Verkauf von Lebensmitteln an öffentlichen Orten
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- Petra Fürst
- vor 7 Jahren
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1 Verkauf von Lebensmitteln an öffentlichen Orten Mindestanforderungen für Verkaufsstände, Imbisseinrichtungen, Zeltgaststätten u.a., in denen anlässlich von Wochen- und Jahrmärkten, Straßen- und Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden. Allgemeines 1. Alle Lebensmittel sind grundsätzlich so herzustellen, zu behandeln und anzubieten, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. 2. Es darf nur Wasser, auch für Reinigungszwecke, eingesetzt werden, das den Anforderungen an Trinkwasser entspricht. Anforderungen an das Gelände - befestigtes Gelände (betoniert, asphaltiert oder gepflastert), - Wasseranschluss mit ausreichenden Zapfstellen und Abwasserablaufanlagen, - Toiletten mit Wasserspülung und Handwaschbecken mit fließendem warmen und kalten Wasser, sowie Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände (für Lebensmittelpersonal und Besucher getrennt), - Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung, - Stromanschlussmöglichkeiten. Anforderung an die mobilen, nicht ständigen Betriebsstätten, wie zum Beispiel - Verkaufsfahrzeuge, -container, -anhänger nach DIN 10500, - allseitig abgeschlossene feste Stände, Kioske oder - Festzelte mit integrierten Kochküchen bzw. Lebensmittelzubereitungs- und Lebensmittelausgabebereichen 1. in denen leichtverderbliche Lebensmittel hergestellt oder unverpackt behandelt oder in den Verkehr gebracht werden: Ausstattungsanforderungen: - Wände ringsherum abwaschbar bzw. desinfizierbar, - eigener Fußboden, rutschhemmend, jedoch glatt und leicht zu reinigen, offene Verkaufsseite mit überstehedem Dach bzw. geeigneten Schutzvorrichtungen gegen Witterungseinflüsse (Regen, direkte Sonne, Windböen etc.), - Kundenschutz mind. 25 cm hoher Aufsatz mit einer sich daran anschließenden schräg aufwärts gerichteten oder waagerechten Abschirmung aus Glas oder anderem geeigneten Material auf Verkaufstischen bzw. vor Lebensmittelbehandlungsbereichen, - Handwaschbecken mit fließendem Warm- und Kaltwasser, Seifenspendern und Einweghandtüchern, - Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Einrichtungen, Arbeitsgeräten und Mehrweggeschirr mit fließendem Heiß- und Kaltwasser, - Vorrichtungen zum Reinigen von Lebensmitteln, getrennt von Handwaschbecken, - Anschluss an das öffentliche Trink- und Abwassesystem oder Kanister-Pump-System bzw. geeignete Wasserentnahmesysteme mit je einem Trink- und Brauchwassertank von mind. 15 I Volumen, - Arbeitstische, Abstellflächen und Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen glatt, abwaschbar, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, - je nach Sortiment geeignete Kühl- und Tiefkühlsowie Gargeräte, - Möglichkeiten der sachgerechten fußbodenfreien Zwischenlagerung von Rohstoffen und - ausreichend große dichtschließende Abfallbehältnisse. Bei Imbisseinrichtungen mit allseitiger Bedienungseinrichtung können Rück und Seitenwände fehlen, sofern die Lebensmittel durch geeignete Vorrichtungen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geschützt sind. 2. in denen Zubereitungen auf dem Holzkohlegrill bzw. offenen Feuerstellen erfolgen: - nur gebrühte Bratwürste grillen, - Aufbewahrung in hygienisch einwandfreien und verschließbaren Behältnissen bei max. + 7 C, aktive Kühlung erforderlich, - Überprüfung Lagertemperatur mit Thermometer, - Lagerbehältnisse nicht auf dem Boden abstellen, Weitere Maßnahmen Standort: - auf einem befestigten Platz - nicht unmittelbar an stark befahrenen Straßen oder Plätzen - Umfeld des Standes sauber halten Seite 1
2 Grilleinrichtung: - aus korrosionsfreien, wasserundurchlässigen, abwaschbaren und desinfizierbaren Werkstoffen - Ausreichende und saubere Überdachung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse - Ausreichender Kundenschutz - Ausrüstungs- und Bedarfsgegenstände, wie Tische, Rost, Zange sauber halten - Nachweis einer gültige Bescheinigung nach 43 des Infektionsschutzgesetzes (zumindest als Kopie am Stand zur Einsichtnahme bereithalten) - das Personal hat helle und saubere Hygienekleidung zu tragen - direkten Handkontakt zum Lebensmittel durch Einsatz geeigneter Bedarfsgegenstände (z. B.: Zange, Serviette) vermeiden - Senf und Ketschup sind aus Spendern zu reichen - im Rahmen der Sorgfaltspflicht sind vom Betreiber des Standes Eigenkontrollmaßnahmen (z. B.: Aufzeichnung über Temperaturmessungen) nachzuweisen Ausnahmen für andere Sortimente als gebrühte Bratwurst bedürfen der Genehmigung durch das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt der Stadt Leipzig. 3. in denen unverpackte, nicht leichtverderbliche Lebensmittel gehandelt werden, wie: - Brot, Brötchen, Dauerbackwaren, trockene Kuchen, - eingelegtes Gemüse, - Süßwaren, Tee, Gewürze, u. ä. Ausstattungsanforderungen: - als überdachte Verkaufsstände, ggf. mit Rück- und Seitenwänden (bei Regen, Wind, Schnee, Hagel u. ä. Witterungs- oder Standorteinflüssen), - mit Kundenschutz mind. 25 cm hohem Aufsatz aus Glas o. ä. Material oder anderer geeigneter Einrichtung zum Schutz der Lebensmittel vor nachhaltiger Beeinflussung auf dem Verkaufstisch bzw. der ausgestellten Lebensmittel, - mit einer geeigneten Handwaschmöglichkeit mit Warm- oder Kaltwasserversorgung, Seifenspender und Einmalhandtüchern. 4. in denen verpackte Lebensmittel sowie Obst, Gemüse, Kartoffeln und Eier gehandelt werden: - Verkaufsstände sind so zu errichten, dass die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgeschlossen ist ( siehe Punkt I. 1), - Hühnereier sind insbesondere vor Sonneneinwirkung zu schützen, bei konstanter Temperatur aufzubewahren und ab dem 18. Tag nach Legen bei + 5 bis + 8 C zu kühlen, - die Lagerung von Lebensmitteln und Verkaufszubehör auf dem Erdboden ist unzulässig, - Gewährleistung einer Handwaschmöglichkeit mit Warm oder Kaltwasser, Seifenspendern und Einmalhandtüchern in unmittelbarer Nähe. 5. in denen Getränke aller Art ausgeschenkt werden: - Einrichtung und Inbetriebnahme von Getränkschankanlagen nur nach den geltenden Forderungen der Europäischen Lebensmittelverordnung 852/2004 Anhang 1 und der DIN in Verbindung mit den Technischen Regeln für Schankanlagen (TRSK), - Nachweis der Abnahme durch einen Sachkundigen und Vorlage der Sachkundigen bescheinigung im Betriebsbuch bzw. in Formblättern, - Nachweis der Reinigung, gemäß DIN Getränkeschankanlagen, - Vorhandensein von zwei Spülbecken für die Schankgefäße bzw. einer geeigneten Spülhilfe (z. B.: Spülboy) mit getrennter Vor- und Nachspülmöglichkeit oder Gläserspülmaschine, - ist keine Spülmöglichkeit vorhanden, dürfen nur Einwegbecher verwendet werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Hygieneleitfaden Getränkeschankanlagen des Brauerbundes unter Anforderung an Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln - Nachweis einer gültigen Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach 42, 43 Infektionsschutzgesetz und letzte Dokumentation der Belehrung, - Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren dürfen nicht mit Lebensmitteln umgehen, - den Witterungsbedingungen angepasste, hygienisch einwandfreie Schutzkleidung tragen (ggf. mit Haarschutz), - Einhaltung des Rauchverbots in Verkaufs-Imbisseinrichtungen, - Benutzung von Toiletten mit Wasserspülung am Standort oder in unmittelbarer Nähe, jedoch nicht weiter als 100 m vom Arbeitsplatz entfernt. Die Toilette muss mit einer Handwaschstelle, fließend Warm- und Kaltwasser, Seifenspender und hygienisch vertretbarer Händetrocknungsmöglichkeit ausgestattet sein. Bezeichnungs- und Kenntlichmachungspflicht auf Speisen- und Getränkekarten, Angebotsschildern und Preisverzeichnissen Die Lebensmittel sind korrekt und ausreichend zu kennzeichnen bzw. zu bezeichnen. Werden Speisen und Getränke abgegeben, die kenntlichmachungspflichtige Zusatzstoffe, wie z. B.: - Farbstoffe, - Konservierungsstoffe, - Antioxidationsmittel, - Geschmacksverstärker, Seite 2
3 - Phosphate (nur bei Fleischerzeugnissen), - Süßungsmittel etc. enthalten, müssen diese auf Speise- und Getränkekarten (in Fußnoten möglich), Angebots- und Preistafeln oder auf einem Schild neben der Ware kenntlich gemacht werden. Die Allergenkennzeichnung nach Lebensmittel-Informationsverordnung ist ebenfalls erforderlich. Weitere Hinweise in unseren Merkblättern zur Allergenkennzeichnung. Anhang - Merkblatt zum Formular Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene - Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene - Auszug aus dem Merkblatt der Stadt Leipzig Sonstige Hinweise Laut 7 der Trinkwasser-Verordnung muss Wasser für Lebensmittelbetriebe den Anforderungen an Trinkwasser gemäß dieser Verordnung entsprechen. Ein entsprechender Nachweis ist bei Neuverlegung von Wasserversorgungsanlagen und -leitungssystemen zu erbringen. Dazu wird empfohlen, die Entnahme einer Wasserprobe zur mikrobiologischen Untersuchung durch das Gesundheitsamt Abt. Hygiene Gustav-Mahler-Straße Leipzig Telefon zu veranlassen. Die aufgeführten Punkte sind Schwerpunkte und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Daher behält sich das Veterinär und Lebensmittelaufsichtsamt Leipzig weitere Auflagen vor und ist bereit, zu allen lebensmittelrechtlichen Fragen Auskunft zu erteilen. Gesetzliche Grundlagen Infektionsschutzgesetz Trinkwasserverordnung Lebensmittel-Informationsverordnung Stand: Juli 2009 Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Veterinär und Lebensmittelaufsichtsamt Leipzig Theodor-Heuss-Str Leipzig Telefon: Telefax: Ansprechpartner Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Geschäftsbereich Dienstleistungen, Abteilung Mitgliederbetreuung Goerdelerring Leipzig Birgit Kratochvil Telefon Telefax kratochvil@leipzig.ihk.de Bettina Wendt Telefon Telefax wendt@leipzig.ihk.de Seite 3
4 Stadt Leipzig Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Leipzig Tel ; Fax Tel ; Fax Stand: Merkblatt zum Formular Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Die Verordnung (EG) Nr. 852/ verpflichtet alle Lebensmittelunternehmer, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, der zuständigen Behörde die Betriebe zwecks Registrierung zu melden. Des Weiteren sind wichtige Veränderungen bestehender Betriebe durch den Lebensmittelunternehmer der Behörde zu melden. 1. Wer muss sich melden? Neue, der zuständigen Behörde noch nicht bekannte und/oder erfasste Lebensmittelunternehmer. Bereits erfasste Lebensmittelunternehmer, sofern eine Aktualisierung / Änderung der Daten nötig ist. Zu registrierende Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die eine mit der Produktion; der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten. Zu registrieren sind alle Betriebsarten unabhängig von der Dauer der beabsichtigten Nutzung (z. B. auch Saisonbetriebe, Verkaufswagen - werden nach der örtlichen Zuständigkeit des gewerblichen Hauptsitzes registriert). Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen. 2. Wann muss gemeldet werden? bei Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmers bei Betriebsschließung eines Lebensmittelunternehmens bei wesentlichen Veränderungen, z. B. Änderung von Personen- und/oder Adressdaten des Lebensmittelunternehmers Änderung von betriebsbezogenen Daten (Adresse, Name des Betreibers oder der Betriebsstätte) Änderung der Betriebsart / Tätigkeit Änderung des Produktsortiments Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (EU ABl. L 139/1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 vom (ABl. L 87, S. 109) Seite 4
5 Welche Daten müssen gemeldet werden? Bezeichnung, Adresse und Erreichbarkeit (Telefon, Fax, ) der Betriebsstätte und ggf. weiterer Betriebsstätten Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers Betriebsart / Tätigkeit (z. B. Gaststätte, Kantine, Bäcker, Fleischer, Imbiss, Lebensmittelhandel) Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen) Angaben zur Vornutzung der Betriebsstätte 4. Wer erhält die Meldung? Stadt Leipzig Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Leipzig Fax: / oder Seite 5
6 Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Alle Lebensmittelunternehmen sind nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, beide vom , der zuständigen Behörde durch die Lebensmittelunternehmer zwecks Eintragung zu melden. Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören z. B. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen. Bei Änderung der Daten sollte innerhalb eines Monats eine Aktualisierungsmeldung erfolgen. Art der Meldung Anmeldung Aktualisierung / Änderung Abmeldung Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte Name: PLZ: Ort: Leipzig Straße: Telefon: Fax: Mobil: Vornutzung der Betriebsstätte Kontaktdaten des Lebensmittelunternehmers Name: Vorname: PLZ: Ort: Straße: Telefon: Fax: Mobil: Betriebsart / Tätigkeit (allgemeine Beschreibung, z. B. Gaststätte, Kantine, Bäcker, Fleischer, Imbiss, Lebensmittelhandel) Angaben zum Produktsortiment Beginn der Tätigkeit: Unterschrift Ich bestätige die Angaben der Meldung mit meiner Unterschrift. Ort / Datum Unterschrift Lebensmittelunternehmer Senden Sie bitte den ausgefüllten Meldebogen an: Stadt Leipzig, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt, Leipzig, Fax: , veterinaeramt@leipzig.de Seite 6
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