PRIVATRECHT 08 / Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Begriffliches
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- Katharina Schulz
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1 PRIVATRECHT Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Begriffliches 3. Das Zivilgesetzbuch Das Personenrecht Natürliche und juristische Personen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit Der Verein Die Stiftung Das Familienrecht Die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Das Eherecht Das eheliche Güterrecht Das Erbrecht Die gesetzlichen Erben Das Testament Die Pflichtteile Das Sachenrecht 4. Das Obligationenrecht Die Entstehung der Obligation Der Vertrag Die Form eines Vertrages Der Inhalt eines Vertrages Die Vertragserfüllung Die Verjährung Der Kauf Die Miete Die Pacht Der Arbeitsvertrag Das Gesellschaftsrecht Das Wertpapierrecht 1
2 1. Rechtsquellen Bund Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) SR 210 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) SR Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR) SR 220 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) SR Kanton Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. Mai 1911 (EG ZGB) SGS 211 Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 19. Oktober 2002 (EG OR) SGS 212 2
3 2. Begriffliches 08 / 2008 Die Rechtsordnung ist in zwei Hauptgruppen aufgeteilt: Öffentliches Recht und Privatrecht. Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat als Inhaber der Staatsgewalt und den einzelnen Bürgerinnen und Bürgern. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen gleichwertigen Personen. Wo der Staat als Subjekt des Privatrechts handelt (z.b. als Mieter oder Käufer), wird er wie ein Privater, d.h. als gleichwertige Person behandelt. Das Privatrecht ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) und im Obligationenrecht (OR) geregelt. Das ZGB ist in folgende Bereiche eingeteilt: Personenrecht Familienrecht Erbrecht Sachenrecht Das OR ist eigentlicher der 5. Teil des ZGB, bildet aber ein eigenes Gesetz. Es ist folgendermassen aufgeteilt: Allgemeine Bestimmungen Die einzelnen Vertragsverhältnisse (Kauf, Miete, Arbeitsvertrag etc.) Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft Das Handelsregister und die kaufmännische Buchführung Die Wertpapiere 3. Das Zivilgesetzbuch Das Personenrecht Natürliche und juristische Personen Personen Träger von Rechten und Pflichten Natürliche Personen Menschen, Individuen Juristische Personen Vom Recht geschaffene, künstliche Gebilde Stiftungen Einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen, das niemandem als sich selbst gehört. (Beispiel: Pensionskasse) Körperschaften Zusammenschlüsse von Personen: (Beispiel: AG, Verein) Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit Das ZGB regelt in Art. 11 bis 89 die Rechte und Fähigkeiten sowohl der natürlichen als auch der juristischen Personen. Die Rechtssubjekte sind rechtsfähig, d.h. sie können Träger von Rechten und Pflichten sein. Rechtsfähig ist jede Person, auch das Kleinkind, das beispielsweise ein Bürgerrecht besitzt oder das Recht auf eine Erbschaft erhalten kann. Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit. Diese ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Beispiele: einen Mietvertrag abschliessen, ein Testament errichten etc. 3
4 Handlungsfähigkeit Voraussetzungen Mündigkeit Urteilsfähigkeit Mündig wird man mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Urteilsfähig ist, wer vernunftgemäss handeln kann. Gründe für fehlende Urteilsfähigkeit können sein: Kindesalter, Geisteskrankheit, Trunkenheit und ähnliche Zustände (z.b. Drogen, Schock). Wer handlungsfähig (also mündig und urteilsfähig) ist, ist auch vertragsfähig, d.h. berechtigt, Verträge abzuschliessen. Juristische Personen sind handlungs- und damit vertragsfähig durch ihre Organe. Beschränkt handlungsfähig ist jemand, der urteilsfähig, aber noch nicht mündig ist. Diese Personen dürfen alltägliche Geschäfte, wie Einkaufen, selber tätigen. Hier wird die Zustimmung der Eltern angenommen. Für grössere Geschäfte wie z.b. das Mieten einer Wohnung braucht es die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters. Der Verein (ZGB Art ) Eine der am häufigsten vorkommenden juristischen Personen ist der Verein. Als Verein gilt jede Vereinigung oder Gruppierung von Personen, die sich politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder anderen nichtwirtschaftlichen Zielen widmen und Statuten haben. Das Recht, Vereine zu bilden, ist in der Bundesverfassung Art. 56 verankert. Damit der Verein als juristische Person handlungsfähig ist, schreibt das Gesetz mindestens die folgenden Organe vor: Vereinsversammlung Vorstand Das oberste Organ eines Vereins ist die Vereinsversammlung oder Mitgliederversammlung. Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Vereinsversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die Geschäfte. Gemäss ZGB Art. 60 erhält der Verein seine Rechtspersönlichkeit, wenn die Statuten schriftliche abgefasst, von der Gründerversammlung genehmigt und von den unterschriftsberechtigten Mitgliedern des Vereins unterzeichnet sind. Gemäss ZGB müssen die Statuten Aufschluss geben über den Zweck, die Mittel und die Organisation des Vereins. Das ZGB enthält einige zwingende Bestimmungen, die zum Schutze der Vereinsmitglieder weder durch die Statuten, noch durch die Vereinsversammlung ausser Kraft gesetzt werden dürfen: Wenn 1/5 der Mitglieder es verlangt, muss der Vorstand eine Vereinsversammlung einberufen. Die Vereinsversammlung darf nur über Angelegenheiten Beschlüsse fassen, die in der Einladung traktandiert worden sind. Der Austritt aus einem Verein darf einem Mitglied nicht verweigert werden, wenn es ihn sechs Monate vorher auf Ende eines Jahres ansagt. Wenn die Höhe der Mitgliederbeiträge in den Statuten betragsmässig nicht genannt ist, so können die Mitglieder für die Schulden des Vereins voll und zu gleichen Teilen herangezogen werden. Die Stiftung (ZGB Art bis) Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens zu einem bestimmten Zweck. Die Stiftung muss in Form einer öffentlichen Urkunde oder durch letztwillige Verfügung errichtet sein und darf weder die Rechte der Erben noch der Gläubiger des Stifters oder der Stifterin verletzen. 4
5 Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgelegt. Stiftungen unterstehen der Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Diese Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen bestimmungsgemäss verwendet wird. Eine grosse Bedeutung kommt den Stiftungen heute als Personalfürsorgestiftungen zu, für die eine Reihe weiterer Regeln gelten. Das Familienrecht In den Artikeln 90 bis 456 des ZGB wird das Familien- und das Vormundschaftsrecht behandelt. Die erste Abteilung enthält Bestimmungen über das Eherecht, die zweite beschreibt das Verwandtschaftsverhältnis und der dritte Abschnitt schliesslich die Vormundschaft. Im Folgenden wird nur das Wichtigste behandelt und alles weggelassen, was nebensächlich oder selbstverständlich ist. Zum Familienrecht gehören beispielsweise weitere Fragen wie Ehescheidung, Kindesverhältnis, Vaterschaft, Adoption, elterliche Gewalt etc.. Ihre detaillierte Behandlung würde hier zu weit führen. Die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Das neue Partnerschaftsgesetz erlaubt es gleichgeschlechtlichen Paaren, ihre Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt eintragen zu lassen und damit rechtlich abzusichern. Die eingetragene Partnerschaft begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Wenn es zum Beispiel um Steuern und Erbschaften, Sozialversicherung und die berufliche Vorsorge geht, wird sie rechtlich gleich behandelt wie die Ehe. Familien im engeren Sinne (z.b. Adoption) können hingegen nicht gegründet werden. Das Eherecht (ZGB Art a) Familienname: Der Name des Ehemannes wird zum Familiennamen der Ehegatten und der Kinder. Die Braut kann jedoch dem Zivilstandsbeamten erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen (in diesem Fall ohne Bindestrich), z.b. Anna Müller Meyer statt wie üblich Anna Meyer-Müller. Bürgerrecht: Die Ehefrau erhält das Bürgerrecht des Ehemannes, jedoch ohne ihr früheres Bürgerrecht zu verlieren. Die Kinder erhalten das Bürgerrecht des Vaters. Wohnung: Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung. Für die Kündigung oder einen Verkauf von Wohnung oder Haus ist immer ausdrücklich die Zustimmung beider Ehegatten notwendig. Unterhalt der Familie: An den Unterhalt der Familie haben beide Ehegatten, jeder nach seinen Kräften, beizutragen. Der den Haushalt besorgende und die Kinder betreuende Ehegatte hat Anspruch auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung. Auskunft: Die Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden zu geben. Das eheliche Güterrecht (ZGB Art ) Das Güterrecht der Ehegatten regelt die Vermögensverhältnisse während der Ehe und bei deren Auflösung (Tod, Scheidung). Das Gesetz unterscheidet drei mögliche Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung: Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand. Er tritt automatisch in Kraft, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Bei der Errungenschaftsbeteiligung setzt sich das Vermögen jedes Ehepartners zusammen aus dem Eigengut und der Errungenschaft. Zum Eigengut gehört das in die Ehe eingebrachte Vermögen, sowie Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe dazukommen. Zur Errungenschaft gehören alle während der Ehe erworbenen Vermögensteile, wie Arbeitserwerb, Vermögenserträge etc. Bei der Auflösung der Ehe erhält jeder sein Eigengut zurück und die Hälfte der Errungenschaft. 5
6 Gütergemeinschaft: Bei der Gütergemeinschaft werden die Vermögen und Einkünfte beider Ehegatten zu einem einzigen Gesamtgut verschmolzen, das beiden zusammen gehört. Ausgenommen sind gewisse vom Gesetz bestimmte Gegenstände, welche Eigengut darstellen. Dieser Güterstand kommt nur zustande, wenn die Eheleute dies verlangen und in einem Ehevertrag festhalten. Gütertrennung: Die Gütertrennung ist das Gegenstück zur Gütergemeinschaft. Hier gibt es kein gemeinsames Vermögen, sondern nur zwei getrennte Einzelvermögen. Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt seinen Teil selbst. Auch dieser Güterstand kommt durch einen Ehevertrag, oder aber auch durch richterlichen Entscheid oder von Gesetzes wegen zustande. Ein allfälliger Ehevertrag muss schriftlich abgefasst und öffentlich beurkundet werden. Das Erbrecht Das eheliche Güterrecht regelt die Aufteilung des Vermögens auf beide Ehegatten, das Erbrecht hingegen sagt, wie das Vermögen eines oder einer Verstorbenen auf die Erben zu verteilen ist. Die Erbfolge, d.h. der Übergang von Aktiven und Passiven auf die Erben, wird entweder durch den Willen des Erblassers (Testament oder Erbvertrag) oder durch das Gesetz, welches die gesetzlichen Erben bezeichnet, geregelt. Die gesetzlichen Erben (ZGB Art ) Das Gesetz bestimmt als Erben die Blutsverwandten des Erblassers sowie seinen allfällig überlebenden Ehegatten, und zwar nach folgenden Grundsätzen: Wenn der Erblasser Nachkommen hinterlässt, so teilen diese die Erbschaft mit dem überlebenden Ehegatten: Die Hälfte gehört dem Ehegatten, die andere Hälfte erhalten die Kinder zu gleichen Teilen, d.h. jedes gleich viel. Falls ein Kind bereits verstorben ist, erhalten seine allfälligen Nachkommen, also die Enkel des Verstorbenen, seinen Anteil, wiederum zu gleichen Teilen. Die zum Stamm der Eltern gehörenden Verwandten (Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten) des Erblassers erhalten nur etwas, wenn der Erblasser keine Nachkommen hat. Ein entfernter Stamm kommt immer erst in Frage, wenn niemand in einem näheren Stamm vorhanden ist, also z.b. der grosselterliche Stamm erst, wenn im Stamm der Nachkommen und im elterlichen Stamm niemand mehr lebt. Wenn der elterliche Stamm als Erbe in Frage kommt, so erhält der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses. Das vierte Viertel verteilt sich zuerst auf die beiden Elternteile je zur Hälfte und, wenn diese schon verstorben sind, auf deren Kinder, also die Brüder und Schwestern des Erblassers. Der überlebende Ehegatte ist zweimal am Nachlass beteiligt: das erste Mal an der güterrechtlichen Auseinandersetzung (z.b. am Anteil an der Errungenschaft) und das zweite Mal an der erbrechtlichen Teilung. Die oben beschriebene gesetzliche Erbfolge gilt nicht, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Durch Testament und Erbvertrag kann der Erblasser eine andere Aufteilung seines Erbes vorsehen und vor allem den überlebenden Ehegatten stark begünstigen. Das Testament (ZGB Art. 498 ff.) Das Testament, im Gesetz letztwillige Verfügung genannt, kann errichtet werden als öffentliches Testament unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor einer Urkundsperson als eigenhändiges Testament, welches vom Erblasser von Hand geschrieben und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein muss Die Pflichtteile (ZGB Art. 470 f.) Der Erblasser kann im Testament oder im Erbvertrag nicht beliebig über seinen Nachlass verfügen und beispielsweise Ehegatten, Nachkommen oder Eltern nicht einfach zugunsten von anderen von der Erbschaft ausschliessen. 6
7 Diese drei Gruppen von Erben haben laut Gesetz Anspruch auf einen Mindestanteil, genannt Pflichtteil, der ihnen nicht entzogen werden darf. Der Erblasser kann ihren gesetzlichen Erbanspruch je nachdem höchstens um einen Viertel oder um die Hälfte kürzen und dafür anderen Erben mehr zuhalten. Die Grösse der Pflichtteile ist in ZGB Art. 471 genau festgelegt. Das Sachenrecht In den ZGB Art wird das Sachenrecht geregelt. Es sind zu unterscheiden: Dingliche Rechte: im Sachenrecht geht es um dingliche Rechte, d.h. um Rechte an Sachen, wie z.b. um das Eigentum an einem Grundstück, an einem Auto, an einem Haustier etc. Obligatorische Rechte: Im OR ist dies anders. Dort geht es meist um Rechte gegenüber Personen, so z.b. um die Forderung gegenüber einem Schuldner. Da diese Rechte mit Obligationen (Schuldverpflichtungen) zusammenhängen, heissen sie obligatorische Rechte. Bei den dinglichen Rechten wird unterschieden in Eigentum und beschränkt dingliche Rechte. Das Eigentum verleiht die alleinige Herrschaft über eine Sache. Zu den beschränkt dinglichen Rechten gehören Pfandrechte, Dienstbarkeiten (Wegrecht, Nutzniessung etc.) und Grundlasten. Eigentum: Nach ZGB Art. 641 Abs. 1 ist Eigentümer einer Sache, wer in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen kann. Eigentümer ist also, wem die Sache gehört. (Beispiel: Vermieter einer Wohnung.) Besitz: Nach ZGB Art. 919 Abs. 1 ist Besitzer, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat. Besitzer ist, wer die Sache gegenwärtig inne hat. (Beispiel: Mieter einer Wohnung.) Fahrniseigentum: Eigentum an beweglichen Sachen. Grundeigentum: Eigentum und Miteigentum an Grundstücken. 4. Das Obligationenrecht Die Entstehung einer Obligation Eine Obligation im Sinne des Obligationenrechts ist eine Verpflichtung oder Schuld (vom lateinischen obligare, franz. obliger = verpflichten). Hier bedeutet Obligation also nicht ein Wertpapier, sondern einfach eine Schuldverpflichtung. Das Obligationenrecht befasst sich also mit Schuldverhältnissen zwischen zwei oder mehreren Personen. Das Obligationenrecht nennt drei Entstehungsarten: Eine Obligation kann entstehen durch Vertrag OR Art unerlaubte Handlung OR Art ungerechtfertigte Bereicherung OR Art Vertrag: Die meisten Obligationen entstehen durch Verträge, also durch Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Personen. (Beispiel: Vertrag über den Kauf eines Autos.) Unerlaubte Handlung: Eine von den Parteien nicht gewollte Obligation kann auch entstehen, wenn jemand einem Dritten einen Schaden zufügt. Der Verursacher des Schadens muss nämlich für den Schaden aufkommen. (Beispiel: Blumentopf fällt einer Passantin auf den Kopf.) Ungerechtfertigte Bereicherung: Ebenfalls eine von den Parteien nicht gewollte Obligation entsteht, wenn jemand etwas erhält, ohne dass dafür ein rechtlicher Grund vorhanden ist. Es entsteht dann die Verpflichtung die Sache wieder zurückzuerstatten. (Beispiel: Gutschrift auf ein falsches Konto.) 7
8 Der Vertrag Als Vertrag wird jede Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien über eine Leistung bezeichnet. Damit ein Vertrag entsteht, braucht es mindestens zwei handlungsfähige Parteien, die eine gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Solange dies nicht der Fall ist, stellt das Angebot und jedes Gegenangebot bloss einen Antrag dar. Erst wenn Antrag und Annahme übereinstimmen, entsteht der Vertrag. Da bei einem Vertrag immer mindestens zwei Parteien mit ihren Willensäusserungen beteiligt sind, stellt er ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar. Tarife und Preislisten bedeuten an sich kein verbindliches Angebot. Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Preisangabe im Schaufenster als verbindlich. Die Form eines Vertrages Unter einem Vertrag darf man sich nicht immer etwas Geschriebenes vorstellen. Der Detailverkauf beispielsweise beruht grösstenteils auf mündlichem Vertragsabschluss. Auch stillschweigender Vertragsabschluss kommt heute häufig vor, so etwa beim Kauf einer Ware an einem Automaten. Im OR gilt grundsätzlich Formfreiheit, d.h. grundsätzlich kann ein Vertrag in beliebiger Form abgeschlossen werden: schriftlich, mündlich, durch Fax etc. oder auch stillschweigend. Eine besondere Form ist nur da nötig, wo das Gesetz sie vorschreibt: Einfache Schriftlichkeit: Der Vertrag muss schriftlich aufgesetzt und von den Parteien unterschrieben sein (Beispiel: Abzahlungsvertrag, Lehrvertrag). Qualifizierte Schriftlichkeit: Neben der Unterschrift muss noch ein Bestandteil handschriftlich eingesetzt werden (Beispiel: Bürgschaftsvertrag). Öffentliche Beurkundung: Der Vertrag muss von einer Urkundsperson aufgesetzt und mitunterschrieben sein (Beispiel: Kaufvertrag, Ehevertrag). Eintrag in ein öffentliches Register: Der Vertrag wird erst gültig bei der Eintragung in ein öffentliches Register (Beispiel: Handelsregister, Grundbuch). Der Inhalt eines Vertrages Das OR kennt nicht nur den Grundsatz der Formfreiheit, sondern auch der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das heisst, dass beliebige Verträge mit beliebigem Inhalt und beliebigen Partnern abgeschlossen werden können. Jedoch gelten folgende Einschränkungen: Ein Vertrag ist nichtig: D.h. zum vornherein ungültig, wenn der Vertragsinhalt unmöglich und widerrechtlich ist und gegen die guten Sitten verstösst. Ein Vertrag ist anfechtbar bei wesentlichem Irrtum, bei absichtlicher Täuschung, bei Drohung, bei krasser Übervorteilung. Die Vertragserfüllung Die Vertragsparteien können weitgehend selbst bestimmen, wie, wo und wann die vertraglichen Pflichten zu erfüllen sind. Die meisten Bestimmungen des Obligationenrechts hierüber gelten nur für den Fall, dass nichts anderes vereinbart wurde. Erfüllungsort (OR Art. 74): Geldschulden: Sie sind grundsätzlich am Wohnsitz des Gläubigers zu zahlen. Man bezeichnet sie als Bringschulden. Bestimmte Sachen (Spezieswaren), d.h. Sachen, die einmalig sind (z.b. Antiquitäten), hat der Verkäufer dort zu übergeben, wo sich die Ware zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet. Andere Verbindlichkeiten (v.a. Gattungswaren) sind am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Dies gilt für den Grossteil aller Warenlieferungen. Erfüllungszeit (OR Art. 75 ff.): Wenn die Parteien über Lieferdatum und Zahlungstermin nichts anderes vereinbart haben, so ist die Erfüllung sofort fällig, also gleich nach Vertragsabschluss. Man nennt das ein Zug-um-Zug-Geschäft (d.h. Ware gegen Geld) oder auch Barkauf. 8
9 Die Folgen der Nichterfüllung (OR Art. 97 ff.): Wer einen Vertrag durch eigenes Verschulden nicht richtig oder gar nicht erfüllt, muss der Gegenpartei den dadurch entstanden Schaden ersetzten. So wird beispielsweise ein Lieferant bei nicht vertragsgemässer Lieferung dem Käufer gegenüber schadenersatzpflichtig für entgangenen Gewinn und verursachte Auslagen. Ein Geldschuldner, der mit seiner Zahlung im Verzug ist, schuldet dem Gläubiger einen vereinbarten Verzugszins, mindestens aber 5%, selbst wenn ein geringerer Zins vereinbart wurde. Die Verjährung (OR Art. 127 ff.) Die nachfolgend genannten wichtigsten Verjährungsfristen stellen zwingendes Recht dar und können durch die Parteien nicht abgeändert werden. Sie betragen, ab Fälligkeit der Forderung gerechnet: 10 Jahre: Für alle Forderungen, für die das Gesetz nichts anderes bestimmt 5 Jahre: Für periodisch (regelmässig wiederkehrende) Leistungen, wie Lohnzahlung, Mietzins sowie für Forderungen aus kleineren alltäglichen Geschäften noch kürzere Fristen gibt es beispielsweise für Forderungen aus Schadenersatz, auch Check und Wechsel etc. Die Verjährung wird unterbrochen und die Frist beginnt wieder vorn vorne, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt der Gläubiger die Betreibung einleitet oder eine gerichtliche Klage einreicht Der Kauf (OR Art ) Das Gesetz unterscheidet zwei Arten: Fahrniskauf: Kauf von beweglichen Sachen Grundstückkauf: Kauf von Immobilien Der Fahrniskauf: Übergang des Eigentums: Gemäss ZGB Art. 714 Abs. 1 geht das Eigentum bei der Übergabe an den Käufer über, also nicht erst bei der Zahlung. Übergang von Nutzen und Gefahr: Bei Spezieswaren (ein spezielles Stück) gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss des Vertrages auf den Erwerber über. Bei Gattungswaren (ersetzbare Sachen) gehen Nutzen und Gefahr erst dann auf den Erwerber über, wenn die Ware beim Verkäufer deutlich ausgeschieden und, falls sie versendet wird, zum Versand abgegeben ist. Erfüllungsort: Der Erfüllungsort für die Warenlieferung liegt in den meisten Fällen beim Verkäufer. Warenschulden sind also Holschulden, d.h. der Käufer müsste die Ware eigentlich abholen. Deshalb gehen allfällige Versand- bzw. Transportkosten auch zu Lasten des Käufers. Gerichtsstand: Dies ist der Ort, an dem ein Rechtsstreit gerichtlich entschieden wird. Ordentlicher Gerichtsstand und Betreibungsort befindet sich, abgesehen von einigen Ausnahmen, am Wohnsitz des Beklagten. Lieferungsverzug: Bei einem Fixgeschäft das vorliegt, wenn ein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde, wobei eine verspätete Lieferung für den Käufer sinnlos wäre (z.b. Lieferung eines Hochzeitskleides zu einem bestimmten Termin) kommt der Lieferant bei der Überschreitung des Liefertermins ohne weiteres in Verzug. Der Käufer kann Schadenersatz verlangen und auf die Lieferung verzichten. Bei einem Mahngeschäft das vorliegt, wenn der Liefertermin nicht von entscheidender Bedeutung ist kommt der Lieferant nicht ohne weiteres in Verzug, sondern erst, wenn ihn der Käufer mahnt. Nach der Festlegung einer Nachfrist und der Nichteinhaltung dieser, kann der Käufer Schadenersatz verlangen und auf die Lieferung verzichten. Mangelhafte Lieferung: Bei einer berechtigten Mängelrüge hat der Käufer folgende Möglichkeiten, um zu seinem Recht zu kommen: Wandelung: Der Kauf wird rückgängig gemacht und auf die Ware wird verzichtet. Minderung: Preisnachlass verlangen und Ware behalten. Ersatzlieferung: Umtausch oder eventuell Reparatur. 9
10 Der Grundstückkauf Zu den Grundstücken gehören im Sinne dieses Gesetzes nicht nur Liegenschaften (bebaute und unbebaute), sondern auch Miteigentumsanteile an Grundstücken wie z.b. Stockwerkeigentum. Der Grundstückkauf ist an zwei Formvorschriften gebunden: öffentliche Beurkundung bei Vertragsabschluss Eintrag im Grundbuch Im Übrigen gelten für den Grundstückkauf weitgehend auch die Bestimmungen über den Fahrniskauf. Die Miete (OR Art. 253 ff.) Durch einen Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter dem Mieter einen Gegenstand zum Gebrauch zu überlassen gegen Bezahlung eines Mietzinses. Auch hier gilt es zu beachten, dass ein Mietvertrag grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden kann. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, die schriftliche Form zu wählen. Die Pacht (OR Art. 275 ff.) Die Pacht ist der Miete ähnlich, doch wird bei der Pacht eine Sache nicht nur zum Gebrauch überlassen, sondern zur Nutzung und damit zur Erzielung eines gewissen Ertrages, so z.b. ein ganzes Bauerngut samt Vieh und Einrichtungen. Der Arbeitsvertrag (OR Art. 319 ff.) Der Einzelarbeitsvertrag: Form und Inhalt: Ein Einzelarbeitsvertrag kann grundsätzlich in beliebiger Form, also auch mündlich abgeschlossen werden (Ausnahmen: Lehrvertrag, Temporärarbeitsvertrag). Gewisse Abmachungen erfordern aber Schriftlichkeit, sofern die Parteien von den gesetzlichen Anordnungen abweichen wollen (z.b. Andere Probezeiten, Kündigungsfristen). Beim Vertragsinhalt bestehen zwingende Vorschriften (z.b. über Mindestferien, Kündigungsschutz etc.) Pflichten des Arbeitnehmers: Persönliche Arbeitsleistung Sorgfalts- und Treuepflicht Überstundenarbeit Befolgung von Anordnungen und Weisungen Haftung für Schaden, entstehend aus Fahrlässigkeit oder Absicht Pflichten des Arbeitgebers: Lohnzahlung Ferien- und Freizeit (bis 20. Altersjahr 5 Wochen, dann 4 Wochen) Spesenvergütung Arbeitszeugnis Abgangsentschädigung Personalvorsorge Diskriminierungsverbot Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Durch Zeitablauf (Beispiel: Saisonangestellte) Durch Kündigung: a) während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist 7 Tage b) nachher im 1. Dienstjahr 1 Monat, im 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate, nachher 3 Monate Durch fristlose Auflösung bei wichtigen Gründen (z.b. Diebstahl) Konkurrenzverbot: In Arbeitsverträgen von leitenden Angestellten wird oft vereinbart, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren darf, sei es als Angestellter oder als Inhaber eines Konkurrenzbetriebes. Ein solches Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn es schriftlich vereinbart, nach Ort, Zeit und Gegenstand begrenzt und der Arbeitnehmer handlungsfähig ist. 10
11 Der Lehrvertrag 08 / 2008 Der Lehrvertrag ist eine besondere Art des Einzelarbeitsvertrages. Er unterliegt nicht nur dem Obligationenrecht, sondern auch öffentlichem Recht wie dem Berufsbildungsgesetz und dem Arbeitsgesetz. Der Lehrvertrag unterscheidet sich wie folgt vom gewöhnlichen Arbeitsvertrag: die schriftliche Form ist vorgeschrieben der Lehrvertrag bedarf der Genehmigung durch die kantonale Behörde (im Kanton Basel- Landschaft durch das Amt für Berufsbildung) Hauptinhalt des Vertrages ist die sachgemässe Ausbildung des Lehrlings Der Lehrvertrag ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen und damit ein befristeter Arbeitsvertrag. Gesamtarbeitsvertrag (OR Art. 356 ff.) Während der Einzelarbeitsvertrag eine (mündliche oder schriftliche) Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darstellt, ist der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) eine schriftliche Vereinbarung zwischen ganzen Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die Vertragsparteien können auf Arbeitgeberseite die Arbeitgeberverbände und auf Arbeitnehmerseite die Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften, Angestelltenverbände) sein. Im GAV werden verbindliche Vorschriften für das Arbeitsverhältnis aller Beteiligten aufgestellt, so z.b. über Mindestlöhne, Lohnzahlung bei Krankheit, Personalvorsorge, Ferien, Arbeitszeiten etc. Der Normalarbeitsvertrag (OR Art. 359 ff.) Der Normalarbeitsvertrag hat viel geringere Bedeutung als der GAV. Er ist ein staatlicher Erlass über Arbeitsbedingungen in bestimmten Berufsgruppen, vor allem solchen, die nicht genügend organisiert sind und deshalb des staatlichen Schutzes bedürfen (Beispiel: Pflegeberufe, Assistenzärzte). Das Gesellschaftsrecht Das OR regelt in den Art das Gesellschaftsrecht. Welche Gesellschaftsform jemand wählen will, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Grösse der Unternehmung, der Haftung, der steuerlichen Belastung etc. Es wird grundsätzlich zwischen den Handelsgesellschaften und den Genossenschaften unterschieden. Die Handelsgesellschaften können wiederum aufgeteilt werden in Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und in Kapitalgesellschaften (AG, GmbH). Immer wenn zwei oder mehrere Personen sich zusammenschliessen, um mit gemeinsamen Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, liegt eine einfache Gesellschaft vor (z.b. wenn ein paar Freunde gemeinsam eine Velotour organisieren). Ein Gründungsakt ist nicht notwendig, die einfache Gesellschaft entsteht mit Abschluss des Vertrages. Sie besitzt kein eigenes Vermögen und kann auch nicht im Handelsregister eingetragen werden. Jeder Gesellschafter haftet solidarisch und uneingeschränkt mit seinem Vermögen für die Verbindlichkeiten der einfachen Gesellschaft. Wird im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, wird der Gewinn und Verlust nach Köpfen und nicht nach Kapitaleinlage geteilt. Personen- und Handelsgesellschaften und Genossenschaften im Überblick Kollektivgesellschaft (OR 552 bis 593) Kommanditgesellschaft (OR 594 bis 619) Aktiengesellschaft (OR 620 bis 763) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OR 772 bis 827) Genossenschaft (OR 828 bis 926) Gesellschafter 2 oder mehr natürliche Personen. OR oder mehr Personen, wovon wenigstens 1 Vollhafter Bei der Gründung wenigstens 3. OR 625, nachher Einmanngesellschaft geduldet, vorbehältlich Einsprache. Bei Gründung 2 oder mehr Personen oder Handelsgesellschaften; nach erfolgter Gründung wie bei AG. Bei der Gründung mindestens 7 Personen, Mitgliederzahl darf nicht fest bestimmt werden. OR
12 Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Genossenschaft Firmenbildung Name wenigstens eines Gesellschafters mit Zusatz, der eine Gesellschaft andeutet. OR 947 Name wenigstens eines Vollhafters mit Zusatz, der Gesellschaft andeutet. Nur Namen von Vollhaftern! OR 947, 607 Deutlicher Unterschied von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma. OR 951. Wenn Personenname OR 950/2 Sofern in der Firma Personenname, OR 946; sofern kein Personenname, OR 951/2. Der Firma muss die Bezeichnung GmbH beigefügt werden. Wie AG. OR 950 und 951 Handelsregister Eintragspflichtig; die kaufm. Gesellschaft besteht aber unter Umständen schon vorher. Wie oben. Vor dem Eintrag haften die Kommanditäre ev. wie Vollhafter. OR 606 Entsteht erst durch die Eintragung. Gründung und jede Änderung der Statuten sind öffentlich zu beurkunden. Wie AG, OR 780, 783, 785; die Namen aller Gesellschafter sind einzutragen. Entsteht erst durch Eintragung. OR 830. Öffentliche Beurkundung der Staturen nicht vorgeschrieben, diese sind aber schriftlich abzufassen. OR 834 Geschäftsführung Wenn das Handelsregister nichts anderes enthält, wird angenommen, jeder Gesellschafter sei zur Geschäftsführung ermächtigt. OR 563 und 564 Durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, OR 599. Stellung des Kommanditärs: OR 600 Die Verwaltung besteht aus einem Mitglied oder mehreren, die Aktionäre sein müssen, OR 707. Die Geschäftsführung kann Drittpersonen (Direktoren) übertragen werden. Sofern nichts anderes vereinbart, sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. OR 811. Ev. Übertragung auf andere Personen gemäss OR 812 Verwaltung mindestens 3 Personen, mehrheitlich Genossenschafter, OR 894. Ev. kann die Geschäftsführung Drittpersonen übertragen werden, die nicht Mitglieder sein müssen, OR 898 Haftung Nach aussen: Zuerst die Gesellschaft, dann jeder Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit seinem ganzen Vermögen. OR 568. Unter sich: Sofern Vertrag nichts bestimmt, nach OR 557 Nach aussen: Zuerst das Gesellschaftsvermögen einschl. Kommanditsum-men, erst dann die Vollhafter persönlich, solidarisch und unbeschränkt., OR 604. Der Kommanditär haftet normalerweise nur bis zur Höhe der eingetragenen Kommanditsumme. Unter sich: Sofern Vertrag nichts bestimmt, nach OR 598 Nur das Gesellschaftsvermögen haftet, OR 620. Grundkapital mind. Fr Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften nicht per-sönlich für die Gesellschaftsschuld. Nach aussen: Jeder Gesellschafter haftet über seine Stammeinlage hinaus für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und unbeschränkt bis zur Höhe des eingetragenen Stammkapitals. Unter sich: Rückgriff nach Massgabe der Stammeinlage, OR 802/3 Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Die Statuten können aber bestimmen, dass nach dem Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter entweder solidarisch und unbeschränkt oder bis zu einem bestimmten Betrage haften. OR 868 bis 870. Ev. statutarische Nachschusspflicht, OR
13 Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Genossenschaft Gewinnbeteiligung Sofern der Vertrag nichts bestimmt, nach Köpfen. OR 557ff. und OR 533. Ist nur Anteil am Gewinn vereinbart, gilt diese Vereinbarung auch für Verlust. Wenn nichts vereinbart, nach richterlichem Ermessen. Der Kommanditär kann höchstens die Kommanditsumme verlieren. OR 601 und 611. Gewinnauszahlung an Kommanditär unzulässig, wenn Kommanditsumme dadurch vermindert. Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, wird der Gewinn im Verhältnis zu den auf das Grundkapital einbezahlten Beträgen verteilt, OR 661. Verwaltung darf stille Reserven bilden, unter Anzeige an die Kontrollstelle. Gesetzlicher Reservefonds: 5% des Gewinnes, bis die Reserve 20% des einbezahlten Grundkapitals beträgt. Sofern Statuten nichts anderes bestimmen, wird der Gewinn im Verhältnis der einbezahlten Beträge verteilt, OR 804. Bilanzvorschriften und Reservefonds wie bei der AG, OR 805 Wenn die Staturen nichts anderes bestimmen, fällt ein Reinertrag in das Genossenschaftsvermögen. Sofern Anteilscheine vorhanden, darf Reinertrag nicht höher sein als in OR 859 angegeben. Häufig wird der Gewinn im Verhältnis zur Benützung der genossenschaftlichen Einrichtungen verteilt. Das Wertpapierrecht Die Definition des Wertpapiers findet sich in OR Art. 965 und lautet: Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht verknüpft ist, dass es ohne Urkunde weder geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann. Der im Wertpapier genannte Schuldner darf also die versprochene Leistung nur bei Vorlegung des Papiers erbringen, und der Berechtigte kann sie nicht ohne das Papier fordern. Wertpapiere sind Schuldurkunden. Aber nicht jede Schuldurkunde ist ein Wertpapier. Schuldscheine und Wertpapiere sind zwar beide Schuldurkunden, also Schriftstücke, die eine Schuld bestätigen. Rechtlich unterscheiden sie sich jedoch stark voneinander: Schuldurkunden gewöhnliche Schuldurkunden Wertpapier Gewöhnliche Schuldurkunde: Sie ist ein blosses Beweismittel; das Recht kann nötigenfalls auch ohne Urkunde geltend gemacht werden (z.b. Depotschein für hinterlegte Ware) Wertpapier: Das Recht ist mit der Urkunde eng verknüpft, es kann nur mit ihr übertragen und geltend gemacht werden. Es gibt drei Arten von Rechten, die in einem Wertpapier verurkundet sein können: Forderungspapiere: Sie verkörpern eine Geldforderung (Beispiel: Check, Wechsel, Kassaobligation) Beteiligungspapiere: Sie verkörpern das Teilhaberrecht an einer AG Sachenrechtliche Wertpapiere: Sie verkörpern ein dingliches Recht (Beispiel: ein Schuldbrief) 13
14 Im OR sind die Wertpapiere nach der Bezeichnung der Berechtigten und nach der Art der Übertragung wie folgt eingeteilt: Inhaberpapiere Orderpapiere Namenpapiere (selten) Merkmale Berechtigter nicht genannt, jeweiliger Inhaber gilt als berechtigt Berechtigter angegeben, Weitergabe vorgesehen Berechtigter angegeben, Weitergabe nicht vorgesehen, aber möglich Übertragung Blosse Übergabe (wie bei einer Banknote) Übergabe der Urkunde und Indossament* auf dem Papier selbst Übergabe der Urkunde und Abtretungserklärung Beispiele Inhaberaktie, Inhaberobligation, Inhaberschuldbrief Wechsel, Check mit Angabe des Checknehmers, Namenaktie Auf den Namen lautende Kassenobligation, Wechsel und Check mit dem Vermerk nicht an Order Gesetzliche Grundlage OR Art. 978 ff. OR Art. 990 ff. OR Art ff. OR Art. 974 ff. *Indossament ist ein Übertragungsvermerk, der auf dem Wertpapier selbst angebracht werden muss. Der Schuldner darf seine Leistung erst erbringen, wenn ihm die Urkunde vorgelegt wird. Ist diese jedoch abhanden gekommen, muss der Gläubiger etwas unternehmen, damit er sein Recht nicht verliert. Gemäss OR Art. 971 ff. muss er beim zuständigen Richter die sogenannte Kraftloserklärung verlangen. Dabei muss er den Verlust des Papiers glaubhaft machen. Gelingt ihm dies nicht, wird das Gesuch abgelehnt. Wird das Gesuch jedoch bewilligt, wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) dreimal die Aufforderung zur Vorlage des Papiers veröffentlicht. Wird das vermisste Papier durch einen gutgläubigen Erwerber vorgewiesen, muss der Richter entscheiden, wer der rechtmässige Eigentümer ist. Wenn kein Papier vorgelegt wird, erklärt der Richter das Wertpapier für kraftlos und publiziert den Entscheid wiederum im SHAB. 14
15 Testfragen Fragen: 1. Welches sind die vier Teile des ZGB, und welcher fünfte Teil gehört ebenfalls zum Privatrecht? 2. Nennen Sie die zwei Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit. 3. Kann eine juristische Person Trägerin von Rechten und Pflichten sein? 4. Wann erlangt ein Verein die Rechtspersönlichkeit? 5. Über welche drei Punkte müssen die Vereinsstatuten Auskunft geben? 6. Was ist zu beachten, wenn der Ehemann die eheliche Wohnung kündigen möchte? Antworten: Personenrecht Familienrecht Erbrecht Sachenrecht als fünfter Teil: das Obligationenrecht Mündigkeit und Urteilsfähigkeit. Ja Wenn die Statuten schriftliche abgefasst, von der Gründerversammlung genehmigt und von den unterschriftsberechtigten Mitgliedern des Vereins unterzeichnet sind. Zweck, Mittel und Organisation Es wird die Zustimmung der Ehefrau benötigt. 7. Wie heisst der ordentliche Güterstand? Errungenschaftsbeteiligung 8. Was müssen die Ehegatten tun, wenn sie einen anderen als den ordentlichen Güterstand festlegen wollen? 9. Welche Teilung geht der erbrechtlichen voraus? 10. Zu welchem Stamm gehören die Cousinen des Erblassers? 11. In welchem Fall sind die Eltern gesetzliche Erben (neben einem allfälligen Ehegatten)? 12. Welches sind die zwei wichtigsten Arten von letztwilligen Verfügungen? 13. Welche drei Gruppen der Erben sind durch Pflichtteile gegen Benachteiligungen geschützt? 14. Wie viel beträgt der Pflichtteil des gesetzlichen Erbanspruches (s. Art. 471 ZGB) a) für Kinder b) für Ehegatten 15. Ist jemand Eigentümer oder Besitzer, wenn er einen Fernsehapparat vermietet? 16. Definieren Sie den Begriff Obligation im Sinne des OR. 17. Auf welche Art entstehen die meisten Obligationen? 18. Was entsteht, wenn jemandem irrtümlich eine Geldzahlung zugeht? Einen Ehevertrag abschliessen. Die güterrechtliche Teilung. Zum grosselterlichen Stamm. Wenn der Erblasser keine Nachkommen hat. öffentliches und eigenhändiges Testament Nachkommen, Ehegatten und Eltern a) für Kinder drei Viertel b) für Ehegatten die Hälfte Eigentümer Eine Obligation ist ein Schuldverhältnis zwischen zwei Parteien. Durch Vertrag. Es entsteht eine Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung. 15
16 19. Ein Fussgänger stösst aus Unachtsamkeit mit einer alten Frau zusammen, welche sich den Arm bricht. Aus welchen Grund entsteht in diesem Fall eine Obligation? Aus unerlaubter Handlung. 20. Was braucht es für das Zustandekommen eines Vertrages? 21. Ist die Preisangabe in einem Schaufenster verbindlich? 22. Welche Formvorschriften für den Abschluss eines Vertrages kennt das Gesetz? Übereinstimmende Willenserklärungen zweier handlungsfähiger Personen über eine Leistung. Ja einfache Schriftlichkeit qualifizierte Schriftlichkeit öffentliche Beurkundung Eintrag in ein öffentliches Register 23. Wo ist der Erfüllungsort für Geldschulden? Am Wohnsitz des Gläubigers. 24. Was entsteht für einen Vertragspartner, wenn er seine vertragliche Obligation nicht oder nicht richtig erfüllt? 25. Wie viel beträgt die Verjährungsfrist für a) eine Zahnarztrechnung b) ein Lohnguthaben 26. Handelt es sich bei der Bestellung eines grünen Audi A3 um einen Species- oder um einen Gattungskauf? 27. Bei wem liegt der Erfüllungsort in den meisten Fällen. Beim Käufer oder beim Verkäufer? 28. Ein Kunde bestellt Ware mit dem Vermerk Lieferung bis spätestens 30. Juni Handelt es sich um ein Mahn, oder um eine Fixgeschäft? 29. Welche Kündigungsfristen kennen Sie zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses? 30. Welche Formvorschriften gelten für einen Lehrvertrag? 31. Nennen Sie mindesten zwei Berufe, für die Normalarbeitsverträge bestehen. 32. Was ist das rechtliche Merkmal eines Wertpapiers? Er wird schadenersatzpflichtig. a) 5 Jahre b) 5 Jahre Um einen Gattungskauf. Beim Verkäufer. Um ein Fixgeschäft. a) während der Probezeit 7 Tage b) im 1. Dienstjahr 1 Monat c) vom 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate d) nachher 3 Monate schriftliche Form Genehmigung durch das kantonale Amt für Berufsbildung Pflegepersonal, Assistenzärzte Mit ihm ist das Recht derart verknüpft, dass dieses ohne die Urkunde weder geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann. 16
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