Deklaratorisch: nur beurkundend, rechtsfeststellende Wirkung Konstitutiv: rechtserzeugend, erst mit Eintrag entsteht juristische Person
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- Luisa Auttenberg
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1 Recht Gesellschaftsrecht Zusammenfassung 1 Das Handelsregister Kantonal geführtes, öffentliches Register OR 927 ff. Vgl. Grundbuch bei Immobilien 1.1 Funktion des HReg Publizitätsfunktion: kaufmännische Betriebe und rechtserhebliche Fakten bekannt machen Haftungsverhältnisse Vertretungsverhältnisse: Art & Begrenzung (Einzel-/ Kollektivunterschrift) Individualisierungsmerkmale: Firma, Zweck, Sitz 1.2 Öffentlichkeit des HReg OR 930 für jedermann zur Einsicht offen ohne Nachweis besonderen Interesses => Auszüge Veröffentlichung im SHAB (Schw. Handelsamtsblatt) 1.3 Eintragungspflicht und berechtigung HRegV 10 und 52 Pflicht/ Berechtigung siehe HRegV Wirkung der Eintragung Deklaratorisch: nur beurkundend, rechtsfeststellende Wirkung Konstitutiv: rechtserzeugend, erst mit Eintrag entsteht juristische Person Pflicht zur Buchführung OR 957 Betreibung auf Konkurs SchKG 39 Firmenschutz OR 956 Positive Publizitätswirkung: Eintrag gilt allgemein als bekannt Negative Publizitätswirkung: Nicht Eingetragenes gilt als nicht bekannt 2 Die Firma = Name einer Unternehmung OR 944 ff. Einzelunt.: muss Familienname (mit/ohne Vorname), kein Zusatz, der Gesellschaft andeutet Kollektivges.: muss Familienname mind. 1 Gesellschafters mit Gesellschaftszusatz Kommandit: muss Familienname mind. 1 unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit Zusatz GmbH: frei wählbar, Zusatz GmbH AG/Genossenschaft: frei wählbar, Zusatz Grundsatz Firmenwahrheit, -klarheit OR 944: keine Täuschung durch Name Grundsatz Ausschliesslichkeit: unterscheidbar! Siehe OR 946 und 951! Massgebend: Zeitpunkt der Eintragung
2 3 Unternehmungsformen Juristische Person = Körperschaft = Rechtspersönlichkeit, von Mitgliederwechsel unabhängig: AG, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaft, Verein Rechtsgemeinschaften/Personengesellschaften: einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft Rechtsgemeinschaften: Gemeinschafter sind berechtigt & verpflichtet, nicht Gemeinschaft Juristische Personen Vorteil beschränkte Haftbarkeit, Nachteil Fülle von Vorschriften 3.1 Einzelunternehmung Natürliche Person führt kaufmännisches Gewerbe aus, Selbständigerwerbender Kapital & Leistung in einer Hand Unternehmer trägt ganzen Gewinn/Verlust, Haftung mit Privatvermögen, unbeschränkt Kein spezieller Gründungsakt Privatvermögen + Geschäftsvermögen wird gemeinsam versteuert Keine Gründungskosten, keine Formvorschriften, später evtl. Umwandlung in GmbH/AG Vorteile: kein Mindestkapital, nur Geschäftsführer entscheidet, einfach umzuwandeln in AG Nachteil: Haftung unbeschränkt, privat versteuert Familienname enthalten, HR ab 100'000 CHF 3.2 Einfache Gesellschaft OR 530 ff. Zusammenschluss von Personen auf Vertragsbasis Kein kaufmännisches Unternehmen, aber wirtschaftliche und nicht- wirtschaftliche Zwecke Haftung mit ganzem Vermögen, primär, unbeschränkt, solidarisch Einfache Ges. immer dann, wenn Voraussetzungen für andere Gesellschaft nicht erfüllt sind Voraussetzungen für einfache Gesellschaft: Mind. 2 Personen, Ges.-Vertrag (mündl./schriftl.), gemeinsamer Zweck & Mittel, keine andere Gesellschaftsform kommt in Frage 3.3 Kollektivgesellschaft OR 552 mind. 2 natürliche Personen (keine juristische Person oder Handelsgesellschaft) Vertrag, eigene Firma, gemeinsames Geschäft Haftung: Ges.- vermögen + Gesellschafter persönlich, solidarisch, unbeschränkt OR 568 Eigene Firma (Name), Auftritt als Einheit, aber keine jurist. Person Zustandekommen: Vertragsabschluss, HR-Eintrag nur deklaratorisch, aber vorgeschrieben Alle Gesellschafternamen in Firma oder & Co. OR 947 Wirtschaftlich nicht besonders attraktiv, weniger Bedeutung. OR 552 ff. vertraglich ergänzen Einkünfte eines Gesellschafters: Zins 4% (OR 558 dispositiv), Honorar lt. Vertrag (OR 558), Gewinnanteil nach Köpfen (OR 533 einfache Ges., dispositiv) Vertretung nach aussen: laut HR, wenn nichts in HR jeder, Umfangsbeschränkung unmöglich 3.4 Kommanditgesellschaft OR 594 mind. 2 natürliche Personen, Vertrag, eigene Firma, gemeinsames Geschäft Zweierlei Gesellschafter mit unterschiedlicher Haftung Komplementär: mind. 1 natürliche Person, die voll haftet Kommanditär: mind. 1 nat./jurist. Person, die nur mit Kommanditsumme (siehe HR) haftet Geringe Bedeutung
3 3.5 Genossenschaft OR 828 Juristische Person, unbestimmte Mitgliederzahl, wirtschaftlicher Zweck in gemeinsamer Selbsthilfe, kaufmännisches Unternehmen betrieben Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen Selbsthilfeorganisation, nicht primär auf Gewinnstreben, gegenseitige Unterstützung finanziell & persönlich (z.b. Milchablieferung) Bsp.: Migros, Coop, Mobiliar, RaiBa 4 Die AG 4.1 Geschichte 17. Jahrhundert, Handelskompagnien: persönliche Haftung => unpersönliche Kapitalhaftung Verteilung des finanziellen Risikos auf mehrere Personen CH: 1881 in OR aufgenommen, Revisionen 1912 und Merkmale OR 620 Kapitalbezogene Körperschaft, wirtschaftlicher Zweck, eigene Firma, kaufmännisches Unternehmen Haftung: nur Gesellschaftsvermögen: Grundkapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) Juristische Person, nach aussen durch eigene Organe vertreten 4.3 Gründung OR 625 Mind. 3 Personen (natürlich oder juristisch) Mindestaktienkap. 100'000, bei Gründung mind. 50'000 einzahlen (Liberierung) (OR 621) Liberierung nur bei Namensaktien (mind. 20% einbezahlt), Inhaberaktien müssen voll einbezahlt werden OR 629 AG muss beurkundet werden: Errichtungsakt (Prüfung: entspricht es Gesetzen) Aktien: zeichnen, dann liberieren (einzahlen auf Sperrkonto, erst nach Gründung frei) Aktienkapital auch durch Sacheinlagen möglich (OR 628): Waren, Grundstück, Maschinen, Forderungen => Sacheinlagevertrag, strenge Vorschriften Anmeldung (OR 640) + Firmaunterschriften (HRegV 26) => Eintrag HR HR-Eintrag konstitutiv, Vertrag reicht nicht. Dann jurist. Person + freies Verfügen über AK Gegenüber Dritten HR-Eintrag erst mit Publikation im SHAB rechtswirksam 4.4 Die Aktie Wertpapier = finanzielle Beteiligung = Rechte Aktie = Teilsumme des AK, mind. 10 Franken (OR 622) Aktionär trägt Unternehmerrisiko: Verlust wenn AG in Konkurs geht Inhaberaktie OR 683: Besitzer = Berechtigter, Namen aber nicht bekannt Papiere frei handelbar, ohne Kontrolle durch AG Übergabe der Aktie genügt zur Übertragung Müssen voll einbezahlt werden, erst dann Ausgabe Namenaktie OR 684: lautet auf Namen des Aktionärs, Im Aktienbuch eingetragen AG hat Kontrolle über Aktionäre Übergabe benötigt Indossament: Name auf Rückseite + Aktienbuch eintragen Müssen zu 20% einbezahlt werden
4 Frei übertragbare Namenaktien (OR 684) Ohne weiteres auf neuen Eigentümer übertragbar, AG kann nicht verhindern Vinkulierte Namenaktien (OR 685) Nur mit Einwilligung des VR übertragbar Frei handelbar, aber Eintragung in Aktienbuch (Stimmrecht) braucht Genehmigung Genehmigung darf von Bedingungen abhängig gemacht werden (laut Statuten) a) börsenkotiert: mengenmässige Beschränkung möglich z.b. max. 5% Schutz vor unfreundlichen Übernahmen b) nicht börsenkotiert: Eigenschaften des Aktionärs z.b. Schweizer jede Aktie eine Stimme Stimmrechtsaktien: OR 693 voll einbezahlte Namenaktien, tieferer Nennwert (mind. 1/10) Partizipationsschein (PS) OR 656: Finanzielle Beteiligung, Dividende, aber kein Stimmrecht Sonst gleiche Vorschriften, Kapitalerhöhung ohne Mitspracherecht zu verändern Partizipationskapital max. Doppeltes des Aktienkapitals 4.5 Rechte und Pflichten des Aktionärs Pflicht: Einzahlung OR 680 Vermögensrechte: Dividende OR 660, Bezugsrecht bei Kap.-erhöhung OR 652b, Liquidationsüberschuss OR 660 Mitwirkungsrechte: Stimm- und Wahlrecht OR 692, Teilnahme GV OR 689, Traktandierungsrecht ab 1 Mio. OR 699, ausserord. GV verlangen OR 699 Schutzrechte: Anfechtung GV-Beschluss OR 706, Verantwortlichkeitsklage OR 754, Geschäftsbericht OR 696, Auskunft & Einsicht OR 697, Sonderprüfung OR 697a 4.6 Firma OR 950 freien Wahl des Namens: Fantasie-, Personennamen, Sachbezeichnungen Zusatz AG nur nötig bei Personenname Firma nur einmal in CH (Ort- und Sachbezeichnung natürlich nicht monopolisierbar) Wahrheitsprinzip bei Zusätzen 4.7 Organe GV OR 698: sämtliche Aktionäre, Aufgaben siehe OR 698 Ordentliche GV mind. 1x jährlich nach max. 6 Monaten Abschluss des Geschäftsjahres Ausserordentliche GV z.b. bei Kap-Erhöhung, dann nur eingereichte Traktanden Legitimation der Aktionäre zur GV per Stimmrechtsausweis oder Aktie oder Vertretung durch Depotbank (OR 689b) Beschlussfassung: absolute Mehrheit oder qualifizierte Mehrheit OR 704 VR OR 707: geschäftsführendes Organ, vollzieht Beschlüsse der GV, leitet Unternehmen Mind. 1 Mitglied. Möglich: Einsetzung einer Geschäftsleitung OR 718, VR behält aber Oberaufsicht OR 716a Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber Aktionären OR 717, sonst Organhaftung, d.h. Verantwortungsklage OR 754 VR besteht aus Aktionären OR 707, Mehrheit CH-Bürgerrecht + wohnhaft in CH OR 708 VR erhält Honorar = Angestellter der AG oder Beteiligung an Erfolg: Tantiemen OR 677 (aus Bilanzgewinn, vorher Reserven gebildet) Revisionsstelle OR 727 ff.: fachliche Voraussetzungen wenn Bilanzsumme > 20 Mio. besonders befähigte Revisoren unabhängig, v.a. nicht Mitarbeiter der AG alljährlich gewählt von GV, Eintrag in HR Aufgaben siehe OR 728 ff. Zunehmende Bedeutung bei komplizierteren Finanzierungen, Bewertung der Aktiven
5 4.8 Schutz des Aktienkapitals AG haftet nur bis Gesellschaftsvermögen OR 620, Aktionär kann max. Einlage verlieren AK ist der Sicherungsfonds für Gläubiger Mindestaktienkap. CHF AK muss nicht voll einbezahlt werden. Wenn es AG schlecht geht, kann/muss VR fehlendes AK bei Aktionären einholen OR 681 Zwang Reservenbildung 5% des Gewinns Reserve bis 20% des AK OR 671 Auch möglich: statutarische Reserven OR 672 Sacheinlagen Liberierung mit Sacheinlagen statt mit Geld möglich Schriftlicher Sacheinlagevertrag nötig, bei Grundstücken öffentlich zu beurkunden => keine Überbewertung der Sacheinlagen OR 634 Bewertungsvorschriften Sachwerte nicht überbewerten: Bewertungsvorschriften OR 664 ff. Schlechte finanzielle Situation: Unterdeckung letzte Jahresbilanz zeigt, dass Hälfte des AK mit Reserven nicht mehr gedeckt => GV einberufen, Sanierungsmassnahmen OR 725 Überschuldung: Zwischenbilanz erstellen. Wenn Gläubigerforderungen nicht gedeckt OR 725, Richter benachrichtigen (Bilanz deponieren), Konkurseröffnung OR 725a 4.9 Auflösung Ganze Unternehmung liquidiert, Aktiven werden veräussert Eventueller Liquidationserlös wird an Aktionäre ausbezahlt a) freiwillige Liquidation b) Zwangsliquidation bei Konkurs Auflösung auch bei Übernahme oder Umwandlung in andere Gesellschaftsform 5 Die GmbH Teils kapital-, teils personenbezogener Zusammenschluss von Personen, wirtschaftlicher Zweck, eigene Firma, kaufmännisches Unternehmen V.a. Gastgewerbe gut: GF als Angestellter, Kinderzulage, arbeitslosenversichert Gründung: Mind. 2 natürliche/juristische Personen OR 772 Gesellschaftsvertrag, öffentlich beurkunden OR 779 Festlegung der Kapitalanteile: Stammanteile OR 772 Statuten (Ziel, Zweck, Kapital, Organe), öffentlich beurkundet OR 776 Organe: Geschäftsführung, Kontrollstelle Stammkapital: 20'000 2'000'000 OR 773 Stammeinlage 1'000 oder Vielfaches, zu mind. 50% einbezahlt OR 774 Veräusserung der Anteile braucht Zustimmung von ¾ der Gesellschafter HR-Eintrag: konstitutive Wirkung, jurist. Person erst mit Eintrag OR 780, 783 Firma: freie Wahl mit Zusatz GmbH OR 949 Organe: Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung, Kontrollstelle OR 808 ff. Aufgaben ähnlich AG, Kontrollstelle nur wenn in Statuten verlangt Haftung: nur mit Gesellschaftsvermögen OR 802 Gesellschafter haften nur bis Stammkapital, muss aber voll einbezahlt sein Möglich: Nachschusspflicht in Statuten zur Deckung von Verlusten OR 803 Auflösung: Liquidation wie bei AG OR 820 ff. Auflösungsgründe: Beschluss durch ¾ der Gesellschafter mit ¾ des Stammkapitals, Urteil des Richters wenn Gesellschafter verlangt, Konkurs eines Gesellschafters oder Pfändung seines Anteils, Konkurs der GmbH
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