Vereinbarung über die Versorgung mit ärztlichem Sprechstundenbedarf (SSB) in Nordrhein
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- Susanne Schmitz
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1 Vereinbarung über die Versorgung mit ärztlichem Sprechstundenbedarf (SSB) in Nordrhein zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST, der IKK classic, der Knappschaft der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, sowie den Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - DAK- Gesundheit - KKH-Kaufmännische Krankenkasse - HEK Hanseatische Ersatzkasse - Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung NRW und. im Folgenden Lieferant genannt 1
2 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Diese Vereinbarung regelt die Belieferung der Vertragsärzte im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein als Kunden des Lieferanten mit Artikeln des gemäß 44 Arzneimittelgesetz nicht apothekenpflichtigen und des gemäß 47 Arzneimittelgesetz von der Vertriebsbindung an die Apotheke freigestellten Sprechstundenbedarfs (SSB), basierend auf der Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und den Gesetzlichen Krankenkassen in Nordrhein (Sprechstundenbedarfsvereinbarung Nordrhein) in der jeweils gültigen Fassung. 2. Diese Vereinbarung schließt gleichartige Vereinbarungen mit anderen SSB- Lieferanten nicht aus. 3. Diese Vereinbarung gilt nur, solange sie von keinem der Vertragspartner gekündigt wird. Im Falle der Kündigung durch den Lieferanten erlischt die Direktabrechnungsberechtigung mit der SSB-abwickelnden Stelle zum Ablauf der Kündigungsfrist. 4. Organisatorische oder strukturelle Veränderungen mit Auswirkungen auf die Vertragsinhalte z.b. Umzug, Geschäftsführerwechsel, Gesellschaftsformänderung usw.) müssen der SSB-abwickelnden Stelle umgehend schriftlich mitgeteilt werden. 2 Grundsätze der Leistungserbringung 1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Vertragsärzte der KV Nordrhein entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu beliefern. Grundlage sind die Vorgaben des Vertragsarztes an den Lieferanten sowie diese Vereinbarung mit ihren Anlagen. 2. Eine Lieferung kann nur bei Vorlage einer ärztlichen Originalverordnung (Muster 16) im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgen. 3. Es dürfen nur die in der Anlage 1 der zum Verordnungszeitpunkt gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung Nordrhein aufgeführten Artikel mit der SSB-abwickelnden Stelle abgerechnet werden. 4. Sofern für die Versorgung mehrere gleichartige Produkte geeignet sind, ist bei der Auswahl der Produkte das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. 2
3 5. Die über die Abgabe des Produktes hinausgehende Leistungserbringung, wie z. B. erforderliche Praxisbesuche und die Beratung des Vertragsarztes ist durch qualifiziertes Fachpersonal auszuführen und mit dem Preis für das Produkt abgegolten. 3 Produktanforderungen 1. Die Produkte müssen in Qualität und Ausführung den an sie zu stellenden Anforderungen entsprechen und den Bedürfnissen des Arztes voll gerecht werden. 2. Der Lieferant hat die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der Produkte gegenüber dem Vertragsarzt zu garantieren. Der Umfang der gesetzlichen Gewährleistung richtet sich nach der Herstellergarantie bzw. den gesetzlich festgelegten Zeiträumen. Die Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt. 3. Die Gewährleistungsfälle innerhalb dieser Zeiträume können weder mit der SSB-abwickelnden Stelle noch mit dem belieferten Vertragsarzt abgerechnet werden. 4. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Auslieferung an den Vertragsarzt. 4 Verwendung des Institutionskennzeichens 1. Der Lieferant verfügt gemäß 293 SGB V über ein Institutionskennzeichen (IK), welches bei der Abrechnung mit der SSB-abwickelnden Stelle verwendet wird. 2. Das IK ist bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen, Alte Heerstr. 111, St. Augustin, zu beantragen. Änderungen der unter dem IK gespeicherten Daten sind der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen an die SSB-abwickelnde Stelle werden nicht berücksichtigt. 3. Das IK ist in jeder Abrechnung anzugeben. Abrechnungen ohne IK oder mit fehlerhaftem IK werden von der SSB-abwickelnden Stelle abgewiesen. Gleiches gilt für Abrechnungen mit einem der SSB-abwickelnden Stelle unbekannten IK. Die unter dem IK gespeicherten Angaben, einschließlich der Bank- und Kontoverbindung, sind verbindlich für die Abrechnungsbegleichung durch SSB- 3
4 abwickelnde Stelle. Andere Bank- und Kontoverbindungen werden von der SSBabwickelnden Stelle bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. 5 Rechnungslegung 1. Für die Abrechnung und Datenübermittlung gelten die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem DAV über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß 300 SGB V in ihrer jeweils gültigen Fassung (nachstehend "Vereinbarung nach 300 SGB V" genannt) entsprechend. Die vollständigen Abrechnungsunterlagen bestehen aus Papierrechnung, Datensätze TA3 und TA4 (Images) und gültigen Verordnungsblättern gemäß Bundesmantelvertrag (Muster 16). Ergänzend zu dieser Vereinbarung gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 2. Die Abrechnung erfolgt aufgrund ordnungsgemäß ausgestellter Verordnungen. Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine ärztliche Verordnung, wenn sie neben dem Mittel oder den Mitteln folgende maschinell aufgetragenen und maschinell lesbaren Angaben enthält: a. Kennzeichen nach 4 der Vereinbarung nach 300 SGB V (Pharmazentralnummer) b. (Mengen-)Faktor c. Bruttopreis je verordnetem Mittel d. Gesamt-Brutto (nach Buchstabe c.) e. Institutionskennzeichen des Lieferanten f. Abgabedatum g. Pharmazentralnummer, Hilfsmittelpositionsnummer oder Sonderkennzeichen der TA1zur Vereinbarung nach SGB V 300 h. Bezeichnung der SSB-abwickelnden Stelle i. IK der SSB-abwickelnden Stelle j. lebenslange Arztnummer und Betriebsstättennummer k. Ausstellungsdatum l. Kennzeichnung der Statusgruppen 7, 8 9 soweit zutreffend m. Unterschrift des verordnenden Arztes n. Vertragsarztstempel oder Andruck 3. Die Abrechnung des Lieferanten kann auch durch Rechenzentren oder sonstige Abrechnungsstellen erfolgen. Der Lieferant teilt der SSB-abwickelnden Stelle Beginn und Ende der Abrechnung durch die Abrechnungsstelle mit. 4
5 4. Sofern die Abrechnung einer Abrechnungsstelle übertragen werden soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ( 9 Bundesdatenschutzgesetz) durch den Lieferanten auszuwählen. 5. Der Lieferant ist für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen durch das Abrechnungszentrum verantwortlich. Die Zahlung an das Abrechnungszentrum erfolgt für die SSB-abwickelnden Stelle mit schuldbefreiender Wirkung. 6. Die Abrechnung der auf der Basis dieser Vereinbarung erbrachten SSB- Lieferungen wird nach erfolgter Lieferung an den Vertragsarzt vorgenommen. Die Rechnungslegung des Lieferanten erfolgt monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die SSB-abwickelnde Stelle. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Verordnungsdatum. Werden einzelne Verordnungsblätter mehr als 1 Monat nach Ablauf dieser Frist abgerechnet, ist die SSB-abwickelnde Stelle berechtigt, den Gesamtbruttobetrag dieser Verordnungsblätter um 5% zu kürzen. 7. Die Rechnung wird in Papierform und auf elektronischen Datenträgern oder per Datenfernübertragung entsprechend Anlage 3 der Vereinbarung nach 300 SGB V übermittelt. 8. Elektronische Datensätze die nicht den Inhalten der Vereinbarung nach 300 SGB V entsprechen, werden durch die SSB-abwickelnde Stelle nicht verarbeitet und werden unverzüglich zur Nachbesserung an den Lieferanten zurückgesandt. Die SSB-abwickelnde Stelle wird den Lieferanten hierbei den Grund der Nichtverarbeitung mitteilen. Eine erneute Rechnungslegung muss spätestens zum Ablauf des Folgequartals vorgenommen worden sein, Abrechnungen nach Ablauf dieses Zeitraumes werden nicht mehr berücksichtigt. 9. Für Abrechnungen, die nicht den Vorgaben dieser Vereinbarung und den Anlagen entsprechen, werden keine Zahlungen geleistet. Eine ersatzweise Rechnungsstellung gegenüber dem verordnenden Arzt ist ausgeschlossen. 10. Der Vertragsarzt erhält vom Lieferanten nach Begleichung der Rechnung unaufgefordert ein entsprechendes Rechnungsduplikat wahlweise in Papier oder als Datei über die von der Betriebsstätte im vorgenannten Zeitraum bestellten Artikel zur Kenntnis. 5
6 11. Die SSB-abwickelnde Stelle kann die Vorlage von Lieferscheinen und Warenempfangsbestätigungen als zahlungsbegründende Unterlagen verlangen. Die Rechnungsbegleichung erfolgt in diesen Fällen erst nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen. 6 Rechnungsbegleichung 1. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (Rechnung, Verordnungsblätter und Datensätze) bei der SSB-abwickelnden Stelle. Werden Verordnungsblätter und Papierrechnung separat versandt, ist den Verordnungsblättern zwingend ein Begleitzettel mit den Informationen zur Rechnungsnummer und Rechnungsdatum beizulegen. Bei Zahlung durch Überweisung gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit dem Geldinstitut erteilt wurde. 2. Bei Bezahlung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (Rechnung, Verordnungsblätter und Datensätze) ist die SSB-abwickelnde Stelle immer berechtigt 3 % Skonto vom Gesamtrechnungsbetrag Brutto abzuziehen. 7 Beanstandungen Beanstandungen müssen innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden. Rückforderungen können - auch ohne Einverständnis des Lieferanten - mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden. Spätere Rückforderungen können nur mit dem Einverständnis des Lieferanten verrechnet werden; es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung des Lieferanten vor. 8 Zusammenarbeit Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle unterschiedlichen Auffassungen aus der Anwendung dieser Vereinbarung einvernehmlich zu klären. 6
7 9 Zusammenarbeit zwischen Ärzten und dem Lieferanten Eine Vergütung von Dienstleistungen oder die Gewährung anderer Vorteile für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte und ermächtigt ärztlich geleitete Einrichtungen bzw. deren Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Lieferung von SSB ist unzulässig. Die Gewährung von Vergütungen, Provisionen oder anderer Vorteile für den Bezug von SSB an den Vertragsarzt durch den Lieferanten muss an die SSB-abwickelnde Stelle zurückgeführt werden. Der Lieferant stellt der SSB abwickelnden Stelle unaufgefordert und umgehend einen entsprechenden schriftlichen Nachweis zur Verfügung. Zuwiderhandlungen stellen einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar und können zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung führen. 10 Preisgestaltung 1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt der aktuelle Herstellerabgabepreis. 2. Die Herstellerabgabepreise können zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart wird. Sollten Angaben zum Herstellerabgabepreis (HAP) in der Lauer-Taxe nicht angegeben sein, wird zur Preisberechnung der Apothekeneinkaufspreis (AEK) abzüglich 15% berechnet. Für den Fall, dass auch der AEK nicht gelistet ist, gilt die Preisliste des Herstellers jeweils zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer. 3. Darüber hinausgehende Preisgestaltungen werden ggf. in einer gesonderten Anlage geregelt. 11 Datenschutz Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der Datenschutzgesetze zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. 12 Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung Lücken enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit 7
8 der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am Nächsten kommt. Dieses gilt auch für den Fall, dass die vorstehenden Vereinbarung Lücken enthält, die der Ergänzung bedürfen. 13 Dauer der Vereinbarung und Kündigungsfristen 1. Die Vereinbarung gilt ab dem , für alle Verordnungen im SSB Nordrhein mit einem Verordnungsdatum ab dem Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Mit der Kündigung der Vereinbarung gelten auch die Anlagen der Vereinbarung als gekündigt. 3. Für die separate Kündigung der Anlagen gelten die dort vereinbarten Fristen. Alle Änderungen dieser Vereinbarung müssen schriftlich vorgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Mündliche Abreden sind unwirksam. Bochum, Dresden, Düsseldorf, Essen, Münster, den 8
9 AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse BKK-Landesverband NORDWEST IKK classic Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Bochum, Dresden, Düsseldorf, Essen, Münster, den Lieferant 9
10 Verzeichnis der Anlagen zur Vereinbarung über die Versorgung mit ärztlichem Sprechstundenbedarf (SSB) in Nordrhein Anlage 1 Anlage 1 zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung; Aufstellung der als Sprechstundenbedarf zulässigen Artikel im Bereich der KV Nordrhein Anlage 2 Spezifikation zu den technischen Standards zu Datenlieferungen im Rahmen des Datenaustausches nach 300 SGB V (Technische Anlagen) 10
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