FINANZGERICHT HAMBURG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FINANZGERICHT HAMBURG"

Transkript

1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 273/13 Urteil des Berichterstatters vom Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 4 Abs. 1, EStG 5 Abs. 1, EStG 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, AO 173 Abs. 1, AO 173 Abs. 2 Satz 1 Leitsatz: 1. Für die Zuordnung eines GmbH-Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen genügt es nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Die Beteiligung muss die gewerbliche Betätigung vielmehr entscheidend fördern, etwa indem sie den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen gewährleistet, weil die Beteiligungsgesellschaft ein wesentlicher Kunde des Steuerpflichtigen ist. 2. Die sog. Änderungssperre des 173 Abs. 2 Satz 1 AO betrifft nur Änderungen eines Steuerbescheids gemäß 173 Abs. 1 AO und nicht aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung und außerdem nur die Bescheide über die Steuerarten und Besteuerungszeiträume, die von der Prüfungsanordnung umfasst waren. Überschrift: Einkommensteuer: GmbH-Geschäftsanteile als notwendiges Betriebsvermögen Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen auf GmbH-Geschäftsanteile und Darlehensforderungen vorliegen. Der Kläger betrieb seit 2002 und auch im Streitjahr 2008 als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung A eine Bildagentur. Hierbei vermittelte er die Bilder anderer Agenturen an seine Kunden. Seit 2005 betrieb er im Rahmen dieses Einzelunternehmens unter der Bezeichnung "Shop" einen Onlineshop, über den er Textilien und Wohnaccessoires vertrieb. Mit Gesellschaftsvertrag vom (Akte Allgemeines Bl. 34 ff.) wurde die C GmbH (...) mit Sitz in Hamburg gegründet. Gesellschafter waren der Kläger und Frau D mit Anteilen am Stammkapital von je.... Geschäftsgegenstand der C-GmbH war die Entwicklung, die Fabrikation und der Handel mit Textilien sowie Bekleidungsstücken aller Art und Accessoires einschließlich des Im- und Exports von Textilien und Bekleidungsstücken und allen damit in Zusammenhang stehenden Waren. Der Kläger schloss mit der C-GmbH am einen Vertrag über die Gewährung eines Kontokorrentdarlehens über höchstens... (Rechtsbehelfsakten - RbA- Bl. 47). Über das Vermögen der C-GmbH wurde am aufgrund des am gestellten Eigenantrags das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Vollzug der Schlussverteilung am wurde die C-

2 GmbH am wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Mit Vertrag vom (RbA Bl. 65 ff.) erwarb der Kläger zum Preis von... einen Geschäftsanteil in Höhe von nominell... an der am mit einem Stammkapital von... gegründeten E GmbH (...). Nachdem das Amtsgericht Hamburg am einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte, eröffnete es mit Beschluss vom das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E-GmbH. Das Verfahren wurde am mangels Masse eingestellt. In der Bilanz auf den wies der Kläger ein Beteiligungsvermögen in Höhe von insgesamt... aus. Für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 führte der Beklagte aufgrund der Prüfungsanordnung vom (Betriebsprüfungsakten -BpA- Bl. 23) beim Kläger eine abgekürzte Außenprüfung durch und erließ im Anschluss am geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die Gewerbe- und die Umsatzsteuer. Der Bilanzansatz des Beteiligungsvermögens wurde in der Prüferbilanz nicht korrigiert (Betriebsprüfungsbericht vom , BpA Bl. 27 ff.). Nachdem der Beklagte am unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Bescheid für 2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erlassen hatte, in dem er die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb auf... geschätzt hatte, reichte der Kläger am die Gewinnfeststellungserklärung für 2008 ein, in der er Verluste aus der Beteiligung an der C-GmbH in Höhe von... (... Beteiligung und... Darlehen) und aus der Beteiligung an der E-GmbH in Höhe von... geltend machte. Die Position Beteiligungen war in der Bilanz auf den mit 0,00 ausgewiesen. Der Beklagte erließ daraufhin am einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 entsprechend der eingereichten Erklärung (festgestellter Gewinn aus Gewerbebetrieb:./.... ); der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Gleichzeitig erließ der Beklagte erstmalig einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den , in dem er den Verlust erklärungsgemäß auf... feststellte. Da der vom Kläger geltend gemachte Beteiligungsverlust nach Auffassung des Beklagten in der Folgezeit nicht ausreichend erläutert und belegt wurde, erließ der Beklagte am einen nach 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid für 2008, in dem er den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf./.... feststellte, und einen geänderten Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den , den er auf... feststellte, wobei er jeweils - neben einem anderen Punkt - die erklärten Beteiligungsverluste nicht berücksichtigte. Hiergegen legte der Kläger am Einspruch ein und führte zur Begründung aus, die Beteiligungen an der C-GmbH und der E-GmbH gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen. Dies ergebe sich bzgl. der E-GmbH bereits aus deren Geschäftsgegenstand. Mit der Beteiligung an der C-GmbH habe er, der Kläger, seinen Unternehmensbereich Kleidung und Accessoires stärken wollen. Einer

3 Änderung des Bescheides stehe im Übrigen die Vorschrift des 173 Abs. 2 AO entgegen. Ferner teilte der Kläger mit Schreiben vom (RbA Bl. 45) mit, dass die Abschlussbuchungen bzgl. der E-GmbH für das Jahr 2007 am vorgenommen worden seien und bzgl. der C-GmbH am und dass die ausgereichten Beträge wohl als Darlehensforderungen hätten erfasst werden müssen. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück. Eine Einlage aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen setze eine objektive und für Dritte erkennbare Einlagehandlung voraus. Hinsichtlich der Beteiligung an der E-GmbH sei schon die Zahlung des gebuchten Betrages von... nicht nachgewiesen. Darüber hinaus komme die Widmung der Beteiligung zum Betriebsvermögen in der laufenden Buchführung des Jahres 2007 nicht zum Ausdruck. Die Einlagebuchung am sei zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, in dem das Insolvenzverfahren bereits eröffnet gewesen sei und sich der Verlust daher schon abgezeichnet habe. Auch die Beteiligung an der C-GmbH - die der Höhe nach ebenfalls nicht nachgewiesen worden sei - sei nicht bei Erwerb, sondern erst am und damit nach Insolvenzeröffnung eingebucht worden. Die Höhe des der C-GmbH gewährten Darlehens im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe der Kläger schließlich ebenso wenig nachgewiesen. Die tatsächliche Abwicklung dieses Darlehens entspreche auch nicht den getroffenen Vereinbarungen; so seien keine Zinserträge gebucht worden. Das Darlehen gehöre damit zum Privat- und nicht zum Betriebsvermögen. Der ursprüngliche Bescheid habe auch geändert werden können, da sich die erhöhte Bestandskraft wegen der durchgeführten Betriebsprüfung nicht auf die Bescheide für das Streitjahr erstrecke. Hiergegen hat der Kläger am Klage erhoben. Er trägt vor: Eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen gehöre zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn mit ihr eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung unterhalten oder geschaffen werden solle und der Geschäftsgegenstand der Beteiligungsgesellschaft nicht wesensfremd sei. Diese Voraussetzungen lägen sowohl bzgl. der C-GmbH als auch bzgl. der E-GmbH vor. Gegenstand seines, des Klägers, Einzelunternehmens sei neben dem Betrieb der Bildagentur der Handel und Vertrieb von Wohnaccessoires und Bekleidung. Mit diesem Unternehmensteil habe er im Wirtschaftsjahr 2006 Nettoumsatzerlöse in Höhe von... erzielt und im Wirtschaftsjahr 2007 in Höhe von..., wie bereits im Rahmen der Außenprüfung mitgeteilt worden sei. Zur Unterstützung dieses Betriebszweiges habe er sich an der C-GmbH beteiligt, deren Gegenstand die Etablierung eines Modelabels und der Handel mit Textilien und Kleidungsstücken gewesen sei. Frau D habe im Jahr 2007 eine Musterkollektion entworfen und diese auf Messen vorgestellt. Er, der Kläger, habe Textilien aus dieser Kollektion erworben und über den "Shop" vertrieben. Er habe sich mit der Beteiligung Exklusivrechte an dem Modelabel und Verdienstmöglichkeiten aus dem Vertrieb der Textilien erhofft sowie günstige Einkaufspreise. Der Umsatz des "Shops" aus diesen Textilien habe sich auf ca.... bis... monatlich belaufen. Der Kapitalbedarf der C-GmbH sei durch die Darlehensgewährung sichergestellt worden. Im Streitjahr sei es zu wirtschaftlichen Problemen bei der C-GmbH gekommen, die die Vorlaufkosten für neue Musterkollektionen offenbar nicht habe finanzieren können.

4 Die Beteiligung an der E-GmbH habe der Bildagentur gedient. Er, der Kläger, habe sich an der E-GmbH auf Bitten der anderen Gesellschafter beteiligt. Während die E- GmbH sich von seiner Beteiligung Leistungen der Bildagentur versprochen habe, habe er, der Kläger, gehofft, über die E-GmbH Werbeleistungen zu günstigen Konditionen zu erhalten. Ferner habe er einen besseren und preiswerteren Zugriff auf den Support und die Pflege der Internetpräsenz seines Einzelunternehmens sicherstellen und zudem Einblick in die Arbeitsweise einer Werbeagentur bei der Suche nach Bildern erhalten wollen. Er habe in der Zeit seiner Beteiligung über die E-GmbH eine Provision in Höhe von ungefähr... verdient. Die Auffassung des Beklagten, dass es für die Qualifikation eines Wirtschaftsgutes als notwendiges Betriebsvermögen auf eine nach außen gerichtete Widmung ankomme, sei unrichtig. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt würden oder dazu bestimmt seien, zählten auch dann zum Betriebsvermögen, wenn sie fälschlicherweise nicht aktiviert worden seien. Der Betriebsprüfer habe beide Beteiligungen und die Darlehensgewährung an die C- GmbH im Rahmen der Außenprüfung für 2006 und 2007 aufgegriffen. Es habe ein intensives Gespräch zwischen ihm, dem Kläger, seinem steuerlichen Berater und dem Betriebsprüfer über die Einordnung der Beteiligungen als notwendiges Betriebsvermögen stattgefunden. Dementsprechend seien die Beteiligungen und die Darlehensforderungen in der Prüferbilanz auf der Aktivseite ausgewiesen worden. Die Einordnung und Behandlung der Beteiligungen und der Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen seien damit in der Außenprüfung festgestellt worden. Auf die Feststellungen im Einspruchsverfahren komme es nicht mehr an. Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen seien, könnten nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorlägen; dies sei nicht der Fall. Die Aktivierung der Wirtschaftsgüter sei zwingend geboten gewesen und für die Zukunft nicht mehr änderbar. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den , jeweils vom und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom , dahingehend zu ändern, dass Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der C-GmbH in Höhe von... und auf die Beteiligung an der E-GmbH in Höhe von... verlusterhöhend berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

5 Der Beklagte trägt vor: Der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den Beteiligungen um notwendiges Betriebsvermögen gehandelt habe. Der Hinweis auf die Außenprüfung für die Jahre 2006 und 2007 genüge hierfür nicht. Aus der Übernahme des Bilanzansatzes des Klägers in die Prüferbilanz folge nicht, dass dieser auch überprüft worden sei. Eine Beteiligung gehöre zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt sei, die betriebliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu diene, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Die bloße Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen genüge demgegenüber nicht. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwiefern die Beteiligung an der E-GmbH den Betriebszweig Bildagentur unterstütze, etwa im Wege der Auftragsvergabe von der E-GmbH an den Betrieb des Klägers. Hinsichtlich der Beteiligung an der C-GmbH, die mit Textilien handele, seien bereits das Bestehen von Geschäftsbeziehungen und deren konkrete Ausgestaltung fraglich. Gewillkürtes Betriebsvermögen liege in Bezug auf beide Beteiligungen nicht vor, weil die Einlagen erst gebucht worden seien, als die jeweiligen Insolvenzverfahren bereits eröffnet gewesen seien. Er, der Beklagte, sei verpflichtet gewesen, die unzutreffenden Bilanzansätze bei der ersten Gewinnfeststellung zu korrigieren, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich gewesen sei, hier also in der Gewinnfeststellung für das Streitjahr Die Änderungssperre des 173 Abs. 2 AO greife nur ein, wenn der betreffende Steuerbescheid aufgrund einer Außenprüfung ergangen sei, vorliegend folglich bzgl. der Bescheide für 2006 und 2007, und sei für den streitgegenständlichen Bescheid für 2008 nicht relevant. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des steuerlichen Beraters des Klägers, Herrn F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Erörterungen wird auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom (Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 22 ff.) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Gericht haben Band I der Akten Allgemeines, Band I der Bilanz- und Bilanzberichtsakten, Band II der Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten, Band I der Betriebsprüfungsakten, Bände I und II der Betriebsprüfungsarbeitsakten und Band I der Rechtsbehelfsakten (St.-Nr..../.../...) vorgelegen.

6 Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ( 79 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung -FGO-) und ohne mündliche Verhandlung ( 90 Abs. 2 FGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die erklärten Verluste aus den Beteiligungen des Klägers an der C- GmbH und der E-GmbH zu Recht nicht berücksichtigt. 1. Die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides für 2008 und des Bescheides über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den , jeweils vom , durch die Bescheide vom war verfahrensrechtlich zulässig. Die vom Kläger angeführte Regelung des 173 Abs. 2 AO steht dieser Änderung nicht entgegen. Nach 173 Abs. 1 AO sind Steuerbescheide unter bestimmten weiteren Voraussetzungen aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Eine Änderung oder Aufhebung nach 173 Abs. 1 AO ist für Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, gemäß 173 Abs. 2 Satz 1 AO aber nur zulässig, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. a) Schon aus dem Wortlaut dieser sog. Änderungssperre ergibt sich, dass sie nur für die in 173 Abs. 1 AO geregelten Korrekturtatbestände gilt (BFH-Urteil vom X R 8/09, BFH/NV 2010, 161). Auf eine Änderung aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß 164 Abs. 2 Satz 1 AO, wie sie im Streitfall vorgenommen wurde, ist die Vorschrift weder unmittelbar noch analog anwendbar (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 173 Rz. 90). b) Darüber hinaus ist der geänderte Feststellungsbescheid für 2008, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, auch nicht aufgrund der beim Kläger durchgeführten Außenprüfung ergangen. Maßgebend für die Frage, ob ein Bescheid aufgrund einer Außenprüfung ergangen ist, ist, welche Steuerarten und Besteuerungszeiträume nach der Prüfungsanordnung umfasst sein sollten (BFH-Urteil vom IX R 106/00 BFH/NV 2004, 1379; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 173 Rz. 93 m. w. N.). Vorliegend umfasste die Außenprüfung beim Kläger lediglich die Besteuerungszeiträume 2006 und 2007 und nicht das Streitjahr Dass der Beklagte die Wertminderungen der Beteiligungen an der C-GmbH und der E-GmbH und der Darlehensforderung gegenüber der C-GmbH bei der Gewinnermittlung des Klägers für das Streitjahr steuerlich nicht berücksichtigt hat, ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

7 a) aa) Gewinn ist gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) der durch Bilanzierung ermittelte Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. bb) Für die Gewinnermittlung ist von der Bilanz des Steuerpflichtigen auszugehen. Hält das Finanzamt einen Bilanzansatz für fehlerhaft, weil er mit speziellen steuerrechtlichen Vorschriften oder den handelsrechtlichen Bestimmungen für die Handelsbilanz nicht vereinbar ist, darf es die Gewinnermittlung insoweit der Besteuerung nicht zugrunde legen. Es muss vielmehr eine eigene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich mit gegenüber der Handels- oder Steuerbilanz abgeänderten Werten vornehmen (BFH-Urteil vom IV R 70/98, BFHE 190, 404, BStBl II 2000, 129). cc) Das Finanzamt hat einen Bilanzierungsfehler des Steuerpflichtigen grundsätzlich bei der Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung für den Veranlagungszeitraum zu berichtigen, in dem der Fehler erstmals aufgetreten ist und steuerliche Auswirkungen hat. Liegt die fehlerhafte Bilanz einem Steuer- oder Feststellungsbescheid zugrunde, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich bei der ersten Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (BFH-Beschluss vom GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317; BFH-Urteil vom IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017). b) Danach waren die Wertminderungen der Darlehensforderung und der Beteiligungen in der Gewinnermittlung des Streitjahrs nicht zu berücksichtigen. aa) Der Kläger hat zur Ermittlung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres zu Recht die unstreitig richtige Bilanz auf den zugrunde gelegt, in der die Beteiligungen und Darlehensforderungen nicht ausgewiesen waren. bb) Das Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ist in der Bilanz des Klägers auf den hingegen nicht richtig ausgewiesen. Die Erfassung der GmbH-Beteiligungen (einschließlich der Darlehensforderung) als Betriebsvermögen mit einem Wert von insgesamt... ist unzutreffend, weil diese Wirtschaftsgüter weder zum notwendigen (dazu nachfolgend aaa.) noch zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörten (bbb.). Der Beklagte hat diesen Fehler in der Schlussbilanz für 2007 zu Recht im Streitjahr berücksichtigt (ccc.). Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vorliegen, die der Kläger - ohne dies ausdrücklich so zu bezeichnen - vornimmt, wenn er die Beteiligungen und die Darlehensforderung in der Bilanz auf den mit einem Wert von 0,00 ansetzt, kommt es daher nicht an. aaa) (1) Zum notwendigen Betriebsvermögen ( 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG) gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden. Das gilt auch für eine GmbH-Beteiligung. Für die Zuordnung eines GmbH-Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen

8 genügt es allerdings nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom X B 158/08, juris; BFH-Urteil vom XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622), so etwa, wenn die Beteiligungsgesellschaft ein wesentlicher Kunde des Einzelunternehmens ist (BFH-Urteil vom X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634; FG Münster, Urteil vom K 656/08 F, BB 2011, 1200). (2) Es ist nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass und in welcher Weise die GmbH-Beteiligungen das Einzelunternehmen des Klägers entscheidend gefördert oder den Absatz der von ihm angebotenen Leistungen gewährleistet hätten. Dies geht zulasten des Klägers, den insoweit die Feststellungslast trifft. (a) In Bezug auf die C-GmbH befindet sich in den Betriebsprüfungsarbeitsakten (BpAA) lediglich eine Rechnung vom , in der die C-GmbH dem Kläger für die Planung und Organisation eines Mitarbeitershootings den Betrag von... berechnet, und eine weitere Rechnung vom selben Tag, in der sie ihm für die Planung und Durchführung der Shopgestaltung... in der Zeit von Januar bis Dezember 2007 den Betrag von... in Rechnung stellt (BpAA Bd. II Bl. 10 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Geschäftsbeziehung nicht auch zu anderen Unternehmen hätte bestehen können und den Betrieb des Klägers entscheidend gefördert hätte. Der Vortrag des Klägers, er habe sich Rechte an dem von der C-GmbH zu entwickelnden Modelabel und entsprechende Verdienstmöglichkeiten aus dem Vertrieb der Produkte erhofft, genügt insoweit ebenso wenig. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, hat er mit dem "Shop" in 2007 einen Jahresumsatz von... erzielt. Der Umsatz, der nach seinem - unbewiesenen - Vortrag auf den Vertrieb der von der C-GmbH bezogenen Produkte entfiel, belief sich lediglich auf... bis... monatlich, wobei nicht klar ist, über wieviele Monate die Produkte überhaupt vertrieben wurden. Dieser Umsatz machte folglich nur einen geringfügigen und nicht, wie für die Einordnung der Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen erforderlich, einen maßgeblichen Teil des Gesamtumsatzes aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für die Zukunft mit einer Umsatzsteigerung hätte rechnen können, liegen nicht vor. Seine bloße und nicht durch konkrete Umstände und Planungen begründete Hoffnung, zukünftig mehr Produkte der C-GmbH vertreiben zu können, genügt für die Qualifikation der Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen nicht. Die Beteiligung an der C-GmbH mag betriebswirtschaftlich sinnvoll erschienen sein, sodass der Kläger sie als gewillkürtes Betriebsvermögen hätte behandeln können. Die für die Qualifizierung einer Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen erforderliche entscheidende Förderung des klägerischen Unternehmens, die mit der Förderung durch die Beteiligung an einem wesentlichen Kunden vergleichbar wäre, ist jedoch nicht erkennbar. Die Geschäftsbeziehung zur C-GmbH ging nicht über diejenigen hinaus, die üblicherweise mit anderen Unternehmen bzw. Lieferanten unterhalten werden. Für das der C-GmbH gewährte Darlehen gilt Entsprechendes.

9 (b) Bzgl. der E-GmbH ist in den vorliegenden Akten eine Rechnung dieser Firma an den Kläger vom enthalten, die die Beilage eines Prospektes für den "Shop" in einer Zeitung betrifft (BpAA Bd. I Bl. 99). Aus dem Auszug des Kontos "Werbekosten" des Klägers (BpAA Bd. I Bl. 96 f.; 108 ff.) ergibt sich, dass die E- GmbH offenbar weitere Werbeleistungen für den Betrieb des Klägers erbracht hat. Der Vortrag des Klägers, die Mitarbeiter der E-GmbH hätten ihm bei der Erstellung der Internetpräsenz seines Einzelunternehmens geholfen, ohne in jedem Fall eine Rechnung zu schreiben, ist werde hinreichend spezifiziert noch nachgewiesen. So ist nicht klar, welche Leistungen konkret unentgeltlich erbracht worden sein sollen und welcher Wert diesen Leistungen der E-GmbH zuzumessen wäre. Die nach dem Vortrag des Klägers über die E-GmbH verdiente Provision von... ist jedenfalls zu gering, um hierauf die Qualifikation der Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen zu gründen. Insgesamt ist auch in Bezug auf die E-GmbH nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die Geschäftsbeziehung zu ihr von denen zu anderen Werbeagenturen - die der Kläger auch beauftragt hat, wie aus den Kontoauszügen "Werbekosten" für 2006 und 2007 ersichtlich ist (BpAA Bd. I Bl. 96 f., 108 ff.), unterschieden haben sollte und auf welche Weise die Beteiligung an dieser Werbeagentur über deren Beauftragung hinaus den Betrieb entscheidend hätte fördern können. bbb) (1) Ist ein Wirtschaftsgut weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen, so kann es gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn es objektiv dazu geeignet und erkennbar subjektiv dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern (BFH-Urteil vom VIII R 12/11, juris). Für die Bestimmung des Steuerpflichtigen, das Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Einkünfte zu verwenden, ist ein eindeutig nach außen verbindlich manifestierter, d. h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter Widmungsakt erforderlich (BFH-Urteil vom VIII R 18/09, BFH/NV 2011, 1847), der regelmäßig in einem Ausweis in der Buchführung zu sehen ist (BFH-Urteil vom VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461; FG Hamburg, Urteil vom K 267/04, EFG 2006, 1652). Die objektive Eignung zur Förderung des Betriebes fehlt, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Widmung zu betrieblichen Zwecken ein Verlust abzeichnet (BFH-Urteil vom IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; FG München, Urteil vom K 3971/07, DStRE 2011, 130). (2) So verhält es sich im Streitfall. In den Zeitpunkten, in denen der Kläger die Beteiligungen eingebucht hat, nämlich am und am , waren die Insolvenzverfahren über die Vermögen der C-GmbH und der E-GmbH bereits eröffnet. Dass die Darlehensbeträge bereits im Laufe des Jahres 2007 vom Geschäftsbankkonto des Klägers an die C-GmbH überwiesen wurden, beinhaltet noch keine Widmung zu Betriebsvermögen, weil vom betrieblichen Bankkonto auch Privatentnahmen getätigt werden können. Davon, dass die Darlehensbeträge noch vor den Abschlussbuchungen für das Jahr 2007, insbesondere noch im Laufe des Jahres 2007, als betriebliche Darlehensforderungen gebucht worden wären, ist in Anbetracht der Mitteilung des Klägers vom (RbA Bl. 45), die Beträge hätten wohl als Darlehensforderung erfasst werden müssen, nicht auszugehen. ccc) Der Beklagte konnte den unrichtigen Ansatz des Beteiligungsvermögens nicht im Feststellungszeitraum 2007 korrigieren, weil die Bescheide für 2007 bereits

10 bestandskräftig waren und weil die Aufnahme der Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen in die Bilanz keine Auswirkung auf den Gewinn des Feststellungszeitraums 2007 hatte (s. oben a. cc.). Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung ( 2 Abs. 7 Sätze 1 und 2 EStG) ist die Frage, ob es sich bei den Beteiligungen und der Darlehensforderung um Betriebsvermögen handelte, unabhängig vom Umfang und Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung und der vom Betriebsprüfer erstellten Prüferbilanz auf den zu beurteilen. Etwas anderes ergibt sich ebenso wenig aus dem Vortrag des Klägers und der entsprechenden Bekundung des Zeugen F, die Qualifikation der Beteiligung an der C-GmbH sei bereits im Rahmen der Außenprüfung diskutiert und vom Betriebsprüfer akzeptiert worden. Denn auch nach diesem Vortrag besteht, und das ist auch unstreitig, kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte hierüber eine verbindliche Zusage erteilt hätte ( 204 ff. AO). II. 1. Die Kostentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 43/11 Urteil des Senats vom 27.09.2011 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG 33a Abs. 1, EStG 33a Abs. 4 Leitsatz: 1. Unterhaltsaufwendungen eines

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten

Mehr

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar

Mehr

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe 2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 253/14 Urteil des Einzelrichters vom 25.06.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 152, EStG 25 Abs. 3 Satz 2, EStG 26b Leitsatz: 1. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung BUNDESFINANZHOF Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Exkurs: Gewinnermittlung

Exkurs: Gewinnermittlung NUK Neues Unternehmertum Rheinland e.v. 2014 Exkurs: Gewinnermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung vs. Bilanz 6. März 2014 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH Gewinnermittlung Bilanz (= Betriebsvermögensvergleich)

Mehr

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen FINANZGERICHT DÜSSELDORF 12 K 304/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreter: gegen - Beklagten - wegen gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001 Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 08.05.2001 Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Nürnberg Kurzleitsatz: Werbungskosten bei Beteiligung an

Mehr

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG)

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Darlehen und Zinsen in der. Betriebsprüfung. Ulrich Breier

Darlehen und Zinsen in der. Betriebsprüfung. Ulrich Breier Darlehen und Zinsen in der Betriebsprüfung Ulrich Breier 1 Darlehensabschreibung und Zinsen nach FG Münster, EFG 2014, 375 (abgewandelt) anhängig BFH I R 5/14 100 % T -GmbH 01 Darl.Ford EM 800.000 Ehefrau

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Wenn die Umsatzsteuer richtig "erklärt", aber falsch übernommen wurde Hat ein Unternehmer die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer korrekt in seiner

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland

Verlagerung der Buchführung ins Ausland Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Mitgliederdepesche 02-2009. Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07

Mitgliederdepesche 02-2009. Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07 Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07 a) Nach 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird ein volljähriges Kind für den Kindergeldanspruch des Berechtigten

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Betriebsprüfung. 13 Punkte, die Sie zur Betriebsprüfung wissen sollten. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Betriebsprüfung. 13 Punkte, die Sie zur Betriebsprüfung wissen sollten. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Betriebsprüfung 13 Punkte, die Sie zur Betriebsprüfung wissen sollten Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Bei wem kann eine Betriebsprüfung stattfinden? a) Ohne spezielle Begründung bei Gewerbetreibenden,

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr