Der Rechtspfleger als Landesbeamter Mecklenburg- Vorpommern Rechte und Pflichten des Beamten
|
|
- Harald Dittmar
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Rechtspfleger als Landesbeamter Mecklenburg- Vorpommern Rechte und Pflichten des Beamten Ministerialrat Thomas Krupp HPR Vorsitzender Ministerium für Inneres und Sport Stellvertretender Landesvorsitzender im DBB MV
2 Gliederung I. Einleitung II. Grundlagen Beamtenrecht 1) Abgrenzung Beamten- /Arbeits- bzw. Tarifrecht 2) Verfassungsrechtliche Grundlagen III. Neuerungen im Beamtenrecht IV. Pflichten des Beamten V. Rechte des Beamten VI. Problemfelder - Besoldung und Versorgung Altersdiskriminierung Gesundheit Lebenslanges Lernen
3 II. Grundlagen Beamtenrecht Abgrenzung Beamtenrecht / Arbeits- und Tarifrecht Rechtsnatur Öffentliches Recht Privatrecht Begründung Dauer Ernennung Arbeitsvertrag Lebenszeitprinzip Vertragsfreiheit Rechte und Pflichten gesetzlich vertraglich Beruflicher Werdegang amtsbezogen funkponsbezogen Beendigung gesetzlich vertraglich Besoldung AlimentaPon Entgelt Versorgung Pension Rente Streikrecht Streikverbot Streikrecht Rechtsschutz Verwaltungsgericht - Arbeitsgericht
4 Verfassungsrechtliche Grundlagen InsPtuPonelle GaranPe und FunkPonsvorbehalt, Art. 33 IV GG Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Art. 33 V GG Gleicher Zugang (Bürgerrecht), Art. 33 II GG HaZung bei Amtspflichtverletzung, Art. 34 GG Ernennung von Bundesbeamten, Art. 60 GG Gesetzgebungskompetenzen nach Verabschiedung der Föderalismusreform, Art. 70 ff. GG
5 III. Neuerungen im Beamtenrecht Vollregelung im BeamtStG Teilregelung im BeamtStG und LBG Vollregelung im LBG z.b. 13 ff, BeamtStG (länderübergreifen- der Wechsel) z.b. 21 bis 24 BeamtStG 30 bis 33 LBG M- V Entlassung z.b. im Lau`ahnrecht, 14 LBG M- V (Zugangsvoraus- setzungen zu den Lau`ahnen) 27 ff LBG M- V (landesinterner Wechsel)
6 II. Zu einzelnen VorschriZen des BeamtStG
7 Materielle Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis nach dem BeamtStG nach dem LBG Ø Staatsangehörigkeit nach 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 BeamtStG Ø Gewähr für den jederzeipgen Eintric für die freiheitlich demokrapsche Grundordnung, 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung, 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG 12 LBG M- V Ø Allgemeine Kriterien der Ernennung, 9 BeamtStG
8 Ernennungsfälle nach 8 BeamtStG Begründung 8 Abs. 1 Nr. 1 Beachte 8 Abs. 3: Mit der Begründung eines BV auf Probe, Lebenszeit oder Zeit wird gleichzeipg ein Amt verliehen. Umwandlung 8 Abs. 1 Nr. 2 Beachte Umwandlungsverbote: Ø 5 Abs. 3 BeamtStG: Ehren- BV in ein anderes BV und umgekehrt Ø 6 Abs. 5 LBG M- V: BV auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit und umgekehrt Beförderung, Amtsherabsetzung 8 Abs. 1 Nr. 3: Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt Beachte: Wegfall des ernennungsgleichen Vorgangs nach 16 LBG- alt LauYahnwechsel 8 Abs. 1 Nr. 4: Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bespmmt 8 Abs. 3 LBG M- V
9 Inhalt der Ernennungsurkunde Inhalt beszmmt sich nach 8 Abs. 2 BeamtStG Grundsätzlich keine Änderung gegenüber 7 Abs. 2 LBG- alt Sonderfall: Beförderung ohne Wechsel der Amtsbezeichnung z.b.: Amtsinspektor zum Amtsinspektor mit Amtszulage Im Namen des Landes Mecklenburg- Vorpommern ernenne ich Max Mustermann zum Amtsinspektor (mit Amtszulage)
10 Fehlerha]e Ernennungen Beachtliche Fehler Unbeachtliche Fehler die zur Nichternennung führen die zur NichZgkeit führen die zur Rücknahme verpflichten berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Ernennung z.b. Umwandlung vom BV auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit 11 BeamtStG 12 BeamtStG
11 Zur NichZgkeit wegen Formfehlern NichZgkeit nach 11 Abs. 1 Nr. 1 wenn Ernennung nicht der in 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht jedoch Heilung möglich beachte: auch nach dem BeamtStG keine umfassende Heilung möglich, sondern nur in den in 11 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Fällen Heilung möglich z.b.: keine Heilung z.b.: bei Begründung des BV wird der die Art des BV kennzeichnende Zusatz vergessen bei der Beförderung wird die Amtsbezeichnung vergessen oder ein nicht bestehendes Amt verliehen
12 Abordnung, Versetzung, Körperscha]sumbildung Länderübergreifend BeamtStG 14 Abordnung 15 Versetzung KörperschaZsumbildungen VerfahrensvorschriZ des 38 LBG M- V Landesintern LBG M- V 28 Abordnung 29 Versetzung 27 Abs. 2 KörperschaZsumbildungen entsprechende Anwendung der BeamtStG und 38 LBG M- V aber: Abweichungen durch Landesrecht möglich
13 III. Zu einzelnen VorschriZen des LBG M- V
14 9 Abs. 1 LBG Stellenausschreibung Grundsatz: Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermicelt werden. 9 Abs. 1 Satz 1 LBG M- V Stellenausschreibung ist nunmehr grundsätzlich auch bei behördeninternen Personalmaßnahmen erforderlich insbesondere bei Beförderungen und Stellenbesetzungen Bei Einstellungen soll grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung erfolgen, 9 Abs. 1 Satz 2 LBG M- V Regelung der Ausnahmen erfolgt abschließend in den LauYahnverordnungen, 9 Abs. 1 Satz 3 LGB M- V
15 13 LauYahn Neuer LauYahnbegriff: Eine LauYahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben LauYahngruppe angehören, 13 Abs. 1 Nur noch 10 Fachrichtungen, die abschließend durch das LBG M- V geregelt werden, 13 Abs. 2 Überleitung der bestehenden Lau`ahnen erfolgt mit der Allgemeinen Lau`ahnverordnung Reduzierung auf zwei LauYahngruppen durch Zusammenfassung des einfachen und micleren Dienstes zur LauYahngruppe 1 des gehobenen und höheren Dienstes zur LauYahngruppe 2
16 Grundsätze der LauYahngestaltung nunmehr im Gesetz direkt geregelt, 13 Abs. 3 Satz 6 bis 9 Ämter einer LauYahn sind regelmäßig zu durchlaufen, Satz 6 Ausnahmen sind durch die Lau`ahnverordnungen zu regeln, Satz 8 Foroührung der bisherigen Rechtslage vorgesehen: Ämter der BesGr. A sind regelmäßig zu durchlaufen Ämter der BesGr. B und R brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden Vorbehalt für die Besetzung von Ämtern oberhalb des zweiten EinsZegsamtes zugunsten von Beamten mit den Voraussetzungen für das zweite EinsPegsamt, wenn die Aufgaben es erfordern, Satz 9
17 Einrichtung von EinsZegsämtern innerhalb der LauYahn abhängig von der Vor- und Ausbildung, vgl. 13 Abs. 3 LBG M- V. Bildung von LauYahnzweigen innerhalb einer Lau`ahn ist bei lau`ahnrechtlichen Besonderheiten als Ausnahme (vgl. 13 Abs. 4 LBG M- V, insbesondere bei abweichenden Eingangs- und Endämtern) möglich. Beispiel: In der Lau`ahngruppe 2 des JusPzdienstes ist abweichend vom 1. EinsPegsamt in BesGr. A 9 für die Amtsanwälte das EinsPegsamt der BesGr. A 12 zugeordnet. Für Amtsanwälte könnte daher ein Lau`ahnzweig eingerichtet werden.
18 Erwerb der LauYahnbefähigung auf Grundlage von 14 durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der LauYahnprüfung durch Berufs- oder Hochschulabschluss und Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der LauYahnprüfung durch Berufs- oder Hochschulabschluss und danach geleistete hauptberufliche TäZgkeit Bei der Einstellung obliegt es grundsätzlich der personalführenden Stelle, welche LauYahnbefähigung gefordert wird. Die bisherige Unterscheidung zwischen Regel- und FachrichtungslauYahnen und das hierbei bestandene Regel- /Ausnahmeverhältnis ist aufgegeben worden.
19 15 Anerkennung von Vorbildung und LauYahnbefähigung, die außerhalb des LBG erworben wurde Grundsatz: Die bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des LBG M- V erworbene LauYahnbefähigung vermicelt auch die Befähigung für eine LauYahn im Geltungsbereich des LBG M- V. Zum Ausgleich etwaiger Unterschiede kann der Beamte zur Absolvierung zusätzlicher Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtet werden.
20 Verfahrensablauf 1. Bewerber mit einer außerhalb des Geltungsbereichs des LBG M- V erworbenen Lau`ahnbefähigung bewirbt sich um Einstellung oder Versetzung 2. Zuordnung der Lau`ahnbefähigung zu einer der Lau`ahnen und des EinsPegsamtes und damit Entscheidung, ob damit der Bewerber die Lau`ahnbefähigung für die Lau`ahn, in die er eingestellt werden soll, besitzt 3. Wenn ja, Einstellung oder Versetzung möglich 4. Entscheidung über zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen
21 18 Einstellung Wie bisher Einstellung grundsätzlich in dem EinsZegsamt, für das der Bewerber die Befähigung besitzt Neu: bei speziellen beruflichen Erfahrungen oder QualifikaZonen kann die Einstellung im ersten Beförderungsamt auch ohne Beteiligung des Landesbeamtenausschusses erfolgen; 18 Satz 2 Nr. 1 (hinsichtlich spezieller beruflicher Erfahrungen Übernahme der Spruchpraxis des Landesbeamtenausschusses in der Allgemeinen Lau`ahnverordnung beabsichpgt)
22 19 Probezeit Einheitliche Probezeit von drei Jahren, Abs. 2 Satz 1 Wiederholte Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung während der Probezeit, Abs. 1 S. 2 Anlegung eines strengen Maßstabs keine Bewährungseinschätzung mehr auf Grund einer Durchschnijsbetrachtung, sondern Einschätzung von Ø Ø Ø Ø Fachkompetenz Methodenkompetenz und sozialer Kompetenz, Führungskompetenz hinsichtlich der sich der Beamte jeweils bewährt haben muss
23 Bewährung darf nur festgestellt werden, wenn an ihr keine Zweifel bestehen, Abs. 1 S. 3 und 4, ansonsten ist der Beamte zu entlassen (vgl. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) Einheitliche Mindestprobezeit von einem Jahr, Abs. 2 Satz 3 Anrechnung von hauptberuflichen TäZgkeiten im öffentlichen Dienst und der Privatwirtscha] bis zur Mindestprobezeit möglich, Abs. 2 Satz 2. Keine Probezeitabkürzung wegen guter Leistungen, dafür Beförderung unmicelbar nach Abschluss der Probezeit. Verlängerung der Probezeit nur im Ausnahmefall (z.b. lange Krankheit) auf bis zu fünf Jahre, Abs. 2 Satz 4.
24 20 Beförderung Beförderung unmijelbar im Anschluss an die Probezeit zulässig, wenn der Beamte zum Abschluss der Probezeit mit der höchsten Beurteilungsnote beurteilt worden ist, Abs. 2 Nr. 2. Beförderungssperrfrist beträgt mindestens ein Jahr und ist näher durch die Lau`ahnverordnungen zu bespmmen Vorgesehen ist, in der Allgemeinen Lau`ahnverordnung eine regelmäßige Beförderungssperrfrist von zwei Jahren zu regeln, die allerdings auf bis zu ein Jahr verkürzt werden kann, wenn der Beamte nach Ablauf der Probezeit oder der letzten Beförderung mit der höchsten Note beurteilt worden ist.
25 Qualifizierung für Beförderungsämter Grundsatz: Je höher das Beförderungsamt ist, desto höhere Anforderungen sind an die Qualifizierung zu stellen. für das Erreichen von Ämtern oberhalb des zweiten EinsZegsamtes durch Beamte, die die Befähigung für das erste EinsZegsamt besitzen, sind erfolgreich abgeschlossene Qualifizierungs- maßnahmen erforderlich in den übrigen Fällen können Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehen werden
26 21 Erprobung 2 Arten der Erprobung: für normale Ämter einheitliche Erprobungszeit von sechs Monaten für Ämter mit leitender FunkZon Ø alle Ämter ab A 16 und Ämter ab A 11 mit VorgesetztenfunkZon als Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden Ø einheitliche Erprobungszeit von zwei Jahren Ø ruhegehaltsfähige Zulage ab dem 7. Monat ( 8a LBesG) Ø Wegfall des InsZtuts des Beamtenverhältnisses auf Probe in leitender FunkZon
27 22 Fortbildung Stellenwert von Fortbildung wird durch Verankerung im LBG M- V gestärkt (bisher nur Regelungen in der Lau`LVO) Grundsatz des lebenslangen Lernens: berufliche Entwicklung des Beamten ist vom Erhalt und von der Fortentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig Der Beamte sollte sich auch selbst fortbilden Dienstherr muss geeignete Maßnahmen für die dienstliche Fortbildung schaffen
28 LauYahnwechsel innerhalb derselben LauYahngruppe 24 Abs. 1 Ø zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Lau`ahn besitzt Ø ansonsten durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde, wobei eine Einführung in die Aufgaben der neuen Lau`ahn vorgesehen werden soll; allerdings ausgeschlossen in den Fällen des Satz 3 AufsZeg, AbsZeg Wechsel der Lau`ahngruppe 24 Abs. 2 Vor dem AufsPeg soll die erforderliche QualifikaPon durch eine Prüfung nachgewiesen werden
29 35 Regelaltersgrenze Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr entsprechend der Anhebung des Renteneintricsalters Anhebung der besonderen Altersgrenzen (Polizei, Feuerwehr Strafvollzug) auf das 62. Lebensjahr bis zur Besoldungsgruppe A 13, ab Besoldungsgruppe A 14 auf das 64. Lebensjahr allerdings Absenkung der Altersgrenze nach näherer Regelung des 108 Abs. 4, soweit der Beamte im Wechselschichtdienst täpg gewesen ist Übergangsregelung für Beamte, die bis zum Altersteilzeit angetreten haben Grundsatz: aber: Beibehaltung der bisherigen Altersgrenze bei sog. Mischbiografien Anwendung der neuen Altersgrenzen auf Antrag des Beamten, wenn dringende dienstliche Gründe nicht dagegen stehen
30 61 Beurteilungen Ø Regelung zur Aktualität von dienstlichen Beurteilungen: Beurteilungen besitzen hinreichende Aktualität, wenn das Ende des Beurteilungszeitraums nicht länger als drei Jahre zurückliegt Ziel: Stärkung der Regelbeurteilung Ø Unberührt bleibt allerdings, dass für Personalentscheidungen herangezogene Beurteilungen vergleichbar sein müssen
31 70 ff. NebentäZgkeitsrecht Schaffung einer neuen Struktur: Unterscheidung nur noch zwischen anzeigepflichzgen (dazu zählen auch die bisher genehmigungspflichpgen NebentäPgkeiten) und anzeigefreien NebentäZgkeiten Grundsätzliches Verbot der Übernahme der NebentäZgkeit vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Dienstvorgesetzten, 75 Satz 3 LBG M- V Möglichkeit des ganz oder teilweisen Verbots wegen BeeinträchZgung dienstlicher Interessen ( 73 Abs. 1 und 3 LBG M- V) (weiterhin) Privilegierung von NebentäZgkeiten, die unter den besonderen Schutz von Meinungs-, Wissenscha]s- und Kunspreiheit fallen (Verbot nur, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass dienstliche Pflichten verletzt werden).
32 IV. Pflichten des Beamten Dienst- und Treuepflichten, BeamtStG 33 Abs. 1 Gemeinwohlverpflichtung + parteipolipsche Neutralität, 33 Abs. 1, 113 LBG M- V Pflicht zur Mäßigung + Zurückhaltung, 33 Abs. 2 Einsatzpflicht, 31 Abs. 1 Neutrale Amtsführung Wohlverhaltensklausel Fortbildungspflicht, 22 LBG M- V Folgepflicht, 35, 36 S. 1 RemonstraPonspflicht, 36 S. 2 Pflicht zur Leistung des Diensteides, 38, 48 LBG M- V Verschwiegenheitspflicht, 37, 47 LBG M- V Verbot der Annahme von Geschenken, 42 LBG M- V Fernbleiben vom Dienst, 55 LBG M- V
33 V. Rechte des Beamten a) Recht auf Fürsorge des Dienstherren b) Recht auf Amtsbezeichnung c) Recht auf NebentäPgkeit d) Arbeitszeit, dazu gehört: Recht auf Urlaub e) Personalakten Einsicht, Anhörung, Enoernung, Au`ewahrung f) Vereinigungsrecht g) Zeugniserteilung
34 a) AlimentaPonsprinzip b) Besoldung c) Versorgung d) Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfe BBG und Rechtsverordnungen
Inhaltsverzeichnis VII. Allgemeine Grundlagen
VII Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis................................................. XIII Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XVII Zum Arbeiten mit diesem Buch... XVIII Erster Teil Allgemeine
MehrReformen im Beamtenrecht II
Rechtslage nach der Föderalismusreform im Jahre 2009 I. Einleitung II. Dienstrechtsneuordnungsgesetz III. Dienstrecht der Landesbeamten I. Einleitung Beamtenstatusgesetz verkündet im Juni 2008 regelt alles,
MehrNiedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (1)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) (1) Vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72 - VORIS 20411 -) (2) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242) Inhaltsübersicht (3)
MehrStart ins Rechtsgebiet. Beamtenrecht. Bearbeitet von Sabine Leppek
Start ins Rechtsgebiet Beamtenrecht Bearbeitet von Sabine Leppek 12., neu bearbeitete Auflage 2015. Buch. XVIII, 200 S. Softcover ISBN 978 3 8114 9541 8 Format (B x L): 16,5 x 23,5 cm Gewicht: 374 g Recht
MehrInhalt. Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis Grundlagen...
10 Inhalt Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis... 15 1 Grundlagen... 17 1.1 Geschichte des Beamtenrechts... 17 1.2 Der öffentliche Dienst
MehrFritjof Wagner/Sabine Leppek. Beamten recht. 10., völlig neu bearbeitete Auflage. C. F. Müller Verlag Heidelberg
Fritjof Wagner/Sabine Leppek Beamten recht 10., völlig neu bearbeitete Auflage C. F. Müller Verlag Heidelberg VII Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
MehrTeil 2 c: Allgemeines Beamtenrecht
Inhaltsverzeichnis Band I Teil 2c Beamtenrecht A 057 Teil 2 c: Allgemeines Beamtenrecht Kommentar Bundesbeamtengesetz (BBG) (Fassung ab 12. Februar 2009) Benutzerhinweis... L 001 1 Synopsis BBG (DNeuG)/Bisheriges
Mehr1. Das Beamtenverhältnis Allgemeine Grundlagen 25
1. Das Beamtenverhältnis Allgemeine Grundlagen 25 1.1 Rechtssystematik 25 1.1.1 Öffentliches Recht 25. 1.1.2 Gesetzgebungskompetenz 25 1.1.3 Rechtsquellen 26 1.1.3.1 Übersicht über die einzelnen Gesetze
MehrBeamtenrecht. von. Dr. Fritjof Wagner. Professor an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl. 6., neubearbeitete Auflage V \
Beamtenrecht von Dr. Fritjof Wagner Professor an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl 6., neubearbeitete Auflage V \ R. v. Decker's Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis Geleitwort
MehrBeamtenrecht. Die Beamtenbegriffe
Öffentliches Recht Übersicht zum BeamtenR Seite 1 von 6 Beamtenrecht Rechtsgebiet Bundesbeamte Landes- und Kommunalbeamte Grundlegende Rechtsstellung BBG (Sart. 160) BeamtStG (Sart. 150) und LBGe Besoldung
MehrBeamtenrecht Rheinland-Pfalz Nomos
Dr. Rolf Meier Beamtenrecht Rheinland-Pfalz Nomos Literaturverzeichnis A. Geschichtliche Entwicklung des Berufsbeamtentums I. Anfänge, Preussisches Allgemeines Landrecht II. Deutsches Reich IM. Weimarer
MehrBeamtenrecht. Dr. Hans-Jörg Behrens, LL. M. Regierungsdirektor im Bundesministerium der Justiz. 2. Auflage. von
Beamtenrecht von Dr. Hans-Jörg Behrens, LL. M. Regierungsdirektor im Bundesministerium der Justiz 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2001 Inhaltsverzeichnis 1. Grundbegriffe A. Begriff und Rechtsquellen
MehrBeamtenrecht Rheinland-Pfalz
f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Rolf Meier Beamtenrecht Rheinland-Pfalz Nomos Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 12 A. Geschichtliche Entwicklung des Berufsbeamtentums
MehrRichtlinien. für den Dienst. bei der Berufsgenossenschaft. Handel und Warendistribution (BGHW)
Richtlinien für den Dienst bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) Stand: 01.07.2012 I N H A L T I. Allgemeines...3 1 Geltungsbereich...3 2 Begriffsbestimmungen...3 3 Leistungsgrundsatz...3
MehrBegründung. A. Allgemeiner Teil
Begründung A. Allgemeiner Teil Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S.2034) ist an die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse
MehrBeamtenrecht Rechte, Pflichten und Dienstpflichtverletzung
Rechtsanwalt Jörg Naumann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bohl & Collegen Rechtsanwälte Beamtenrecht Rechte, Pflichten und Dienstpflichtverletzung 06.11.2012 www.ra-bohl.de 1 Beamtenrecht Gegenseitiges
MehrRechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten
Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand
Mehr2. Abschnitt: Beamtenrecht
1 2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 EINFÜHRUNG A. Charakter des Beamtenrechts I. Beamtenrecht als öffentliches Dienstrecht II. Beamtenrecht als Verwaltungsorganisationsrecht B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund
MehrDas Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel
Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe
Mehr2. Abschnitt: Beamtenrecht
1 2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 EINFÜHRUNG A. Charakter des Beamtenrechts I. Beamtenrecht als öffentliches Dienstrecht II. Beamtenrecht als Verwaltungsorganisationsrecht B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Mehr2. Abschnitt: Beamtenrecht
1 2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 EINFÜHRUNG A. Charakter des Beamtenrechts I. Beamtenrecht als öffentliches Dienstrecht II. Beamtenrecht als Verwaltungsorganisationsrecht B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund
MehrAbschnitt 1 Geltungsbereich
Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Rechtspfleger und Amtsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Beurteilungsrichtlinien Rechtspfleger - BeurtRL RPfl) Bekanntmachung des Justizministeriums
MehrInformationen zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtenrechtsanpassungsgesetzes
I1E -08b01 Wiesbaden, den 6. März 2009 Informationen zum Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtenrechtsanpassungsgesetzes Am 1. April 2009 tritt das Gesetz zur Regelung des Statusrechts
MehrAnlage. Vorbemerkungen: Die nachstehenden Muster sind den jeweiligen konkreten Gegebenheiten anzupassen, insbesondere zum Beispiel hinsichtlich
Anlage Vorbemerkungen: Die nachstehenden Muster sind den jeweiligen konkreten Gegebenheiten anzupassen, insbesondere zum Beispiel hinsichtlich - der gegebenenfalls erforderlichen Aufnahme eines Wirkungsvermerkes
MehrGewählte Personalräte der Gruppe der Beamten, Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende
Grundschulung Dienstrecht in Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung personalvertretungsrechtlicher Beteiligungen Grundschulung Dienstrecht nach 41 Abs. 1 LPersVG RLP Veranstaltungsnummer: 2018 Q211 MH
Mehr44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 22. Jahrgang Potsdam, den 7. November 2011 Nummer 68 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes
MehrVerordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -)
Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -) Polizeilaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 30.09.2012 V
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München
MehrLandesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW)
Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) Kommentar Von Dr. Ludger Schrapper Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und Dr. Jörg-Michael Günther Ministerialrat qq Verlag C.
MehrInhalt. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Abbildungsverzeichnis 14 Vorwort 15
Inhalt Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Abbildungsverzeichnis 14 Vorwort 15 Kapitel 1 Allgemeines/Grundbegriffe 17 A. Begriff des öffentlichen Dienstes 17 I. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen
MehrBeamtenrecht. Dr. jur. Hans Walter Scheerbarth. Honorarprofessor an der Ruhruniversität Leitender Ministerialrat a. D.
Beamtenrecht Dr. jur. Hans Walter Scheerbarth Honorarprofessor an der Ruhruniversität Leitender Ministerialrat a. D. Heinz Höffken Leitender Ministerialrat a. D. Dr. jur. Hans-Joachim Bauschke Professor
MehrRecht des öffentlichen Dienstes (Beamtenrecht)
Univ.-Professor Dr. Christian Bickenbach Potsdam Recht des öffentlichen Dienstes (Beamtenrecht) Wintersemester 2016/2017 Zeit: Do. 12h c.t. Ort: 3.06. S16 Beginn: 20.10.2016 Vorlesungsgliederung Teil 1:
MehrEinführung in das öffentliche Dienstrecht für Lehrkräfte
Einführung in das öffentliche Dienstrecht für Lehrkräfte Referenten: Andreas Möller Referent für das Lehrerdienstrecht im Bildungsministerium M-V Katrin Berger Sachbearbeiterin im Referat Schulrecht im
MehrVerordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014
Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium Vom 17. November 2014 Auf Grund von 16 Absatz 2, 19 Absatz 5 Satz 2 und 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 und 2 des
Mehregativkatalog der personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Befugnisse des Geschäftsführers in den gemeinsamen Einrichtungen
Postfach 12 03 15 10593 Berlin An die a) Personaldezernentinnen und -dezernenten der unmittelbaren Mitgliedsstädte des Deutschen Städtetages b) Mitglieder und Gäste des Personal- und Organisationsausschusses
MehrEntwicklungen im Beamtenrecht seit der "Föderalismusreform"
Dipl.Rpfl. Ralf Pannen M.A., Fachhochschule für Rechtspflege NRW Entwicklungen im Beamtenrecht seit der "Föderalismusreform" Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen
MehrENTWURF. Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom
ENTWURF Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom 21.07.2011 Aufgrund des 25 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Paragraphenspiegel.
Vorwort Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Paragraphenspiegel V XV XXI Text des Bundesbeamtengesetzes (BBG) 1 Einleitung 51 Kommentierung Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
MehrDienstrechtliche Beteiligung Angelegenheiten der Beamten
Dienstrechtliche Beteiligung Angelegenheiten der Beamten Personalräteschulung nach 46 Abs.6 BPersVG bzw. entsprechender landesrechtlicher Regelung Veranstaltungsnummer: 2015 Q198 MH Termin: 02.11. 05.11.2015
MehrVerordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV)
Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV) Polizeilaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.09.2000 bis 30.09.2001 V aufgeh.
MehrVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu)
Aktuelle Fassung Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu) Vom 6. Mai 2014 Auf Grund des 117 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes
MehrGrundsätzliche Einzelbestimmungen für Zulassung, Einstellung und pädagogische Schulung von Direktbewerberinnen und Direktbewerbern
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart Regierungspräsidium Abt. 7 - Schule und Bildung Stuttgart Karlsruhe
MehrIII. Die Abordnung... 147 1. Rechtsgrundlage... 147 2. Materielle Voraussetzungen... 148 a) Tatbestandsvoraussetzungen... 149
Literaturverzeichnis... 17 Abkürzungsverzeichnis... 19 1. Kapitel Grundlagen des çffentlichen Dienstrechts... 21 I. Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen... 21 1. Grundlagen des çffentlichen
MehrVerordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV)
Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV) Feuerwehrlaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2006
MehrAbbildungsverzeichnis... XIII. A. Einführung... 1
VII Abbildungsverzeichnis... XIII A. Einführung... 1 I. Die Föderalismusreform... 1 II. Gang des Gesetzgebungsverfahrens... 1 III. Evaluation des Neuen Dienstrechts... 2 IV. Das Leistungsprinzip... 4 B.
MehrVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx.
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx. Monat 2016 Auf Grund des 116 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4027 16. Wahlperiode 12. 01. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz
MehrDie bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt.
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL FAX Betreff: Musterarbeitsverträge
MehrAbschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr Prüfungsbereich: Personalwesen kommunal-
Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 06 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 0. Prüfungsbereich: Personalwesen
MehrLaufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)
Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.
MehrLehrkraft im Beamten- oder Angestelltenverhältnis?
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Thüringen Lehrkraft im Beamten- oder Angestelltenverhältnis? Ein paar grundlegende Anmerkungen zu dieser Frage Beamte Beamte = Diener des Staates (1794: Allgemeines
MehrRichterrecht. Bearbeitet von Jürgen Thomas. Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München. Ministerialdirigent
Richterrecht Bearbeitet von Jürgen Thomas Ministerialdirigent Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Vorwort Abkürzungen V XIII Erster Abschnitt Das Richterverhältnis 1 A. Das Richterverhältnis
MehrVerordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV)
Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV) Bremische Polizeilaufbahnverordnung Zum 11.05.2018 aktuellste verfügbare Fassung
MehrIV Beurteilt werden a) die Beamten auf Probe:
Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die Beurteilungen für die Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften 1, 2 vom 7. März 2008-2200/1 - I. 1. Diese Allgemeine Verfügung
MehrAbschlussprüfung 2015
Kennziffer Abschlussprüfung 2015 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r VFA... am 05. Mai 2015 Schriftliche Prüfungsarbeit im Fachgebiet Personalwesen Hinweis: Hilfsmittel: Zeit: Erreichbare
MehrAbschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr Prüfungsbereich: Personalwesen staatlich-
Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 06 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 0 Prüfungsbereich: Personalwesen
MehrBeurteilungsart. I. Personalangaben. Beurteilungszeitraum von bis Besonderheiten (Abordnung, Freistellung oder ähnliches) Beurteiler
Anlage 1 (zu 6 Abs. 3) Dienstliche Beurteilung Vertraulich behandeln! Beurteilungsart Regelbeurteilung ( 4 Abs. 1) Probezeitbeurteilung ( 2 Abs. 1, 2) Anlaßbeurteilung ( 2 Abs. 3) Zwischenbeurteilung (
MehrAuszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art.
Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 Synopse bis 31.03.2018 (Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 [GVBl.
MehrBeamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, ber. S. 910) geändert durch - Artikel 1 des Gesetzes
MehrDie Kommune als Dienstherr der Kommunalbeamten und als Arbeitgeber der kommunalen Angestellten und Arbeiter
Franziska Pompey Die Kommune als Dienstherr der Kommunalbeamten und als Arbeitgeber der kommunalen Angestellten und Arbeiter Eine vergleichende Darstellung des kommunalen Beamten- und Arbeitsrechts am
MehrBremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -)
Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -) Feuerwehrlaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 515 2013 Verkündet am 2. Oktober 2013 Nr. 78 Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung
MehrKurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich
Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Insbesondere bei der erstmaligen Berufung in ein Professorenamt in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind
MehrVerbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern in Sachsen
Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern in Sachsen Häufig gestellte Fragen und Antworten Das sächsische Kabinett hat am 9. März 2018 beschlossen, dass ab 1. Januar 2019 bis vorerst 31. Dezember 2023 neu
MehrVerbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern in Sachsen
Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern in Sachsen Häufig gestellte Fragen und Antworten Das sächsische Kabinett hat am 9. März 2018 beschlossen, dass ab 1. Januar 2019 bis vorerst 31. Dezember 2023 neu
MehrGeschäftsbericht. des Landesbeamtenausschusses der Freien Hansestadt Bremen. für den Zeitraum vom
Geschäftsbericht des Landesbeamtenausschusses der Freien Hansestadt Bremen für den Zeitraum vom 01.01.2012 31.12.2013 2 Die Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses bei der Senatorin für Finanzen der
Mehr1 von :44
1 von 42 25.10.2011 21:44 ZUM LANDESPORTAL STARTSEITE DATENSCHUTZ IMPRESSUM KONTAKT HILFE Landesvorschriften und Landesrechtsprechung Suche Erweiterte Suche Tipps und Tricks Alle Dokumente suchen Hinweis
MehrBeamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) Vom 15. Dezember 2009 * **
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) Vom 15. Dezember 2009 * ** Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 und 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar
MehrInhaltsverzeichnis...
Vorwort................................................ Inhaltsverzeichnis......................................... Abkürzungsverzeichnis.................................... Literaturverzeichnis.......................................
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 7. A uflage...iii Zu den Verfassern... III Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...XXV
Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 7. A uflage...iii Zu den Verfassern... III Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...XXV 1 Einführung einschließlich historischer G rundlagen... 1 1.1 Geschichte des
MehrQuelle: Fundstelle: GBl. 2010, 793, 794 Gliederungs-Nr: Landesbeamtengesetz (LBG) Vom 9. November 2010 *)
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LBG Neugefasst durch 09.11.2010 Bek. vom: Gültig ab: 01.01.2011 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GBl. 2010, 793, 794 Gliederungs-Nr: 2030-1 Landesbeamtengesetz
MehrÄnderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz
Berlin, im Juli 2012 Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz Am 22. März 2012 ist das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
MehrFundstelle: Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 3 vom /Amtsblatt Nr. 10/07
Fundstelle: Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 3 vom 6.6.2005/Amtsblatt Nr. 10/07 Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Akademischen Rates,
Mehr7 Staatsangehörigkeit. 9 Religiöses Bekenntnis
Anlage 1 (zu Nummer 1.1) Personalbogen 1 Personalnummer 1) 2 Familien- (Geburts-) Name 2), akademischer Grad Lichtbild 3 Vornamen (Rufnamen unterstreichen) 4 Geburtsdatum, Geburtsort, Kreis, Land Jahr
MehrAmtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl S. 218 vom ) 2)
Hessisches Beamtengesetz (HBG) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HBG Gliederungs-Nr.: 320-198 gilt ab: 01.03.2014 Normtyp: Gesetz gilt bis:
MehrBeamtenrecht Baden-Württemberg
Kompendien für Studium, Praxis und Fortbildung Kienzler Stehle Beamtenrecht Baden-Württemberg 2. Auflage Nomos Kompendien für Studium, Praxis und Fortbildung http://www.nomos-shop.de/4090 Herbert Kienzler
MehrDienstrechtliche Befugnisse
Dienstrechtliche Befugnisse RdErl. d. MK v. 31.5.2007-13.4-03 000 - VORIS 20480 (Abdruck aus Nds. MBl. Nr. 23/2007 S. 487; SVBl 7/2007): Bezug: a) Beschl. d. LReg vom 30. 11. 2004 (Nds. MBl. S. 860) -
MehrInfoblatt zur Abnahme des Diensteides von Beamtinnen und Beamten
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt zur Abnahme des Diensteides von Beamtinnen und Beamten Stand: 1. März 2014 Abnahme des Diensteides von Beamtinnen und Beamten Einleitung und Rechtsgrundlagen
MehrGesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Landern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Landern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) Ausfertigungsdatum: 17.06.2008 Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBI. I
MehrPersonalwesen Beamtenrecht BEAMTENRECHT FÜR VERWALTUNGSFACHWIRTE MARC FUßER
Personalwesen Beamtenrecht Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses, Verfassungsrechtliche Grundlagen Das Beamtenrecht hat seinen Ursprung ist in Art. 33 Abs. 4 und 5 GG Art. 33 (4) GG beamtenrechtlichen Funktionsvorbehalt
MehrStabsstelle im Kultusministerium und Stellenbesetzungen der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 5. Wahlperiode Drucksache 5 / 6565 0. 0. 05 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Stabsstelle im
MehrPersonalaktenrecht in der Bundesverwaltung
Personalaktenrecht in der Bundesverwaltung 1. Zweck und Grundsätze der Personalaktenführung 2. Gliederung der Personalakte 3. Zugang zur Personalakte 4. Einsichtsrecht 5. Vorlage der Personalakte und Auskünfte
MehrWichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung 11. Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht 39. Gesetzliche Grundlagen 53
Schnellübersicht Wichtiges und Wissenswertes zur Dienstrechtsneuordnung Wichtiges und Wissenswertes zum neuen Beihilferecht 39 Gesetzliche Grundlagen 53 2 3 Stichwortverzeichnis 03 Findex VI VII VIII IX
MehrThüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol)
Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 210) geändert durch Verordnung vom 16. März 2001 (GVBl. S. 28) zuletzt geändert durch Zweite Verordnung
MehrVorwort. Hinweise zur Nutzung. 1 Grundstrukturen des Dienstrechts Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern (Tarifbeschäftigten)
Inhalt Vorwort Hinweise zur Nutzung XI XIII 1 Grundstrukturen des Dienstrechts 1 1.1 Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern (Tarifbeschäftigten) 1 1.2 Begründung des Beamten Verhältnisses 3 1.3
MehrGesundheitliche Eignung Die neuen Grundsätze des BVerwG:
Gesundheitliche Eignung Die neuen Grundsätze des BVerwG: Im Jahr 2013 ergab sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine wichtige Neuerung im Hinblick auf die Frage der gesundheitlichen
MehrHAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I
213 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 24 FREITAG, DEN 15. JUNI 2012 Tag Inhalt Seite 29. 5. 2012 Dritte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau.........................
MehrMerkblatt zur Gewährung von Altersgeld. Merkblatt Altersgeld. Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Altersgeld?
Merkblatt zur Gewährung von Altersgeld Aufgrund der Einführung der Trennung der Altersicherungssysteme durch das Dienstrechtsreformgesetz besteht seit 1.Januar 2011 die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten,
MehrVorlesung Beamtenrecht
Univ.-Prof. Dr. Thorsten Ingo Schmidt, Universität Potsdam Vorlesung Beamtenrecht Erster Teil: Grundlagen 1 Einführung I. Begriff des Beamtenrechts Gang der Darstellung 2 Geschichte des Beamtentums I.
MehrErstberufung auf Zeit oder auf Probe - Regelungen beim Bund und in den Ländern -
Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes - Regelungen beim Bund und in den Ländern - 0) Bund 132 Abs. 1 BBeamtG Die werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger
MehrAbschnitt I Allgemeines
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrr- laufbahnverordnung SFeuLVO) Vom 27. September 2011 (Amtsbl. 2011 S.
Mehr(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren
Bundeslaufbahnverordnung 39 42 BLV 8 (4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische
Mehr8. Deutscher Hochschulrechtstag 2012, Hannover
8. Deutscher Hochschulrechtstag 2012, Hannover 15.11.2012 Hemmnisse bei der Gewinnung von hauptamtlichem Hochschulpersonal Vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit und zurück eine neue
MehrBezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17
Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.1.1/17 5075 Informationsblatt Altersteilzeitbeschäftigung für beamtete Lehrkräfte in Nordrhein- Westfalen ab dem
MehrAbkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... XV
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturverzeichnis... XV Teil I Kommentierungen Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3 Geschichte, Rechtsgrundlagen und Verfassungsrecht 1 Zur Geschichte des Nebentätigkeitsrechts...
MehrVerordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim (PolBTLV) PolBTLV Ausfertigungsdatum: 20.08.2013 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 20. August 2013
MehrHAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I
405 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 54 FREITAG, DEN 18. DEZEMBER 2009 Tag Inhalt Seite 15. 12. 2009 Gesetz zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts...................................
MehrDas Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Überblick
Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Überblick Die Dienstrechtreform ist ein wichtiger Baustein des Regierungsprogramms Zukunftsorientierte Verwaltung durch Innovationen und liefert einen entscheidenden
Mehr