Die tierliche Person Rechte für Tiere?
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- Elke Gerber
- vor 7 Jahren
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1 Die tierliche Person Rechte für Tiere? 1. PETA Tierrechtskonferenz Mai 2016 Dr. Carolin Raspé, Rechtsanwältin, Berlin 1
2 Gliederung Tiere zwischen Objekt- und Subjektstatus Tierliche Rechtsgüter de lege lata? Die Tierliche Person de lege ferenda Dr. Carolin Raspé Die tierliche Person 2
3 Tiere zwischen Objekt- und Subjektstatus Tiere als Rechtsobjekte Tiere als Sache, 90 BGB: Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände Tiere als körperliche Gegenstände, 90a BGB: Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Tiere als Eigentumsobjekte, 903 BGB: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. Dr. Carolin Raspé - Der rechtliche Status von Tieren 3
4 Tiere zwischen Objekt- und Subjektstatus Tiere als Rechtsobjekte Gegenstände Personen Körperliche Gegenstände Unkörperliche Gegenstände Natürliche Sachen Juristische Tiere 4
5 Tiere zwischen Objekt und Subjektstatus Tiere als Rechtssubjekte Wer ist Rechtssubjekt? Rechtssubjekt bzw. Rechtsperson ist, wer rechtsfähig ist. Rechtsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, selbständiger Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Tiere als Träger von Pflichten Rechte ohne Pflichten? - Vergleich zu natürlichen Personen - Vergleich zu juristischen Personen Tiere als Träger von Rechten Moralische Rechte = Juridische Rechte? Tiere als Rechtsgutinhaber 5
6 Tierliche Rechtsgüter Körperliche Unversehrtheit Freisein von Schmerzen, 1 TierSchG Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Freisein von Leiden, 1 TierSchG Emotionalität; z.b. 251 II 1 BGB, 811c ZPO Intellektualität; z.b. 833, 960 BGB Wahrung der körperlichen Integrität, 1 TierSchG Direkter Substanzschutz; z.b. 1, 6 TierSchG Indirekter Substanzschutz; z.b. 32, 34, 303, 323c StGB 6
7 Tierliche Rechtsgüter Tierliches Existenzminimum Für Menschen aus Art. 1, 20 GG: sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst. (BVerfGE 125, 175, 223) Für Tiere aus 2 Nr. 1 TierSchG: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen [ ]. 7
8 Tierliche Rechtsgüter Bewegungsfreiheit 2 Nr. 2 TierSchG: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, [ ] darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. 958, 960 BGB: Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. 44 I Nr. 1, II Nr. 1 BNatSchG: Es ist verboten, wild lebenden Tierarten der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten [ ]. Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote). 8
9 Tierliche Rechtsgüter Leben und Achtungsanspruch Achtung des tierlichen Lebens, 1 TierSchG Leben (vgl. auch 44 BNatSchG) Mitgeschöpflichkeit Verantwortung (vgl. auch 765a ZPO) Tierschutz als Verfassungsgut, Art. 20a GG Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. 9
10 Neuer Rechtsstatus für Tiere? Neue Kategorie oder neue Zuordnung? Tiere als natürliche Personen Eigene Rechtspersönlichkeit für Tiere Die Tierliche Person Ausgestaltung Wer sind tierliche Personen? - Unterteilung nach Nutzungsarten - Unterteilung nach Eigenschaften Welche Rechte haben tierliche Personen? - Körperliche Unversehrtheit - Bewegungsfreiheit - Tierliches Existenzminimum - Leben und Achtungsanspruch 10
11 Die Tierliche Person Rechtsdurchsetzung Prozessuale Durchsetzung Verbandsklage Popularklage nicht zur Durchsetzung fremder Individualrechte Prozessstandschaft Vertretung fremder Rechte im eigenen Namen Vertretermodell Vertretung fremder Rechte in fremdem Rahmen Unterstützung durch Rechtsanwalt für Tierschutz Tierschutzbeauftragte Ombudsmann für Tierschutz Tierschutzkommissionen 11
12 Die Tierliche Person de lege ferenda Erweiterung des Art. 19 III GG: Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische und tierliche Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. 89a BGB - Tierliche Personen (neu) Alle Wirbeltiere erlangen hinsichtlich der ihnen eigenen Rechte Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt bzw. des Schlüpfens. Geschäftsfähigkeit? 1 II TierSchG (neu): In die existenziellen Rechte der tierlichen Person (Wirbeltiere) auf Leben und körperliche Unversehrtheit darf nur eingegriffen werden, wenn entgegenstehende Rechtspositionen die tierlichen Rechtsgüter im konkreten Fall überwiegen. Behandlung anderer Tiere? 12
13 Die tierliche Person Gegenstände Personen Körperliche Gegenstände Unkörperliche Gegenstände Natürliche Sachen Juristische Tiere Tierliche 13
Begriff: Rechtssubjekt ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das sind natürliche Personen und juristische Personen (vgl. BGB 1-89).
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