenserwartung ab dem Alter 62 in die Berechnung der Rentenhöhe bei Rentenbeginn mit ein. Auch in Schweden führt die steigende Lebenserwartung zu einer bei Rentenbeginn verminderten Leistung. Diesem Effekt kann in der Regel durch ein Hinausschieben des Renteneintritts begegnet werden. Bei der Anpassung der Renten stellt eine Reihe von Ländern nicht auf die Entwicklung der Löhne, sondern auf die Entwicklung der Preise und der Lebenshaltungskosten ab oder verwendet eine Mischung verschiedener Anpassungsfaktoren. Zum Teil wird die Höhe der Anpassungen durch veränderte Regelungen begrenzt, wie zum Beispiel in Luxemburg oder in der Tschechischen Republik. In Frankreich wurde bezüglich der obligatorischen Zusatzrentensysteme mit den Sozialpartnern für die Jahre 2013 bis 2015 eine Anpassung von einem Prozentpunkt unterhalb der Inflationsrate vereinbart. Ausbau der Mindestsicherung Viele Staaten haben Vorkehrungen für eine Mindestsicherung im Alter getroffen. Diese Systeme lassen sich verschiedenen Typen zuordnen: Innerhalb der Rentensysteme sind Mindestrenten bzw. Aufstockungen der Renten zum Beispiel in Österreich, Frank-

8 Seite 7 reich und Belgien oder an Wohnzeiten anknüpfende Grundrenten wie in Dänemark und den Niederlanden zu unterscheiden. Andere Länder wie Deutschland haben spezielle Fürsorgesysteme mit bedürftigkeitsabhängigen Leistungen für Ältere geschaffen. So besteht zum Beispiel in Österreich Anspruch auf eine steuerfinanzierte Ausgleichszulage, wenn das Gesamteinkommen einen bestimmten Betrag derzeit rund 838 Euro bei Alleinstehenden nicht erreicht. Im französischen allgemeinen System gibt es für langjährig Versicherte eine Mindestrente (bis rund 687 Euro), die bei Bedürftigkeit durch eine steuerfinanzierte Mindestleistung erhöht wird bei Alleinstehenden auf maximal rund 787 Euro. Griechenland wird im Zuge seines umfassenden Reformprogramms ab 2015 neben einer einkommensbezogenen Rente eine steuerfinanzierte, bedürftigkeitsgeprüfte und an Wohnzeiten anknüpfende Grundrente einführen. Stärkung der kapitalgedeckten Altersvorsorge Parallel zu den Leistungskürzungen in den umlagefinanzierten Systemen haben viele europäische Länder zusätzlich kapitalgedeckte Systeme aufgebaut oder erweitert. Diese Systeme sind entweder obligatorisch oder aber es handelt sich wie bei der in Deutschland eingeführten Riester-Rente um freiwillige private, steuerlich geförderte Systeme. Seit 2013 können zum Beispiel Versicherte in der Tschechischen Republik einen Teil ihres Beitrags zur umlagefinanzierten staatlichen Rentenversicherung in kapitalgedeckte Privatrentenfonds überführen. Die Entscheidung dafür ist freiwillig, kann aber nicht

9 Seite 8 rückgängig gemacht werden. Die Ansprüche an das umlagefinanzierte System verringern sich dadurch. Auf der anderen Seite werden über die Fonds kapitalgedeckte Rentenansprüche erworben. Derartige Reformmodelle sind in anderen Ländern allerdings bereits wieder auf dem Rückzug. In Ungarn wurde 1998 auf Empfehlung der Weltbank ein Mehr-Säulen-System mit einer umlagefinanzierten staatlichen Säule, einem obligatorischen, aus Pflichtbeiträgen gespeisten kapitalgedeckten Rentensystem und einer freiwilligen dritten Säule geschaffen. Das obligatorische kapitalgedeckte System wurde 2010 verstaatlicht, um das Haushaltsdefizit zu verringern. Auch in Polen ist mit der Reform von 1999 zusätzlich zur umlagefinanzierten staatlichen Rentenversicherung eine obligatorische kapitalgedeckte Alterssicherung in Form von Rentenfonds eingeführt worden. Da die Beiträge für die kapitalgedeckte Alterssicherung aus dem allgemeinen Rentenbeitrag abgezweigt wurden, geriet die staatliche Rentenversicherung in eine finanzielle Schieflage. Es gibt daher Überlegungen, Vermögen aus den Fonds in die staatliche Rentenversicherung zu übertragen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass verschiedene Länder wie beispielsweise Italien, Schweden und Polen seit Mitte der 1990er Jahre Sozialversicherungssysteme eingeführt haben, die auf einer fiktiven Kapitalisierung beruhen (NDC Notional Defined Contribution). Diese Systeme verbinden eine Finanzierung im Umlageverfahren mit der Berechnung der Leistungen nach den Prinzipien eines Kapitaldeckungsverfahrens. Im Falle Italiens beispielsweise entspricht das fiktive Kapital den

10 Seite 9 eingezahlten Beiträgen, die jährlich entsprechend der durchschnittlichen Steigerung des Bruttoinlandsprodukts während der letzten fünf Jahre angepasst werden. Dieses fiktive Kapital wird bei Renteneintritt nach versicherungsmathematischen Regeln in eine lebenslange Rente umgewandelt. Entwicklungen und Reformen in ausgewählten Ländern Meine sehr geehrten Damen und Herren, es entspricht der Guten Praxis, dass sich die europäischen Staaten untereinander über Entwicklungen der Alterssicherungssysteme austauschen und somit bei Reformen auch über den nationalen Tellerrand blicken. Ich möchte im Folgenden auf drei Rentensysteme eingehen, die in internationalen Vergleichen oftmals Spitzenplätze einnehmen und in der öffentlichen Diskussion daher als Vorbilder für Reformen gelten. Es handelt sich um die Systeme in der Schweiz, den Niederlanden und in Schweden. Können wir von diesen Ländern lernen? Das Schweizer Modell Das Drei-Säulen-Modell in der Schweiz weist in der ersten Säule einen hohen Grad an Umverteilung bei gleichzeitiger Absicherung des Lebensstandards durch obligatorische kapitalgedeckte Vorsorge in der zweiten Säule auf. Es wird daher im Vergleich zu Deutschland häufig als das gerechtere Alterssicherungssystem angesehen, das zudem durch den Mix von Umlageverfahren und Kapitaldeckung als vorbildlich finanziert gilt. Rentensysteme, in denen ein Teil der obligatorischen Vorsorge kapitalgedeckt ist

11 Seite 10 dazu gehören auch die Systeme in den Niederlanden und in Schweden, sind etwas weniger demografieanfällig. Die Finanzierung der Renten wird durch ein Schrumpfen der Bevölkerung grundsätzlich nicht erschwert. Die staatliche erste Säule besteht in der Schweiz aus einer umlagefinanzierten Versicherung für die ganze Bevölkerung und dient hauptsächlich der Existenzsicherung. Da für die Beitragshöhe keine Bemessungsgrenze gilt, die Leistungen jedoch auf das Zweifache der Mindestrente begrenzt sind, hat diese Säule einen ausgeprägten umverteilenden Charakter. Die Mindestrente beträgt bei einer lückenlosen Beitragszahlung ab dem 21. Lebensjahr bis zum gesetzlichen Rentenalter von 65 Jahren bei Männern bzw. 64 Jahren bei Frauen Schweizer Franken (rund 950 Euro), die Maximalrente Schweizer Franken (rund Euro). Ehepaare erhalten zusammen höchstens 150 Prozent der Maximalrente. Die obligatorische und kapitalgedeckte betriebliche Vorsorge in der zweiten Säule soll zusammen mit den Leistungen der ersten Säule einen angemessenen Lebensstandard sichern. Hinzu kommt die freiwillige private Vorsorge in der dritten Säule, die zum Teil steuerlich gefördert wird. Das Schweizer System zeigt sicherlich etwa hinsichtlich der Einbeziehung auch der Selbständigen in die staatliche Säule für das deutsche Rentensystem Reformimpulse auf. Eine modellhafte Übertragung bestimmter Systemarchitekturen stößt jedoch schnell an strukturelle und rechtliche Grenzen, da Rentenreformen weitgehend pfadabhängig sind, das heißt den historisch gewachsenen Systemstrukturen in den jeweiligen Ländern Rechnung tragen müssen. Ein Rentensystem kann außerdem nicht losgelöst von

12 Seite 11 den übrigen Systemen des Sozialschutzes wie auch den gesamtstaatlichen Rahmenbedingungen beispielsweise der Entwicklung des Arbeitsmarktes und den Regelungen des Steuersystems betrachtet werden. Hinzu kommt, dass auch das Schweizer System ständigen Reformprozessen unterliegt und finanziell konsolidiert werden muss, um den demografischen und ökonomischen Herausforderungen Rechnung zu tragen. Die erste Säule in der Schweiz folgt nach der erwähnten Beveridge-Typologie weitgehend dem Prinzip der Bedarfsgerechtigkeit, während die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland als Bismarck-System an der Leistungsgerechtigkeit ausgerichtet ist. Die Schwächung der Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen durch Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze bei gleichzeitiger Begrenzung der Renten wäre in Deutschland verfassungsrechtlich problematisch. Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, gehörte die Begrenzung der Beitragspflicht von Beginn an zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch die Beitragsbemessungsgrenze wird nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert. Die Beitragsbemessungsgrenze hat aus Sicht des Gerichts auch eine Funktion als Leistungsbemessungsgrenze, die die existenzsichernde Funktion der Renten erhält und zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet. Damit hat das Bundesverfassungsgericht auch den Grundsatz der Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen betont. Aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordneten,

13 Seite 12 die allgemeine Handlungsfreiheit berührenden Versicherungszwang folgt die Pflicht des Gesetzgebers, für die eingezahlten Beiträge im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Im Übrigen weist auch das Schweizer System Schwachstellen auf. In der ersten Säule findet zwar eine Einkommensumverteilung statt, allerdings auf niedrigem Niveau. Die Leistungen der staatlichen Säule reichen zur Existenzsicherung vielfach nicht aus und müssen durch steuerfinanzierte Ergänzungsleistungen aufgestockt werden. Rund 12 Prozent der Rentner waren Ende 2012 auf diese Ergänzungsleistungen angewiesen. Darüber hinaus steht die erste Säule vor großen Finanzierungsproblemen. Der Finanzierungsbedarf der staatlichen Altersvorsorge soll durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um zwei Prozentpunkte gedeckt werden. Auch die zur ersten Säule gehörende Invalidenversicherung weist hohe Defizite auf. Die berufliche Vorsorge in der zweiten Säule ist erst ab einem Jahreseinkommen in Höhe von Schweizer Franken (rund Euro) obligatorisch und schließt damit Geringverdiener aus. Die Schweizer Pensionskassen leiden zudem stark unter den niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt. Die Zinskalkulation wurde deshalb gesenkt. Das Drei-Säulen-System in den Niederlanden ( Cappuccino- Modell ) Auch das niederländische Alterssicherungssystem wird im internationalen Vergleich sehr positiv bewertet. Eine Besonderheit ist die an Wohnzeiten gekoppelte Grundrente (AOW) in der ersten Säule, die die gesamte Bevölkerung einbezieht und im Umlageverfahren

14 Seite 13 finanziert wird. Ausdrückliches Ziel der AOW ist es, Altersarmut zu vermeiden. Die volle Rente wird nach 50 Versicherungsjahren erreicht und beträgt für Alleinstehende derzeit brutto rund Euro. Die zweite kapitalgedeckte Säule soll wie in der Schweiz den im Erwerbsleben aufgebauten Lebensstandard sichern. Es handelt sich um eine quasi-obligatorische, kollektiv über Tarifverträge organisierte betriebliche Versorgung, die über 90 Prozent der Beschäftigten erfasst. Die freiwillige private Vorsorge in der dritten Säule wird steuerlich gefördert, hat aber keine große Bedeutung. Die niederländische Invaliditätsversicherung wurde bereits 2006 reformiert, um die große Zahl der Invaliditätsrenten zu reduzieren. Mit den Änderungen wurden strengere Kriterien für den Leistungsanspruch eingeführt sowie Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine höhere Verantwortung für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zugewiesen. Arbeitgeber sind zwei Jahre zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Bei einem Systemvergleich ist wiederum festzustellen, dass das Fehlen der Äquivalenz in der ersten Säule der Übertragbarkeit auf das deutsche Rentensystem aus den bereits genannten Gründen Grenzen setzt. In den Niederlanden werden zur AOW progressiv an die Einkommenshöhe gekoppelte steuerähnliche Beiträge bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. Die Höhe der Grundrente bestimmt sich demgegenüber nach der Versicherungsdauer und der Haushaltssituation. Zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Höhe der ausgezahlten Rente besteht kein Zusammenhang.

15 Seite 14 Im Übrigen zeigt sich auch im niederländischen System mit Bezug auf die demografische Entwicklung und die Auswirkungen der Krise erheblicher Reformbedarf. Durch Kürzungen der Grundrente sollen Einsparungen erzielt werden. Vor allem hat die Krise an den Kapitalmärkten in der zweiten Säule zu massiven Verschlechterungen des Deckungsgrades vieler Pensionsfonds geführt. Mögliche Gegenmaßnahmen sind Beitragserhöhungen, die Abwertung von Anwartschaften, das Aussetzen der Anpassung oder Leistungskürzungen. Das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Pensionsfonds ist dadurch stark gesunken. Auch die Europäische Kommission hat den Niederlanden in den diesjährigen länderspezifischen Empfehlungen aufgegeben, die zweite Säule des Rentensystems in Abstimmung mit den Sozialpartnern anzupassen, um für eine angemessene generationeninterne und -übergreifende Kosten- und Risikoaufteilung zu sorgen. Die bis 2022 erfolgende schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre soll ferner mit Maßnahmen zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit von älteren Arbeitnehmern verbunden werden. Schweden: Rentenversicherung mit Prämienrente In Schweden fand 1999 die damals europaweit umfassendste Reform statt, die zu einem völligen Umbau des gesetzlichen Systems von einer Volksrente hin zu einer einkommensbezogenen Rentenversicherung geführt hat. Das neue schwedische System besteht aus drei Säulen. Zu der ersten Säule gehören die umlagefinanzierte Einkommensrente, die kapitalgedeckte Prämienrente sowie eine steuerfinanzierte und bedürftigkeitsge-

16 Seite 15 prüfte Garantierente als Grundsicherung für alle Einwohner Schwedens. In die Systeme der Einkommensrente und der Prämienrente sind alle Erwerbstätigen einschließlich der Selbständigen einbezogen. Bei der Einkommensrente handelt es sich um eine beitragsorientierte, einkommensbezogene Altersrente, deren Berechnung auf den bereits erwähnten Grundsätzen einer fiktiven Kapitalisierung beruht (NDC-System). Die auf den Individualkonten fiktiv als Kapital akkumulierten Beiträge werden dynamisiert und bei Rentenbeginn über einen vom Geburtsjahrgang und dem Renteneintrittsalter abhängigen Annuitätendivisor in eine Monatsrente umgewandelt. Die zweite Säule der Alterssicherung, die kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge, ist in Schweden traditionell stark ausgeprägt. Mehr als 90 Prozent der Beschäftigten haben Ansprüche aus dieser Säule aufgrund von Tarifverträgen. Die freiwillige private Vorsorge in der dritten Säule nimmt in Schweden an Bedeutung zu. Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Riester-Rente wird oftmals auf die schwedische Prämienrente als mögliches Modell für Korrekturen und Reformen verwiesen. Ich möchte deshalb im Folgenden auf diese kapitalgedeckte Komponente in der ersten Säule des schwedischen Rentensystems näher eingehen. Die Prämienrente gehört wie die Einkommensrente zu der obligatorischen Vorsorge. Von dem Rentenbeitrag in Höhe von 18,5 Prozent des rentenbegründenden Einkommens fließen 16 Prozent in die Einkommensrente und 2,5 Prozent in die Prämienrente. Die Verwaltung der Prämienrente wurde zunächst von einer eigens dafür gegründeten Prämienrentenbehörde übernommen. Seit 2010 sind die Aufgaben auf das neu errichtete

17 Seite 16 staatliche Rentenversicherungsamt übergegangen, das für die gesamte staatliche Alterssicherung zuständig ist. Die Versicherten können entsprechend ihrer Risikopräferenz aus einem Pool behördlich zugelassener Fonds derzeit sind es rund 850 bis zu fünf Fonds auswählen. Wird keine individuelle Anlageentscheidung getroffen, werden die Beiträge automatisch in einen durch eine staatliche Behörde verwalteten Standardfonds investiert. Neben dem Standardfonds werden auch weitere staatliche Fondsprodukte angeboten. Wie die Ausgestaltung der schwedischen Prämienrente zeigt, sind Prämienrente und Riester-Rente nur eingeschränkt vergleichbar. Während Schweden auf ein Obligatorium setzt, ist der in Deutschland präferierte Weg der einer freiwilligen, mit steuerlichen Anreizen geförderten Anlageentscheidung. Der förderberechtigte Personenkreis ist bei der Riester-Rente zudem begrenzt. Ein weiterer zentraler Unterschied ist die Anbindung der Prämienrente an das staatliche Rentensystem, während die Riester-Rente über die private Altersvorsorge organisiert wird. Die staatlichen Fonds in Schweden profitieren im Vergleich zu privaten Fonds zwar von geringeren Verwaltungskosten. Anders als in Deutschland wird der Erhalt der von den Versicherten eingezahlten Beiträge aber nicht garantiert. Außerdem ist im deutschen System die Produktpalette möglicher Anlageformen Fonds, Rentenversicherungen, Banksparpläne, Wohn-Riester differenzierter als in Schweden, wo die Beiträge ausschließlich über Fonds am Kapitalmarkt investiert werden. Alle diese hier nur ansatzweise wiedergegebenen Unterschiede belegen erneut, dass Eins-zu-eins-Übertragungen komplexer

18 Seite 17 Systemkomponenten in tradierte Strukturen anderer Rentensysteme nicht möglich sind. Für das deutsche Rentensystem wäre insbesondere auch die Sinnhaftigkeit der Einführung einer kapitalgedeckten Komponente in der staatlichen Säule zu hinterfragen. Kapitalgedeckte Produkte in der ersten Säule sind nicht nur wettbewerbsrechtlich problematisch, sondern werfen zudem Fragen nach der Kalkulation von Beiträgen und Leistungen sowie den Modalitäten der Anlage auf. Auch um den Risiken des Kapitalmarktes zu entgehen, käme im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb nur eine Zusatzsicherung im Umlageverfahren in Form freiwilliger Zusatzbeiträge in Betracht. Fazit und Ausblick Meine sehr geehrten Damen und Herren, wie der Überblick über die Alterssicherungspolitik in anderen europäischen Ländern zeigt, nähern sich die Rentensysteme vor dem Hintergrund der demografischen Herausforderungen und der Krisenszenarien weiter an. Strukturreformen bedienen sich oft der gleichen Instrumentarien, wie etwa der Anhebung der Altersgrenzen oder der Stärkung des Versicherungsprinzips. Die herkömmlichen Trennlinien zwischen staatlich/privat oder obligatorisch/freiwillig werden unscharf. Viele Länder entscheiden sich für ein Mehr-Säulen-System, allerdings mit einer durchaus unterschiedlichen Gewichtung und systemischen Verankerung umlagefinanzierter und kapitalgedeckter Komponenten.

19 Seite 18 Ein großer Teil der Reformen ist mit dem Ziel unternommen worden, die finanzielle Nachhaltigkeit der Systeme zu verbessern und vor dem Hintergrund der europäischen Haushalts- und Finanzkontrolle nationale Haushaltsdefizite zu verringern. Allerdings wächst auch auf der Ebene der Europäischen Union die Einsicht, dass die finanzielle Nachhaltigkeit der Renten nur eine Seite der Medaille ist. Rentensysteme müssen auch angemessene Leistungen bieten, um ihre Legitimation nicht zu verlieren. Notwendig ist also eine Mischung von Maßnahmen, die beides die Nachhaltigkeit und die Angemessenheit der Renten sicherstellen. Der Überblick über die aktuellen Entwicklungen in Europa zeigt ferner, dass es keinen Königsweg für Rentenreformen gibt. Alle Systeme kommen aus unterschiedlichen Traditionen mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen, Bedürfnissen und Präferenzen. Es gibt kein für alle Länder passendes Rentendesign. Auch die Geschwindigkeit der Reformen variiert. Fundamentale Änderungen der Struktur wie in Schweden sind eher selten. Überwiegend wird auf einen evolutionären Prozess mit kleineren Änderungen gesetzt, die in der Summe aber dennoch erhebliche Auswirkungen haben. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wird im Hinblick auf ihre rechtsvergleichenden Länderberichte oft gefragt, welches Land das beste Rentensystem hat. Ihre Antwort darauf ist, dass in allen Systemen Raum ist für Verbesserungen, um die Herausforderungen zu bewältigen. Dies gilt auch für das deutsche Rentensystem, das seine Anpassungs-

20 Seite 19 fähigkeit in seiner langen Geschichte immer wieder unter Beweis gestellt hat. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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