NEWSLETTER Energiesteuern, Energierecht & Energiemanagementsysteme

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1 Liebe Leserinnen und Leser, unser Newsletter ist dieses Mal deutlich umfangreicher als sonst. Dies hat zum einen damit zu tun, dass es seit dem letzten Newsletter # vom Februar 2013 etliche neue Regelungen gibt. Zum andern aber haben wir unser Beratungsangebot erweitert. Es umfasst in Zukunft nicht nur Fragen des Steuerrechts (insb. Energiesteuer, Stromsteuer und Branntweinsteuer), sondern auch das Energierecht (insbesondere EEG, KWK-G und Netzentgelte) sowie die steuerrechtskonforme Implementierung von Energiemanagementsystemen. Der Newsletter wurde daher umbenannt in "Newsletter Energiesteuern, Energierecht und Energiemanagementsysteme" und informiert jetzt zum Beispiel auch über neue Entwicklungen im Bereich der Besonderen Ausgleichsregelung, Eigenstromprivileg oder Netzentgeltbefreiung. Neben 25 neuen praxisrelevanten Gerichtsentscheidungen sind Schwerpunkte dieses Newsletters die Umsetzungsregelungen auf Verordnungsebene zu Spitzenausgleich und Input-Besteuerung von Kraftwerken, die energiesteuerrechtliche Behandlung von Abfällen sowie zahlreiche weitere Neuerungen in der Energie- und Stromsteuerverordnung. Auf dem 4. Energiesteuertag am 21. und 22. November 2013 in Berlin werden etliche der berichteten Neuerungen mit der Finanzverwaltung aktuell diskutiert. Die WTS ist aktives Mitglied dieser Veranstaltung. Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Karen Möhlenkamp Rechtsanwältin i. V. Dr. Christoph Palme Manager Seite 1 von 41

2 Inhalt A. AUS GESETZGEBUNG UND VERWALTUNG... 6 SPITZENAUSGLEICH A.1. Neue Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)... 6 A.2. Unterjähriger Spitzenausgleich... 8 A.3. Spitzenausgleich und Neugründung... 8 A.4. Selbsterklärungen bei Lieferung von Nutzenergie jetzt bußgeldbewehrt... 8 ENERGIESTEUERRECHT A.5. Neues Verordnungsrecht zur Input-Besteuerung bei Kraftwerken... 9 A.6. Anrechnung von Steuerentlastungen auf die Vorauszahlungen A.7. Weitere Regelungen zu Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen A.8. Sonderregelung zur Behandlung von gasförmigen Abfällen A.9. Kennzeichnung von Energieerzeugnissen A.10. Erlaubnis und Pflichten des Erdgasverteilers A.11. Zusätzliche Aufzeichnungspflichten für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas A.12. Steuerbefreiung für die Schifffahrt A.13. Steuerentlastung nach 59 EnergieStG ( Diplomatenbenzin und dieselkraftstoff ) A.14. Erweiterung der Allgemeinen Erlaubnis nach 25 EnergieStG EMCS A.15. Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung A.16. Ausfuhr von Energieerzeugnissen A.17. Chemisch-technische Anforderungen bei ermäßigtem Steuersatz STROMSTEUERRECHT A.18. Klarstellung zum Versorgerstatus Seite 2 von 41

3 A.19. Zusätzliche Aufzeichnungspflichten für Versorger, Eigenerzeuger und erlaubnispflichtige Letztverbraucher A.20. Anrechnung von Stromsteuerentlastungen auf die Vorauszahlungen A.21. Zuordnung zum Unternehmen zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft A.22. Selbsterklärungen bei Lieferung von Nutzenergie jetzt bußgeldbewehrt A.23. Neues Umsetzungsrecht zur Steuerbefreiung Output bei Anlagen bis 2 Megawatt A.24. Neudefinition von Biomasse bei Stromerzeugungsanlagen A.25. Ermäßigter Steuersatz für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt ENERGIERECHT A.26. EEG-Umlagenbegrenzung auf dem Prüfstand A.27. Einschnitte bei EEG-Eigenerzeugerprivileg geplant A.28. Netzentgeltbefreiungen auf neue Rechtsgrundlage gestellt B. AUS DER PRAXIS B.1. EMS: Erklärung der Geschäftsleitung muss gelebt werden B.2. Muss ein begonnenes EMS auch abgeschlossen werden? B.3. Abgrenzung zwischen thermischer Vernichtung und thermischer Verwertung von Abfällen B.4. Steuerentstehung und -entlastung beim Verheizen von hochkalorischen kohlenwasserstoffhaltigen Abfällen B.5. Heizwertermittlung bei Ersatzbrennstoffen (Abfällen) B.6. Wahlrecht bzgl. der Ermittlungsmethode zur Bestimmung des Heizwertes B.7. Bestimmung des Steuertarifs bei Ersatzbrennstoffen (Abfällen) B.8. Energiesteuerrechtliche Aspekte des Verheizens von Altholz B.9. Bestimmung von Abfällen zum Verheizen bei der Abgabe an Dritte B.10. Neues BAFA-Merkblatt für Härtefallregelung B.11. Emissionshandel: Beihilfen für Carbon leakage gefährdete Sektoren Seite 3 von 41

4 C. RECHTSPRECHUNG IN LEITSÄTZEN ENERGIESTEUERRECHT C.1. Änderung des 50 Abs. 1 EnergieStG verstößt nicht gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes C.2. Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse (Toluol) C.3. Keine Entlastung nach 51 EnergieStG a. F. für Herstellung von Kohlenstoffanoden C.4. Verwendung eines Energieerzeugnisses zu zweierlei Zwecken C.5. Energiesteuerentlastung von KWK-Anlagen C.6. Energiesteuerbefreiung der gewerblichen Schifffahrt C.7. Vercharterer eines Flugzeugs hat keinen Anspruch auf Mineralölsteuerbefreiung C.8. Keine Steuerbefreiung für unternehmensinterne Werkflüge C.9. Keine Mineralölsteuerbefreiung für Flüge zur innerbetrieblichen Vorbereitung von Dienstleistungen C.10. Keine Mineralölsteuerbefreiung für Flüge im Werkverkehr STROMSTEUERRECHT C.11. Auslegung eines Antrags auf Spitzenausgleich C.12. Keine Umdeutung von 9a StromStG-Antrag in Antrag nach 10 StromStG C.13. Das Aufladen einer Batterie ist keine Stromerzeugung C.14. Zur Entnahme von Strom beim Aufladen von Akkumulatoren C.15. Zurechnung der Stromentnahme durch Verkaufsstellen einer Großbäckerei C.16. Steuerentlastung bei Stromentnahme zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen C.17. Steuerentlastung bei Stromentnahme zur Straßenbeleuchtung C.18. Reichweite des Stromsteuerentlastungstatbestandes für Elektrolyse C.19. Zur Leichtfertigkeit einer Steuerverkürzung bei Antragsstellung nach 9a StromStG BRANNTWEINSTEUER C.20. Bindungswirkung von Strafurteilen im Finanzgerichtsverfahren Seite 4 von 41

5 ENERGIERECHT C.21. Zum Begriff der Abnahmestelle im KWK-Belastungsausgleich C.22. Netzentgelte und Konzessionsabgabe bei kaufmännisch-bilanzieller Einspeisung von EE-Strom C.23. Vertragsmodelle zur Lieferung von Nutzenergie führen nicht zu einer Befreiung von der EEG-Umlage C.24. EEG-Umlagenbegrenzung für "selbständige Unternehmensteile" nichtig? C.25. Wann liegt ein "selbständiger Unternehmensteil" im Sinne von 41 Abs. 5 EEG vor? Seite 5 von 41

6 A. AUS GESETZGEBUNG UND VERWALTUNG SPITZENAUSGLEICH A.1. Neue Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) Für die Beantragung der Steuerentlastungen nach 10 StromStG und 55 EnergieStG (sog. Spitzenausgleich ) muss das entlastungsberechtigte Unternehmen seit dem Antragsjahr 2013 u. a. nachweisen, dass es im Antragsjahr oder früher mit der Einführung eines Energiemanagementsystems (EMS) nach DIN EN ISO oder eines Umweltmanagementsystems nach Art. 13 VO 1221/2009/EG (EMAS-Verordnung) begonnen hat. Ab dem Antragsjahr 2015 ist der Betrieb des entsprechenden Energie- oder Umweltmanagementsystems für das gesamte Unternehmen nachzuweisen. Für kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom (sog. KMU) soll ein vereinfachtes EMS ausreichen. Als KMU gelten Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigen, die höchstens einen Jahresumsatz von 50 Mio. erzielen oder deren Bilanzsumme höchstens 43 Mio. beträgt. Unter die Definition fallen aber nur eigenständige Unternehmen, d. h. grundsätzlich keine Konzerngesellschaften (u. a. keine Kapitalbeteiligungen > 25 %). Mit der zum in Kraft getretenen Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung bzw. SpaEfV) regelt der Verordnungsgeber, welche Anforderungen an den Nachweis von Energie- oder Umweltmanagementsystemen sowie von alternativen Systemen für KMU in der Einführungsphase (Antragsjahre 2013 und 2014) sowie im Regelverfahren (Antragsjahre ab 2015) zu stellen sind. Nach der neuen Verordnung werden für die Beantragung des Spitzenausgleichs für das Kalenderjahr 2013 [2014] grundsätzlich gültige Zertifikate nach DIN EN ISO oder DIN EN ISO [nur 2013] bzw. eine gültige EMAS- Registrierung vorausgesetzt, die sich auf mindestens 25 % [60 %] des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehen. Für KMU ist zudem ein sich über mindestens 25 % [60 %] des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens beziehendes Zertifikat nach DIN EN ausreichend. Die entsprechenden Bescheinigungen dürfen nicht früher als zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt worden sein. Da sich die Implementierung eines Energiemanagementsystems je nach Unternehmensspezifika über mehrere Jahre hinziehen kann, sieht die SpaEV vor, dass die Steuerentlastungen nach 10 StromStG und 55 EnergieStG in der Einfüh- Seite 6 von 41

7 rungsphase unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne abgeschlossene EMS-Zertifizierungen beantragt werden können. Diese Anforderungen umfassen unter anderem eine schriftliche oder elektronische Erklärung der Geschäftsführung, in der sich das Unternehmen verpflichtet, ein Energie- oder ein Umweltmanagementsystem einzuführen, und zugleich einen internen oder externen Energiebeauftragten namentlich benennt, der die Koordination der Systemeinführung zu verantworten hat und dementsprechende Befugnisse erhält. Zudem ist für das Antragsjahr 2013 eine Analyse des Energieeinsatzes und -verbrauchs sowie für das Antragsjahr 2014 zusätzlich eine Erfassung und Analyse der energieverbrauchenden Anlagen und Geräte nachzuweisen. Ab dem Kalenderjahr 2015 werden dagegen gültige, sich auf das Gesamtunternehmen beziehende Zertifikate nach DIN EN ISO oder EMAS-Registrierungen gefordert. Für KMU werden außerdem gültige Zertifikate nach DIN EN oder alternative Systeme nach Anlage 2 SpaEfV als ausreichender Nachweis akzeptiert. Die entsprechenden Bescheinigungen dürfen dabei nicht früher als zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt worden sein. In jedem Fall hat der Zertifizierer die Gültigkeit der erforderlichen Erklärungen und Nachweise im neuen amtlichen Vordruck 1449 zu bestätigen. Das ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit dem Antrag auf Steuerentlastung in Sonderfällen (neues Formblatt 2013: Vordruck 1450) beim örtlich zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Es ist nicht ausreichend, wenn dem Antrag auf Steuerentlastung Zertifikate nach DIN EN ISO bzw. EMAS-Registrierungen oder die Verpflichtungserklärung der Geschäftsleitung ohne die Bestätigung der Gültigkeit auf amtlichem Vordruck beigelegt werden. Zu beachten ist, dass für das Jahr 2013 unter bestimmten Voraussetzungen von einem Besuch des Zertifizierers vor Ort abgesehen werden kann. Auch für die Zuordnung als KMU gibt es neue Formblätter (Vordrucke 1458, 1459 inkl. Anlagen). Die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke können über die Internetseite bezogen werden. In den 6-8 SpaEfV werden die Befugnisse und Pflichten der für die Überwachung und Kontrolle der Zertifizierer (Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Konformitätsbewertungsstellen) zuständigen Akkreditierungsstellen festgelegt. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom wurden die zuständigen Akkreditierungsstellen in 1b Abs. 7, 8 EnergieStV n. F. bzw. 18 Abs. 2, 3 StromStV n. F. definiert. Für EMS nach DIN EN ISO ist dies die Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS, für UMS die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter DAU GmbH. Im Ergebnis ist bei der Implementierung eines Energiemanagementsystems streng darauf zu achten, dass alle regulatorischen Vorgaben eingehalten werden, Seite 7 von 41

8 um sicherzustellen, dass die Zertifizierung auch tatsächlich zur Erlangung des Spitzenausgleichs führt. Fallstricke ergeben sich insbesondere bei der Bestimmung der anwendbaren Vereinfachungsregelungen, der Auswahl eines zulässigen Zertifizierers, der Beachtung der zwingend einzuhaltenden Antragsfristen sowie dem Ausfüllen der amtlich vorgeschriebenen Formblätter. A.2. Unterjähriger Spitzenausgleich Eine unterjährige Steuerentlastung nach 10 StromStG wird nach 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StromStV n. F, wie auch in der Vergangenheit, lediglich gewährt, sofern der Steuerbetrag nach 10 Abs. 1 Sätze 1-4 StromStG bereits im ersten vorläufigen Abrechnungszeitraum (Entlastungsabschnitt) den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung ( 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 StromStG) für diesen Zeitraum übersteigt. Auch müssen die erforderlichen Nachweise zum Beginn der Einführung eines EMS bereits vorliegen (vgl. 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 StromStV n. F). Gleiches gilt gem. 101 Abs. 2 EnergieStV für die unterjährige Steuerentlastung nach 55 EnergieStG A.3. Spitzenausgleich und Neugründung Möchte der Antragssteller als ein nach dem neu gegründetes Unternehmen die vereinfachte Nachweisführung nach 10 Abs. 5 StromStG über den Beginn der Einführung eines Energiemanagementsystems, eines Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz in Anspruch nehmen, hat es die Art der Neugründung und den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme durch geeignete Unterlagen nachzuweisen ( 19 Abs. 5 StromStV n. F.). Die neuen Regelungen zum Spitzenausgleich sind erst bei der Beantragung der Steuerentlastung für das Antragsjahr 2013 anzuwenden. Für das Antragsjahr 2012 ist das vor dem geltende Verordnungsrecht weiter anzuwenden. A.4. Selbsterklärungen bei Lieferung von Nutzenergie jetzt bußgeldbewehrt Wird eine Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie vorsätzlich oder leichtfertigt nicht richtig oder nicht vollständig bei der Beantragung der Steuerentlastungen nach 54, 55 EnergieStG abgegeben, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach 381 Abs. 1 Nr. 1 AO vor ( 111 Abs. 1 Nr. 17 EnergieStV n. F.). Seite 8 von 41

9 ENERGIESTEUERRECHT A.5. Neues Verordnungsrecht zur Input-Besteuerung bei Kraftwerken Wir hatten bereits im Newsletter # darüber berichtet: Die bisher in 53 EnergieStG a.f. geregelte Input-Besteuerung für Kraftwerke inklusive BHKWs sind neu gefasst worden. Sie befinden sich jetzt in 53 EnergieStG (Kraftwerke > 2 MW), 53a (Vollständige Entlastung für KWK-Anlagen) und 53b (Teilweise Entlastung für KWK-Anlagen). Die teilweise erheblichen Änderungen auf Gesetzesebene (in der Regel Verschärfungen) wurden jetzt auf Verordnungsebene konkretisiert und nachvollzogen. Die Energiesteuerverordnung (EnergieStV) wurde mit Wirkung zum neu gefasst und enthält in den neuen 98-99d EnergieStV detaillierte Regelungen für die Antragstellung. Die teilweise neuen Regelungen (und die dazu gehörenden Formblätter 1117, 1131, 1132, 1133 und 1134) gelten nicht nur bei Anträgen im Jahr 2013, sondern auch bei Anträgen im Jahr 2012 nach dem des Jahres. Dies bedeutet, dass bei Anträgen nach 53a, 53b EnergieStG für das Jahr 2012 zwei verschiedene Entlastungszeiträume bestehen: Der Zeitraum bis nach altem Recht unter Verwendung des alten Formblatts 1117 und der Zeitraum ab nach neuem Recht mit den neuen Formblättern 1132 ( 53a EnergieStG) und 1133 ( 53b EnergieStG) bzw ( 53b Abs. 4 EnergieStG). Anträge nach 53 EnergieStG können dagegen für das Jahr 2012 einheitlich mit dem bisherigen Formblatt 1117 beantragt werden. Ab 2013 ist dann das neue Formblatt 1131 zu verwenden. Folgende Systematik liegt den 98ff. EnergieStV n.f. zugrunde: 98 EnergieStV enthält übergreifende Regelungen für alle Entlastungstatbestände 99 EnergieStV enthält die Durchführungsbestimmung zu 53 EnergieStG 99a bis c EnergieStV enthalten die Durchführungsbestimmungen zu 53a EnergieStG 99d EnergieStV enthält die Durchführungsbestimmung zu 53b EnergieStG Die Vorschriften enthalten neue Regelungen sowohl inhaltlicher als auch formaler Art. So gibt es u.a. zusätzliche Anmeldeerfordernisse mit zahlreichen Angaben und Unterlagen für die jeweilige Anlage und die Pflicht, für jede Anlage separat ein Formblatt auszufüllen. Detaillierte Regelungen machen Vorgaben zum Thema Hocheffizienz im Sinne des EU-Rechts sowie zu den verschiedenen Möglichkeiten zum Nachweis der Hocheffizienz. Seite 9 von 41

10 Ausführlich geregelt ist auch, was genau unter betrieblicher Nutzungsdauer zu verstehen ist, welche Rolle den Afa-Tabellen zukommt, unter welchen Voraussetzungen der Abschreibungszeitraum verlängert werden kann und wie Sonderfälle zu behandeln sind. Diese Regelungen sind deshalb nötig, weil eine volle Entlastung nach 53a EnergieStG nur während des Abschreibungszeitraums möglich ist. Eine Antragstellung nach Muster der vergangenen Jahre ist damit nicht mehr möglich. A.6. Anrechnung von Steuerentlastungen auf die Vorauszahlungen Analog zum neu eingefügten 6 Abs. 2 Satz 2 StromStV n. F. führt 80 Abs. 2 Satz 2 EnergieStV n. F. zusätzliche Voraussetzungen für die Anrechnung von Steuerentlastungen auf die monatlichen Vorauszahlungen auf die Energiesteuer für Erdgas ein. Die Anforderungen für die Berücksichtigung der Entlastungen nach 51, 54 und 55 EnergieStG entsprechen den neuen Nachweispflichten für die Parallelvorschriften 9a, 9b und 10 StromStG, so dass diesbezüglich auf die Ausführungen unter A.19 verwiesen wird. Für eine Anrechnung der voraussichtlichen Steuerentlastung nach 53 EnergieStG hat der Antragsteller die nach 99 Abs. 3 EnergieStV erforderlichen Unterlagen spätestens mit der Antragstellung vorzulegen. Für die Berücksichtigung der Entlastung nach 53a EnergieStG bei den Vorauszahlungen sind die in 99a Abs. 3, 99b und 99c EnergieStV genannten Anforderungen zu erfüllen. Bei der Entlastung nach 53b EnergieStG müssen die in 99d Abs. 4 EnergieStV geforderten Nachweise bei Antragstellung vorliegen. Im Fall des 53b Abs. 1, 3 EnergieStG ist zudem die Zugehörigkeit zum Produzierenden Gewerbe zu belegen. A.7. Weitere Regelungen zu Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Entlastungstatbestände in 53ff. EnergieStG wurden auch zahlreiche weitere Vorschriften aufgenommen. So enthalten die 1 Nr. 16 und 17 sowie 1b Abs. 5 EnergieStV Definitionen der Begriffe KWK-Einheit, Stromerzeugungseinheit und KWK-Prozess. In 9 EnergieStV wurden die Bestimmungen zum Anlagenbegriff neu gefasst. Dort wird auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen mehrere Einheiten an einem Standort oder auch an mehreren Standorten (virtuelles Kraftwerk) zu einer Anlage zusammengerechnet werden. Seite 10 von 41

11 Genauere Vorgaben zur Ermittlung des Nutzungsgrads von KWK-Anlagen enthält 10 EnergieStV. Dort finden sich u.a. Nachweiserleichterungen für KWK- Anlagen, die ausschließlich wärmegeführt werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abwärmetauschers verfügen. Außerdem wird definiert, wann thermische Energie bei KWK-Prozessen als genutzt gilt. 11 EnergieStV enthält eine Meldepflicht für Betreiber von begünstigten KWK- Anlagen nach 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG. Diese haben die Pflicht, den Jahresnutzungsgrad der Anlage für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum des nächsten Jahres nachzuweisen. Dabei sind unter anderem die technischen Beschreibungen, Erklärungen zur Nutzung der erzeugten thermischen und mechanischen Energie, eine Darstellung der Mengenermittlung und eine vorläufige Nutzungsgradberechnung einzureichen. A.8. Sonderregelung zur Behandlung von gasförmigen Abfällen Gasförmige Abfälle der KN-Positionen 3824 und 3825 gelten nach dem neu eingefügten 1b Abs. 1 Nr. 4 EnergieStV n. F. nicht als Energieerzeugnisse, sofern ihr durchschnittlicher Heizwert den Grenzwert von 18 MJ/kg nicht übersteigt und die Stoffe nach umweltrechtlichen Vorschriften behandelt werden müssen. Da das Verbrennen in diesen Fällen die umweltgerechteste Form der Beseitigung der gasförmigen Abfälle ist, wird ein steuerfreies Verheizen dieser Reststoffe ermöglicht. Der Heizwert ist als Monatsmittelwert zu ermitteln. Der Durchschnitt kann dabei nach Wahl des Steuerpflichtigen je Verbrennungslinie oder rechnerisch auf der Grundlage von Analysen repräsentativer, durch mengenproportionale Probeentnahme gewonnener Sammelproben gebildet werden. Zur Bestimmung des durchschnittlichen Heizwertes siehe auch unten "Aus der Praxis" B.5 und B.6). Unter die entsprechenden KN-Positionen fallen folgende Stoffe: KN-Position 3824: zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen. KN-Position 3825: Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Siedlungsabfälle, Klärschlamm, klinische Abfälle, Abfälle von organischen Lösemitteln, von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, von Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten sowie andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (ausgenommen Abfälle die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten). Seite 11 von 41

12 A.9. Kennzeichnung von Energieerzeugnissen Bisher durften Gasöle der KN-Unterpositionen bis und ihnen nach 2 Abs. 4 EnergieStG gleichgestellte Energieerzeugnisse nur dann mit zugelassenen Kennzeichnungsstoffen oder anderen rot färbenden Stoffen vermischt in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie zu begünstigten Zwecken nach 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG, 25 Abs. 1 EnergieStG, 26 EnergieStG oder 27 Abs. 1 EnergieStG bestimmt sind. 46 Abs. 2 EnergieStV n.f. erweitert dieses Kennzeichnungsmöglichkeit auf Fälle, in denen das Verbringen bzw. die Einfuhr in das Steuergebiet in Verbindung mit einer Verwendung nach 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStV zulässig ist. A.10. Erlaubnis und Pflichten des Erdgasverteilers Mit Gesetz vom wurde die Figur des Verteilers von verflüssigtem Erdgas nach 44 EnergieStG in das Energiesteuerrecht eingeführt. In den 83, 84, 84a und 85 EnergieStV n. F. hat der Verordnungsgeber nunmehr das Erlaubnisverfahren für Erdgasverteiler und seine Pflichten als Erlaubnisinhabers festgelegt. Vorsätzlich oder leichtfertige Verstöße gegen die normierten Anmelde- und Anzeigepflichten stellen Ordnungswidrigkeiten nach 111 EnergieStV n. F. dar ( 111 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7 EnergieStV n. F.). A.11. Zusätzliche Aufzeichnungspflichten für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas Zusätzliche Aufzeichnungspflichten ergeben sich für Erlaubnisinhaber nach 38 Abs. 3 EnergieStG (Erdgaslieferer, Entnehmer von selbst erzeugtem Erdgas und Personen, die Erdgas aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebietes beziehen wollen). Diese haben nunmehr die sich aus dem rollierenden Ableseverfahren nach 39 Absatz 6 EnergieStG ergebende Mengenermittlung je Ablesezeitraum durch Aufzeichnung der entsprechenden Gasmengen und Steuerbeträge zu dokumentieren ( 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EnergieStV n. F.). Entnehmer von selbst erzeugtem Erdgas und Personen, die Erdgas aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebietes beziehen wollen, müssen zudem für die Erdgasmenge, für die sie Steuerschuldner geworden sind, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des 2 EnergieStG aufzeichnen ( 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EnergieStV n. F.). A.12. Steuerbefreiung für die Schifffahrt 27 Abs. 1 EnergieStG ermöglicht die steuerfreie Verwendung von bestimmten Energieerzeugnissen im Rahmen der gewerblichen Schifffahrt. Analog zu 14 Seite 12 von 41

13 Abs. 2 StromStV n. F. legt die zugehörige Durchführungsvorschrift 60 EnergieStV n. F. fest, dass die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken, sowie der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden, nicht als Schifffahrt gelten. Die allgemeine Erlaubnis nach 55 EnergieStV i. V. m. Anlage 1 Nr. 3, 3.1, 3.2., 3.3 wurde zudem entsprechend begrenzt. Werden steuerfrei bezogene Energieerzeugnisse zu diesen nicht begünstigten Zwecken verwendet, sind sie vom Erlaubnisinhaber nach 61 Abs. 1 EnergieStV n. F. zu den jeweils zutreffenden Steuersätzen nach 2 EnergieStG nachzuversteuern. A.13. Steuerentlastung nach 59 EnergieStG ( Diplomatenbenzin und dieselkraftstoff ) In 104 EnergieStV n. F. wurden die Durchführungsvorschriften zur Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff nach 59 EnergieStG neugefasst. A.14. Erweiterung der Allgemeinen Erlaubnis nach 25 EnergieStG Die Allgemeine Erlaubnis zur steuerfreien Verteilung und Verwendung nach 25 EnergieStG i. V. m. 55 EnergieStV n. F. i. V. m. Anlage 1 Nr EnergieStV n. F. wird um Prüföl für Einspritzpumpen erweitert. EMCS A.15. Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung Bei der Beförderung von Energieerzeugnissen nach 4 EnergieStG unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann der Versender, d. h. der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender, die beförderten Energieerzeugnisse unter den Voraussetzungen des 32 Abs. 1 EnergieStV n. F. in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen. Der Versender hat hierfür ausdrücklich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungsmitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungsund Kontrollsystems (EMCS) zu übermitteln. Der Versender hat die Zollverwaltung zudem rechtzeitig, mindestens aber 24 Stunden vor der Aufteilung, darüber zu unterrichten, wo die Energieerzeugnisse im Steuergebiet aufgeteilt werden sollen und Kontrollen zu dulden ( 32 Abs. 4 Satz 2 EnergieStV n. F.). Seite 13 von 41

14 Sofern die Unterrichtung vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erfolgt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach 381 Abs. 1 Nr. 1 AO vor ( 111 Abs. 1 Nr. 11 EnergieStV n. F.). Soll eine Warensendung im Ausfallverfahren, d. h. wenn EMCS nicht zur Verfügung steht, aufgeteilt werden, sind die Regelungen des neu eingefügten 36c EnergieStV n. F. einschlägig. Werden die nach 36c EnergieStV n. F. vorgeschriebenen Pflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erfüllt, liegt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach 381 Abs. 1 Nr. 1 AO vor ( 111 Abs. 1 Nr. 1, 8, 11, 12 EnergieStV n. F.). A.16. Ausfuhr von Energieerzeugnissen Nach 57 Abs. 14 EnergieStV n. F. kann das Bundesministerium der Finanzen zulassen, dass andere als die in 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 EnergieStG genannten Energieerzeugnisse oder Energieerzeugnisse, deren Verwendung, Verteilung oder Verbringen und Ausfuhr aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Verfahren nach 57 Abs. 10 oder 11 EnergieStV n. F. steuerfrei ausgeführt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. A.17. Chemisch-technische Anforderungen bei ermäßigtem Steuersatz Nach 66 Abs. 1 Nr. 13 EnergieStG ist das Bundesministerium der Finanzen als Verordnungsgeber ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimmten chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen sind. Zu diesem Zweck verweist die Verordnung in 110 EnergieStV n. F. auf verschiedene DIN- und ISO/IEC-Normen. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung wurde die bestehende Liste mit Wirkung zum aktualisiert. Seite 14 von 41

15 STROMSTEUERRECHT A.18. Klarstellung zum Versorgerstatus Nach 2 Nr. 1 StromStG ist derjenige Versorger, der Strom leistet. In 1a Abs. 1 StromStV n.f. wird jetzt ausdrücklich festgelegt, dass Versorger keine Letztverbraucher i. S. d. 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG sind, soweit keine andere Vorschrift des Stromsteuergesetzes oder der Stromsteuerverordnung Anderweitiges bestimmt. Bei dem neu eingefügten 1a Abs. 1 StromStV n. F. handelt es sich um eine reine Klarstellung. Es ergeben sich somit keine Änderungen zum bisher geltenden Recht. Es wird lediglich klargestellt, dass bei der Leistung von Strom zwischen Versorgern grundsätzlich keine Steuer nach 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StromStG beim Vorversorger entsteht. Vielmehr entsteht diese nach 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 erst auf der letzten Stufe bei der Entnahme zum Selbstverbrauch durch den Versorger, der den Strom bezogen hat. A.19. Zusätzliche Aufzeichnungspflichten für Versorger, Eigenerzeuger und erlaubnispflichtige Letztverbraucher Zusätzliche Aufzeichnungspflichten ergeben sich für Erlaubnisinhaber nach 4 Abs. 1 StromStG (Versorger, Eigenerzeuger und Letztverbraucher, die Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebietes beziehen wollen). Diese haben nunmehr die sich aus dem rollierenden Ableseverfahren nach 8 Absatz 4a StromStG ergebende Mengenermittlung je Ablesezeitraum durch Aufzeichnung der entsprechenden Strommengen und Steuerbeträge zu dokumentieren ( 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StromStV n. F.). Nach 4 Abs. 6 StromStV n. F. müssen Versorger ihrem Hauptzollamt zudem für jedes Kalenderjahr bis zum des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anmelden, die steuerfrei nach 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG entnommen worden sind. Hierbei handelt es sich um den Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und vom Anlagenbetreiber an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom steuerfrei im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Wird die Anmeldung vorsätzlich oder leichtfertigt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgegeben, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach 381 Abs. 1 Nr. 1 AO vor ( 20 Nr. 4 StromStV n. F.). A.20. Anrechnung von Stromsteuerentlastungen auf die Vorauszahlungen Der Steuerschuldner der Stromsteuer kann nach 8 Abs. 2 StromStG zwischen der monatlichen und der jährlichen Steueranmeldung wählen. Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Seite 15 von 41

16 Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr entstanden ist ( 8 Abs. 6 Sätze 1, 2 StromStG). Soweit dadurch keine Steuerbelange gefährdet werden, kann das Hauptzollamt nach 6 Abs. 2 StromStV auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen die Steuerentlastungen berücksichtigen, die der Steuerschuldner nach den 9a, 9b und 10 StromStG voraussichtlich im gleichen Zeitraum in Anspruch nehmen kann. Durch den neu eingefügten 6 Abs. 2 Satz 2 StromStV n. F. werden zusätzliche Voraussetzungen für die Anrechnung der Steuerentlastungen auf die monatlichen Stromsteuervorauszahlungen eingeführt. Eine Anrechnung ist dementsprechend nur noch möglich, sofern für die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe (bzw. bei der Steuerentlastung nach 9b StromStG zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft) nach 15 Abs. 3 Satz. 1 StromStV auf das dem Antragsjahr vorhergehende Kalenderjahr abgestellt wird. Außerdem muss die für die statistische Zuordnung maßgebliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit bereits mit Beantragung der Anrechnung der Steuerentlastungen auf die monatlichen Stromsteuervorauszahlungen eingereicht werden. Für die Steuerentlastung nach 9a StromStG ist zusätzlich die erforderliche Betriebserklärung spätestens mit der Antragstellung vorzulegen. A.21. Zuordnung zum Unternehmen zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft Voraussetzung für die Gewährung der Steuerentlastungen nach 9a, 9b und 10 StromStG ist die statistische Zuordnung des antragberechtigten Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe bzw. bei der Steuerentlastung nach 9b StromStG zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft. Die Zuordnung richtet sich nach 15 StromStV. Sofern der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit nach 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StromStV n. F. entsprechend der je Tätigkeit erzielten Umsätze erfolgen soll, ist nunmehr klarstellend festgelegt, dass die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Organschaft ( 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes) nicht anwendbar sind. Entgegen den Erläuterungen zur Abteilung 45 der Klassifikation der Wirtschaftszweige sind Arbeiten im Baugewerbe, die durch Subunternehmen ausgeführt werden, nur in dem Fall dem Unternehmen zuzurechnen, sofern diese Arbeiten für das Unternehmen keine Investitionen darstellen ( 15 Abs. 9 StromStV n. F.). Seite 16 von 41

17 A.22. Selbsterklärungen bei Lieferung von Nutzenergie jetzt bußgeldbewehrt Wird eine Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie vorsätzlich oder leichtfertigt nicht richtig oder nicht vollständig bei der Beantragung der Steuerentlastungen nach 9b, 10 StromStG abgegeben, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach 381 Abs. 1 Nr. 1 AO vor ( 20 Nr. 5 StromStV n. F.). A.23. Neues Umsetzungsrecht zur Steuerbefreiung Output bei Anlagen bis 2 Megawatt In 12b StromStV wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG präzisiert. So gelten Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten bereits dann als eine Anlage, wenn sie zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist wird. Auf Entscheidungsgewalt und Eigentümerschaft an den Anlagen kommt es im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr an. Klargestellt wurde, dass bei virtuellen Kraftwerken eine Entnahme im räumlichen Zusammenhang nur vorliegt, wenn die Entnahme im räumlichen Zusammenhang mit derjenigen Stromerzeugungseinheit besteht, die den Strom tatsächlich auch hergestellt hat. Klargestellt wurde ebenfalls, dass eine Lieferung an Letztverbraucher, welche nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, nur dann vorliegt, wenn an den Leistungsbeziehungen keine anderen als die in 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG genannten Personen beteiligt sind. Eine Ausnahme wird jedoch für die sog. kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung im Rahmen von EEG und KWG-G gemacht. Die Tatsache, dass hier der Netzbetreiber den Strom zwar nicht physikalisch, aber doch kaufmännisch bilanziell abnimmt und gleich wieder zurückliefert, gefährdet somit nicht die o.a. Stromsteuerbefreiung. A.24. Neudefinition von Biomasse bei Stromerzeugungsanlagen Nach 1b Abs. 2 StromStV n. F. sind Biomasse nach 2 Nr. 7 StromStG ausschließlich Stoffe, die nach der Biomasseverordnung in der jeweils geltenden Fassung als Biomasse anerkannt werden. Die Begünstigung für Altanlagen nach 2 Abs. 4 BiomasseV findet jedoch im Stromsteuerrecht keine Anwendung. Mit der Ausnahme von Industrierestholz gilt Altholz daher grundsätzlich nicht als Biomasse ( 3 Nr. 4 BiomasseV). Für Biomasseanlagen, die vor dem in Betrieb genommen worden sind, gilt bzgl. Altholz jedoch die Biomasseverordnung in der am geltenden Fassung. In diesen Anlagen gilt Altholz lediglich in den folgenden Fällen nicht als Seite 17 von 41

18 Biomasse: mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen (PCB) oder polychlorierten Terphenylen (PCT) in Höhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent sonstige Beschaffenheit, die die energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausschließt. A.25. Ermäßigter Steuersatz für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt Nach 9 Abs. 3 StromStG unterliegt Strom einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 /MWh, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. In diesem Zusammenhang gelten nach 14 Abs. 2 StromStV n. F. die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken, sowie der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden, nicht als Schifffahrt. Als schwimmende Arbeitsgeräte gelten hierbei die in der KN- Position 8905 erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung. Hierunter fallen Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist sowie Schwimmdocks und schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen. Diese Arbeitsgeräte werden nunmehr ausdrücklich von der allgemeinen Erlaubnis nach 10 StromStV zur steuerermäßigten Entnahme von Strom nach 9 Abs. 3 StromStG ausgenommen. ENERGIERECHT Seite 18 von 41 A.26. EEG-Umlagenbegrenzung auf dem Prüfstand Die Besondere Ausgleichsregelung nach 41ff. kommt nicht nur durch Gerichte (siehe unten C.24 und C.25), sondern auch politisch zunehmend unter Druck. Energieintensive Unternehmen haben bisher die Möglichkeit sich von der EEG- Umlage (Ökostromumlage), die im Jahr 2014 nach neuesten Schätzungen auf ca. 6 Cent pro KWh steigen soll, nahezu vollständig zu befreien. Bereits seit längerem wird in Deutschland diskutiert, die von vielen als zu großzügig empfundene Entlastung zurückzufahren, beispielsweise durch einen größeren Selbstbehalt

19 Seite 19 von 41 oder Erhöhung der für die Erreichung der Befreiung erforderlichen Schwellenwerte. Nun haben Kritiker dieser Regelung auch von der EU-Kommission Unterstützung erhalten. Diese hat signalisiert, die Härtefallregelung als "Beihilfe" im Sinne des EU-Wettbewerbsrecht einzustufen und sie überprüfen zu wollen. Sollte die EU- Kommission zu dem Schluss kommen, dass die 41 ff. EEG eine unzulässige Beihilfe darstellt, hätte das nicht nur Auswirkungen auf die zukünftige Rechtslage. Unter Umständen drohen dann sogar Nachzahlungen der EEG Umlage für zurückliegende Jahre. A.27. Einschnitte bei EEG-Eigenerzeugerprivileg geplant Eine weitere Möglichkeit zur Einsparung der EEG-Umlage neben der o.a. Härtefallregelung ist das sogenannte Eigenerzeugerprivileg. Danach bleibt bei Einhaltung der Voraussetzungen des 37 EEG selbst erzeugter und eigenverbrauchter Strom von der EEG-Umlage befreit. Da auch diese Regelung unter dem Aspekt "Ausstieg aus der Solidargemeinschaft" als reformbedürftig angesehen wird, sollen hier ebenfalls die Regeln verschärft werden. In der Diskussion sind zum Beispiel die Einführung von Selbstbehalten oder verschärfte Anforderungen bei diversen Contracting-Gestaltungen. Investitionen in Kraftwerksprojekte zur Ausschöpfung des Eigenerzeugerprivilegs sollten daher vorher energierechtlich genau geprüft und vorbereitet werden. Dabei sind stets auch Aspekte des Stromsteuer- und Energiesteuerrechts mit zu bedenken. Nach dem Ausgang der Bundestagswahl stehen die Chancen aber groß, dass die Änderungen moderat ausfallen. A.28. Netzentgeltbefreiungen auf neue Rechtsgrundlage gestellt Nachdem das OLG Düsseldorf mit Entscheidung vom VI-3 Kart 49/12 (V) - die komplette Netzentgeltbefreiung nach 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für nichtig erklärte, hat der Verordnungsgeber gehandelt und 19 StromNEV novelliert. Nicht zuletzt auch um Bedenken der EU-Kommission, welche in den Befreiungen eine unzulässige Beihilfe sehen könnte, zuvorzukommen, wurde die komplette Befreiung ersatzlos gestrichen. In Zukunft wird es - gestaffelt nach der netzstabilisierenden Wirkung - nur noch Befreiungen von maximal % geben. Ab dem Jahr 2014 soll zudem eine "physikalische Komponente" den Beitrag, den Großverbraucher zur Dämpfung der Netzkosten leisten, besser messen helfen. Auf diese Weise kann die Gegenleistung in Form der Netzentgeltreduzierung zielgenauer bemessen und gegenüber der EU-Kommission wettbewerbsrechtlich besser begründet werden. Auch das Antragsverfahren zur Erlangung der Netzentgeltreduzierung hat sich geändert. War hierfür früher ein Antrag bei der Bundesnetzagentur ausreichend, ist jetzt vorher - wie bei den nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV möglichen Redu-

20 zierungen bei atypischem Lastverhalten - eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Netzbetreiber erforderlich. Die geänderten Regeln gelten im Grundsatz für alle noch offenen Verfahren. Allerdings gibt es eine Reihe von Übergangs- und Ausnahmeregelungen. B. AUS DER PRAXIS B.1. EMS: Erklärung der Geschäftsleitung muss gelebt werden Wie oben erwähnt reicht Im Jahr 2013 für die Beantragung des Spitzenausgleichs u.a. die Erklärung der Geschäftsleitung, ein EMS einführen zu wollen sowie die Ernennung eines Energiebeauftragten mit den hierfür nötigen Befugnissen. Diese Erklärungen dürfen nicht nur auf dem Papier stehen. Sie müssen nachweisbar umgesetzt sein. So muss der Energiebeauftragte auch tatsächlich die nötigen Befugnisse zur Einführung und Durchführung des EMS haben. Damit unvereinbar wären etwa Weisungsrechte der Geschäftsführung, welche die Durchführung des EMS erschweren. B.2. Muss ein begonnenes EMS auch abgeschlossen werden? In den Jahren 2013 und 2014 reicht für die Antragstellung zum Spitzenausgleich ( 10 StromStG, 55 EnergieStG) bereits das Beginnen eines EMS aus. Erst ab dem Jahr 2015 muss das EMS komplett abgeschlossen sein. Was aber wenn das EMS nicht abgeschlossen wird? Klar ist, dass dann für das Jahr 2015 keine Entlastung beansprucht werden kann. Aber muss dann auch die Entlastung für die Jahre 2013 und 2014 wieder zurückbezahlt werden? Diese Frage ist gesetzlich nicht klar geregelt. B.3. Abgrenzung zwischen thermischer Vernichtung und thermischer Verwertung von Abfällen Mit Schreiben vom (GZ: III B 6 - V 8105/11/10001:004) hat das BMF zu einzelnen Fragestellungen bzgl. einer möglichen Steuerentstehung bei der thermischen Verwertung von Abfallstoffen Stellung bezogen. Bei der Verbrennung von Abfällen zur Nutzung der erzeugten Wärme kann die Energiesteuer entstehen, sofern die verheizten Stoffe als Energieerzeugnisse zu klassifizieren sind (sog. Ersatzbrennstoffe). Nach 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG gelten andere als die in 1 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG genannten Waren mit Ausnahme von Torf und Holz der KN-Positionen 4401 und 4402 (zur Verbrennung von Altholz siehe auch unten B.8), als Energieerzeugnisse i. S. d. EnergieStG, sofern diese ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen sowie zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden. 1b EnergieStV erfasst Ausnahmen zu diesem Grundsatz. Seite 20 von 41

21 Seite 21 von 41 Die Steuer entsteht grundsätzlich bei der erstmaligen Abgabe von Ersatzbrennstoffen im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen ( 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG) bzw. spätestens bei ihrer Verwendung als Heizstoff ( 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG). In 1a Satz 1 Nr. 12 EnergieStG wird das Verheizen als Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme definiert. Eine Verwendung zum Verheizen liegt dagegen nach 1b Abs. 2 Alt. 1, 2 EnergieStV nicht vor, sofern Energieerzeugnisse ausschließlich zur Beseitigung ihres Schadstoffpotenzials oder aus Sicherheitsgründen verbrannt werden, d. h. thermisch vernichtet werden. Im Gegensatz zum Verheizen führt die thermische Vernichtung nicht zu einer Steuerentstehung nach 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 EnergieStG i. V. m. 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG. Im BMF-Schreiben vom wird nun klarstellend festlegt, dass eine Verwendung von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme immer dann anzunehmen ist, wenn die bei der Verbrennung entstehende Wärme genutzt wird. Sobald die bei der Verbrennung entstehende Wärme außerhalb des Vernichtungsprozesses zusätzlich zu einem anderen Zweck verwendet wird, z. B. in ein firmeninternes Netz zur Warmwasseraufbereitung eingespeist wird, handelt es sich nicht mehr eine thermische Vernichtung. Eine thermische Vernichtung im Sinne des 1b Abs. 2 EnergieStV liegt nur vor, sofern die Abfallstoffe ausschließlich zur Entsorgung oder Beseitigung verbrannt werden, ohne dass es auf die entstehende Wärme ankommt bzw. ohne dass diese wirtschaftlich genutzt wird. Eine Aufteilung der Mengen (zur Vernichtung oder zur Wärmeerzeugung) ist dementsprechend nicht zulässig, da das Merkmal der Ausschließlichkeit bei einer teilweisen Nutzung der Wärme nicht erfüllt wird. B.4. Steuerentstehung und -entlastung beim Verheizen von hochkalorischen kohlenwasserstoffhaltigen Abfällen Mit Schreiben vom hat die Bundesfinanzdirektion Südwest u.a. Stellung zu einer möglichen Steuerentstehung und -entlastung beim Verheizen von ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehenden Abfällen bezogen, die nicht bereits aufgrund ihrer Nomenklatur nach 1 Abs. 2 EnergieStG als Energieerzeugnisse zu klassifizieren sind. Die Behörde betonte dabei Folgendes: Wenn der spezifische Heizwert von kohlenwasserstoffhaltigen Abfällen den Grenzwert von 18 MJ/kg nicht überschreitet ( 1b Abs.1 Nr. 3 EnergieStV), sind die Abfälle auch bei einer Verwendung als Heizstoff nicht als Energieerzeugnisse zu klassifizieren und unterliegen somit auch keiner Besteuerung. Sofern kohlenwasserstoffhaltige Abfälle mit einem spezifischen Heizwert von über 18 MJ/kg verheizt werden, d. h. zur Erzeugung von Wärme verbrannt werden (vgl. 1a Satz 1 Nr. 12 EnergieStG), sind diese nach 1 Abs. 3

22 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG als Energieerzeugnisse zu klassifizieren. Die Steuerbefreiung nach 1b Abs. 2 EnergieStV findet keine Anwendung, weil aufgrund des hohen spezifischen Heizwertes der Abfälle nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese überwiegend zur Beseitigung ihres Schadstoffpotenzials verbrannt werden. Sofern Abfälle, die entsprechend ihrer tariflichen Einordnung (KN-Nummer) als Energieerzeugnisse nach 4 EnergieStG zu klassifizieren sind, zur Beseitigung ihres Schadstoffpotenzials verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird, kann die Steuerbefreiung nach 1b Abs. 2 EnergieStV auch nicht angewendet werden. Eine steuerfreie Verwendung nach 24, 25 EnergieStG ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Steuerentlastung für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung nach 51 Abs.1 Nr. 2 EnergieStG kann für als Energieerzeugnisse qualifizierte hochkalorische Abfälle nicht in Anspruch genommen werden, sofern diese selbst Gegenstand der Abfall- und Abluftbehandlung sind. Entlastungsfähig sind lediglich die Energieerzeugnisse, die genutzt werden, um die Abfälle oder die Abluft thermisch zu behandeln. B.5. Heizwertermittlung bei Ersatzbrennstoffen (Abfällen) Nach 1b Abs. 1 Nr. 3 EnergieStV gelten andere, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoff bestehende Abfälle nach der Anlage zu 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht als Energieerzeugnisse, sofern ihr durchschnittlicher Heizwert den Grenzwert von 18 MJ/kg nicht übersteigt. Die Ermittlung des durchschnittlichen Heizwerts kann nach Wahl des Steuerpflichtigen monatlich je Verbrennungslinie ( 1b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. a EnergieStV) oder bezogen auf einzelne oder mehrere Abfalllieferungen, wenn der Heizwert durch repräsentative Referenzanalysen nachgewiesen ist ( 1b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. b EnergieStV), erfolgen. Diese Nachweismethoden sind für alle Abfälle unabhängig von ihrem jeweiligen Aggregatzustand anzuwenden, um über ihre Eigenschaft als Steuergegenstand nach 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG zu entscheiden. Die Untersuchung ist jeweils in der Maßeinheit MJ/kg durchzuführen. B.6. Wahlrecht bzgl. der Ermittlungsmethode zur Bestimmung des Heizwertes Der Steuerpflichtige kann zwischen den beiden in 1b Abs. 1 Nr. 3 EnergieStV genannten Nachweisvarianten (siehe oben B.5) grundsätzlich frei wählen und ist nicht auf unbegrenzte Zeit an eine von ihm getroffene Wahl gebunden. Insbesondere können auch bereits vorhandene oder nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehene Analysen und Untersuchungsergebnisse herangezogen werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die gewählte Nachweismethode eine verlässliche Bestimmung des Heizwertes ermöglicht. Seite 22 von 41

23 Da die Steuer nach 23 Abs. 6 EnergieStG monatlich anzumelden ist, muss sich der Steuerpflichtige jedoch jeweils mindestens für einen Monat in der Wahl der Nachweisvariante festlegen. Sofern die Nachweisvariante nach 1b Abs. 1 Nr. 3 lit. b EnergieStV gewählt wird, ist der Steuerpflichtige an die Bestimmung anhand einer Charge gebunden, bis diese verwertet ist. Bei einer monatlichen Ermittlung des Heizwerte je Verbrennungslinie nach 1b Abs. 1 Nr. 3 lit. a EnergieStV ist der Zeitpunkt des Verbrennens für die Bestimmung der maximal nutzbaren Wärmemenge maßgeblich (retrograde Ermittlung). Dagegen ist bei der Nachweisvariante nach 1b Abs. 1 Nr. 3 lit. b EnergieStV in der Regel auf den Heizwert im Bezugszeitpunkt bzw. bei einer Analyse vor Verbrennung abzustellen. Dementsprechend ist die maximal nutzbare Wärmemenge bei dieser Methode anhand der Originalsubstanz zu bestimmen, d. h. in dem Zustand, in dem der Abfall angefallen ist. Spätere Behandlungen, die über jene hinausgehen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Anlage bzw. der Vernichtung des Schadstoffpotentials zwingend notwendig sind, wirken sich nicht auf die steuerliche Bewertung aus. B.7. Bestimmung des Steuertarifs bei Ersatzbrennstoffen (Abfällen) Der Steuertarif für Ersatzbrennstoffe (Abfälle) ist nach 2 Abs. 4 EnergieStG zu bestimmen. Hierfür ist für die einzelnen Abfälle grundsätzlich der Steuertarif des in den 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG genannten Energieerzeugnisses einschlägig, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Dementsprechend wird die Steuerbemessung für flüssige oder gasförmige Energieerzeugnisse im Regelfall in Liter, Kilogramm oder MWh und somit in einer anderen Maßeinheit als die Ermittlung des Heizwertes (siehe oben B.5 und B.6) erfolgen. Für feste Energieerzeugnisse gilt grundsätzlich der Steuertarif nach 2 Abs. 4a EnergieStG i. H. v. 0,33 /GJ. Sofern nach 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG zu versteuernde flüssige Abfälle, die grundsätzlich zu verschiedenen Steuersätzen nach 2 Abs. 3 EnergieStG i. V. m. 2 Abs. 4 EnergieStG zu versteuern wären, als Gemisch verheizt werden, kann die Ermittlung der zutreffenden Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (z. B. Menge je Energiezeugnis) mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein. In diesem Fall kann entsprechend dem BMF-Schreiben vom zur Verfahrensvereinfachung einheitlich für das gesamte Gemisch der Steuersatz nach 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EnergieStG für die Steueranmeldung und ggf. für den entsprechenden Entlastungsantrag zugrunde gelegt werden. Seite 23 von 41

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