Leseprobe aus "Die Umsatzsteuer für Spediteure und Frachtführer"

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1 Kap 1 Einleitung Die Umsatzsteuer ist besonders im Transportbereich durch komplexe Regelungen zum Ort der Leistung und zu den Steuerbefreiungen geprägt. Die Finanzverwaltung verlangt die korrekte Abbildung der Umsatzsteuer in den Steuererklärungen und in der Buchhaltung. Seit 1. Jänner 2010 müssen Unternehmer bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen zusätzlich auch noch in einer gesonderten Zusammenfassenden Meldung deklarieren. Auch die Auftraggeber von Spediteuren und Frachtführern treffen umsatzsteuerliche Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen ergeben sich insbesondere aus den erforderlichen Nachweisen zur Steuerbefreiung bei der Ausfuhr und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Viele dieser Auftraggeber erwarten von ihrem Spediteur oder Frachtführer, dass er über diese Regelungen Bescheid weiß und für die erforderlichen Belege sorgt. Auch im Bereich der Einfuhr erwarten sich Kunden von ihrem Spediteur nicht nur die zollrechtliche, sondern auch die umsatzsteuerliche Expertise, um eine Einfuhr optimal abwickeln zu können. 11

2 Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Die Regelungen zum Ort der Dienstleistung sind seit 1. Jänner 2010 neu. Es wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer (Business to Business, B2B) und Dienstleistungen an Nichtunternehmer, dh an Privatpersonen (Business to Consumer, B2C), unterschieden. Der Spediteur oder Frachtführer muss nachweisen, dass der Kunde ein Unternehmer ist, wenn die B2B- Regeln angewandt werden. Er sollte diese Nachweise auch für eine Betriebsprüfung aufbewahren. Von einem Kunden in der EU muss die UID-Nummer auf Stufe 2 angefragt und überprüft werden. Die Überprüfung ist im FinanzOnline möglich. Die Abfrage auf Stufe 2 bedeutet, dass nicht nur die Gültigkeit der UID-Nummer überprüft wird, sondern auch der Name und die Anschrift des Inhabers der UID. Details dazu finden Sie in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 ( UStR 2000 ), Rz 4354 ff. Von einem Kunden außerhalb der EU (Drittland) ohne UID-Nummer müssen andere Nachweise eingeholt werden. Dafür kommt insbesondere eine Unternehmerbestätigung des Ansässigkeitsstaates in Betracht. Die Qualifikation als Unternehmer oder Nichtunternehmer wird im Transportbereich in der Regel unproblematisch sein. Falls Sie mehr Informationen benötigen, finden Sie diese im Folder Das Mehrwertsteuerpaket von Christine Weinzierl, erschienen in 2. Auflage im dbv-verlag, in Kapitel 2. 12

3 2.1.1 Business to Business (B2B) Güterbeförderungsleistungen an Unternehmer werden umsatzsteuerlich am Empfängerort ausgeführt. Der Empfängerort ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat. Grundsätzlich ist der Sitz maßgeblich. Nur dann, wenn die Güterbeförderungsleistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist, rückt die Betriebsstätte in den Vordergrund. Die Besteuerung am Empfängerort gilt für die Güterbeförderungsleistung des Unterfrachtführers an den Frachtführer genauso wie für die Güterbeförderungsleistung des Frachtführers an den Spediteur. Auch die Leistung des Spediteurs an den B2B-Kunden, dh die Besorgung einer Güterbeförderungsleistung, unterliegt im B2B Bereich der Besteuerung am Empfängerort. Wenn der befördernde (Unter-)Frachtführer oder der Spediteur Nebenleistungen zur Güterbeförderung ausführt, gelten für diese Leistungen die gleichen Regeln wie für die Güterbeförderung. Solche Nebenleistungen können beispielsweise das Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagern und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen sein. Werden solche Leistungen als selbstständige Leistung unabhängig von einer Güterbeförderung erbracht, gelten andere Regeln. Diese Regeln stellen wir im Kapitel 3 dar. Beispiel 1: Der Spediteur S mit Sitz in Österreich beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F mit der Güterbeförderung von Hamburg nach Wien. F befördert die Gegenstände selbst von Hamburg bis München. Für den Umschlag in München und die Beförderung von München bis Wien beauftragt F den in Österreich ansässigen Unterfrachtführer UF. UF verrechnet den Umschlag und die Teilstrecke München Wien an F. F verrechnet die Gesamtstrecke Hamburg Wien an S. 13

4 Lösung: (a) Güterbeförderungsleistung F an S S1 ist ein Unternehmer. Die Güterbeförderungsleistung von F an S wird daher nach der B2B Generalklausel am Empfängerort ausgeführt. Da S in Österreich ansässig ist, unterliegt die Leistung des F an S dem österreichischen Umsatzsteuerrecht. (b) Güterbeförderungsleistung UF an F F ist ein Unternehmer. Die Güterbeförderungsleistung von UF an F wird daher am Empfängerort ausgeführt. Der Umschlag stellt eine unselbstständige Nebenleistung zur Güterbeförderung dar und wird daher ebenfalls am Empfängerort ausgeführt. Da F in Deutschland ansässig ist, unterliegt die Leistung des UF an F nicht der Umsatzsteuer in Österreich, sondern aus österreichischer Sicht der Umsatzsteuer in Deutschland. Sowohl für (a) als auch für (b) muss geprüft werden, ob eine Steuerbefreiung anwendbar ist. Wenn keine Steuerbefreiung anwendbar ist, muss geprüft werden, wer Steuerschuldner ist, und ob eine Zusammenfassende Meldung einzureichen ist. Dazu finden Sie Informationen in Tz 2.2, 2.3 und Kapitel Business to Consumer (B2C) Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer werden umsatzsteuerlich dort ausgeführt, wo die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke stattfindet. Eine Ausnahme gilt für innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen. Diese werden dort ausgeführt, wo die Beförderung beginnt. Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistung liegt dann vor, wenn die Beförderung in einem EU-Mitgliedstaat beginnt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet. Das bedeutet, dass grenzüberschreitende Güterbeförderungsleistungen im Verhältnis zum Drittland in einen inländischen und einen ausländischen Teil aufgeteilt werden. Nur der inländische Teil unterliegt der 14

5 österreichischen Umsatzsteuer. Grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen im Verhältnis zu einem EU-Mitgliedstaat unterliegen nicht dieser Aufteilungsregel. Sie werden zur Gänze am EU-Abgangsort besteuert. Unselbstständige Nebenleistungen zur Güterbeförderung sind so zu behandeln wie die Güterbeförderung, dh entweder nach Maßgabe der Strecke oder am EU- Abgangsort. Werden solche Leistungen als selbstständige Leistung unabhängig von einer Güterbeförderung erbracht, gelten andere Regeln. Diese Regeln haben wir im Kapitel 3 darstellen. Beispiel 2: Die in Madrid wohnhafte Tante von Herrn Gonzales schenkt Herrn Gonzales mit Wohnsitz in Graz einen Geschenkkorb mit spanischen Spezialitäten. Sie beauftragt einen spanischen Kurierdienst, das Paket von Madrid nach Graz zu befördern. Der Kurierdienst verrechnet der Tante den Transport. Lösung: Die Tante ist kein Unternehmer. Daher sind die B2C Regeln anwendbar. Es liegt eine grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistung von Spanien nach Österreich vor. Die innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistung wird am EU-Abgangsort, dh in Spanien, ausgeführt. Beispiel 3: Die in den USA wohnhafte Tante von Herrn Richards schenkt Herrn Richards mit Wohnsitz in Linz ein ipad. Sie beauftragt einen österreichischen Kurierdienst, das Paket von den USA nach Linz zu befördern. Der Kurierdienst verrechnet der Tante den Transport. Lösung: Die Tante ist kein Unternehmer. Daher sind die B2C Regeln anwendbar. Es liegt eine grenzüberschreitende Güterbeförderungsleistung von den USA nach Österreich vor. Nur der österreichische Teil der Strecke unterliegt dem österreichischen 15

6 Teil C Umsatzsteuer für Auftraggeber Kap 12 Ausfuhr von Gegenständen 12.1 Ort der Lieferung Als Ausfuhrlieferungen kommen nur Lieferungen in Betracht, bei denen der Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet wird. Ausfuhrlieferungen sind daher gemäß 3 Abs 8 UStG dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Auf Reihenlieferungen wird hier nicht eingegangen Umsatzsteuerbefreiung Ausfuhrlieferungen sind von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen befreit. Es handelt sich um eine echte Steuerbefreiung, dh dass trotz der Steuerbefreiung Vorsteuern im Zusammenhang mit der Ausfuhrlieferung abzugsfähig bleiben. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: der Gegenstand muss in das Drittland gelangen, eine Be- oder Verarbeitung vor der Ausfuhr durch einen Beauftragten des Abnehmers ist jedoch zulässig; bei Abholfällen, dh wenn der Abnehmer den Gegenstand in das Drittland befördert oder versendet/versenden lässt, muss ein ausländischer Abnehmer vorliegen; wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand befördert oder versendet, ist ein ausländischer Abnehmer nicht erforderlich; es muss ein Buch- und Ausfuhrnachweis erbracht werden (siehe dazu Tz 12.3). Beispiel 29: Ein Unternehmer aus der Schweiz (CH) kauft von einem Unternehmer aus Österreich (Ö) Gegenstände. Die Gegenstände werden durch CH in Österreich abgeholt und nach Zürich versandt. Buchund Ausfuhrnachweis liegt vor. 57

7 Lösung: Ö führt eine Lieferung an CH aus. Diese Lieferung ist gemäß 3 Abs 8 UStG dort steuerbar, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, dh in Österreich. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob die Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei ist: die Gegenstände gelangen anlässlich der Lieferung ins Drittland; da ein Abholfall vorliegt (CH holt die Gegenstände ab), muss CH ein ausländischer Abnehmer sein (Voraussetzung erfüllt); Buch- und Ausfuhrnachweis liegt vor. Die Lieferung von Ö an CH ist daher als Ausfuhrlieferung in Österreich steuerbar und steuerfrei. Ö stellt an CH eine Rechnung ohne österreichische Umsatzsteuer aus. In der Umsatzsteuererklärung meldet Ö die Lieferung als steuerfreie Ausfuhrlieferung. Vorsteuern im Zusammenhang mit der steuerfreien Ausfuhrlieferung kann Ö unter den allgemeinen Voraussetzungen geltend machen. Ein ausländischer Abnehmer ist eine natürliche oder juristische Person ohne (Wohn-)Sitz im Inland oder eine Zweigniederlassung eines österreichischen Unternehmers im Ausland, wenn das Umsatzgeschäft im Namen dieser ausländischen Zweigniederlassung abgeschlossen worden ist. Eine österreichische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmers gilt nicht als ausländischer Unternehmer. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer eine Ausfuhrlieferung bereits vor Erbringung des Ausfuhrnachweises als steuerfrei behandeln, wenn der Nachweis innerhalb von 6 Monaten erbracht wird. Wenn der Nachweis nicht innerhalb der Frist einlangt, muss die Steuererklärung rückwirkend berichtigt werden. Details finden Sie in den UStR 2000, Rz Bei Lieferungen zur Ausrüstung oder Versorgung von Beförderungsmitteln ist die Steuerbefreiung grundsätzlich nur eingeschränkt möglich. Details dazu finden Sie in den UStR 2000, Rz 1065 ff. 58

8 Sonderregeln gelten auch für den Touristenexport im persönlichen Reisegepäck. Details finden Sie ebenfalls in den UStR 2000, Rz 1054 ff. Unselbstständige Nebenleistungen zu einer Ausfuhrlieferung folgen der umsatzsteuerlichen Behandlung der Ausfuhrlieferung. Dazu gehört beispielsweise auch die Versendung der Gegenstände zum Käufer Ausfuhr- und Buchnachweis Ausfuhrnachweis Gemäß 7 Abs 5 UStG ist der Ausfuhrnachweis wie folgt zu führen und im Original aufzubewahren: im Fall der Beförderung durch die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikel 796e der Verordnung Nr 2454/93 (seit 1. Juli 2007 in elektronischer Form); oder eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche oder elektronische Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist. Details können Sie den UStR 2000, Rz 1099, entnehmen. im Fall der Versendung durch: Versendungsbelege (dh Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen); oder Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs; oder die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikel 796e der Verordnung Nr 2454/93 (seit 1. Juli 2007 in elektronischer Form). Details können Sie den UStR 2000, Rz 1083 ff, entnehmen. Von Versenden spricht man dann, wenn der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand 59

9 von einem Frachtführer befördern lässt oder eine solche Beförderung von einem Spediteur besorgt wird. Ein Befördern liegt dann vor, wenn der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand selbst befördert. Sonderregeln gelten für den Touristenexport (UStR 2000, Rz 1093 ff) Buchnachweis Des Weiteren muss ein Buchnachweis erbracht werden. In Bezug auf die Ausfuhrlieferungen gibt es (im Gegensatz zu den Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) keine genauen Bestimmungen, wie ein Buchnachweis zu führen ist. Die österreichische Finanzverwaltung merkt an, dass der Buchnachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit den dazugehörigen Belegen zu führen ist. Eine Belegsammlung reicht für sich allein nicht aus (vgl UStR 2000, Rz 2585). Buchmäßig müssen jedenfalls unter Verweis auf entsprechende Belege aufgezeichnet werden: handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes (Verweis auf Kopie der Rechnung); Tag der Lieferung (Verweis auf Kopie der Rechnung); vereinbartes Entgelt (Verweis auf Kopie der Rechnung); Ausfuhr (Verweis auf den Ausfuhrnachweis, dh auf den in Teil C, Tz bezeichneten Beleg); Bei Abholfällen die Eigenschaft des Abholers als ausländischer Unternehmer (Nachweis des Abschlusses des Liefergeschäftes mit einem ausländischen Abnehmer und Belege zur Ausländereigenschaft des Abnehmers); Im Fall der Be- oder Verarbeitung: Name und Anschrift des Beauftragten, handelsübliche Bezeichnung und Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstandes, Ort und Tag der Entgegennahme durch den Beauftragten, Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung. 60

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