Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

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1 15 UF 172/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 21 F 45/05 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit den Kindern A B, geb. am 1994 und M B, geb. am 1994 Beteiligte 1. die Mutter, Frau P W, 2. der Vater, Herr J B, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, 3. das Jugendamt des Landkreises H, Antragsteller und Beschwerdeführer, hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch Jugendamt, den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Langer und den Richter am Amtsgericht Neumann

2 2 am 21. September 2006 b e s c h l o s s e n: I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Nauen vom 13. Juli F 45/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller berechtigt und verpflichtet ist, den persönlichen Umgang mit den beiden minderjährigen Söhnen der Parteien, A und M B, beide geboren am 1994, wie folgt auszuüben: 1. Wochenendumgang am Ende einer jeden geraden Kalenderwoche, jeweils von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:30, ausgenommen die Schulferienzeit und diejenigen Wochenenden, an denen auf den Samstag oder Sonntag ein gesetzlicher Feiertag oder der Geburtstag der Kinder fällt. 2. Ferienumgang a) Sommerferien: in jedem Kalenderjahr die ersten 3 Wochen der großen Schulferien des Landes Brandenburg; b) Winterferien des Landes Brandenburg: in jedem ungeraden Kalenderjahr; c) Herbstferien des Landes Brandenburg: in jedem geraden Kalenderjahr, jeweils beginnend mit dem letzten Schultag vor Ferienbeginn, sofern dies ein Freitag ist; andernfalls beginnend mit dem Freitag, der auf den letzten Schultag vor Ferienbeginn folgt, um 18:00 Uhr, jeweils zu a) endend an dem Sonntag, der nach Ablauf der 3 Wochenfrist folgt; zu b) und c) endend jeweils am letzten Ferientag, 18:00 Uhr

3 3 3. Feiertagsumgang a) Ostern: in jedem ungeraden Kalenderjahr vom letzten Schultag vor Ostern, Uhr, bis zu dem Tag, der dem darauf folgenden Schulbeginn vorangeht, Uhr; b) Pfingsten: in jedem ungeraden Kalenderjahr vom letzten Schultag vor Pfingsten, Uhr, bis zu dem Tag der dem darauf folgenden Schulbeginn vorangeht, Uhr; c) Weihnachten: in jedem geraden Kalenderjahr vom letzten Schultag vor Weihnachten Uhr bis zum , Uhr; in den geraden Kalenderjahren vom , Uhr bis zu dem letzten darauf folgenden schulfreien Tag Uhr; 4. Umgang zu besonderen Anlässen a) Geburtstag der Kinder: aa) am Geburtstag selbst von bis ; bb) an dem Wochenende, das auf den Geburtstag der Kinder und des Antragstellers folgt, von Samstag Uhr bis Sonntag Uhr, falls es sich nicht ohnehin um ein Umgangswochenende handelt. b) Geburtstag des Antragstellers: für 4 Stunden von Uhr bis Uhr. c) Anlässlich wichtiger Ereignisse für die Kinder, an denen üblicherweise die Eltern teilnehmen, wie z. B. musikalische Aufführungen, Schulfeiern, Sportwettkämpfe, ist der Antragsteller zur Umgangsausübung neben der Antragsgegnerin berechtigt. 5. Sonstige Regelungen a) Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder - versehen mit den für den Umgang erforderlichen Sachen - pünktlich zu Beginn der Umgangszeiten an ihrer Wohnung dem Antragsteller übergeben und pünktlich zum Ende der Umgangszeiten dort wieder empfangen werden. b) Der Antragsteller ist verpflichtet, die Kinder pünktlich zu Beginn der Umgangszeiten an der Wohnung der Antragsgegnerin abzuholen und sie dort pünktlich zum Ende Umgangszeiten wieder hinzubringen und der Mutter zu übergeben. c) Kann wegen Erkrankung eines Kindes der Wochenendumgang nicht stattfinden, so wird er an dem auf die Genesung folgenden nächsten Nichtumgangswochenende nachgeholt. Die auf Grund einer Erkrankung eines Kindes entfallenen Ferienumgangstage werden in den auf die - 3 -

4 4 Genesung folgenden nächsten Ferien, an denen die Kinder und der Antragsteller sonst keinen Umgang hätten, nachgeholt. Als Erkrankung gilt nur die ärztlich bescheinigte Transportunfähigkeit des jeweiligen Kindes. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich von einer den Umgang hindernden Krankheit eines oder beider Kinder zu unterrichten und ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über die Art der Erkrankung und die Transportunfähigkeit vorzulegen. d) Den beteiligten Eltern bleibt es unbenommen, von hier getroffenen Festlegungen abweichende Vereinbarungen zu treffen; sie sollen dabei insbesondere auch die Belange der Kinder berücksichtigen. Im Zweifel, und wenn es nicht zu einer Verständigung kommt, gelten die vorstehenden Festlegungen. II. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz tragen die Parteien jeweils 50 %; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die gemäß 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat insoweit Erfolg, als sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung führt. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gebietet der seit Jahren anhaltende Streit der Kindeseltern die Abänderung ihrer mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom (Aktenzeichen: 15 UF 258/03) als gerichtliche Entscheidung übernommenen Umgangsvereinbarung. Der Beschluss vom beschränkte sich angesichts der einvernehmlichen Umgangsregelung für 2004 lediglich auf die Beibehaltung der sich hieraus ergebenden Grundsätze für die Zukunft, wobei ihm zu Grunde lag, dass die Parteien in der Lage sind, die Einzelheiten einer künftigen Umgangsgestaltung ab 2005 in eigener Verantwortung zu treffen. Nach Erlass der Entscheidung vom ist es den Elten nicht gelungen, Einvernehmen über Einzelheiten der Ausgestaltung des Umgangs zwischen dem Antragsteller und den Kindern herzustellen. Selbst gerichtliche Vermittlungsversuche sind gescheitert. In die Auseinandersetzungen der Eltern sind auch ihre Kinder einbezogen worden, in deren - 4 -

5 5 wohlverstandenem Interesse es deshalb nunmehr gem Abs. 1 BGB geboten ist, die bisherige - weitestgehend auf der eigenverantwortlichen Entscheidungsfindung der Eltern basierende - Umgangsregelung abzuändern und die konkrete Art und Weise des Umgangs zu regeln. Art und Umfang des Umgangs der Kinder mit dem Vater haben sich nicht primär an Elterninteressen, sondern am Kindeswohl zu orientieren. Die Bestimmung in 1684 Abs. 1 BGB stellt klar, dass es sich beim Umgang mit den Eltern in erster Linie um ein Recht des Kindes an Aufbau und Erhalt der für sein Wohl erforderlichen Beziehung zum nicht betreuenden Elternteil und eine diesem Recht korrespondierende Pflicht der betroffenen Eltern handelt (vgl. Bamberger/Roth/Veit, BGB, 1684 BGB Rn. 1, 9). Die aus dem Tenor ersichtliche Umgangsregelung entspricht - auch unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen beider beteiligter Eltern - dem gemäß 1697 a BGB zu berücksichtigenden Kindeswohl am besten. Der Senat vermochte sich anlässlich der persönlichen Anhörung der Kinder davon zu überzeugen, dass sie eine unbelastete Beziehung zu ihrem Vater haben. Sowohl der angeordnete Wochenendumgang als auch der großzügige Ferienumgang erlaubt ihnen, diese Beziehung aufrechtzuerhalten und zu festigen. Gleiches gilt für den Umgang der Kinder anlässlich hoher Feiertage und der im Leben der Kinder bedeutsamen Ereignisse, wie im Beschluss festgelegt. Eine noch weitergehende Ausdehnung des Umgangs aus Anlass besonderer Ereignisse, wie vom Vater gewünscht, hätte indes nicht nur neue Auseinandersetzungen darüber entstehen lassen können, die dem Kindeswohl nicht förderlich sind, sondern auch die andererseits zu wahrende Erziehungskontinuität beeinträchtigen können. Bei Abwägung der Kindesinteressen insgesamt war diesem Antrag bzw. dieser Anregung daher insoweit nicht stattzugeben. Für die Herbstferien des laufenden Jahres war eine Sonderregelung zu treffen, die an die einvernehmliche Regelung zwischen Eltern für die diesjährigen Schneeferien anknüpft und diese aufnimmt. Eine Aufrechnung mit Umgangskontakten des vergangenen Jahres, über die sich die Eltern nach übereinstimmender Erklärung geeinigt hatten und das abgeschlossen ist, sieht der Senat als verfehlt und jedenfalls als im Kindeswohlinteresse nicht geboten an

6 6 Die Kostenentscheidung folgt aus 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Beschwerdewert ( 30 Abs. 3 KostO): 5.000,00 Gottwaldt Gottwaldt Neumann für ROLG Langer, der urlaubsabwesend ist - 6 -

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