PÜ BGB GK II Sommersemester 2009

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1 PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösung: Ausgangsfall Frage 1: Ansprüche des U A. Anspruch U B, Zahlung von 5.000,-, Werkvertrag gem. 631 I I. wirksamer Werkvertrag (+), vereinbarter Werklohn 5.000,- Hier besteht kein Zweifel daran, dass B der Besteller ist und dass er nicht etwa in Vertretung (ohne Vertretungsmacht) für S gehandelt hat oder dem U nur einen Hinweis auf eine Gelegenheit zur Fremdgeschäftsführung geben wollte. Zu solchen Fällen Martinek / Theobald, JuS 1997, 992 (993f.). Fälligkeit, 641 I 1 Abnahme: (idr) körperliche Hinnahme und Billigung des Werkes als im wesentlichen vertragsgemäß, 640 (Hauptpflicht des Bestellers); str., ob bei (wie hier) abnahmefähiger Leistung der Unternehmer sogleich auf Vergütung klagen kann oder ob er ggf. nach 640 I 3 vorgehen muss (vgl. Palandt-Sprau, 641 Rz. 4 mwn). Hier kann davon ausgegangen werden, dass B abgenommen hat. Anspruch (+) B. Anspruch U S, Zahlung von 5.000,-, 683 Satz 1, 670 I. Geschäftsbesorgung? Wie bei 662 und anders als bei 675 (dazu vgl. Palandt-Sprau, 675 Rz. 2ff.) ist unter Geschäftsbesorgung jede Tätigkeit zu verstehen, die Vornahme von Rechtsgeschäften ebenso wie rechtsgeschäftsähnliche und tatsächliche Handlungen gleich welcher Art; ausgenommen sind allenfalls rein mechanische Handreichungen (Palandt-Sprau, 662 Rz. 6). Reparatur eines Hauses (+) für einen anderen Geschäft des S? S ist nicht Eigentümer oder Besitzer des Hauses geworden; daher fiel die Reparatur nicht in seinen Rechts- oder Interessenkreis. Ein Geschäft des S führte U daher jedenfalls nicht; die genaue Begriffsbestimmung und Abgrenzung des fremden Geschäfts kann mithin dahinstehen. C. Anspruch U S, Zahlung von 5.000,-, 812 I 2 Fall 2 Da S nicht Eigentümer oder Besitzer des Hauses ist, hat er auch durch die Reparatur des Hauses nichts erlangt. D. Anspruch U F, Zahlung von 5.000,-, 683 Satz 1, 670 I. Geschäftsbesorgung (+), s. B.I. für einen anderen? Der Geschäftsführer muss das Geschäft für einen anderen führen; es muss also wenigstens auch einem fremden Rechts- oder Interessenkreis zuzuordnen sein, und der Geschäftsführer muss mit Fremdgeschäftsführungswillen handeln. Insbesondere der Fremdgeschäftsführungswille als Internum wird oft nur schwer festzustellen sein. Deshalb arbeitet v.a. die Rechtsprechung mit einer Vermutung:

2 Bei objektiv (zumindest auch) fremden Geschäften, also solchen, die schon nach Natur, Inhalt oder Erscheinungsbild in einen fremden Rechts- oder Interessenkreis als den des Handelnden fallen, wird der Fremdgeschäftsführungswillen vermutet, während bei objektiv neutralen oder gar eigenen Geschäften der Fremdgeschäftsführungswille nach außen erkennbar sein und vom Geschäftsführer dargelegt und bewiesen werden muss (vgl. hierzu mwn BGH, NJW 2000, 72f. Erbensucher [wichtige Entscheidung]). Schon unmittelbar aus der Natur, dem Inhalt und dem äußeren Erscheinungsbild des Geschäfts Reparatur des Hauses folgt hier ivm 903, dass es auch zum Rechts- und Interessenkreis des Eigentümers F ( 1922, 1937) gehört; es handelt sich insoweit um ein objektiv (auch) fremdes Geschäft. Dass der Geschäftsführer mit der Geschäftsführung auch eigene Interessen verfolgt, ist für diese Einordnung grundsätzlich unschädlich (überwm, Palandt-Sprau, 677 Rz. 6 mwn); allenfalls sind strengere Anforderungen an die Feststellung des Fremdgeschäftsführungswillens zu stellen (vgl. Schwark, JuS 1984, 321 [328]; auch Martinek / Theobald, JuS 1997, 805 [807ff.]). Allerdings ist der U dem Besteller B gegenüber aus dem Werkvertrag zur Erbringung der Reparaturarbeiten sogar verpflichtet, erfüllt also mit den Arbeiten eine eigene vertragliche Verpflichtung [schließlich handelt er auch noch im Interesse des Bestellers B, der die Arbeiten schließlich durch U ausgeführt sehen wollte (etwa auch, um sich den S zu verpflichten)]. Die Einordnung und Behandlung des derart pflichtgebundenen Geschäftsführers ist umstritten. Die Rechtsprechung hält auch in diesen Fällen daran fest, dass ein auch-fremdes-geschäft unter die 677ff. fallen könne und dass der Fremdgeschäftsführungswille beim objektiv auch-fremden-geschäft zu vermuten sei. Ein Teil der Literatur nimmt dagegen den pflichtgebundenen Geschäftsführer generell aus dem Anwendungsbereich der 677ff. aus. Dies gelte jedenfalls, wenn die Pflichtenbindung auf öffentlichem Recht beruht (Vorrang verwaltungsrechtlicher Erstattungsregeln etc., vgl. nur MüKo 2 -Seiler, vor 677 Rz. 31, 677 Rz. 15ff. mwn), jedenfalls solle aber die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens bei einer Pflichtbindung des Geschäftsführers nicht gelten, hier müsse der Geschäftsführer über die Erfüllung seiner Verpflichtung hinaus erkennbar und willentlich auch im Interesse des Geschäftsherrn handeln (Palandt-Sprau, 677 Rz. 7 mwn; so auch Martinek / Theobald, JuS 1997, 992 [994]; Medicus, Gesetzliche Schuldverhältnisse, Fall 204; MüKo 2 -Seiler, 677 Rz. 16), was wohl nur selten geschehen wird. Ein ähnliches Problem stellt sich beim vermeintlich pflichtgebundenen Geschäftsführer, der aufgrund eines unerkannt nichtigen Vertrages tätig wird. Die Rechtsprechung greift hier teilweise auf die 677ff. zurück, wendet aber teilweise auch kommentarlos (und im Ergebnis zutreffend) Bereicherungsrecht an; vgl. dazu nur St. Lorenz, NJW 1996, 883ff.; Martinek / Theobald, JuS 1997, 992f. Die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens lässt sich in den Fällen des zivilrechtlich pflichtgebundenen Geschäftsführers kaum rechtfertigen: Wer eine eigene Verbindlichkeit erfüllen will, handelt zumindest ganz regelmäßig im eigenen Interesse das für die GoA typische altruistische, helfende Element fehlt ihm. Außerdem spricht für den Ausschluss dieser Fälle aus der GoA auch, dass dem Geschäftsführer in einer solchen Drei-Personen-Konstellation sonst zwei Gläubiger wie auch zwei Schuldner gegenüberständen und er so etwa in Interessenkonflikte geraten oder eine unverdiente Risikoentlastung erfahren könnte (näher Martinek / Theobald, JuS 1997, 992 [994]). Danach kann hier der Fremdgeschäftsführungswille nicht vermutet werden. Er müsste vielmehr erkennbar und deutlich zumindest auch im Interesse des Grundstückseigentümers gehandelt haben; dass er sich ggf. vorstellte, dies sei S, ist gem. 686 unschädlich. Ein solcher Fremdgeschäftsführungswille des U, der seine Verpflichtung gegenüber dem B erfüllen wollte, kann aber nicht festgestellt werden.

3 E. Anspruch U F, Zahlung von 5.000,-, 812 I 1 Fall 2 I. etwas erlangt (+), Reparatur des Hauses durch U in sonstiger Weise auf dessen Kosten? In Betracht kommt allein eine Verwendungskondiktion. Man kann insoweit bereits bezweifeln, dass U hier überhaupt Verwendungen, also Aufwendungen auf die Sache, gemacht hat, da Aufwendungen grundsätzlich nur freiwillige (ggf. auch auf Weisung des Anspruchsgegners geschehende oder als notwendige Folge der Geschäftsbesorgung eintretende) Vermögensopfer im Interesse eines anderen sind (BGH, NJW 1989, 2816 [2818]; BGH, NJW-RR 1988, 745 [746]). Jedenfalls scheidet eine Verwendungskondiktion aber dann aus, wenn sich die Verwendung als Leistung hier: U an den B darstellt (Loewenheim, Bereicherungsrecht, S. 117). Die Verwendungskondiktion dient gerade dort zur Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen, wo keine Leistung vorliegt, sondern eine (vermeintlich) eigennützige Verwendung; deshalb wird sie wohl generell bei Vorliegen einer Leistung des Verwendenden ausscheiden. Zur Reichweite und den Grenzen des Subsidiaritätsdogmas in anderen Fällen vgl. Loewenheim, Bereicherungsrecht, S. 76ff., und vor allem eingehend Larenz / Canaris, Schuldrecht II/2, 70, S Im Übrigen liegt hier wohl im Werkvertrag zwischen U und B auch ein Rechtsgrund für die Verwendungen und wäre ein Anspruch jedenfalls nach den Grundsätzen über die aufgedrängte Bereicherung ausgeschlossen. F. Ergebnis U hat die Abnahme unterstellt einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,- aus Werkvertrag gem. 631 I gegen B. Weitere Ansprüche gegen S oder F stehen ihm nicht zu. Frage 2: Ansprüche des B A. Ansprüche B S, Freistellung gegenüber U, 683 Satz 1, 670 oder 812 I 2 Fall 2 Ansprüche des B gegen S scheitern daran, dass die von B veranlasste Werkleistung des U nicht dem S, sondern dem F als tatsächlichem Erben zugute gekommen ist. S ist daher nicht Geschäftsherr und hat nichts erlangt. B. Anspruch B F, Freistellung gegenüber U, 683 Satz 1, 670 I. Geschäftsbesorgung (+), Veranlassung der Reparaturen durch U I für einen anderen (+), Irrtum über den Geschäftsherrn ist nach 686 unschädlich ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung ihm gegenüber? Es darf keine Rechtsbeziehung gerade zwischen dem Geschäftsführer und dem Geschäftsherrn bestehen, wonach der Geschäftsführer berechtigt ist, das in Frage stehende Geschäft zu besorgen. (+) IV. Berechtigung der Geschäftsübernahme, 683 Satz 1? Die Übernahme der Geschäftsführung muss dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn im Zeitpunkt der Übernahme entsprechen. Nach herrschender Meinung (Martinek / Theobald, JuS 1998, 27f.; Medicus, BR, Rz. 422; HK-BGB-Schulze, 683 Rz. 7; Palandt-Sprau, 683 Rz. 6) kommt es außer in den Fällen des 679 letztlich allein auf den wirklichen (irgendwie

4 erkennbar gewordenen) Willen des Geschäftsherrn an, wenn dieser aus objektiver Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles erkennbar ist ob auch der Geschäftsführer ihn erkennen konnte, ist unbeachtlich (vgl. Medicus, BR, Rz. 424). Kann ein solcher tatsächlicher Wille nicht ermittelt werden, entscheidet der mutmaßliche Wille, der in der Regel maßgeblich vom objektiven Interesse des Geschäftsherrn bestimmt wird. Der Wille sei nämlich mit dem subjektiv verstandenen Interesse stets gleichzusetzen (offenbar Martinek / Theobald, JuS 1998, 27); die GoA solle auch nicht dazu dienen, andere vor den Folgen eines interessewidrigen Willens zu bewahren (Medicus, BR, Rz. 422). Nach der Gegenansicht (vor allem Larenz, SchuldR II/1, 57 I, S. 443f.; in diese Richtung auch MüKo 2 -Seiler, 683 Rz. 13) ist wie es der Gesetzeswortlaut nahelegt eine kumulative Beachtung von Wille und Interesse erforderlich; bei interessenwidrigen Handlungen könne der Geschäftsherr die Geschäftsführung lediglich nach 684 Satz 2 genehmigen. Allenfalls könne das Interesse in gewissem Maße subjektiviert und anhand der zum Ausdruck gebrachten Wünsche und Neigungen des Geschäftsherrn bestimmt werden. In den gleichwohl denkbaren Fällen, in denen eine willensentsprechende Geschäftsführung noch interessenwidrig ist (Beispiel nach Larenz, aao: ein Verschwender ist bereit, für seine Sammelleidenschaft Phantasiepreise zu zahlen und sein gesamtes Vermögen und Einkommen hinzugeben ), scheide vorbehaltlich der Genehmigung eine berechtigte GoA aus. Die Entscheidung zwischen beiden Ansichten ist hier entbehrlich, da sich ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des F, der (objektiv wohl interessenwidrig) einen Garten anlegen und nicht ein weiteres bewohnbares Haus haben wollte, bereits für den Zeitpunkt der Geschäftsübernahme feststellen lässt. Dass dieser Wille B nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte, ist nicht von Bedeutung. F hat die Geschäftsführung auch nicht gem. 684 Satz 2 genehmigt. C. Anspruch B F, Zahlung von 5.000,-, 684 Satz 1, 812ff. I. Geschäftsführung, für einen anderen, ohne Auftrag (+) unberechtigt widersprach dem Interesse oder Willen des Geschäftsherrn (+) I etwas erlangt (+), Reparatur des Hauses IV. weitere Voraussetzungen eines Anspruchs aus 812 I? Nach herrschender Meinung (BGH, WM 1976, 1056 [1060]; HK-BGB-Schulze, 684 Rz. 1; Palandt-Sprau, 684 Rz. 1; Jauernig-Vollkommer, 684 Rz. 1) handelt es sich bei 684 Satz 1 um eine Rechtsfolgenverweisung nur auf 818ff., so dass die 812ff. nicht zu prüfen sind. Der Anspruchsgrund werde in 684 Satz 1 umschrieben. Nach der Gegenansicht (Gursky, AcP 185 [1985], 13 [39f.]) handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Die Unterschiede sind aber gering, da regelmäßig wie hier der Tatbestand einer condictio ob rem ( 812 I 2 Fall 2) vorliegen wird (MüKo 2 -Seiler, 684 Rz. 3), ohne dass ein Ausschluss nach 815, 817 Satz 2 eingreift. V. Anspruchsinhalt, 818 II, III? Da das Erlangte nicht in Natur herausgegeben werden kann, ist nach 818 II Wertersatz zu leisten. Der Wert des Erlangten ist grundsätzlich objektiv zu bestimmen (hm, BGH, NJW 1982, 1154 [1156] mwn; Palandt-Thomas, 818 Rz. 19), so dass hier Wertersatz in Höhe der 5.000,- die für eine solche Vermögensmehrung (vermutlich) üblicherweise aufgewendet werden müssen, zu leisten wäre.

5 Allerdings ist dem F die Bereicherung hier gänzlich unwillkommen und unerwünscht gewesen; es handelt sich um eine sog. aufgedrängte Bereicherung. Es ist umstritten, wie diesem Umstand Rechnung zu tragen ist (eingehend Larenz / Canaris, SchuldR II/2, 72 IV, S. 286ff.). Weitgehende Einigkeit besteht jedenfalls darin, dass der Bereicherte eine (etwa durch Veräußerung / Vermietung) realisierte Vermögensmehrung herausgeben muss (Larenz / Canaris, SchuldR II/2, 72 IV 2, S. 287f. mwn; 72 IV 3d, S. 290f., zur [begrenzten] Obliegenheit zur Realisierung). Eine Realisierung durch F ist nicht erfolgt, vielmehr hat er das Haus sogar abgerissen. Zu kurz griffe es aber, deshalb 818 III anzuwenden. Denn aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, ob F beim Abriss wusste, dass das Haus auf Veranlassung des B repariert worden war. In jenem Falle würde er aber ggf. gem. 819 I, 818 IV verschärft haften und könnte sich auf Entreicherung (durch den Abriss) nicht mehr berufen, vgl. Larenz / Canaris, SchuldR II/2, 73 II 5, S. 319f. Vor Realisierung soll der Bereicherungsschuldner aber grundsätzlich nicht gezwungen sein, sein übriges Vermögen anzugreifen, um eine ihm aufgedrängte Bereicherung abzugelten. Neben sachenrechtlichen (aus dem EBV, etwa analog 1001 Satz 2 oder 989, 990, 249 Satz 1) und negatorischen ( 1004) Begründungen (zu ihnen vgl. etwa Palandt-Bassenge, 951 Rz. 18ff.; HK-BGB- Schulze, 812 Rz. 21), die vorliegend nicht recht passen, wird dies aus 818 hergeleitet: Für den Fall der aufgedrängten Bereicherung wird nämlich letztlich (idr ausnahmsweise) eine subjektive Bestimmung des Wertes bei 818 II vorgenommen (hm; Palandt-Bassenge, 951 Rz. 21; MüKo-Lieb, 812 Rz. 262; Loewenheim, Bereicherungsrecht, S. 121; Medicus, BR, Rz. 899), teilweise noch unter Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des 818 III, der eine Belastung des Schuldners über die vorhandene Bereicherung hinaus verhindern soll (deutlich MüKo 2 -Lieb, 812 Rz. 262). Teilweise wird das Ergebnis auch allein auf 818 III gestützt (Larenz / Canaris, SchuldR II/2, 72 IV 3a, S. 288f.). Danach müsste F hier keinen Wertersatz leisten. Allerdings differenziert eine Ansicht (Larenz / Canaris, SchuldR II/2, 72 IV 3, S. 288ff.) noch danach, ob der Bereicherungsgläubiger gutgläubig oder bösgläubig war; allein der Bösgläubige soll sich den Einwand der aufgedrängten Bereicherung gefallen lassen müssen, der Gutgläubige könne (objektiven) Wertersatz auch vor Realisierung der Bereicherung verlangen. Dass auch bei Gutgläubigkeit des Gläubigers die Dispositionsfreiheit des Schuldners so weitgehend zu schützen sei, lasse sich den Wertungen des geltenden Rechts nicht entnehmen. Allerdings scheint diese anhand anderer Fallgruppen (EBV, Verwendungen des berechtigten Besitzers) entwickelte und begründete Differenzierung jedenfalls für den Fall der unberechtigten GoA nicht recht zu passen: Einerseits ist bereits unklar, worauf sich hier die Gut- bzw. Bösgläubigkeit beziehen soll ein Anknüpfungspunkt wie 990 im EBV fehlt, und andererseits weiß der Geschäftsführer immerhin, dass er ohne Auftrag in einem fremden Rechtskreis tätig wird und dass er seine Aufwendungen insoweit auf eigenes Risiko erbringt. Verwirklicht sich dieses Risiko, weil sich die Geschäftsführung als willenswidrig erweist, so verdient der Geschäftsherr auch den Schutz seiner Dispositionsfreiheit. D. Ergebnis B hat keinen Anspruch gegen S oder F.

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