Kreisverwaltungsreferat

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1 Telefon: Telefax: Kreisverwaltungsreferat Seite 1 von 5 Hauptabteilung III Straßenverkehr Verkehrsmanagement Verkehrsanordnungen Bezirk Nord KVR-III/132 Einführung von Tempo 30 in der Paul- Gerhardt-Allee (Ziffer 3 des Antrages) Empfehlung Nr / E der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 21 Pasing- Obermenzing am Anlage Sitzungsvorlage Nr / V Beschluss des Bezirksausschusses des 21. Stadtbezirkes Pasing-Obermenzing vom Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Bürgerversammlung des 21. Stadtbezirkes Pasing-Obermenzing hat am anliegende Empfehlung beschlossen. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und 22 GeschO zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach 9 Abs. 4 der Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Vorliegende Bürgerversammlungsempfehlung zielt darauf ab, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Paul-Gerhardt-Allee auf 30 km/h zu beschränken, da in allen umliegenden Straßen bereits Tempo 30 gelte. Eine entsprechende Beschränkung auch in der Paul-Gerhardt Allee stelle eine konsequente Verkehrsberuhigung dar. Hierzu ist Folgendes festzustellen: Nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) können Geschwindigkeitsbeschränkungen entweder als Einzelmaßnahmen (beschildert mit Zeichen 274 StVO) oder als Zonenregelungen (Tempo-30-Zonen, Zeichen / StVO) angeordnet werden. Beide Varianten sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

2 Seite 2 von 5 30 km/h-geschwindigkeitsbeschränkung als Einzelmaßnahme: Der Gesetzgeber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h beschränkt. Die Straßenverkehrsbehörde kann von dieser Norm nur in den Fällen abweichen, in denen besondere, in der Straßenverkehrsordnung definierte Gründe vorliegen. Sie müssen in einer besonderen Unfalllage, einer außergewöhnlichen Eigenart des Straßenverlaufes und solchen Tatsachen begründet sein, die der Kraftfahrer aus seiner Sicht nicht wahrzunehmen vermag (VwV zu Zeichen 274 StVO). Die Paul-Gerhardt-Allee weist nach Verlauf, Ausstattung und Profilierung keine Besonderheiten auf, die eine solche Maßnahme rechtfertigen könnten. Auch sind in der Straße keine gegenüber dem Durchschnitt ähnlicher Strecken signifikant erhöhte Unfallraten zu verzeichnen, die eine 30 km/h-beschränkung begründen würden. Die Unfallstatistik der Polizei gestaltet sich hier vielmehr äußerst positiv: Seit Beginn des Jahres 2011 wurden in der Paul-Gerhardt-Allee keine Unfälle registriert, deren Ursache überhöhte Fahrgeschwindigkeiten waren. Im Übrigen dürfen gemäß 45 Abs.9 StVO Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (die also erheblich über das in einer Großstadt übliche Maß hinausgeht). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Aus den dargelegten Gründen kommt daher in der Paul-Gerhardt-Allee die Anordnung einer 30 km/h-geschwindigkeitsbeschränkung als Einzelmaßnahme nicht in Betracht. 30 km/h-zonengeschwindigkeitsbeschränkung (Tempo-30-Zone): 45 Abs.1c StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden, unter bestimmten Voraussetzungen Tempo-30-Zonen anzuordnen. Diese Ermächtigung umfasst auch das Recht, geeignete Straßen in bestehende Tempo-30-Zonen einzubeziehen. Zur Einrichtung von Tempo-30-Zonen sind am neue Regelungen in der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Die in diesem Rahmen erlassenen detaillierten Verwaltungsvorschriften sind für die Verkehrsbehörden bindend und enthalten unter anderem ausführliche Vorgaben über die an Tempo-30-Zonen und Zonenstraßen zu stellenden Anforderungen. Danach kommen Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Des Weiteren dürfen Tempo-30- Zonen nur abseits von Vorfahrtstraßen eingerichtet werden. Innerhalb der Zonen muss grundsätzlich die Vorfahrtregelung Rechts-vor-Links gelten. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn z.b. Belange des Öffentlichen Personennahverkehrs dies erfordern. Dann aber darf die Vorfahrt nur durch Zeichen 301 StVO (Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) angeordnet werden, nicht jedoch durch Zeichen 306 StVO (Vorfahrtstraße).

3 Seite 3 von 5 Gerade weil bei der Zonenregelung auf die Wiederholung geschwindigkeitsbeschränkender Verkehrszeichen im Inneren der Zone verzichtet und somit der Sichtbarkeitsgrundsatz gelockert wird, muss im Interesse der Verkehrssicherheit an das Vorhandensein sonstiger Umstände, die innerhalb des Gebietes das Zonenbewusstsein beim Kraftfahrer wach halten, ein strenger Maßstab angelegt werden. Hierzu gehört, dass die Zonenstraßen ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und so ausgestaltet sind, dass sie den Eindruck einer besonderen Situation ( Langsam-Straße ) vermitteln. Auch dürfen Zonenstraßen über keine lichtzeichengeregelten Kreuzungen oder Einmündungen verfügen. Die Straßenverkehrsordnung enthält außer den genannten noch weitere Vorgaben für Zonenstraßen, denen im vorliegenden Fall jedoch nur untergeordnete Bedeutung zukommt und auf die deshalb hier nicht gesondert eingegangen werden soll. Die oben aufgeführten Voraussetzungen sind in der Paul-Gerhardt-Allee nicht erfüllt. Die Paul-Gerhardt-Allee ist mittels Zeichen 306 StVO als Vorfahrtstraße beschildert. Eine Rechts-vor-Links -Regelung kommt dort wegen des Linienbusverkehrs und der untergeordneten Bedeutung der einmündenden Seitenstraßen nicht in Betracht. Selbst wenn man alternativ zur derzeitigen Beschilderung die Vorfahrt durch Zeichen 301 StVO regeln würde, was in Zonenstraßen unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre, würde die Paul-Gerhardt-Allee aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes immer noch den optischen Eindruck einer Vorfahrtstraße vermitteln (größere Fahrbahnbreite als die einmündenden Seitenstraßen, größere Verkehrsbedeutung, Linienbusverkehr, Wiederholung der Vorfahrtzeichen 301 StVO an jeder Seitenstraßeneinmündung, Fahrbahnmittelmarkierung, stellenweise Alleecharakter durch Baumreihen entlang der Fahrbahn). Beim Befahren der Paul- Gerhardt-Allee könnte sich beim Kraftfahrer deshalb kein Zonenbewusstsein einstellen, zumal auch das Kriterium des einheitlichen Erscheinungsbildes der Straßen innerhalb einer Zone nicht erfüllt wäre. Nicht zuletzt befindet sich an der Kreuzung Paul-Gerhardt-Allee / Schmaedelstraße / Berduxstraße eine Signalanlage, was ebenfalls einen Ausschlussgrund für die Einbeziehung der Paul-Gerhardt-Allee in eine Tempo-30-Zone darstellt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in der Paul-Gerhardt-Allee derzeit die Voraussetzungen für eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h weder als Einzelmaßnahme noch als Zonenregelung vorliegen. Der Empfehlung Nr / E der Bürgerversammlung des 21. Stadtbezirkes Pasing-Obermenzing am kann deshalb nicht entsprochen werden. Der Korreferent des Kreisverwaltungsreferates, Herr Stadtrat Brannekämper, und die Verwaltungsbeirätin der Hauptabteilung Straßenverkehr, Frau Stadträtin Nallinger, haben von der Beschlussvorlage Kenntnis genommen.

4 Seite 4 von 5 II. Antrag des Referenten 1. Von der Sachbehandlung als ein Geschäft der laufenden Verwaltung ( 22 GeschO) mit dem Ergebnis keine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der Paul-Gerhardt-Allee - wird Kenntnis genommen. 2. Die Empfehlung Nr / E der Bürgerversammlung des 21. Stadtbezirkes Pasing-Obermenzing am ist damit satzungsgemäß behandelt. III. Beschluss nach Antrag Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 21 der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Der Referent Christian Müller Dr. Blume-Beyerle Berufsmäßiger Stadtrat IV. Wv. bei Kreisverwaltungsreferat - GL 122 zur weiteren Veranlassung. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem beglaubigten Original wird bestätigt. An den Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 21 An das Direktorium - Dokumentationsstelle An das Direktorium - HA II/V 2 An das Polizeipräsidium München An das Baureferat An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung

5 Seite 5 von 5 V. An das Direktorium - HA II/V 2 Der Beschluss des BA 21 kann vollzogen werden. Der Beschluss des BA 21 kann/soll nicht vollzogen werden (Begründung siehe Beiblatt) ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt) Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren einzuholen. VI. Mit Vorgang zurück zum Kreisverwaltungsreferat HA III zur weiteren Veranlassung Am Kreisverwaltungsreferat - GL 122

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