Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der Europa- und Kommunalwahlen am 25.

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1 Nr. 7 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz, insbesondere der Europa- und Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport Vom 4. Februar 2014 II VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr Zur Vorbereitung und Durchführung der Europa- und Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 ergeht nach 71 Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. November 2013 (GVOBl. M-V S. 658) geändert worden ist, folgende Verwaltungsvorschrift: Inhaltsübersicht 1 Einführung 2 Wahlorganisation 2.1 Allgemeines 2.2 Wahlbehörden 2.3 Wahlleitungen 2.4 Wahlausschüsse 2.5 Wahlvorstände 3 Einteilung des Wahlgebiets 3.1 Wahlbereiche für Kommunalwahlen 3.2 Einteilung für die Europawahl 3.3 Wahlbezirke 4 Wahlbekanntmachung 5 Wahlvorschläge 5.1 Allgemeines 5.2 Unterstützungsunterschriften (nur für die Europawahl) 5.3 Wahlvorschläge für Bürgermeister- und Landratswahlen 5.4 Vorprüfung und Zulassung der Wahlvorschläge 5.5 Beschwerde gegen die Zulassungsentscheidung 5.6 Bekanntmachung der Wahlvorschläge 6 Rechtliche Regelungen zum Wahlkampf 6.1 Gewährung von Wahlwerbungsmöglichkeiten durch amtliche Stellen 6.2 Melderegisterauskünfte an Wahlvorschlagsträger 7 Stimmzettel und Stimmzettelumschläge 8 Wählerverzeichnis 8.1 Aufstellung 8.2 Gemeinsames Wählerverzeichnis 8.3 Eintragungsvoraussetzungen 8.4 Anträge auf Eintragung 8.5 Voraussetzungen des Wahlrechts und des Wohnungsbegriffs 8.6 Änderungen 8.7 Einsichtnahme 8.8 Berichtigung 8.9 Benachrichtigung der Wahlberechtigten 8.10 Abschluss des Wählerverzeichnisses 8.11 Meldung der vorläufigen Zahl der Wahlberechtigten 9 Wahlscheine und Briefwahlunterlagen 9.1 Briefwahlunterlagen 9.2 Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines 9.3 Gestaltung 9.4 Ausgabe 9.5 Briefwahl an Ort und Stelle 9.6 Wahlscheinverzeichnis 9.7 Ungültige Wahlscheine 9.8 Gestaltung und Beschaffung der Wahlbriefumschläge 9.9 Postalische Regelungen

2 80 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2014 Nr Vorbereitung des Wahltages 10.1 Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlbehörde 10.2 Wahlräume, Wahlkabinen 10.3 Wahlurnen, Wahltische 11 Wahltag 12 Feststellung des Wahlergebnisses 12.1 Stimmenauszählung 12.2 Reihenfolge der Ergebnisermittlungen 12.3 Briefwahlergebnis 12.4 Mängel bei der Stimmabgabe 12.5 Schnellmeldungen 12.6 Wahlniederschriften der Wahlvorstände 12.7 Übergabe, Vorlage und Verwahrung der Wahlunterlagen 13 Nach dem Wahltag 13.1 Weiterleiten von Wahlniederschriften 13.2 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses 13.3 Benachrichtigung der Gewählten 13.4 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses 13.5 Wahlprüfung 14 Wahlkosten 15 Inkrafttreten 1 Einführung 1.1 Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die Wahlen der Kreistage, der Gemeindevertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden am Sonntag, dem 25. Mai 2014 statt. Für die Europawahl wurde am 19. September 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3618) bekannt gemacht, dass die Bundesregierung den 25. Mai 2014 als Wahltag bestimmt hat. Für die Kommunalwahlen ergibt sich dies aus der Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 28. Oktober 2013 (AmtsBl. M-V S. 770). 1.2 Wahlverfahren, für die vor dem 31. Dezember 2013 bereits die Wahlbekanntmachung erfolgt war, werden durch die Übergangsregelung des 49 Absatz 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung erfasst. Damit können für diese Wahlverfahren die Formulare nach dem Rechtsstand vom 2. März 2011 neben den durch die Erste Verordnung zur Änderung der Landes- und Kommunalwahlordnung vom 17. Dezember 2013 geänderten Formularen benutzt werden. Damit es dabei nicht zu Verwechslungen kommen kann, sind alle Formulare in der Neufassung in der Kopfzeile mit der Angabe des Standes Dezember 2013 versehen.

3 Nr. 7 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Soweit das Wahlrecht inhaltlich bedeutsame Veränderungen erfahren hat, wird in dieser Verwaltungsvorschrift durch Unterstreichung besonders darauf hingewiesen. Auf folgende Veränderungen wird bereits an dieser Stelle hingewiesen: Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeindewahlbehörden und der Kreissowie Gemeindewahlleitungen erfolgen in der für die Satzungen der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises vorgeschriebenen Form. Zu beachten ist, dass Papierfassungen auf Anforderung bereitzustellen sind, wenn die Bekanntmachung ausschließlich im Internet erfolgt ( 5 Absatz 1 Satz 2 LKWO M-V). In 79 Absatz 3 der Europawahlordnung sind Einzelheiten über die Internetveröffentlichungen und deren Löschung bei Europawahlen geregelt. Insbesondere ist bei Internetveröffentlichungen statt einer Anschrift nur der Wohnort anzugeben. 1.4 Für die Wahlen gelten insbesondere folgende Rechtsgrundlagen: Für die Kommunalwahlen: - das Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. November 2013 (GVOBl. M-V S. 658) geändert worden ist (nachfolgend LKWG M-V genannt) und - die Landes- und Kommunalwahlordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94), die durch die Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 759) geändert worden ist (nachfolgend LKWO M-V genannt). Für die Europawahl: - das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749) geändert worden ist (nachfolgend EuWG genannt), - die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist (nachfolgend EuWO genannt), - die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlund dem Europawahlgesetz vom 15. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 1030) (nachfolgend Zuständigkeitsverordnung genannt), - das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, - das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, sowie - das Landesmeldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 (GVOBl. M-V S. 34, 93), das durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist (nachfolgend LMG genannt).

4 82 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2014 Nr Da am 25. Mai 2014 mehrere Wahlen gleichzeitig durchgeführt werden, sind bei der Vorbereitung und Durchführung die Besonderheiten zu beachten, die in dieser Verwaltungsvorschrift für verbundene Wahlen bezeichnet sind. Soweit am Wahltag auch Bürgerentscheide durchzuführen sind, wird wegen der zu beachtenden Besonderheiten auf den Erlass des Innenministeriums vom 5. Oktober 2010 (Az.: II ) und zusätzlich auf die Nummern 7.5 und 8.2 hingewiesen. 1.6 Für die Europawahl sowie die Kreistags- und Landratswahlen am 25. Mai 2014 sind die konkreten Daten im Folgenden rechts neben dem Text angegeben. An gleicher Stelle finden sich auch Hinweise auf Anlagen. Soweit im Text Stellen aus dem Bundeswahlgesetz (nachfolgend BWG genannt) genannt sind, handelt es sich in der Regel um Normen, die aufgrund des 4 EuWG für das Europawahlrecht entsprechend gelten. Diese Vorschrift wurde dann nicht jeweils noch einmal mit zitiert. 1.7 Die Kreiswahlleitungen werden aufgefordert, der Landeswahlleitung besondere Vorkommnisse während der Wahlvorbereitung oder am Wahltag sofort mitzuteilen. Die Gemeindewahlbehörden informieren entsprechend die zuständigen Kreiswahlleitungen. 1.8 Die bei dieser Wahl gewonnenen Erfahrungen sollen in Erfahrungsberichten zusammengefasst und im Hinblick auf zukünftige Wahlen ausgewertet werden. In die Berichte sind daher insbesondere Erfahrungen, die für die Entwicklung des Wahlrechts und der Wahlpraxis von Bedeutung sein können, aufzunehmen. Für die Kommunalwahlen wird um Mitteilung gebeten, in wie vielen Fällen Wahlvorschläge die Erklärung nach 16 Absatz 8 LKWG M-V enthielten. Die Gemeindewahlbehörden der kreisangehörigen Gemeinden übersenden ihre Erfahrungsberichte der Kreiswahlleitung bis spätestens 31. August Die Kreiswahlleitungen werden gebeten, die Berichte bis zum 30. September 2014 dem Ministerium für Inneres und Sport und der Landeswahlleitung zu übersenden, wobei in die Berichte der Kreiswahlleitungen die Erfahrungen und Angaben der Gemeindewahlbehörden einzubeziehen sind. 1.9 Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift. Sie sind verbindlich und dürfen bei Bedarf angepasst und ergänzt, aber nicht inhaltlich verändert werden Anlagen Soweit in den Anlagen Wörter grau unterlegt ( Texthervorhebungsfarbe im Menüpunkt Start in WORD) sind, ist jeweils eine Anpassung an den einzelnen Anwendungsfall vorzunehmen und anschließend die graue Markierung zu entfernen: a) Soweit in den Anlagen Wörter kursiv gesetzt sind, sind diese durch die jeweils bezeichnete Angabe zu ersetzen (Beispiel: Datum in der Wahlbenachrichtigung ist durch das Datum des Wahltages zu ersetzen). b) Ansonsten ist zu prüfen, ob der markierte Text für die vorzubereitende Wahl zutreffend ist. Nicht zutreffende Textteile sind zu streichen.

5 Nr. 7 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Weitere Hinweise für die Anpassung der Formblätter an den Einzelfall sind in eckige Klammern gesetzt; auch diese Hinweise bitte im Zuge der Anpassung entfernen. Der als Anlage A beigefügte Terminkalender gibt einen Überblick über die bei der Vorbereitung und Durchführung der Europawahl und der Kommunalwahlen zu beachtenden Termine und Fristen. Er enthält neben den nach den Wahlvorschriften verbindlichen Terminen und Fristen auch solche, die im Interesse eines reibungslosen Wahlablaufs eingehalten werden sollten. Eine Zeittafel ist als Anlage B beigefügt. Die als Anlage C beigefügte Übersicht gibt Auskunft über die Zuständigkeiten für die Beschaffung der für die Europawahl erforderlichen Stimmzettel und Vordrucke. Als Verantwortliche kommen die Landeswahlleiterin, die Kreiswahlleiter und die Gemeindewahlbehörden in Betracht. Auf eine detaillierte Darstellung der Zuständigkeiten für die Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken wird deshalb in den einzelnen Punkten dieser Verwaltungsvorschrift verzichtet. Anlage A Anlage B Anlage C 2 Wahlorganisation 2.1 Allgemeines Alle Mitglieder von Wahlorganen sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zur Neutralität verpflichtet. ( 10 Absatz 2 BWG, 7 Absatz 2 Satz 1 LKWG M-V) Danach ist es unzulässig, Zeichen, wie zum Beispiel Parteiabzeichen, sichtbar zu tragen, die auf eine politische Überzeugung hinweisen. ( 6 Absatz 3 Satz 2 EuWO, 10 LKWO M-V) Mitglieder von Wahlorganen dürfen nicht gleichzeitig Wahlbewerber oder Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sein. ( 9 Absatz 3 BWG, 7 Absatz 3 Satz 1 LKWG M-V) Dabei werden verbundene Wahlen einheitlich betrachtet. In die Wahlorgane sind daher nur Wahlberechtigte zu berufen, welche in dem jeweiligen Wahlgebiet bei keiner der gleichzeitig stattfindenden Wahlen als Wahlbewerber oder Vertrauensperson für Wahlvorschläge auftreten. Wer bereits Mitglied eines solchen Wahlorgans ist, scheidet zum Zeitpunkt seiner Benennung in einem Wahlvorschlag (mit der Einreichung des Wahlvorschlags durch den Wahlvorschlagsträger) aus dem jeweiligen Wahlorgan aus. ( 7 Absatz 3 Satz 2 LKWG M-V) Beispiel: Kandidiert ein Kreiswahlleiter zu einer Kommunalwahl, scheidet er mit der Einreichung des Wahlvorschlags aus der Stellung als Kreiswahlleiter aus Die Pflicht zur Verschwiegenheit ( 10 Absatz 2 BWG, 7 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V) umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten, die den Mitgliedern der Wahlorgane bei ihrer Tätigkeit der Wahlvorbereitung und -durchführung bekannt werden, soweit sie nicht ohnehin veröffentlicht oder in öffentlicher Sitzung beschlossen oder verkündet worden sind. Für Auskünfte aus Wahlunterlagen siehe 82 Absatz 2 und 3 EuWO und 8 Absatz 2 und 3 LKWO M-V.

6 84 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2014 Nr Die Pflichten der Wahlorgane zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten sind durch die Regelung des 10 Absatz 2 BWG und 7 Absatz 2 LKWG M-V umfassend gewährleistet und entstehen somit nicht erst ab dem Zeitpunkt des Hinweises auf die Verpflichtung. ( 5 Absatz 5 und 6 Absatz 5 EuWO, 11 Absatz 5 und 12 Absatz 3 LKWO M-V) Nach 7 Absatz 4 LKWG M-V darf niemand mehr als ein Amt in der Wahlorganisation innehaben. Dabei ist jede abgehaltene Wahl einzeln zu betrachten. Nur mehrere Kommunalwahlen werden wegen der engen organisatorischen Verbindungen untereinander zusammengefasst, sodass eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Wahlorganen auf Gemeinde- und Kreisebene ausgeschlossen ist. Zulässig ist damit die gleichzeitige Mitgliedschaft in Wahlorganen für eine Kommunalwahl einerseits und für die Europawahlen andererseits. Zur Vermeidung der Notwendigkeit von Nachbesetzungen ist eine rechtzeitige Abstimmung zwischen den zuständigen Gemeindewahlbehörden empfehlenswert Die Wahlleitungen und Gemeindewahlbehörden werden gebeten, die Wahlberechtigten in geeigneter Weise daran zu erinnern, dass die Mitarbeit in einem Wahlorgan Ausdruck demokratischer Grundhaltung und staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins ist. Unter diesem Gesichtspunkt sollen auch erstmals an der Wahl teilnehmende Personen an der ehrenamtlichen Mitwirkung in den Wahlvorständen beteiligt werden Von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes kann in besonderem Maße erwartet werden, dass sie sich bei den bevorstehenden Wahlen zur Verfügung stellen und ein ihnen übertragenes Wahlehrenamt übernehmen. Die Anwendung der sogenannten Behördenklausel in 9 Absatz 5 BWG, 13 Absatz 1 LKWG M-V entbindet die Gemeindewahlbehörde jedoch nicht davon, auch auf andere Weise geeignete Wahlvorstandsmitglieder zu gewinnen und bei der Besetzung der Wahlvorstände Wahlberechtigte aus allen Bevölkerungskreisen heranzuziehen. Ein Ersuchen der Gemeindewahlbehörde nach 9 Absatz 5 BWG, 13 Absatz 1 LKWG M-V ist schriftlich und möglichst unter Angabe einer von ihr gesetzten Frist an die in 12 Absatz 3 Satz 1 LKWG M-V genannten Behörden und Einrichtungen zu richten Bei der Aufwandsentschädigung in Höhe von 21 Euro für die Inhaber von Wahlämtern ( 10 Absatz 2 EuWO, 14 Absatz 1 Satz 1 LKWO M-V) handelt es sich um einen Mindestbetrag. Die Kreistage oder die Gemeindevertretungen können nach 14 Absatz 1 Satz 2 LKWO M-V abweichend hiervon einen höheren Betrag festsetzen, der auch nach Funktionen differenziert werden kann. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass bei verbundenen Wahlen für die Durchführung der Europawahl nur ein anteiliger (halber) Betrag pro Person erstattet wird. Der Ersatz von Fahrtkosten ergibt sich aus 10 Absatz 1 EuWO, 14 Absatz 2 Satz 1 LKWO M-V Die amtsangehörigen Gemeinden können die Aufgabe der Bildung eines Wahlausschusses und der Wahl eines Gemeindewahlleiters auf das Amt übertragen. Der Wahlausschuss ist dann gemeinsamer Wahlausschuss für alle

7 Nr. 7 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Gemeinden, die die Aufgabe übertragen haben ( 1 Absatz 2 Satz 4 LKWO M-V). Dies ist für eine effektive Wahlvorbereitung von Vorteil, da der Amtsvorsteher nach 1 Absatz 1 LKWO M-V Gemeindewahlbehörde für die Gemeinden des Amtes ist. Die Übertragung erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung, 1 Absatz 2 LKWO M-V. Dieser Beschluss sollte nicht befristet und nicht auf einzelne Wahlen beschränkt werden, damit die Übertragung dauerhaft und für alle Wahlarten vorgenommen wird. Die Übertragung (wie auch eine mögliche Rücknahme) ist zwar nicht an Fristen gebunden, für eine bevorstehende Wahl wirkt sie aber nur, wenn der Beschluss spätestens am 120. Tag vor der Wahl gefasst wird. Die Entscheidung den Termin der Stichwahl obliegt allerdings ausdrücklich der Gemeindevertretung und ist nicht von der Übertragung der Aufgaben der Gemeindewahlleitung auf das Amt umfasst. Jede Gemeinde muss also für sich den nach 3 Absatz 4 Satz 2 LKWG M-V möglichen Beschluss über die Verschiebung einer Stichwahl fassen, wenn diese Verschiebung wirksam werden soll. Das Amt sollte im eigenen Interesse eine Vorabstimmung zwischen den Gemeinden herbeiführen, ob mögliche Stichwahlen um eine oder um zwei Wochen verschoben werden sollen. Die Vertretung hat mit dem Beschluss ihre Gründe für die Verschiebung offenzulegen ( 31 Absatz 2 LKWO M-V) Bei verbundenen Wahlen gilt die Übertragung der Aufgaben auf das Amt für alle an diesem Tag stattfindenden Wahlen. Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift von der Gemeinde, der Gemeindevertretung oder dem Bürgermeister die Rede ist, treten bei erfolgter Übertragung nach 1 Absatz 2 LKWO M-V das Amt, der Amtsausschuss oder der Amtsvorsteher an deren Stelle. 2.2 Wahlbehörden Wahlbehörden werden nach 8 Absatz 1 Satz 1 LKWG M-V bei den Gemeinden, den Landkreisen und beim Land zur Unterstützung der jeweiligen Wahlleitung bei der Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben ( 8 Absatz 1 Satz 2 LKWG M-V) gebildet. Die jeweilige Zuständigkeit ergibt sich aus 1 Absatz 1 LKWO M-V. Gemeindebehörden im Sinne von EuWG und EuWO (nachfolgend Gemeindewahlbehörden genannt) sind für die amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die amtsfreien Gemeinden die Bürgermeister Eine Weisungsbefugnis der Dienstvorgesetzten gegenüber der Wahlleitung besteht in wahlrechtlichen und wahlorganisatorischen Fragen nicht, da die Wahlleitungen wie alle anderen Wahlorgane ihre Tätigkeit unabhängig ausüben ( 7 Absatz 2 Satz 1 LKWG M-V).

8 86 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2014 Nr Wahlleitungen Die Landesregierung hat mit Wirkung vom 1. November 2009 Frau Abteilungsdirektorin Doris Petersen-Goes zur Landeswahlleiterin und Frau Ministerialrätin Sabine Gentner zur stellvertretenden Landeswahlleiterin bestellt (AmtsBl. M-V S. 886). Die Dienststelle der Landeswahlleitung ist wie folgt erreichbar: Postanschrift: Die Landeswahlleiterin des Landes Mecklenburg-Vorpommern Lübecker Straße Schwerin Telefon Telefax Landeswahlleiterin Büro Landeswahlleiterin stellv. Landeswahlleiterin Die Namen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Europawahl 2014 sind für alle Landkreise und kreisfreien Städte aus der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2013 (AmtsBl. M-V S. 846) ersichtlich Die Gemeindewahlleitung wird von der Gemeindevertretung gewählt und bleibt bis zu einer Neubesetzung im Amt ( 9 Absatz 3, 4 LKWG M-V). Es muss also nicht vor jeder Kommunalwahl die Wahlleitung neu gewählt werden. Nur wenn die Gemeindevertretung die Aufgaben nach 1 LKWO M-V auf das Amt übertragen hat, wird die Gemeindewahlleitung durch den Amtsausschuss (ggf. gemeinsam für mehrere Gemeinden) gewählt Im Fall der Neubesetzung der Wahlleitung machen die Kommunen die Namen und Kommunikationsdaten der Wahlleitung und Stellvertretung sowie die Anschrift der Gemeindewahlbehörde nach 9 Absatz 3 und 10 Absatz 2 LKWG M-V in Verbindung mit 5 LKWO M-V öffentlich bekannt. Die genannten Angaben zu ihrer Wahlleitung teilen die Ämter und amtsfreien Gemeinden den Kreiswahlleitungen und die kreisfreien Städte und Landkreise der Landeswahlleitung mit.

9 Nr. 7 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Wahlausschüsse Die Mitglieder der kommunalen Wahlausschüsse werden jeweils vor allgemeinen Kommunalwahlen neu berufen ( 10 Absatz 1 Satz 4 LKWG M-V). Die Wahlausschüsse bleiben bis zur Vorbereitung der nächsten allgemeinen Kommunalwahl im Amt Ein Gemeindewahlausschuss ist für jede Wahl erforderlich, auch wenn in der Gemeinde selbst keine Bürgermeister- oder Gemeindevertretungswahl stattfindet (vgl. 24 Absatz 4 Satz 4 und 5 LKWG M-V) Dem Gemeindewahlausschuss können neben der Wahlleitung vier bis acht weitere Mitglieder angehören ( 10 Absatz 1 Satz 2 LKWG M-V). Wie viele weitere Mitglieder berufen werden sollen, entscheidet die Gemeindevertretung. Die Besetzung der Gemeindewahlausschüsse soll nach 10 Absatz 1 Satz 1 LKWG M-V (bei Übertragung auf das Amt ergänzt durch 1 Absatz 2 Satz 3 LKWO M-V) den Mehrheitsverhältnissen der Parteien und Wählergruppen in den Gemeindevertretungen entsprechen. Als Soll-Vorschrift ist diese Regelung formuliert, weil es vorkommen kann, dass die Parteien und Wählergruppen nicht genügend Vorschläge nach 10 Absatz 1 Satz 5 LKWG M-V unterbreiten, sodass die Zusammensetzung des Wahlausschusses aus diesem Grund von den Mehrheitsverhältnissen in der Gemeindevertretung abweicht. Die Mitglieder der Wahlausschüsse können aus dem gesamten Wahlgebiet kommen; die Regelung, wonach sie möglichst am Sitz der Wahlleitung wohnen sollen, wurde zu Gunsten der Möglichkeit einer besseren Repräsentierung des gesamten Wahlgebiets aufgegeben. Die weiteren Mitglieder werden von der Wahlleitung auf Vorschlag der Parteien und Wählergruppen berufen. Hierzu sind die Parteien und Wählergruppen aus der Gemeindevertretung rechtzeitig schriftlich und mit Fristsetzung um Vorschläge zu bitten. Verzichtet eine Partei oder Wählergruppe darauf, Vorschläge (oder ausreichend viele Vorschläge) zu unterbreiten, bleiben diese Sitze frei. Hierauf sind die Parteien und Wählergruppen bei der Bitte um Vorschläge hinzuweisen. Unabhängig davon, ob genügend Vorschläge eingehen, ist aber die gesetzliche Mindestanzahl von vier Beisitzern neben der Wahlleitung zu gewährleisten. Kann diese Mindestzahl mangels Vorschlägen nicht erreicht werden, sind die fehlenden Mitglieder von der Wahlleitung nach 10 Absatz 1 Satz 6 LKWG M-V nach eigenem Ermessen zu berufen Im Fall einer Unvereinbarkeit nach 7 Absatz 3 LKWG M-V hat die Neubesetzung des Amtes eines Mitgliedes des Wahlausschusses auch dann zu erfolgen, wenn es für das Amt eine Stellvertretung gibt. Das Amt kann jedoch auch mit der bisherigen Stellvertretung besetzt werden. In diesem Fall ist für die bisherige Stellvertretung eine neue Stellvertretung zu berufen.

10 88 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2014 Nr Die Kreiswahlausschüsse für die Kommunalwahlen werden grundsätzlich im gleichen Verfahren wie die Gemeindewahlausschüsse gebildet. Die Beisitzer der Kreiswahlausschüsse für die Europawahl und deren Stellvertreter werden von den Kreiswahlleitern alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl berufen. Die Wahlausschüsse bleiben längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt. Die Beisitzer der Kreiswahlausschüsse für die Europawahl müssen aus dem Gebiet des jeweiligen Kreises/der kreisfreien Stadt kommen und sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen ( 4 Absatz 1 EuWO). Die Beisitzer werden von den Kreiswahlleitern auf Vorschlag der Parteien berufen. Hierzu sind die im Bundestag vertretenen Parteien rechtzeitig schriftlich und mit Fristsetzung um Vorschläge zu bitten. Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen gemäß 4 Absatz 2 EuWO in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Europawahl in dem jeweiligen Gebiet (Kreis/kreisfreie Stadt) errungenen Stimmenzahlen angemessen berücksichtigt werden. Dies bedeutet auch, dass je nach Zahl der errungenen Stimmen eine kleine Partei bei der Bildung des Kreiswahlausschusses außer Betracht bleiben kann oder aus einer großen Partei mehrere Beisitzer berufen werden. Unabhängig davon, wie viele Vorschläge eingehen, ist die gesetzliche Zahl von sechs Beisitzern neben dem Wahlleiter zu gewährleisten. Gehen weniger Vorschläge ein, sind die fehlenden Beisitzer vom Wahlleiter nach eigenem Ermessen zu berufen. Wahlberechtigte, die als Bewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson auf einem Wahlvorschlag benannt sind, dürfen nicht Mitglied in einem Wahlorgan sein ( 9 Absatz 3 BWG). Erfährt der Wahlleiter, dass ein Beisitzer als Vertrauensperson oder Bewerber benannt ist und steht kein Stellvertreter zur Verfügung, so hat er unverzüglich ein neues Mitglied in den Wahlausschuss zu berufen, welches den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Beisitzer der Wahlausschüsse für die Europawahl sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen ( 5 Absatz 2 Satz 3 EuWO). Es empfiehlt sich, bereits in der Einladung zu den Sitzungen des Wahlausschusses darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen zwei Stunden vor Beginn der Sitzung bei der Wahlleitung eingesehen werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass die Unterlagen nicht etwa im öffentlichen Sitzungsraum zur freien Verfügung des etwa schon anwesenden Publikums stehen dürfen Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt für alle Beratungen und Entscheidungen der Wahlausschüsse.

11 Nr. 7 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Wahlvorstände Die Wahlvorstände üben eine verantwortungsvolle Tätigkeit aus, der im Wahlverfahren große Bedeutung zukommt. Sie können diesem Anspruch nur genügen, wenn ihnen vorher die erforderlichen Rechts- und Sachkenntnisse vermittelt werden. Die Gemeindewahlbehörde sorgt für eine entsprechende Unterrichtung. Als Schulungsmaterial können die Hinweise für Wahlvorstände (Anlage 25) genutzt werden. Es ist sicherzustellen, dass diese Anlage 25 am Wahltag jedem Wahlvorstand zur Verfügung steht. Anlage Die Gemeindewahlbehörde hat darauf zu achten, dass die Wahlvorstandsmitglieder für jede Wahl, für die sie berufen werden, auch wahlberechtigt sein müssen. Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wohnen. Von diesen persönlichen Voraussetzungen sind die Bediensteten von Behörden und Einrichtungen nach 12 Absatz 3 LKWG M-V ausgenommen. Bei der Entscheidung über die Größe der Wahlvorstände sollten auch die Regelungen über deren Beschlussfähigkeit ( 6 Absatz 8 und 9 und 7 Nummer 6 EuWO, 12 Absatz 4 LKWO M-V) Berücksichtigung finden. Die Ernennungen zum Wahlvorsteher und Stellvertreter und die Schreiben, mit denen die Beisitzer berufen werden, sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zu übersenden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Gemeindewahlbehörde mit ihrer Ernennung oder Berufung bereits auch für den Wahltag einberufen ( 6 Absatz 6 EuWO). Die Gemeindewahlbehörde bestellt auch den Schriftführer und dessen Stellvertreter ( 6 Absatz 4 Satz 2 EuWO) Bei verbundenen Wahlen sind die für die Europawahl berufenen Mitglieder des Wahlvorstandes auch als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahl zu berufen ( 48 Absatz 2 LKWO M-V). Dabei ist zu beachten, dass das Wahlalter nur bei Kommunalwahlen bei 16 Jahren liegt ( 4 Absatz 2 Nummer 1 LKWG M-V), sodass Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nur für Kommunalwahlen Mitglied im Wahlvorstand sein können. Mit der Bildung und Berufung der Wahlvorstände muss die Gemeindewahlbehörde rechtzeitig vor der Wahl beginnen (etwa zwei Monate vor der Wahl), um sicherzustellen, dass die notwendige Besetzung am Wahltag gewährleistet ist. Es sind zwischen fünf und neun Wahlberechtigte als Wahlvorstandsmitglieder zu berufen. Die konkrete Zahl der Beisitzer legt die Gemeindewahlbehörde fest. Bei dieser Entscheidung sollten auch die Regelungen über die Beschlussfähigkeit ( 6 Absatz 8 und 9 EuWO, 7 Nummer 6 EuWO, 12 Absatz 4 LKWO M-V) Berücksichtigung finden. Allerdings ist es möglich, diesen Wahlvorstand in etwas abgesenkter Besetzung zu berufen und für die Kommunalwahl mit Minderjährigen als zusätzlichen Mitgliedern auf die vor Ort notwendige Zahl aufzustocken. Damit diese minderjährigen Wahlhelfer auch für die Europawahl tätig werden dürfen, kann man sie für die Europawahl zu Hilfspersonen ernennen ( 6 Absatz 10 EuWO). Damit dürfen sie alle Tätigkeiten eines Wahlvorstandsmitglieds ausüben mit Ausnahme von Beschlussfassungen des Wahlvorstandes für die Europawahl

12 90 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2014 Nr. 7 dort haben sie als Hilfspersonen keine Stimme. Der Bund zahlt jedoch kein (anteiliges) Erfrischungsgeld für Hilfspersonen, so dass das Erfrischungsgeld für diese kommunalen Wahlvorstandsmitglieder allein von der Kommune zu tragen ist. Auch sind die Regelungen zur Beschlussfähigkeit ( 6 Absatz 9 EuWO und 12 Absatz 4 LKWO M-V) zu berücksichtigen. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin wird darauf zu achten haben, dass jeweils bei Beschlussfassungen des Wahlvorstands zu entscheiden ist, ob die Jugendlichen mitzustimmen haben (Kommunalwahlen) oder ob sie nicht mitstimmen dürfen (Europawahl). Insbesondere bei Beschlüssen des Wahlvorstands, die sich für beide Wahlen auswirken, wie zum Beispiel die Zurückweisung eines Wählers, liegt hier eine mögliche Fehlerquelle. Die Entscheidung, ob Jugendliche unter diesen Vorzeichen eingesetzt werden sollen, liegt bei der jeweiligen Wahlleitung, die alles dafür tun sollte, vorhersehbare Fehlerquellen nach Kräften zu vermeiden. Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden ( 49a BWG, 70 LKWG M-V). Um auch für künftige Wahlen die Gewinnung einer ausreichenden Anzahl von erfahrenen und sachkundigen Wahlvorstandsmitgliedern sicherzustellen, sind die Gemeindewahlbehörden befugt, die in 9 Absatz 4 BWG, 13 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V genannten Daten von Wahlvorstandsmitgliedern zu speichern. Die Betroffenen haben ein Recht zum Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten, über das sie von der Gemeindewahlbehörde zu unterrichten sind Briefwahlvorstände sind Wahlvorstände, die ausschließlich für die Auszählung von Wahlbriefen gebildet werden. Die Anzahl der zu bildenden Briefwahlvorstände ist an der Anzahl der voraussichtlich auszuzählenden Wahlbriefe auszurichten. Eine Vorschrift, wie viele Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen sollen, gibt es nicht. Es ist darauf zu achten, dass die Briefwahlvorstände nicht überlastet werden und das Ergebnis noch am Wahltag feststellen können. Als Orientierung wird deshalb empfohlen, jedem Briefwahlvorstand nicht mehr als Wahlbriefe zuzuordnen. Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses sollen auf einen Briefwahlvorstand mindestens 50 Wahlbriefe entfallen. Mit Blick auf die personelle Besetzung der Briefwahlvorstände während ihrer Tätigkeit wird auf 7 Nummer 6 EuWO hingewiesen Das Briefwahlergebnis wird bei Kommunalwahlen gemäß 13 Absatz 2 LKWO M-V entweder in das Wahlergebnis eines von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Urnenwahlbezirks des jeweiligen Wahlbereichs einbezogen oder gesondert festgestellt. Die gesonderte Feststellung ist nur möglich, wenn das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird. Für eine gesonderte Feststellung müssen im Regelfall mindestens 50 Wahlbriefe vorliegen. Wird bei der Wahl kommunaler Vertretungen das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, sind die Grenzen der Wahlbereiche zu beachten. Wird das Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis eines Urnenwahlbezirkes einbezogen, so hat die Gemeindewahlbehörde und der Wahlvorstand bei der

13 Nr. 7 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Behandlung der Wahlbriefe besonders darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Bei den Kommunalwahlen bestehen gegen die Einbeziehung aller Wahlen in die Urnenwahl keine Bedenken. Eine Verbindung von Briefwahlvorständen ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses in der Regel nicht möglich, wenn Gemeindewahlen (Wahl der Gemeindevertretungen und Bürgermeisterwahlen in amtsangehörigen Gemeinden) mit anderen Wahlen zusammentreffen. Insbesondere in amtsangehörigen Gemeinden wird die Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Ergebnis der Urnenwahl erforderlich sein ( 13 Absatz 2 Satz 1 LKWO M-V). Nach 13 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 LKWO M-V können die Ämter auf Amtsebene einen Briefwahlvorstand für alle Gemeinden des Amtes bilden. Für die Europawahl ist die gesonderte Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl auf Amtsebene angesichts der durchzuführenden repräsentativen Wahlstatistik unerlässlich (vgl. auch 5 Absatz 2 EuWG). Dieser Briefwahlvorstand auf Amtsebene stellt für die Kreistagswahlen, ggf. die Landratswahl und die Europawahl, ein einheitliches Ergebnis der Briefwahl im Amtsbereich fest. Folge ist die Unvollständigkeit der Wahlergebnisse zu diesen Wahlen auf Gemeindeebene. Als Gemeindewahlergebnisse können demzufolge nur die Urnenwahlbezirke veröffentlicht werden, unter Hinweis darauf, dass das Ergebnis der Briefwahl auf Amtsebene festgestellt worden ist. Für die Wahlen der Gemeindevertretungen und Bürgermeister ist eine gemeindeübergreifende Ergebnisfeststellung natürlich nicht möglich, da diese verschiedene Wahlgebiete erfassen würde. Diese Briefwahlergebnisse sind also vom gemeinsamen Briefwahlvorstand nach Gemeinden getrennt festzustellen. Dies bedeutet zugleich, dass Gemeinden, die voraussichtlich nicht genug Briefwähler haben, um das Wahlgeheimnis zu wahren, nicht in den gemeinsamen Briefwahlvorstand mit einbezogen werden dürfen. Vielmehr sind die Wahlbriefe für diese Gemeinden in einen örtlichen Urnenwahlbezirk einzubeziehen. 48 Absatz 2 LKWO M-V steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen. Da die Einbeziehung von Wahlbriefen in einen Urnenwahlvorstand zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlich wird, wenn weniger als 50 Wahlbriefe im Wahlgebiet erwartet werden, bedeutet dies als Faustformel eine Gemeindegröße von unter 300 Einwohnern (bei angenommenen 20 Prozent Briefwählern und 85 Prozent Wahlberechtigten unter den Einwohnern). Wenn die örtlichen Quoten der Briefwähler bzw. der Wahlberechtigten unter den Einwohnern stark von diesen allgemeinen Erfahrungswerten abweichen sollten, kann sich auch eine andere Einwohnerzahl als Grenze ergeben. In Gemeinden unter (i.d.r.) 300 Einwohnern ist die Briefwahl folglich so zu gestalten, dass die Einbeziehung der Briefwahl bei den Gemeindewahlen in Urnenwahlbezirke technisch möglich ist. Dafür ist es erforderlich, dass die Wahlbriefe für die Gemeindewahlen getrennt vorliegen. Folgendes Vorgehen ist erforderlich: - Die Wahlbenachrichtigung und der Wahlscheinantrag bleiben unverändert.

14 92 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2014 Nr. 7 - Die Wahlscheine werden getrennt nach 1. Europawahl, 2. Kreiswahlen (Kreistagswahl plus ggf. Landratswahl, ggf. Bürgerentscheid auf Kreisebene) und 3. Gemeindewahlen (Gemeindevertretungswahl, Bürgermeisterwahl, ggf. Bürgerentscheid auf Gemeindeebene) ausgestellt. Entsprechend werden getrennte Wahlscheinverzeichnisse geführt. - Die Stimmzettel bleiben unverändert. - Die Stimmzettelumschläge sind 1. blau für die Europawahl, 2. grün für die Kreiswahlen und 3. gelb für die Gemeindewahlen. - Die Wahlbriefumschläge sind 1. rot für die Europawahl, 2. gelb für die Kreiswahlen und 3. gelb für die Gemeindewahlen. Achtung: Die Farbe der Stimmzettelumschläge weicht nur in diesem Fall von der sonst grauen Farbe ab (vgl. Nummer 7.5)! Die Übersendung der Briefwahlunterlagen an die Bürger kann unverändert in einer Postsendung erfolgen. Es sind allerdings jeweils ein zusätzlicher Wahlschein, Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag erforderlich. Die Aufdrucke auf den jeweiligen Umschlägen sind so anzupassen, dass die Bürger wissen, welche Wahlunterlagen in welchem Umschlag stecken bzw. von ihnen für den Rücklauf in welchen Umschlag einzulegen sind. Die eingehenden Wahlbriefumschläge sind wie gewohnt von der Wahlbehörde zu sammeln und den jeweils zuständigen Wahlvorständen zuzuordnen. Die gleichen Vorkehrungen sind auch in allen größeren Gemeinden zu treffen, in denen die Briefwahl für die Gemeindewahlen in die Urnenwahl einbezogen werden soll Bei der Europawahl ist die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses in den Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte vorzunehmen. Innerhalb des Kreises und der kreisfreien Stadt können mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden; die Anordnung trifft nach 1 Absatz 3 der Zuständigkeitsverordnung der Kreiswahlleiter. Für die Entscheidung über die Bildung von Briefwahlvorständen ist neben den Erfahrungen aus vergangenen Europawahlen entscheidend, wie viele Anträge auf Erteilung eines Wahlscheins bei den Gemeindewahlbehörden gestellt wurden. Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes sind in der Wahlbekanntmachung zu veröffentlichen (Anlage 23 zu 41 Absatz 1, 7 Nummer 5 EuWO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Briefwahlvorstand mit dem Zählen und Öffnen der Wahlbriefe nicht aber der Stimmzettelumschläge! rechtzeitig vor dem Ende der Wahlzeit beginnen darf (vergleiche 68 Absatz 3 Satz 1 EuWO). Der Zeitpunkt für das Zusammentreten der Briefwahlvorstände sollte daher von der Anzahl der auszuwertenden Wahlbriefe abhängig gemacht werden. Anlage 23 EuWO Für Europawahlen ist die Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik gesetzlich vorgeschrieben. Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken, die auf der Grundlage von 3 Absatz 2 EuWG gebildet worden sind ( 2 Absatz 2 Satz 2 Wahlstatistikgesetz). Als Voraussetzung für die Einbeziehung von Briefwahl-

15 Nr. 7 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bezirken in die repräsentativen Auszählungen sind deshalb die Urnenwahlbezirke eines Amtes, einer amtsfreien Gemeinde oder eines Stadtteiles den gebildeten Briefwahlbezirken fest zuzuordnen. Der Kreiswahlleiter hat die Gemeindebehörden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen ( 5 Absatz 2 EuWG, 7 Nummer 3 EuWO, 2 Absatz 3 Zuständigkeitsverordnung). Hinweise nach dem Wahlstatistikgesetz: Für ausgewählte Urnen- und Briefwahlbezirke erfolgt nach dem Wahltag eine repräsentative Auswertung der Wahlergebnisse nach dem Alter und Geschlecht. Alle repräsentativen Auszählungen dazu werden von den Gemeindebehörden oder im Statistischen Amt vorgenommen und haben keine Auswirkungen auf die Tätigkeit des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand wird von seiner Gemeindebehörde darüber informiert, wenn sein Wahlbezirk für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt wurde. Er hat am Wahltag nachfolgende Besonderheiten zu beachten: a) Die nach 41 EuWO am oder im Wahlgebäude angebrachte Wahlbekanntmachung hat einen Hinweis auf die Einbeziehung des Wahlbezirkes in die repräsentative Wahlstatistik zu enthalten (wird von der Gemeindebehörde bereitgestellt). b) Der Wähler wird durch eine zusätzliche Bekanntmachung am oder im Wahlgebäude darüber informiert, dass im Wahllokal Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck verwendet werden (Bekanntmachung wird von der Gemeindebehörde bereitgestellt). c) Dem Wähler sind für die Stimmabgabe Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck entsprechend seiner Altersgruppe und seinem Geschlecht auszuhändigen. d) Wähler mit Wahlschein, die nicht im Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen sind, erhalten für die Stimmabgabe im Wahllokal ebenfalls einen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck. Der bereits mit den Briefwahlunterlagen ausgehändigte Stimmzettel ohne Unterscheidungsaufdruck ist nicht zu verwenden, sondern vom Wahlvorstand einzubehalten. Bei der Ergebnisermittlung ergeben sich für den Wahlvorstand keine Besonderheiten. Weitere Angaben und Hinweise zur repräsentativen Wahlstatistik enthalten die gesonderten Hinweise für die repräsentative Wahlstatistik, die den betroffenen Gemeindebehörden und Wahlvorständen zur Verfügung gestellt werden.

16 94 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2014 Nr. 7 3 Einteilung des Wahlgebiets 3.1 Wahlbereiche für Kommunalwahlen Nach 61 Absatz 3 Satz 1 LKWG M-V hat die kommunale Vertretung in eigener Verantwortung über die Anzahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche zu entscheiden. Sie unterliegt dabei den rechtlichen Bindungen, die sich aus der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit (Artikel 3 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern) ergeben. So hat die kommunale Vertretung darauf zu achten, dass die Wahlbereiche ihrer Größe nach nicht zu stark voneinander abweichen, um ungleiche Wahlchancen für die Bewerber, welche von den Wahlvorschlagsträgern Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbungen in den Wahlvorschlägen für die jeweiligen Wahlbereiche aufgestellt werden, zu vermeiden. 61 Absatz 3 LKWG M-V sieht daher vor, dass die örtlichen Verhältnisse und die historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind und die Einwohnerzahl eines Wahlbereiches von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche des Wahlgebietes nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen soll. Die Gemeinde- und Ämtergrenzen sind dabei Teil der örtlichen Verhältnisse und ggf. auch der historischen Gegebenheiten und als solche zu berücksichtigen, aber nicht mehr unbedingt zu wahren. Für die Einwohnerzahl muss dabei an dieser Stelle nicht auf die Einwohnerzahl nach der amtlichen Statistik am gemäß 60 Absatz 5 LKWG festgelegten Stichtag abgestellt werden, da das Gesetz an dieser Stelle keinen Verweis auf diese Norm enthält. Vielmehr kann zum Beispiel die Einwohnerzahl nach Melderegister herangezogen werden, die dann auch (anders als die amtliche Einwohnerzahl) für die Wahlbereiche innerhalb der Gemeinde zur Verfügung steht Finden am Wahltag mehrere Kommunalwahlen statt, für die Wahlbereiche gebildet werden, ist für die Wahlbereichseinteilung eine enge Abstimmung zwischen Landkreis und denjenigen Gemeinden erforderlich, die ihr Wahlgebiet nach 61 Absatz 2 LKWG M-V einteilen (müssen). Die Wahlleiter sollten hierzu rechtzeitig Kontakt miteinander aufnehmen. Da die Wahlbereichsgrenzen der Landkreise diejenigen der Gemeinden nicht durchschneiden dürfen ( 61 Absatz 3 Satz 4 LKWG M-V), ist es sinnvoll, wenn zunächst die Gemeindevertretungen ihre Einteilung unter Beachtung des 61 Absatz 3 Satz 2 bis 4 LKWG M-V vornehmen und danach der Kreistag entscheidet. Bei umgekehrter Reihenfolge trägt der Kreistag das Risiko, erneut entscheiden zu müssen, wenn die Gemeindevertretung sich anders entscheidet als vorher vermutet Für die Kandidatenaufstellung durch die Parteien und Wählergruppen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Wahlbereiche so frühzeitig wie möglich vor den Wahlen gebildet werden. Es ist deshalb angeraten, die Wahlbereiche alsbald zu bilden oder zu ändern, wenn der Wahltag festgelegt ist. Um die Wahlvorbereitung nicht zu gefährden, ist davon auszugehen, dass dies spätestens vier Monate vor dem Wahltag erfolgt sein muss.

17 Nr. 7 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Einteilung für die Europawahl Für die Europawahl bildet die Bundesrepublik Deutschland das Wahlgebiet nach 3 Absatz 1 EuWG. Eine weitere Unterteilung außer in Wahlbezirke erfolgt nicht. 3.3 Wahlbezirke Die Wahlbezirke werden von den Gemeindewahlbehörden festgelegt. Jeder Wahlbezirk erhält einen Wahlraum. Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahlräume sollte auf eine gute Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten und insbesondere auf die Bedürfnisse älterer Menschen sowie Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen Rücksicht genommen werden. In der Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlbehörde und in der Wahlbenachrichtigung ist darauf hinzuweisen, welche Wahlräume barrierefrei sind ( 39 Absatz 1 Satz 4 EuWO, 29 Absatz 4 Satz 3 LKWO M-V). Ebenso ist bereits bei der Auswahl der Wahlräume zu beachten, dass zur Gewährleistung der geheimen Wahl Wahlräume nicht durch Überwachungskameras überwacht werden dürfen. Sollten sich in einem Wahlraum Überwachungskameras befinden, müssten diese am Wahltag sichtbar außer Funktion sein. Denn auch wenn die Überwachungskameras nicht in Betrieb sind, die Aufnahmen nicht aufgezeichnet oder wenigstens nicht ausgewertet werden oder es sich nur um eine Kameraattrappe handelt, ist dies nicht hinnehmbar, solange die Frage der Funktionsfähigkeit des Gerätes nicht öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegt. Ein Hinweis des Wahlvorstandes oder eine Beschilderung, die Kamera sei nicht in Betrieb, ist nicht ausreichend. Vielmehr müsste die Kamera gut sichtbar verhüllt werden, etwa durch undurchsichtiges Papier. Sollte dies nicht möglich sein oder der Betreiber des Gerätes dies aus Sicherheitsgründen nicht akzeptieren, kann der Raum nicht für die Durchführung der Wahl genutzt werden Die Wahlbezirke müssen bei verbundenen Wahlen räumlich deckungsgleich sein; sie erhalten dieselbe Wahlbezirksnummer Die Höchstgrenze für die Größe der Wahlbezirke liegt bei Einwohnern ( 12 Absatz 2 Satz 2 EuWO, 29 Absatz 1 Satz 3 LKWO M-V), jedoch können die Wahlbezirke bei verbundenen Wahlen wegen der damit verbundenen Mehrfachbelastung der Wahlvorstände auch kleiner geschnitten werden. Eine Überschreitung dieser Höchstgrenze kommt dagegen nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, etwa weil die örtlichen Verhältnisse eine die Soll-Grenze einhaltende Wahlbezirksgröße nicht zulassen. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Es kann sich besonders in kleineren Gemeinden im ländlichen Bereich schon bei weniger als Einwohnern als notwendig erweisen, mehrere Wahlbezirke zu bilden. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf allerdings nicht so gering sein, dass bei der Wahl erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Weniger als 70 Wahlberechtigte sollte daher ein Wahlbezirk nicht umfassen. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten wie die zu erwartende Wahlbeteiligung und der Briefwahlanteil zu

18 96 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2014 Nr. 7 berücksichtigen. Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden, damit aus den Wahlergebnissen keine Rückschlüsse auf deren Wahlverhalten möglich sind ( 12 Absatz 3 BWO) Es empfiehlt sich, bei der Bildung der Wahlbezirke die Möglichkeit der Bildung von beweglichen Wahlvorständen sogleich mit zu berücksichtigen. Über die Bildung beweglicher Wahlvorstände (z. B. für Altenheime oder Krankenhäuser, aber auch für abgelegene Ortsteile) entscheidet die Gemeindewahlbehörde ( 8 EuWO, 12 Absatz 6 LKWO M-V). Die Gemeindewahlbehörde kann damit bewegliche Wahlvorstände auch für abgelegene Ortslagen vorsehen, wenn diese zu klein sind, um dort einen eigenen Wahlbezirk mit einem Wahlraum einzurichten. Die Mindestzeit von einer Stunde für die Möglichkeit der Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand dient dazu, die Wahlberechtigten zeitlich nicht mehr als notwendig festzulegen. Die Bildung von beweglichen Wahlvorständen ist rechtzeitig bekanntzumachen, damit die Wahlberechtigten in den betreffenden Einrichtungen oder Ortslagen rechtzeitig den für diese Form der Wahl erforderlichen Wahlschein beantragen können. Wenn bewegliche Wahlvorstände gebildet werden, ist mit den Leitungen der Einrichtungen der Zeitraum der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit zu vereinbaren. Die Leitung der Einrichtung stellt soweit erforderlich einen geeigneten Wahlraum, den die Gemeindewahlbehörde herrichtet, bereit. Bei verbundenen Wahlen wird für alle am Wahltag stattfindenden Wahlen ein gemeinsamer beweglicher Wahlvorstand eingesetzt ( 48 Absatz 3 LKWO M-V) Bei allen Wahlen teilen die Gemeindewahlbehörden der kreisangehörigen Gemeinden der Kreiswahlleitung unverzüglich die Anzahl der Wahlbezirke und die Wahlbezirksnummern (bei Kommunalwahlen nach Wahlbereichen geordnet) mit. Die Kreiswahlleitungen übermitteln diese Angaben nach Gemeinden geordnet der Landeswahlleitung. Die Kreiswahlleitung und die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Städte übermitteln für ihr Wahlgebiet die Anzahl der Wahlbezirke und die Wahlbezirksnummern (bei Kommunalwahlen nach Wahlbereichen geordnet) der Landeswahlleitung. Findet die Hauptwahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters nicht an demselben Tag mit der regelmäßigen Wahl der Vertretung statt, teilt die Wahlleitung dies der Kreiswahlleitung mit, die die Landeswahlleitung informiert.

19 Nr. 7 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Wahlbekanntmachung 4.1 Eine gesetzliche Frist, bis wann die Wahlbekanntmachung nach 14 LKWG M-V spätestens veröffentlicht sein muss, besteht nicht. Vielmehr ist die Bekanntmachung so früh wie möglich nach der Bekanntmachung des Wahltages vorzunehmen. Für Kreistagswahlen und Gemeindevertretungswahlen ist zu beachten, dass eine Wahlbekanntmachung erst erfolgen kann, nachdem die Wahlbereiche feststehen. Erst danach besteht auch die Pflicht zur Bekanntmachung. Es ist sinnvoll, die Wahlbekanntmachungen für gleichzeitig stattfindende Wahlen miteinander zu verbinden. 4.2 Inhalt der Wahlbekanntmachung Vorschlag für den Einleitungssatz: Gemäß 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2013 (GVOBl. M-V S. 658), fordere ich die nach 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl [einfügen: Art der Wahl und Name des Landkreises/der Gemeinde] auf. Allgemeine Hinweise: Rechtsgrundlage 14 LKWG M-V Wahlvorschläge sind spätestens am [Datum] (73. Tag vor der Wahl) bis spätestens 18 Uhr bei der Wahlleitung [Bezeichnung einfügen] (Adresse: [einfügen]) einzureichen. Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist ([Datum]) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. 62 Absatz 4 LKWG M-V 18 LKWG M-V 16 Absatz 1 LKWG M-V Uhr

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